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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 13.01.2010 – 7 Sa 516/09

ECLI:DE:LAGRLP:2010:0113.7SA516.09.0A

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 08.07.2009, Az.: 2 Ca 557/09 wird unter gleichzeitiger Abweisung der Widerklage kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Zahlung von restlichem Arbeitsentgelt sowie um die Leistung von Schadenersatz.

2

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 08.07.2009 (dort S. 2 bis 7 = Bl. 141 bis 146 d.A.) Bezug genommen.

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Der Kläger hat beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den Nettolohn Februar 2009 in Höhe von 3.150,25 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.03.2009 sowie den Restlohn März 2009 in Höhe von 1.706,78 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.04.2009 zu bezahlen,

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2. die Widerklage abzuweisen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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1. die Klage abzuweisen,

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2. im Rahmen einer Widerklage

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a) den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte einen Generalschlüssel Marke BKS mit der Nummer ... und einen Generalschlüssel Marke GHS Nummer ... an die Beklagte herauszugeben,

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b) festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten einen materiellen Schaden zu ersetzen, der der Beklagten aus dem Fehlen der Generalschlüssel oder der Nichtbekanntgabe der Passwörter entstanden ist oder noch entsteht.

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Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Urteil vom 08.07.2009 (vgl. Bl. 140 ff. d.A.) die Beklagte verurteilt, Nettolohn für Februar 2009 in Höhe von 3.700,09 EUR nebst Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.03.2009 sowie den Restlohn in Höhe von 1.706,78 EUR netto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.04.2009 zu bezahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Widerklage hat das Arbeitsgericht vollumfänglich abgewiesen. Hinsichtlich des klagezusprechenden Teiles seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, für den Monat Februar 2009 sei dem Kläger ein Gehaltsnettoanspruch in Höhe von 3.150,25 EUR aus einem unstreitig zustehenden Bruttoentgelt in Höhe von 5.000,00 EUR monatlich erwachsen. Die Beklagte habe die Nettogehaltsforderung des Klägers noch nicht erfüllt, insbesondere nicht durch die am 18.02.2009 geleistete Zahlung in Höhe von 10.000,00 EUR netto. Mit dieser Zahlung habe die Beklagte lediglich die gemäß Ziffer 3 des Vergleichs aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren 2 Ca 65/09 geschuldete Abschlagleistung auf den Provisionsanspruch für das Jahr 2008 erbracht. Bei den als Abschlag geleisteten 10.000,00 EUR habe es sich um eine Nettozahlung gehandelt, da als Abschläge lediglich Geldzahlungen auf den bereits verdienten aber noch nicht abgerechneten Lohn verstanden würden; mithin habe kein Anlass bestanden, die geleisteten 10.000,00 EUR als steuer- und sozialversicherungspflichtige Leistung zu behandeln.

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Für den Monat März 2009 stehe dem Kläger noch eine Zahlung von restlichem Arbeitsentgelt in Höhe von 1.563,62 EUR netto zu. Der ursprünglich dem Kläger erwachsene Nettobetrag sei lediglich in Höhe von 143,16 EUR durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen. Der Aufrechnungsbetrag in Höhe von 143,16 EUR resultiere aus Ansprüchen der Beklagten auf Leistung von Schadenersatz gegen den Kläger für den Verlust eines Winzerkostüms (60,00 EUR) und für das Verschwinden von sechs Magnum-Flaschen Merlot (83,16 EUR).

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Die des Weiteren von der Beklagten im Wege der Aufrechnung vorgenommenen Abzüge seien jedoch nicht gerechtfertigt. So scheitere eine Aufrechnung mit weiteren 1.061,39 EUR daran, dass - entgegen der Auffassung der Beklagten - insoweit keine Überzahlung für den Monat Februar 2009 erfolgt sei. Wie oben dargestellt sei die Abschlagszahlung auf den Provisionsanspruch nämlich als Netto- und nicht als Bruttoleistung zu behandeln gewesen.

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Auch die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Schadenersatz für den Verlust eines I-Pod im Wert von 100,00 EUR sei nicht gerechtfertigt, da die Beklagte nicht nachgewiesen habe, dass das Gerät an den Kläger ausgeliefert worden sei.

