Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss vom 21.12.2023 – 3 Sa 165/23
ECLI:DE:LARBGSH:2023:1221.3SA165.23.00
Tenor
I. Das Schreiben der Beklagten an das Arbeitsgericht Lübeck vom 17. November 2023 wird nicht als Berufung gegen das Urteil nach Lage der Akten vom 8. November 2023 gewertet.
II. Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an das Arbeitsgericht Lübeck zum Aktenzeichen 5 Ca 731/23 zurückgegeben.
III. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Gründe
I.
Die Parteien stritten erstinstanzlich über Vergütungsansprüche des Klägers aus einem beendeten Arbeitsverhältnis. Gegenstand dieser Entscheidung ist die Frage, ob das Schreiben der Beklagten vom 17. November 2023 als Einspruch bzw. sonstige Beschwerde (bloße Rechtsbehelfe) oder als Berufung (Rechtsmittel) zu verstehen ist und damit einhergehend das Landesarbeitsgericht zuständig wäre.
Unter dem 25. Oktober 2023 fand vor dem Arbeitsgericht ein Kammertermin statt, zu dem seitens der Beklagten niemand erschien. Der Kläger beantragte auf Basis seiner angekündigten Anträge eine Entscheidung nach Lage der Akten. Im auf den 8. November 2023 bestimmten Verkündungstermin erging ein klagestattgebendes Urteil nach Lage der Akten.
Das Amtsgericht R... hat zum Aktenzeichen … bereits unter dem 7. November 2023 bzgl. der Beklagten beschlossen:
„Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
- wird am 07.11.2023 um 12:35 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird bestellt: …
- wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind. …“
Stand 20. Dezember 2023 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten nicht eröffnet worden.
Das Urteil vom 8. November 2023 wurde der Beklagten am 16. November 2023 zugestellt.
Am 28. November 2023 ging beim Arbeitsgericht Lübeck ein Schreiben der Beklagten unter dem 17. November 2023 mit folgendem auszugsweisen Wortlaut ein:
„…
Aktenzeichen 5 Ca 731/23
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir erheben hiermit Einspruch gegen das Urteil vom 13.11.2023, weil die Auflistung der Gegenpartei nicht stimmig ist und ich aufgrund extrem gesundheitlicher Probleme nicht in der Lage war beim Gericht zu erscheinen. …“
Mit Verfügung der Geschäftsstelle vom 28. November 2023 wurde die Akte zur weiteren Veranlassung an das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein übersandt und hier unter dem Aktenzeichen 3 Sa 165/23 eingetragen.
Mit Verfügung vom 29. November 2023 schrieb das Gericht die Parteien und die vorläufige Insolvenzverwalterin wie folgt an:
„Der Schriftsatz der Beklagten vom 17.11.2023 an das Arbeitsgericht Lübeck ist an das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein weitergeleitet worden.
Es ist unklar, was die Beklagte mit dem Schriftsatz bezweckt: Wird gegen das Urteil nach Lage der Akten (kein Versäumnisurteil) vom 08.11.2023 - unzulässigerweise - Einspruch eingelegt? Oder legt die Beklagte eine - mangels Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen Arbeitgeberverband - unzulässige Berufung ein?
Der Beklagten wird aufgegeben, dem Gericht in Abstimmung mit der vorläufigen Insolvenzverwalterin … mitzuteilen, um welches Rechtsmittel es sich handelt. Es wird dringend angeraten, das Rechtsmittel zurückzunehmen und ggf. ein Rechtsmittel in zulässiger Form (vgl. Rechtsmittelbelehrung im Urteil vom 08.11.2023) einzureichen. Frist: 15.12.2023“
Eine Reaktion auf die richterliche Verfügung erfolgte bis zum heutigen Tage nicht.
II.
Bei dem im Schriftsatz vom 17. November 2023 von der Beklagten eingelegten Rechtsbehelf handelt es sich nicht um eine Berufung und damit um kein Rechtsmittel. Insofern war die Sache aufgrund der Unzuständigkeit des Landesarbeitsgerichts an das Arbeitsgericht Lübeck zur Entscheidung über den Rechtsbehelf zurückzugeben.
