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Landessozialgericht NRW Urteil vom 24.02.2026 – L 15 U 65/23

15 · ECLI:DE:LSGNRW:2026:0224.L15U65.23.00

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung eines Ereignisses vom 22.01.2016 als Arbeitsunfall.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger war zum Unfallzeitpunkt Vereinsmitglied der Leichtathletikabteilung des Vereins E. e.V. Zuständig für die Vermarktung der Werberechte des Vereins war die H. Sportstätten Betriebs- und Marketing GmbH (im Folgenden: HSBM). Außerdem war der Kläger zu diesem Zeitpunkt als Teil der Sportfördergruppe der Bundeswehr Soldat.

Am 14.10.2013 schloss der Kläger mit der HSBM einen Sportlervertrag ab. Dieser Vertrag enthielt u.a. folgende Regelungen:

„§ 1 Verpflichtungen des Sportlers

Verpflichtungen des Sportlers im Sportbetrieb

Der Sportler verpflichtet sich, seine sportliche Leistungsfähigkeit für den Verein einzusetzen und alles zu tun, um diese sportliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu steigern; sportliche Fairness gegenüber allen am Wettkampf bzw. Trainingsbetrieb beteiligten Personen einzuhalten; die Grundsätze des DLV und DOSB sowie der IAAF und des IOC zur Frage Dopings einzuhalten.

1.2 Verpflichtungen des Sportlers im Bereich Öffentlichkeitsarbeit und Werbung

Der Sportler verpflichtet sich, im sportlichen und öffentlichen Umfeld so aufzutreten und sich so zu verhalten, dass den Interessen des Verbandes, des Sports und des Vereins nicht geschadet wird. Ein gegenteiliges Verhalten kann zur Einstellung der materiellen Förderung gegebenenfalls zum Vereinsausschluss führen.

Der Sportler verpflichtet sich zu werblichen Aktivitäten für die HSBM.

Die Organisation und Koordinierung dieser nachstehend aufgeführten Werbemaßnahmen erfolgt durch die HSBM in enger Abstimmung mit dem Sportler und dessen Trainingsphasen.

Die Werbemaßnahmen beinhalten insbesondere:

1. Werbung auf der von der Leichtathletikabteilung des Vereins bzw. der HSBM zur Verfügung gestellten Trainings-, Wettkampfkleidung und/oder auf Ausrüstungsgegenständen (z.B. Sporttaschen) und Freizeitkleidung (z.B. Polohemden und T-Shirts) unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Statuten der IAAF und des DLV (alle diese Gegenstände im Folgenden „Promotionskleidung"). Der Inhalt der Werbung wird durch die HSBM bestimmt. Zur Wettkampfkleidung zählen: Trikot, Hose, T-Shirt o.ä. und Trainingsanzug. Innerhalb der Wettkampfanlage (z.B. im Stadion, in der Halle) sind bei sämtlichen Veranstaltungen (unter Berücksichtigung von der Sonderregelung für die Nationalmannschaft) ausschließlich die vorgenannten Kleidungsstücke zu tragen und zwar unabhängig davon, ob der Sportler aktiv am Wettkampf teilnimmt oder sich nach beendetem Wettkampf bzw. als Besucher in der Wettkampfanlage aufhält.

2. Der Sportler sorgt dafür, bei allen medienwirksamen Veranstaltungen, insbesondere bei Fernsehauftritten, die vom Verein oder der HSBM zur Verfügung gestellte Promotionskleidung, versehen mit dem Vereinslogo (ggf. in Verbindung mit einem weiteren Firmenlogo) zu tragen bzw. auf seiner Kleidung das Vereinslogo in Verbindung mit dem jeweiligen Firmenlogo zu führen.

3. Der Sportler informiert die HSBM rechtzeitig über geplante öffentliche Auftritte, insbesondere über geplante Fernsehinterviews oder über die Teilnahme bei Veranstaltungen mit intensiver Medienberichterstattung.

4. Der Sportler informiert die HSBM über seine Teilnahme an internationalen Veranstaltungen bzw. nationalen Veranstaltungen mit internationaler Beteiligung.

5. Der Sportler nimmt nach vorheriger terminlicher Abstimmung an Veranstaltungen des Vereines und der HSBM teil, wie z.B. an Fototerminen und/oder Pressekonferenzen. Die Anwesenheit des Sportlers beschränkt sich auf maximal 10 Tage pro Vertragsjahr.

6. Die HSBM ist berechtigt, bildliche Darstellungen sowie den Namen des Sportlers für Zwecke der Werbung und Vermarktung zu verwenden und diese Rechte an Dritte zu übertragen.

