Rechtsprechung / Landessozialgericht NRW
Landessozialgericht NRW Urteil vom 31.07.2024 – L 11 SF 17/24 EK R
11 · ECLI:DE:LSGNRW:2024:0731.L11SF17.24EK.R.00
Tatbestand
Der Kläger begehrt Entschädigung wegen einer unangemessenen Dauer des vor dem Sozialgericht (SG) Köln (Az. S 6 R 125/06) und vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) (Az. L 8 R 72/09; L 8 R 945/12 ZVW) anhängig gewesenen Verfahrens (Ausgangsverfahren).
Der Kläger stellte am 16. Februar 2005 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2005 lehnte die DRV diesen Antrag ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die DRV mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2006 zurück. Am 11. Juli 2006 erhob der Kläger Klage zum SG Köln. Mit Urteil vom 17. April 2009 wies das SG Köln die Klage ab (S 6 R 125/06). Die dagegen eingelegte Berufung wies das LSG NRW mit Urteil vom 14. Dezember 2011 zurück (L 8 R 72/09). Mit Beschluss vom 9. Oktober 2012 hob das Bundessozialgericht (BSG) dieses Urteil im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG NRW zurück (B 5 R 168/12 B). Das zurückverwiesene Verfahren endete durch Urteil des LSG NRW vom 4. Mai 2022 (L 8 R 945/12 ZVW), welches den Beteiligten am 13. bzw. 27. Juni 2022 zugestellt wurde.
Der Verfahrensablauf stellt sich chronologisch wie folgt dar (die Daten beziehen sich entweder auf das Verfügungsdatum oder den Tag des Eingangs bei Gericht ).
Datum
Blatt Gerichtsakte (GA)
Handelnder
Aktivität
11.7.2006
Kläger (Kl)
Klageeingang
12.7.2006
SG
Eingangsverfügung
27.7.2006
Beklagte (Bekl)
Erwiderung
28.7.2006
4 Rückseite (R)
SG
Zur Kenntnis (zK)
31.7.2006
Bekl
Übersendung medizinischer Unterlagen
31.7.2006
5R
SG
Zur Stellungnahme (zSt)
8.8.2006
Kl
Antrag Akteneinsicht
9.8.2006
6R
SG
Hinweis auf Terminabstimmung
9.8.2006
6R
SG
Gewährung Akteneinsicht
31.8.2006
Kl
Klagebegründung
5.9.2006
12R
SG
Weiterleitung Klagebegründung an Bekl zK
4.10.2006
Kl
Schriftsatz und Anlagen (Fragebogen zur Person)
4.10.2006
18R
SG
Hinweisschreiben an Kläger
16.10.2006
Kl
Schriftsatz (Stellungnahme)
16.10.2006
20R
SG
Weiterleitung Schriftsatz zK
16.10.2006
Bekl
Schriftsatz (Stellungnahme)
17.10.2006
21R
SG
Weiterleitung Schriftsatz zK und mit der Bitte um Mitteilung, wann sich der Kläger in Deutschland aufhalten wird, damit er von einem Sachverständigen untersucht werden kann.
17.11.2006
21R
SG
Kl erinnert
18.12.2006
21R
SG
Kl erinnert
22.12.2006
Kl
Schriftsatz (Sachstandsanfrage)
27.12.2006
22R
SG
Verfügung vom 17.10.2006 erneut ausführen.
12.1.2007
Kl
Schriftsatz (Aufenthalt in XX. bis 22.1.2007)
15.1.2007
23R
SG
Hinweis an Kl
16.2.2007
23R
SG
Kl erinnert
23.2.2007
Kl
Schriftsatz (Aufenthalt in Deutschland bis Ende April/Mai 2007)
28.2.2007
24R
SG
Weiterleitung Schriftsatz zK
28.2.2007
SG
Beweisanordnung (2 Gutachten, Wiedervorlage: 3 Monate)
10.4.2007
Kl
Bitte um Verschiebung des Begutachtungstermins (E-Mail an SV)
30.4.2007
LSG
Bitte um Aktenübersendung
2.5.2007
38R
SG
Schreiben an LSG (Akten derzeit beim SV)
18.6.2007
38R
SG
Wiedervorlage 2.7.2007
2.7.2007
38R
SG
SV erinnert
2.7.2007
Kl
Schriftsatz (u.a.: derzeit in Thailand und nicht reisefähig)
3.7.2007
39R
SG
Weiterleitung Schriftsatz an Bekl und SV zK
3.7.2007
39R
SG
Hinweis an Kl
4.7.2007
LSG
Aktenanforderung
5.7.2007
40R
SG
Mitteilung (Akten beim Sachverständigen)
10.7.2007
Kl
Schriftsatz
12.7.2007
42R
SG
KVnR (Kammervorsitzender nach Rückkehr)
24.7.2007
42R
SG
Anfrage an Kl (wann wieder in Deutschland)
31.7.2007
Kl
Mitteilung per E-Mail (voraussichtlich bis Ende August 2007 in Deutschland)
1.8.2007
43R
SG
Bitte an Sachverständigen, den Kläger zur Untersuchung einzubestellen
1.8.2007
43R
SG
Schreiben an Kl bzgl Untersuchungstermin
13.8.2007
LSG
Aktenanforderung
14.8.2007
45R
SG
Mitteilung (Akten beim SV)
4.9.2007
SV
Eingang Gutachten
5.9.2007
SG
Gutachten an Kl zSt, an Bekl zK
11.9.2007
LSG
Aktenanforderung
17.10.2007
70R
SG
Kl erinnert
5.11.2007
Kl
Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
5.11.2007
74R
SG
Kostenvorschuss nach § 109 SGG von Kl angefordert (1.000 EUR)
7.12.2007
Kl
PKH-Antrag
7.12.2007
75R
SG
u.a. Anforderung Prozessvollmacht von Kl, Vorlage an Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
27.12.2007
75R
SG
Anforderung fehlender Verwaltungsakte (VA) von Bekl
27.12.2007
Kl
Änderung PKH-Antrag (neuer Rechtsanwalt)
3.1.2008
76R
SG
Vorlage an KVnR
10.1.2008
76R
SG
Telefonische Mitteilung von Bekl, dass VA bei LSG (dort Termin am 14.1.)
11.1.2008
LSG
Aktenforderung (per Telefon)
11.1.2008
SG
Verfügung: Übersendung der Akten an LSG
11.1.2008
77R
SG
LSG teilt telefonisch mit, dass sich Sache erledigt habe (in der Folge keine Ausführung der verfügten Aktenübersendung)
15.1.2008
Kl
Schriftsatz (Mitteilung geänderter Zustelladresse)
15.1.2008
78R
SG
Weiterleitung Schriftsatz an Bekl zK
5.2.2008
SG
PKH-Beschluss
17.3.2008
LSG
Aktenanforderung nach Einlegung Beschwerde
18.3.2008
SG
Beschwerde - Nichtabhilfe, Übersendung an LSG, Wiedervorlage: 6 Monate
2.4.2008
LSG
Anforderung aller Beiakten
9.4.2008
89R
SG
Übersendung nach Antrag
19.9.2008
SG
Anfrage bei LSG, wann mit Rückkehr der Akten gerechnet werden kann
23.9.2008
84 und 91
LSG
Mitteilung, dass Akten noch einige Zeit benötigt würden
26.9.2008
91R
SG
Übersendung an Beteiligte (Bet’e) zK
16.10.2008
LSG
Beschluss: Zurückweisung der Beschwerde
Zustellung an Kl.: 27.10.2008 (87 GA)
22.10.2008
SG
Rücklauf Akten von LSG
31.10.2008
92R
SG
Zur Sitzung
17.3.2009
SG
Ladung
26.3.2009
Bekl
Bitte um Terminverlegung, da Akten nicht vorlägen
26.3.2009
97R
Bekl
Akten liegen wieder vor, Rücknahme Terminverlegungsantrag
17.4.2009
SG
Verhandlungstermin, Urteil
30.4.2009
113R
Kl
Zustellung Urteil
27.5.2009
LSG
Berufung
29.5.2009
LSG
BE-Bestimmung
8.6.2009
LSG
Eingangsverfügung
6.7.2009
Kl
Berufungsbegründung
7.7.2009
134R
LSG
Übersendung Berufungsbegründung zur Erwiderung an Bekl
10.7.2009
Bekl
Schriftsatz
24.7.2009
135R
LSG
zK
29.7.2009
Kl
Schriftsatz
31.7.2009
137R
LSG
zK
7.8.2009
Bekl
Berufungserwiderung
14.8.2009
Bekl
Schriftsatz
24.8.2009
LSG
Hinweis an Kl (Berufungsbegründung nicht vollständig lesbar)
27.8.2009
Kl
Übersendung der vollständigen Berufungsbegründung vom 6.7.2009
23.11.2009
138R
LSG
Weiterer richterlicher Hinweis, Anforderung von Kontoauszügen für PKH
23.11.2009
159R
LSG
Übersendung Berufungserwiderung an Bekl zSt
25.11.2009
Kl
Schriftsatz
1.12.2009
LSG
BE-Bestimmung
1.12.2009
LSG
Hinweisschreiben an Kl
16.12.2009
Kl
Akteneinsichtsgesuch
16.12.2009
LSG
Gewährung Akteneinsicht
6.1.2010
Kl
Übersendung von Unterlagen
19.1.2010
LSG
PKH-Beschluss (-)
19.1.2010
171a
LSG
Verfügung Übersendung Beschluss und Hinweis an Kl, dass Schreiben vom 6.1.2010 nicht lesbar ist
26.2.2010
BSG
Bitte um Aktenübersendung
1.3.2010
173R
LSG
u.a. Eintragung einer Anhörungsrüge (L 8 R 194/10 RG)
1.3.2010
Kl
Schriftsatz (Anfrage bzgl Anhörungsrüge)
11.3.2010
LSG
Übersendung GA an BSG, BE-Bestimmung für Rügeverfahren
19.10.2010
BSG
Rücksendung der Akten
9.11.2010
LSG
Hinweis § 109 SGG
(zugleich Beschluss im L 8 R 194/10 RG)
14.12.2010
Kl
Antrag nach § 109 SGG
15.12.2010
188R
LSG
Anforderung Kostenvorschuss
17.1.2011
Kl
Schriftsatz
17.1.2011
190R
LSG
Weiterleitung Schriftsatz Kl an Bekl zK
10.2.2011
LSG
VT-Ladung
2.3.2011
192R
LSG
Aufhebung VT
2.3.2011
LSG
Beiziehung von Befundberichten (BB) und Arbeitgeberauskünften (AGA)
16.3.2011
Dritte
BB P.
17.3.2011
LSG
Anfrage an Kl nach Adresse G.
18.3.2011
Dritte
Übersendung der ins Englische übersetzten BB-Anfrage durch J.
21.3.2011
Kl
Mitteilung, dass Praxis G. nunmehr von P. geführt werde
22.3.2011
Dritte
Y.: Praxis wird durch U. fortgeführt
24.3.2011
Dritte
BB X.
28.3.2011
221R
LSG
Erneute BB-Anforderung U.
12.4.2011
Dritte
AGA KPMG
14.4.2011
Dritte
BB U.
18.4.2011
Dritte
AGA Wirtschaftsberatungsgesellschaft B. und D.
