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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 16.05.2011 – 5 Sa 463/10

ECLI:DE:LAGRLP:2011:0516.5SA463.10.0A

Tenor

Der Rechtsstreit 4 Ca 1873/09 des Arbeitsgerichts Trier wird zur Entscheidung über den Grund und die Höhe eines etwaigen Anspruchs des Klägers auf eine Sonderzuwendung 2009 an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits haben zunächst darüber gestritten, ob der Kläger von der Beklagten im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über die Höhe des Weihnachtsgeldes für das Jahr 2009 und sodann eine entsprechende Auszahlung des auf ihn entfallenden Betrages verlangen kann.

2

Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sachverhalts wird auf Seite 2 bis 4 (= Bl. 124 bis 126 d. A.) des Teilurteils des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 09.12.2010 - 5 Sa 463/10 - Bezug genommen.

3

Der Kläger hat beantragt,

4

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, auf welcher Berechnungsgrundlage sie dem Kläger seit Eintritt am 20.05.1996 jeweils mit der November-Abrechnung des jeweiligen Jahres eine Sonderzuwendung, genannt "Weihnachtsgeld/Arbeiter" berechnet, gewährt und ausgezahlt hat;

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger nach Auskunftserteilung gemäß Ziffer 1. eine dann noch zu beziffernde Sonderzuwendung für das Jahr 2009 mit 10,5/10 des Jahresbetrags zu zahlen.

5

Die Beklagte hat beantragt,

6

die Klage abzuweisen.

7

Das Arbeitsgericht Trier hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 21.07.2010 - 4 Ca 1873/09 - insgesamt abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 70 bis 75 d. A. Bezug genommen.

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Auf die zulässige Berufung des Klägers hat

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der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils auf die in letzter mündlicher Tatsachenverhandlung gestellten Anträge des Klägers und Berufungsklägers zu erkennen.

11

Die Beklagte hat beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

13

Das Landesarbeitsgericht hat daraufhin durch Teilurteil vom 09.12.2010 - 5 Sa 463/10 - die Beklagte verurteilt,

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dem Kläger Auskunft zu erteilen, auf welcher Berechnungsgrundlage sie dem Kläger seit dem Eintritt am 20.05.1996 jeweils mit der November-Abrechnung des jeweiligen Jahres eine Sonderzuwendung, genannt "Weihnachtsgeld/Arbeiter" berechnet, gewährt und ausgezahlt hat.

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Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

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Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 124 bis 131 d. A. Bezug genommen. Das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts ist rechtskräftig; die geforderte Auskunft wurde von der Beklagten zwischenzeitlich erteilt. Zur Gerichtsakte gelangt ist die Auskunft allerdings nicht. Der Kläger hat sodann im weiteren Berufungsverfahren die Klage insoweit geändert, als er nunmehr (Schriftsatz vom 29.03.2011 = Bl. 135 ff. d. A.) die Zahlung von 2.527,98 € brutto geltend macht.

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Im weiteren Berufungsverfahren beantragt der Kläger,

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den Rechtsstreit 4 Ca 1873/09 vor dem Arbeitsgericht Trier hinsichtlich des geltend gemachten Zahlungsanspruchs im Hinblick auf den Grund und die Höhe an das Arbeitsgericht Trier zurückzuweisen.

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Die Beklagte beantragt,

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gleichfalls, den Rechtstreit nach dieser Maßgabe zurückzuverweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

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Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 16.05.2011.

Entscheidungsgründe

I.

23

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

24

Im Hinblick auf die Klarstellungen der wechselseitigen Anträge in der weiteren Berufungsverhandlung vom 16.05.2011 war die Sache zur Entscheidung über Grund und Höhe des Zahlungsanspruchs an das Arbeitsgericht Trier zurückzuverweisen.

25

Daran hat sich die Kammer zunächst durch die weiten Berufungsanträge des Klägers gehindert gesehen; dieses Hindernis ist durch die Antragsklarstellung, der sich die Beklagte ausdrücklich angeschlossen hat, entfallen.

26

Im Berufungsverfahren ist die Sache hinsichtlich sowohl des Grundes als auch in der Höhe des Zahlungsanspruchs auch nicht entscheidungsreif. Zwar hat der Kläger seine Klageforderung im Hinblick auf die zweite Stufe nunmehr beziffert. Die Berechnung der Klageforderung ist aus seinem Klageänderungsschriftsatz heraus aber nicht nachvollziehbar; zudem ist die von der Beklagten - unstreitig - erteilte Auskunft von beiden Parteien nicht zur Gerichtsakte gereicht worden.

27

Nach alledem war die Sache an das Arbeitsgericht Trier zurückzuverweisen.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

29

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.