§ 2 Vergütung

2.1 Als Gegenleistung für die Verpflichtungen des Sportlers (§ 1 dieses Vertrages), zum Ausgleich seiner trainingsbezogenen Aufwendungen und als leistungsbezogene Förderung erhält der Sportler für den Zeitraum vom 01.11.2013 bis 31.10.2016 eine monatliche Vergütung i.H.v. 1.000,-€

Alle Zahlungen erfolgen unter Hinzurechnung der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern diese anfällt und der HSBM vom Sportler in Rechnung gestellt wird. Die Zahlungen sind jeweils nach Rechnungstellung am Monatsanfang fällig und sind dem Sportler auf das Konto: ….. zu überweisen.

Die Erfüllung steuerlicher Verpflichtungen im Hinblick auf jegliche Vergütung obliegt allein dem Sportler.

Wettkampfbezogene Fahrtkosten und Spesen werden vom Sportler selbst getragen, sofern die Erstattung nicht durch den Veranstalter (z.B. in Form von Startprämien etc.) erfolgt. Diese stehen dem Sportler vollumfänglich zu. Auf Antrag des Sportlers kann die Übernahme von Kostenzuschüssen zu Trainingslager erfolgen.

2.2 Für jeden Fall des Verstoßes gegen die Verpflichtungen des Sportlers (§ 1 des Vertrages), insbesondere bei einem Verstoß gegen die Regelungen zum Tragen der Wettkampf-/Freizeit-/Promotionskleidung, kann die monatliche Vergütung gekürzt werden, sofern wegen eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen des Sportlers (§ 1 des Vertrages) bereits zuvor eine Abmahnung ausgesprochen worden war.

2.3 Der Anspruch auf Vergütung erlischt mit sofortiger Wirkung, wenn der Sportler das Training einstellt oder ohne triftigen Grund wesentlich reduziert, den Wettkampfsport aufgibt oder den Verein verlässt.

2.4 Der Anspruch auf Vergütung erlischt mit sofortiger Wirkung, wenn der Sportler aufgrund eines Dopingverdachts vom Wettkampfsport suspendiert oder ihm die Startberechtigung entzogen wird.

§ 3 Dauer des Vertrags

Dieser Vertrag tritt am 01.11.2013 in Kraft und endet am 31.10.2016.

Der Vertrag verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn nicht eine der Parteien 3 Monate vor Vertragsende den Vertrag schriftlich kündigt.

Der Vertrag kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von jeder Partei mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

Als ein solcher wichtiger Grund gelten insbesondere:

(1) Verstöße gegen die Dopingrichtlinien des DLV bzw. der IAAF; oder

(2) Beendigung der Mitgliedschaft des Sportlers im Verein; oder

(3) Nichtvorliegen der Startberechtigung des Sportlers für den Verein.

§ 4 Exklusivität

Der Sportler ist berechtigt, Verträge mit anderen Sponsoren abzuschließen. Vor Abschluss eines solchen Vertrages ist jedoch die schriftliche Zustimmung der HSBM einzuholen.

§ 5 Sonstige Vereinbarungen

5.1 Die Parteien sind sich darüber einig, dass durch den Abschluss dieses Vertrages, insbesondere durch die Vereinbarung einer Vergütung (§ 2 dieses Vertrages), ein Anstellungsverhältnis nicht begründet wird.“

Der Kläger schloss zudem am 29.10.2013 einen Sponsoringvertrag mit der Q. GmbH ab, gültig vom 01.11.2013 bis zum 31.10.2016.

Während eines Stabhochsprungtrainings am 22.01.2016 rutschte der Kläger nach dem Absprung mit beiden Händen am Stab ab und fiel gegen den Mattenrand. Er erlitt eine Knieluxation links mit Patellasehnenruptur, Gelenkkapselzerreißung, Innenbandzerreißung, Außenmeniskuskorbhenkeleinriss und vorderer Kreuzbandruptur.

Mit Schreiben vom 06.04.2017 zeigte der Kläger bei der Beklagten den Unfall an. Er sei zum Unfallzeitpunkt Beschäftigter im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) bei der HSBM gewesen. Insoweit werde auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.04.2015 (B 2 U 5/14 R) Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 15.08.2017 lehnte die Beklagte die Erbringung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Der Kläger habe zum Unfallzeitpunkt nicht zum Kreis der versicherten Personen gehört, so dass kein Versicherungsfall vorliege. Zwar habe zwischen dem Kläger und der HSBM eine vertragliche Beziehung bestanden, es habe sich jedoch nicht um ein Angestelltenverhältnis gehandelt. Dies sei unter § 5 des Vertrags ausdrücklich vermerkt. Es habe auch kein Beschäftigungsverhältnis zum Verein bestanden. Der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt unentgeltlich als Vereinsmitglied tätig gewesen. Vereinsmitglieder, die vom Verein kein Entgelt enthielten, seien nur dann versichert, wenn sie arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten ausübten, die nicht dem Vereinszweck entsprächen und über einen bestimmten zeitlichen Umfang hinausgingen. Wenn Vereinsmitglieder im Sinne des Vereins tätig würden oder ihre mitgliedschaftlichen Verpflichtungen erfüllten, sei dies nicht versichert.

Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 18.09.2017 Widerspruch ein. Nach den vom BSG im Urteil vom 23.04.2015 entwickelten Grundsätzen habe er zum Unfallzeitpunkt eine versicherte Beschäftigung für die HSBM ausgeübt und mit seiner Teilnahme am Leichtathletiktraining eine sich aus dem zugrundeliegenden Beschäftigungsverhältnis ergebende Pflicht erfüllt.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2019 zurückgewiesen. Der Kläger sei als selbständiger Dienstleister/Kaderathlet anzusehen und als solcher nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.

Dagegen hat der Kläger am 14.02.2019 Klage beim Sozialgericht (SG) Duisburg erhoben und zur Begründung sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 15.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Ereignis vom 22.01.2016 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen.

Mit nach vorheriger Anhörung der Beteiligten ergangenem Gerichtsbescheid vom 24.01.2023 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 22.01.2016 als Arbeitsunfall, da er im Zeitpunkt des Ereignisses keiner versicherten Tätigkeit nachgegangen sei. Zwischen dem Kläger und der HSBM habe kein Beschäftigungsverhältnis bestanden. Vielmehr habe es sich um einen Sponsoringvertrag gehandelt. Der Kläger sei auch kein sog. Wie-Beschäftigter nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII gewesen.

Gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 31.01.2023 zugstellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 01.02.2023 Berufung eingelegt. Er sei zum Unfallzeitpunkt Beschäftigter im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII bei der HSBM gewesen. Dies ergebe sich aus dem Sportlervertrag. Er sei in den Betrieb der HSBM eingegliedert gewesen und an deren Weisungen gebunden. Seine sportliche Betätigung in der Leichtathletik - sowohl in Wettkämpfen als auch beim Training - habe jedenfalls wesentlich dem wirtschaftlichen Interesse des HSBM gedient. Die dafür vertraglich vereinbarte Gegenleistung in Höhe von 1.000,00 Euro monatlich sei auch als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) zu qualifizieren. Unerheblich und damit unschädlich sei der Umstand, dass in dem Sportlervertrag weder Urlaubsansprüche noch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle geregelt seien. Insbesondere sei er auch nicht als selbstständiger Dienstleister anzusehen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 24.01.2023 sowie den Bescheid vom 15.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Unfallereignis vom 22.01.2016 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

Der Senat hat die vollständige Kopie des Sportlervertrags, die Vereinssatzung des E. e.V. in der im Januar 2016 gültigen Fassung, einen Nachweis der Vereinsmitgliedschaft des Klägers beim E. e.V. im Januar 2016 sowie Nachweise für das Ereignis vom 22.01.2016 sowie für die geltend gemachten Verletzungen angefordert. Zudem ist um Mitteilung gebeten worden, ob zwischen dem Kläger und dem E. e.V. über die Vereinsmitgliedschaft hinausgehende Rechtsbeziehungen bestanden.

Der Kläger hat mitgeteilt, dass zwischen ihm und dem E. e.V. über die Vereinsmitgliedschaft hinausgehende Rechtsbeziehungen bis zum 31.10.2016 nicht bestanden.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.02.2026 hat der Senat den Kläger zur Gestaltung seines Trainings sowie zu seinem Vertragsverhältnis mit der HSBM ergänzend befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die auf die Anerkennung eines Arbeitsunfalls gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs. 1, 56 Sozialgerichtsgesetz ) ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 22.01.2016 als Arbeitsunfall.

Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Ein Arbeitsunfall setzt mithin voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; st. Rspr., zuletzt z.B. BSG, Urteil vom 30.03.2023 - B 2 U 3/21 R -, juris Rn. 11 m.w.N.; BSG, Urteil vom 28.6.2022 - B 2 U 16/20 R -, juris Rn. 11 m.w.N.).

Hinsichtlich des Beweismaßstabs gilt, dass die Merkmale „versicherte Tätigkeit", „Verrichtung zur Zeit des Unfalls", „Unfallereignis" sowie „Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden" im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R -, juris Rn. 16 m.w.N.). Für den Vollbeweis muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Allerdings verlangt auch der Vollbeweis keine absolute Gewissheit, sondern lässt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen. Denn ein darüberhinausgehender Grad an Gewissheit ist so gut wie nie zu erlangen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 128 Rn. 3b m.w.N.). Daraus folgt, dass auch dem Vollbeweis gewisse Zweifel innewohnen können, verbleibende Restzweifel bei der Überzeugungsbildung unschädlich sind, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.2010 - B 11 AL 35/09 R -, juris, Rn. 21). Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. Keller, a.a.O.).

Der Kläger erlitt am 22.01.2016 einen Unfall sowie einen Gesundheitserstschaden, als er beim Stabhochsprungtraining stürzte und sich dabei Verletzungen am linken Kniegelenk zuzog. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.

Der Kläger war jedoch im Zeitpunkt der zum Unfall führenden Verrichtung - dem Stabhochsprungtraining - nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.

1. Eine Versicherung als Beschäftigter des E. e.V. im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII scheidet vorliegend aus.

Eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigter liegt vor, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechtsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen nach dessen Weisungen (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll (vgl. BSG, Urteil vom 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 43 Rn. 15). Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (BSG, Urteil vom 16.03.2021 - B 2 U 3/19 R -, juris Rn. 15 m.w.N.).

Eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Eine Beschäftigung liegt daher immer dann vor, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht. Sie kann aber auch ohne Arbeitsverhältnis gegeben sein, wenn der Verletzte sich in ein fremdes Unternehmen eingliedert und seine konkrete Handlung sich dem Weisungsrecht eines Unternehmers insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Verrichtung unterordnet. Dabei kommt es auf die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse an. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine formlose Abbedingung rechtlich möglich ist. Entscheidend ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. BSG, Urteil vom 23.04.2015 - B 2 U 5/14 R -, juris Rn. 16 m.w.N.).

Beschäftigungen sind von Rechtsverhältnissen als Mitglied eines Vereins abzugrenzen, schon deshalb, weil das Unfallversicherungsrecht für Verrichtungen im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft zum Teil eigene Versicherungstatbestände vorsieht (§ 2 Abs. 1 Nrn. 9, 10 SGB VII).

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG schließt zwar die Mitgliedschaft in einem Verein die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht von vornherein aus. Es ist aber zu unterscheiden zwischen Arbeitsleistungen, die nur auf Mitgliedschaftspflichten beruhen, und Arbeitsleistungen, die außerhalb dieses Rahmens verrichtet werden. Letzteres setzt voraus, dass die Verrichtung über das hinausgeht, was Vereinssatzung, Beschlüsse der Vereinsorgane oder allgemeine Vereinsübung an Arbeitsverpflichtungen der Vereinsmitglieder festlegen. Daran fehlt es bei Tätigkeiten, die z.B. auf gesellschaftlichen oder körperschaftlichen Verpflichtungen beruhen. Folglich ist derjenige, der aufgrund von Mitgliedschaftspflichten für seinen Verein tätig wird, auch nicht wie ein Beschäftigter gegen Arbeitsunfälle versichert (BSG, Urteil vom 13.08.2002 - B 2 U 29/01 R -, juris Rn. 20 f. m.w.N.).

Für den Bereich des Sports hat das BSG bereits entschieden, dass es an einer Beschäftigung fehlt, wenn zwischen Sportler und Sportverein lediglich mitgliedschaftsrechtliche Bindungen bestehen (BSG, Urteil vom 27.10.2009 - B 2 U 26/08 R -, juris Rn. 19). Zudem muss das Handeln des Verletzten (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar und (subjektiv) - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestandes einer versicherten Tätigkeit ausgerichtet sein (sog. Handlungstendenz, vgl. BSG, Urteil vom 23.04.2015 - B 2 U 5/14 R -, juris Rn. 12 m.w.N.). Das Training und eine Ausbildung im Sinne des Ausbaus der sportlichen Fähigkeiten als typische Tätigkeiten in einem Sportverein geschehen ganz wesentlich im Interesse des Mitglieds und sind daher keine Beschäftigung. Dies gilt nicht nur für das vorbereitende Training, sondern z.B. auch für die Teilnahme an einem organisierten Spiel bzw. einem sonstigen Wettbewerb, wenn Trainingszwecke (ggf. mit der Freude am Spiel) im Vordergrund stehen. Die Grenze zu einer Beschäftigung ist erst dann erreicht, wenn organisierte Ligaspiele durchgeführt werden, bei denen nicht der sportliche Aspekt für den einzelnen Spieler im Vordergrund steht, sondern der Verein eigene, insbesondere kommerzielle Interessen verfolgt, etwa die Erzielung von Einnahmen (Eintrittsgelder, Werbeeinnahmen), und deshalb die Spieler einer Weisungsgebundenheit unterwirft und ggf. auch den Spielern eine Vergütung gewährt (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2025 - L 9 U 3318/23 -, juris Rn. 31 m.w.N.).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe handelt es sich zur Überzeugung des Senats bei der im Unfallzeitpunkt verrichteten Tätigkeit - dem Stabhochsprungtraining - nicht um eine Beschäftigung. Der Kläger hat als Mitglied des Vereins E. e.V., dessen Zweck gemäß § 2 Ziffer 1 der Satzung die Pflege und Förderung des Amateursports ist, trainiert und somit eine typische eigenwirtschaftliche Tätigkeit in einem Sportverein ausgeübt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei der Ausübung seines Trainings an Weisungen des Vereins gebunden war, sind weder vortragen noch ersichtlich. Der Kläger hat vielmehr im Termin zur mündlichen Verhandlung angegeben, dass er auch nach seinem Wechsel zum E. e.V. in seiner ursprünglichen Trainingsgruppe weitertrainiert hat. Das Training erfolgte grundsätzlich - weiterhin - unter Leitung des Bundestrainers im Mehrkampf für die Frauen, F. S., und zum Unfallzeitpunkt unter dem Bundestrainer im Stabhochsprung, X. R.. Beide standen in keinerlei Rechtsbeziehungen zu dem Verein E. e.V. Art und Umfang des Trainings erfolgten nach Vorgaben der genannten Bundestrainer in Absprache mit dem Kläger. Darüberhinausgehende vertragliche Beziehungen zwischen dem Kläger und dem E. e.V., aus denen sich ein Beschäftigungsverhältnis ergeben könnte, bestanden nach Angaben des Klägers nicht. Es bestand insbesondere keinerlei Einfluss des Vereins E. e.V. oder von für diesen Verein handelnden Personen auf die Trainings- und Wettkampfgestaltung des Klägers. Von einer über die bloße Vereinsmitgliedschaft und die damit verbunden Rechte und Pflichten (Startrecht, Übernahme von Startgeldern, Tragen von Vereinskleidung) hinausgehenden weisungsabhängigen Eingliederung in den Verein als Unternehmen kann daher keine Rede sein.

