Gesetze / Rechtsprechung / Landessozialgericht NRW
Landessozialgericht NRW Urteil vom 24.02.2026 – L 15 U 356/24
15 · ECLI:DE:LSGNRW:2026:0224.L15U356.24.00
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Anerkennung ihrer COVID-19-lnfektion als Arbeitsunfall.
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin war bei der D. AG in QQ. als Gesundheitsberaterin beschäftigt.
Mit Unfallanzeige vom 22.09.2021 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie habe sich „ca. am 16.03.2021“ im Betrieb in der Abteilung mit dem Coronavirus infiziert. Drei KollegInnen seien erkrankt gewesen. Eine Erkrankung im privaten Bereich sei nicht nachgewiesen. Sie fahre mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit, die Fahrzeit betrage pro Fahrt 45 Minuten. Am 23.03.2021 sei sie mittels PCR-Test positiv auf COVID-19 getestet worden.
Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Klägerin sodann am 18.10.2021 mit, in ihrer Abteilung auf der Arbeit seien vor ihr zwei und nach ihr eine Kollegin nachweislich an COVID-19 erkrankt gewesen, unter anderem ihr Vorgesetzter, der Zeuge U., der ohne Mundschutz, sondern nur mit einem Schlauchschal ausgestattet, mit ihr Kontakt gehabt habe. Dieser Kontakt habe länger als 15 Minuten angedauert, zudem sei der Mindestabstand von 1,5 Metern unterschritten worden. Sie selbst habe dabei keine Maske getragen.
Die Arbeitgeberin der Klägerin gab am 28.10.2021 an, die Klägerin habe zwischen dem 08.03.2021 und dem 12.03.2021 Kontakt zu einer Indexperson gehabt, die am 15.03.2021 positiv auf COVID-19 getestet worden sei. Der Kontakt habe weniger als 15 Minuten angedauert, der Mindestabstand von 1,5 Metern sei nicht unterschritten worden. Zudem hätten sowohl die Klägerin als auch die Indexperson eine OP- bzw. FFP2-Maske getragen. Der Raum, in dem die vermeintliche Infektionsübertragung stattgefunden habe, sei ca. 20 qm groß, ein Fenster sei ganz geöffnet gewesen. Im Betrieb habe es zu diesem Zeitpunkt zwei nachweislich infektiöse Personen gegeben, im engeren Tätigkeitsumfeld der Klägerin keine.
Auf weitere Nachfrage der Beklagten gab die Klägerin an, dass im Abstand von wenigen Tagen vier Mitarbeiter erkrankt seien. Sie könne nicht mehr nachvollziehen, wann sie mit der ersten erkrankten Kollegin in einem Büro gesessen habe. Der Teamleiter sei der zweite Erkrankte gewesen. Kontakte hätten im Büro des Vorgesetzten oder in ihrem Büro stattgefunden. In den Büros sei der Abstand eingehalten worden, am Computerarbeitsplatz seien keine Masken getragen worden. Im Büro des Vorgesetzten habe sie Maske getragen, der Vorgesetzte allerdings nur einen Schlauchschal. Sie habe die Straßenbahnlinien N01 und N02 genutzt, die Fahrt habe insgesamt 35 Minuten betragen.
Die Arbeitgeberin teilte ergänzend mit, dass die Klägerin ab dem 17.03.2021 (mittwochs) arbeitsunfähig gewesen sei. Die Arbeitsunfähigkeit sei durch L. aufgrund der Diagnose M19.0 attestiert worden. Am 19.03.2021 sei eine Wiedervorstellung erfolgt und die Arbeitsunfähigkeit bis zum 26.03.2021 verlängert worden. Im Zeitraum vom 09.03.2021 bis zum 22.03.2021 sei ein weiterer Mitarbeiter erkrankt, der ab dem 15.03.2021 in Quarantäne gewesen sei. Kontakt zwischen der Klägerin und diesem Mitarbeiter habe in Form von Gesprächen im Büro des Mitarbeiters bestanden. Eine weitere Mitarbeiterin sei am 09.03.2021 positiv getestet worden, diese habe jedoch in einer anderen Schicht gearbeitet und keinen Kontakt mit der Klägerin gehabt.