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Soweit die Beklagte eine Aufrechnung mit Ansprüchen in Höhe von 5.947,19 EUR erklärt habe, betreffe dies nicht den Arbeitsvergütungsanspruch des Klägers für den Monat März 2009, vielmehr sei die Aufrechnung gegenüber einem Abfindungsanspruch des Klägers in Höhe von 9.000,00 EUR für April und Mai 2009 erfolgt. Gleiches gelte für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes wegen der Kosten für den Austausch der Schließanlage, nachdem die dem Kläger insoweit ausgehändigten Generalschlüssel bei der Beklagten angeblich nicht auffindbar gewesen seien.

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Soweit das Arbeitsgericht die Widerklage als unbegründet abgewiesen hat, hat es hierzu ausgeführt, der Kläger sei nicht verpflichtet, an die Beklagte zwei ihm zur Verfügung gestellte Generalschlüssel herauszugeben, da er vorgetragen habe, nicht mehr im Besitz der Schlüssel zu sein. Eine Verurteilung zu einer unmöglichen Leistung sei ausgeschlossen. Die Beklagte habe sich den Vortrag des Klägers, dass dieser den Schlüssel bei der Beklagten im Buchhaltungsschrank hinterlegt habe, hilfsweise zu eigen gemacht.

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Der Widerklageantrag auf Feststellung, das der Kläger verpflichtet sei, der Beklagten allen materiellen Schaden zu ersetzen, der dieser aus dem Fehlen der Generalschlüssel und der Nichtbekanntgabe der Passwörter entstanden sei oder noch entstehen werde, sei, mangels Feststellungsinteresses, unzulässig. Eine entsprechende Feststellungsklage sei nur zulässig, wenn der entstandene Schaden noch nicht beziffert werden könne, bzw. ein weiterer Schadenseintritt möglich sei. Dies sei weder hinsichtlich des Generalschlüssels noch hinsichtlich der Passwörter hier erkennbar. Die Beklagte habe einen Kostenvoranschlag für den Austausch der Schlösser bereits eingeholt und könne daher den entstandenen Schaden beziffern. Außerdem sei ein Schaden letztlich gar nicht erkennbar, da die Beklagte, nach dem unstreitigen Vortrag des Klägers, eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen habe, die auch einen etwaigen Schlüsselverlust abdecke. Außerdem könne die Beklagte auch den Schaden im Zusammenhang mit der behaupteten Nichtherausgabe der Passwörter beziffern, zumal unstreitig bereits eine Öffnung der Dateien durch das Ingenieurbüro Z erfolgt sei.

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Bei der Tenorierung des erstinstanzlichen Urteiles sei der Abzug in Höhe von insgesamt 143,16 EUR fälschlicher Weise von dem Gehaltsanspruch des Klägers für den Monat Februar 2009 erfolgt, obwohl die Aufrechnung von der Beklagten ausschließlich mit dem Gehaltsanspruch für den Monat März 2009 erklärt worden sei. Dies habe jedoch nur minimale Auswirkungen im Rahmen der zugesprochenen Zinsen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf S. 7 ff. des Urteils vom 08.07.2009 (= Bl. 146 ff. d.A.) Bezug genommen.

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Die Beklagte, der die Entscheidung des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am 20.07.2009 zugestellt worden ist, hat gegen diese Entscheidung am 17.08.2009 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 20.10.2009 ihr Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 20.10.2009 verlängert worden war.

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Die Beklagte macht geltend,

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das Arbeitsgericht habe dem Kläger zu Unrecht restliches Arbeitsentgelt für den Monat Februar 2009 in Höhe von 3.700,09 EUR netto zugesprochen, zumal die Beklagte eine Abschlagszahlung in Höhe von 10.000,00 EUR brutto geleistet habe. Bei dieser Zahlung habe es sich nicht um einen Nettobetrag gehandelt, da sich der Bonus - wie vom Kläger selbst ausgeführt - auf zirka 13.000,00 EUR brutto belaufe und mithin ohne Hinzurechnung des Februargehaltes sich kein Anspruch auf eine Nettozahlung in Höhe von 10.000,00 EUR ergeben könne. Aufgrund der dementsprechend vorliegenden Überzahlung für den Monat Februar 2009 schulde die Beklagte dem Kläger für diesen Monat kein restliches Arbeitsentgelt.

