Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 13.07.2011 – 7 Sa 90/11
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0713.7SA90.11.0A
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 22.12.2010, 3 Ca 1233/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die klagende Arbeitgeberin nimmt den bei ihr bis 31.03.2009 als Hoteldirektor beschäftigt gewesenen Beklagten auf Rückzahlung überzahlter Vergütung in Anspruch.
Zwischen den Parteien wurde unter dem 16.01.2006 eine Vereinbarung geschlossen, die u. a. folgenden Inhalt hat:
Vielen Dank für die Beförderung zum Hoteldirektor in Ihrem Unternehmen, mit sofortiger Wirkung.
Die Entlohnung sieht aus wie folgt:
3,3 % des Netto - Jahresumsatzes, die Auszahlung erfolgt:
5.000,00 EUR Brutto Monatlich
Der Restbetrag erfolgt im Januar des Folgejahres.
Die Parteien sind entsprechend dieser Vereinbarung verfahren. Der Beklagte erhielt im Folgejahr nach Feststellung des Nettojahresumsatzes eine Differenzzahlung aus seiner konkret berechneten Gehaltsforderung abzüglich der bereits für das jeweilige Kalenderjahr gezahlten 60,00 EUR brutto. Die Klägerin hat erstinstanzlich u. a. vorgetragen, gemäß der getroffenen Vereinbarung habe dem Beklagten für das Jahr 2008 ein Bruttoverdienst in Höhe von 73.147,71 EUR zugestanden. Abzüglich der bereits abgerechneten 60.000,00 EUR brutto habe sich ein Restvergütungsanspruch für das Jahr 2008 in Höhe von 13.147,71 EUR brutto ergeben. Auf diesen Anspruch sei bereits mit der Abrechnung Februar 2009 ein Betrag in Höhe von 10.000,00 EUR brutto abgerechnet worden, so dass eine Restprovision in Höhe von 3.147,71 EUR verblieben sei, die mit der Märzabrechnung 2009 abgerechnet worden sei. Sie - die Klägerin - habe eine neue Vergütungsabrechnung der Ansprüche des Beklagten bezogen auf die Monate Januar, Februar und März 2009 durch einen weiteren Steuerberater vornehmen lassen. Aus dieser Abrechnung ergäbe sich, dass an den Beklagten 2.738,30 EUR zu viel ausbezahlt worden seien. Aufgrund der Änderung der steuerlichen Gesetzgebung hätte der Beklagte außerdem für den Monat Januar 2009 18,54 EUR netto sowie für den Monat Februar 2009 26,38 EUR netto zuviel erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Klägerin wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 22.12.2010 - 3 Ca 1233/10 - gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.783,22 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.04.2010 zu zahlen.
Der Beklagte hat
Klageabweisung
beantragt und ist dem Rückforderungsbegehren insbesondere wegen nicht klarer Mitteilung der Umsatzzahlen entgegen getreten.
Das Arbeitsgericht hat im vorerwähnten Urteil den Rückzahlungsanspruch der Klägerin abgelehnt, da die eingebrachte Vergütungsabrechnung nicht nachvollziehbar sei. Die Klägerin hätte in die vorgelegte Abrechnung den genauen Monatsverdienst bzw. den anteiligen Jahresverdienst des Beklagten aufnehmen müssen. Es könne nicht - bezogen auf das erste Quartal 2009 - abweichend von der Berechnungsgrundlage des Nettojahresumsatzes auf den Nettoquartalsumsatz abgestellt werden. Im Übrigen stünde dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB spätestens zu. Spätestens ab Februar 2010 habe der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Anspruch auf korrekte Berechnung seiner Arbeitsvergütung bezogen auf das erste Quartal 2009; solange die Abrechnung nicht ordnungsgemäß vorgenommen sei, sei der Beklagte auch nicht verpflichtet, einen evtl. Überzahlungsbetrag zu entrichten. Auf dem Zurückbehaltungsrecht beruhe die Entscheidung des Arbeitsgerichts allerdings nicht.
Zu den weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird auf das vorerwähnte Urteil Bezug genommen. Gegen das der Klägerin am 25.01.2011 zugestellte Urteil richtet sich deren am 14.02.2011 eingelegte und am 26.04.2011 begründete Berufung nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist.
Die Klägerin bringt zweitinstanzlich weiter vor,
der Nettojahresumsatz habe 2008 2.216.597,44 EUR betragen; davon ergeben 3,3 % 73.147,71 EUR abzüglich gezahlter 60.000,00 EUR, mithin einen Betrag von 13.147,71 EUR brutto. Hierauf seien im Februar 2009 10.000,00 EUR verrechnet worden, so dass sich eine Restprovision von 3.147,71 EUR ergäbe. Im Februar 2009 sei eine neue Gehaltsabrechnung erstellt worden. Die Abfindung sei in einem Betrag nach § 24 Nr. 1 a und b EStG zu versteuern. Hieraus ergäbe sich die folgende Aufstellung:
Januar
Februar
März
Bruttogehalt
5.000,00 EUR
5.000,00 EUR
5.000,00 EUR
Provision
10.000,00 EUR
3.147,71 EUR
Mahlzeiten
54,60
54,60
54,60
Pkw
200,00
200,00
200,00
Abfindung
27.000,00
Netto
5.254,60
15.254,60
35.402,31
./. Sozial-Vers.
933,57
./.
933,57
./. Steuern
916,18 ./.
1.849,75
6.035,01 ./.
11.856,98
3.404,85
9.219,59
22.611,76
./. Mahlzeiten
54,60
./. Pkw
200,00
254,60
254,60
254,60
Auszahlungs-Soll
3.150,25
8.964,99
22.357,16
Auszahlungs-Ist
./.
