Rechtsprechung / Landessozialgericht NRW

Landessozialgericht NRW Beschluss vom 12.03.2026 – L 16 KR 45/26 KH B ER

16 · ECLI:DE:LSGNRW:2026:0312.L16KR45.26KH.B.ER.00

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 09.10.2025 gegen den Bescheid der Antragsgegner vom 02.10.2025, mit dem diese die Mindestmengenprognose der Antragstellerin für den Leistungsbereich „Kniegelenk-Totalendoprothesen“ im Jahr 2026 widerlegt haben.

Die Antragstellerin ist Trägerin eines zur Behandlung gesetzlich Versicherter zugelassenen Krankenhauses. Sie übermittelte am 05.08.2025 für den Standort E. Klinikum J. Q. für den Leistungsbereich „Kniegelenk-Totalendoprothesen“ ihre Prognosemeldung für das Jahr 2026. Danach betrug die Leistungsmenge in diesem Leistungsbereich 51 Leistungen im Kalenderjahr 2024 und 59 Leistungen im Zeitraum des 3. Quartals 2024 bis einschließlich des 2. Quartals 2025.

Bereits mit Feststellungsbescheid vom 16.12.2024 der Bezirksregierung Düsseldorf wurde dem Standort der Antragstellerin die Leistungsgruppe 14.2 „Endoprothese Knie“ gemäß Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022 zum Stichtag 01.01.2026 nicht zugewiesen. Gegen den Bescheid hat die Antragstellerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG) erhoben (Az. 21 K 394/25). Nach den Angaben der Antragstellerin hat das VG den von der Antragstellerin gestellten Eilantrag gegen den Feststellungsbescheid (Az. 21 L 3158/25) Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin wolle aber hiergegen ein Beschwerdeverfahren einleiten.

Nach Anhörung der Antragstellerin mit Schreiben vom 26.08.2025 und Stellungnahme der Antragstellerin, in der diese erklärte, sie beabsichtige ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz bei dem VG einzuleiten und die Mindestmenge sei ein eigenständiges, von der Krankenhausplanung losgelöstes Verfahren, haben die Antragsgegner mit Bescheid vom 02.10.2025 erklärt, dass die übermittelte Prognose für den Leistungsbereich „Kniegelenk-Totalendoprothesen“ aufgrund begründeter erheblicher Zweifel widerlegt werde. Sämtliche der in den Leistungsbereich „Kniegelenk-Totalendoprothesen“ der Mindestmengenregelung (Mm-R) fallenden Leistungen seien Bestandteil der Leistungsgruppe 14.2 „Endoprothetik Knie“ gemäß Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022. Gemäß dem Feststellungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf dürfe die Antragstellerin ab dem 01.01.2026 am betroffenen Standort keine Leistungen der Leistungsgruppe 14.2 mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erbringen. Zwar handele sich es bei der Mindestmengenprognose und der Krankenhausplanung um zwei voneinander unabhängige Verfahren. Im Rahmen der Bewertung der Mindestmengenprognose müssten allerdings die durch das Planungsverfahren inzwischen geschaffenen Fakten Berücksichtigung finden. Durch die eingereichte Klage gegen den Feststellungsbescheid ergäben sich insoweit keine Änderungen, da Rechtsbehelfe gegen einen Feststellungsbescheid keine aufschiebende Wirkung hätten. Es seien die zum Zeitpunkt der Prognoseentscheidung bekannten Erkenntnisse und Tatsachen berücksichtigt worden. Das beabsichtigte verwaltungsgerichtliche Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz sei noch nicht eingeleitet bzw. noch nicht entschieden, sodass keine aufschiebende Wirkung bestehe, die zu einer Fortführung der Leistungserbringung der Leistungsgruppe ab dem 01.01.2026 berechtigen würde. Aus den öffentlich zugänglichen Informationen betreffend die Gerichtsverfahren sei erkennbar, dass die Verwaltungsgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen in weit überwiegendem Maße gegen die Krankenhausträger entscheiden würden. Daher sei zum Zeitpunkt der Prognoseentscheidung davon auszugehen, dass der Feststellungsbescheid für den Standort unverändert wirksam bleibe. Der Wegfall des bisherigen Versorgungsauftrags mit den daraus folgenden Implikationen auf die zu erwartende Anzahl an Leistungserbringung bei gesetzlich Krankenversicherten begründe eine Ausnahme zum Regelfall des § 136b Abs. 5 Satz 4 SGB V, obwohl die Antragstellerin diesen unter Beachtung der in der Vergangenheit erreichten tatsächlichen Fallzahlen aufgrund eines Versorgungsauftrages erfülle. Der Wegfall des Versorgungsauftrags werde erwartungsgemäß zu einem rapiden Einbruch der Leistungsmenge führen.