Mit Bescheid vom 30.03.2022 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Infektion mit dem Coronavirus vom 23.03.2021 als Arbeitsunfall ab. Ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe nicht. Für die Anerkennung einer COVID-19-Infektion als Arbeitsunfall müsse im beruflichen Umfeld ein direkter und intensiver Kontakt zu einer Indexperson ermittelt werden. Der berufliche Kontakt müsse zudem als gesicherte Ursache der Infektion bewertet werden. Vorliegend lasse sich eine Infektion infolge der beruflichen Tätigkeit der Klägerin nicht mit dem notwendigen Maß der Wahrscheinlichkeit feststellen. Die Infektion könne sich vielmehr auch im privaten Bereich zugetragen haben.
Dagegen legte die Klägerin am 29.04.2022 Widerspruch ein. Ihre Infektion habe sich im Bereich der Arbeitsstätte ereignet. Für eine Ansteckung außerhalb der Arbeitsstätte seien vorliegend keine Anhaltspunkte gegeben. Nachweislich seien im Betrieb mehrere Corona-Fälle aufgetreten. Sie habe sich nachweislich auch des Öfteren mit Personen in einem Raum befunden, bei denen eine Infektion mit dem Corona-Virus festgestellt worden sei. Sowohl mit dem infizierten Vorgesetzten als auch mit Mitarbeitern hätten regelmäßig Besprechungen stattgefunden, in der Regel im Büro des Vorgesetzten. Hierbei hätten sich sämtliche Personen über einen Zeitraum von 15 Minuten und länger in dem Raum aufgehalten, wobei nicht alle Masken getragen hätten. Der Vorgesetzte habe nur einen hochgezogenen Schlauchschal getragen, aber keine anderweitige Bedeckung von Mund und Nase durch eine Maske. Sie sei zudem bereits vor ihrem positiven Testergebnis vom 17.03.2021 bis zum 22.03.2021 aufgrund einer anderweitigen Erkrankung arbeitsunfähig erkrankt gewesen und habe daher in diesem Zeitraum keine anderen Aktivitäten durchgeführt und keine öffentlichen Verkehrsmittel genutzt. Auch habe es in ihrem privaten Umfeld keine Corona-Fälle gegeben.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2023 zurückgewiesen. Nach Auskunft des Arbeitgebers habe sie in den 14 Tagen vor dem 23.03.2021 nur an einer einzigen Besprechung mit einer an Corona erkrankten Person in einem Einzelbüro teilgenommen. Die Besprechung habe weniger als 15 Minuten gedauert, der Mindestabstand von 1,5 Metern sei nicht unterschritten worden und sowohl die Klägerin als auch die an Corona erkrankte Person hätten eine FFP2-Maske bzw. OP-Maske getragen. Zudem sei das Fenster geöffnet gewesen. Aufgrund dessen lasse sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass die Corona-Erkrankung ursächlich und rechtlich wesentlich auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen sei.
Dagegen hat die Klägerin am 21.02.2023 Klage beim Sozialgericht (SG) Duisburg erhoben und ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Es habe allein einen bestätigten Kontakt mit einer an Corona erkrankten Person während der Arbeit gegeben. Anderweitige Kontakte mit infizierten Personen seien nicht vorhanden. Zudem habe sie sich im privaten Bereich vollständig isoliert.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.03.2022 in Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 18.01.2023 zu verpflichten, ihre COVID-19-Infektion vom 23.03.2021 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen. Zudem hat sie darauf hingewiesen, dass sich die Klägerin an jedem Arbeitstag insgesamt länger als eine Stunde in öffentlichen Verkehrsmitteln aufgehalten habe, ferner habe sich die Klägerin ab dem 17.03.2021 wegen einer anderweitigen Erkrankung in ärztlicher Behandlung befunden.
Das SG hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.07.2024 die Klägerin befragt sowie Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen E. U.. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Mit Urteil vom 18.07.2024 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Anerkennung ihrer COVID-19-Infektion vom 23.03.2021 als Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), da sie sich nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit, insbesondere bei ihrem Vorgesetzten, dem Zeugen U., mit dem Coronavirus infiziert habe. Es habe an dem erforderlichen intensiven Kontakt zwischen der Klägerin und dem Zeugen gefehlt.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 24.07.2024 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.08.2024 Berufung eingelegt. Das SG habe die Anforderungen an die Beweisgrundsätze fehlerhaft gewertet. Die Frage des Vorliegens einer Indexperson, die zeitlich vor ihr gesichert mit dem Corona-Virus infiziert war, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen und damit im Vollbeweis gesichert. Für die sich daran anschließende Frage, ob sie sich auch bei der Indexperson angesteckt habe, sei hingegen der Beweismaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit anzulegen. Dies sei aufgrund der gegebenen Situation ebenfalls zu bejahen, da die hinreichende Wahrscheinlichkeit gegeben sei. Das SG habe den Nachweis einer entsprechenden Ansteckung allerdings mit der Begründung verneint, der Nachweis der Ansteckung sei nicht im Vollbeweis erbracht. Dies sei fehlerhaft.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 18.07.2024 und den Bescheid vom 30.03.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Infektion mit dem Covid-19-Virus und die Covid-19-Erkrankung der Klägerin als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Das SG hat die auf die Anerkennung eines Arbeitsunfalls gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs. 1, 56 Sozialgerichtsgesetz ) gegen den Bescheid vom 30.03.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2023 ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung ihrer COVID-19 Infektion als Arbeitsunfall.
1. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Ein Arbeitsunfall setzt mithin voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; st. Rspr., zuletzt z.B. Bundessozialgericht , Urteil vom 30.03.2023 - B 2 U 3/21 R -, juris Rn. 11 m.w.N.; Urteil vom 28.6.2022 - B 2 U 16/20 R -, juris Rn. 11 m.w.N.).
Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass die Merkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", "Unfallereignis" sowie "Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden" im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen (so ausdrücklich zur Anerkennung einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus BSG, Beschluss vom 07.07.2025 - B 2 U 14/24 B -, juris Rn. 6). Demgegenüber genügt für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R -, juris Rn. 16 m.w.N.).
2. Grundsätzlich kann auch eine bakterielle oder virale Infektion, d.h. auch eine Infektion mit dem SARS-CoV-2, ein Unfallereignis im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII darstellen, da das Eindringen eines Bakteriums bzw. Virus in den Körper ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis darstellt (zu einer Infektion mit Bakterien vgl. BSG, Urteil vom 07.05.2019 - B 2 U 34/17 R -, juris Rn. 18; Hessisches Landessozialgericht , Urteil vom 26.01.2021 - L 3 U 131/18 -, juris Rn. 44 jeweils m.w.N.; Keller in: Hauck/Noftz, SGB VII, 5. Ergänzungslieferung 2024, § 8 Rn. 12a m.w.N.).
Es genügt insofern, dass die Einwirkung an einem bestimmten, wenn auch nicht mehr genau bestimmbaren Tag während einer Arbeitsschicht eingetreten ist (vgl. BSG, Urteil vom 28.08.1990 - 2 RU 64/89 -, juris Rn. 15). Dass eine Infektion mit dem Coronavirus durch virushaltige Tröpfchen oder inhalierbare Aerosole erfolgt und keine längere Einwirkung über mehr als eine Arbeitsschicht erfordert, ist allgemeinkundig (vgl. auch Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl. 2024, S. 806, 809). Das zusätzliche Risiko, eine Infektion am Arbeitsplatz zu erleiden, ist auch im Rahmen einer weltweiten Pandemie durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2024 - L 1 U 2085/23 -, juris Rn. 42 m.w.N.). Jedoch folgt daraus nicht, dass die bloße Zusammenarbeit von Menschen für sich genommen schon ein Unfallereignis darstellt, auch wenn jeder menschliche Kontakt die potentielle Möglichkeit einer Infektion birgt. Es gehört nämlich zu den Kennzeichen einer Pandemie, dass ein großes Ansteckungsrisiko in allen Bereichen des menschlichen Lebens besteht und sich ein konkretes Infektionsereignis oft nicht ermitteln lässt (vgl. LSG-Baden-Württemberg, Urteil vom 28.08.2025 - L 6 U 2167/24 -, juris Rn. 38 m.w.N.).
Da sowohl versicherte Tätigkeit als auch Unfallereignis im Vollbeweis feststehen müssen, bedeutet dies für Infektionsereignisse, dass diese nur dann als Arbeitsunfall anerkannt werden können, wenn die Infektion bzw. die Übertragung des Erregers während der versicherten Tätigkeit stattgefunden hat und dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht. Es reicht hingegen nicht aus, die erhöhte Gefahr einer Einwirkung auf den Körper festzustellen oder Wahrscheinlichkeiten einer privaten oder beruflichen Ansteckung gegeneinander abzuwägen, sondern es bleibt bei dem Grundsatz, dass für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls eine konkrete Einwirkung gesichert festgestellt werden muss (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R, -, juris Rn. 20). Für die Annahme eines der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden Verhaltens im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII muss eine sachliche Verbindung der im Unfallzeitpunkt ausgeübten Verrichtung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, d.h. ein innerer bzw. sachlicher Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG, Urteil vom 27.11.2018 - B 2 U 7/17 R -, juris Rn. 11 m.w.N.). Die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung müssen im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen (std. Rspr., vgl. nur. BSG, Urteil vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R -, juris Rn. 23).