Auch eine „Wie-Beschäftigung“ des Klägers im Verhältnis zum E. e.V. scheidet vorliegend aus. Wird das Vereinsmitglied - wie vorliegend - nicht wie ein in einem Arbeitsverhältnis Stehender tätig, sondern aufgrund seines Mitgliedschaftsverhältnisses, so entfällt auch die Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII (vgl. BSG, Urteil vom 13.08.2002 - B 2 U 29/01 R -, juris Rn. 21 m.w.N.).

2. Es bestand auch kein Beschäftigungsverhältnis des Klägers im Verhältnis zur HSBM.

Maßgeblich für die Einordnung der Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger und der HSBM ist der Vertrag vom 14.10.2013, den der Kläger mit der HSBM geschlossen hat. Anhaltspunkte für eine von dem schriftlichen Vertragsinhalt abweichende Handhabung und damit für mögliche abweichende Regelungen oder für die Unwirksamkeit einzelner oder sämtlicher Vertragsbestimmungen sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Nach den Bestimmungen des Sportlervertrags fehlt es zur Überzeugung des Senats vorliegend sowohl an einer Eingliederung des Klägers in den Betrieb der HSBM als auch an einer Weisungsgebundenheit.

Zwar könnte die in § 1 des Vertrages geregelte Pflicht des Klägers, seine sportliche Leistungsfähigkeit für den Verein einzusetzen und alles zu tun, um diese sportliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu steigern, sportliche Fairness gegenüber allen am Wettkampf bzw. Trainingsbetrieb beteiligten Personen einzuhalten sowie die Grundsätze des DLV und DOSB sowie der IAAF und des IOC zur Frage des Dopings einzuhalten, grundsätzlich auch in einem Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis vereinbart werden. Allerdings fehlt es - anders als in dem der Entscheidung des BSG vom 23.04.2015 zugrundeliegenden Vertrag - an einer weiteren Ausgestaltung dieser generellen Verpflichtung. Konkrete und justiziable Vorgaben, die dafür sprechen könnten, dass der Kläger in arbeitsvertragstypischer Weise organisatorisch hinsichtlich Zeit, Ort und Dauer in einen Trainings- und/oder Wettkampfbetrieb eingegliedert war, fehlen gänzlich. In dem vom BSG entschiedenen Fall, auf den sich der Kläger zur Begründung seiner Rechtsansicht beruft, hatte sich die Sportlerin vertraglich verpflichtet, an allen Vereinsspielen und -lehrgängen, am Training, an allen Mannschaftsbesprechungen und sonstigen der Spiel- und Wettkampfvorbereitung dienenden Veranstaltungen teilzunehmen, sich im Falle einer durch die Ausübung des Sports eingetretenen Erkrankung oder Verletzung bei einem, ggf. vom Verein zu benennenden, Arzt unverzüglich vorzustellen, sich den sportmedizinischen und sporttherapeutischen Maßnahmen, die durch eine vom Verein beauftragte Person angeordnet werden, zu unterziehen und sich an Reisen im In- und Ausland zu beteiligen, für die der Verein auch das zu benutzende Verkehrsmittel bestimmt. Auf diese konkreten Verpflichtungen hat das BSG in der genannten Entscheidung auch tragend abgestellt. Derartige konkrete Verpflichtungen gegenüber der HSBM, die über eine allein durch eine Vereinsmitgliedschaft oder durch die Ausübung eines Vereinssports begründete Rechtsbeziehung hinausgehen würden - z.B. die Verpflichtung zur Anwesenheit zu bestimmten Trainingszeiten, die Verpflichtung zur Teilnahme an bestimmten Wettkämpfen -, enthält der im vorliegenden Fall maßgebliche Vertrag hingegen nicht. Dem Vertrag lässt sich gerade nicht entnehmen, dass der Kläger in arbeitsvertragstypischer Weise organisatorisch hinsichtlich Zeit, Ort und Dauer in einen Trainings- und/oder Wettkampfbetrieb eingegliedert war oder hinsichtlich der Ausgestaltung seines Trainings oder der Auswahl der Wettkämpfe an Weisungen der HSBM gebunden war. Aus den tatsächlichen Verhältnissen ergibt sich nichts anderes. Vielmehr unterhielten im Zeitpunkt des Unfalls weder die HSBM noch der Verein E. e.V. im Hinblick auf die Trainings- oder Wettkampfgestaltung des Klägers irgendeine Form von Organisation, in die der Kläger hätte eingegliedert sein können. Wie bereits ausgeführt, organisierte der Kläger sein Training als Teil des Bundeskaders des Deutschen Leichtathletikverbandes (DLV) selbstständig in einer Trainingsgruppe, die vom Bundestrainer für den Mehrkampf der Frauen, F. S., geleitet wurde, der in keinerlei rechtlichen Beziehungen zur HSBM oder zum Verein E. e.V. stand. Weder die DSMB noch der Verein Hessen H. e.V. als möglicher Begünstigter des „Sportlervertrages“ wussten, was und wo der Kläger trainierte, und hatten auf die Trainings- und Wettkampfgestaltung des Klägers auch keinerlei Einfluss.