25.5.2011
236R
LSG
BB + AGA an Bet zK
25.5.2011
LSG
Beweisanordnung (§ 106 SGG); Wiedervorlage: 10 Wochen
10.6.2011
LSG
Ausführung der Verfügung durch die GS
20.6.2011
Kl
Schriftsatz
20.6.2011
262R
LSG
zK an Bekl + SV, Hinweis an Kl
28.6.2011
Kl
Schriftsatz: Ablehnung der SV wegen Besorgnis der Befangenheit
30.6.2011
266R
LSG
zK an Bekl und St an SV
5.7.2011
SV
Mitteilung über Nichterscheinen Kl zum Begutachtungstermin am 30.6.2011
12.7.2011
SV
Schriftsatz (Stellungnahme zum Ablehnungesuch)
14.7.2011
271R
LSG
Weiterleitung St SV an Bet zK
18.7.2011
Kl
Schriftsatz (PKH-Antrag)
22.7.2011
LSG
Beschluss Ablehnungsgesuch SV (-)
22.7.2011
LSG
Anforderung von Unterlagen für PKH-Verfahren (Kontoauszüge)
1.8.2011
SV
Schreiben an Kl: Untersuchungstermin am 28.9.2011
9.8.2011
Kl
Schriftsatz (Erinnerung gegen den Beschluss v. 22.7.2011)
12.8.2011
298R
LSG
zK an Bekl
29.8.2011
Bekl
Schriftsatz
29.8.2011
299R
LSG
Weiterleitung Schriftsatz an Kl an zK
5.9.2011
Kl
Schriftsatz
6.9.2011
300R
LSG
zK an Bekl
20.9.2011
LSG
Beschluss Rechtsmittel (-)
20.9.2011
LSG
Belehrung Kl über Folgen des Nichterscheinens zur Untersuchung (Gutachten nach Aktenlage)
28.9.2011
SV
Mitteilung über Nichterscheinen Kl
29.9.2011
309R
LSG
Weiterleitung an Kl zSt
4.10.2011
Kl
Schriftsatz „Beschwerde“
5.10.2011
LSG
Änderung Beweisanordnung (nach Aktenlage)
28.10.2011
LSG
Eingang Gutachten SV T.
2.11.2011
LSG
Übersendung Gutachten an Beteiligte zK/zSt
10.11.2011
LSG
PKH-Beschluss (-)
10.11.2011
LSG
Ladung zum VT am 14.12.2011
17.11.2011
Kl
Antrag auf Reisekostenerstattung für Termin
17.11.2011
Kl
Schriftsatz
23.11.2011
LSG
Hinweis an Kl: Persönliches Erscheinen nicht angeordnet
14.12.2011
LSG
VT, Urteil (-)
30.12.2011
364R
LSG
Zustellung Urteil an Kl
31.12.2011
LSG
Zustellung Urteil an Bekl
26.1.2012
Kl
Akteneinsichtsgesuch
30.1.2012
367R
LSG
Mitteilung an Kl betreffend Akteneinsichtsgesuch (Akte bei SG)
13.2.2012
SG
Akteneinsicht durch SG gestattet
22.2.2012
372R
Kl
Akteneinsicht
B 5 R 168/12 B
9.10.2012
BSG
Beschluss: Aufhebung des Urteils vom 14.12.2011 und Zurückverweisung an das LSG aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde des Kl
L 8 R 945/12 ZVW
8.11.2012
LSG
Neuvergabe Az. BE-Bestimmung
12.11.2012
380R
LSG
Mitteilung neues Az. und Bitte um Mitteilung, welche Anträge nunmehr gestellt werden.
12.11.2012
Kl
PKH-Antrag durch neu bestellten Bevollmächtigten
20.11.2012
382R
LSG
zK, Vollmachtanforderung
20.11.2012
383R
LSG
Übersendung GA an SG auf Anforderung (PKH-Festsetzungs-Antrag)
28.11.2012
384R
SG
Rückkehr der Akten vom SG Köln
7.12.2012
Kl
Schriftsatz
10.12.2012
385R
LSG
zK an Bekl
21.12.2012
BSG
Eingang BSG-Akten
14.1.2013
LSG
Anforderung Antrag/Begründung von Kl-Bev/ VA-Anforderung von Bekl
24.1.2013
Kl
Schriftsatz
28.1.2013
391R
LSG
Weiterleitung zSt Kl-Bev von 23.1.2013 an Bekl. zSt
5.2.2013
Bekl
Rentenmitteilung
6.2.2013
409R
LSG
Weiterleitung Rentenmitteilung an Kl-Bev zK
15.2.2013
Bekl
Schriftsatz
19.2.2013
411R
LSG
Weiterleitung St. Bekl. z event St. an Kl.Bev/ Beiziehung von Akten / Aktenanforderung von Jobcenter Köln
6.3.2013
413R
LSG
Aktenbeiziehung von 12. Senat (zurück am 18.3.2013)
18.3.2013
LSG
Hinweisschreiben PKH an Kl-Bev
19.4.2013
Kl
Schriftsatz
23.4.2013
423R
LSG
zK an Bekl
23.4.2013
423R
LSG
Hinweisschreiben PKH an Kl-Bev
13.5.2013
Kl
Schriftsatz
13.5.2013
428R
LSG
zK an Bekl
13.5.2013
428R
LSG
Aktenübersendung an Kl-Bev auf Antrag
29.05.2013
Kl
Antrag auf Fristverlängerung
29.5.2013
430R
LSG
Keine Fristverlängerung
10.6.2013
Kl
Akten zurück
17.6.2013
Kl
Fristverlängerungsantrag bis zum 25.7.2013
18.6.2013
432R
LSG
zK
18.6.2013
432R
LSG
Wiedervorlage 2 Monate
28.8.2013
432R
LSG
Wiedervorlage 2 Monate
6.9.2013
Kl
Eingang Stellungnahme
10.9.2013
444R
LSG
Weiterleitung Schriftsatz Kl-Bev an Bekl zur freigestellten St
26.9.2013
Kl
Stellungnahme
26.9.2013
446R
LSG
Weiterleitung an Bekl. zur freigestellten Stellungnahme
1.10.2013
446R
LSG
Ausführung der Verfügung durch GS
17.1.2014
LSG
PKH-Beschluss (+)
6.1.2014
Kl
Sachstandsanfrage
6.1.2014
447R
LSG
Mitteilung, dass über PKH-Antrag entschieden werden soll
17.1.2014
LSG
Beschluss: PKH (+)
1.2.2014
LSG
BE-Wechsel
3.3.2014
Kl
Anfrage, welche Ermittlungen noch beabsichtigt sind
26.6.2014
Kl
Sachstandsanfrage
25.7.2014
LSG
Information zum Sachstand
10.10.2014
Kl
Verzögerungsrüge
21.1.2015
LSG
Anfrage wg. berufskundlicher Gutachter an das Institut der Wirtschaftsprüfer (A.)/ Übersendung Fragebögen und Bitte um Stellungnahme an Kl-Bev
11.2.2015
BSG
Aktenanforderung
18.2.2015
LSG
Antwort an BSG
19.2.2015
467/468
LSG
Erinnerung des A. an Verfügung vom 29.1.2015
25.2.2015
Dritte
Benennung eines Gutachters durch das A. (C. K.)
25.2.2015
LSG
Anfrage an berufskundlichen SV
4.3.2015
Kl
Übersendung Fragebogen zur Person + Schweigepflichtentbindungserklärung
4.3.2015
475R
LSG
zK
2.4.2015
475R
LSG
Anfrage an den vom A. benannten Gutachter K.
10.4.2015
Dritte
Eingang St. angefragter berufskundlicher SV
29.4.2015
LSG
Schreiben an Wirtschaftsprüfungskammer Hamm / Hinweis an Kl-Bev zSt
18.5.2015
Kl
Schriftsatz
19.5.2015
481R
LSG
zK an Bekl; Hinweisschreiben an Kl-Bev zK
20.5.2015
Dritte
Stellungnahme angefragter SV (K.)
25.6.2015
LSG
Schreiben an Wirtschaftsprüfungskammer Hamm mit der Bitte um Sachverständigenbenennung
9.7.2015
Dritte
Mitteilung SV durch Wirtschafsprüfungskammer Hamm (O. N.)
28.7.2015
490R
LSG
zK an Bet‘e; Schreiben an benannten SV
19.8.2015
492R
LSG
Erinnerung Verfügung vom 28.7.2015
24.8.2015
Dritte
Bestätigung Bereitschaft Hr. N.
25.8.2015
497R
LSG
Weiterleitung an Bet zK
11.1.2016
Kl
Verzögerungsrüge
22.2.2016
LSG
Beweisanordnung (§ 106 SGG) / Wiedervorlage: 10 Wochen
2.5.2016
519R
LSG
Sachstandsanfrage bei SV
4.5.2016
Kl
Schriftsatz (Hinweis, dass die dem SV gesetzte Frist verstrichen sei)
9.5.2016
525R
LSG
Erinnerung SV
11.5.2016
SV
Vergütungsnachfrage
25.5.2016
LSG
Hinweis LSG an SV, Durchschrift an Bet‘e
20.6.2016
530R
LSG
Erinnerung SV
30.6.2016
SV
Schriftsatz
5.7.2016
531R
LSG
Rückforderung Akten von SV
26.7.2016
LSG
Nach Rücklauf der Akten Hinweisschreiben
16.7.2016
Kl
Bitte um Mitteilung, wie weiter verfahren werde
27.7.2016
LSG
Telefonat mit Wirtschaftsprüferkammer (Benennung anderer SV)
22.8.2016
544R
LSG
Dringende Erinnerung an SV
23.8.2016
SV
Stellungnahme
29.8.2016
LSG
Beschluss Entpflichtung SV und Benennung neuer SV (H., Referent bei der Wirtschaftsprüferkammer Hamm)
2.9.2016
SV
Bitte um Entpflichtung neuer SV
7.9.2016
554R
LSG
zK
27.9.2016
Kl
Vorschlag, Herrn R. zum SV zu ernennen
30.9.2016
LSG
Schreiben an Herrn R. (benannt durch Kl-Bev), ob Übernahme SV-Auftrag möglich
24.10.2016
563R
LSG
Erinnerung R.
14.11.2016
R.
Ablehnung Übernahme SV-Auftrag und Vorschlag der Benennung von Herrn W.
30.11.2016
565R
LSG
Übermittlung Schriftsatz an Bet zK
14.12.2016
Kl
St und Benennung alternativer SV‘er
15.12.2016
566R
LSG
Weiterleitung an Bekl zK
13.2.2017
LSG
Anfrage bei Herrn W. zwecks Übernahme SV-Auftrag
1.3.2017
W.
Bereitschaft, das Gutachten zu erstatten
9.3.2017
LSG
Beweisanordnung (nach postalischer Mitteilung Hr. W.), Frist 6 Wochen
4.7.2017
LSG
Erinnerung SV
28.7.2017
LSG
Erneute Erinnerung SV, Frist 4 Wochen
20.10.2017
587R
LSG
Erneute Erinnerung SV
8.11.2017
LSG
Aufforderung an SV, das GA innerhalb eines Monats zu erstatten
10.11.2017
Kl
Übersendung berufskundlicher Unterlagen
13.11.2017
592R
LSG
Weiterleitung an SV mit der Bitte um Berücksichtigung und an Bekl zK
4.4.2018
Kl
Sachstandsanfrage
17.4.2018
LSG
Androhung Ordnungsgeld SV unter Fristsetzung von 1 Monat
1.6.2018
LSG
Telefonat mit SV (SV teilte mit, dass er sich jetzt „intensiv mit dem Gutachten beschäftigen“ werde und hoffe „schnell damit fertig zu werden“).
11.6.2018
SV
Mitteilung, dass Übersendung binnen 1 Monats erfolgen werde
26.7.2018
LSG
Beschluss Ordnungsgeld/erneute Fristsetzung (1 Monat) und Androhung weiteres Ordnungsgeld
17.10.2018
Kl
Sachstandsanfrage
31.10.2018
LSG
Telefonat mit SV, letzte Frist bis 15.11.2018
31.10.2018
SV
Ankündigung, dass GA bis 15.11.2018 vorliege
21.11.2018
614R
LSG
zK
21.11.2018
LSG
Beschluss: Androhung eines weiteren Ordnungsgeldes
31.12.2018
SV
GA
7.1.2019
LSG
Weiterleitung GA an Bet zSt
30.1.2019
Kl
Schriftsatz
31.1.2019
641R
LSG
Weiterleitung an Bekl zK
31.1.2019
Kl
Schriftsatz (Anforderung fehlender Unterlagen)
5.2.2019
642R
LSG
Übersendung fehlende Unterlagen
13.2.2019
Bekl
Bitte um Fristverlängerung
13.2.2019
643R
LSG
Stattgabe Fristverlängerung Bekl
6.3.2019
LSG
Ladung zum VT (15.5.2019)
14.3.2019
Kl
Terminverlegungsantrag
18.3.2019
Dritte
Bitte der SV T. um Aktenübersendung
19.3.2019
LSG
Aktenübersendung an SV
19.3.2019
LSG
Umladung auf 5.6.2019
26.3.2019
LSG
Fristverlängerung für SV bzgl der Aktenrücksendung
4.4.2019
Dritte
Rückgabe der Akten durch SV
18.4.2019
Kl
Antrag nach § 109 SGG
26.4.2019
664R
LSG
Weiterleitung an Bekl zK
25.4.2019
Kl
Benennung des Gutachters nach § 109 SGG (V.)