Dies ist dann der Fall, wenn ihr Vorliegen in so hohem Maß wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der Tatsachen zu begründen. Die Maßstäbe der Wahrscheinlichkeit und Glaubhaftmachung reichen nicht aus (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2024 - L 1 U 2085/23 -, juris Rn. 45 m.w.N.). Zwar verlangt auch der Vollbeweis keine absolute Gewissheit, die ohnehin so gut wie nie zu erreichen ist (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 128 Rn. 3b). So kann es, wenn der genaue Unfallhergang nicht bewiesen ist, ausreichen, wenn sonst nachgewiesene Umstände überwiegend auf einen Versicherungsfall hinweisen und die ernsthafte Möglichkeit anderer Geschehensabläufe ausgeschlossen erscheint. Eine versicherte Tätigkeit ist aber zu verneinen, wenn auch andere nicht versicherte Geschehensabläufe ebenso ernsthaft in Betracht kommen. Die Beweislast für das Vorliegen der den Arbeitsunfall begründenden Umstände als anspruchsbegründende Tatsachen trägt dabei der Versicherte, unabhängig von den Umständen, die gegebenenfalls zur Beweislosigkeit führen. Im konkreten Fall bestehende Beweisschwierigkeiten sind im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 SGG) durch das Gericht zu berücksichtigen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2024, a.a.O., Rn. 45 m.w.N.).
Soweit die DGUV zur Konkretisierung dieser Anforderungen, was eine COVID-19-Infektion als Arbeitsunfall betrifft, Richtlinien erlassen hat, binden diese als rein verwaltungsintern wirkende rechtskonkretisierende Verwaltungsvorschriften die Gerichte nicht. Sie stellen insbesondere, entgegen der augenscheinlich von der Beklagten vertretenen Auffassung, keine gesetzlichen Tatbestandsmerkmale dar, die für die Annahme eines Arbeitsunfalls erfüllt sein müssen. Vielmehr haben die Sozialgerichte in freier Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 SGG) unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden, ob sie sich davon überzeugen können, dass eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 bei einer versicherten Verrichtung eingetreten ist. Insbesondere sind die Fragen, wann die betroffene Person einerseits und diejenige Person, die die betroffene Person angesteckt hat, positiv getestet wurden und welche Qualität diese Tests hatten (Schnelltest mit hoher oder niedriger Sensitivität; PCR-Test), lediglich Indizien im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände und keine möglichen Ausschlusskriterien. Dies gilt auch deshalb, weil selbst ein positiver PCR-Test in Anbetracht der bei allen verwendeten Testarten feststellbaren falsch positiven Ergebnisse (Spezifität) für sich genommen mathematisch betrachtet keine hundertprozentige Sicherheit einer Infektion mit dem SARS-CoV-2 vermittelt. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person tatsächlich mit dem SARS-CoV-2 infiziert ist, wenn sie einen positiven PCR-Test aufweist, ist vielmehr umso geringer, je schlechter die Spezifität des verwendeten Tests und je geringer die Durchseuchungsrate in der Bevölkerung ist. Schon deshalb kann es nur auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände ankommen.
Ebenso wenig vermag sich der Senat der Auffassung des 1. Senats des LSG Baden-Württemberg anzuschließen, der zwischen einer vollbeweislich zu sichernden „unabdingbaren Mindest- und Ausgangsvoraussetzung“ für ein feststellbares, konkretes „Unfallereignis“ im Sinne eines Arbeitsunfalls durch eine erlittene virale Infektion in Gestalt eines persönlichen Kontaktes mit einer nachweisbar zeitlich vor dem Betroffenen infizierten Person (sog. Indexperson) im Rahmen einer versicherten Verrichtung im engen zeitlichem Zusammenhang mit der Infektion und der nachgelagerten, wesentliche Ursachenzusammenhänge betreffenden Frage, ob dieser Kontakt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Infektion geführt hat, differenziert (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2024, a.a.O., Rn. 48 f.). Eine solche Differenzierung inklusive der Anwendung unterschiedlicher Beweismaßstäbe ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Eine Infektion bei einer versicherten Verrichtung ist zwar ohne den für eine Infektion geeigneten Kontakt (vgl. hierzu die Empfehlung des RKI zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung (KP-N) bei SARS-CoV-2-Infektionen, Stand 14.01.2022, außer Kraft seit 02.05.2022, Ziff. 3.1, www.rki.de) mit einer infizierten und im Zeitpunkt des Kontaktes auch infektiösen, d.h. ansteckenden Person am Arbeitsplatz nicht denkbar. Warum aber für die Frage, ob der betreffende Kontakt zum Eindringen von Viren in den Körper geführt hat, der Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit gelten soll, erschließt sich nicht. Wenn man, wie der 1. Senat des LSG Baden-Württemberg im Ausgangspunkt auch, das Eindringen von Viren in den Körper bei einer versicherten Verrichtung als tatbestandliche Voraussetzung ansieht, ist auch die Frage, ob ein Kontakt zur Infektion geführt hat, keine Frage der Unfallkausalität, die sich nach dem Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit richtet.
