Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 22.03.2011 – 7 Ta 276/10

ECLI:DE:LAGRLP:2011:0322.7TA276.10.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des ArbG Ludwigshafen am Rhein vom 20.10.2010 - 3 Ca 551/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

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I. In dem erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren - 3 Ca 551/10 - erhob der Kläger am 19.03.2010 Zahlungsklage gegen die Beklagte mit den aus Seite 2 der Klageschrift vom 19.03.2010 ersichtlichen Klageanträgen. Seinerzeit war in dem Kündigungsschutzprozess der Parteien (- 3 Ca 2756/09 -) Kammertermin auf den 12.05.2010 anberaumt. Der Klageschrift vom 19.03.2010 in der Sache - 3 Ca 551/10 - war die in § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO bezeichnete Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei nicht beigefügt. Die Kündigungsschutzklage des Klägers hatte Erfolg (Urteil des Arbeitsgerichts vom 12.05.2010 - 3 Ca 2756/09 -). Das Urteil vom 12.05.2010 ist rechtskräftig. Gemäß Schreiben der Agentur für Arbeit C-Stadt vom 09.07.2010 (Bl. 34 d. A.) bezog der Kläger für die Zeit vom 17.12.2009 bis zum 14.03.2010 Arbeitslosengeld in Höhe von 3.426,50 EUR. Vom "Jobcenter" C-Stadt erhielt der Kläger gemäß Schreiben vom 14.07.2010 (Bl. 35 d. A.) den Betrag von 1.084,24 EUR. Mit dem Schriftsatz vom 10.08.2010 teilte die Beklagte unter Bezugnahme u.a. auf die Lohnabrechnung vom 04.08.2010 (Bl. 37 d.A.) mit, dass zwischenzeitlich die Abrechnung des Arbeitsverhältnisses vorgenommen worden sei. Mit dem gerichtlichen Schreiben vom 29.09.2010 (Bl. 47 d.A.) bat das Arbeitsgericht den Kläger um Vorlage einer ordnungsgemäßen ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers. Nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen im Schriftsatz vom 07.10.2010 widersprach die Beklagte der Forderungsberechnung des Klägers im Schriftsatz vom 27.09.2010 (dort errechnete sich der Kläger einen Unterschiedsbetrag in Höhe von 1.259,61 EUR netto). Im Schriftsatz vom 20.10.2010 geht der Kläger davon aus, dass die ihm seitens der Beklagten erteilte Abrechnung zutreffend und korrekt sei. Er kündigt dort die Überprüfung der Zahlungsflüsse an und stellt die Erklärung der Erledigung der Hauptsache in Aussicht. Zum Kammertermin vom 20.10.2010 erschien für den Kläger niemand. Mit dem Beschluss vom 20.10.2010 - 3 Ca 551/10 - wies das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zurück. Gegen den am 10.11.2010 zugestellten Beschluss vom 20.10.2010 - 3 Ca 551/10 - hat der Kläger am 10.12.2010 mit dem Schriftsatz vom 10.12.2010 sofortige Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Zwecks Darstellung der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 10.12.2010 (Bl. 68 f. d.A.) verwiesen. Mit dem Beschluss vom 27.12.2010 - 3 Ca 551/10 - half das Arbeitsgericht der sofortige Beschwerde des Klägers nicht ab und legte die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vor. Das Arbeitsgericht begründet seine Nichtabhilfe-Entscheidung damit, dass der Kläger keine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat.

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Auf die gerichtliche Auflage des Beschwerdegerichts vom 12.01.2011 - 7 Ta 276/10 - (Bl. 82 d.A.) reichte der Kläger mit dem Schriftsatz vom 31.01.2011 die aus dem PKH-Beiheft ersichtliche (Telefax-) Erklärung vom 10.01.2011 ("10.01.11") über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Beschwerdegericht ein (nebst Anlagen; s. Bl. 1 ff. des PKH-Beiheftes). Außerdem wurde noch die (weitere) PKH-Erklärung vom 01.02.2011 ("01.02.11") vorgelegt.

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Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

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II. 1. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde bleibt erfolglos, da sie unbegründet ist.