26.4.2019
665R
LSG
zK
15.5.2019
Bekl
Schriftsatz
16.5.2019
667R
LSG
Weiterleitung an Kl zK
27.5.2019
LSG
Anforderung von Unterlagen von Bekl
29.5.2019
671R
LSG
Übersendung von Unterlagen an SV
4.6.2019
Kl-Bev
Terminverlegungsantrag Kl-Bev
4.6.2019
LSG
Mitteilung an Kl-Bev, dass Termin nicht verlegt werde
5.6.2019
LSG
VT - vertagt (Kl nicht erschienen)
10.6.2019
683R
LSG
Übersendung Protokoll an Bet
11.6.2019
SV
Übersendung Aktenauszug
12.6.2019
704R
LSG
Übersendung an Bet’e zK
17.6.2019
Kl
Schriftsatz
19.6.2019
708R
LSG
zK
19.6.2019
Kl
Schriftsatz (Begründung d. Kl für Abwesenheit im Termin)
21.6.2019
710R
LSG
zK
1.7.2019
LSG
Anfrage V. als Gutachter nach § 109 SGG
8.7.2019
SV
Bestätigung V.
8.7.2019
713R
LSG
Übersendung zK an Bet‘e
9.7.2019
713R
LSG
Kostenvorschuss von Kl-Bev angefordert
10.7.2019
713R
LSG
Anforderung von Nachweisen für Terminsverhinderung d. Kl
29.7.2019
714R
Kl
Eingang Kostenvorschuss
1.8.2019
LSG
Neuer BE
2.8.2019
LSG
Hinweis an Kl
7.8.2019
Kl
Stellungnahme angekündigt
8.8.2019
718R
LSG
zK; Vermerk: kein Ordnungsgeld gegen Kläger
16.8.2019
718R
LSG
Erinnerung Kl-Bev
23.8.2019
Kl
Schriftsatz (ambulante Untersuchung gewünscht)
27.8.2019
719R
LSG
Weiterleitung an Bekl zK
27.8.2019
LSG
Beweisanordnung unter Fristsetzung bis zum 2.12.2009
25.9.2019
Kl
Schriftsatz (Nachfrage, ob von der Bekl angeforderte Unterlagen nun vorlägen)
26.9.2019
734R
LSG
Bekl um Übersendung der Unterlagen gebeten (aus Verfügung vom 27.5.2019)
25.9.2019
SV
Gutachteneingang (V.)
26.9.2019
LSG
Übersendung GA an Bet zK/zSt
6.11.2019
Kl
Stellungnahme
8.11.2019
LSG
Anforderung ergänzende St
22.11.2019
SV
Ergänzende St (V.)
25.11.2019
825R
LSG
Übersendung zSt an Bet
2.1.2019
Kl
Schriftsatz (Hinweis, dass Unterlagen der Bekl noch nicht übersandt worden seien)
2.12.2019
826R
LSG
Erinnerung der Bekl an Unterlagenübersendung
20.12.2019
Kl
Fristverlängerungsantrag
20.12.2019
827R
LSG
zK; Erinnerung der Beklagten
10.1.2020
Bekl
Stellungnahme Bekl (Übersendung der angeforderten Unterlagen: Versicherungsverlauf, Probeberechnung)
10.1.2020
LSG
Weiterleitung an Kl-Bev zK
10.1.2020
Bekl
Stellungnahme aus beratungsärztlicher Sicht
17.1.2020
841R
LSG
Anfrage an Kl-Bev bzgl eines Antrags nach § 109 SGG
21.1.2020
BSG
Aktenforderung (Rücksendung BSG-Akte)
27.1.2020
843R
LSG
Mitteilung, dass Akten des BSG noch benötigt würden
10.2.2020
Kl
Stellungnahme
11.2.2020
LSG
Weiterleitung an Bekl zSt
30.3.2020
851R
LSG
Bekl erinnert
14.4.2020
Bekl
Stellungnahme
14.4.2020
852R
LSG
Weiterleitung an Kl-Bev zSt, Fristsetzung für Antrag nach § 109 SGG
14.5.2020
Kl
Schriftsatz (zweifelnd, ob nervenärztliches Gutachten zur Sachverhaltsaufklärung notwendig)
18.5.2020
854R
LSG
Weiterleitung St. Kl-Bev an Bekl zSt
1.7.2020
854R
LSG
Bekl erinnert
3.7.2020
Bekl
Stellungnahme
6.7.2020
855R
LSG
Weiterleitung an Kl-Bev zSt, Anfrage, ob Bereitschaft zu neurologisch/psychiatrischer Untersuchung bestehe
17.8.2020
855R
LSG
Kl-Bev erinnert
11.9.2020
855R
LSG
Kl-Bev erinnert
4.11.2020
LSG
Hinweisschreiben an Kl-Bev (ergänzende Anfrage nach § 109 SGG an V.?)
1.12.2020
LSG
Neuer BE
23.12.2020
860R
LSG
Erinnerung; Ankündigung eines Erörterungstermins
25.1.2021
LSG
Beiziehung Befundbericht
10.2.2021
Kl
Stellungnahme
15.2.2021
870R
LSG
Weiterleitung an Bekl zK
3.3.2021
LSG
Erinnerung Befundbericht
8.3.2021
Dritte
BB U.
8.3.2021
878R
LSG
Weiterleitung BB an Bet zK
10.3.2021
Kl
Schriftsatz
15.3.2021
LSG
Anschreiben an private Krankenversicherung (KV) d. Kl
7.4.2021
LSG
Erinnerung private KV
9.4.2021
Kl
Schriftsatz
14.4.2021
889R
LSG
zK
19.4.2021
Dritte
Antwort der M. auf Anfrage des Gerichts
19.4.2021
LSG
Übersendung Antwortschreiben private KV an Beteiligte
10.5.2021
Kl
Fristverlängerungsantrag (Ende Mai)
12.5.2021
LSG
Fristverlängerung
2.6.2021
LSG
Erinnerung Kl-Bev
25.6.2021
Kl
Schriftsatz (eventuell medizinische Unterlagen in Thailand)
28.6.2021
LSG
Anfrage an Kl-Bev bzgl der benannten Unterlagen
9.7.2021
Kl
Schriftsatz
12.7.2021
LSG
Weitere Anfrage an Kl-Bev
26.7.2021
BSG
Aktenanforderung
4.8.2021
Dritte
Schreiben der M.
9.8.2021
LSG
Mitteilung an BSG, dass Akten noch benötigt würden.
11.8.2021
LSG
Übersendung des Schreibens der M. vom 4.8.2021 an Beteiligte; Hinweisschreiben an Kl-Bev
1.9.2021
916R
LSG
Erinnerung Kl-Bev
22.9.2021
916R
LSG
Erinnerung Kl-Bev
23.9.2021
Kl
Übersendung Schweigepflichtentbindungserklärung für M.
27.9.2021
LSG
Erneute Anfrage an M.
19.10.2021
LSG
Hinweisschreiben an Beteiligte zK
20.10.2021
LSG
Schreiben an private KV und Kl-Bev
20.10.2021
Dritte
Schreiben der M. (kein Versicherungsvertrag, keine Unterlagen)
25.10.2021
927R
LSG
Übersendung an Bet’e zK
12.11.2021
Kl
Schriftsatz
22.11.2021
938R
LSG
zK
22.11.2021
LSG
Schreiben an M. (vorheriges Schreiben nicht ausreichend)
22.11.2021
LSG
Fristsetzung Unterlagenvorlage an Kl-Bev + Einholung ergänzender St d. SV
6.12.2021
SV
Ergänzende Stellungnahme
6.12.2021
LSG
Weiterleitung ergänzende St SV an Beteiligte zur eventuellen St
13.12.2021
Kl
Fristverlängerungsbitte
13.12.2021
LSG
Fristverlängerungsantrag des Kl bestätigt
20.1.2022
Kl
Stellungnahme
24.1.2022
LSG
Erneute ergänzenden St SV eingeholt
31.1.2022
Kl
Schriftsatz (Kl derzeit in Thailand, um Unterlagen zu beschaffen)
2.2.2022
LSG
Schreiben an SV: Gutachten zurückstellen bis Unterlagen des Klägers eingetroffen
4.2.2022
SV
Ergänzende Stellungnahme
7.2.2022
981R
LSG
Weiterleitung ergänzenden St an Beteiligte zK
9.2.2022
Kl
Schriftsatz mit Anlagen
9.2.2022
LSG
Einholung einer ergänzenden St d. SV
21.2.2022
SV
Ergänzende Stellungnahme
23.2.2022
LSG
Weiterleitung ergänzenden St an Beteiligte zK/freigestellten St
28.2.2022
LSG
Anforderung des Widerspruchsbescheides vom 13.6.2006 von Bekl
28.3.2022
Bekl
Übersendung des angeforderten Widerspruchsbescheides
28.3.2022
1047R
LSG
Übersendung an Bet’e zK
28.3.2022
Kl
Stellungnahme erst in 14. KW möglich
28.3.2022
LSG
Ladung zum VT mit Beweisaufnahme am 4.5.2022
19.4.2022
Dritte
Übersendung von Unterlagen durch M.
20.4.2022
LSG
Anforderung von Unterlagen beim Kl-Bev
20.4.2022
Kl
Schriftsatz
25.4.2022
1067R
LSG
Weiterleitung an Bekl zK
25.4.2022
LSG
Abladung der Zeugin
27.4.2022
Kl
Übersendung von Unterlagen
3.5.2022
Kl
Schriftsatz mit Anlagen
4.5.2022
LSG
Urteil (-)
13.6.2022
1111b
LSG
Zustellung Urteil Kl-Bev
27.6.2022
1111a
LSG
Zustellung Urteil Bekl
Am 9. Januar 2023 hat der Kläger einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) in Bezug auf eine beabsichtigte Klage „wegen Entschädigung gem. § 198 GVG für den Verzögerungsschaden“ im Hinblick auf das am 4. Mai 2022 durch Urteil beendete Verfahren beim LSG NRW gestellt. Er hat zur Begründung vorgetragen, dass das Gerichtsverfahren insgesamt 5.776 Tage bzw. 192 Monate gedauert habe. Eine derartige Dauer sei nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens für ihn sowie nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter objektiv unangemessen lang. Das Verfahren vor dem SG Köln (S 6 R 125/06) habe 34 Monate gedauert. Angemessen seien 15 Monate gewesen, sodass eine zu vermeidende Verfahrensdauer von 19 Monaten gegeben gewesen sei. Das Berufungsverfahren einschließlich der Zurückverweisung müsste in seiner Gesamtheit betrachtet werden. Somit habe allein dieses Verfahren insgesamt 146 Monate gedauert. Es seien aber maximal 24 Monate angemessen gewesen. Um weitere 22 Monate sei das Verfahren verzögert worden durch Gründe, die aber nicht in dem Verantwortungsbereich des Gerichts gelegen hätten. Insgesamt sei in dem Berufungsverfahren insgesamt eine zu vermeidende Verfahrensdauer von 100 Monaten gegeben.