1. Die Auslegung des Beklagtenschriftsatzes vom 17. November 2023 ergibt, dass es sich nicht um eine Berufung gegen das Urteil vom 8. November 2023 handelt.
a) Rechtsbehelfsanträge sind der Auslegung zugänglich. Es gelten die für Willenserklärungen maßgeblichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB). Für das Verständnis eines Antrags ist deshalb nicht am buchstäblichen Wortlaut zu haften. Das Gericht hat den erklärten Willen zu erforschen, wie er sich aus der Antragsbegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage ergibt. Im Zweifel ist das gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage des Antragsstellers entspricht (vgl. BAG zur Auslegung von Klageanträgen: 17. Dezember 2015 – 2 AZR 304/15 – Rn. 14, juris).
b) Danach handelt es sich bei dem Schriftsatz der Beklagten vom 17. November 2023 nicht um eine Berufung, also ein Rechtsmittel (Entscheidung durch die nächsthöhere Instanz, Devolutiveffekt), sondern um einen – ggf. unzulässigen – Einspruch gegen das Urteil nach Lage der Akten vom 8. November 2023.
aa) Die Beklagte hat ihren Willen nicht ausdrücklich erklärt, da sie es nicht für nötig befunden hat, auf die richterliche Anfrage zur Klarstellung des Antragsziels zu antworten.
bb) Der Wortlaut des Antrags spricht für den Rechtsbehelf „Einspruch“. Genau dieses Wort wird im Text verwand. Zudem weist die Beklagte auf ihr Nichterscheinen im Termin wegen extrem gesundheitlicher Probleme hin, woraus sich ableitet, dass die Beklagte den Rechtsbehelf bei säumnisbedingten Urteilen (Versäumnisurteile) wählen wollte.
cc) Systematisch spricht gegen eine Berufung, dass die Beklagte ihren Rechtsbehelf nicht beim Landesarbeitsgericht, sondern beim Arbeitsgericht eingelegt hat.
dd) Für die Annahme einer Berufung spricht, dass diese grundsätzlich der einzige zulässige Rechtsbehelf gegen das Endurteil (nach Lage der Akten) ist und die Beklagte entsprechend im Urteil belehrt worden ist. Allerdings erfüllt der Schriftsatz vom 17. November die formalen Voraussetzungen an eine Berufungsschrift nicht: Er stammt nicht von einem Rechtsanwalt oder einem Verbandsvertreter (§ 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 ArbGG) und enthält keine klare Erklärung, dass gegen das Urteil Berufung eingelegt werde (§ 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Im Übrigen gibt es unter dem erstinstanzlichen Aktenzeichen kein Urteil vom 13. November 2023. Schließlich ist dem Schriftsatz nicht das erstinstanzliche Urteil beigefügt (§ 519 Abs. 3 ZPO).
ee) Entscheidend ist das Kosteninteresse der Beklagten. Die Beklagte kann kein Interesse daran haben, die durch eine unzulässige Berufung ausgelösten erheblichen Kosten zu übernehmen (mindestens 0,8 Gebühren zzgl. etwaiger Kosten der Gegenseite).
ff) Der Umstand, dass auch ein Einspruch oder eine sonstige Beschwerde mit großer Wahrscheinlichkeit unzulässig sein dürfte (Einspruch kann gegen Versäumnisurteile, nicht aber gegen Endurteile eingelegt werden) - was allerdings durch das Arbeitsgericht zu entscheiden ist -, führt zu keiner anderen Auslegung: Bei zwei in Frage kommenden, gleichermaßen unzulässigen Rechtsbehelfen ist bei fehlender Konkretisierung des Antrags durch den Antragsteller der für ihn kostengünstigere Rechtsbehelf anzunehmen.
2. Die Sache ist an das Arbeitsgericht Lübeck zum ursprünglichen Verfahren zurückzugeben.
a) Nach Auslegung des Antrags gemäß Ziff. II. 1 handelt es sich um kein Rechtsmittel, sodass die Sache in erster Instanz verbleibt und das Landesarbeitsgericht funktionell unzuständig ist.
b) Die Sache ist auch nicht verbindlich an das Landesarbeitsgericht verwiesen worden. Die Abgabe erfolgte unverbindlich und zwar nicht etwa durch die Vorsitzende, sondern allein durch die Geschäftsstelle (Bl. 131 d. erstinstanzlichen Akte) durch einfache Verfügung.
3. Da die Beklagte nach Auslegung keine Berufung eingelegt hat, entstehen zweitinstanzlich auch keine Kosten.