Rechtsprechung / Landessozialgericht NRW

Landessozialgericht NRW Urteil vom 31.07.2024 – L 11 SF 17/24 EK R

11 · ECLI:DE:LSGNRW:2024:0731.L11SF17.24EK.R.00

Tatbestand

Der Kläger begehrt Entschädigung wegen einer unangemessenen Dauer des vor dem Sozialgericht (SG) Köln (Az. S 6 R 125/06) und vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) (Az. L 8 R 72/09; L 8 R 945/12 ZVW) anhängig gewesenen Verfahrens (Ausgangsverfahren).

Der Kläger stellte am 16. Februar 2005 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2005 lehnte die DRV diesen Antrag ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die DRV mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2006 zurück. Am 11. Juli 2006 erhob der Kläger Klage zum SG Köln. Mit Urteil vom 17. April 2009 wies das SG Köln die Klage ab (S 6 R 125/06). Die dagegen eingelegte Berufung wies das LSG NRW mit Urteil vom 14. Dezember 2011 zurück (L 8 R 72/09). Mit Beschluss vom 9. Oktober 2012 hob das Bundessozialgericht (BSG) dieses Urteil im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG NRW zurück (B 5 R 168/12 B). Das zurückverwiesene Verfahren endete durch Urteil des LSG NRW vom 4. Mai 2022 (L 8 R 945/12 ZVW), welches den Beteiligten am 13. bzw. 27. Juni 2022 zugestellt wurde.

Der Verfahrensablauf stellt sich chronologisch wie folgt dar (die Daten beziehen sich entweder auf das Verfügungsdatum oder den Tag des Eingangs bei Gericht ).

Datum

Blatt Gerichtsakte (GA)

Handelnder

Aktivität

11.7.2006

1

Kläger (Kl)

Klageeingang

12.7.2006

3

SG

Eingangsverfügung

27.7.2006

4

Beklagte (Bekl)

Erwiderung

28.7.2006

4 Rückseite (R)

SG

Zur Kenntnis (zK)

31.7.2006

5

Bekl

Übersendung medizinischer Unterlagen

31.7.2006

5R

SG

Zur Stellungnahme (zSt)

8.8.2006

6

Kl

Antrag Akteneinsicht

9.8.2006

6R

SG

Hinweis auf Terminabstimmung

9.8.2006

6R

SG

Gewährung Akteneinsicht

31.8.2006

7

Kl

Klagebegründung

5.9.2006

12R

SG

Weiterleitung Klagebegründung an Bekl zK

4.10.2006

13

Kl

Schriftsatz und Anlagen (Fragebogen zur Person)

4.10.2006

18R

SG

Hinweisschreiben an Kläger

16.10.2006

19

Kl

Schriftsatz (Stellungnahme)

16.10.2006

20R

SG

Weiterleitung Schriftsatz zK

16.10.2006

21

Bekl

Schriftsatz (Stellungnahme)

17.10.2006

21R

SG

Weiterleitung Schriftsatz zK und mit der Bitte um Mitteilung, wann sich der Kläger in Deutschland aufhalten wird, damit er von einem Sachverständigen untersucht werden kann.

17.11.2006

21R

SG

Kl erinnert

18.12.2006

21R

SG

Kl erinnert

22.12.2006

22

Kl

Schriftsatz (Sachstandsanfrage)

27.12.2006

22R

SG

Verfügung vom 17.10.2006 erneut ausführen.

12.1.2007

23

Kl

Schriftsatz (Aufenthalt in XX. bis 22.1.2007)

15.1.2007

23R

SG

Hinweis an Kl

16.2.2007

23R

SG

Kl erinnert

23.2.2007

24

Kl

Schriftsatz (Aufenthalt in Deutschland bis Ende April/Mai 2007)

28.2.2007

24R

SG

Weiterleitung Schriftsatz zK

28.2.2007

25

SG

Beweisanordnung (2 Gutachten, Wiedervorlage: 3 Monate)

10.4.2007

37

Kl

Bitte um Verschiebung des Begutachtungstermins (E-Mail an SV)

30.4.2007

38

LSG

Bitte um Aktenübersendung

2.5.2007

38R

SG

Schreiben an LSG (Akten derzeit beim SV)

18.6.2007

38R

SG

Wiedervorlage 2.7.2007

2.7.2007

38R

SG

SV erinnert

2.7.2007

39

Kl

Schriftsatz (u.a.: derzeit in Thailand und nicht reisefähig)

3.7.2007

39R

SG

Weiterleitung Schriftsatz an Bekl und SV zK

3.7.2007

39R

SG

Hinweis an Kl

4.7.2007

40

LSG

Aktenanforderung

5.7.2007

40R

SG

Mitteilung (Akten beim Sachverständigen)

10.7.2007

41

Kl

Schriftsatz

12.7.2007

42R

SG

KVnR (Kammervorsitzender nach Rückkehr)

24.7.2007

42R

SG

Anfrage an Kl (wann wieder in Deutschland)

31.7.2007

43

Kl

Mitteilung per E-Mail (voraussichtlich bis Ende August 2007 in Deutschland)

1.8.2007

43R

SG

Bitte an Sachverständigen, den Kläger zur Untersuchung einzubestellen

1.8.2007

43R

SG

Schreiben an Kl bzgl Untersuchungstermin

13.8.2007

45

LSG

Aktenanforderung

14.8.2007

45R

SG

Mitteilung (Akten beim SV)

4.9.2007

46

SV

Eingang Gutachten

5.9.2007

69

SG

Gutachten an Kl zSt, an Bekl zK

11.9.2007

70

LSG

Aktenanforderung

17.10.2007

70R

SG

Kl erinnert

5.11.2007

71

Kl

Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG)

5.11.2007

74R

SG

Kostenvorschuss nach § 109 SGG von Kl angefordert (1.000 EUR)

7.12.2007

75

Kl

PKH-Antrag

7.12.2007

75R

SG

u.a. Anforderung Prozessvollmacht von Kl, Vorlage an Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

27.12.2007

75R

SG

Anforderung fehlender Verwaltungsakte (VA) von Bekl

27.12.2007

76

Kl

Änderung PKH-Antrag (neuer Rechtsanwalt)

3.1.2008

76R

SG

Vorlage an KVnR

10.1.2008

76R

SG

Telefonische Mitteilung von Bekl, dass VA bei LSG (dort Termin am 14.1.)

11.1.2008

77

LSG

Aktenforderung (per Telefon)

11.1.2008

77

SG

Verfügung: Übersendung der Akten an LSG

11.1.2008

77R

SG

LSG teilt telefonisch mit, dass sich Sache erledigt habe (in der Folge keine Ausführung der verfügten Aktenübersendung)

15.1.2008

78

Kl

Schriftsatz (Mitteilung geänderter Zustelladresse)

15.1.2008

78R

SG

Weiterleitung Schriftsatz an Bekl zK

5.2.2008

79

SG

PKH-Beschluss

17.3.2008

81

LSG

Aktenanforderung nach Einlegung Beschwerde

18.3.2008

82

SG

Beschwerde - Nichtabhilfe, Übersendung an LSG, Wiedervorlage: 6 Monate

2.4.2008

89

LSG

Anforderung aller Beiakten

9.4.2008

89R

SG

Übersendung nach Antrag

19.9.2008

83

SG

Anfrage bei LSG, wann mit Rückkehr der Akten gerechnet werden kann

23.9.2008

84 und 91

LSG

Mitteilung, dass Akten noch einige Zeit benötigt würden

26.9.2008

91R

SG

Übersendung an Beteiligte (Bet’e) zK

16.10.2008

85

LSG

Beschluss: Zurückweisung der Beschwerde

Zustellung an Kl.: 27.10.2008 (87 GA)

22.10.2008

92

SG

Rücklauf Akten von LSG

31.10.2008

92R

SG

Zur Sitzung

17.3.2009

94

SG

Ladung

26.3.2009

97

Bekl

Bitte um Terminverlegung, da Akten nicht vorlägen

26.3.2009

97R

Bekl

Akten liegen wieder vor, Rücknahme Terminverlegungsantrag

17.4.2009

98

SG

Verhandlungstermin, Urteil

30.4.2009

113R

Kl

Zustellung Urteil

27.5.2009

116

LSG

Berufung

29.5.2009

117

LSG

BE-Bestimmung

8.6.2009

119

LSG

Eingangsverfügung

6.7.2009

120

Kl

Berufungsbegründung

7.7.2009

134R

LSG

Übersendung Berufungsbegründung zur Erwiderung an Bekl

10.7.2009

135

Bekl

Schriftsatz

24.7.2009

135R

LSG

zK

29.7.2009

137

Kl

Schriftsatz

31.7.2009

137R

LSG

zK

7.8.2009

138

Bekl

Berufungserwiderung

14.8.2009

143

Bekl

Schriftsatz

24.8.2009

141

LSG

Hinweis an Kl (Berufungsbegründung nicht vollständig lesbar)

27.8.2009

144

Kl

Übersendung der vollständigen Berufungsbegründung vom 6.7.2009

23.11.2009

138R

LSG

Weiterer richterlicher Hinweis, Anforderung von Kontoauszügen für PKH

23.11.2009

159R

LSG

Übersendung Berufungserwiderung an Bekl zSt

25.11.2009

160

Kl

Schriftsatz

1.12.2009

162

LSG

BE-Bestimmung

1.12.2009

163

LSG

Hinweisschreiben an Kl

16.12.2009

167

Kl

Akteneinsichtsgesuch

16.12.2009

168

LSG

Gewährung Akteneinsicht

6.1.2010

178

Kl

Übersendung von Unterlagen

19.1.2010

170

LSG

PKH-Beschluss (-)

19.1.2010

171a

LSG

Verfügung Übersendung Beschluss und Hinweis an Kl, dass Schreiben vom 6.1.2010 nicht lesbar ist

26.2.2010

173

BSG

Bitte um Aktenübersendung

1.3.2010

173R

LSG

u.a. Eintragung einer Anhörungsrüge (L 8 R 194/10 RG)

1.3.2010

174

Kl

Schriftsatz (Anfrage bzgl Anhörungsrüge)

11.3.2010

175

LSG

Übersendung GA an BSG, BE-Bestimmung für Rügeverfahren

19.10.2010

177

BSG

Rücksendung der Akten

9.11.2010

184

LSG

Hinweis § 109 SGG

(zugleich Beschluss im L 8 R 194/10 RG)

14.12.2010

186

Kl

Antrag nach § 109 SGG

15.12.2010

188R

LSG

Anforderung Kostenvorschuss

17.1.2011

189

Kl

Schriftsatz

17.1.2011

190R

LSG

Weiterleitung Schriftsatz Kl an Bekl zK

10.2.2011

191

LSG

VT-Ladung

2.3.2011

192R

LSG

Aufhebung VT

2.3.2011

196

LSG

Beiziehung von Befundberichten (BB) und Arbeitgeberauskünften (AGA)

16.3.2011

200

Dritte

BB P.

17.3.2011

220

LSG

Anfrage an Kl nach Adresse G.

18.3.2011

202

Dritte

Übersendung der ins Englische übersetzten BB-Anfrage durch J.

21.3.2011

220

Kl

Mitteilung, dass Praxis G. nunmehr von P. geführt werde

22.3.2011

221

Dritte

Y.: Praxis wird durch U. fortgeführt

24.3.2011

222

Dritte

BB X.

28.3.2011

221R

LSG

Erneute BB-Anforderung U.

12.4.2011

224

Dritte

AGA KPMG

14.4.2011

235

Dritte

BB U.

18.4.2011

228

Dritte

AGA Wirtschaftsberatungsgesellschaft B. und D.

