BGH Beschluss vom 30.11.2006 – III ZB 23/06
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. November 2006
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Stellt die Partei wegen einer beabsichtigten Klage auf Entschädigung für eine
Strafverfolgungsmaßnahme einen Prozesskostenhilfeantrag, ohne innerhalb
der Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG ihre persönlichen und wirtschaftlichen
Voraussetzungen unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks und
unter Beifügung der erforderlichen Belege darzulegen, kommt ihr die Rückwir-
kung der späteren Zustellung der Klage auf den Eingang ihres Gesuchs nicht
zugute.
BGH, Beschluss vom 30. November 2006 - III ZB 23/06 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr
und Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat,
vom 8. Februar 2006 - 1 W 104/05 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller verlangt von der beklagten Freien und Hansestadt
Hamburg eine Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen. Mit
rechtskräftigem Beschluss vom 21. Mai 2002 stellte das Amtsgericht fest, dass
der Antragsteller wegen des durch den Vollzug der Untersuchungshaft erlitte-
nen Schadens zu entschädigen sei. Mit am 9. Mai 2005 zugestelltem Bescheid
vom 2. Mai 2005 lehnte die Justizbehörde den Entschädigungsantrag des An-
tragstellers ab.
Der Antragsteller reichte am 8. August 2005 beim Landgericht eine durch
seine Prozessbevollmächtigte unterzeichnete „Klage sowie Antrag auf Prozess-
kostenhilfe“ ein. Am Ende der Klageschrift wird zum Prozesskostenhilfeantrag
ausgeführt, der Antragsteller sei nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen außerstande, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen, da er
von Arbeitslosengeld II lebe. Die Erklärung über die persönlichen und wirt-
schaftlichen Verhältnisse werde umgehend nachgereicht. Dies geschah - nach
gerichtlicher Aufforderung vom 6. Oktober 2005 - am 20. Oktober 2005. Mit Ver-
fügung vom 9. August 2005 ist der Antragsgegnerin eine unbeglaubigte Ab-
schrift der Klage mit dem Prozesskostenhilfeantrag mit der Möglichkeit zur Stel-
lungnahme zugeleitet worden. Die Klage ist noch nicht zugestellt worden.
Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag am 21. November
2005 zurückgewiesen, weil die Prozessführung keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg biete. Der Antragsteller habe die Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG ver-
säumt. Ihm komme auch die Rückwirkungsfiktion des § 167 ZPO nicht zugute.
Zu einer Zustellung "demnächst" könne es nicht mehr kommen, weil der An-
tragsteller innerhalb der zu wahrenden Frist keine Angaben über seine persönli-
chen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht, sondern diese erst nach mehr
als zwei Monaten nachgereicht habe. Das Beschwerdegericht hat die Be-
schwerde des Antragstellers zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zuge-
lassen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Prozesskostenhilfe kann dem
Antragsteller nicht gewährt werden, weil die Vorinstanzen mit Recht davon aus-
gegangen sind, dass eine etwa noch vorzunehmende Zustellung der Klage die
Frist des § 13 StrEG nicht wahrt.
1.
a) Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG ist die Klage, mit der die Entscheidung
über den Entschädigungsanspruch im Rechtsweg zu überprüfen ist, innerhalb
von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Für die Erhe-
bung der Klage kommt es nach § 253 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auf deren Zu-
stellung an. Soll durch die Zustellung - wie hier - eine Frist gewahrt werden, tritt
diese Wirkung nach § 167 ZPO bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklä-
rung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Diese Bestimmung ist auch
auf die Klagefrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG anwendbar (vgl. Senatsurteil
vom 17. März 1983 - III ZR 154/81 - MDR 1983, 1002 f zu § 270 Abs. 3 ZPO
a.F.).
