Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 02.02.2010 – 3 Sa 548/09

ECLI:DE:LAGRLP:2010:0202.3SA548.09.0A

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.06.2009 - 8 Ca 268/09 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 346,45 EUR (netto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 69,29 EUR seit dem 2.10.2008, 02.11.2008, 02.12.2008, 02.01.2009 und dem 02.02.2009 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10 zu tragen.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3500,00 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der am … 1972 geborene Schuldner hat den Beruf des Industrie-Elektronikers erlernt. Er verfügt auch über andere berufliche Erfahrungen (vgl. insoweit die vom Schuldner jeweils abgeschlossenen Arbeitsverträge mit der A.-Hausverwaltungs GmbH und der At. Beratungs und Immobilien GmbH, Bl. 25 f. und Bl. 27 f. d.A., sowie das sich auf die [frühere] "eigene Firma" des Schuldners beziehende Vorbringen auf S. 2 - oben - des Schriftsatzes der Beklagten vom 07.04.2009 = Bl. 68 d.A.). Der Schuldner ist mit der Beklagten seit dem Jahre 2006 verheiratet. Er hat folgende (leibliche) unterhaltsberechtigte Kinder:

2

- E., am 13.03.2004 geboren,

- F., am 26.12.2006 geboren und

- Fr., am 23.02.2009 geboren.

3

Die Beklagte ist Finanzoberinspektorin und befindet sich derzeit in Elternzeit. Sie ist Inhaberin des landwirtschaftlichen Betriebes "T.". Außerdem ist sie Gesellschafterin (mit einer Beteiligung von 50 Prozent) des Lohnunternehmens "E. P." (GdbR), C-Stadt. Der Schuldner erbringt Arbeitsleistungen sowohl für den landwirtschaftlichen Betrieb der Beklagten als auch für das Lohnunternehmen "E. P.". Im Impressum des Internetauftritts der "E. P." GdbR wird der Schuldner als "inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 6 MDStV" angegeben.

4

Wegen des Vollstreckungstitels "Urkundenvorbehalts-Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 10.09.2007, Aktenzeichen: 00/00" erwirkte der Kläger mit dem Antrag vom 28.08.2008 den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG L. vom 08.09.2008 (Bl. 4 ff. d.A.). Zuvor hatte der Schuldner die eidesstattliche Versicherung vom 20.07.2007 abgegeben und die darin enthaltenen Angaben zum Vermögensverzeichnis gemacht (s. Bl. 11 ff. d.A.). Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 08.09.2008 - 00/00 - wurde der Beklagten am 24.09.2008 zugestellt. Im Februar 2009 erhob der Kläger die vorliegende Drittschuldnerklage, die der Beklagten am 20.02.2009 zugestellt wurde. In der Klageschrift behauptete der Kläger einen Bruttoverdienst des Schuldners in Höhe von mindestens 3.600,00 EUR monatlich, - dies entspreche einem Nettoeinkommen in einer Größenordnung von mindestens 2.000,00 EUR. Pfändbar seien - so heißt es in der Klagebegründung weiter - monatlich mindestens 700,00 EUR. Eingeklagt wurden für den Zeitraum von September 2008 bis Januar 2009 3.500,00 EUR (= 5 [Monate] x 700,00 EUR).

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Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 09.06.2009 - 8 Ca 268/09 - (dort S. 2 ff. = Bl. 81 ff. d.A.).

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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das dem Kläger am 03.08.2009 zugestellte Urteil vom 09.06.2009 - 8 Ca 268/09 - hat der Kläger am 03.09.2009 Berufung eingelegt und diese am 19.10.2009 (innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist; s. dazu den Verlängerungsbeschluss vom 05.10.2009 - 3 Sa 548/09 -; Bl. 108 d.A.) mit dem Schriftsatz vom 19.10.2009 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 19.10.2009 verwiesen (s. Bl. 111 ff. d.A.).

7

Der Kläger bezieht sich dort u.a. auf das Anwaltsschreiben (der früheren Bevollmächtigten der Beklagten) vom 09.10.2009 (Bl. 127 f. d.A.). Dort heißt es u.a.:

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"… Tatsächlich hat Herr C.-H. [Anmerkung: also der Schuldner] seit Bestehen der GdbR mit dem Einverständnis beider Gesellschafter den allgemeinen Geschäftsbetrieb geführt. Er ist die Kontaktperson sämtlicher Kunden, Lieferanten und sonstigen Vertragspartner und wickelt das Tagesgeschäft eigenständig ab. Weder Frau C. [Anmerkung: also die Beklagte] noch Herr N. sind tatsächlich in der Lage, den Geschäftsbetrieb der E. P. GdbR aufrechtzuerhalten und fortzuführen. Wenn Herr N. verlangt, dass Herr C.-H. sich aus den Geschäften der E. P. GdbR heraushalten soll, so ist dies gleichbedeutend mit dem Zusammenbruch des Geschäftsbetriebs der GdbR…".