25.5.2011

236R

LSG

BB + AGA an Bet zK

25.5.2011

237

LSG

Beweisanordnung (§ 106 SGG); Wiedervorlage: 10 Wochen

10.6.2011

238

LSG

Ausführung der Verfügung durch die GS

20.6.2011

253

Kl

Schriftsatz

20.6.2011

262R

LSG

zK an Bekl + SV, Hinweis an Kl

28.6.2011

264

Kl

Schriftsatz: Ablehnung der SV wegen Besorgnis der Befangenheit

30.6.2011

266R

LSG

zK an Bekl und St an SV

5.7.2011

267

SV

Mitteilung über Nichterscheinen Kl zum Begutachtungstermin am 30.6.2011

12.7.2011

270

SV

Schriftsatz (Stellungnahme zum Ablehnungesuch)

14.7.2011

271R

LSG

Weiterleitung St SV an Bet zK

18.7.2011

272

Kl

Schriftsatz (PKH-Antrag)

22.7.2011

279

LSG

Beschluss Ablehnungsgesuch SV (-)

22.7.2011

284

LSG

Anforderung von Unterlagen für PKH-Verfahren (Kontoauszüge)

1.8.2011

292

SV

Schreiben an Kl: Untersuchungstermin am 28.9.2011

9.8.2011

294

Kl

Schriftsatz (Erinnerung gegen den Beschluss v. 22.7.2011)

12.8.2011

298R

LSG

zK an Bekl

29.8.2011

299

Bekl

Schriftsatz

29.8.2011

299R

LSG

Weiterleitung Schriftsatz an Kl an zK

5.9.2011

300

Kl

Schriftsatz

6.9.2011

300R

LSG

zK an Bekl

20.9.2011

301

LSG

Beschluss Rechtsmittel (-)

20.9.2011

304

LSG

Belehrung Kl über Folgen des Nichterscheinens zur Untersuchung (Gutachten nach Aktenlage)

28.9.2011

309

SV

Mitteilung über Nichterscheinen Kl

29.9.2011

309R

LSG

Weiterleitung an Kl zSt

4.10.2011

311

Kl

Schriftsatz „Beschwerde“

5.10.2011

314

LSG

Änderung Beweisanordnung (nach Aktenlage)

28.10.2011

317

LSG

Eingang Gutachten SV T.

2.11.2011

341

LSG

Übersendung Gutachten an Beteiligte zK/zSt

10.11.2011

342

LSG

PKH-Beschluss (-)

10.11.2011

344

LSG

Ladung zum VT am 14.12.2011

17.11.2011

348

Kl

Antrag auf Reisekostenerstattung für Termin

17.11.2011

349

Kl

Schriftsatz

23.11.2011

351

LSG

Hinweis an Kl: Persönliches Erscheinen nicht angeordnet

14.12.2011

354

LSG

VT, Urteil (-)

30.12.2011

364R

LSG

Zustellung Urteil an Kl

31.12.2011

365

LSG

Zustellung Urteil an Bekl

26.1.2012

367

Kl

Akteneinsichtsgesuch

30.1.2012

367R

LSG

Mitteilung an Kl betreffend Akteneinsichtsgesuch (Akte bei SG)

13.2.2012

372

SG

Akteneinsicht durch SG gestattet

22.2.2012

372R

Kl

Akteneinsicht

9.10.2012

376

BSG

Beschluss: Aufhebung des Urteils vom 14.12.2011 und Zurückverweisung an das LSG aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde des Kl

8.11.2012

380

LSG

Neuvergabe Az. BE-Bestimmung

12.11.2012

380R

LSG

Mitteilung neues Az. und Bitte um Mitteilung, welche Anträge nunmehr gestellt werden.

12.11.2012

382

Kl

PKH-Antrag durch neu bestellten Bevollmächtigten

20.11.2012

382R

LSG

zK, Vollmachtanforderung

20.11.2012

383R

LSG

Übersendung GA an SG auf Anforderung (PKH-Festsetzungs-Antrag)

28.11.2012

384R

SG

Rückkehr der Akten vom SG Köln

7.12.2012

385

Kl

Schriftsatz

10.12.2012

385R

LSG

zK an Bekl

21.12.2012

386

BSG

Eingang BSG-Akten

14.1.2013

387

LSG

Anforderung Antrag/Begründung von Kl-Bev/ VA-Anforderung von Bekl

24.1.2013

390

Kl

Schriftsatz

28.1.2013

391R

LSG

Weiterleitung zSt Kl-Bev von 23.1.2013 an Bekl. zSt

5.2.2013

392

Bekl

Rentenmitteilung

6.2.2013

409R

LSG

Weiterleitung Rentenmitteilung an Kl-Bev zK

15.2.2013

410

Bekl

Schriftsatz

19.2.2013

411R

LSG

Weiterleitung St. Bekl. z event St. an Kl.Bev/ Beiziehung von Akten / Aktenanforderung von Jobcenter Köln

6.3.2013

413R

LSG

Aktenbeiziehung von 12. Senat (zurück am 18.3.2013)

18.3.2013

416

LSG

Hinweisschreiben PKH an Kl-Bev

19.4.2013

420

Kl

Schriftsatz

23.4.2013

423R

LSG

zK an Bekl

23.4.2013

423R

LSG

Hinweisschreiben PKH an Kl-Bev

13.5.2013

427

Kl

Schriftsatz

13.5.2013

428R

LSG

zK an Bekl

13.5.2013

428R

LSG

Aktenübersendung an Kl-Bev auf Antrag

29.05.2013

430

Kl

Antrag auf Fristverlängerung

29.5.2013

430R

LSG

Keine Fristverlängerung

10.6.2013

431

Kl

Akten zurück

17.6.2013

432

Kl

Fristverlängerungsantrag bis zum 25.7.2013

18.6.2013

432R

LSG

zK

18.6.2013

432R

LSG

Wiedervorlage 2 Monate

28.8.2013

432R

LSG

Wiedervorlage 2 Monate

6.9.2013

433

Kl

Eingang Stellungnahme

10.9.2013

444R

LSG

Weiterleitung Schriftsatz Kl-Bev an Bekl zur freigestellten St

26.9.2013

445

Kl

Stellungnahme

26.9.2013

446R

LSG

Weiterleitung an Bekl. zur freigestellten Stellungnahme

1.10.2013

446R

LSG

Ausführung der Verfügung durch GS

17.1.2014

448

LSG

PKH-Beschluss (+)

6.1.2014

447

Kl

Sachstandsanfrage

6.1.2014

447R

LSG

Mitteilung, dass über PKH-Antrag entschieden werden soll

17.1.2014

448

LSG

Beschluss: PKH (+)

1.2.2014

450

LSG

BE-Wechsel

3.3.2014

451

Kl

Anfrage, welche Ermittlungen noch beabsichtigt sind

26.6.2014

452

Kl

Sachstandsanfrage

25.7.2014

453

LSG

Information zum Sachstand

10.10.2014

455

Kl

Verzögerungsrüge

21.1.2015

456

LSG

Anfrage wg. berufskundlicher Gutachter an das Institut der Wirtschaftsprüfer (A.)/ Übersendung Fragebögen und Bitte um Stellungnahme an Kl-Bev

11.2.2015

459

BSG

Aktenanforderung

18.2.2015

460

LSG

Antwort an BSG

19.2.2015

467/468

LSG

Erinnerung des A. an Verfügung vom 29.1.2015

25.2.2015

464

Dritte

Benennung eines Gutachters durch das A. (C. K.)

25.2.2015

466

LSG

Anfrage an berufskundlichen SV

4.3.2015

469

Kl

Übersendung Fragebogen zur Person + Schweigepflichtentbindungserklärung

4.3.2015

475R

LSG

zK

2.4.2015

475R

LSG

Anfrage an den vom A. benannten Gutachter K.

10.4.2015

476

Dritte

Eingang St. angefragter berufskundlicher SV

29.4.2015

478

LSG

Schreiben an Wirtschaftsprüfungskammer Hamm / Hinweis an Kl-Bev zSt

18.5.2015

480

Kl

Schriftsatz

19.5.2015

481R

LSG

zK an Bekl; Hinweisschreiben an Kl-Bev zK

20.5.2015

483

Dritte

Stellungnahme angefragter SV (K.)

25.6.2015

485

LSG

Schreiben an Wirtschaftsprüfungskammer Hamm mit der Bitte um Sachverständigenbenennung

9.7.2015

489

Dritte

Mitteilung SV durch Wirtschafsprüfungskammer Hamm (O. N.)

28.7.2015

490R

LSG

zK an Bet‘e; Schreiben an benannten SV

19.8.2015

492R

LSG

Erinnerung Verfügung vom 28.7.2015

24.8.2015

493

Dritte

Bestätigung Bereitschaft Hr. N.

25.8.2015

497R

LSG

Weiterleitung an Bet zK

11.1.2016

503

Kl

Verzögerungsrüge

22.2.2016

504

LSG

Beweisanordnung (§ 106 SGG) / Wiedervorlage: 10 Wochen

2.5.2016

519R

LSG

Sachstandsanfrage bei SV

4.5.2016

525

Kl

Schriftsatz (Hinweis, dass die dem SV gesetzte Frist verstrichen sei)

9.5.2016

525R

LSG

Erinnerung SV

11.5.2016

526

SV

Vergütungsnachfrage

25.5.2016

529

LSG

Hinweis LSG an SV, Durchschrift an Bet‘e

20.6.2016

530R

LSG

Erinnerung SV

30.6.2016

531

SV

Schriftsatz

5.7.2016

531R

LSG

Rückforderung Akten von SV

26.7.2016

534

LSG

Nach Rücklauf der Akten Hinweisschreiben

16.7.2016

542

Kl

Bitte um Mitteilung, wie weiter verfahren werde

27.7.2016

543

LSG

Telefonat mit Wirtschaftsprüferkammer (Benennung anderer SV)

22.8.2016

544R

LSG

Dringende Erinnerung an SV

23.8.2016

546

SV

Stellungnahme

29.8.2016

547

LSG

Beschluss Entpflichtung SV und Benennung neuer SV (H., Referent bei der Wirtschaftsprüferkammer Hamm)

2.9.2016

553

SV

Bitte um Entpflichtung neuer SV

7.9.2016

554R

LSG

zK

27.9.2016

555

Kl

Vorschlag, Herrn R. zum SV zu ernennen

30.9.2016

561

LSG

Schreiben an Herrn R. (benannt durch Kl-Bev), ob Übernahme SV-Auftrag möglich

24.10.2016

563R

LSG

Erinnerung R.

14.11.2016

564

R.

Ablehnung Übernahme SV-Auftrag und Vorschlag der Benennung von Herrn W.

30.11.2016

565R

LSG

Übermittlung Schriftsatz an Bet zK

14.12.2016

566

Kl

St und Benennung alternativer SV‘er

15.12.2016

566R

LSG

Weiterleitung an Bekl zK

13.2.2017

567

LSG

Anfrage bei Herrn W. zwecks Übernahme SV-Auftrag

1.3.2017

569

W.

Bereitschaft, das Gutachten zu erstatten

9.3.2017

570

LSG

Beweisanordnung (nach postalischer Mitteilung Hr. W.), Frist 6 Wochen

4.7.2017

585

LSG

Erinnerung SV

28.7.2017

586

LSG

Erneute Erinnerung SV, Frist 4 Wochen

20.10.2017

587R

LSG

Erneute Erinnerung SV

8.11.2017

588

LSG

Aufforderung an SV, das GA innerhalb eines Monats zu erstatten

10.11.2017

590

Kl

Übersendung berufskundlicher Unterlagen

13.11.2017

592R

LSG

Weiterleitung an SV mit der Bitte um Berücksichtigung und an Bekl zK

4.4.2018

593

Kl

Sachstandsanfrage

17.4.2018

594

LSG

Androhung Ordnungsgeld SV unter Fristsetzung von 1 Monat

1.6.2018

598

LSG

Telefonat mit SV (SV teilte mit, dass er sich jetzt „intensiv mit dem Gutachten beschäftigen“ werde und hoffe „schnell damit fertig zu werden“).

11.6.2018

599

SV

Mitteilung, dass Übersendung binnen 1 Monats erfolgen werde

26.7.2018

600

LSG

Beschluss Ordnungsgeld/erneute Fristsetzung (1 Monat) und Androhung weiteres Ordnungsgeld

17.10.2018

610

Kl

Sachstandsanfrage

31.10.2018

613

LSG

Telefonat mit SV, letzte Frist bis 15.11.2018

31.10.2018

614

SV

Ankündigung, dass GA bis 15.11.2018 vorliege

21.11.2018

614R

LSG

zK

21.11.2018

615

LSG

Beschluss: Androhung eines weiteren Ordnungsgeldes

31.12.2018

621

SV

GA

7.1.2019

637

LSG

Weiterleitung GA an Bet zSt

30.1.2019

638

Kl

Schriftsatz

31.1.2019

641R

LSG

Weiterleitung an Bekl zK

31.1.2019

642

Kl

Schriftsatz (Anforderung fehlender Unterlagen)

5.2.2019

642R

LSG

Übersendung fehlende Unterlagen

13.2.2019

643

Bekl

Bitte um Fristverlängerung

13.2.2019

643R

LSG

Stattgabe Fristverlängerung Bekl

6.3.2019

644

LSG

Ladung zum VT (15.5.2019)

14.3.2019

650

Kl

Terminverlegungsantrag

18.3.2019

651

Dritte

Bitte der SV T. um Aktenübersendung

19.3.2019

653

LSG

Aktenübersendung an SV

19.3.2019

653

LSG

Umladung auf 5.6.2019

26.3.2019

661

LSG

Fristverlängerung für SV bzgl der Aktenrücksendung

4.4.2019

663

Dritte

Rückgabe der Akten durch SV

18.4.2019

664

Kl

Antrag nach § 109 SGG

26.4.2019

664R

LSG

Weiterleitung an Bekl zK

25.4.2019

665

Kl

Benennung des Gutachters nach § 109 SGG (V.)