Auch die Verpflichtung des Klägers, im sportlichen und öffentlichen Umfeld so aufzutreten und sich so zu verhalten, dass den Interessen des Verbandes, des Sports und des Vereins nicht geschadet wird, begründet keine Eingliederung in den Betrieb der HSBM. Vielmehr handelt es sich dabei um allgemeine Verhaltensrichtlinien für alle Sportler.

Eine Eingliederung folgt auch nicht daraus, dass der Kläger zu werblichen Aktivitäten für die HSBM verpflichtet war. Allein die Pflicht, bei Wettkämpfen Werbung auf der von der Leichtathletikabteilung des Vereins bzw. der HSBM zur Verfügung gestellten Trainings-, Wettkampfkleidung und/oder auf den Ausrüstungsgegenständen (z.B. Sporttaschen) und Freizeitkleidung (z.B. Polohemden und T-Shirts) unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Statuten der IAAF und des DLV zu tragen, deren Inhalt durch die HSBM bestimmt wurde, sowie bei allen medienwirksamen Veranstaltungen, insbesondere bei Fernsehauftritten, die vom Verein oder der HSBM zur Verfügung gestellte Promotionskleidung, versehen mit dem Vereinslogo (ggf. in Verbindung mit einem weiteren Firmenlogo), zu tragen bzw. auf seiner Kleidung das Vereinslogo in Verbindung mit dem jeweiligen Firmenlogo zu führen, begründet keine Eingliederung in den Betrieb der HSBM. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Organisation und Koordinierung der Werbemaßnahmen durch die HSBM in enger Abstimmung mit dem Sportler und dessen Trainingsphasen erfolgen sollte. Zudem waren die Wettkämpfe oder Veranstaltungen, bei denen der Kläger zum Tragen der entsprechenden Kleidung verpflichtet war, nicht von der HSBM vorgegeben, sondern der Kläger musste diese lediglich über seine Teilnahme informieren.

Soweit darüber hinaus - allerdings beschränkt auf maximal 10 Tage pro Vertragsjahr - eine verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen des Vereines und der HSBM - wie z.B. an Fototerminen und/oder Pressekonferenzen - geregelt war, geschah dies ausdrücklich nach vorheriger terminlicher Abstimmung. Ob der Kläger bei einem entsprechenden Promotionstermin Beschäftigter der HSBM war oder gewesen wäre, ist für den vorliegenden Trainingsunfall ohne Relevanz.

Zur Überzeugung des Senats gingen die Pflichten des Kläger gegenüber der HSBM damit nicht über eine allein durch eine Vereinsmitgliedschaft oder durch die Ausübung eines Sports begründete Rechtsbeziehung hinaus. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger in erster Linie aus dem eigenen Bedürfnis zum Erhalt und zur Verbesserung seiner sportlichen Leistungen handelte und damit wesentlich eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgte. Auch wenn seine sportliche Betätigung sowie sein sportlicher Erfolg auch den Interessen der HSBM dienten, fehlte es jedoch an der die Beschäftigung charakterisierenden fremdwirtschaftlichen Zweckbestimmung im Hinblick auf die HSBM, weil der Kläger jedenfalls im Hinblick auf die HSBM im Wesentlichen eigene Angelegenheiten verfolgte.

Ob das zum Unfall führende Training im Verhältnis zur Bundeswehr, deren Angehöriger der Kläger als Teil der Sportfördergruppe war, eine fremdwirtschaftliche Zweckbestimmung hatte, kann dahinstehen, denn hieraus ergäbe sich kein Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. § 4 Abs. 1 SGB VII). Insoweit gelten vielmehr die für Dienstunfälle von Soldaten einschlägigen Vorschriften, für die die Beklagte nicht zuständig ist. Die Frage, ob ein entsprechender Dienstunfall vorliegt und deswegen Leistungen zu erbringen sind, ist auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weil die Beklagte allein über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung entschieden hat.