Der Beklagte hat beantragt, den Antrag auf Bewilligung von PKH abzulehnen. Der Kläger habe nicht dargelegt, welche Monate im Einzelnen aus seiner Sicht entschädigungspflichtig seien. Es seien außerdem Karenzzeiträume von zwölf Monaten je Instanz zu berücksichtigen. Wirksame Verzögerungsrügen habe der Kläger nur in dem Verfahren L 8 R 945/12 ZVW erhoben. Es könne aber nur eine Entschädigung in der Instanz verlangt werden, in der auch eine Verzögerungsrüge erhoben worden sei. Daher komme allenfalls eine Entschädigung für die behauptete Verzögerung in dem Verfahren L 8 R 945/12 ZVW in Betracht. Ebenfalls sei zu berücksichtigen, dass die Verzögerungsrüge zu spät erhoben worden sei. Dies sei am 10. Oktober 2014 und am 10. Januar 2016 gegeben gewesen. In der Übergangsvorschrift des Art. 23 Satz 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG) vom 24. November 2011 (BGBl. I, 2302) sei angeordnet, dass für anhängige Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten schon verzögert sind, § 198 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) mit der Maßgabe gelte, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich, „also ohne schuldhaftes Zögern“ nach seinem Inkrafttreten erhoben werden müsse. Art. 23 ÜGG sei hier anwendbar, weil das Streitverfahren am 3. Dezember 2011 - dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes - noch anhängig gewesen sei. Insbesondere sei auch eine rügepflichtige Situation schon gegeben gewesen. In dem Verfahren L 8 R 945/12 ZVW sei außerdem zu berücksichtigen, dass es zwei Wechsel der Berichterstatter mit der erforderlichen Einarbeitungszeit und unterschiedlichen Ermittlungsansätzen gegeben habe. Ein Wechsel der Zuständigkeit mit entsprechender Einarbeitungszeit sei von den Beteiligten grundsätzlich hinzunehmen.
Mit Beschluss vom 21. Dezember 2023 hat der Senat dem Kläger PKH für eine beabsichtigte Klage wegen überlanger Dauer des vor dem SG Köln (Az. S 6 R 125/06) und dem LSG NRW (Az. L 8 R 72/09 und L 8 R 945/12 ZVW) geführten Verfahrens bewilligt und Rechtsanwältin Gras-Nicknig beigeordnet. Der Beschluss ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11. Januar 2024 zugestellt worden. Das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch sei hinreichend wahrscheinlich, da das Ausgangsverfahren in 37 Monaten nicht aktiv betrieben worden sei. Es erscheine möglich, dass dieser Zeitraum (teilweise) als unangemessene Dauer - trotz der dem Ausgangsgericht eingeräumten Vorbereitungs- und Bedenkzeit von regelmäßig zwölf Monaten je Instanz - gewertet werden könne. Der Anspruch scheitere auch nicht an einer fehlenden Verzögerungsrüge und sei auch nicht durch Übergangsrecht präkludiert.
Am 24. Januar 2024 hat der Kläger eine dem Beklagten am 30. Juli 2024 zugestellte Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer nach § 198 GVG erhoben. Die Klage sei zulässig. Er habe die Verzögerung im Berufungsverfahren mit Schriftsätzen vom 8. Oktober 2014 und 11. Januar 2016 gerügt. Seine Einwendungen seien zu diesem Zeitpunkt deshalb noch nicht präkludiert gewesen, weil die erstinstanzliche Verfahrensdauer nicht unangemessen verzögert gewesen sei. Hiervon sei erst bei einer überlangen Verfahrensdauer von mehr als einem Jahr auszugehen. Daher sei sein Anspruch nicht bereits nach Art. 23 ÜGG präkludiert. Festzuhalten sei zunächst, dass die gesamte Verfahrensdauer des Prozesses 16 Jahre betragen habe. Dabei habe der Beurteilung, ob er einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente hat, ein durchschnittlicher Schwierigkeitsgrad zugrunde gelegen. Aufgrund der gerichtsbekannten Arbeitsunfähigkeit sei die Bedeutung des Rechtsstreits für ihn hoch gewesen, was auch für das Gericht erkennbar gewesen sei. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass er oder sein Bevollmächtigter durch Untätigkeit zu der überlangen Verfahrensdauer ursächlich beigetragen haben. Für das Berufungsverfahren seien unter Berücksichtigung einer Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten maximal 30 Monate angemessen. Allein durch den Zeitverzug bei der Einholung des Sachverständigengutachtens sei das Verfahren um 22 Monate verzögert worden. Der Wechsel des Berichterstatters möge nachvollziehbare Gründe gehabt haben. Die damit einhergehende Verzögerung sei jedoch vom Beklagten zu verantworten, da der Bürger ein Recht auf zügige Bearbeitung seiner Verfahren habe und ein Kammerwechsel in den Organisationsbereich des Beklagten falle. Somit ergebe sich eine zu vermeidende Verfahrensdauer von 104 Monaten. Der Nachteil sei auch nicht auf andere Weise kompensiert worden. Er sei während des laufenden Verfahrens in den SGB-II-Bezug gefallen und habe am Existenzminimum gelebt. Gerade aufgrund dieser tragischen Umstände sei es angemessen, ihn für den gesamten Zeitraum der Verzögerung zu entschädigen. Eine auf die Zeiten der Inaktivität des Gerichts reduzierte Betrachtungsweise entspreche nicht dem Wortlaut des Gesetzes und auch nicht der Rechtsprechung des BSG. Verzögerungen könnten nicht nur durch Inaktivität des Gerichts bzw. der Verfahrensbeteiligten bedingt sein, sondern auch durch sachfremde Aktivitäten, z.B. durch eine willkürliche Prozessleitung. Bei wertender Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände bestünden im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Bedenken gegen die Vertretbarkeit der Verfahrensgestaltung des LSG NRW. Dabei gehe es im Kern um die rechtswidrige Verfahrensweise und die unterlassene Sachverhaltsaufklärung in den Verfahren L 8 R 72/09 und L 8 R 945/12 ZVW und die fragwürdige Verfahrensleitung im Verfahren L 8 R 945/12 ZVW.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine Entschädigung in Höhe von 10.400,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 4. Mai 2022 zu zahlen.
Das beklagte Land hat keinen Antrag gestellt.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 30. Juli 2024 sein Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG erklärt. Der Beklagte hat dies am 31. Juli 2024 zu Protokoll gegenüber dem Senat erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der Akte des Ausgangsverfahrens verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte über die Entschädigungsklage gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt hatten.
Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg.
Streitgegenstand der Entschädigungsklage ist der Anspruch des Klägers auf Entschädigung in Höhe von 10.400,00 EUR wegen unangemessener Dauer des beim SG Köln (S 6 R 125/06) und LSG NRW (L 8 R 72/09 und L 8 R 945/12 ZVW) geführten Verfahrens, der sich nach § 202 Satz 2 SGG i.V.m. §§ 198 ff. GVG richtet. Der Senat ist hierfür erstinstanzlich zuständig (§ 202 Satz 2 SGG i.V.m. § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG).
A. Die Klage ist zulässig.
I. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG statthaft (hierzu BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R -, BSGE 118, 102 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 9, Rn. 15; BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, SozR 4-1720 § 198 Nr. 4, Rn. 20).
II. Der Kläger hat die Wartefrist nach § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG eingehalten. Danach kann die Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden (zur Wartefrist als Sachurteilsvoraussetzung: BSG, Urteil vom 5. Mai 2015 - B 10 ÜG 8/14 R -, SozR 4-1710 Art. 23 Nr. 4, Rn. 17). Der Kläger hat am 10. Oktober 2014 und am 11. Januar 2016 Verzögerungsrüge erhoben. Die Klage ist am 24. Januar 2024 beim Entschädigungsgericht anhängig gemacht worden.
III. Der Kläger hat die Klagefrist nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG nicht gewahrt (dazu 1.). Der isolierte PKH-Antrag des Klägers für seine Entschädigungsklage hat den Ablauf der Klagefrist nicht in (entsprechender) Anwendung der Verjährungsvorschriften gehemmt (dazu 2.). Jedoch hat dieser Antrag die Klagefrist nach dem Rechtsgedanken von Treu und Glauben i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gewahrt, weil der Kläger unverzüglich nach der endgültigen Entscheidung darüber Klage erhoben hat (dazu 3.).
1. Der Kläger hat die Klagefrist nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG nicht gewahrt. Danach muss die Klage spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Diese Frist, die eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2015 - B 10 ÜG 8/14 R -, SozR 4-1710 Art. 23 Nr. 4, Rn. 16), hat der Kläger mit der Klageerhebung am 24. Januar 2024 nicht eingehalten (vgl. zur Maßgeblichkeit der Klageerhebung nach § 90 SGG für die Wahrung der Frist: BSG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - B 10 ÜG 1/19 R -, BSGE 131, 153 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 20, Rn. 16).
Das Urteil vom 4. Mai 2022 ist dem Kläger am 13. Juni 2022 zugestellt worden. Am 13. Juli 2022 ist ein Schriftsatz des Klägers beim BSG eingegangen, mit dem er für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG NRW PKH beantragte. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2022 lehnte das BSG diesen Antrag ab. Ein Zustellungsnachweis befindet sich nicht in der Akte. Von dem 20. Dezember 2022 ausgehend endete die Sechsmonatsfrist nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG mit Ablauf des 20. Juni 2023 (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG). Klage hat der Kläger aber erst am 24. Januar 2024 erhoben.
Das zuvor am 9. Januar 2023 und damit vor Ablauf der Klagefrist eingegangene Schreiben stellt (noch) keine Klage dar, sondern lediglich einen isolierten Antrag auf PKH für eine noch zu erhebende Klage. Bei Prozesserklärungen ist der Erklärungsinhalt im Wege der Auslegung nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen, wobei es nicht auf den inneren Willen der Beteiligten, sondern vielmehr auf den in der Erklärung verkörperten Willen unter Berücksichtigung der erkennbaren Umstände des Falles ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 13. Oktober 1992 - 4 RA 36/92 -, SozR 3-1500 § 67 Nr. 5, Rn. 18 m.w.N.). Hiernach wollte der Kläger offensichtlich zunächst keine Klage erheben. Denn er führte ausdrücklich aus, dass er beabsichtige, Klage zu erheben und daher einen PKH-Antrag stelle.
Der Eingang des isolierten Antrags auf PKH hat die Klagefrist nicht gewahrt, da § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG ausdrücklich eine Klageerhebung verlangt. Deshalb könnte auch eine entsprechende Anwendung des § 167 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht zu einer rechtzeitigen Klageerhebung führen. Soll durch eine Zustellung eine Frist gewahrt werden, tritt nach dieser Vorschrift die fristwahrende Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung bei Gericht ein, wenn die Zustellung an die Gegenseite demnächst erfolgt. Allein der isolierte Antrag auf PKH für eine noch zu erhebende Klage genügte aber selbst bei Zustellung an den Beklagten nicht zur Fristwahrung (BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/17 R -, SozR 4-1710 Art. 23 Nr. 5, Rn. 20).
Die Klage ist auch nicht aufschiebend bedingt am 9. Januar 2023 erhoben worden. Eine Klage, die unter der Bedingung erhoben wird, dass für das Klageverfahren PKH bewilligt wird, ist unwirksam. Eine Klageschrift ist als bestimmender Schriftsatz bedingungsfeindlich. Im Interesse der anderen Beteiligten, aber auch für das Gericht, muss von Anfang an eindeutig feststehen, ob Klage erhoben worden ist oder nicht (vgl. Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 17. Januar 1980 - 5 C 32/79 -, BVerwGE 59, 302 ff., Rn. 10; BSG, Urteil vom 13. Oktober 1992 - 4 RA 36/92 -, SozR 3-1500 § 67 Nr. 5, Rn. 18).
2. Der Eingang des isolierten PKH-Antrags hat den Ablauf der Klagefrist nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG nicht gehemmt. Das GVG sieht keine Hemmung der dort vorgeschriebenen Klagefrist vor; insbesondere findet § 204 Abs. 1 Nr. 14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) weder unmittelbar noch analog Anwendung (vgl. BSG, Urteil vom 07. September 2017 - B 10 ÜG 1/17 R -, SozR 4-1710 Art. 23 Nr. 5, Rn. 22).
3. Jedoch ist der Ablauf der Klagefrist nach Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. den Grundsätzen von Treu und Glauben unbeachtlich, weil der Kläger den isolierten PKH-Antrag vor Ablauf der Klagefrist gestellt hat. Der Kläger hat auch nach der PKH-Entscheidung unverzüglich Klage erhoben.
Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG gebieten es, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes soweit wie möglich und erforderlich anzugleichen (vgl. Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, 347 ff., Rn. 23). Wie der Bundesgerichtshof (BGH) daraus in jahrzehntelanger Rechtsprechung für materielle Ausschlussfristen gefolgert hat (BGH, Urteil vom 8. Februar 1965 - II ZR 171/62 -, BGHZ 43, 235 ff., Tn. 1 ff.; BGH, Urteil vom 19. Januar 1978 - II ZR 124/76 -, BGHZ 70, 235 ff., Rn. 8 ff.; BGH, Urteil vom 1. Oktober 1986 - IVa ZR 108/85 -, BGHZ 98, 295 ff., Rn. 16 ff.; BGH, Beschluss vom 30. November 2006 - III ZB 22/06 -, BGHZ 170, 108 ff., Rn. 7), auf die auch die Gesetzesbegründung zu § 198 GVG verweist (vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 22 f.), genügt es zur Wahrung solcher Fristen, wenn die finanziell unbemittelte Partei noch innerhalb dieser Fristen PKH beantragt. Ihre anschließende Klage muss sodann unverzüglich nach der von ihr nicht verzögerten (positiven oder negativen) Entscheidung über den PKH-Antrag zugestellt werden. Diese Wertung hat der BGH auf öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche übertragen (BGH, Beschluss vom 30. November 2006 - III ZB 23/06 - juris, Rn. 11), zu denen der Anspruch aus § 198 GVG zählt. Ohne sie müsste ein Unbemittelter möglicherweise von einer Klageerhebung absehen, weil er den drohenden Fristablauf nur durch Klageerhebung und das damit zwingend verbundene Kostenrisiko abwenden könnte, ohne Gewissheit über die Gewährung von PKH zu haben. Das wäre mit dem verfassungsrechtlich fundierten Gebot der Rechtsschutzgleichheit unvereinbar.
Zur Begründung des genannten, verfassungsrechtlich vorgezeichneten Ergebnisses bedarf es keiner analogen oder auch verfassungskonformen Anwendung der Vorschriften über die Verjährungshemmung (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 2006 - III ZB 23/06 - juris, Rn. 10). Allenfalls ergänzend können einzelne Rechtsgedanken dieser Normen i.V.m. mit dem Grundsatz von Treu und Glauben herangezogen werden (zu § 198 GVG vgl. BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 ÜG 8/13 R -, SozR 4-1720 § 198 Nr. 2, Rn. 12). Auch kann dem unbemittelten Beteiligten im Anschluss an die PKH-Entscheidung auch nicht stets analog § 67 Abs. 2 SGG eine Frist von einem ganzen weiteren Monat für seine Klage eingeräumt werden. Unbemittelte genießen vielmehr in ausreichend vergleichbarem Umfang Rechtsschutz wie bemittelte Beteiligte, wenn sie zwar - wie jeder andere Beteiligte - die Klagefrist bzw. Ausschlussfrist beachten müssen, zu deren Wahrung aber lediglich rechtzeitig und in genügender Form PKH zu beantragen brauchen. Um sie andererseits gegenüber bemittelten Klägern nicht zu bevorzugen, müssen sie, sobald die Entscheidung über die PKH ergangen ist, zur weiteren Wahrung ihrer Rechte alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um unverzüglich Klage zu erheben (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 2006 - III ZB 22/06 - BGHZ 170, 108 ff., Rn. 7; BGH, Urteil vom 1. Oktober 1986 - IVa ZR 108/85 -, BGHZ 98, 295 ff., Rn. 26). Dadurch bleibt ihnen die Überlegungsfrist bis zum Ablauf der Klagefrist wie für bemittelte Beteiligte erhalten. Andererseits verlängert sich die Überlegungsfrist darüber hinaus nicht mehr als notwendig.
Der Kläger hat unverzüglich nach der Entscheidung über seinen PKH-Antrag die Entschädigungsklage erhoben. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies verlangt ein den Umständen des Falles angemessenes, beschleunigtes Handeln, das dem Interesse des Empfängers der betreffenden Erklärung an der gebotenen Klarstellung Rechnung trägt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18. Dezember 1964 - 7 RAr 18/64 -, BSGE 22, 187 ff., SozR Nr. 1 zu § 143e AVAVG, Rn. 22). „Unverzüglich“ bedeutet damit nicht „sofort“. Vielmehr ist dem Verfahrensbeteiligten noch eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen, ob er seine Rechte wahren will oder muss (vgl. dazu allgemein BGH, Urteil vom 17. Januar 1990 - XII ZR 23/89 - juris, Rn. 19; BGH, Urteil vom 23. Juni 1994 - VII ZR 163/93 - juris, Rn. 17). Die Rechtsprechung des BGH hat bei materiellen Ausschlussfristen - nach dem Rechtsgedanken anderer zivilprozessualer Vorschriften wie §§ 91a, 269 ZPO - eine Frist von zwei Wochen noch als unschädlich angesehen. Es kann offenbleiben, ob dem in dieser Allgemeinheit zu folgen ist. Der Kläger hat am 24. Januar 2024 Klage erhoben, nachdem ihm am 11. Januar 2024 der positive PKH-Beschluss zugestellt worden war. Damit blieb er jedenfalls unter der Frist von zwei Wochen.
B. Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Der Kläger hat als Verfahrensbeteiligter des Ausgangsverfahrens im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Nr. 2 GVG aufgrund der unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens einen Nachteil erlitten, der nach Maßgabe des § 198 Abs. 2 GVG in Höhe von 300,00 EUR zu entschädigen ist. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
I. Die Dauer des Ausgangsverfahrens L 8 R 72/09 und L 8 R 945/12 ZVW war im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG im Umfang von drei Monaten unangemessen.
1. Den Ausgangspunkt und ersten Schritt der Angemessenheitsprüfung bildet die Bestimmung der in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierten Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens (zur Prüfungssystematik vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R -, BSGE 117, 21 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 3, Rn. 23 ff.).
Das Gerichtsverfahren i.S.d. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG beginnt nach der Legaldefinition des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG mit dessen Einleitung, also dem Moment des Eintritts der Rechtshängigkeit (§ 94 Satz 1 SGG), und endet mit dem rechtskräftigen Abschluss, d.h. bis zum Ablauf einer eventuellen Rechtsmittelfrist (BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL -, BSGE 113, 75 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 1, Rn. 24). Kleinste relevante Zeiteinheit ist der Kalendermonat (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R -, BSGE 118, 102 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 9, Rn. 34).
Davon ausgehend begann das Ausgangsverfahren S 6 R 125/06 mit Eingang der Klageschrift bei dem SG Köln am 11. Juli 2006 und endete mit der letzten Zustellung des Urteils des LSG NRW vom 04. Mai 2022 am 27. Juni 2022. Dieser insgesamt 192 Kalendermonate (bzw. 190 volle Kalendermonate) umfassende Zeitraum ist als materiell-rechtlicher Bezugsrahmen der Entschädigungsklage zugrunde zu legen.
2. In einem zweiten Schritt ist der Ablauf des Verfahrens in kalendermonatsgenauer Betrachtung an den von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien zu messen, die unter Heranziehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und des BVerfG zum Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie zum Justizgewährleistungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) auszulegen und zu vervollständigen sind (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 7/14 R -, SozR 4-1720 § 198 Nr. 10, Rn. 27; BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R -, BSGE 117, 21 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 3, Rn. 25). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich infolgedessen gem. § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG), ergänzend zudem der Prozessleitung des Ausgangsgerichts (BSG, a.a.O., Rn. 34, m.w.N.).
a. Das Ausgangsverfahren war überdurchschnittlich schwierig. Streitig war der Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Es stellten sich schwierige medizinische Fragestellungen. Außerdem musste die berufliche Tätigkeit des Klägers als Steuerberater berücksichtigt werden. Hierzu musste ein berufskundliches Gutachten eingeholt werden.
b. Die Bedeutung des Ausgangsverfahrens für den Kläger ist ebenfalls als überdurchschnittlich einzustufen. Die Bedeutung eines Verfahrens ergibt sich zum einen aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten, sie wird zudem geprägt durch das Interesse des Betroffenen gerade an einer raschen Entscheidung, weshalb es auch darauf ankommt, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R -, BSGE 117, 21 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 3, Rn. 29). Dabei kommt es allein auf einen Maßstab objektivierter Betrachtung an (BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R -, BSGE 124, 136 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 16, Rn. 35). Unzulässig ist es, im Nachhinein das Ergebnis des Verfahrens so zu behandeln, als hätte es von Anfang an festgestanden, und gestützt auf diese ex-post-Betrachtung seine Bedeutung für den Kläger von vornherein als gering anzusehen (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 7/14 R -, SozR 4-1720 § 198 Nr. 10, Rn. 31). Die Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung hat vor allem große finanzielle Auswirkungen für den Kläger.
c. Eine dem Kläger zuzurechnende Verzögerung des Ausgangsverfahrens ist nicht ersichtlich. Vom Kläger selbst herbeigeführte Verfahrensverzögerungen fallen, auch wenn sie sich im Rahmen zulässigen Prozessverhaltens bewegen, in seinen Verantwortungsbereich und können keine unangemessene Verfahrensdauer begründen (vgl. BSG, Urteile vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, SozR 4-1720 § 198 Nr. 4, Rn. 38 f. und vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R -, BSGE 124, 136 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 16, Rn. 37 ). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Es ist zu berücksichtigen, dass insbesondere eine Umgehung des Prozessbevollmächtigten durch den Kläger nicht stattfand. Zwar hat er längere eigene Schriftsätze angefertigt, diese wurden aber immer über seinen Prozessbevollmächtigten dem Gericht übermittelt. Zwar ist auch zu berücksichtigen, dass es teilweise zu Verzögerungen kam, da der Kläger während des Klageverfahrens sich länger im Ausland aufhielt und damit z.B. das Zustandekommen eines Gutachtertermins erschwert wurde. Allein deswegen ist aber noch keine dem Kläger vorwerfbare zurechenbare Verzögerung des Verfahrens gegeben. Es gab keine rechtliche Verpflichtung des Klägers, sich während seines sozialgerichtlichen Verfahrens durchgehend in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten.
d. Mit Blick auf die Prozessleitung des SG und LSG NRW lassen sich im Ausgangsverfahren insgesamt 23 Monate an gerichtlicher Inaktivität feststellen.
Bei der Feststellung dieses Inaktivitätszeitraums ist wiederum als kleinste relevante Zeiteinheit ein Kalendermonat zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R - juris, Rn. 34). Dabei ist jedoch zu beachten, dass trotz einer fehlenden gerichtlichen Aktivität in einem Kalendermonat dieser ausnahmsweise nicht als Inaktivitätszeitraum anzusehen ist, wenn das Gericht mit der Möglichkeit einer Stellungnahme eines Beteiligten auf ein zuvor versandtes Schreiben der Gegenseite rechnen durfte. Sofern die Möglichkeit zur Stellungnahme besteht, unterliegt die Entscheidung des Ausgangsgerichts, im Hinblick auf eine mögliche Stellungnahme zunächst für einen Zeitraum von weiteren sechs Wochen nicht weitere Maßnahmen zur Verfahrensförderung zu ergreifen, grundsätzlich noch seiner Entscheidungsprärogative und ist durch das Entschädigungsgericht nicht als Verfahrensverzögerung zu bewerten (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R -, BSGE 124, 136 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 16, Rn. 43; Senat, Urteil vom 25. November 2020 - L 11 SF 308/18 EK U - juris, Rn. 34). Im Anschluss an die Übersendung von Schriftsätzen zur Kenntnisnahme unterliegt es ebenfalls der Einschätzungsprärogative des Ausgangsgerichts, für einen Zeitraum von sechs Wochen auf eine Reaktion zu warten und keine weiteren Maßnahmen zur Verfahrensförderung zu ergreifen, ohne dass dies vom Entschädigungsgericht als Verfahrensverzögerung zu bewerten ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R -, BSGE 124, 136 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 16, Rn. 43; BSG, Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 2/20 R -, BSGE 134, 18 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 22, Rn. 30; Senat, Urteil vom 2. August 2023 - L 11 SF 269/22 EK AS - juris, Rn. 43).