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Der Kläger bringt vor, dass die Beklagte weder auf dem Hof mitarbeite noch im Lohnunternehmen. Er meint, dass sich das Bruttoeinkommen des Schuldners auf mindestens 6.000,00 EUR belaufen würde. Ganz offensichtlich sei der "übermäßige Einsatz" des Schuldners Anlass für die Beklagte gewesen, monatlich und durchschnittlich 12.000,00 EUR aus der GdbR zu entnehmen. Ergänzend äußert sich der Kläger mit dem Schriftsatz vom 28.12.2009 (Bl. 163 ff. d.A.), worauf ebenfalls verwiesen wird.

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Der Kläger beantragt,

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in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.06.2009 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3500,-- EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 700,-- EUR seit dem 01.10., dem 01.11. und dem 01.12.2008 sowie dem 01.01. und dem 01.02.2009.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Beklagte verteidigt nach näherer Maßgabe der Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 14.12.2009 (Bl. 154 ff. d.A.) sowie in den Schriftsätzen vom 16.12.2009 (Bl. 158 f. d.A.) und vom 30.12.2009 (Bl. 192 ff. d.A.) das Urteil des Arbeitsgerichts. Hierauf wird jeweils verwiesen. Sie führt dort u.a. aus, dass die GdbR im Jahre 2007 einen Verlust in Höhe von 20.377,00 EUR und im Jahre 2008 einen Verlust in Höhe von 292.611,00 EUR gemacht habe. Vor diesem Hintergrund sei die Zahlung eines Monatsgehaltes in Höhe von 6.000,00 EUR brutto fern jeglicher Realität. Für den Hof ergebe sich zum 30.06.2008 im Übrigen ein Gewinn in Höhe von rund 27.000,00 EUR. Soweit es um Entnahmen geht, weist die Beklagte darauf hin, dass es sich um monatliche Entnahmen der Beklagten in Höhe von rund 1.500,00 EUR ("genau genommen 1.200,00 EUR betreffend den T. und 1.500,00 EUR betreffend die Firma E. P.") handele. Der Sollsaldo des Kapitalkontos der Beklagten rühre daher, dass Gelder, die von der E. P. GdbR wissentlich und mit Zustimmung des Gesellschafters A. N. an den T. geflossen seien, von "Forderungen" in "Privatentnahmen" umgewandelt worden seien.

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Die Beklagte verweist auf die Familienunterhaltspflicht des Schuldners. Unter Bezugnahme auf den Lohntarifvertrag vom 15.04.2009, gültig ab 01.01.2008 (Bl. 194 ff. d.A.), macht die Beklagte geltend, dass sich unter Berücksichtigung einer Vollzeittätigkeit bei ca. 170 bis 180 Stunden monatlich allenfalls ein Bruttoeinkommen in Höhe von ca. 1.500,00 EUR monatlich ergeben würde.

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Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen, - insbesondere auch auf die von der Beklagten vorgelegten tariflichen Regelungen (Bl. 194 ff. d.A., - einschließlich Manteltarifvertrag für Landwirtschaft und Weinbau in Rheinland-Pfalz vom 24.04.1997, Bl. 202 ff. d.A.).

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

I.

18

Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger 346,45 EUR (netto) nebst Zinsen zu zahlen. Soweit es um die Hauptverpflichtung geht, ergibt sich diese aus § 850h Abs. 2 S. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung gilt im Verhältnis des Gläubigers (hier des Klägers) zu dem Empfänger der Arbeits- und Dienstleistungen (hier im Verhältnis zur Beklagten) eine angemessene Vergütung als geschuldet, wenn der Schuldner (hier: der Ehemann der Beklagten) einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, unentgeltlich oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung leistet.

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1. Gemäß § 850h Abs. 2 S. 2 ZPO gilt insoweit vorliegend eine monatliche Vergütung in Höhe von 2.000,00 EUR netto als geschuldet. Diesen (fingierten) Vergütungsanspruch hat der Kläger mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 08.09.2008 wirksam gepfändet (§§ 829 und 835 ZPO; § 611 BGB). Die Umstände, aus denen sich die Wirksamkeit der Pfändung ergibt, gelten gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Die Vorschrift des § 850h Abs. 2 ZPO setzt keine Gläubigerbenachteiligungs-Absicht voraus (vgl. Zöller/Stöber 27. Aufl. ZPO § 850h Rz 3).