3. Letztlich kann im vorliegenden Fall aber auch dahinstehen, welcher Beweismaßstab für die Frage einer Infektion mit dem SARS-CoV-2 bei oder durch eine versicherte Verrichtung gilt. Zwar war die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Corona-Infektion im März 2021 dem Grunde nach als Beschäftigte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Auch ist der Senat davon überzeugt, dass sich die Klägerin mit dem SARS-CoV-2 infiziert und - über diese Infektion hinaus - an COVID-19 mit damit verbundenen Funktionsstörungen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 07.05.2019 - B 2 U 34/17 R -, juris Rn. 19) erkrankt war und damit einen Gesundheitsschaden erlitten hat. Es steht jedoch weder zur Überzeugung des Senats vollbeweislich, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass Viren des Typs SARS-CoV-2 bei einer versicherten Verrichtung in den Körper der Klägerin eingedrungen sind, noch ist es hinreichend wahrscheinlich, dass eine versicherte Verrichtung der Klägerin kausal zu dem Eindringen von Viren des Typs SARS-CoV-2 in den Körper der Klägerin geführt hat. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass sich die Klägerin am Arbeitsplatz bei einer versicherten Verrichtung infiziert hat, es spricht aber nicht mehr dafür als dagegen.
a) Es spricht nicht mehr dafür als dagegen, dass sich die Klägerin bei Mitarbeitern angesteckt hat, die vor ihr an COVID-19 erkrankt sind bzw. vor ihr positiv auf das SARS-CoV-2 getestet worden sind.
Nach den Angaben der Arbeitgeberin im Verwaltungsverfahren waren im engeren zeitlichen Zusammenhang mit der Erkrankung der Klägerin vor ihr zwei weitere Personen erkrankt. Die Klägerin hat ausdrücklich bestätigt, dass vor ihr zwei Personen positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden. Dies stellt der Senat deshalb ausdrücklich fest. Es handelt sich um den erstinstanzlich vernommenen Zeugen U. und eine bereits vor dem Zeugen erkrankte andere Mitarbeiterin. Andere Personen am Arbeitsplatz - dies stellt der Senat ebenfalls fest - waren vor der Klägerin nicht mit SARS-CoV-2 infiziert.
aa) Es spricht deutlich mehr dagegen als dafür, dass sich die Klägerin bei der zuerst erkrankten Mitarbeiterin mit dem SARS-CoV-2 angesteckt hat.
Die Mitarbeiterin wurde nach den Angaben der Arbeitgeberin, an denen zu zweifeln der Senat keinen Anlass sieht, am 09.03.2021 (dienstags) positiv auf Covid-19 getestet und ist an diesem Tag nicht bei der Arbeit erschienen. Sowohl am 08.03.2021 (montags) als auch am 05.03.2021 (freitags) waren diese Mitarbeiterin und die Klägerin nach den Angaben der Arbeitgeberin, denen der Senat folgt, in unterschiedlichen Schichten eingesetzt, so dass kein dienstlicher Kontakt bestand. Als letzter möglicher Zeitpunkt für einen dienstlichen Kontakt - wobei die Klägerin selbst sich nicht genau an das Datum erinnern kann - käme daher der 04.03.2021 (donnerstags) in Betracht.
Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen beträgt die mittlere Inkubationszeit (Zeit von der Ansteckung bis zum Beginn der Erkrankung) fünf bis sechs Tage (Mehrtens/Brandenburg, BKV, Lfg. 1/22, M 3101, Anm. 12.0.1 m.w.N.) bzw. drei bis vier Tage, kann aber auch kürzer oder länger sein (www.infektionsschutz.de). Die maximale Inkubationszeit wird vom RKI und von der WHO gerade bei den früher zirkulierenden Virusvarianten mit 14 Tagen angenommen (https://www.auswaertiges-amt.de/de/reiseundsicherheit/reise-gesundheit/covid-19-2369826; https://www.pfizerpro.de/therapiegebiete/covid-19/erkrankung/verlauf). Vereinzelt wurden Fälle von längeren Inkubationszeiten bis zu 19 oder 24 Tagen dokumentiert (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1107346/umfrage/inkubationszeit-des-coronavirus-im-vergleich-zu-ausgewaehlten-viren; zum Ganzen auch https://flexikon.doccheck.com/de/COVID-19#cite_ref-wei_1-0).
Unabhängig davon, dass es bereits an konkreten Angaben zu den näheren Umständen des Kontakts wie Nähe und Dauer fehlt, ist im Hinblick auf den Zeitpunkt des Nachweises der Erkrankung bei der Klägerin frühestens durch den PCR-Test am 23.03.2021 eine Ansteckung durch diese Mitarbeiterin unwahrscheinlich. Selbst bei Annahme eines Kontakts am 04.03.2021, der schon nicht bewiesen ist, läge die Inkubationszeit bei 19 Tagen, was außerhalb der regelhaft anzunehmenden maximalen Inkubationszeit von 14 Tagen liegt. Selbst wenn man in Anbetracht der Angaben der Klägerin, bei ihr seien bereits am 22.03.2021 Symptome der COVID-19-Erkrankung aufgetreten, von einem Erkrankungsbeginn an diesem Tag ausginge, läge die Inkubationszeit bei mehr als 14 Tagen. Der Umstand, dass in der Wissenschaft vereinzelt Fälle einer Inkubationszeit von 19 Tagen und mehr dokumentiert worden sind, führt zwar dazu, dass eine Ansteckung der Klägerin bei der betreffenden Mitarbeiterin nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Unter Berücksichtigung der Angaben von RKI und WHO sowie der mittleren Inkubationszeit von maximal fünf bis sechs Tagen ist aber eine Ansteckung bei einem unterstellten Kontakt am 04.03.2021 unwahrscheinlich, zumal die vereinzelten Fälle einer längeren Inkubationszeit nur am Anfang der Pandemie im Jahre 2020 festgestellt wurden (siehe die Nachweise bei https://flexikon.doccheck.com/de/COVID-19#cite_ref-wei_1-0). Zudem kann nicht festgestellt werden, dass die betreffende andere Mitarbeiterin im Zeitpunkt des spätest denkbaren persönlichen Kontakts mit der Klägerin am 04.03.2021 infektiös war. Insoweit gelten die nachfolgenden Ausführungen entsprechend.
bb) Es lässt sich auch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass sich die Klägerin bei oder durch einen Kontakt mit dem Zeugen U. infiziert hat. Dies ist vielmehr unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht mal hinreichend wahrscheinlich.
Der Zeuge U., der nach eigenen Angaben, die der Senat als richtig unterstellt, „ca. am 14.03.2021“ (sonntags) Symptome merkte und am 15.03.2021 (montags) positiv auf Covid-19 getestet wurde, war zwar zur Überzeugung des Senats vor der Klägerin mit dem SARS-CoV-2 infiziert und auch vor der Klägerin an COVID-19 erkrankt. Es spricht aber nicht mehr dafür als dagegen, dass der Zeuge Viren vom Typ SARS-CoV-2 bei einem Kontakt während einer versicherten Verrichtung der Klägerin an die Klägerin weitergegeben hat.
Es lässt sich bereits, wie auch das SG erkannt hat, nicht feststellen, dass zwischen der Klägerin und dem Zeugen ein grundsätzlich für die Übertragung der Viren geeigneter Kontakt stattgefunden hat.
Was den von der Klägerin und dem Zeugen im Ergebnis übereinstimmend geschilderten Kontakt bei einem persönlichen Gespräch im Büro des Zeugen, den die Klägerin selbst als Zeitpunkt einer Infektion vermutet, betrifft, lassen sich bereits die konkreten Umstände des Kontakts vor dem Hintergrund der insoweit abweichenden Angaben der Klägerin und des Zeugen nicht sicher feststellen. Die Dauer des Gesprächs ist unklar - laut Klägerin 10 oder 15 Minuten, laut Zeugen 15 bis 30 Minuten -, die genauen räumlichen Bedingungen ebenfalls - Abstand 1 bis 1,5 Meter oder 1,5 bis 2 Meter, das Fenster höchstens auf Kippe/die Fenster auf Kipp -.