26.4.2019

665R

LSG

zK

15.5.2019

666

Bekl

Schriftsatz

16.5.2019

667R

LSG

Weiterleitung an Kl zK

27.5.2019

669

LSG

Anforderung von Unterlagen von Bekl

29.5.2019

671R

LSG

Übersendung von Unterlagen an SV

4.6.2019

674

Kl-Bev

Terminverlegungsantrag Kl-Bev

4.6.2019

676

LSG

Mitteilung an Kl-Bev, dass Termin nicht verlegt werde

5.6.2019

678

LSG

VT - vertagt (Kl nicht erschienen)

10.6.2019

683R

LSG

Übersendung Protokoll an Bet

11.6.2019

686

SV

Übersendung Aktenauszug

12.6.2019

704R

LSG

Übersendung an Bet’e zK

17.6.2019

708

Kl

Schriftsatz

19.6.2019

708R

LSG

zK

19.6.2019

709

Kl

Schriftsatz (Begründung d. Kl für Abwesenheit im Termin)

21.6.2019

710R

LSG

zK

1.7.2019

711

LSG

Anfrage V. als Gutachter nach § 109 SGG

8.7.2019

713

SV

Bestätigung V.

8.7.2019

713R

LSG

Übersendung zK an Bet‘e

9.7.2019

713R

LSG

Kostenvorschuss von Kl-Bev angefordert

10.7.2019

713R

LSG

Anforderung von Nachweisen für Terminsverhinderung d. Kl

29.7.2019

714R

Kl

Eingang Kostenvorschuss

1.8.2019

717

LSG

Neuer BE

2.8.2019

715

LSG

Hinweis an Kl

7.8.2019

718

Kl

Stellungnahme angekündigt

8.8.2019

718R

LSG

zK; Vermerk: kein Ordnungsgeld gegen Kläger

16.8.2019

718R

LSG

Erinnerung Kl-Bev

23.8.2019

719

Kl

Schriftsatz (ambulante Untersuchung gewünscht)

27.8.2019

719R

LSG

Weiterleitung an Bekl zK

27.8.2019

725

LSG

Beweisanordnung unter Fristsetzung bis zum 2.12.2009

25.9.2019

734

Kl

Schriftsatz (Nachfrage, ob von der Bekl angeforderte Unterlagen nun vorlägen)

26.9.2019

734R

LSG

Bekl um Übersendung der Unterlagen gebeten (aus Verfügung vom 27.5.2019)

25.9.2019

735

SV

Gutachteneingang (V.)

26.9.2019

792

LSG

Übersendung GA an Bet zK/zSt

6.11.2019

793

Kl

Stellungnahme

8.11.2019

804

LSG

Anforderung ergänzende St

22.11.2019

807

SV

Ergänzende St (V.)

25.11.2019

825R

LSG

Übersendung zSt an Bet

2.1.2019

826

Kl

Schriftsatz (Hinweis, dass Unterlagen der Bekl noch nicht übersandt worden seien)

2.12.2019

826R

LSG

Erinnerung der Bekl an Unterlagenübersendung

20.12.2019

827

Kl

Fristverlängerungsantrag

20.12.2019

827R

LSG

zK; Erinnerung der Beklagten

10.1.2020

828

Bekl

Stellungnahme Bekl (Übersendung der angeforderten Unterlagen: Versicherungsverlauf, Probeberechnung)

10.1.2020

840

LSG

Weiterleitung an Kl-Bev zK

10.1.2020

841

Bekl

Stellungnahme aus beratungsärztlicher Sicht

17.1.2020

841R

LSG

Anfrage an Kl-Bev bzgl eines Antrags nach § 109 SGG

21.1.2020

843

BSG

Aktenforderung (Rücksendung BSG-Akte)

27.1.2020

843R

LSG

Mitteilung, dass Akten des BSG noch benötigt würden

10.2.2020

845

Kl

Stellungnahme

11.2.2020

851

LSG

Weiterleitung an Bekl zSt

30.3.2020

851R

LSG

Bekl erinnert

14.4.2020

852

Bekl

Stellungnahme

14.4.2020

852R

LSG

Weiterleitung an Kl-Bev zSt, Fristsetzung für Antrag nach § 109 SGG

14.5.2020

853

Kl

Schriftsatz (zweifelnd, ob nervenärztliches Gutachten zur Sachverhaltsaufklärung notwendig)

18.5.2020

854R

LSG

Weiterleitung St. Kl-Bev an Bekl zSt

1.7.2020

854R

LSG

Bekl erinnert

3.7.2020

855

Bekl

Stellungnahme

6.7.2020

855R

LSG

Weiterleitung an Kl-Bev zSt, Anfrage, ob Bereitschaft zu neurologisch/psychiatrischer Untersuchung bestehe

17.8.2020

855R

LSG

Kl-Bev erinnert

11.9.2020

855R

LSG

Kl-Bev erinnert

4.11.2020

857

LSG

Hinweisschreiben an Kl-Bev (ergänzende Anfrage nach § 109 SGG an V.?)

1.12.2020

859

LSG

Neuer BE

23.12.2020

860R

LSG

Erinnerung; Ankündigung eines Erörterungstermins

25.1.2021

861

LSG

Beiziehung Befundbericht

10.2.2021

868

Kl

Stellungnahme

15.2.2021

870R

LSG

Weiterleitung an Bekl zK

3.3.2021

871

LSG

Erinnerung Befundbericht

8.3.2021

872

Dritte

BB U.

8.3.2021

878R

LSG

Weiterleitung BB an Bet zK

10.3.2021

881

Kl

Schriftsatz

15.3.2021

884

LSG

Anschreiben an private Krankenversicherung (KV) d. Kl

7.4.2021

886

LSG

Erinnerung private KV

9.4.2021

889

Kl

Schriftsatz

14.4.2021

889R

LSG

zK

19.4.2021

889

Dritte

Antwort der M. auf Anfrage des Gerichts

19.4.2021

892

LSG

Übersendung Antwortschreiben private KV an Beteiligte

10.5.2021

898

Kl

Fristverlängerungsantrag (Ende Mai)

12.5.2021

899

LSG

Fristverlängerung

2.6.2021

900

LSG

Erinnerung Kl-Bev

25.6.2021

904

Kl

Schriftsatz (eventuell medizinische Unterlagen in Thailand)

28.6.2021

905

LSG

Anfrage an Kl-Bev bzgl der benannten Unterlagen

9.7.2021

909

Kl

Schriftsatz

12.7.2021

911

LSG

Weitere Anfrage an Kl-Bev

26.7.2021

913

BSG

Aktenanforderung

4.8.2021

915

Dritte

Schreiben der M.

9.8.2021

914

LSG

Mitteilung an BSG, dass Akten noch benötigt würden.

11.8.2021

916

LSG

Übersendung des Schreibens der M. vom 4.8.2021 an Beteiligte; Hinweisschreiben an Kl-Bev

1.9.2021

916R

LSG

Erinnerung Kl-Bev

22.9.2021

916R

LSG

Erinnerung Kl-Bev

23.9.2021

918

Kl

Übersendung Schweigepflichtentbindungserklärung für M.

27.9.2021

920

LSG

Erneute Anfrage an M.

19.10.2021

921

LSG

Hinweisschreiben an Beteiligte zK

20.10.2021

924

LSG

Schreiben an private KV und Kl-Bev

20.10.2021

927

Dritte

Schreiben der M. (kein Versicherungsvertrag, keine Unterlagen)

25.10.2021

927R

LSG

Übersendung an Bet’e zK

12.11.2021

930

Kl

Schriftsatz

22.11.2021

938R

LSG

zK

22.11.2021

939

LSG

Schreiben an M. (vorheriges Schreiben nicht ausreichend)

22.11.2021

942

LSG

Fristsetzung Unterlagenvorlage an Kl-Bev + Einholung ergänzender St d. SV

6.12.2021

951

SV

Ergänzende Stellungnahme

6.12.2021

956

LSG

Weiterleitung ergänzende St SV an Beteiligte zur eventuellen St

13.12.2021

958

Kl

Fristverlängerungsbitte

13.12.2021

960

LSG

Fristverlängerungsantrag des Kl bestätigt

20.1.2022

963

Kl

Stellungnahme

24.1.2022

968

LSG

Erneute ergänzenden St SV eingeholt

31.1.2022

969

Kl

Schriftsatz (Kl derzeit in Thailand, um Unterlagen zu beschaffen)

2.2.2022

972

LSG

Schreiben an SV: Gutachten zurückstellen bis Unterlagen des Klägers eingetroffen

4.2.2022

973

SV

Ergänzende Stellungnahme

7.2.2022

981R

LSG

Weiterleitung ergänzenden St an Beteiligte zK

9.2.2022

982

Kl

Schriftsatz mit Anlagen

9.2.2022

1031

LSG

Einholung einer ergänzenden St d. SV

21.2.2022

1036

SV

Ergänzende Stellungnahme

23.2.2022

1043

LSG

Weiterleitung ergänzenden St an Beteiligte zK/freigestellten St

28.2.2022

1044

LSG

Anforderung des Widerspruchsbescheides vom 13.6.2006 von Bekl

28.3.2022

1045

Bekl

Übersendung des angeforderten Widerspruchsbescheides

28.3.2022

1047R

LSG

Übersendung an Bet’e zK

28.3.2022

1050

Kl

Stellungnahme erst in 14. KW möglich

28.3.2022

1051

LSG

Ladung zum VT mit Beweisaufnahme am 4.5.2022

19.4.2022

1057

Dritte

Übersendung von Unterlagen durch M.

20.4.2022

1060

LSG

Anforderung von Unterlagen beim Kl-Bev

20.4.2022

1065

Kl

Schriftsatz

25.4.2022

1067R

LSG

Weiterleitung an Bekl zK

25.4.2022

1068

LSG

Abladung der Zeugin

27.4.2022

1075

Kl

Übersendung von Unterlagen

3.5.2022

1079

Kl

Schriftsatz mit Anlagen

4.5.2022

1096

LSG

Urteil (-)

13.6.2022

1111b

LSG

Zustellung Urteil Kl-Bev

27.6.2022

1111a

LSG

Zustellung Urteil Bekl

Am 9. Januar 2023 hat der Kläger einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) in Bezug auf eine beabsichtigte Klage „wegen Entschädigung gem. § 198 GVG für den Verzögerungsschaden“ im Hinblick auf das am 4. Mai 2022 durch Urteil beendete Verfahren beim LSG NRW gestellt. Er hat zur Begründung vorgetragen, dass das Gerichtsverfahren insgesamt 5.776 Tage bzw. 192 Monate gedauert habe. Eine derartige Dauer sei nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens für ihn sowie nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter objektiv unangemessen lang. Das Verfahren vor dem SG Köln (S 6 R 125/06) habe 34 Monate gedauert. Angemessen seien 15 Monate gewesen, sodass eine zu vermeidende Verfahrensdauer von 19 Monaten gegeben gewesen sei. Das Berufungsverfahren einschließlich der Zurückverweisung müsste in seiner Gesamtheit betrachtet werden. Somit habe allein dieses Verfahren insgesamt 146 Monate gedauert. Es seien aber maximal 24 Monate angemessen gewesen. Um weitere 22 Monate sei das Verfahren verzögert worden durch Gründe, die aber nicht in dem Verantwortungsbereich des Gerichts gelegen hätten. Insgesamt sei in dem Berufungsverfahren insgesamt eine zu vermeidende Verfahrensdauer von 100 Monaten gegeben.