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Der Arbeitsentgeltanspruch des Klägers für den Monat März 2009 in Höhe von ursprünglich 8.652,82 EUR netto sei in Höhe von 1.061,39 EUR durch die Aufrechnung der Beklagten mit der Nettoüberzahlung aus dem Monat Februar 2009 erloschen. Des Weiteren habe die Beklagte wirksam mit einem Schadenersatzanspruch über 100,00 EUR für den verschwundenen I-Pod gegen das März Nettogehalt des Klägers aufgerechnet. Zum Beweis für die Auslieferung des I-Pod an den Kläger werde als Zeuge Herr Y benannt.

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Darüber hinaus rechne die Beklagte gegen das Märznettoentgelt des Klägers mit folgenden Positionen auf: Der Beklagte stehe Schadenersatz für Schäden an dem firmeneigenen PKW, den der Kläger während seiner Beschäftigungszeit benutzt habe, in Höhe von 3.300,23 EUR netto zu. Der Kläger habe dieses Fahrzeug beschädigt und hafte daher für die in dem Sachverständigengutachten vom 17.04.2009 festgestellten Schäden. Des Weiteren habe er die Kosten für das Gutachten in Höhe von 355,35 EUR der Beklagten zu erstatten. Zudem seien Kosten durch die Einschaltung des Ingenieurbüros Z angefallen, welche der Kläger dadurch verursacht habe, das er nicht sämtliche Passwörter zum Öffnen von Computerdateien der Beklagten am Ende seiner Beschäftigung übergeben habe. Die Beklagte habe daher an das Ingenieurbüro Z 233,75 EUR netto gezahlt. Auch eine Kamera, welche dem Kläger, ebenso wie der I-Pod von der Firma W übergeben worden sei, sei verschwunden, so dass der Kläger auch insoweit Schadenersatz in Höhe von 100,00 EUR schulde. Darüber hinaus werde mit einem Betrag in Höhe von 1.557,00 EUR aufgerechnet, da der Kläger im Sommer 2008 eine Smaragd-Kosmetik-Liege aus der Bäderabteilung geholt und der dort zuständigen Frau V erklärt habe, diese Liege gehöre der GmbH und werde von dieser verwendet. Die Beklagte habe zu diesem Vorgehen keine entsprechende Anweisung gegeben gehabt; die Liege sei nunmehr unauffindbar.

25

Durch die Nichtherausgabe der Generalschlüssel wie auch durch die blockierten Computerdateien seien der Beklagten weitere Aufwendungen entstanden, welche sie gegenüber dem Kläger mit Rechnung von 23.04.2009 in Höhe von 698,27 EUR brutto geltend gemacht habe. Hintergrund dieser Rechnung sei, dass zwei Mitarbeiter der Beklagten, nämlich Herr U und Herr T damit beauftragt worden seien, aufgrund der vom Kläger nicht herausgegebenen Passwörter die Dateien nunmehr selbst zu öffnen; beide Mitarbeiter hätten am 31.03. und 01.04.2009 hierfür insgesamt 17 Mehrarbeitsstunden aufgewandt. Des Weiteren hätten diese Mitarbeiter am 21. und 22.04. die zuvor von dem Ingenieurbüro Z zugänglich gemachten Dateien geprüft und eingerichtet, wofür weitere 12,5 Arbeitsstunden angefallen seien.

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Die Widerklage sei begründet, da infolge der Nichtherausgabe der Generalschlüssel durch den Kläger das Auswechseln der Schlüsselanlage notwendig geworden sei und gemäß einem hierzu eingeholten Kostenvoranschlag Kosten in Höhe von 18.699,00 EUR entstehen würden. Für die Wiederherstellung der Dateien seien der Beklagten externe Kosten in Höhe von 233,75 EUR und interne Kosten in Höhe von 698,27 EUR entstanden. Mithin habe der Kläger insgesamt 19.631,02 EUR nebst Zinsen an die Beklagte zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 08.07.2009, Az.: 2 Ca 557/02 abzuändern und

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1. die Klage insgesamt abzuweisen,

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2. aufgrund der Widerklage den Beklagten zur Zahlung von 19.631,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.