b) Ob eine Zustellung "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO erfolgt, be-
urteilt sich nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung. Danach soll die Partei
bei der Zustellung von Amts wegen vor Nachteilen durch Zustellungsverzöge-
rungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahrt werden. Denn
derartige Verzögerungen liegen außerhalb ihres Einflussbereichs. Dagegen
sind der Partei die Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozessbe-
vollmächtigter (§ 85 Abs. 2 ZPO) bei gewissenhafter Prozessführung hätte ver-
meiden können. Eine Zustellung "demnächst" nach der Einreichung oder An-
bringung des zuzustellenden Antrags oder der zuzustellenden Erklärung bedeu-
tet daher eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen,
selbst längeren Frist, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter unter
Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zu-
stellung getan hat. Die Zustellung ist dagegen nicht mehr "demnächst" erfolgt,
wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter
durch nachlässiges - auch leicht fahrlässiges - Verhalten zu einer nicht bloß
geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat (vgl. Senatsurteil vom
7. April 1983 - III ZR 140/81 - VersR 1983, 661, 662; Senatsbeschluss vom
2. November 1989 - III ZR 181/88 - BGHR ZPO § 270 Abs. 3 demnächst 4; sie-
he auch BGHZ 145, 358, 362 m.w.N.).
Diese Grundsätze gelten auch bei Verzögerungen durch ein Prozesskos-
tenhilfeverfahren. Deshalb wahrt die Einreichung der Klageschrift auch in die-
sem Fall rückwirkend die Frist, wenn die Klage nur unverzüglich nach der vom
Kläger nicht verzögerten (positiven oder negativen) Entscheidung über den
Prozesskostenhilfeantrag zugestellt wird (vgl. Senatsurteil vom 21. März 1991
- III ZR 94/89 - NJW 1991, 1745, 1746).
2.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist es hier aus Gründen, die dem An-
tragsteller zuzurechnen sind, zu Verzögerungen gekommen, die es ausschlie-
ßen, dass die Klage noch "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO zugestellt wer-
den kann.
a) Zwar ist hier in der Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG nicht nur ein mit
einem Prozesskostenhilfeantrag versehener Klageentwurf eingegangen, son-
dern bereits die von einem postulationsfähigen Anwalt unterzeichnete Klage-
schrift. Die Frage einer Einzahlung oder Anforderung eines Gerichtskostenvor-
schusses für die Zustellung der Klage stellte sich nicht, da der Antragsteller mit
der Stellung seines Prozesskostenhilfeantrags deutlich machte, dass er im Hin-
blick auf seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von entstehenden
Gerichtskosten befreit werden wollte. Dies setzte notwendigerweise eine nähe-
re Prüfung seines Prozesskostenhilfeantrags und - nach Maßgabe des § 118
Abs. 1 ZPO - eine Anhörung des Gegners voraus. Eine solche, im Bewilli-
gungsverfahren angelegte Verzögerung steht der Möglichkeit einer (späteren)
Zustellung "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO nicht entgegen.
b) Der Senat hat weiter durch Beschluss vom 30. November 2006 (III ZB
22/06 - für BGHZ vorgesehen) entschieden, eine unbemittelte Partei, die inner-
halb der Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG lediglich einen Prozesskostenhilfe-
antrag stelle, könne die Rückwirkung des § 167 ZPO in Anspruch nehmen,
wenn sie alles ihr Zumutbare für die alsbaldige Zustellung der Klage tue. Zwar
genügt die Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags und seine Übermittlung an
die Gegenseite für sich gesehen nicht, die Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1
Satz 2 StrEG zu wahren (vgl. Meyer, StrEG, 6. Aufl. 2005, § 13 Rn. 8; Meyer-
Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, Anhang 5 § 13 StrEG Rn. 1; BGHZ 98, 295, 298
zur Wahrung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG). Insoweit kommt es - entgegen der
Auffassung der Rechtsbeschwerde - vielmehr auf die Zustellung der Klage an.