Offenbleiben kann vorliegend, ob es sich bei der nach § 2 des Vertrags gezahlten monatlichen Vergütung in Höhe von 1.000,00 Euro um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV handelt oder nicht.

Nach der Rechtsprechung des BSG, welcher sich der Senat anschließt, ist auch im Bereich der sportlichen Betätigung und bei Tätigkeiten in Vereinen die Beschäftigung von rein mitgliedschaftlicher bzw. sportlicher Betätigung nicht danach abzugrenzen, ob ein Entgelt vereinbart ist und gezahlt wird. Vielmehr kann die Entgeltzahlung lediglich als ein Indiz für das Vorliegen einer Beschäftigung angesehen werden (BSG, Urteil vom 23.04.2015 - B 2 U 5/14 R -, juris Rn. 23 m.w.N.).

Da es vorliegend zur Überzeugung des Senats bereits an den maßgeblichen Kriterien eines Beschäftigungsverhältnisses - eine über die reine Ausübung eines Sports hinausgehende Eingliederung in den Betrieb der HSBM sowie eine umfassende Weisungsgebundenheit des Klägers - fehlt, würde allein eine Entgeltzahlung nicht ausreichen, ein Beschäftigungsverhältnis zu begründen.

Darüber hinaus wurde die Vergütung nach den vertraglichen Bestimmungen nicht allein als Gegenleistung für die Verpflichtungen des Sportlers, sondern auch zum Ausgleich seiner trainingsbezogenen Aufwendungen und als leistungsbezogene Förderung erbracht. Damit sollte pauschal ein nicht nachzuweisender Aufwand abgedeckt und der Kläger an den Verein gebunden werden, ohne ihn arbeitsvertraglich zu verpflichten. Materielle Anreize zur Förderung der sportlichen Leistungsbereitschaft und zur Erreichung sportlicher Erfolge lassen aber nicht zwingend auf ein Arbeitsentgelt schließen, das für eine Beschäftigung erbracht wird und das Vorliegen einer Beschäftigung voraussetzt, aber nicht begründet (BSG, Urteil vom 27.10.2009 - B 2 U 26/08 R -, juris Rn. 24 m.w.N.).

Der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfalls auch nicht als „Wie-Beschäftigter" der HSBM gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versichert.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sind ferner Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Dabei handelt es sich nicht um eine Billigkeitsvorschrift, die immer dann eingreift, wenn einzelne Merkmale des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII fehlen, sondern es müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen, die die Zurechnung des Haftungsrisikos zum nutznießenden Unternehmen rechtfertigen (Bieresborn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl. 2022, Stand: 28.10.2025, § 2 SGB VII, Rn. 557). Voraussetzung einer „Wie-Beschäftigung" nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ist, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (vgl. BSG, Urteil vom 20.03.2018 - B 2 U 16/16 R - SozR 4-1300 § 105 Nr. 6 Rn. 20 m.w.N.). Eine versicherte „Wie-Beschäftigung" nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII setzt deshalb voraus, dass hinsichtlich der Handlung die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung anstatt der Merkmale einer unternehmerischen, selbstständigen Tätigkeit überwiegen (BSG, Urteil vom 16.03.2021 - B 2 U 3/19 R -, juris Rn. 17 m.w.N.).

Vorliegend fehlt es bereits an einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit des Klägers.

Zwar verlangt die Arbeitnehmerähnlichkeit im Sinne einer „Wie-Beschäftigung“ nicht, dass alle Voraussetzungen eines Beschäftigungsverhältnisses erfüllt sein müssen. Insbesondere braucht keine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen vorzuliegen, ebenso wenig ist die Eingliederung in das unterstützte Unternehmen zwingend erforderlich. Dahinstehen kann auch, ob eine „Wie-Beschäftigung“ im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII voraussetzt, dass die Verrichtung typisierend betrachtet üblicherweise von abhängig Beschäftigten erbracht wird und es insofern für die ausgeübte Tätigkeit einen Arbeitsmarkt gibt (BSG, Urteil vom 20.03.2018 - B 2 U 16/16 R -, juris Rn. 23 m.w.N.). Maßgeblich sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse, die sich aus den konkreten Umständen und dem Gesamtbild einer Tätigkeit ergeben. Für die Bejahung einer „Wie-Beschäftigung“ gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII muss letztlich das Gesamtbild des Vorhabens in einem größeren zeitlichen Zusammenhang eine beschäftigungsähnliche Tätigkeit ergeben (BSG, Urteil vom 20.03.2018 - B 2 U 16/16 R -, juris Rn. 24).

