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BGH Beschluss vom 26.09.2007 – XII ZB 80/07

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. September 2007

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 621 a Abs. 1, 516, 565

Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist bedingungsfeindlich; sie kann auch

nicht von einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden.

Sie ist ferner grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Dies gilt auch

dann, wenn sie aufgrund eines für das Gericht und den Verfahrensgegner of-

fensichtlichen Irrtums des Rechtsmittelführers über tatsächliche oder rechtliche

Umstände erklärt wurde.

BGH, Beschluss vom 26. September 2007 - XII ZB 80/07 - OLG Frankfurt am Main

AG Darmstadt

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2007 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Dr. Ahlt und Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Senats für

Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

2. Mai 2007 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig ver-

worfen.

Beschwerdewert: 3.000 €

Gründe

I.

1

Gegen den ihm am 28. August 2006 zugestellten Beschluss des Famili-

engerichts, mit dem seinem Antrag auf Regelung des Umgangs mit seinem

Kind nur eingeschränkt stattgegeben wurde, legte der Antragsteller mit Fax-

schreiben seiner damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 27. September

2006 Beschwerde ein.

2

Nach erstmaliger Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 30. Novem-

ber 2006 verlängerte der Vorsitzende des Berufungsgerichts die Begründungs-

frist auf den weiteren, am 30. November 2006 eingegangenen Antrag der Ver-

fahrensbevollmächtigten des Antragstellers im Einverständnis mit der Beteilig-

ten zu 2 erneut bis zum 2. Januar 2007.

3

Mit am 4. Dezember 2006 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom

2. Dezember 2006 erklärte der Antragsteller, er nehme seine Beschwerde zu-

rück, weil seine Verfahrensbevollmächtigte versäumt habe, die Beschwerde

innerhalb der gesetzlichen Frist zu begründen. Ferner teilte er mit, seiner Ver-

fahrensbevollmächtigten deshalb das Mandat entzogen zu haben. Da er sich

nunmehr nur noch selbst vertrete, sei Schriftwechsel nur noch mit ihm zu füh-

ren.

4

Mit weiterem, am 11. Dezember 2006 bei Gericht eingegangenem

Schreiben vom 10. Dezember 2006 erklärte der Antragsteller, er wolle an seiner

Beschwerde festhalten. Vorsorglich fechte er seine Rücknahmeerklärung an,

weil er irrtümlich davon ausgegangen sei, die "am 23. Oktober 2006 ablaufen-

de" Beschwerdebegründungsfrist sei versäumt. Von den beiden beantragten

und gewährten Fristverlängerungen habe er erst jetzt erfahren. Zugleich be-

gründete er seine Beschwerde.

5

Das Oberlandesgericht verwarf die Beschwerde als unzulässig. Die

Rücknahmeerklärung des Antragstellers sei wirksam und könne weder durch

Widerruf noch durch Anfechtung rückgängig gemacht werden. Soweit das

Schreiben vom 10. Dezember 2006 als erneute befristete Beschwerde auszule-

gen sei, sei die Rechtsmittelfrist abgelaufen.

6

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des An-

tragstellers.

7

Die nach §§ 621e Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte

Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil es - entgegen der Auffassung der

II.

Rechtsbeschwerde - an einem Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.

Ein solcher ist auch erforderlich, soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen ei-

nen ein Rechtsmittel als unzulässig verwerfenden Beschluss richtet (vgl. Se-

natsbeschluss BGHZ 155, 21, 22).

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Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Denn sämtliche von der

Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind bereits höchstrichterlich im Sin-

ne der angefochtenen Entscheidung geklärt. Insbesondere hat das Berufungs-

gericht dem Antragsteller auch nicht den Zugang zur Beschwerdeinstanz auf-

grund überspannter Anforderungen versagt (vgl. BGHZ 151, 221, 226 f.).

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1. Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass das eine Be-

schwerdebegründung enthaltende Schreiben des Antragstellers vom 10. De-

zember 2006 zwar als erneute Beschwerdeeinlegung angesehen werden kann,

aber nicht geeignet war, die am 28. September 2006 abgelaufene Frist zur Ein-

legung der Beschwerde zu wahren. Zutreffend ist ferner, dass die Erklärung der

Rücknahme der am 27. September 2006 eingelegten Beschwerde in der vorlie-

genden Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)

gemäß § 78 Abs. 3 ZPO nicht dem Anwaltszwang unterlag und die Rücknahme

eines Rechtsmittels grundsätzlich weder widerrufen noch angefochten werden

kann (Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2006 - XII ZB 71/04 - FamRZ 2007,

375). Insoweit erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts.