Der Beklagte hat beantragt, den Antrag auf Bewilligung von PKH abzulehnen. Der Kläger habe nicht dargelegt, welche Monate im Einzelnen aus seiner Sicht entschädigungspflichtig seien. Es seien außerdem Karenzzeiträume von zwölf Monaten je Instanz zu berücksichtigen. Wirksame Verzögerungsrügen habe der Kläger nur in dem Verfahren L 8 R 945/12 ZVW erhoben. Es könne aber nur eine Entschädigung in der Instanz verlangt werden, in der auch eine Verzögerungsrüge erhoben worden sei. Daher komme allenfalls eine Entschädigung für die behauptete Verzögerung in dem Verfahren L 8 R 945/12 ZVW in Betracht. Ebenfalls sei zu berücksichtigen, dass die Verzögerungsrüge zu spät erhoben worden sei. Dies sei am 10. Oktober 2014 und am 10. Januar 2016 gegeben gewesen. In der Übergangsvorschrift des Art. 23 Satz 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG) vom 24. November 2011 (BGBl. I, 2302) sei angeordnet, dass für anhängige Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten schon verzögert sind, § 198 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) mit der Maßgabe gelte, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich, „also ohne schuldhaftes Zögern“ nach seinem Inkrafttreten erhoben werden müsse. Art. 23 ÜGG sei hier anwendbar, weil das Streitverfahren am 3. Dezember 2011 - dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes - noch anhängig gewesen sei. Insbesondere sei auch eine rügepflichtige Situation schon gegeben gewesen. In dem Verfahren L 8 R 945/12 ZVW sei außerdem zu berücksichtigen, dass es zwei Wechsel der Berichterstatter mit der erforderlichen Einarbeitungszeit und unterschiedlichen Ermittlungsansätzen gegeben habe. Ein Wechsel der Zuständigkeit mit entsprechender Einarbeitungszeit sei von den Beteiligten grundsätzlich hinzunehmen.

Mit Beschluss vom 21. Dezember 2023 hat der Senat dem Kläger PKH für eine beabsichtigte Klage wegen überlanger Dauer des vor dem SG Köln (Az. S 6 R 125/06) und dem LSG NRW (Az. L 8 R 72/09 und L 8 R 945/12 ZVW) geführten Verfahrens bewilligt und Rechtsanwältin Gras-Nicknig beigeordnet. Der Beschluss ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11. Januar 2024 zugestellt worden. Das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch sei hinreichend wahrscheinlich, da das Ausgangsverfahren in 37 Monaten nicht aktiv betrieben worden sei. Es erscheine möglich, dass dieser Zeitraum (teilweise) als unangemessene Dauer - trotz der dem Ausgangsgericht eingeräumten Vorbereitungs- und Bedenkzeit von regelmäßig zwölf Monaten je Instanz - gewertet werden könne. Der Anspruch scheitere auch nicht an einer fehlenden Verzögerungsrüge und sei auch nicht durch Übergangsrecht präkludiert.

Am 24. Januar 2024 hat der Kläger eine dem Beklagten am 30. Juli 2024 zugestellte Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer nach § 198 GVG erhoben. Die Klage sei zulässig. Er habe die Verzögerung im Berufungsverfahren mit Schriftsätzen vom 8. Oktober 2014 und 11. Januar 2016 gerügt. Seine Einwendungen seien zu diesem Zeitpunkt deshalb noch nicht präkludiert gewesen, weil die erstinstanzliche Verfahrensdauer nicht unangemessen verzögert gewesen sei. Hiervon sei erst bei einer überlangen Verfahrensdauer von mehr als einem Jahr auszugehen. Daher sei sein Anspruch nicht bereits nach Art. 23 ÜGG präkludiert. Festzuhalten sei zunächst, dass die gesamte Verfahrensdauer des Prozesses 16 Jahre betragen habe. Dabei habe der Beurteilung, ob er einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente hat, ein durchschnittlicher Schwierigkeitsgrad zugrunde gelegen. Aufgrund der gerichtsbekannten Arbeitsunfähigkeit sei die Bedeutung des Rechtsstreits für ihn hoch gewesen, was auch für das Gericht erkennbar gewesen sei. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass er oder sein Bevollmächtigter durch Untätigkeit zu der überlangen Verfahrensdauer ursächlich beigetragen haben. Für das Berufungsverfahren seien unter Berücksichtigung einer Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten maximal 30 Monate angemessen. Allein durch den Zeitverzug bei der Einholung des Sachverständigengutachtens sei das Verfahren um 22 Monate verzögert worden. Der Wechsel des Berichterstatters möge nachvollziehbare Gründe gehabt haben. Die damit einhergehende Verzögerung sei jedoch vom Beklagten zu verantworten, da der Bürger ein Recht auf zügige Bearbeitung seiner Verfahren habe und ein Kammerwechsel in den Organisationsbereich des Beklagten falle. Somit ergebe sich eine zu vermeidende Verfahrensdauer von 104 Monaten. Der Nachteil sei auch nicht auf andere Weise kompensiert worden. Er sei während des laufenden Verfahrens in den SGB-II-Bezug gefallen und habe am Existenzminimum gelebt. Gerade aufgrund dieser tragischen Umstände sei es angemessen, ihn für den gesamten Zeitraum der Verzögerung zu entschädigen. Eine auf die Zeiten der Inaktivität des Gerichts reduzierte Betrachtungsweise entspreche nicht dem Wortlaut des Gesetzes und auch nicht der Rechtsprechung des BSG. Verzögerungen könnten nicht nur durch Inaktivität des Gerichts bzw. der Verfahrensbeteiligten bedingt sein, sondern auch durch sachfremde Aktivitäten, z.B. durch eine willkürliche Prozessleitung. Bei wertender Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände bestünden im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Bedenken gegen die Vertretbarkeit der Verfahrensgestaltung des LSG NRW. Dabei gehe es im Kern um die rechtswidrige Verfahrensweise und die unterlassene Sachverhaltsaufklärung in den Verfahren L 8 R 72/09 und L 8 R 945/12 ZVW und die fragwürdige Verfahrensleitung im Verfahren L 8 R 945/12 ZVW.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine Entschädigung in Höhe von 10.400,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 4. Mai 2022 zu zahlen.

Das beklagte Land hat keinen Antrag gestellt.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 30. Juli 2024 sein Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG erklärt. Der Beklagte hat dies am 31. Juli 2024 zu Protokoll gegenüber dem Senat erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der Akte des Ausgangsverfahrens verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte über die Entschädigungsklage gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt hatten.

Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg.

Streitgegenstand der Entschädigungsklage ist der Anspruch des Klägers auf Entschädigung in Höhe von 10.400,00 EUR wegen unangemessener Dauer des beim SG Köln (S 6 R 125/06) und LSG NRW (L 8 R 72/09 und L 8 R 945/12 ZVW) geführten Verfahrens, der sich nach § 202 Satz 2 SGG i.V.m. §§ 198 ff. GVG richtet. Der Senat ist hierfür erstinstanzlich zuständig (§ 202 Satz 2 SGG i.V.m. § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG).

A. Die Klage ist zulässig.

I. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG statthaft (hierzu BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R -, BSGE 118, 102 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 9, Rn. 15; BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, SozR 4-1720 § 198 Nr. 4, Rn. 20).

II. Der Kläger hat die Wartefrist nach § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG eingehalten. Danach kann die Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden (zur Wartefrist als Sachurteilsvoraussetzung: BSG, Urteil vom 5. Mai 2015 - B 10 ÜG 8/14 R -, SozR 4-1710 Art. 23 Nr. 4, Rn. 17). Der Kläger hat am 10. Oktober 2014 und am 11. Januar 2016 Verzögerungsrüge erhoben. Die Klage ist am 24. Januar 2024 beim Entschädigungsgericht anhängig gemacht worden.

III. Der Kläger hat die Klagefrist nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG nicht gewahrt (dazu 1.). Der isolierte PKH-Antrag des Klägers für seine Entschädigungsklage hat den Ablauf der Klagefrist nicht in (entsprechender) Anwendung der Verjährungsvorschriften gehemmt (dazu 2.). Jedoch hat dieser Antrag die Klagefrist nach dem Rechtsgedanken von Treu und Glauben i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gewahrt, weil der Kläger unverzüglich nach der endgültigen Entscheidung darüber Klage erhoben hat (dazu 3.).

1. Der Kläger hat die Klagefrist nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG nicht gewahrt. Danach muss die Klage spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Diese Frist, die eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2015 - B 10 ÜG 8/14 R -, SozR 4-1710 Art. 23 Nr. 4, Rn. 16), hat der Kläger mit der Klageerhebung am 24. Januar 2024 nicht eingehalten (vgl. zur Maßgeblichkeit der Klageerhebung nach § 90 SGG für die Wahrung der Frist: BSG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - B 10 ÜG 1/19 R -, BSGE 131, 153 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 20, Rn. 16).

Das Urteil vom 4. Mai 2022 ist dem Kläger am 13. Juni 2022 zugestellt worden. Am 13. Juli 2022 ist ein Schriftsatz des Klägers beim BSG eingegangen, mit dem er für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG NRW PKH beantragte. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2022 lehnte das BSG diesen Antrag ab. Ein Zustellungsnachweis befindet sich nicht in der Akte. Von dem 20. Dezember 2022 ausgehend endete die Sechsmonatsfrist nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG mit Ablauf des 20. Juni 2023 (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG). Klage hat der Kläger aber erst am 24. Januar 2024 erhoben.

Das zuvor am 9. Januar 2023 und damit vor Ablauf der Klagefrist eingegangene Schreiben stellt (noch) keine Klage dar, sondern lediglich einen isolierten Antrag auf PKH für eine noch zu erhebende Klage. Bei Prozesserklärungen ist der Erklärungsinhalt im Wege der Auslegung nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen, wobei es nicht auf den inneren Willen der Beteiligten, sondern vielmehr auf den in der Erklärung verkörperten Willen unter Berücksichtigung der erkennbaren Umstände des Falles ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 13. Oktober 1992 - 4 RA 36/92 -, SozR 3-1500 § 67 Nr. 5, Rn. 18 m.w.N.). Hiernach wollte der Kläger offensichtlich zunächst keine Klage erheben. Denn er führte ausdrücklich aus, dass er beabsichtige, Klage zu erheben und daher einen PKH-Antrag stelle.

Der Eingang des isolierten Antrags auf PKH hat die Klagefrist nicht gewahrt, da § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG ausdrücklich eine Klageerhebung verlangt. Deshalb könnte auch eine entsprechende Anwendung des § 167 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht zu einer rechtzeitigen Klageerhebung führen. Soll durch eine Zustellung eine Frist gewahrt werden, tritt nach dieser Vorschrift die fristwahrende Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung bei Gericht ein, wenn die Zustellung an die Gegenseite demnächst erfolgt. Allein der isolierte Antrag auf PKH für eine noch zu erhebende Klage genügte aber selbst bei Zustellung an den Beklagten nicht zur Fristwahrung (BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/17 R -, SozR 4-1710 Art. 23 Nr. 5, Rn. 20).

Die Klage ist auch nicht aufschiebend bedingt am 9. Januar 2023 erhoben worden. Eine Klage, die unter der Bedingung erhoben wird, dass für das Klageverfahren PKH bewilligt wird, ist unwirksam. Eine Klageschrift ist als bestimmender Schriftsatz bedingungsfeindlich. Im Interesse der anderen Beteiligten, aber auch für das Gericht, muss von Anfang an eindeutig feststehen, ob Klage erhoben worden ist oder nicht (vgl. Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 17. Januar 1980 - 5 C 32/79 -, BVerwGE 59, 302 ff., Rn. 10; BSG, Urteil vom 13. Oktober 1992 - 4 RA 36/92 -, SozR 3-1500 § 67 Nr. 5, Rn. 18).

2. Der Eingang des isolierten PKH-Antrags hat den Ablauf der Klagefrist nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG nicht gehemmt. Das GVG sieht keine Hemmung der dort vorgeschriebenen Klagefrist vor; insbesondere findet § 204 Abs. 1 Nr. 14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) weder unmittelbar noch analog Anwendung (vgl. BSG, Urteil vom 07. September 2017 - B 10 ÜG 1/17 R -, SozR 4-1710 Art. 23 Nr. 5, Rn. 22).