Die Verfügungen des SG Köln und LSG NRW sind vom Entschädigungssenat nicht hinsichtlich ihrer Eignung oder gar Zweckmäßigkeit zur Verfahrensförderung zu bewerten. Das Ausgangsgericht hat bei seiner Entscheidung darüber, wie es das Verfahren leitet und gestaltet, ein weites Ermessen. Die Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht nicht auf Richtigkeit, sondern allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R -, BSGE 117, 21 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 3, Rn. 36 m.w.N.). Erst recht kommt es für die Frage, ob die Verfahrensdauer unangemessen lang i.S.v. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, schon ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs nicht darauf an, ob sich der zuständige Spruchkörper pflichtwidrig verhalten hat (BT-Drs. 17/3802, S. 19). Vielmehr gilt für alle Maßnahmen der materiellen Verfahrensleitung, dass sie eine tatsächliche und rechtliche Bewertung voraussetzen, die in den Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit fällt. Solche Entscheidungen können deshalb nur dann die Feststellung einer Verfahrensverzögerung rechtfertigen, wenn die richterliche Bewertung vor dem Hintergrund der jeweils geltenden Prozessordnung und/oder des materiellen Rechts unvertretbar und unter keinem Gesichtspunkt verständlich erscheint (BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R -, BSGE 124, 136 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 16, Rn. 41 m.w.N.). Für einen solchen Ausnahmefall bestehen hier keinerlei Anhaltspunkte.
Davon ausgehend ergibt sich Folgendes:
In der Zeit von Einleitung (Juli 2006) bis Beendigung (Juni 2022) des Ausgangsverfahrens sind die Monate April bis einschließlich August 2008, November 2008 bis einschließlich Februar 2009, September und Oktober 2009, Februar 2010, April bis einschließlich September 2010, April 2011, Juli und August 2013, November und Dezember 2013, Februar 2014, April und Mai 2014, August und September 2014, November und Dezember 2014, September 2015 bis einschließlich Januar 2016, April 2016, Januar 2017, April bis einschließlich Juni 2017, August und September 2017, Dezember 2017, Januar bis einschließlich März 2018, Mai und Juni 2018, August und September 2018, Oktober 2019, Juni 2020 und Oktober 2020 (insgesamt 53 Monate) ohne jede gerichtliche Aktivität.
Davon sind die Monate April bis einschließlich August 2008, November 2008, Februar 2010, April bis einschließlich September 2010, April 2011, Juli 2013, November 2013, Januar 2016, April 2016, Januar 2017, April 2017, August und September 2017, Dezember 2017, Mai und Juni 2018, August und September 2018, Oktober 2019, Juni 2020 sowie Oktober 2020 (30 Monate) aus den nachstehenden Gründen ebenso wenig als Inaktivitätszeiten zu werten wie die Monate Juni, Juli 2014 und Oktober 2014, in denen eine gerichtliche Aktivität stattfand (dazu sogleich):
April bis August 2008: Das SG durfte das PKH-Beschwerdeverfahren abwarten. Der Kläger hat nach Eingang des Gutachtens nach § 106 SGG und einem Antrag nach § 109 SGG einen PKH-Antrag gestellt. Vor diesem Hintergrund gab es erstinstanzlich keine andere vertretbare Lösung, als den Ausgang des PKH-Beschwerdeverfahrens abzuwarten. Hätte das SG dies nicht getan und den Rechtsstreit durch Entscheidung beendet, hätte es das Recht auf rechtliches Gehör des Klägers verletzt. Dieses Recht umfasst auch die Befugnis, sich in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2008 - 5 B 204/07 - juris, Rn. 9).
November 2008: Das SG durfte nach der Zurückweisung der Beschwerde durch das LSG NRW mit Beschluss vom 16. Oktober 2008 sechs Wochen auf eine mögliche Reaktion des Klägers warten.
Februar 2010: Am 19. Januar 2010 wurde die Zustellung des ablehnenden PKH-Beschlusses durch das LSG NRW verfügt. Somit konnte das LSG NRW hier sechs Wochen auf eine mögliche Reaktion des Klägers warten.
April bis September 2010: Das BSG hatte mit Verfügung vom 26. Februar 2010 um Aktenübersendung gebeten. Dem ist das LSG NRW im März 2010 nachgekommen. Hier war das LSG NRW berechtigt, bis zur Rücksendung der Akten durch das BSG im Oktober 2010 abzuwarten. Insbesondere war es möglich, dass sich das BSG-Verfahren weitere verfahrensrelevante Erkenntnisse ergeben hätten, die das LSG NRW nachvollziehbarerweise abwarten wollte. Aus diesem Grund war auch die Anfertigung von Kopien der Verfahrensakte nicht geboten, da das LSG NRW die Erwartung haben durfte, dass nach Rücksendung der Gerichtsakten eine weitere störungsfreie Verfahrensförderung durch den Senat möglich sein wird. Daher liegt die hier gegebene Situation wertungsmäßig anders, als wenn mehrere Kammern bzw. Senate auf dieselben Leistungsakten der Behörde zugreifen und jeweils nur die Kammer bzw. der Senat den Rechtsstreit fördern kann, der bzw. dem gerade die Verwaltungsakte vorliegt. In einem solchen Fall kann es angezeigt sein, die Verwaltungsakte zu kopieren, damit allen zuständigen Kammern bzw. Senaten zu jeder Zeit eine Förderung des Verfahrens möglich ist.
April 2011: Mit gerichtlicher Verfügung vom 28. März 2011 wurde ein Befundbericht angefordert, weshalb das LSG NRW jedenfalls auch noch im April 2011 den entsprechenden Eingang abwarten durfte.
Juli 2013: Am 17. Juni 2013 hatte der damalige Klägerbevollmächtigte um Fristverlängerung bis zum 25. Juli 2013 gebeten. Daher durfte das LSG NRW bis in den Juli hinein abwarten.
November 2013: Das LSG NRW hat am 26. September 2013 verfügt, dass der Schriftsatz des Klägers vom 26. September 2013 an die DRV als Beklagte im Ausgangsverfahren weitergeleitet wird. Die Geschäftsstelle des LSG NRW hat die Verfügung am 1. Oktober 2013 ausgeführt. Das Abwarten von bis zu sechs Wochen hinsichtlich einer möglichen Reaktion der DRV unterhalb deshalb der Entscheidungsprärogative des Ausgangsgerichts.
Juni 2014: In diesem Monat ist ein Posteingang beim LSG NRW zu verzeichnen. Zum Gericht gehört auch die dortige Poststelle, die tätig geworden ist. Daher ist wegen des Monatsprinzips der gesamte Monat mit einer gerichtlichen Aktivität belegt (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, SozR 4-1720 § 198 Nr. 4, Rn. 57; BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R -, BSGE 118, 102 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 9, Rn. 34; BSG, Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 2/20 R -, BSGE 134, 18 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 22, Rn. 29).
Juli 2014: Das LSG NRW hat eine Sachstandsanfrage beantwortet und Informationen zum weiteren Fortgang des Verfahrens mitgeteilt.
Oktober 2014: Auch hier ist eine Aktivität der Poststelle zu verzeichnen. Wegen des Monatsprinzips ist damit der gesamte Monat mit einer gerichtlichen Aktivität belegt (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 2/20 R -, BSGE 134, 18 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 22, Rn. 29). Dieser Wertung steht nicht entgegen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Posteingang um eine Verzögerungsrüge handelte, die beim LSG NRW einging. Die Rügeobliegenheit nach § 198 Abs. 3 GVG dient der Verfahrensbeschleunigung und der Missbrauchsabwehr. Die Rüge dient dem bearbeitenden Richter als Vorwarnung und soll zur Förderung und Beschleunigung des Verfahrens veranlassen, um (weiteren) Verletzungen des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer vorzubeugen (Röhl, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 198 GVG , Rn. 97; Graf, in: BeckOK GVG, 24. Edition: 15.02.2024, § 198, Rn. 23). Die Gesetzesbegründung spricht insoweit von einer Beschleunigungswirkung (BT-Drs. 17/3802, S. 16). Diese Vorwarnungs- und Beschleunigungswirkung rechtfertigt es, den Monat der Eingangsbearbeitung der Verzögerungsrüge als Aktivitätszeit zu werten. Auf eine tatsächliche, in den Akten dokumentierte Aktivität (unmittelbar) nach Eingang der Rüge kommt es dabei nicht an, weil jene Wirkung sich nicht zwingend unmittelbar durch eine gerichtliche Tätigkeit äußert und entsprechend in den Akten niederschlägt. Durch die Verzögerungsrüge bringt der Betroffene zum Ausdruck, dass er mit der Verfahrensdauer nicht einverstanden ist. Er muss aber nicht begründen, aus welchen Umständen sich die Unangemessenheit der Verfahrensdauer ergibt und welche Alternativen zur Verfahrensgestaltung in Betracht kommen (BT-Drs. 17/3802, S. 21). Hierdurch wird deutlich, dass eine Kommunikation zwischen Beteiligtem und Gericht durch die Verzögerungsrüge eingeleitet werden soll. Der Richter soll die Möglichkeit erhalten, sein Vorgehen zu hinterfragen und ggf. (weitere) Ermittlungsschritte einleiten oder ändern oder aber einen bereits entscheidungsreifen Rechtsstreit zeitnah zu terminieren. Der Senat hält diese Funktion und Wirkung der Verzögerungsrüge für ausreichend, um hinsichtlich ihrer Eingangsbearbeitung von einer „gerichtlichen Aktivität“ auszugehen, weil sie letztlich auch der Verfahrensförderung dient (a.A.: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht , Urteil vom 16. Juli 2024 - 3 AS 6/23.UEG - juris, Rn. 68).
Januar 2016: In diesem Monat gab es ebenfalls einen Posteingang beim LSG NRW in Gestalt einer weiteren Verzögerungsrüge, die eine entsprechende Aktivität der Poststelle ausgelöst hat. Der mit der Verzögerungsrüge einhergehende Warnfunktion gegenüber dem Gericht ist in der Regel schon mit der ersten Rüge hinreichend Genüge getan. Eine mehrfache Erhebung der Verzögerungsrüge gegenüber demselben Gericht ist aber nicht ausgeschlossen. Eine Verzögerungsrüge kann allerdings erst nach sechs Monaten erneut erhoben werden (BT-Drs. 17/3802, S. 21). Dieser Zeitraum ist vorliegend gewahrt.
April 2016: Das LSG NRW war berechtigt, den Eingang des angeforderten Gutachtens abzuwarten.
Januar 2017: Eine Stellungnahme der DRV zum Schriftsatz des Klägers vom 13. Dezember 2016 war möglich. Daher durfte das LSG NRW bis in den Januar 2017 hinein abwarten.
April 2017: Das LSG NRW durfte den Eingang des Gutachtens abwarten. Mit Beweisanordnung vom 9. März 2017 hatte es Herrn Dipl.-Kaufmann W. zum Sachverständigen ernannt.
August und September 2017: Am 28. Juli 2017 wurde der Sachverständige an die Übersendung des Gutachtens erinnert. Das LSG NRW durfte daher im August und September 2017 den Eingang des Gutachtens abwarten.
Dezember 2017: Am 10. November 2017 hat der Kläger weitere berufskundliche Unterlagen an das Gericht übersendet. Mit Verfügung vom 13. November 2017 wurden diese vom Gericht an die DRV weitergeleitet. Daher war auch im Dezember 2017 noch eine Stellungnahme möglich und ein Zuwarten des Ausgangsgerichts nicht zu beanstanden.
Mai 2018: Dieser Monat wird noch von der Frist erfasst, die mit Verfügung vom 17. April 2018 durch das LSG NRW gesetzt wurde.
Juni 2018: Aufgrund der Nachricht des Sachverständigen vom 1. Juni 2018 durfte das LSG NRW weiter zuwarten.
August und September 2018: Diese Monate werden von der Frist erfasst, die das LSG NRW mit Verfügung vom 26. Juli 2018 gesetzt hat.
Oktober 2019: Mit Verfügung vom 26. September 2019 hat das LSG NRW das Gutachten nach § 109 SGG an die Beteiligten des Ausgangsverfahrens übersendet, weshalb ein Zuwarten auf eine mögliche Stellungnahme der Beteiligten im Monat Oktober 2019 gerechtfertigt war.
Juni 2020: Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 wurde ein Schriftsatz des Klägers an die DRV weitergeleitet, sodass das LSG NRW insoweit sechs Wochen zuwarten durfte.
Oktober 2020: Der Kläger wurde mit Verfügung vom 11. September 2020 an eine Stellungnahme erinnert.