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2. Die Klage hat mit den Zahlungsanträgen, die die Klageschrift vom 19.03.2010 enthält, keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO. Dahingestellt bleiben muss, ob die hinreichende Erfolgsaussicht im Zeitpunkt der Klageerhebung zu bejahen gewesen ist. Diesbezüglich bestehen Bedenken, weil der Kläger dort den gesetzlichen Forderungsübergang des § 115 Abs. 1 SGB X unberücksichtigt gelassen hat.

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Zu einem ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeantrag gehört die Vorlage der in § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Beifügung der entsprechenden Belege. Dabei muss sich die Partei des eingeführten PKH-Erklärungsformulars bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO). Ein Prozesskostenhilfe-Gesuch ist erst dann entscheidungs- bzw. bewilligungsreif, wenn alle notwendigen Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt sind und dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO). "Besondere Gründe" im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO waren vorliegend nicht gegeben.

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Unter den gegebenen Umständen war hier die Vorlage einer (erneuten) PKH-Erklärung geboten. Die Bezugnahme auf die (möglicherweise) in dem Verfahren - 3 Ca 2756/09 - vorgelegte PKH-Erklärung war nicht ausreichend. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 07.10.2010 (Bl. 48 f. d.A.) unwidersprochen dargelegt, dass dem Kläger angeboten worden war, im Rahmen eines Prozessarbeitsverhältnisses weiter zu arbeiten und dass dem Kläger ab dem 15.03.2010 die Vergütung bezahlt wurde. Demgemäß verfügte der Kläger - wie die Lohnabrechnungen vom 05.04.2010 (für März 2010; Bl. 28 d.A.), vom 02.05.2010 (Bl. 50 d.A.; für April 2010), vom 02.06.2010 (Bl. 51 d.A.; für Mai 2010) und vom 04.07.2010 (Bl. 52 d.A.; für Juni 2010) belegen, über Arbeitseinkommen, die er gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO einzusetzen hat. Mit Rücksicht auf § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO war daher mit Beginn des angebotenen Prozessbeschäftigungsverhältnisses (jedenfalls) die Vorlage einer (neuen) aktuellen PKH-Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO geboten. Ohne Vorlage dieser PKH-Erklärung konnte keine Entscheidungs- bzw. Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrages eintreten.

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Eine PKH-Erklärung hat der Kläger erstmals dem Beschwerdegericht (- auf dessen Anforderung vom 12.01.2011 - 7 Ta 276/10 -; Bl. 82 d.A.) vorgelegt. Die zuvor bereits mit dem Schreiben des Arbeitsgerichts vom 29.09.2010 - 3 Ca 551/10 - erfolgte gerichtliche Aufforderung (Bl. 47 d.A.) hat der Kläger unberücksichtigt gelassen.

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Im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren sind Veränderungen des Sach- und Streitstandes, die für die Frage des Vorliegens hinreichender Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO von Bedeutung sind und die bis zum Eintritt der Entscheidungsreife erfolgen, zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass hier zu fragen ist, ob die Zahlungsklage des Klägers im Zeitpunkt des Eingangs der PKH-Erklärung vom 10.01.2011 bzw. vom 01.02.2011 (vgl. dazu die unterschiedlichen Daten, die in der Telefax-PKH-Erklärung zum einen, Bl. 2 des PKH-Beiheftes und der PKH-Erklärung, Bl. 7 R des PKH-Beiheftes, angegeben werden) noch eine hinreichende Erfolgsaussicht hatte. Diese Frage ist zu verneinen, da nach den Zahlungen, die der Kläger gemäß der Abrechnung vom 04.08.2010 (Bl. 37 d.A.) von der Beklagten sowie von der Agentur für Arbeit und vom "Jobcenter" C-Stadt gemäß den Schreiben vom 19.02.2010, vom 09.07.2010 und vom 14.07.2010 (s. Bl. 30, 34 und 35 d.A.) erfolgt sind, keine Ansprüche des Klägers mehr zu erfüllen sind (§ 362 Abs. 1 BGB und § 115 Abs. 1 SGB X).

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Demgemäß ist die Beschwerde kostenpflichtig gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Dieser Beschluss ist deswegen mit der Rechtsbeschwerde nicht angreifbar.