3. Jedoch ist der Ablauf der Klagefrist nach Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. den Grundsätzen von Treu und Glauben unbeachtlich, weil der Kläger den isolierten PKH-Antrag vor Ablauf der Klagefrist gestellt hat. Der Kläger hat auch nach der PKH-Entscheidung unverzüglich Klage erhoben.

Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG gebieten es, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes soweit wie möglich und erforderlich anzugleichen (vgl. Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, 347 ff., Rn. 23). Wie der Bundesgerichtshof (BGH) daraus in jahrzehntelanger Rechtsprechung für materielle Ausschlussfristen gefolgert hat (BGH, Urteil vom 8. Februar 1965 - II ZR 171/62 -, BGHZ 43, 235 ff., Tn. 1 ff.; BGH, Urteil vom 19. Januar 1978 - II ZR 124/76 -, BGHZ 70, 235 ff., Rn. 8 ff.; BGH, Urteil vom 1. Oktober 1986 - IVa ZR 108/85 -, BGHZ 98, 295 ff., Rn. 16 ff.; BGH, Beschluss vom 30. November 2006 - III ZB 22/06 -, BGHZ 170, 108 ff., Rn. 7), auf die auch die Gesetzesbegründung zu § 198 GVG verweist (vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 22 f.), genügt es zur Wahrung solcher Fristen, wenn die finanziell unbemittelte Partei noch innerhalb dieser Fristen PKH beantragt. Ihre anschließende Klage muss sodann unverzüglich nach der von ihr nicht verzögerten (positiven oder negativen) Entscheidung über den PKH-Antrag zugestellt werden. Diese Wertung hat der BGH auf öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche übertragen (BGH, Beschluss vom 30. November 2006 - III ZB 23/06 - juris, Rn. 11), zu denen der Anspruch aus § 198 GVG zählt. Ohne sie müsste ein Unbemittelter möglicherweise von einer Klageerhebung absehen, weil er den drohenden Fristablauf nur durch Klageerhebung und das damit zwingend verbundene Kostenrisiko abwenden könnte, ohne Gewissheit über die Gewährung von PKH zu haben. Das wäre mit dem verfassungsrechtlich fundierten Gebot der Rechtsschutzgleichheit unvereinbar.

Zur Begründung des genannten, verfassungsrechtlich vorgezeichneten Ergebnisses bedarf es keiner analogen oder auch verfassungskonformen Anwendung der Vorschriften über die Verjährungshemmung (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 2006 - III ZB 23/06 - juris, Rn. 10). Allenfalls ergänzend können einzelne Rechtsgedanken dieser Normen i.V.m. mit dem Grundsatz von Treu und Glauben herangezogen werden (zu § 198 GVG vgl. BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 ÜG 8/13 R -, SozR 4-1720 § 198 Nr. 2, Rn. 12). Auch kann dem unbemittelten Beteiligten im Anschluss an die PKH-Entscheidung auch nicht stets analog § 67 Abs. 2 SGG eine Frist von einem ganzen weiteren Monat für seine Klage eingeräumt werden. Unbemittelte genießen vielmehr in ausreichend vergleichbarem Umfang Rechtsschutz wie bemittelte Beteiligte, wenn sie zwar - wie jeder andere Beteiligte - die Klagefrist bzw. Ausschlussfrist beachten müssen, zu deren Wahrung aber lediglich rechtzeitig und in genügender Form PKH zu beantragen brauchen. Um sie andererseits gegenüber bemittelten Klägern nicht zu bevorzugen, müssen sie, sobald die Entscheidung über die PKH ergangen ist, zur weiteren Wahrung ihrer Rechte alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um unverzüglich Klage zu erheben (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 2006 - III ZB 22/06 - BGHZ 170, 108 ff., Rn. 7; BGH, Urteil vom 1. Oktober 1986 - IVa ZR 108/85 -, BGHZ 98, 295 ff., Rn. 26). Dadurch bleibt ihnen die Überlegungsfrist bis zum Ablauf der Klagefrist wie für bemittelte Beteiligte erhalten. Andererseits verlängert sich die Überlegungsfrist darüber hinaus nicht mehr als notwendig.

Der Kläger hat unverzüglich nach der Entscheidung über seinen PKH-Antrag die Entschädigungsklage erhoben. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies verlangt ein den Umständen des Falles angemessenes, beschleunigtes Handeln, das dem Interesse des Empfängers der betreffenden Erklärung an der gebotenen Klarstellung Rechnung trägt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18. Dezember 1964 - 7 RAr 18/64 -, BSGE 22, 187 ff., SozR Nr. 1 zu § 143e AVAVG, Rn. 22). „Unverzüglich“ bedeutet damit nicht „sofort“. Vielmehr ist dem Verfahrensbeteiligten noch eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen, ob er seine Rechte wahren will oder muss (vgl. dazu allgemein BGH, Urteil vom 17. Januar 1990 - XII ZR 23/89 - juris, Rn. 19; BGH, Urteil vom 23. Juni 1994 - VII ZR 163/93 - juris, Rn. 17). Die Rechtsprechung des BGH hat bei materiellen Ausschlussfristen - nach dem Rechtsgedanken anderer zivilprozessualer Vorschriften wie §§ 91a, 269 ZPO - eine Frist von zwei Wochen noch als unschädlich angesehen. Es kann offenbleiben, ob dem in dieser Allgemeinheit zu folgen ist. Der Kläger hat am 24. Januar 2024 Klage erhoben, nachdem ihm am 11. Januar 2024 der positive PKH-Beschluss zugestellt worden war. Damit blieb er jedenfalls unter der Frist von zwei Wochen.

B. Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Der Kläger hat als Verfahrensbeteiligter des Ausgangsverfahrens im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Nr. 2 GVG aufgrund der unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens einen Nachteil erlitten, der nach Maßgabe des § 198 Abs. 2 GVG in Höhe von 300,00 EUR zu entschädigen ist. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

I. Die Dauer des Ausgangsverfahrens L 8 R 72/09 und L 8 R 945/12 ZVW war im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG im Umfang von drei Monaten unangemessen.

1. Den Ausgangspunkt und ersten Schritt der Angemessenheitsprüfung bildet die Bestimmung der in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierten Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens (zur Prüfungssystematik vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R -, BSGE 117, 21 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 3, Rn. 23 ff.).

Das Gerichtsverfahren i.S.d. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG beginnt nach der Legaldefinition des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG mit dessen Einleitung, also dem Moment des Eintritts der Rechtshängigkeit (§ 94 Satz 1 SGG), und endet mit dem rechtskräftigen Abschluss, d.h. bis zum Ablauf einer eventuellen Rechtsmittelfrist (BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL -, BSGE 113, 75 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 1, Rn. 24). Kleinste relevante Zeiteinheit ist der Kalendermonat (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R -, BSGE 118, 102 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 9, Rn. 34).

Davon ausgehend begann das Ausgangsverfahren S 6 R 125/06 mit Eingang der Klageschrift bei dem SG Köln am 11. Juli 2006 und endete mit der letzten Zustellung des Urteils des LSG NRW vom 04. Mai 2022 am 27. Juni 2022. Dieser insgesamt 192 Kalendermonate (bzw. 190 volle Kalendermonate) umfassende Zeitraum ist als materiell-rechtlicher Bezugsrahmen der Entschädigungsklage zugrunde zu legen.

2. In einem zweiten Schritt ist der Ablauf des Verfahrens in kalendermonatsgenauer Betrachtung an den von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien zu messen, die unter Heranziehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und des BVerfG zum Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie zum Justizgewährleistungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) auszulegen und zu vervollständigen sind (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 7/14 R -, SozR 4-1720 § 198 Nr. 10, Rn. 27; BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R -, BSGE 117, 21 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 3, Rn. 25). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich infolgedessen gem. § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG), ergänzend zudem der Prozessleitung des Ausgangsgerichts (BSG, a.a.O., Rn. 34, m.w.N.).

a. Das Ausgangsverfahren war überdurchschnittlich schwierig. Streitig war der Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Es stellten sich schwierige medizinische Fragestellungen. Außerdem musste die berufliche Tätigkeit des Klägers als Steuerberater berücksichtigt werden. Hierzu musste ein berufskundliches Gutachten eingeholt werden.

b. Die Bedeutung des Ausgangsverfahrens für den Kläger ist ebenfalls als überdurchschnittlich einzustufen. Die Bedeutung eines Verfahrens ergibt sich zum einen aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten, sie wird zudem geprägt durch das Interesse des Betroffenen gerade an einer raschen Entscheidung, weshalb es auch darauf ankommt, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R -, BSGE 117, 21 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 3, Rn. 29). Dabei kommt es allein auf einen Maßstab objektivierter Betrachtung an (BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R -, BSGE 124, 136 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 16, Rn. 35). Unzulässig ist es, im Nachhinein das Ergebnis des Verfahrens so zu behandeln, als hätte es von Anfang an festgestanden, und gestützt auf diese ex-post-Betrachtung seine Bedeutung für den Kläger von vornherein als gering anzusehen (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 7/14 R -, SozR 4-1720 § 198 Nr. 10, Rn. 31). Die Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung hat vor allem große finanzielle Auswirkungen für den Kläger.

c. Eine dem Kläger zuzurechnende Verzögerung des Ausgangsverfahrens ist nicht ersichtlich. Vom Kläger selbst herbeigeführte Verfahrensverzögerungen fallen, auch wenn sie sich im Rahmen zulässigen Prozessverhaltens bewegen, in seinen Verantwortungsbereich und können keine unangemessene Verfahrensdauer begründen (vgl. BSG, Urteile vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, SozR 4-1720 § 198 Nr. 4, Rn. 38 f. und vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R -, BSGE 124, 136 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 16, Rn. 37 ). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Es ist zu berücksichtigen, dass insbesondere eine Umgehung des Prozessbevollmächtigten durch den Kläger nicht stattfand. Zwar hat er längere eigene Schriftsätze angefertigt, diese wurden aber immer über seinen Prozessbevollmächtigten dem Gericht übermittelt. Zwar ist auch zu berücksichtigen, dass es teilweise zu Verzögerungen kam, da der Kläger während des Klageverfahrens sich länger im Ausland aufhielt und damit z.B. das Zustandekommen eines Gutachtertermins erschwert wurde. Allein deswegen ist aber noch keine dem Kläger vorwerfbare zurechenbare Verzögerung des Verfahrens gegeben. Es gab keine rechtliche Verpflichtung des Klägers, sich während seines sozialgerichtlichen Verfahrens durchgehend in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten.

d. Mit Blick auf die Prozessleitung des SG und LSG NRW lassen sich im Ausgangsverfahren insgesamt 23 Monate an gerichtlicher Inaktivität feststellen.

Bei der Feststellung dieses Inaktivitätszeitraums ist wiederum als kleinste relevante Zeiteinheit ein Kalendermonat zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R - juris, Rn. 34). Dabei ist jedoch zu beachten, dass trotz einer fehlenden gerichtlichen Aktivität in einem Kalendermonat dieser ausnahmsweise nicht als Inaktivitätszeitraum anzusehen ist, wenn das Gericht mit der Möglichkeit einer Stellungnahme eines Beteiligten auf ein zuvor versandtes Schreiben der Gegenseite rechnen durfte. Sofern die Möglichkeit zur Stellungnahme besteht, unterliegt die Entscheidung des Ausgangsgerichts, im Hinblick auf eine mögliche Stellungnahme zunächst für einen Zeitraum von weiteren sechs Wochen nicht weitere Maßnahmen zur Verfahrensförderung zu ergreifen, grundsätzlich noch seiner Entscheidungsprärogative und ist durch das Entschädigungsgericht nicht als Verfahrensverzögerung zu bewerten (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R -, BSGE 124, 136 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 16, Rn. 43; Senat, Urteil vom 25. November 2020 - L 11 SF 308/18 EK U - juris, Rn. 34). Im Anschluss an die Übersendung von Schriftsätzen zur Kenntnisnahme unterliegt es ebenfalls der Einschätzungsprärogative des Ausgangsgerichts, für einen Zeitraum von sechs Wochen auf eine Reaktion zu warten und keine weiteren Maßnahmen zur Verfahrensförderung zu ergreifen, ohne dass dies vom Entschädigungsgericht als Verfahrensverzögerung zu bewerten ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R -, BSGE 124, 136 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 16, Rn. 43; BSG, Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 2/20 R -, BSGE 134, 18 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 22, Rn. 30; Senat, Urteil vom 2. August 2023 - L 11 SF 269/22 EK AS - juris, Rn. 43).