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Der Kläger beantragt,

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1. die Berufung zurückzuweisen und

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2. die Widerklage abzuweisen.

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Der Kläger führt aus,

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das Arbeitsgericht habe der Klage zu Recht in dem ausgeurteilten Umfang stattgegeben. Die Abschlagszahlung auf Provision in Höhe von 10.000,00 EUR sei nicht als Brutto-, sondern als Nettobetrag bei der Abrechnung für den Monat Februar 2009 zu berücksichtigen gewesen. Die Beklagte habe hiermit ihre Verpflichtung aus dem Vergleich, der in dem vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen unter dem Az.: 2 Ca 65/09 geführten Verfahren vereinbart worden sei, erfüllt.

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Soweit die Beklagte gegenüber dem vom Arbeitsgericht zugesprochenen Märzentgelt nach wie vor Aufrechnungspositionen geltend mache, seien diese allesamt ungerechtfertigt. Ein Abzug in Höhe von 100,00 EUR für einen verschwundenen I-Pod sei nicht berechtigt, da der Kläger nach wie vor bestreite, dieses Gerät erhalten zu haben und die Beklagte die Übergabe des I-Pod nicht substantiiert dargelegt habe.

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Zu den behaupteten Schäden an dem vom Kläger zurückgegebenen Firmenfahrzeug trage die Beklagte keinerlei Umstände vor, aus denen sich eine Haftung des Klägers ergebe. Ein solcher Vortrag sei insbesondere deshalb erforderlich, weil der Umfang der Haftung sich nach dem Verschuldensgrad des Arbeitnehmers richte. Der Kläger bestreite im Übrigen die Verursachung der von dem Gutachter festgestellten Kfz-Schäden. Dementsprechend sei er auch nicht zu Erstattung von Gutachterkosten verpflichtet. Zudem müsse er auch nicht für die Rechnung des Ingenieurbüros Z über 233,75 EUR aufkommen, zumal er - wie bereits erstinstanzlich vorgetragen - die Passwörter übergeben habe. Es werde auch bestritten, dass der Kläger eine Kamera erhalten habe, welche danach verschwunden sei. Zudem habe er keine Smaragd-Kosmetik-Liege geholt und für sich selbst verwendet. Die weiteren Aufrechnungspositionen über einen Gesamtbetrag von 698,27 EUR seien ebenfalls nicht gerechtfertigt. Aus dem Vortrag der Beklagten ergebe sich nicht, weshalb der Kläger für das Öffnen der Dateien durch das Ingenieurbüro Z oder zwei Mitarbeiter der Beklagten hafte.

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Der von der Beklagten geltend gemachte Widerklagebetrag in Höhe von 19.631,02 EUR sei weder dem Grunde noch der Höhe nach berechtigt. Soweit die Beklagte Kostenerstattung für den Austausch einer Schließanlage verlange, berücksichtige sie nicht, dass sie über eine Betriebshaftpflichtversicherung unstreitig verfüge, die einen etwaigen Schlüsselverlust abdecke. Selbst wenn also der Kläger die zwei Generalschlüssel nicht zurückgegeben habe, was er bestreite, wäre bei der Beklagten kein entsprechender Schaden eingetreten.

39

Die Beklagte habe bis heute auch die Schließanlage nicht ausgewechselt und könne daher auch keine entsprechende Rechnung vorlegen; der Kostenvoranschlag reiche nicht aus, um einen Ersatzanspruch zu rechtfertigen. Die Beklagte habe lediglich die beiden Schließzylinder, die zu den Büroräumen führen würden, gewechselt.