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2. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde allein geltend, ein die Zu-

lassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigender Rechts- und Verfahrensfehler

des Beschwerdegerichts bestehe darin, dass es die Auslegungsbedürftigkeit

der Rücknahmeerklärung nicht erkannt habe. Es sei für das Gericht und für die

Beteiligte zu 2 offensichtlich gewesen, dass die Rücknahme nur für den - in

Wirklichkeit nicht vorliegenden - Fall einer bereits eingetretenen Versäumung

der Begründungsfrist habe erklärt werden sollen. Zumindest aber könne die

Beteiligte zu 2 sich hier wegen des offensichtlichen Irrtums des Antragstellers

nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht auf die Rücknahme der Be-

schwerde berufen. Die angefochtene Entscheidung verstoße daher gegen den

Anspruch des Antragstellers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes

(Artt. 2, 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG), demzufolge die Prüfung der materiellen

Rechtslage, soweit irgend möglich, nicht beeinträchtigt werden dürfe.

11

a) Rücknahmeerklärungen unterliegen als Prozesshandlungen der un-

eingeschränkten Nachprüfung - auch auf ihre Auslegung hin - durch das

Rechtsbeschwerdegericht (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1996 - XII ZR 14/95 -

FamRZ 1996, 1142). Dieses hat verfahrensrechtliche Erklärungen frei zu würdi-

gen und dabei unter Heranziehung aller für das Beschwerdegericht erkennba-

ren Umstände und unter Beachtung der durch die gewählten Bezeichnungen

bestehenden Auslegungsgrenzen darauf abzustellen, welcher Sinn ihnen aus

objektiver Sicht beizumessen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2006

- IV ZB 38/05 - MDR 2006, 1126 m.w.N.).

12

Hier hat das Beschwerdegericht jedoch zu Recht keinen Anlass gese-

hen, der Rücknahmeerklärung des Antragstellers einen vom Wortlaut abwei-

chenden Sinn beizulegen. Die Formulierung "nehme ich die durch meine Ver-

fahrensbevollmächtigte … eingelegte Beschwerde vom 27.09.2006 gegen den

Beschluss des Amtsgericht Darmstadt, Familiengericht vom 23.08.06 (52 F

2260/04 UG) hiermit zurück", wobei das Wort "zurück" durch Fettdruck in der

Mitte einer neuen Zeile hervorgehoben ist, ist aus objektiver Sicht eindeutig.

13

Die Erklärung der Rücknahme wird auch nicht durch die nachfolgende

Begründung ("weil meine Verfahrensbevollmächtigte versäumt hat, die Be-

schwerde innerhalb der gesetzlichen Frist zu begründen") relativiert.

14

Zwar war für das Gericht und auch für die Beteiligte zu 2 offensichtlich,

dass der Antragsteller einem Irrtum unterlag, soweit er davon ausging, die Be-

gründungsfrist sei bereits versäumt. Dies stellt jedoch lediglich einen unbeacht-

lichen Motivirrtum dar, nicht jedoch einen Irrtum über den Inhalt oder die Trag-

weite seiner Rücknahmeerklärung.

15

b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt auch eine

Auslegung oder Umdeutung der Rücknahmeerklärung dahingehend, dass die

Beschwerde nur für den Fall tatsächlich versäumter Begründungsfrist zurück-

genommen werde, nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass eine solche Aus-

legung bereits angesichts des Wortlauts der Erklärung ("nehme ich … zurück,

weil …" und nicht etwa: "nehme ich … zurück, falls …") fern liegt, wäre dies, wie

auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, eine bedingte Rücknahme. Die

Rücknahme eines Rechtsmittels ist aber bedingungsfeindlich; sie kann nicht

einmal, was in Bezug auf andere Prozesshandlungen ausnahmsweise zulässig

sein kann, von einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden

(Senatsbeschluss vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 135/88 - FamRZ 1990, 147,

148 f. m.N.). Andernfalls könnte der Rechtsmittelkläger beispielsweise seine

Erklärung, das Rechtsmittel zurückzunehmen, in ein Hilfsverhältnis zu seinem

Rechtsmittelantrag stellen und auf diese Weise eine ihm nachteilige rechtskraft-

fähige Entscheidung von vornherein vermeiden.