Die Verfügungen des SG Köln und LSG NRW sind vom Entschädigungssenat nicht hinsichtlich ihrer Eignung oder gar Zweckmäßigkeit zur Verfahrensförderung zu bewerten. Das Ausgangsgericht hat bei seiner Entscheidung darüber, wie es das Verfahren leitet und gestaltet, ein weites Ermessen. Die Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht nicht auf Richtigkeit, sondern allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R -, BSGE 117, 21 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 3, Rn. 36 m.w.N.). Erst recht kommt es für die Frage, ob die Verfahrensdauer unangemessen lang i.S.v. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, schon ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs nicht darauf an, ob sich der zuständige Spruchkörper pflichtwidrig verhalten hat (BT-Drs. 17/3802, S. 19). Vielmehr gilt für alle Maßnahmen der materiellen Verfahrensleitung, dass sie eine tatsächliche und rechtliche Bewertung voraussetzen, die in den Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit fällt. Solche Entscheidungen können deshalb nur dann die Feststellung einer Verfahrensverzögerung rechtfertigen, wenn die richterliche Bewertung vor dem Hintergrund der jeweils geltenden Prozessordnung und/oder des materiellen Rechts unvertretbar und unter keinem Gesichtspunkt verständlich erscheint (BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R -, BSGE 124, 136 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 16, Rn. 41 m.w.N.). Für einen solchen Ausnahmefall bestehen hier keinerlei Anhaltspunkte.

Davon ausgehend ergibt sich Folgendes:

In der Zeit von Einleitung (Juli 2006) bis Beendigung (Juni 2022) des Ausgangsverfahrens sind die Monate April bis einschließlich August 2008, November 2008 bis einschließlich Februar 2009, September und Oktober 2009, Februar 2010, April bis einschließlich September 2010, April 2011, Juli und August 2013, November und Dezember 2013, Februar 2014, April und Mai 2014, August und September 2014, November und Dezember 2014, September 2015 bis einschließlich Januar 2016, April 2016, Januar 2017, April bis einschließlich Juni 2017, August und September 2017, Dezember 2017, Januar bis einschließlich März 2018, Mai und Juni 2018, August und September 2018, Oktober 2019, Juni 2020 und Oktober 2020 (insgesamt 53 Monate) ohne jede gerichtliche Aktivität.

Davon sind die Monate April bis einschließlich August 2008, November 2008, Februar 2010, April bis einschließlich September 2010, April 2011, Juli 2013, November 2013, Januar 2016, April 2016, Januar 2017, April 2017, August und September 2017, Dezember 2017, Mai und Juni 2018, August und September 2018, Oktober 2019, Juni 2020 sowie Oktober 2020 (30 Monate) aus den nachstehenden Gründen ebenso wenig als Inaktivitätszeiten zu werten wie die Monate Juni, Juli 2014 und Oktober 2014, in denen eine gerichtliche Aktivität stattfand (dazu sogleich):

April bis August 2008: Das SG durfte das PKH-Beschwerdeverfahren abwarten. Der Kläger hat nach Eingang des Gutachtens nach § 106 SGG und einem Antrag nach § 109 SGG einen PKH-Antrag gestellt. Vor diesem Hintergrund gab es erstinstanzlich keine andere vertretbare Lösung, als den Ausgang des PKH-Beschwerdeverfahrens abzuwarten. Hätte das SG dies nicht getan und den Rechtsstreit durch Entscheidung beendet, hätte es das Recht auf rechtliches Gehör des Klägers verletzt. Dieses Recht umfasst auch die Befugnis, sich in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2008 - 5 B 204/07 - juris, Rn. 9).

November 2008: Das SG durfte nach der Zurückweisung der Beschwerde durch das LSG NRW mit Beschluss vom 16. Oktober 2008 sechs Wochen auf eine mögliche Reaktion des Klägers warten.

Februar 2010: Am 19. Januar 2010 wurde die Zustellung des ablehnenden PKH-Beschlusses durch das LSG NRW verfügt. Somit konnte das LSG NRW hier sechs Wochen auf eine mögliche Reaktion des Klägers warten.

April bis September 2010: Das BSG hatte mit Verfügung vom 26. Februar 2010 um Aktenübersendung gebeten. Dem ist das LSG NRW im März 2010 nachgekommen. Hier war das LSG NRW berechtigt, bis zur Rücksendung der Akten durch das BSG im Oktober 2010 abzuwarten. Insbesondere war es möglich, dass sich das BSG-Verfahren weitere verfahrensrelevante Erkenntnisse ergeben hätten, die das LSG NRW nachvollziehbarerweise abwarten wollte. Aus diesem Grund war auch die Anfertigung von Kopien der Verfahrensakte nicht geboten, da das LSG NRW die Erwartung haben durfte, dass nach Rücksendung der Gerichtsakten eine weitere störungsfreie Verfahrensförderung durch den Senat möglich sein wird. Daher liegt die hier gegebene Situation wertungsmäßig anders, als wenn mehrere Kammern bzw. Senate auf dieselben Leistungsakten der Behörde zugreifen und jeweils nur die Kammer bzw. der Senat den Rechtsstreit fördern kann, der bzw. dem gerade die Verwaltungsakte vorliegt. In einem solchen Fall kann es angezeigt sein, die Verwaltungsakte zu kopieren, damit allen zuständigen Kammern bzw. Senaten zu jeder Zeit eine Förderung des Verfahrens möglich ist.

April 2011: Mit gerichtlicher Verfügung vom 28. März 2011 wurde ein Befundbericht angefordert, weshalb das LSG NRW jedenfalls auch noch im April 2011 den entsprechenden Eingang abwarten durfte.

Juli 2013: Am 17. Juni 2013 hatte der damalige Klägerbevollmächtigte um Fristverlängerung bis zum 25. Juli 2013 gebeten. Daher durfte das LSG NRW bis in den Juli hinein abwarten.

November 2013: Das LSG NRW hat am 26. September 2013 verfügt, dass der Schriftsatz des Klägers vom 26. September 2013 an die DRV als Beklagte im Ausgangsverfahren weitergeleitet wird. Die Geschäftsstelle des LSG NRW hat die Verfügung am 1. Oktober 2013 ausgeführt. Das Abwarten von bis zu sechs Wochen hinsichtlich einer möglichen Reaktion der DRV unterhalb deshalb der Entscheidungsprärogative des Ausgangsgerichts.

Juni 2014: In diesem Monat ist ein Posteingang beim LSG NRW zu verzeichnen. Zum Gericht gehört auch die dortige Poststelle, die tätig geworden ist. Daher ist wegen des Monatsprinzips der gesamte Monat mit einer gerichtlichen Aktivität belegt (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, SozR 4-1720 § 198 Nr. 4, Rn. 57; BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R -, BSGE 118, 102 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 9, Rn. 34; BSG, Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 2/20 R -, BSGE 134, 18 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 22, Rn. 29).

Juli 2014: Das LSG NRW hat eine Sachstandsanfrage beantwortet und Informationen zum weiteren Fortgang des Verfahrens mitgeteilt.

Oktober 2014: Auch hier ist eine Aktivität der Poststelle zu verzeichnen. Wegen des Monatsprinzips ist damit der gesamte Monat mit einer gerichtlichen Aktivität belegt (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 2/20 R -, BSGE 134, 18 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 22, Rn. 29). Dieser Wertung steht nicht entgegen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Posteingang um eine Verzögerungsrüge handelte, die beim LSG NRW einging. Die Rügeobliegenheit nach § 198 Abs. 3 GVG dient der Verfahrensbeschleunigung und der Missbrauchsabwehr. Die Rüge dient dem bearbeitenden Richter als Vorwarnung und soll zur Förderung und Beschleunigung des Verfahrens veranlassen, um (weiteren) Verletzungen des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer vorzubeugen (Röhl, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 198 GVG , Rn. 97; Graf, in: BeckOK GVG, 24. Edition: 15.02.2024, § 198, Rn. 23). Die Gesetzesbegründung spricht insoweit von einer Beschleunigungswirkung (BT-Drs. 17/3802, S. 16). Diese Vorwarnungs- und Beschleunigungswirkung rechtfertigt es, den Monat der Eingangsbearbeitung der Verzögerungsrüge als Aktivitätszeit zu werten. Auf eine tatsächliche, in den Akten dokumentierte Aktivität (unmittelbar) nach Eingang der Rüge kommt es dabei nicht an, weil jene Wirkung sich nicht zwingend unmittelbar durch eine gerichtliche Tätigkeit äußert und entsprechend in den Akten niederschlägt. Durch die Verzögerungsrüge bringt der Betroffene zum Ausdruck, dass er mit der Verfahrensdauer nicht einverstanden ist. Er muss aber nicht begründen, aus welchen Umständen sich die Unangemessenheit der Verfahrensdauer ergibt und welche Alternativen zur Verfahrensgestaltung in Betracht kommen (BT-Drs. 17/3802, S. 21). Hierdurch wird deutlich, dass eine Kommunikation zwischen Beteiligtem und Gericht durch die Verzögerungsrüge eingeleitet werden soll. Der Richter soll die Möglichkeit erhalten, sein Vorgehen zu hinterfragen und ggf. (weitere) Ermittlungsschritte einleiten oder ändern oder aber einen bereits entscheidungsreifen Rechtsstreit zeitnah zu terminieren. Der Senat hält diese Funktion und Wirkung der Verzögerungsrüge für ausreichend, um hinsichtlich ihrer Eingangsbearbeitung von einer „gerichtlichen Aktivität“ auszugehen, weil sie letztlich auch der Verfahrensförderung dient (a.A.: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht , Urteil vom 16. Juli 2024 - 3 AS 6/23.UEG - juris, Rn. 68).

Januar 2016: In diesem Monat gab es ebenfalls einen Posteingang beim LSG NRW in Gestalt einer weiteren Verzögerungsrüge, die eine entsprechende Aktivität der Poststelle ausgelöst hat. Der mit der Verzögerungsrüge einhergehende Warnfunktion gegenüber dem Gericht ist in der Regel schon mit der ersten Rüge hinreichend Genüge getan. Eine mehrfache Erhebung der Verzögerungsrüge gegenüber demselben Gericht ist aber nicht ausgeschlossen. Eine Verzögerungsrüge kann allerdings erst nach sechs Monaten erneut erhoben werden (BT-Drs. 17/3802, S. 21). Dieser Zeitraum ist vorliegend gewahrt.

April 2016: Das LSG NRW war berechtigt, den Eingang des angeforderten Gutachtens abzuwarten.

Januar 2017: Eine Stellungnahme der DRV zum Schriftsatz des Klägers vom 13. Dezember 2016 war möglich. Daher durfte das LSG NRW bis in den Januar 2017 hinein abwarten.

April 2017: Das LSG NRW durfte den Eingang des Gutachtens abwarten. Mit Beweisanordnung vom 9. März 2017 hatte es Herrn Dipl.-Kaufmann W. zum Sachverständigen ernannt.

August und September 2017: Am 28. Juli 2017 wurde der Sachverständige an die Übersendung des Gutachtens erinnert. Das LSG NRW durfte daher im August und September 2017 den Eingang des Gutachtens abwarten.

Dezember 2017: Am 10. November 2017 hat der Kläger weitere berufskundliche Unterlagen an das Gericht übersendet. Mit Verfügung vom 13. November 2017 wurden diese vom Gericht an die DRV weitergeleitet. Daher war auch im Dezember 2017 noch eine Stellungnahme möglich und ein Zuwarten des Ausgangsgerichts nicht zu beanstanden.

Mai 2018: Dieser Monat wird noch von der Frist erfasst, die mit Verfügung vom 17. April 2018 durch das LSG NRW gesetzt wurde.

Juni 2018: Aufgrund der Nachricht des Sachverständigen vom 1. Juni 2018 durfte das LSG NRW weiter zuwarten.

August und September 2018: Diese Monate werden von der Frist erfasst, die das LSG NRW mit Verfügung vom 26. Juli 2018 gesetzt hat.

Oktober 2019: Mit Verfügung vom 26. September 2019 hat das LSG NRW das Gutachten nach § 109 SGG an die Beteiligten des Ausgangsverfahrens übersendet, weshalb ein Zuwarten auf eine mögliche Stellungnahme der Beteiligten im Monat Oktober 2019 gerechtfertigt war.

Juni 2020: Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 wurde ein Schriftsatz des Klägers an die DRV weitergeleitet, sodass das LSG NRW insoweit sechs Wochen zuwarten durfte.