40

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 19.11.2009 (vgl. Bl. 199 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

42

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat in seinem Urteil vom 08.07.2009 dem Kläger zu Recht Ansprüche auf restliches Arbeitsentgelt für den Monat Februar 2009 in Höhe von 3.700,09 EUR netto und für den Monat März 2009 in Höhe von 1.706,78 EUR netto nebst jeweiligen Zinsen zugesprochen; darüber hinaus ist auch die vom Kläger während des zweitinstanzlichen Verfahrens auf Zahlung umgestellte Widerklage als unbegründet abzuweisen gewesen.

A.

43

Die Begründetheit der Klage ist vom Arbeitsgericht Ludwigshafen in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 08.07.2009 (S. 7 ff. = Bl. 146 ff. d.A.) vollumfänglich rechtlich zutreffend dargestellt worden. Soweit das Arbeitsgericht zwei Aufrechnungspositionen, welche die Beklagte zu Recht geltend gemacht hat, fälschlicher Weise statt beim Gehalt des Klägers für den Monat Februar 2009 beim Arbeitsentgelt für den Monat März 2009 berücksichtigt hat, ist allein dem Kläger hieraus ein kleiner Zinsnachteil erwachsen, worauf die Beklagte ihre Berufung nicht stützen kann. Das Berufungsgericht macht sich daher zur Vermeidung von Wiederholungen die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes hinsichtlich der Klage zu eigen und verzichtet gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf eine nochmalige Darstellung. Aufgrund der Berufungseinwendungen des Klägers ist ergänzend lediglich folgendes klarzustellen:

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1. Soweit das Arbeitsgericht dem Kläger für den Monat Februar 2009 restliches Arbeitsentgelt zugesprochen hat, ist es zu Recht davon ausgegangen, dass die vorausgegangene Zahlung der Beklagten in Höhe von 10.000,00 EUR als Netto- und nicht als Bruttobetrag zu berücksichtigen ist.

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Die Parteien hatten nämlich in dem gerichtlichen Vergleich, durch den das Kündigungsschutzverfahren mit dem Az.: 2 Ca 65/09 vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen beendet worden ist, unter Ziffer 3. ausdrücklich vereinbart, dass die Beklagte einen Abschlag in Höhe von 10.000,00 EUR auf den Provisionsanspruch des Klägers zahlt. Ob diese vereinbarte Abschlagszahlung - wie nunmehr von der Beklagten im Berufungsrechtszug behauptet - angesichts des zu erwartenden Bruttobetrages zu hoch war, kann dahinstehen. Vielmehr sind beide Parteien an den Vergleichsinhalt gebunden. Die Beklagte hat dem zunächst auch Rechnung getragen, als sie auf dem Überweisungsträger vom 18.02.2009 als Zahlungsgrund angab: "Provision 2009" (vgl. Bl. 11 d.A.). Durch diese Angabe hat die Beklagte von ihrem Leistungswahlrecht (vgl. §§ 262 ff. BGB) Gebrauch gemacht. Diese Wahl konnte später nicht mehr widerrufen oder geändert werden (vgl. Prütting u.a., BGB, 2. Aufl., § 263 Rdnr. 2 m.w.N.). Der Beklagten ist es daher verwehrt, sich nunmehr im nachhinein darauf zu berufen, dass die geleistete Abschlagszahlung letztlich eine Bruttozahlung für den Monat Februar 2009 gewesen und entsprechend abzurechnen sei. Die Provisionsabschlagszahlung hat mit dem Arbeitsentgeltanspruch des Klägers für den Monat Februar 2009 mithin nichts zu tun, so dass hieraus auch eine Aufrechnungsposition nicht abgeleitet werden kann.

46

2. Wenn die Beklagte gegenüber dem unstreitig zuletzt noch offenstehenden Anspruch des Klägers auf restliches Arbeitsentgelt für den Monat März 2009 gemäß § 387 ff. BGB mit Gegenforderungen aufrechnen will hat dies keinen Erfolg, da keine der im zweitinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Gegenforderungen hinreichend schlüssig und substantiiert dargelegt wurde. Dies hat bereits das Arbeitsgericht in seinen erstinstanzlichen Entscheidungsgründen zutreffend ausgeführt, so dass lediglich folgende ergänzenden Anmerkungen zu machen sind:

47

a) Der Beklagten steht keine Gegenforderung aus einer etwaigen Überzahlung des Gehaltsanspruches des Klägers für den Monat Februar 2009 zu. Wie oben unter Ziffer 1. ausgeführt, kann die Abschlagszahlung auf Provision in Höhe von 10.000,00 EUR netto nicht mit dem Februarentgelt des Klägers verrechnet werden, so dass sich auch keine entsprechende Überzahlung in Höhe von 1.061,39 EUR ergibt und eine Aufrechnung hiermit ausgeschlossen ist.

