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Landessozialgericht NRW Urteil vom 13.06.2025 – L 13 VG 17/23
ECLI:DE:LSGNRW:2025:0613.L13VG17.23.00
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren L 13 VG 17/23 durch Rücknahme der Berufung erledigt ist.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Fortsetzung des Berufungsverfahrens L 13 VG 17/23 nach im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes vom 10.01.2025 erklärter Berufungsrücknahme.
Im Ausgangsverfahren hat der Kläger Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) begehrt. Der 00.00.0000 geborene Kläger war langjähriger Camper auf dem Campingplatz A. in C.. Angestellter Platzwart der Anlage ist Herr X., der seinerseits eine Parzelle dort bewohnt. Am 29.03.2019 kam es zu drei Begegnungen zwischen dem Kläger und Herrn X., wobei die erste Begegnung tagsüber im Büro des Herrn X. stattfand, die zweite Begegnung sich an der Parzelle des Klägers am frühen Abend ereignete und bei der dritten Begegnung, die am Abend stattfand, der Kläger die Parzelle des Herrn X. aufsuchte, die von einem Zaun mit einem Metalltor umgeben ist. Dabei kam es mindestens zu einer verbalen Auseinandersetzung der Parteien, alles Weitere steht im Streit. Ein gegen Herrn X. eingeleitetes Strafverfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft Paderborn (31 Js 578/19) am 18.04.2019 eingestellt. Das daraufhin durch den Kläger angestrengte Privatklage vor dem Landgericht (LG) Paderborn (Az. 3 O 330/19) mit Urteil vom 06.01.2020 nach der Vernehmung von insgesamt acht Zeugen abgewiesen. Die hiergegen erhobene Berufung wies das Oberlandesgericht Hamm (I-11 U 43/20) mit einstimmigen Beschluss vom 15.10.2020 zurück. Am 30.07.2020 erstattete der Kläger nochmals eine erweiterte Strafanzeige.
Am 28.01.2022 beantragte der Kläger bei dem Beklagten Leistungen nach dem OEG aufgrund psychischer Beschwerden, Schlafstörungen, sechs beschädigter Zähne, Schäden am rechten Knie, dem linken Daumen, an den Halswirbeln, den Wangenknochen, der Nase sowie dem rechten Armgelenk nach dem Angriff auf dem Campingplatz A. in C. durch den Platzwart X. am 29.03.2019. Dieser habe ihm ein Eisentor an den Hals und blitzschnell zugeschlagen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14.04.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2022 ab und führte im Wesentlichen aus, dass nach entsprechenden Ermittlungen Zweifel verblieben, dass sich der Sachverhalt wie vom Kläger geschildert zugetragen habe. Der Vollbeweis eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs sei nicht geführt.
Die dagegen zum Sozialgericht (SG) Dortmund am 18.05.2022 erhobene Klage wies das SG mit Urteil vom 20.02.2023 ab. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das Urteil hat sich der Kläger mit seiner am 27.04.2023 eingelegten Berufung gewandt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er seinen bisherigen Vortrag wiederholt und ergänzt.
Am 10.01.2025 hat der zuständige Berichterstatter ab 10.03 Uhr einen Termin zur Erörterung des Sachverhaltes mit den Beteiligten durchgeführt. Da der Kläger sich in den Räumlichkeiten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) nur begleitet bewegen kann, waren zwei Wachtmeister anwesend. Unter anderem wurde im Rahmen des Termins die Wiederaufnahmeklage des Klägers vor dem LG Paderborn thematisiert. Ferner wurden die Hinweise des Berichterstatters protokolliert. Der Kläger erklärte daraufhin, das Verfahren für erledigt und behielt sich die Stellung eines Überprüfungsantrages vor. Die Erledigungserklärung wurde ausweislich des Protokolls „Laut diktiert, vorgespielt und genehmigt“. Im Übrigen wird auf den Inhalt des Protokolls Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 04.02.2025 hat der Kläger die Fortführung des Verfahrens begehrt. Er habe keine Rücknahme erklärt und auch nichts unterschrieben. Zudem sei er unter Druck gesetzt worden. Auf seinen weiteren Vortrag wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass das Berufungsverfahren L 13 VG 17/23 nicht durch Rücknahme erledigt und fortzusetzen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist darauf, dass der Kläger eine Rücknahem erklärt und bestätigt habe. Auf seine Terminschilderung im Schriftsatz vom 06.05.2025 wird Bezug genommen.
Der Senat hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.06.2025 Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen, der Justizwachtmeister. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte des Beklagten, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Fortsetzung des Berufungsverfahrens L 13 VG 17/23 ist zulässig, aber unbegründet.