Oktober 2020: Der Kläger wurde mit Verfügung vom 11. September 2020 an eine Stellungnahme erinnert.

Die verbliebenen Zeiträume Dezember 2008 bis einschließlich Februar 2009, September und Oktober 2009, August 2013, Dezember 2013, Februar 2014, April und Mai 2014, August und September 2014, November und Dezember 2014, September bis einschließlich Dezember 2015, Mai und Juni 2017 und Januar bis einschließlich März 2018 (insgesamt 23 Monate) sind dagegen als Inaktivitätszeit zu werten.

3. Die sodann in einem dritten Schritt vorzunehmende abschließende Gesamtbetrachtung und -würdigung der tatsächlichen verfahrens-, sach- und personenbezogenen Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Verhältnisses der für eine längere Verfahrensdauer einerseits und der für eine beschleunigte Erledigung andererseits sprechenden Gesichtspunkte und ihrer Einordnung in den menschen- und grundrechtlichen Wertungsrahmen führt zu einer unangemessenen Dauer des gesamten Verfahrens im Umfang von drei Monaten.

a. Die Annahme einer unangemessenen Verfahrensdauer ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat. Dabei ist den Ausgangsgerichten eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten je Instanz zuzubilligen, die für sich genommen noch nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führt (BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R -, BSGE 124, 136 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 16, Rn. 33; BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R -, BSGE 117, 21 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 3, Rn. 43 ff.). Diese Zeitspanne muss und wird in der Regel nicht vollständig direkt im Anschluss an die Einlegung des Rechtsmittels, sondern kann auch am Ende der jeweiligen Instanz liegen oder in mehrere, insgesamt zwölf Monate nicht übersteigende Abschnitte unterteilt sein (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R -, BSGE 117, 21 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 3, Rn. 45; BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R -, SozR 4-1720 § 198 Nr. 5, Rn. 47). Die Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten muss nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden können (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R -, BSGE 117, 21 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 3, Rn. 50).

b. Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung ist hiernach von den Bearbeitungslücken im Ausgangsverfahren vor dem SG und LSG NRW (insgesamt 23 Monate) die im Regelfall zustehende zwölfmonatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit in Abzug zu bringen, sodass ein Zeitraum unangemessener Verfahrensdauer von elf Monaten verbleibt. Zwar kann die regelmäßig zwölfmonatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit - je nach Sachverhalt - auch kürzer sein (vgl. Röhl, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 198 GVG , Rn. 79 m.w.N.). Hierfür bestehen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Auch eine Verlängerung des Zeitraums kommt nicht in Betracht.

Anders als der Beklagte meint, kann ein Berichterstatterwechsel nicht dazu führen, dass sich die Vorbereitungs- und Bedenkzeit verlängert. Bei unvermeidbaren Berichterstatterwechseln (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 1/13 R -, BSGE 118, 91 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 7, Rn. 31) handelt es sich bei den damit verbundenen Verfahrensverlängerungen nicht um Zeiten aktiver Verfahrensförderung durch das Ausgangsgericht (BSG, Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 2/20 R -, BSGE 134, 18 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 22, Rn. 47).

Eine Verlängerung der zwölfmonatigen Vorbereitungs- und Bedenkzeit kommt auch nicht wegen der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG NRW durch Beschluss des BSG vom 9. Oktober 2012 in Betracht.

Für diese Annahme spricht zunächst die Konzeption des Berufungsverfahrens, das nach dem SGG als Einheit zu betrachten ist. Nach der Zurückverweisung durch das BSG wird das Berufungsverfahren nicht neu begonnen, sondern fortgesetzt (BSG, Urteil vom 16. März 2017 - B 10 LW 1/15 R -, BSGE 122, 302 ff., SozR 4-1300 § 41 Nr. 3, Rn. 19; Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 170, Rn. 9; Heinz, in: BeckOGK, SGG, Stand: 01.08.2024, § 170, Rn. 23; Berchtold, in: Berchtold, SGG, 6. Aufl. 2021, § 170, Rn. 12; Röhl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 170 , Rn. 42). Das Verfahren wird also in den Stand versetzt, in dem es sich vor dem Erlass des nach § 170 Abs. 2 Satz 2 SGG aufgehobenen Urteils der Vorinstanz befand. Bis dahin vorgenommene Prozesshandlungen wie etwa Teilrücknahmen oder Teilvergleiche bleiben wirksam. Das „frühere“ Berufungsverfahren ist auch nicht unter dem Aspekt abgeschlossen, dass die Beteiligten mit bestimmten Erklärungen präkludiert oder dass bestimmte Ermittlungen nicht mehr zulässig wären. Vielmehr hat das Berufungsgericht die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht neu zu prüfen (LSG Bayern, Urteil vom 20. Juni 2013 - L 8 SF 134/12 EK - juris, Rn. 40). Der Rechtsstreit wird in der Tatsacheninstanz weitergeführt mit der Folge, dass sich die Tatsachengrundlage etwa durch neue Ermittlungen, Klageänderung oder Widerklage ändern kann (Schmidt, a.a.O.).

Dieser Konzeption entspricht auch die kostenrechtliche Regelung des § 37 Gerichtskostengesetz (GKG), wonach im Fall einer Zurückverweisung zur anderweitigen Verhandlung an das Gericht des unteren Rechtszugs das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht im Sinne des § 35 GKG einen Rechtszug bildet. Dem entsprechend entscheidet das BSG in Fällen der Zurückverweisung nicht selbst über die Kosten des Berufungs- bzw. Revisionsverfahrens, sondern verweist insoweit auf die abschließende Kostenentscheidung durch das Gericht, an das zurückverwiesen wurde. Konsequenterweise gilt auch die Bewilligung von PKH für einen Rechtszug nach einer Zurückverweisung fort und muss nicht neu beantragt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2008 - 5 B 204/07 - juris, Rn. 8; Gall, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 73a , Rn. 88). Dies bedeutet nicht, dass der Gesetzgeber gehindert wäre, für bestimmte Rechtsbereiche abweichende Regelungen zu treffen; so hat er etwa in § 21 Abs. 1 RVG zu Gunsten der Anwaltschaft bestimmt, dass im Fall einer Zurückverweisung an ein untergeordnetes Gericht das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug ist. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass ein Rechtsanwalt, der längere Zeit mit einer Sache nicht befasst war, sich in diese neu einarbeiten muss (v. Seltmann, in: BeckOK, RVG, 65. Edition: 01.09.2021, § 21, Einleitung; nach Vorb. 3 Abs. 6 VV RVG ist die vor dem Erstgericht bereits entstandene Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren allerdings anzurechnen). Im Recht der Entschädigungen für überlange Gerichtsverfahren findet sich jedoch keine entsprechende Vorschrift. Daher verbleibt es bei der allgemeinen Regelung, dass es sich bei dem ursprünglichen und dem nach Zurückverweisung wiedereröffneten Verfahren um ein einheitliches Verfahren handelt (LSG Bayern, Urteil vom 20. Juni 2013 - L 8 SF 134/12 EK - juris, Rn. 40).

Eine Verlängerung oder gar Verdoppelung der zwölfmonatigen Vorbereitungs- und Bedenkzeit je Instanz ist auch nicht deshalb geboten, weil das Gericht, an das ein Rechtsstreit zurückverwiesen wurde, möglicherweise ganz neue und aufwändige Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen hat. Zunächst geht der Senat davon aus, dass der Grund der Zurückverweisung für die Frage der Entschädigung wegen Überlänge eines Verfahrens keine Rolle spielen kann. Anderenfalls würde dem Rechtsschutzsuchenden ein Nachteil aus einer Handlung des Gerichts entstehen, dessen Entscheidung durch das nächsthöhere Gericht wegen einer Gesetzesverletzung aufgehoben und zurückverwiesen wurde. Dadurch würde der Zugang zur Entschädigung ohne sachlichen Grund und entgegen des Gesetzeszwecks erschwert. Ferner ist zu berücksichtigen, dass Verzögerungen einer Instanz in der davor oder danach liegenden Instanz ausgeglichen werden können (BSG, Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 4/21 R -, BSGE 134, 32 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 21, Rn. 19 ff.; Röhl, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 198 GVG , Rn. 33).

Der Senat folgt damit der bisherigen BSG-Rechtsprechung, nach der im Regelfall eine zwölfmonatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit je Instanz angemessen und ausreichend ist (BSG, Urteile vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R, B 10 ÜG 9/13 R, B 10 ÜG 12/13 R, B 10 ÜG 2/14 R; BSG, Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 2/20 R -, BSGE 134, 18 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 22). Das BSG spricht insoweit wiederholt davon, dass „bis zu zwölf Monate“ je Instanz in der Regel als Vorbereitungs- und Bedenkzeit anzusehen seien (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R -, BSGE 117, 21 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 3, Rn. 46; BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R -, BSGE 124, 136 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 16, Rn. 33; BSG, Urteil vom 9. März 2023 - B 10 ÜG 2/21 R -, SozR 4-1720 § 198 Nr. 23, Rn. 29; BSG, Urteil vom 11. Juni 2024 - B 10 ÜG 4/23 R - juris, Rn. 25). Das BSG hat den zwölfmonatigen Referenzrahmen daher bislang als maximal zur Verfügung stehende Vorbereitungs- und Bedenkzeit je Instanz formuliert, die eher verringert und nicht erweitert werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 2/20 R -, BSGE 134, 18 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 22, Rn. 38; BSG, Urteil vom 11. Juni 2024 - B 10 ÜG 4/23 R - juris, Rn. 26 ; BSG, Urteil vom 21. März 2024 - B 10 ÜG 1/23 R - juris, Rn. 43 ff. ). Das BSG begründet die von ihm gefundene Regel der zwölfmonatigen Vorbereitungs- und Bedenkzeit mit der vergleichbaren Struktur zahlreicher sozialgerichtlicher Verfahren und der typischen Bearbeitungsweise der Gerichte. Dies soll eine möglichst einheitliche Rechtsanwendung der Entschädigungsgerichte garantieren und erleichtert letztlich den Zugang zur Entschädigung (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 2/20 R -, BSGE 134, 18 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 22, Rn. 33 ff.; Röhl, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 198 GVG , Rn. 83). Anders als der BGH (Urteil vom 10. April 2014 - III ZR 335/13 - juris) und der BFH (Urteil vom 17. Juni 2014 - X K 7/13 - juris) legt das BSG dabei angesichts der generalisierenden Zwölf-Monats-Vermutung keinen weiteren, von den Umständen des Einzelfalls abhängigen Toleranzrahmen an, der es erlauben würde, einzelne Monate der Inaktivität entschädigungsrechtlich neutral zu behandeln (Röhl, a.a.O., Rn. 85). Auch das spricht dafür, die Zurückverweisung nicht zum Anlass zu nehmen, die regelmäßige Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten je Instanz zu erweitern.

Ob man eine Ausnahme für Fälle machen muss, in denen die Zurückverweisung allein aufgrund einer geänderten BSG-Rechtsprechung erfolgt und dann erstmals neue Ermittlungen notwendig werden (so: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Dezember 2013 - L 37 SF 2/13 EK U - juris, Rn. 52), oder ob Fälle außerordentlicher Amtsermittlung (z.B. in Opferentschädigungsverfahren mit der Aufklärung jahrzehntelang zurückliegender Sachverhalte) hiervon auszunehmen sind, muss der Senat nicht entscheiden, weil ein solcher Fall nicht vorliegt.