48

b) Der Beklagten steht auch kein Schadenersatz für einen verschwundenen I-Pod im Wert von 100,00 EUR zu. Obwohl zwischen den Parteien Streit darüber besteht, ob der I-Pod an den Kläger durch die Firma W ausgeliefert worden ist, hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen, wann, von wem, wo und wie der Kläger den I-Pod erhalten haben soll. Da bereits die Beklagte in der Berufungserwiderung das entsprechend pauschale Vorbringen der Beklagten wegen Unsubstantiiertheit gerügt hatte, bedurfte es keines weiteren rechtlichen Hinweises des Berufungsgerichtes mehr.

49

c) Die Beklagte kann keinen vertraglichen oder gesetzlichen Schadenersatz für Schäden an einem vom Kläger benutzten Firmenfahrzeug in Höhe von 3.003,22 EUR verlangen. Denn sie hat bereits die Verursachung des Schadens durch den Kläger nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger hat bereits erstinstanzlich diesem Schadenersatzanspruch entgegengehalten, dass das Firmenfahrzeug nicht nur von ihm, sondern von einem weiteren Mitarbeiter der Beklagten, nämlich Herrn S benutzt worden sei. Dem hat die Beklagte nicht widersprochen. Mithin kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass etwaige Schäden an dem Firmenfahrzeug von dem Kläger herbeigeführt wurden.

50

Des Weiteren haftet der Kläger als Arbeitnehmer für Schäden, die er im Zusammenhang mit seiner Arbeitstätigkeit verursacht, nur bei einem Verhalten, das entweder eine mittlere oder grobe Fahrlässigkeit aufweist. Hierzu fehlt es jedoch an jeglichem Vortrag der Beklagten.

51

d) Da die Klägerin keinen Schadenersatz im Zusammenhang mit der Beschädigung ihres Firmenfahrzeuges geltend machen kann, ist sie auch nicht berechtigt, Ersatz der in diesem Zusammenhang angefallenen Gutachterkosten in Höhe von 355,35 EUR zu verlangen.

52

e) Auch das Verlangen der Beklagten auf Erstattung von Kosten in Höhe von 233,75 EUR, welche im Zusammenhang mit der Beauftragung der Firma Z angefallen sind, ist nicht berechtigt. Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass die Firma Z habe tätig werden müssen, nachdem der Kläger Passwörter, welche die Beklagte zum Öffnen von Computerdateien benötigt habe, unberechtigt zurückgehalten habe. Der Kläger hat hierzu bereits erstinstanzlich vorgetragen, er habe am 31.03.2009 die Passwörter übergeben und des Weiteren hätten sich die Passwörter auch im Safe des Büros der Beklagten befunden. Die Beklagte hat diesen Sachvortrag des Klägers nicht in erheblicher Weise bestritten, in dem sie im Berufungsverfahren lediglich wiederholte, der Kläger habe nicht sämtliche Passwörter übergeben. Hierbei bleibt vollkommen unklar welche Passwörter nicht übergeben worden sein sollen und ob aus Sicht der Beklagten die Passwörter im Safe des Büros aufbewahrt wurden oder nicht. Da die Beklagte zu dem letzten Punkt keinerlei Sachvortrag gehalten hat, muss davon ausgegangen werden, dass die Darstellung des Klägers unstreitig ist.

53

f) Auch die Kosten für eine verschwundene Kamera im Wert von 100,00 EUR kann die Beklagte vom Kläger nicht verlangen, da sie auch insoweit nicht substantiiert darzulegen vermochte, wann, wo, durch wen und wie der Kläger diese Kamera erhalten haben soll. Ein entsprechender Sachvortrag wäre notwendig gewesen, da der Kläger den Erhalt der Kamera bestritten hat.