Die verbliebenen Zeiträume Dezember 2008 bis einschließlich Februar 2009, September und Oktober 2009, August 2013, Dezember 2013, Februar 2014, April und Mai 2014, August und September 2014, November und Dezember 2014, September bis einschließlich Dezember 2015, Mai und Juni 2017 und Januar bis einschließlich März 2018 (insgesamt 23 Monate) sind dagegen als Inaktivitätszeit zu werten.
3. Die sodann in einem dritten Schritt vorzunehmende abschließende Gesamtbetrachtung und -würdigung der tatsächlichen verfahrens-, sach- und personenbezogenen Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Verhältnisses der für eine längere Verfahrensdauer einerseits und der für eine beschleunigte Erledigung andererseits sprechenden Gesichtspunkte und ihrer Einordnung in den menschen- und grundrechtlichen Wertungsrahmen führt zu einer unangemessenen Dauer des gesamten Verfahrens im Umfang von drei Monaten.
a. Die Annahme einer unangemessenen Verfahrensdauer ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat. Dabei ist den Ausgangsgerichten eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten je Instanz zuzubilligen, die für sich genommen noch nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führt (BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R -, BSGE 124, 136 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 16, Rn. 33; BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R -, BSGE 117, 21 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 3, Rn. 43 ff.). Diese Zeitspanne muss und wird in der Regel nicht vollständig direkt im Anschluss an die Einlegung des Rechtsmittels, sondern kann auch am Ende der jeweiligen Instanz liegen oder in mehrere, insgesamt zwölf Monate nicht übersteigende Abschnitte unterteilt sein (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R -, BSGE 117, 21 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 3, Rn. 45; BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R -, SozR 4-1720 § 198 Nr. 5, Rn. 47). Die Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten muss nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden können (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R -, BSGE 117, 21 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 3, Rn. 50).
b. Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung ist hiernach von den Bearbeitungslücken im Ausgangsverfahren vor dem SG und LSG NRW (insgesamt 23 Monate) die im Regelfall zustehende zwölfmonatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit in Abzug zu bringen, sodass ein Zeitraum unangemessener Verfahrensdauer von elf Monaten verbleibt. Zwar kann die regelmäßig zwölfmonatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit - je nach Sachverhalt - auch kürzer sein (vgl. Röhl, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 198 GVG , Rn. 79 m.w.N.). Hierfür bestehen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Auch eine Verlängerung des Zeitraums kommt nicht in Betracht.
Anders als der Beklagte meint, kann ein Berichterstatterwechsel nicht dazu führen, dass sich die Vorbereitungs- und Bedenkzeit verlängert. Bei unvermeidbaren Berichterstatterwechseln (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 1/13 R -, BSGE 118, 91 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 7, Rn. 31) handelt es sich bei den damit verbundenen Verfahrensverlängerungen nicht um Zeiten aktiver Verfahrensförderung durch das Ausgangsgericht (BSG, Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 2/20 R -, BSGE 134, 18 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 22, Rn. 47).
Eine Verlängerung der zwölfmonatigen Vorbereitungs- und Bedenkzeit kommt auch nicht wegen der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG NRW durch Beschluss des BSG vom 9. Oktober 2012 in Betracht.
Für diese Annahme spricht zunächst die Konzeption des Berufungsverfahrens, das nach dem SGG als Einheit zu betrachten ist. Nach der Zurückverweisung durch das BSG wird das Berufungsverfahren nicht neu begonnen, sondern fortgesetzt (BSG, Urteil vom 16. März 2017 - B 10 LW 1/15 R -, BSGE 122, 302 ff., SozR 4-1300 § 41 Nr. 3, Rn. 19; Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 170, Rn. 9; Heinz, in: BeckOGK, SGG, Stand: 01.08.2024, § 170, Rn. 23; Berchtold, in: Berchtold, SGG, 6. Aufl. 2021, § 170, Rn. 12; Röhl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 170 , Rn. 42). Das Verfahren wird also in den Stand versetzt, in dem es sich vor dem Erlass des nach § 170 Abs. 2 Satz 2 SGG aufgehobenen Urteils der Vorinstanz befand. Bis dahin vorgenommene Prozesshandlungen wie etwa Teilrücknahmen oder Teilvergleiche bleiben wirksam. Das „frühere“ Berufungsverfahren ist auch nicht unter dem Aspekt abgeschlossen, dass die Beteiligten mit bestimmten Erklärungen präkludiert oder dass bestimmte Ermittlungen nicht mehr zulässig wären. Vielmehr hat das Berufungsgericht die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht neu zu prüfen (LSG Bayern, Urteil vom 20. Juni 2013 - L 8 SF 134/12 EK - juris, Rn. 40). Der Rechtsstreit wird in der Tatsacheninstanz weitergeführt mit der Folge, dass sich die Tatsachengrundlage etwa durch neue Ermittlungen, Klageänderung oder Widerklage ändern kann (Schmidt, a.a.O.).
Dieser Konzeption entspricht auch die kostenrechtliche Regelung des § 37 Gerichtskostengesetz (GKG), wonach im Fall einer Zurückverweisung zur anderweitigen Verhandlung an das Gericht des unteren Rechtszugs das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht im Sinne des § 35 GKG einen Rechtszug bildet. Dem entsprechend entscheidet das BSG in Fällen der Zurückverweisung nicht selbst über die Kosten des Berufungs- bzw. Revisionsverfahrens, sondern verweist insoweit auf die abschließende Kostenentscheidung durch das Gericht, an das zurückverwiesen wurde. Konsequenterweise gilt auch die Bewilligung von PKH für einen Rechtszug nach einer Zurückverweisung fort und muss nicht neu beantragt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2008 - 5 B 204/07 - juris, Rn. 8; Gall, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 73a , Rn. 88). Dies bedeutet nicht, dass der Gesetzgeber gehindert wäre, für bestimmte Rechtsbereiche abweichende Regelungen zu treffen; so hat er etwa in § 21 Abs. 1 RVG zu Gunsten der Anwaltschaft bestimmt, dass im Fall einer Zurückverweisung an ein untergeordnetes Gericht das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug ist. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass ein Rechtsanwalt, der längere Zeit mit einer Sache nicht befasst war, sich in diese neu einarbeiten muss (v. Seltmann, in: BeckOK, RVG, 65. Edition: 01.09.2021, § 21, Einleitung; nach Vorb. 3 Abs. 6 VV RVG ist die vor dem Erstgericht bereits entstandene Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren allerdings anzurechnen). Im Recht der Entschädigungen für überlange Gerichtsverfahren findet sich jedoch keine entsprechende Vorschrift. Daher verbleibt es bei der allgemeinen Regelung, dass es sich bei dem ursprünglichen und dem nach Zurückverweisung wiedereröffneten Verfahren um ein einheitliches Verfahren handelt (LSG Bayern, Urteil vom 20. Juni 2013 - L 8 SF 134/12 EK - juris, Rn. 40).
Eine Verlängerung oder gar Verdoppelung der zwölfmonatigen Vorbereitungs- und Bedenkzeit je Instanz ist auch nicht deshalb geboten, weil das Gericht, an das ein Rechtsstreit zurückverwiesen wurde, möglicherweise ganz neue und aufwändige Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen hat. Zunächst geht der Senat davon aus, dass der Grund der Zurückverweisung für die Frage der Entschädigung wegen Überlänge eines Verfahrens keine Rolle spielen kann. Anderenfalls würde dem Rechtsschutzsuchenden ein Nachteil aus einer Handlung des Gerichts entstehen, dessen Entscheidung durch das nächsthöhere Gericht wegen einer Gesetzesverletzung aufgehoben und zurückverwiesen wurde. Dadurch würde der Zugang zur Entschädigung ohne sachlichen Grund und entgegen des Gesetzeszwecks erschwert. Ferner ist zu berücksichtigen, dass Verzögerungen einer Instanz in der davor oder danach liegenden Instanz ausgeglichen werden können (BSG, Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 4/21 R -, BSGE 134, 32 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 21, Rn. 19 ff.; Röhl, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 198 GVG , Rn. 33).
Der Senat folgt damit der bisherigen BSG-Rechtsprechung, nach der im Regelfall eine zwölfmonatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit je Instanz angemessen und ausreichend ist (BSG, Urteile vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R, B 10 ÜG 9/13 R, B 10 ÜG 12/13 R, B 10 ÜG 2/14 R; BSG, Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 2/20 R -, BSGE 134, 18 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 22). Das BSG spricht insoweit wiederholt davon, dass „bis zu zwölf Monate“ je Instanz in der Regel als Vorbereitungs- und Bedenkzeit anzusehen seien (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R -, BSGE 117, 21 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 3, Rn. 46; BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R -, BSGE 124, 136 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 16, Rn. 33; BSG, Urteil vom 9. März 2023 - B 10 ÜG 2/21 R -, SozR 4-1720 § 198 Nr. 23, Rn. 29; BSG, Urteil vom 11. Juni 2024 - B 10 ÜG 4/23 R - juris, Rn. 25). Das BSG hat den zwölfmonatigen Referenzrahmen daher bislang als maximal zur Verfügung stehende Vorbereitungs- und Bedenkzeit je Instanz formuliert, die eher verringert und nicht erweitert werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 2/20 R -, BSGE 134, 18 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 22, Rn. 38; BSG, Urteil vom 11. Juni 2024 - B 10 ÜG 4/23 R - juris, Rn. 26 ; BSG, Urteil vom 21. März 2024 - B 10 ÜG 1/23 R - juris, Rn. 43 ff. ). Das BSG begründet die von ihm gefundene Regel der zwölfmonatigen Vorbereitungs- und Bedenkzeit mit der vergleichbaren Struktur zahlreicher sozialgerichtlicher Verfahren und der typischen Bearbeitungsweise der Gerichte. Dies soll eine möglichst einheitliche Rechtsanwendung der Entschädigungsgerichte garantieren und erleichtert letztlich den Zugang zur Entschädigung (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 2/20 R -, BSGE 134, 18 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 22, Rn. 33 ff.; Röhl, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 198 GVG , Rn. 83). Anders als der BGH (Urteil vom 10. April 2014 - III ZR 335/13 - juris) und der BFH (Urteil vom 17. Juni 2014 - X K 7/13 - juris) legt das BSG dabei angesichts der generalisierenden Zwölf-Monats-Vermutung keinen weiteren, von den Umständen des Einzelfalls abhängigen Toleranzrahmen an, der es erlauben würde, einzelne Monate der Inaktivität entschädigungsrechtlich neutral zu behandeln (Röhl, a.a.O., Rn. 85). Auch das spricht dafür, die Zurückverweisung nicht zum Anlass zu nehmen, die regelmäßige Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten je Instanz zu erweitern.
Ob man eine Ausnahme für Fälle machen muss, in denen die Zurückverweisung allein aufgrund einer geänderten BSG-Rechtsprechung erfolgt und dann erstmals neue Ermittlungen notwendig werden (so: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Dezember 2013 - L 37 SF 2/13 EK U - juris, Rn. 52), oder ob Fälle außerordentlicher Amtsermittlung (z.B. in Opferentschädigungsverfahren mit der Aufklärung jahrzehntelang zurückliegender Sachverhalte) hiervon auszunehmen sind, muss der Senat nicht entscheiden, weil ein solcher Fall nicht vorliegt.