Auch ist keine Vorbereitungs- und Bedenkzeit für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Nichtzulassung der Revision zu berücksichtigen. Wenn der Kläger einerseits für das Verfahren vor dem BSG keinen Schadensersatzanspruch geltend machen kann, muss auf der anderen Seite im hiesigen Verfahren auch eine entsprechende Vorbereitungs- und Bedenkzeit für dieses Verfahren unberücksichtigt bleiben (anders wohl LSG Thüringen, Urteil vom 8. Januar 2014 - 2 SO 182/12 - juris, Rn. 91).

c. Die somit verbleibenden elf Monate sind im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung mit Blick auf das erstinstanzliche Verfahren um (weitere) fünf Monate zu reduzieren.

aa. Auch wenn der Entschädigungsanspruch allein bezüglich der Dauer des Verfahrens in nur einer von mehreren Instanzen geltend gemacht wird bzw. werden kann (siehe dazu unten), bleibt sein materiell-rechtlicher Bezugsrahmen das gesamte sozialgerichtliche Verfahren im Ausgangsrechtsstreit. Daher können, wenn Zeiten fehlender Verfahrensförderung in den Verantwortungsbereich des Gerichts fallen, diese in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden. Mithin ist zu prüfen, ob durch die zügige Behandlung der Sache in einer Instanz eine etwaige Überlänge in einer anderen (vorangegangenen oder nachfolgenden) Instanz ganz oder teilweise kompensiert worden ist (BSG, Urteile vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R -, BSGE 117, 21 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 3, Rn. 43; B 10 ÜG 9/13 R -, SozR 4-1720 § 198 Nr. 6, Rn. 43; B 10 ÜG 12/13 R -, SozR 4-1720 § 198 Nr. 4, Rn. 51; B 10 ÜG 2/14 R -, SozR 4-1720 § 198 Nr. 5, Rn. 44; Senat, Urteil vom 16. Februar 2022 - L 11 SF 114/20 EK U - juris, Rn. 49).

bb. Hiervon ausgehend sind die Inaktivitätszeiten des Verfahrens vor dem LSG NRW aufgrund des Verfahrens vor dem SG Köln zu mindern. Insoweit hält der Senat eine Anrechnung der Hälfte der vom SG Köln nicht verbrauchten Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten für angemessen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass das Berufungsgericht die Verfahrensführung des Vordergerichts kennt und auf erstinstanzlich aufgelaufene Verzögerungen ggfls. durch beschleunigte Verfahrensförderung reagieren kann, weshalb die volle Anrechnung der verbleibenden Vorbereitungs- und Bedenkzeit nicht interessengerecht erscheint. Eine derartige „Steuerungsmöglichkeit“ hat das Vordergericht im umgekehrten Fall nicht, was in derartigen Konstellationen eine vollständige Anrechnung der nicht verbrauchten Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Berufungsgerichts rechtfertigt (Senat, Urteil vom 16. Februar 2022 - L 11 SF 114/20 EK U - juris, Rn. 50). Wie oben dargelegt, sind vor dem SG Inaktivitätszeiten von drei Monaten aufgelaufen (Dezember 2008, Januar und Februar 2009). Somit verbleibt ein Zeitraum von neun Monaten. Aufgrund des Monatsprinzips ist bei einer hälftigen Anrechnung eine Aufrundung auf fünf Monate vorzunehmen, sodass noch sechs Monate an Inaktivitätszeiten verbleiben.

II. Dem Klageanspruch steht im Hinblick auf die Verzögerung des erstinstanzlichen Verfahrens (Dezember 2008, Januar und Februar 2009) die fehlende Erhebung der erforderlichen Verzögerungsrüge entgegen. Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat. § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG normiert als weitere Voraussetzung für die Gewährung einer Entschädigung, dass der Betroffene in dem Verfahren, für dessen Dauer er entschädigt werden möchte, eine Verzögerungsrüge erhoben hat (haftungsbegründende Obliegenheit, BT-Drs. 17/3802, S. 20; BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13 -, BGHZ 200, 20 ff., Rn. 27). Die in einer Instanz nicht ordnungsgemäß erhobene Verzögerungsrüge führt zur materiell-rechtlichen Präklusion des Entschädigungsanspruchs wegen unangemessener Verfahrensdauer für diese Instanz (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 12. Juli 2016 - L 11 SF 50/15 EK - juris, Rn. 19). Hier hat der Kläger erstmals im Berufungsverfahren eine Verzögerungsrüge erhoben, sodass die Monate Dezember 2008, Januar und Februar 2009 nicht als Entschädigungszeitraum geltend gemacht werden können.

III. Im Hinblick auf das zweitinstanzliche Verfahren wurde die Verzögerungsrüge rechtzeitig erhoben. Die Verzögerungsrüge kann frühestens erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, das Verfahren könne nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden. Die Vorschrift stellt für den frühestmöglichen Termin auf die Wahrscheinlichkeit ab, mit der eine Überlänge des Verfahrens eintreten wird, und erfordert damit eine Prognose. Der von der Vorschrift vorausgesetzte Anlass ist mehr als vage Denkbarkeit und weniger als Zwang oder auch nur hochgradige Befürchtung. Es genügt, wenn der Betroffene erstmals objektive Anhaltspunkte dafür hat, das Verfahren nehme keinen angemessen zügigen Fortgang und der Verfahrensabschluss werde sich deshalb verzögern. Maßgeblich ist die konkrete Möglichkeit einer Verzögerung aus der ex-ante-Perspektive eines vernünftigen Dritten in der Person des Klägers. Dafür kann es ausreichen, wenn das Gericht auf mehrere Sachstandsanfragen des Klägers jeweils nur mit dem Hinweis auf vorrangige ältere Verfahren antwortet und weder eine Terminierung in der Sache oder eine sonstige verfahrensleitende Verfügung erfolgt, wenn es nur schleppend terminiert oder Termine ohne erheblichen Grund aufhebt. Eine vor diesem Zeitpunkt verfrüht erhobene Rüge ist wirkungslos und geht ins Leere. Sie ist insbesondere ungeeignet, den Entschädigungsanspruch entstehen zu lassen. Eine verfrühte Rüge wird auch nicht nachträglich wirksam, wenn im Nachgang die konkrete Möglichkeit einer Verzögerung entsteht. Dies widerspräche der vom Gesetz gewollten Warnfunktion der Rüge (Röhl, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 198 GVG , Rn. 107 f.).

Hier ist eine Verzögerungsrüge am 10. Oktober 2014 im Berufungsverfahren erhoben worden. Mithin zu einem Zeitpunkt, als das Berufungsverfahren, seit neun Monaten (September und Oktober 2009, August 2013, Dezember 2013, Februar 2014, April und Mai 2014, August und September 2014) nicht betrieben worden ist und somit Anlass zur Besorgnis bestand, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen sein wird. Dem Entschädigungsanspruch steht nicht entgegen, dass die in erster Instanz unterbliebene Verzögerungsrüge zur materiell-rechtlichen Präklusion des Entschädigungsanspruchs wegen unangemessener Verfahrensdauer für diese erste Instanz führt. Denn es verbleiben im Berufungsverfahren weitere Monate an gerichtlicher Inaktivität, die als unangemessene Verfahrensdauer gewertet werden können.

IV. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist nicht durch Übergangsrecht präkludiert. Für Verfahren, die bei Inkrafttreten des ÜGG am 3. Dezember 2011 abgeschlossen oder - wie hier - bereits anhängig waren, gilt die Besonderheit, dass die Verzögerungsrüge nicht allein in § 198 Abs. 3 GVG geregelt ist, sondern auch in der Übergangsbestimmung des Art. 23 ÜGG. Danach ist eine Verzögerungsrüge ggf. entbehrlich (Art. 23 Satz 4 ÜGG) oder ihre verspätete Erhebung führt zu einer weitergehenden materiell-rechtlichen Präklusion (Art. 23 Satz 2 und 3 ÜGG). Art. 23 Satz 2 ÜGG bestimmt, dass für anhängige Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten schon verzögert sind, § 198 Abs. 3 GVG mit der Maßgabe gilt, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss. Hier findet Art. 23 Satz 2 ÜGG keine Anwendung, weil das Verfahren bei Inkrafttreten des ÜGG am 3. Dezember 2011 (noch) nicht verzögert war. Die Begrifflichkeit „Verzögerung“ ist in Anlehnung an § 198 Abs. 1 GVG als zwar anderes, aber inhaltsgleiches Wort wie die den Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 GVG auslösende Wortfolge „unangemessene Verfahrensdauer“ auszulegen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. September 2018 - L 11 SF 362/17 EK KR - juris, Rn. 58 ff.). Dabei ist nicht die Entwicklung und Dauer des gesamten Verfahrens zu betrachten; Gegenstand der Betrachtung kann vielmehr allein der bis zum Inkrafttreten des ÜGG vergangene Zeitraum in der betreffenden Instanz sein, wobei die Prüfungskriterien des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG entsprechend herangezogen werden können (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Juni 2016 - I-18 EK 1/15 - juris, Rn. 38). Unter Beachtung dieser Maßgaben war das erstinstanzliche Ausgangsverfahren bei Inkrafttreten des ÜGG (3. Dezember 2011) noch nicht (rügepflichtig) verzögert, da bis zum 3. Dezember 2011 „nur“ drei inaktive Monate vorzufinden sind (Dezember 2008 bis Februar 2009), die durch die erstinstanzliche Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten vollständig kompensiert werden. In Fällen, in denen - wie hier - ein bei Inkrafttreten des ÜGG anhängiges Verfahren noch nicht verzögert war, greift für die Verzögerungsrüge nicht die Sonderregelung in Art. 23 Satz 2 und 3 ÜGG, sondern gilt die allgemeine Regelung in § 198 Abs. 3 GVG (BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2016 - 5 C 31/15 D - juris, Rn. 30 ff.).

V. Der Kläger hat infolge der unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens einen Nachteil erlitten, der im tenorierten Umfang zu entschädigen ist.

1. Nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG wird ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lang gedauert hat. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Tatsachenvermutung im Sinne von § 292 Satz 1 ZPO (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - B 10 ÜG 1/19 R -, BSGE 131, 153 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 20, Rn. 52 m.w.N.). Umstände, die diese Vermutung widerlegen, sind nicht erkennbar und von dem Beklagten auch nicht vorgetragen worden.

2. Eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG, insbesondere durch die bloße Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, ist im vorliegenden Fall nicht im Sinne von § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ausreichend. Besondere Umstände des Einzelfalles, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich oder dargelegt worden.

3. Der Nachteil, den der Kläger infolge der unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens erlitten hat, ist gemäß § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG für jeden Monat der unangemessenen Verzögerung mit 100,00 EUR, im vorliegenden Fall mithin mit 300,00 EUR zu entschädigen. Eine Abweichung von diesem Betrag wegen Unbilligkeit gemäß § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG kommt nicht in Betracht. Voraussetzung hierfür wäre ein atypischer Sonderfall, der sich durch eine oder mehrere entschädigungsrelevante Besonderheiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von anderen Fällen abhebt (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R -, BSGE 118, 102 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 9, Rn. 37 ff.; BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R -, BSGE 124, 136 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 16, Rn. 51). Hierfür fehlen indessen zureichende Anhaltspunkte.

VI. Der Zinsanspruch folgt aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab dem Tag nach Zustellung der Klage an den Beklagten (§ 187 Abs. 1 BGB analog; so: BSG, Urteil vom 9. April 2019 - B 1 KR 5/19 R -, BSGE 128, 65 ff., Rn. 39; BSG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - B 7 AY 2/18 R -, SozR 4-1200 § 44 Nr. 8, Rn. 22; ebenso BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 4 C 2/00 -, BVerwGE 115, 274 ff., Rn. 50; BVerwG, Urteil vom 25. November 2005 - 4 C 15/04 -, BVerwGE 124, 385 ff., Rn. 31; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2023 - L 37 SF 298/21 EK AS - juris, Rn. 55 m.w.N.; im Ergebnis abweichend: BSG, Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 4/21 R -, BSGE 134, 32 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 21, Rn. 40; BSG, Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 2/20 R -, BSGE 134, 18 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 22, Rn. 53; vgl. dazu Freudenberg, jurisPR-SozR 4/2023 Anm. 6), also seit dem 31. Juli 2024, da die Zustellung der Klage am 30. Juli 2024 erfolgte.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Senat hat dem Kläger die Kosten des Verfahrens ganz auferlegt, weil der Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen war. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG.

D. Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG i.V.m. § 202 Satz 2 SGG und § 201 Abs. 2 Satz 3 GVG). Grundsätzlich klärungsbedürftig ist die Frage des Umfangs der Anrechnung der vom SG nicht verbrauchten Vorbereitungs- und Bedenkzeit auf das zweitinstanzliche Verfahren, ferner die Frage, ob bei einer Zurückverweisung die zwölfmonatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit für die jeweilige Instanz verlängert wird und schließlich, ob der Monat, in welchem die Verzögerungsrüge erhoben wurde, seinerseits als Aktivitätszeit gewertet werden kann. Hierzu liegt bislang Rechtsprechung des BSG nicht vor. Der Senat hält ferner für klärungsbedürftig, ob der für Entschädigungsklagen allein zuständige 10. Senat des BSG die Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB für den Zinsbeginn bei Entschädigungsansprüchen generell ausschließt.