3.168,79
8.991,35
Zuviel
18,54
26,38
Auszahlung
./.
6.691,44
Re.Nr. 141
./.
143,16
Pfändung
./.
18.260,86
Zuviel
./.
2.738,30
(Beweis:1. Vernehmung von Herrn Z, 2. Sachverständigengutachten). Ferner seien für Januar und Februar 2009 aufgrund der steuerlichen Gesetzgebung die erstinstanzlich angeführten Korrekturen vorzunehmen gewesen. Hilfsweise bestünde der Anspruch in Höhe von 1.976,45 EUR. Der Netto-Jahresumsatz 2009 habe 1.978.311,89 EUR betragen. 3,3 % hiervon ergeben 16.321,07 EUR brutto. Nach Zahlung von 15.000,00 EUR brutto ergäbe sich eine Differenz von 1.321,07 EUR brutto und netto 761,85 EUR, insgesamt damit eine Überzahlung von 1.976,45 EUR. Der Beklagte habe wegen seiner Freistellung im März nicht am Jahresumsatz mitgewirkt, daher stelle dessen Forderung insgesamt ein unbilliges Verlangen dar.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 26.04.2011 (Bl. 125 bis 131 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,
1 a) das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22.12.2010 (Az. 3 Ca 1233/10) abzuändern und nach den Schlussanträgen der 1. Instanz zu erkennen.
1 b) Hilfsweise das Urteil des Arbeitsgerichts vom 22.10.2010, Az: 3 Ca 1233/10, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.976,45 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.04.2010 zu zahlen.
Der Beklagte hat
Zurückweisung der Berufung
beantragt und erwidert, das Begehren sei nicht gerechtfertigt. Hintergrund der Berechnung sei die falsch in Ansatz gebrachte Position seitens des Steuerbüros der Klägerin aus dem bereits abgeschlossenen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen unter dem Aktenzeichen 2 Ca 557/09 bezogen auf die brutto in Ansatz gebrachten 10.000,00 EUR irre die Klägerin; insoweit sei in dem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht - 7 Sa 516/09 - festgestellt, dass die 10.000,00 EUR als Netto- und nicht als Bruttobetrag zu berücksichtigen seien. Der Hilfsantrag sei nicht nachvollziehbar; die Umsatzzahlen seien zu bestreiten. Das Verlangen des Beklagten sei auch nicht unbillig, da zahlreiche Tätigkeiten bereits in dem der Kündigung vorausgegangenem Jahr ausgeführt worden seien.
Zur Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 31.05.2011 (Bl. 147 bis 152 d. A.) Bezug genommen; zugleich wird auf die Feststellungen im Sitzungsprotokoll des Landesarbeitsgerichts vom 13.07.2011 (Bl. 157 bis 159 d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Rechtsmittel der Berufung der Klägerin ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden.
II.
Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch k e i n e n Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung in Höhe von 2.783,22 EUR zu Recht abgewiesen. Der Anspruch besteht auch nicht im hilfsweise verfolgten Umfang in Höhe von 1.976,45 EUR netto.
1. Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens führt die vom Arbeitsgericht bereits als nicht nachvollziehbar bewertete Vergütungsabrechnung nicht zur Annahme der Voraussetzung einer ungerechtfertigten Bereicherung des Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Rechtsgrundlos erbrachte Arbeitgeberleistungen sind nicht feststellbar.
Soweit die Berufung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vorträgt, der Beklagte habe im Januar 2009 18,54 EUR und im Februar 26,38 EUR zuviel erhalten, da aufgrund der steuerlichen Gesetzgebung Korrekturen vorzunehmen gewesen seien, bleibt völlig im Dunkeln, welche steuerlichen Veränderungen es an welcher Stelle mit welchen einkommenssteuerrechtlichen Konsequenzen gegeben hat. Der Anspruch ist weder dem Grunde noch der Höhe nach nachvollziehbar.
Im Übrigen hat die Berufung, die in ihrer Aufstellung im Schriftsatz vom 26.04.2011 (Bl. 128 d. A.) für Februar 2009 10.000,00 EUR brutto verrechnet hat, keine gemäß § 138 Abs. 2 ZPO genügende Erklärung zu den Beanstandungen des Beklagten vorgenommen. Dieser hat nämlich dargetan, dass im Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13.01.2010 - 7 Sa 516/09 - festgehalten ist, dass die 10.000,00 EUR als Netto- und nicht als Bruttobetrag zu berücksichtigen sind - was im Übrigen auch zutrifft, wie sich auf Seite 11 des vorerwähnten Urteils entnehmen lässt (Bl. 37 d. A.).
Der hilfsweise verfolgte Anspruch berücksichtigt ebenfalls nicht die aus der dargestellten Berechnung ergebenden Defizite der Nachvollziehbarkeit und legt zudem einen Nettojahresumsatz aus dem Jahr 2009 zugrunde. Die Auslegung der unter dem 16.01.2006 getroffenen Vereinbarung zur Entlohnung stellt klar auf einen Jahresumsatz ab, der denknotwendig auf das Vorjahr bezogen sein muss. Die praktizierten Verhaltensweise der Klägerin in den vergangenen Jahren zeigt, dass bei der Schlussabrechnung der Nettojahresumsatz des Vorjahres berücksichtigt wurde. Von einer Unbilligkeit des Verlangens kann angesichts des Vortrags der des Beklagten zu seinen Leistungen im Vorjahr mit den Auswirkungen im Anspruchsjahr nicht gesprochen werden.
Ergänzend wird auf die Feststellungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Urteil gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.
Für die Zulassung der Revision liegt die Voraussetzung des § 72 ArbGG nicht vor.