Auch ist keine Vorbereitungs- und Bedenkzeit für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Nichtzulassung der Revision zu berücksichtigen. Wenn der Kläger einerseits für das Verfahren vor dem BSG keinen Schadensersatzanspruch geltend machen kann, muss auf der anderen Seite im hiesigen Verfahren auch eine entsprechende Vorbereitungs- und Bedenkzeit für dieses Verfahren unberücksichtigt bleiben (anders wohl LSG Thüringen, Urteil vom 8. Januar 2014 - 2 SO 182/12 - juris, Rn. 91).
c. Die somit verbleibenden elf Monate sind im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung mit Blick auf das erstinstanzliche Verfahren um (weitere) fünf Monate zu reduzieren.
aa. Auch wenn der Entschädigungsanspruch allein bezüglich der Dauer des Verfahrens in nur einer von mehreren Instanzen geltend gemacht wird bzw. werden kann (siehe dazu unten), bleibt sein materiell-rechtlicher Bezugsrahmen das gesamte sozialgerichtliche Verfahren im Ausgangsrechtsstreit. Daher können, wenn Zeiten fehlender Verfahrensförderung in den Verantwortungsbereich des Gerichts fallen, diese in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden. Mithin ist zu prüfen, ob durch die zügige Behandlung der Sache in einer Instanz eine etwaige Überlänge in einer anderen (vorangegangenen oder nachfolgenden) Instanz ganz oder teilweise kompensiert worden ist (BSG, Urteile vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R -, BSGE 117, 21 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 3, Rn. 43; B 10 ÜG 9/13 R -, SozR 4-1720 § 198 Nr. 6, Rn. 43; B 10 ÜG 12/13 R -, SozR 4-1720 § 198 Nr. 4, Rn. 51; B 10 ÜG 2/14 R -, SozR 4-1720 § 198 Nr. 5, Rn. 44; Senat, Urteil vom 16. Februar 2022 - L 11 SF 114/20 EK U - juris, Rn. 49).
bb. Hiervon ausgehend sind die Inaktivitätszeiten des Verfahrens vor dem LSG NRW aufgrund des Verfahrens vor dem SG Köln zu mindern. Insoweit hält der Senat eine Anrechnung der Hälfte der vom SG Köln nicht verbrauchten Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten für angemessen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass das Berufungsgericht die Verfahrensführung des Vordergerichts kennt und auf erstinstanzlich aufgelaufene Verzögerungen ggfls. durch beschleunigte Verfahrensförderung reagieren kann, weshalb die volle Anrechnung der verbleibenden Vorbereitungs- und Bedenkzeit nicht interessengerecht erscheint. Eine derartige „Steuerungsmöglichkeit“ hat das Vordergericht im umgekehrten Fall nicht, was in derartigen Konstellationen eine vollständige Anrechnung der nicht verbrauchten Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Berufungsgerichts rechtfertigt (Senat, Urteil vom 16. Februar 2022 - L 11 SF 114/20 EK U - juris, Rn. 50). Wie oben dargelegt, sind vor dem SG Inaktivitätszeiten von drei Monaten aufgelaufen (Dezember 2008, Januar und Februar 2009). Somit verbleibt ein Zeitraum von neun Monaten. Aufgrund des Monatsprinzips ist bei einer hälftigen Anrechnung eine Aufrundung auf fünf Monate vorzunehmen, sodass noch sechs Monate an Inaktivitätszeiten verbleiben.
II. Dem Klageanspruch steht im Hinblick auf die Verzögerung des erstinstanzlichen Verfahrens (Dezember 2008, Januar und Februar 2009) die fehlende Erhebung der erforderlichen Verzögerungsrüge entgegen. Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat. § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG normiert als weitere Voraussetzung für die Gewährung einer Entschädigung, dass der Betroffene in dem Verfahren, für dessen Dauer er entschädigt werden möchte, eine Verzögerungsrüge erhoben hat (haftungsbegründende Obliegenheit, BT-Drs. 17/3802, S. 20; BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13 -, BGHZ 200, 20 ff., Rn. 27). Die in einer Instanz nicht ordnungsgemäß erhobene Verzögerungsrüge führt zur materiell-rechtlichen Präklusion des Entschädigungsanspruchs wegen unangemessener Verfahrensdauer für diese Instanz (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 12. Juli 2016 - L 11 SF 50/15 EK - juris, Rn. 19). Hier hat der Kläger erstmals im Berufungsverfahren eine Verzögerungsrüge erhoben, sodass die Monate Dezember 2008, Januar und Februar 2009 nicht als Entschädigungszeitraum geltend gemacht werden können.
III. Im Hinblick auf das zweitinstanzliche Verfahren wurde die Verzögerungsrüge rechtzeitig erhoben. Die Verzögerungsrüge kann frühestens erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, das Verfahren könne nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden. Die Vorschrift stellt für den frühestmöglichen Termin auf die Wahrscheinlichkeit ab, mit der eine Überlänge des Verfahrens eintreten wird, und erfordert damit eine Prognose. Der von der Vorschrift vorausgesetzte Anlass ist mehr als vage Denkbarkeit und weniger als Zwang oder auch nur hochgradige Befürchtung. Es genügt, wenn der Betroffene erstmals objektive Anhaltspunkte dafür hat, das Verfahren nehme keinen angemessen zügigen Fortgang und der Verfahrensabschluss werde sich deshalb verzögern. Maßgeblich ist die konkrete Möglichkeit einer Verzögerung aus der ex-ante-Perspektive eines vernünftigen Dritten in der Person des Klägers. Dafür kann es ausreichen, wenn das Gericht auf mehrere Sachstandsanfragen des Klägers jeweils nur mit dem Hinweis auf vorrangige ältere Verfahren antwortet und weder eine Terminierung in der Sache oder eine sonstige verfahrensleitende Verfügung erfolgt, wenn es nur schleppend terminiert oder Termine ohne erheblichen Grund aufhebt. Eine vor diesem Zeitpunkt verfrüht erhobene Rüge ist wirkungslos und geht ins Leere. Sie ist insbesondere ungeeignet, den Entschädigungsanspruch entstehen zu lassen. Eine verfrühte Rüge wird auch nicht nachträglich wirksam, wenn im Nachgang die konkrete Möglichkeit einer Verzögerung entsteht. Dies widerspräche der vom Gesetz gewollten Warnfunktion der Rüge (Röhl, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 198 GVG , Rn. 107 f.).
Hier ist eine Verzögerungsrüge am 10. Oktober 2014 im Berufungsverfahren erhoben worden. Mithin zu einem Zeitpunkt, als das Berufungsverfahren, seit neun Monaten (September und Oktober 2009, August 2013, Dezember 2013, Februar 2014, April und Mai 2014, August und September 2014) nicht betrieben worden ist und somit Anlass zur Besorgnis bestand, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen sein wird. Dem Entschädigungsanspruch steht nicht entgegen, dass die in erster Instanz unterbliebene Verzögerungsrüge zur materiell-rechtlichen Präklusion des Entschädigungsanspruchs wegen unangemessener Verfahrensdauer für diese erste Instanz führt. Denn es verbleiben im Berufungsverfahren weitere Monate an gerichtlicher Inaktivität, die als unangemessene Verfahrensdauer gewertet werden können.
IV. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist nicht durch Übergangsrecht präkludiert. Für Verfahren, die bei Inkrafttreten des ÜGG am 3. Dezember 2011 abgeschlossen oder - wie hier - bereits anhängig waren, gilt die Besonderheit, dass die Verzögerungsrüge nicht allein in § 198 Abs. 3 GVG geregelt ist, sondern auch in der Übergangsbestimmung des Art. 23 ÜGG. Danach ist eine Verzögerungsrüge ggf. entbehrlich (Art. 23 Satz 4 ÜGG) oder ihre verspätete Erhebung führt zu einer weitergehenden materiell-rechtlichen Präklusion (Art. 23 Satz 2 und 3 ÜGG). Art. 23 Satz 2 ÜGG bestimmt, dass für anhängige Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten schon verzögert sind, § 198 Abs. 3 GVG mit der Maßgabe gilt, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss. Hier findet Art. 23 Satz 2 ÜGG keine Anwendung, weil das Verfahren bei Inkrafttreten des ÜGG am 3. Dezember 2011 (noch) nicht verzögert war. Die Begrifflichkeit „Verzögerung“ ist in Anlehnung an § 198 Abs. 1 GVG als zwar anderes, aber inhaltsgleiches Wort wie die den Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 GVG auslösende Wortfolge „unangemessene Verfahrensdauer“ auszulegen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. September 2018 - L 11 SF 362/17 EK KR - juris, Rn. 58 ff.). Dabei ist nicht die Entwicklung und Dauer des gesamten Verfahrens zu betrachten; Gegenstand der Betrachtung kann vielmehr allein der bis zum Inkrafttreten des ÜGG vergangene Zeitraum in der betreffenden Instanz sein, wobei die Prüfungskriterien des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG entsprechend herangezogen werden können (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Juni 2016 - I-18 EK 1/15 - juris, Rn. 38). Unter Beachtung dieser Maßgaben war das erstinstanzliche Ausgangsverfahren bei Inkrafttreten des ÜGG (3. Dezember 2011) noch nicht (rügepflichtig) verzögert, da bis zum 3. Dezember 2011 „nur“ drei inaktive Monate vorzufinden sind (Dezember 2008 bis Februar 2009), die durch die erstinstanzliche Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten vollständig kompensiert werden. In Fällen, in denen - wie hier - ein bei Inkrafttreten des ÜGG anhängiges Verfahren noch nicht verzögert war, greift für die Verzögerungsrüge nicht die Sonderregelung in Art. 23 Satz 2 und 3 ÜGG, sondern gilt die allgemeine Regelung in § 198 Abs. 3 GVG (BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2016 - 5 C 31/15 D - juris, Rn. 30 ff.).
V. Der Kläger hat infolge der unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens einen Nachteil erlitten, der im tenorierten Umfang zu entschädigen ist.
1. Nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG wird ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lang gedauert hat. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Tatsachenvermutung im Sinne von § 292 Satz 1 ZPO (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - B 10 ÜG 1/19 R -, BSGE 131, 153 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 20, Rn. 52 m.w.N.). Umstände, die diese Vermutung widerlegen, sind nicht erkennbar und von dem Beklagten auch nicht vorgetragen worden.
2. Eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG, insbesondere durch die bloße Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, ist im vorliegenden Fall nicht im Sinne von § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ausreichend. Besondere Umstände des Einzelfalles, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich oder dargelegt worden.
3. Der Nachteil, den der Kläger infolge der unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens erlitten hat, ist gemäß § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG für jeden Monat der unangemessenen Verzögerung mit 100,00 EUR, im vorliegenden Fall mithin mit 300,00 EUR zu entschädigen. Eine Abweichung von diesem Betrag wegen Unbilligkeit gemäß § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG kommt nicht in Betracht. Voraussetzung hierfür wäre ein atypischer Sonderfall, der sich durch eine oder mehrere entschädigungsrelevante Besonderheiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von anderen Fällen abhebt (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R -, BSGE 118, 102 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 9, Rn. 37 ff.; BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R -, BSGE 124, 136 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 16, Rn. 51). Hierfür fehlen indessen zureichende Anhaltspunkte.
VI. Der Zinsanspruch folgt aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab dem Tag nach Zustellung der Klage an den Beklagten (§ 187 Abs. 1 BGB analog; so: BSG, Urteil vom 9. April 2019 - B 1 KR 5/19 R -, BSGE 128, 65 ff., Rn. 39; BSG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - B 7 AY 2/18 R -, SozR 4-1200 § 44 Nr. 8, Rn. 22; ebenso BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 4 C 2/00 -, BVerwGE 115, 274 ff., Rn. 50; BVerwG, Urteil vom 25. November 2005 - 4 C 15/04 -, BVerwGE 124, 385 ff., Rn. 31; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2023 - L 37 SF 298/21 EK AS - juris, Rn. 55 m.w.N.; im Ergebnis abweichend: BSG, Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 4/21 R -, BSGE 134, 32 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 21, Rn. 40; BSG, Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 2/20 R -, BSGE 134, 18 ff., SozR 4-1720 § 198 Nr. 22, Rn. 53; vgl. dazu Freudenberg, jurisPR-SozR 4/2023 Anm. 6), also seit dem 31. Juli 2024, da die Zustellung der Klage am 30. Juli 2024 erfolgte.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Senat hat dem Kläger die Kosten des Verfahrens ganz auferlegt, weil der Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen war. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG.
D. Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG i.V.m. § 202 Satz 2 SGG und § 201 Abs. 2 Satz 3 GVG). Grundsätzlich klärungsbedürftig ist die Frage des Umfangs der Anrechnung der vom SG nicht verbrauchten Vorbereitungs- und Bedenkzeit auf das zweitinstanzliche Verfahren, ferner die Frage, ob bei einer Zurückverweisung die zwölfmonatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit für die jeweilige Instanz verlängert wird und schließlich, ob der Monat, in welchem die Verzögerungsrüge erhoben wurde, seinerseits als Aktivitätszeit gewertet werden kann. Hierzu liegt bislang Rechtsprechung des BSG nicht vor. Der Senat hält ferner für klärungsbedürftig, ob der für Entschädigungsklagen allein zuständige 10. Senat des BSG die Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB für den Zinsbeginn bei Entschädigungsansprüchen generell ausschließt.