I. Da die Wirksamkeit der Berufungsrücknahme in dem Termin zur Erörterung des Sachverhaltes vom 10.01.2025 durch den Kläger in Zweifel gezogen worden ist, wurde das Verfahren fortgeführt und der Senat hat durch Urteil zu entscheiden (vgl. Bayerisches Landessozialgericht , Urteil vom 29.11.2016, L 3 U 472/15, juris, Rn. 8; LSG NR>, Urteil vom 31.01.2019, L 12 AS 458/18, juris, Rn. 23; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.2020, L 9 AS 4248/19, juris, Rn. 15).
II. Vorliegend ist die Wirksamkeit der Berufungsrücknahme festzustellen; eine Entscheidung in der Sache kann nicht ergehen.
1. Die Berufungsrücknahme wurde von dem Kläger wirksam abgegeben. Die Zurücknahme bewirkt gemäß § 156 Abs. 3 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) den Verlust des Rechtsmittels. Danach ist ein Antrag auf eine Sachentscheidung nicht mehr zulässig (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 24.04.1980, 9 RV 16/79, juris, Rn. 14; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.2020, L 9 AS 4248/19, juris, Rn. 18).
Die Erklärung der Rücknahme der Berufung gemäß § 156 SGG ist eine Prozesshandlung. Diese wurde von dem Kläger im Termin erklärt und so in die Niederschrift (Protokoll) des Erörterungstermins vom 10.01.2025 aufgenommen. Dabei ist unerheblich, dass der Kläger die Erledigung des Rechtsstreits und nicht die Rücknahme der Berufung erklärt hat, denn bei – wie hier – nicht in den Anwendungsbereich des § 197a SGG fallenden Streitigkeiten führt auch die Rücknahme zur Erledigung der Hauptsache (B. Schmidt: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, SGG § 102 Rn. 3).
Die für die Niederschrift geltenden Formvorschriften (§ 122 SGG i.V.m. §§ 159 bis 165 Zivilprozessordnung ) wurden vorliegend eingehalten. Die Rücknahme der Berufung durch den Kläger wurde im Protokoll festgestellt (§ 160 Abs. 3 Nr. 8 ZPO) und dem Kläger nochmals vorgespielt und von diesem genehmigt (§ 162 Abs. 1 Sätze 1 und 3 ZPO). Die Niederschrift ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ausgefertigt und vom zuständigen Berichterstatter als Vorsitzenden sowie von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterschrieben worden (§ 122 SGG i.V.m. §§ 159 Abs. 1, 163 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beachtung dieser für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten wird durch das Protokoll bewiesen (§ 165 ZPO). Als öffentliche Urkunde erbringt die Niederschrift nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 415 ZPO den vollen Beweis über die Abgabe der Erklärungen. Eine Unterschrift der Beteiligten, wie der Kläger meint, ist hingegen nicht erforderlich.
Soweit der Kläger die Rücknahmeerklärung im Termin bestreitet, ist der zulässige Beweis der Unrichtigkeit durch ihn nicht geführt worden (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 07.09.2011, L 2 AL 82/08, juris, Rn. 23). So hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 06.05.2025 zum Terminablauf vorgetragen, dass der zuständige Berichterstatter dem Kläger erläutert habe, er – sollte das Wiederaufnahmeverfahren beim LG Paderborn Erfolg haben – einen Antrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bei dem Beklagten stellen könne. Nach dem bisherigen Urteil liege jedoch kein Tatnachweis vor. Der zuständige Berichterstatter habe den Kläger anschließend gefragt, ob er nach derzeitigem Stand die Berufung zurücknehmen wolle und der Kläger habe geantwortet mit „ja, Sie haben es mir ja jetzt erläutert“. Dies sei ihm so auch nochmals vorgespielt und mit einem „Nicken“ bestätigt worden. Danach sei der Termin beendet gewesen. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.
Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist grundsätzlich unwiderruflich (Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 06.12.1996, 8 C 33/95, juris). Sie kann auch nicht entsprechend den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wegen Irrtums oder Drohung (§§ 119, 123 BGB) angefochten werden (BSG, Beschluss vom 19.03.2002, B 9 V 75/01 B, juris; BSG, Urteil vom 24.04.1980, 9 RV 16/79, juris, Rn. 18; BSG, Beschluss vom 24.04.2003, B 11 AL 33/03 B, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.2020, L 9 AS 4248/19, juris, Rn. 19). Schließlich kann der Kläger nicht geltend machen, ein Festhalten an der Rücknahmeerklärung würde gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen, etwa, weil der geltend gemachte Irrtum über die das Verfahren endgültig beendende Wirkung der Rücknahneerklärung für den Beklagte und das Sozialgericht offensichtlich gewesen sei (vgl. z.B. Bundesgerichtshof , Beschluss vom 13.05.2014, X ZR 25/13, juris; BGH Beschluss vom 26.09.2007, XII ZB 80/07, juris, Rn. 20). Dafür gibt es objektiv keine Anhaltspunkte.