Darüber hinaus und vor allem würde eine Infektion der Klägerin durch den besagten Kontakt mit dem Zeugen voraussetzten, dass der Zeuge U. im Zeitpunkt des Kontakts infektiös war. Dies lässt sich jedoch zur Überzeugung des Senats bereits deshalb nicht feststellen, da der genaue Zeitpunkt des Kontakts nicht feststeht und auch nicht feststellbar ist.
Nach den Angaben der Klägerin und des Zeugen U. im Termin zur mündlichen Verhandlung beim SG am 18.07.2024 hat es zwischen beiden in der Zeit vom 08.03.2021 (montags) bis zum 12.03.2021 (freitags) - wenn überhaupt - eine einzige Besprechung im Büro des Zeugen gegeben, wobei sich keiner von beiden an das genaue Datum erinnern konnte. Der Senat kann deshalb nicht feststellen, ob der Kontakt schon am 08.03.2021 oder erst am 12.03.2021 oder an einem Tag dazwischen stattgefunden hat.
Nach den bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen ist die Infektiosität im Infektionsverlauf kurz vor Symptombeginn, zum Symptombeginn oder in den fünf Tagen nach Symptombeginn am höchsten (www.rki.de/DE/Aktuelles/Publikationen/RKI-Ratgeber/Ratgeber/Ratgeber_COVID-19.html), d.h. dass das Ansteckungsrisiko in der Zeit kurz vor und bis etwa fünf Tage nach Symptombeginn am größten ist und im Laufe der Erkrankung geringer wird (www.infektionsschutz.de). Die infektiöse Zeit vor Symptombeginn wird vom RKI mit ein bis zwei Tagen angegeben (https://www.rki.de/SharedDocs/FAQs/DE/COVID-19/FAQ-gesamt.html#entry_16869910). Eine Studie von Anfang 2020 kam für die damals kursierende Variante des SARS-CoV-2 zu dem Ergebnis, dass COVID-19-Patienten schon zweieinhalb Tage vor Symptombeginn infektiös sein können (https://pmc.ncbi.nlm.nih.gov/articles/PMC7231689).
Hiervon ausgehend, kann nicht festgestellt werden, dass der Zeuge bei dem persönlichen Kontakt mit der Klägerin in seinem Büro infektiös und damit ansteckend war. Nach seinen Angaben, an denen zu zweifeln der Senat keinen Anlass sieht, hatte der Zeuge erstmals am 14.03.2021 (sonntags) Symptome. Bei Annahme eines Kontakts am 12.03.2021 wäre es somit zwar möglich, dass der Zeuge bereits an diesem Tag, also zwei Tage vor Symptombeginn, ansteckend war. Hinreichend wahrscheinlich ist es hingegen nicht, weil zwei oder zweieinhalb Tage vor Symptombeginn in der Wissenschaft als maximale Grenze der Infektiosität genannt werden und die Infektiosität bis zum Symptombeginn zunimmt. Noch geringer stellt sich die Wahrscheinlichkeit für den Fall eines Kontakts zwischen dem 08.03.2021 und dem 11.03.2021 dar, denn ein Kontakt an diesen Tagen läge außerhalb des Zeitfensters, in dem Infektiosität nach gegenwärtigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand vor Symptombeginn angenommen werden kann.
Die fehlende Aufklärbarkeit des Zeitpunkts des Kontakts zwischen der Klägerin und dem Zeugen geht zu Lasten der Klägerin, die die Beweislast zu tragen hat, mit der Folge, dass nicht zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden kann, dass der Kontakt erst am 11.03.2021 oder 12.03.2021 erfolgte.
Die Feststellung einer Ansteckung bei dem Zeugen im Rahmen von etwaigen kurzen Aufenthalten des Zeugen im Großraumbüro, in dem die Klägerin während ihrer Arbeitszeit gesessen hat, kommt im Hinblick darauf, dass sich diese nach den Angaben der Klägerin weder zeitlich eingrenzen noch von der Dauer her bestimmen lassen, ebenfalls nicht in Betracht.
Darüber hinaus sprechen nach Ansicht des Senats vorliegend auch die Gesamtumstände gegen die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung der Klägerin durch den Zeugen U..
