Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 13.07.2022 – 2 U 3/21
2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGD:2022:0713.2U3.21.00
Die Verfügungsbeklagte trägt selbst vor, dass der Aufhebungsantrag keine eigenen, sondern ausschließlich fremde Geschäftsgeheimnisse der Verfügungsklägerin enthält. Wenn dem so ist, gibt es keinen Grund, der Verfügungsklägerin bei der Mitteilung des gegenerischen Schriftsatzes irgendwelche Beschränkungen zum Schutz ihrer eigenen Geschäftsgeheimnisse aufzuerlegen. Die Verfügungsklägerin mag selbst entscheiden, wie sie mit ihren Geheimhaltungsinteressen umgehen will. Ebensowenig ist es geboten, Schutzanordnungen zu Lasten der Verfügungsbeklagten zu treffen. Sie ist längst im Besitz der möglicherweise geheimen Daten und es kann zugewartet werden, bis die Verfügungsklägerin, die es angeht, einen Antrag zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse stellt.
XXX XXX