Eine Berufungsrücknahme kann vorliegend auch nicht entsprechend den Regeln über die Wiederaufnahmeklage widerrufen werden, den ein gesetzlicher Restitutionsgrund (§ 179 Abs. 1 SGG i.V.m. § 580 ZPO, sowie § 179 Abs. 2 SGG) ist nicht gegeben (BSG, Urteil vom 24.04.1980, 9 RV 16/79, juris, Rn. 18). Anhaltspunkte für einen solchen Tatbestand (insbesondere falsche eidliche Aussage des gegnerischen Prozessbeteiligten, Urkundenfälschung, strafbares falsches Zeugnis oder Gutachten, Urteilserschleichung, Amtspflichtverletzung eines Richters etc.) sind weder nach Aktenlage ersichtlich noch lassen sich solche dem Vorbringen des Klägers entnehmen.
So ist der Kläger im Termin insbesondere auch weder zu der Berufungsrücknahme "gedrängt" worden noch wurde Druck auf ihn ausgeübt. Insoweit wird auf die Bekundungen der vom Senat gehörten beiden Zeugen, die im Termin als Wachtmeister anwesend waren, Bezug genommen. Sie bestätigen den Vortrag des Klägers nicht. Der Zeuge Buers hat bekundet, dass ihm Auffälligkeiten hinsichtlich des Termins nicht erinnerlich seien. Zu dem weiteren Verlauf der Sitzung konnte er keine Angaben machen, da er sich auf die Sicherheit konzentriert habe und dem inhaltlichen Verlauf insofern nur zeitweilig habe folgen müssen. Der Zeuge Larisch schildete die gesamte Begleitung des Klägers als ruhig und sachlich. Er habe nicht mitbekommen, dass der Kläger unter Druck gesetzt worden sei. Stattdessen schildert er wie der Kläger ein Foto dem zuständigen Berichterstatter gezeigt habe, welches in der Sitzung dann entsprechend erörtert worden sei. Das spricht gerade nicht dafür, dass rechtliches Gehör übergangen und der Kläger bedrängt worden ist. Der Senat erachtet die Angaben beider Zeugen als zutreffend und glaubwürdig. Sie stimmen zudem mit der Schilderung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 06.05.2025 im Wesentlichen überein, dem ebenfalls insbesondere keine aggressive oder bedrohliche Atmosphäre entnommen werden kann.
Die zuvor gehörte Zeugin war demgegenüber offensichtlich einer versehentlichen Terminverwechslung erlegen, was bereits deutlich wird, da sie von einem nachmittäglichen Termin ausging, wohingegen der streitige Termin vormittags stattfand. Eine Verwechslung ist gerade angesichts der Vielzahl von Terminen bei unterschiedlichen Gerichten, bei denen sie als Justizwachtmeisterin anwesend sein muss, nicht verwunderlich. Da dem Senat im Vorfeld auf seine Ermittlungen hin, wer in dem streitigen Termin eingesetzt gewesen ist, - ebenfalls irrtümlich – durch die zuständige Stelle ihr Name genannt worden ist, worauf es erst zu der Zeugenladung kam, ist die bei ihr eingetretene unbeabsichtigte Verwechslung mit einem anderen Termin und einem anderen, aber ähnlich aussehenden Kläger noch nachvollziehbarer. Demgegenüber konnten sich die beiden anderen Zeugen, die als Justizwachtmeister beim LSG NRW deutlich seltener in Terminen zugegen sein müssen, noch unzweifelhaft an den Kläger und den Terminverlauf in der entsprechenden Sitzung erinnern. Auch der Kläger und der Beklagtenvertreter bestätigten, dass diese beiden Zeugen im Termin am 10.01.2025 anwesend gewesen sind.
Ob ein Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 579 ZPO ebenfalls einen Widerruf rechtfertigt, kann dahingestellt bleiben. Denn die in § 579 Abs. 1 ZPO aufgeführten Nichtigkeitsgründe (unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts; Mitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen oder wegen Befangenheit abgelehnten Richters, den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechende Vertretung einer Partei) liegen offensichtlich nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).