16

Ist aber eine bedingte Rücknahmeerklärung unzulässig und deshalb wir-

kungslos, verbietet sich eine solche Auslegung, weil sie dem wirklichen Willen

der Partei, das Verfahren zu beenden, zuwiderliefe. Dies gilt auch dann, wenn

dieser Wille - wie hier - auf einem Motivirrtum beruhte.

17

Aus den gleichen Gründen verbietet sich auch eine Umdeutung der er-

klärten Rücknahme in eine bedingte Rücknahme. Die Umdeutung einer Pro-

zesshandlung in eine andere setzt nämlich stets voraus, dass sie als solche

unwirksam ist (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2006 - XII ZB 176/03 -

FamRZ 2007, 375), während die Voraussetzungen der Wirksamkeit einer ande-

ren, dem gleichen Zweck dienenden Prozesshandlung erfüllt sind (vgl. Senats-

beschluss vom 17. April 2002 - XII ZB 46/02 - FuR 2002, 432; Senatsurteil vom

6. Dezember 2000 - XII ZR 219/98 - ZIP 2001, 305, 307 m.w.N.). Hier ist das

Gegenteil der Fall: Die vom Antragsteller erklärte Rücknahme ist wirksam; als

bedingte Rücknahme wäre sie es nicht.

18

c) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde ferner darauf, dass

Verfahrensvorschriften kein Selbstzweck seien und die Klärung materieller

Rechtsfragen möglichst nicht an Formalien scheitern solle. Denn die unwider-

ruflich verfahrensbeendende Wirkung der Rücknahme einer Klage oder eines

Rechtsmittels ist kein Formalismus, sondern unerlässlich, um Rechtssicherheit

zu gewährleisten. Prozesshandlungen der Parteien, die die Einleitung oder Be-

endigung eines Verfahrens betreffen, vertragen keinen Schwebezustand (Se-

natsbeschluss vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 135/88 - FamRZ 1990, 147, 148

f. m.N.). Die Klärung materieller Rechtsfragen muss aufgrund der Parteimaxime

zurückstehen, wenn die das Verfahren betreibende Partei ihren darauf gerichte-

ten Antrag wirksam zurückgenommen hat.

19

d) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde vermag auch der

Grundsatz von Treu und Glauben hier keine andere Entscheidung zu rechtferti-

gen.

20

Lediglich für den Fall, dass eine durch einen Prozessbevollmächtigten

erklärte Rücknahme zu dem wirklichen Willen des Rechtsmittelführers in Wider-

spruch stand und der Irrtum des Prozessbevollmächtigten, auf dem diese Erklä-

rung beruhte, für den Rechtsmittelgegner und das Gericht offensichtlich war,

hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Gegner sich nach Treu und

Glauben nicht auf die Rücknahme berufen kann und diese als unwirksam zu

behandeln ist (BGH, Beschluss vom 21. März 1977 - II ZB 5/77 - VersR 1977,

574; vgl. auch Senatsbeschluss vom 2. Dezember 1987 - IVb ZB 125/87 -

FamRZ 1988, 496).

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Damit ist der vorliegende Fall indes nicht vergleichbar. Denn hier hat

nicht ein Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter die Rücknahme entgegen

dem wirklichen Willen des Rechtsmittelführers erklärt. Vielmehr hat der An-

tragsteller die Rücknahme selbst erklärt, und dies entsprach auch seinem wirk-

lichen, wenn auch auf einem offensichtlichen Motivirrtum beruhenden Willen. In

einem solchen Fall kann die Frage, ob das Verfahren durch die Rücknahme

beendet wurde, entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht davon

abhängig gemacht werden, ob dies bei vernünftiger Betrachtung aus der Sicht

eines sachkundigen Dritten dem objektiven Interesse des Antragstellers

entsprochen hätte. Denn andernfalls würde die Frage der Beendigung des Ver-

fahrens letztlich von der Zulässigkeit des Rechtsmittels abhängen, die aber nur

im Rahmen eines (noch) anhängigen Rechtsmittelverfahrens geprüft werden

darf.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Ahlt

Dose

Vorinstanzen:

AG Darmstadt, Entscheidung vom 23.08.2006 - 52 F 2260/04 -

OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 02.05.2007 - 6 UF 200/06 -