Der letzte möglich Kontakt mit dem Zeugen fand spätestens am 12.03.2021 (freitags) statt, die Klägerin hat hingegen erst am 22.03.2021 anamnestisch Symptome gehabt, die Infektion wurde erst am 23.03.2023 festgestellt. Somit liegen zwischen letztem möglichem Kontakt und Erkrankungsbeginn 10 bzw.11 Tage. Vor dem Hintergrund der wissenschaftlichen Erkenntnisse zur mittleren Inkubationszeit schließt dies eine Ansteckung bei dem Zeugen zwar nicht aus, hinreichend wahrscheinlich ist dies jedoch nicht. Noch geringer wäre die Wahrscheinlichkeit zudem bei einem Kontakt im Zeitraum vom 08.03.2021 bis zum 11.03.2021. Ein Kontakt am 08.03.2021 läge sogar am Rande der im Regelfall anzunehmenden maximalen Inkubationszeit von 14 Tagen. Auch insoweit trägt die Klägerin die Beweislast.
Gegen eine Ansteckung bei dem Zeugen spricht auch, dass bei diesem offenbar keine hohe Infektiosität bestand. Vielmehr sind nach den Angaben der Arbeitgeberin in der Abteilung der Klägerin im zeitlichen Zusammenhang mit der Erkrankung des Zeugen keine weiteren Personen mehr erkrankt. Soweit die Klägerin ausgeführt hat, es sei noch mindestens eine weitere Person erkrankt, wurde dies weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen. In jedem Fall hat der Zeuge keine der Personen angesteckt, die er selbst gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt als enge Kontaktpersonen angegeben hat.
b) Es ist auch weder vollbeweislich gesichert noch hinreichend wahrscheinlich, dass sich die Klägerin bei einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter angesteckt hat, die oder der nach ihr positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden ist. Es steht, wie bereits ausgeführt, nicht fest, dass es über die unter a) behandelten Personen hinaus mit dem SARS-CoV-2 infizierte Personen am Arbeitsplatz der Klägerin gegeben hat, da nach den Angaben der Arbeitgeberin keine weitere Person erkrankt war. Selbst wenn man aber entsprechend den Angaben der Klägerin davon ausginge, dass nach der Klägerin noch eine weitere Person positiv getestet worden wäre, ließe sich dadurch eine Infektion der Klägerin bei oder durch eine versicherte Verrichtung weder nachweisen noch hinreichend wahrscheinlich machen. Nähere Angaben der Klägerin zu der besagten Person fehlen, so dass auch nichts über einen etwaigen Kontakt und seine Intensität bekannt ist. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus vor allem, dass die Klägerin seit dem 17.03.2021 nicht mehr auf ihrer Arbeitsstelle erschienen ist, weil sie wegen einer orthopädischen Erkrankung arbeitsunfähig war. Vor dem Hintergrund, dass die betreffende Person, wenn überhaupt, nach dem 23.03.2021 positiv getestet wurde, über einen möglichen früheren Symptombeginn bei ihr nichts bekannt ist und ein möglicher Kontakt nur vor dem 17.03.2021 stattgefunden haben kann, ist es sehr unwahrscheinlich, dass die betreffende Person bei dem - unterstellten - Kontakt mit der Klägerin infektiös war. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen.
c) Soweit die Beklagte auf eine mögliche Infektion während der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel abgestellt hat, weist der Senat darauf hin, dass nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeiten auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit sind. Allerdings ist eine Ansteckung der Klägerin auf dem Arbeitsweg vorliegend ebenfalls weder vollbeweislich zu sichern noch hinreichend wahrscheinlich. Die Klägerin selbst schließt eine Infektion durch die Fahrten von und zur Arbeit aus, weil sie in öffentlichen Verkehrsmitteln stets eine FFP-2-Maske getragen habe. Unabhängig davon ist nicht aufklärbar, ob infektiöse Menschen zusammen mit der Klägerin die betreffenden öffentlichen Verkehrsmittel benutzt haben. Es ist deshalb nicht feststellbar, ob und in welchem Umfang die Klägerin auf den Wegen von und zur Arbeit in Kontakt mit infektiösen Personen getreten ist. Die Beweislast liegt, wie bereits ausgeführt, bei der Klägerin.
4. Lediglich klarstellend weist der Senat darauf hin, dass im vorliegenden Fall nicht zu klären war, wo genau sich die Klägerin mit COVID-19 angesteckt hat. Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Anerkennung eines Arbeitsunfalls unabhängig davon, dass der genaue Infektionsweg bei der Klägerin ungeklärt ist, mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.