Das Kammergericht (KG-Report Berlin 2005, 168) hat erwogen, die Wertung
des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB entsprechend heranzuziehen, der für die Veran-
lassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Pro-
zesskostenhilfe - neben einer Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) - eine
eigenständige Möglichkeit der Verjährungshemmung eingeführt hat. Dem kann
in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Zwar ist die entsprechende An-
wendung einzelner Verjährungsvorschriften, insbesondere soweit sie Hem-
mungstatbestände betreffen, je nach dem Sinn und Zweck der in Rede stehen-
den Ausschlussfrist in Betracht zu ziehen (vgl. Senatsurteil BGHZ 79, 1, 2 zu
§ 12 StrEG und § 206 BGB a.F.). Ein Bedürfnis hierfür besteht hier indes nicht,
weil den Interessen der finanziell unbemittelten Partei dadurch Rechnung ge-
tragen werden kann, dass sie innerhalb der Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1
Satz 2 StrEG Prozesskostenhilfe beantragt und die Klage unverzüglich nach
der von ihr nicht verzögerten (positiven oder negativen) Entscheidung über den
Prozesskostenhilfeantrag zugestellt wird (so wohl auch OLG Schleswig JurBüro
2000, 208; Schätzler/Kunz, StrEG, 3. Aufl. 2003, § 13 Rn. 3). Dies hat der Bun-
desgerichtshof bereits für die Frist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG entschieden,
wonach der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, wenn der
Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich gel-
tend gemacht wird (vgl. BGHZ 98, 295, 299 ff; Urteil vom 8. März 1989 - IVa ZR
17/88 - NJW-RR 1989, 675).
Grundlage hierfür ist die Überlegung, dass es im Bereich der Verwirkli-
chung des Rechtsschutzes der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gebietet, die pro-
zessuale Stellung von Bemittelten und Unbemittelten weitgehend anzugleichen
(vgl. BVerfGE 81, 347, 356 m.w.N.). Es ist daher in der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs schon früher anerkannt worden, dass ein ordnungsgemäß
begründetes und vollständiges Armenrechtsgesuch, das am letzten Tag vor
Ablauf der Frist bei Gericht eingereicht wird, die Hemmungswirkung des § 203
Abs. 2 BGB a.F. auslöst (vgl. BGHZ 70, 235, 237 ff). Verlangt die in Rede ste-
hende Vorschrift darüber hinaus die Erhebung der Klage oder - dem weitge-
hend gleichbedeutend - die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs (vgl.
BGHZ 98, 295; Senatsurteil vom 21. März 1991 - III ZR 94/89 - NJW 1991,
1745), muss hinzukommen, dass die unbemittelte Partei, soweit noch nicht ge-
schehen, alsbald die Klage einreicht, sobald über das Prozesskostenhilfege-
such entschieden worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 1989 aaO). Sie
bleibt daher auch bei Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags in der Pflicht,
nach der Entscheidung über ihr Gesuch weiterhin alles ihr Zumutbare zu tun,
damit die Klage "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO zugestellt werden kann.
c) Mit Recht haben die Vorinstanzen dem Antragsteller aber als Säumnis
zugerechnet, dass er seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht
in der Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG unter Einreichung des hierfür vorge-
sehenen Vordrucks (§ 117 Abs. 4 ZPO) und unter Beifügung der erforderlichen
Belege dargelegt hat. Auch wenn dies den zeitlichen Ablauf des konkreten Pro-
zesskostenhilfeverfahrens, in dem die Parteien über die Erfolgsaussicht der
Klage mehrere Schriftsätze gewechselt haben, nicht hinausgezögert haben
mag, gehört es zu den Pflichten einer unbemittelten Partei, in Fällen, in denen
eine fristgebundene Prozesshandlung vorzunehmen ist, die wirtschaftlichen
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe innerhalb der Frist
ordnungsgemäß darzulegen. Das ist im Zusammenhang mit der Einlegung ei-
nes Rechtsmittels ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.
BGHZ 148, 66, 69; Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2004 - III ZR 381/03 -
FamRZ 2005, 196 f; Beschluss vom 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06 - FamRZ 2006,
1522 f) und kann auch für die Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht
anders beantwortet werden. Dass einer unbemittelten Partei unter solchen, von
ihr zu vertretenden Umständen nicht die Wirkung des § 167 ZPO zugute kom-
men kann, hat auch das Bundesverfassungsgericht in einer Kammerentschei-
dung gebilligt (NJW 1994, 1853).
Schlick
Wurm
Kapsa
Dörr
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 21.11.2005 - 303 O 436/05 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.02.2006 - 1 W 104/05 -