54

g) Soweit eine Smaragd-Kosmetik-Liege im Wert von 1.557,00 EUR bei der Beklagten verschwunden ist, kann sie auch in diesem Zusammenhang keinen Schadenersatz von dem Kläger verlangen. Unstreitig hat der Kläger diese Liege aus der Bäderabteilung der Beklagten geholt. Nach dem weiteren Vortrag des Klägers hat er diese in Absprache mit der für die Bäderabteilung zuständigen Frau V im Raum vor der Abteilung für die Nutzung durch Gäste bereitgestellt. Demgegenüber hat die Beklagte lediglich vorgetragen, die Liege sei nicht auffindbar. Diesem Vortrag ist kein Fehlverhalten des Klägers zu entnehmen, das eine Haftung für die eventuell verschwundene Liege begründen könnte.

55

h) Der Beklagten steht es schließlich auch kein Anspruch auf Erstattung von Arbeitslohn zu, welcher in Höhe von 698,23 EUR für die Arbeitsleistung von zwei Mitarbeitern im Zusammenhang mit dem Versuch des Öffnens und dem späteren Prüfen der Dateien, für welche der Kläger Passwörter nicht abgegeben haben soll, angefallen sein soll. Wie oben bereits ausgeführt, ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger sich im Zusammenhang mit fehlenden Passwörtern pflichtwidrig verhalten haben soll. Dementsprechend kann die Beklagte auch keine Erstattung von Arbeitslohn verlangen, welcher beim Öffnen und Prüfen von Computerdateien angefallen sein soll.

B.

56

Die vom Kläger während des Berufungsverfahrens als Zahlungsklage weitergeführte Widerklage ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Der Beklagten steht der geltend gemacht Anspruch auf Zahlung von 19.631,02 EUR nebst Zinsen gegen den Kläger nicht zu. Diese Geldforderung kann weder auf das Verlangen von Schadenersatz wegen des Auswechseln der Schließanlage in Höhe von 18.699,00 EUR noch auf Kosten, die im Zusammenhang mit der Nichtherausgabe von Passwörtern von Computerdateien angefallen sind, gestützt werden.

57

1. Der von der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Schadenersatz wegen des Auswechselns der Schlüsselanlage ist schon deshalb nicht berechtigt, weil es nicht nachvollziehbar ist, dass - unterstellt der Kläger hätte tatsächlich zwei Generalschlüssel nicht zurückgegeben - hierdurch ein Schaden bei der Beklagten in Höhe von 18.699,00 EUR eingetreten ist. Wie vom Arbeitsgericht bereits festgestellt hat die Beklagte unstreitig eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen, welche die Kosten für das Auswechseln der Schlüsselanlage in dem von der Beklagten beschriebenen Fall erstattet. Des Weiteren ist der Anfall von Kosten nicht nachvollziehbar, zumal die Beklagte bislang lediglich einen Kostenvoranschlag in diesem Zusammenhang behauptet und vorgelegt hat, jedoch nicht ausgeführt hat, dass bei ihr tatsächlich Aufwendungen in Höhe von 18.699,00 EUR angefallen sind.

58

2. Soweit im Übrigen die Widerklage auf eine Schadenersatzforderung gestützt wird, die wegen Kosten im Zusammenhang mit der Nichtherausgabe von Passwörtern für Computerdateien durch den Kläger angefallen sein sollen, handelt es sich um den gleichen Anspruch, welcher bereits im Wege der Aufrechnung gegenüber dem restlichen Märzentgeltanspruch des Klägers geltend gemacht worden ist. Dementsprechend ist auch an dieser Stelle festzustellen, dass die Beklagte weder Kosten, welche bei der Beauftragung der Firma Z angefallen sein sollen, noch Kosten für Arbeitsstunden, welche zwei Mitarbeiter beim Versuch des Öffnens und beim Prüfen der Computerdateien abgeleistet haben sollen, verlangen kann.

59

Nach alldem war die Berufung, einschließlich der Widerklage als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO.

60

Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.