Für die Arbeitnehmerähnlichkeit einer Tätigkeit spricht, wenn die in Betracht kommende Person nach Art der Tätigkeit auch als Arbeitnehmer hätte beschäftigt werden können. Zudem muss die Tätigkeit auch fremdnützig und fremdbestimmt verrichtet werden. Diese Merkmale liegen vor, wenn die Tätigkeit mit fremdnütziger Handlungstendenz erfolgt und im Hinblick auf Zeitpunkt und Art ihrer Ausführung in Anlehnung an die für Beschäftigungsverhältnisse typischen Weisungsrechte im Sinne des § 106 Gewerbeordnung (GewO) und damit eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts im Sinne des § 315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) fremdbestimmt ist, ohne dass aber die für eine Beschäftigung im engeren Sinn charakterisierende Eingliederung in den Betrieb vorlag (BSG, Urteil vom 16.03.2021 - B 2 U 3/19 R -, juris Rn. 19 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend - wie ausgeführt - nicht erfüllt.

Der Kläger war hinsichtlich seines Trainings nach Art, Zeit, Ort oder Dauer nicht den Weisungen der HSBM unterworfen. Allein aus der vertraglichen Verpflichtung, bei Wettkämpfen die von der HSBM vorgegebene Trainingskleidung tragen zu müssen, ergibt sich keine Arbeitnehmerähnlichkeit. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger vorliegend unternehmerähnlich oder allenfalls im Hinblick auf seine Zugehörigkeit zur Sportfördergruppe der Bundeswehr mit fremdnütziger Zweckrichtung tätig wurde.

Als Unternehmer oder unternehmerähnlich wird eine Tätigkeit verrichtet, wenn die Handlungstendenz nicht auf die Belange eines fremden Unternehmens gerichtet ist, sondern der Verletzte in Wirklichkeit wesentlich allein eigenen Angelegenheiten dienen wollte und es somit an der fremdwirtschaftlichen Zweckbestimmung fehlt (BSG, Urteil vom 20.03.2018 - B 2 U 16/16 R -, juris Rn. 26 m.w.N.). Unternehmer ist nach der gesetzlichen Definition in § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis seines Unternehmens unmittelbar zum Vor- und Nachteil gereicht. Für eine Unternehmerähnlichkeit ist hingegen kein Geschäftsbetrieb oder eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit erforderlich. Entscheidend ist, ob der Verletzte weisungsgebunden oder freiwillig aus eigenem Antrieb und selbstbestimmt handelt (BSG, a.a.O., Rn. 26 f.).

Vorliegend hat der Kläger, wie bereits festgestellt, sowohl Art und Umfang des Trainings als auch die Auswahl der Wettkämpfe eigenverantwortlich - in Absprache mit dem Bundestrainer - gestaltet. Zwar war er verpflichtet, bestimmte Kleidung zu tragen und es wurden ihm von der HSBM finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt. Allerdings konnte der Kläger diese völlig eigenverantwortlich verwenden.

Nach der erforderlichen Gesamtbetrachtung in einem größeren zeitlichen Zusammenhang hat es sich bei dem Stabhochsprungtraining somit um eine Tätigkeit gehandelt, die aufgrund der fehlenden auch nur ansatzweise vorhandenen Fremdbestimmtheit im Hinblick auf die HSBM nicht arbeitnehmerähnlich war. Über das Vorliegen eines Dienstunfalls als Soldat ist, wie bereits ausgeführt, im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.

3. Eine Beiladung der HSBM war nicht erforderlich.

Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 SGG kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (§ 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG). Ein Antrag eines Beteiligten auf Beiladung eines Dritten ist regelmäßig nur eine Anregung, weil das Gericht die Frage einer Beiladung von Amts wegen zu prüfen hat. Lehnt es den Antrag eines Beteiligten auf eine Beiladung ab, bedarf dies keiner gesonderten Entscheidung durch Beschluss, sondern kann im Urteil begründet werden (B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 75 Rn. 14 m.w.N., 15).

Die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung der HSBM sind nicht erfüllt. Das streitige Rechtsverhältnis zwischen einem Versicherten und einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung muss im Grundsatz nicht einheitlich - auch gegenüber dem Unternehmer - festgestellt werden (BSG, Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R -, juris Rn. 30; B. Schmidt, a.a.O., § 75 Rn. 10m m.w.N.; Gall in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, Stand: 15.06.2022, § 75 Rn. 111 m.w.N.). Dementsprechend werden in Streitigkeiten betreffend Versicherungsfälle nach dem SGB VII regelmäßig die Arbeitgeber nicht beigeladen. Anderes gilt aber, wenn der Rechtsstreit dazu dienen soll, gerade auch im Verhältnis zum Arbeitgeber eine solche Rechtskraft der Entscheidung des Sozialgerichts herbeizuführen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.2015 - L 10 U 1960/15 B -, juris Rn. 7 f. m.w.N.; B. Schmidt, a.a.O., § 75 Rn. 10m m.w.N.; Gall, a.a.O., § 75 Rn. 111 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Für eine einfache Beiladung der HSBM, die bei Vorliegen der Voraussetzungen im Ermessen des Gerichts steht, bestand keine Veranlassung.

Die Kostenentscheidung im Übrigen beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.