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Der Umstand, dass den Schuldner eine familienrechtliche Unterhaltspflicht trifft, steht der Anwendung des § 850h Abs. 2 S. 1 ZPO nicht entgegen. Wollte man familiäre Mitarbeit grundsätzlich nicht nach § 850h Abs. 2 S. 1 ZPO behandeln, so würde die Vorschrift ihren gewollten und weitaus im Vordergrund stehenden Anwendungsbereich verlieren. Nach näherer Maßgabe der Rechtsprechung des BAG sind familiäre Beziehungen in der Regel (bzw. dem Grunde nach) für die Frage der Vergütungspflicht unerheblich und können nur, wie sich gerade aus § 850h Abs. 2 S. 2 ZPO ergibt auf die Höhe der Vergütung Einfluss gewinnen.

21

2. Es ist unstreitig, dass der Schuldner der Beklagten - und zwar gerade auch in Bezug auf den streitgegenständlichen Zeitraum - regelmäßig Arbeiten leistet.

22

a) Es sind dies jedenfalls umfangreiche Arbeiten, - was sich nicht nur aus den diesbezüglichen Angaben des Schuldners in der eidesstattlichen Versicherung vom 20.07.2007 (dort Rubrik B. unter Ziffer 11. = Bl. 12 d.A.) ergibt, sondern auch von der Beklagten selbst in der Berufungsbeantwortung vom 14.12.2009 (dort S. 1) so bestätigt wird. Neben dem zeitlichen Umfang der Arbeiten des Schuldners können gemäß § 138 Abs. 3 ZPO auch Art und Inhalt der vom Schuldner geleisteten Tätigkeiten als unstreitig angesehen werden. Demgemäß wird der Schuldner vielseitig eingesetzt und zwar auch in leitender Position. Allerdings arbeitet er auch körperlich aktiv mit, - er fährt Mähdrescher und Traktor. Die diesbezüglichen Angaben des Klägers auf den Seiten 2 f. der Berufungsbegründung und auf den Seiten 2 f. des Schriftsatzes vom 28.12.2009 hat die Beklagte nicht in prozessual erheblicher Weise bestritten. Diesbezüglich hat der Kläger unter Hinweis auf das Anwaltsschreiben der Beklagten vom 09.10.2009 ausreichend präzise vorgetragen. Ist der Schuldner aber - so wie es dort heißt - Kontaktperson sämtlicher Kunden, Lieferanten und sonstiger Vertragspartner und wickelt er weiter das Tagesgeschäft eigenständig ab, so rechtfertigt dies die Feststellung, dass der Schuldner wie ein übergeordneter Betriebsleiter die Einsätze von Mitarbeitern koordiniert und bei der Einsatzdurchführung selbst tätig wird. Dass der Schuldner auf einer niedrigeren Ebene der Betriebshierarchie beschäftigt wird als der im Schriftsatz der Beklagten vom 07.04.2009 (dort S. 3 - unter Ziffer II. - = Bl. 69 d.A.) genannte Landwirtschaftsmeister, ist nicht ersichtlich.

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Nicht ersichtlich ist weiter, dass dieser Landwirtschaftsmeister befugt wäre, dem Schuldner Weisungen zu erteilen.

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Aus der Sicht eines objektiven Dritten ist hier der Tatbestand ständiger und üblicherweise vergüteter Mitarbeit gegeben.

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Unter Berücksichtigung der in § 850h Abs. 2 S. 2 ZPO genannten Kriterien ist die Feststellung gerechtfertigt, dass der Schuldner für die von ihm tatsächlich geleisteten Arbeiten nur eine unverhältnismäßig geringe Vergütung erhält. Die Gewährung freier Kost und Logis nebst Zahlung von 300,00 EUR monatlich (Taschengeld) stellt keineswegs eine angemessene Gegenleistung für die von dem Schuldner erbrachten Arbeitsleistungen dar. Angemessen ist vielmehr eine Vergütung in Höhe von 2000,00 EUR netto monatlich.

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b) Bei der Bemessung der als geschuldet anzusehenden angemessenen Vergütung ist festzustellen, dass der Schuldner zwar keinen landwirtschaftlichen Beruf erlernt hat. Die Berufsausbildung als Industrieelektroniker ist jedoch auch für Arbeiten, wie sie der Schuldner für den Hof und für das Lohnunternehmen leistet, nützlich. Nutzbringend für die Beklagte sind auch die sonstigen geschäftlichen bzw. beruflichen Erfahrungen, über die der Schuldner, - der früher "noch seine eigene Firma" hatte -, unstreitig verfügt. Hinzukommt die Vielseitigkeit der Tätigkeiten die der Schuldner ausübt. Er arbeitet nicht nur körperlich selbst mit, sondern ist die Kontaktperson sämtlicher Kunden, Lieferanten und sonstiger Vertragspartner. Mit Rücksicht darauf wird der fehlenden einschlägigen landwirtschaftlichen Berufsausbildung und dem familienrechtlichen Aspekt (Unterhaltspflicht des Schuldners) unter Berücksichtigung aller erheblichen Umstände des vorliegenden Falles dadurch Rechnung getragen, dass man die Vergütung, die dem Schuldner pro Stunde (fingiert gemäß § 850h Abs. 2 ZPO) zusteht, so bemisst, dass sie ungefähr dem Nettostundenlohn von 7,75 EUR entspricht, die der im Betrieb der Beklagten (auch) beschäftigte Landwirtschaftsmeister erhält. Dieser verdient - nach den Angaben auf Seite 3 des Schriftsatzes der Beklagten vom 07.04.2009 (= Bl. 69 d.A.) - monatlich ca. 1.240,00 EUR netto bei 160 Arbeitsstunden im Monat (= 7,75 EUR netto pro Stunde). Bei der weiteren Berechnung ist nicht die monatliche Stundenzahl zugrunde zu legen, die sich an sich aus den eigenen Zeitangaben des Schuldners in der Erklärung vom 20.07.2007 (Bl. 12 d.A.) ergibt:

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die dort angegebenen täglich durchschnittlich 12 Stunden an 7 Tagen die Woche ergeben 364 Stunden monatlich bzw. 84 Stunden wöchentlich. Diese Stundenzahl wird deswegen nicht zugrunde gelegt, weil sich der Arbeitsanfall in der Landwirtschaft saisonal bzw. von Jahreszeit zu Jahreszeit unterschiedlich darstellt. Wenn hiernach auch nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner das ganze Jahr über kontinuierlich 84 Stunden pro Woche arbeitet, so ist - bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum - die Annahme einer durchschnittlichen Arbeitsleistung von ca. 60 Stunden pro Woche für den Schuldner als Betriebsleiter der Beklagten unter den gegebenen Umständen zutreffend. Keineswegs kann angenommen werden, dass sich die monatliche Arbeitszeit des Schuldners auf die 160 Arbeitsstunden beschränken würde, die die Beklagte für den erwähnten Landwirtschaftsmeister angegeben hat. Berechnet man die Vergütung des Schuldners - wie hiernach geboten - ausgehend von 60 Arbeitsstunden pro Woche, ergibt sich bei einem Stundenlohn von 7,75 EUR netto für die Monate von September 2008 bis Januar 2009 eine monatliche Vergütung in Höhe von jeweils ca. 2000,00 EUR netto. Die von der Beklagten angeführten Umstände rechtfertigen es unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Dienstberechtigten nicht, eine niedrigere Vergütung als eine solche in Höhe von 2000,00 EUR netto monatlich als geschuldet anzusehen. Die Vorschrift des § 850h Abs. 2 ZPO lässt im Verhältnis der Beklagten zum Schuldner keinen eigenen Lohnanspruch des Schuldners entstehen. Die Wirkung (Fiktion) des § 850h Abs. 2 ZPO gilt eben nur im Verhältnis des Gläubigers zum Drittschuldner, - nicht aber im Verhältnis des Schuldners zum Drittschuldner (vgl. Thomas/Putzo 30. Aufl. ZPO § 850h Rz 1a S. 1155).

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3. Bei der hiernach für den streitgegenständlichen Zeitraum zugrunde zu legenden Vergütung in Höhe von 2.000,00 EUR netto monatlich sind nach der Anlage zu § 850c ZPO (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005 vom 25.02.2005) bei einer Unterhaltspflicht für 3 Personen monatlich 69,29 EUR (netto) pfändbar. Der Schuldner war damals nicht nur den Kindern E. und F., die in den Jahren 2004 und 2006 geboren wurden, unterhaltspflichtig, - eine Unterhaltspflicht traf den Schuldner auch gegenüber seiner Ehefrau, der Beklagten. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er vom Vollstreckungsgericht einen Beschluss der in § 850c Abs. 4 ZPO bezeichneten Art erwirkt habe.

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Das am 23.02.2009 geborene Kind Fr. erhöhte die Unterhaltspflichten des Schuldners erst ab Februar/März 2009. Diese vierte Unterhaltspflicht wirkt sich auf das Klagebegehren nicht aus, da sich die Klageforderung lediglich auf den Zeitraum von September 2008 bis Januar 2009 erstreckt. Die Beklagte schuldet dem Kläger hiernach 5 x 69,29 EUR = 346,45 EUR. Im Übrigen ist die Berufung erfolglos, da die weitergehende Klage unbegründet ist. Der Kläger hat nicht schlüssig dargetan, dass im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich jeweils 700,00 EUR pfändbar gewesen sind.

II.

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Die zugesprochenen Zinsen sind gemäß den §§ 286 und 288 BGB nach Grund und Höhe gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO.

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Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

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Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt oder Bundesarbeitsgericht, Postfach, 99113 Erfurt, Telefaxnummer: 0361/26 36 - 2000 einzulegen.

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Darauf werden beide Parteien hingewiesen.