Gegen den Bescheid hat die Antragstellerin am 09.10.2025 Klage vor dem Sozialgericht Duisburg (SG) erhoben (S 17 KR 1423/25 KH) und am 14.10.2025 bei dem SG den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gestellt. Sie habe im vorausgegangenen Kalenderjahr die maßgebliche Mindestmenge erreicht und demnach die Bedingungen des gesetzlichen Regelfalls des § 136b Abs. 5 Satz 4 SGB V erfüllt. Die berechtigte mengenmäßige Erwartung sei danach unstrittig gegeben. Diese Prognose könnten die Antragsgegner nicht widerlegen, da sämtliche gesetzlichen Regelbeispiele an die Nichterfüllung der Mindestmengen im Vorjahr anknüpfen würden. Neben den somit bestehenden ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Bescheides sei auch die im einstweiligen Rechtsschutz erforderliche Eilbedürftigkeit gegeben. Ohne die entsprechende Mindestmengenprognose seien für den Fall des Erfolges der Klage gegen den Krankenhausplan erhebliche Erlösausfälle über mehrere Jahre zu befürchten, da die Nichterbringung im Jahr 2026 dazu führe, dass auch die Mindestmengenprognose für Folgejahre negativ ausfallen würde. Bereits etablierte Strukturen müssten neu aufgebaut werden. Die Eilbedürftigkeit sei nicht an eine Existenzgefährdung gebunden. Dies widerspräche der Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG. Anders als in dem der Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) vom 18.07.2025 (L 10 KR 59/25 KH B ER) zu Grunde liegenden Fall, seien im vorliegenden Fall die Mindestmengen im Vorjahr erfüllt worden. Darüber hinaus sei der Feststellungsbescheid der Bezirksregierung auch noch nicht bestandskräftig.

Die Antragstellerin hat beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 09.10.2025 gegen den Bescheid der Antragsgegner vom 02.10.2025 anzuordnen.

Die Antragsgegner haben beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei die krankenhausplanerische Zuweisung der Leistungsgruppe im Rahmen der Widerlegung der Mindestmengenprognose zu berücksichtigen. Aus der Entscheidung des LSG NRW vom 18.07.2025, L 10 KR 59/25 KH B ER, gehe - unabhängig davon, dass die Fallgestaltung mit der vorliegenden nicht identisch sei - hervor, dass auch Umstände der Krankenhausplanung nicht nur pro forma als weiterer Umstand unter § 4 Abs. 2 Satz 3 Mm-R zu subsumieren seien, sondern durchaus geeignet seien, ggf. für sich genommen die Prognoseentscheidung des Krankenhauses zu stützen. Das Gesetz lasse auch erkennen, dass die Entscheidungen auf Landesebene im Rahmen der Krankenhausplanung nicht unabhängig von den Entscheidungen der Landesverbände geregelt werden sollten, wie sich aus dem Wortlaut des § 136b Abs. 5 und 5a SGB V ergebe. Sollte die Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugunsten der Antragstellerin ausgehen, komme eine Aufhebung der Widerlegungsentscheidung gemäß § 48 SGB X in Betracht.

Mit Beschluss vom 23.12.2025, der Antragstellerin zugestellt am selben Tag, hat das SG den Antrag abgelehnt. Der gemäß § 86b Abs.1 Satz 1 SGG zulässige Antrag sei unbegründet. Der Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei statthaft, da es sich bei dem Bescheid vom 02.10.2025 um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X handele, gegen den Widerspruch und Klage abweichend vom Grundsatz des § 86a Abs. 1 SGG nach der ausdrücklichen Regelung gemäß § 136 Abs. 5 Satz 11 SGB V ab der Prognose für das Jahr 2023 keine aufschiebende Wirkung mehr entfalten. Die Antragstellerin habe gegen den Festsetzungsbescheid fristgerecht Klage erhoben. Der Antrag sei jedoch unbegründet. Die nach § 86b Abs.1 Satz 1 Nr. 2 SGG vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Lasten der Antragstellerin aus. Dabei sei zu beachten, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 136 Abs. 5 Satz 11 SGB V dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides grundsätzlich Vorrang vor dem Interesse des betroffenen Krankenhauses an einem Aufschub der Vollziehung einräume. Bei offenen Erfolgsaussichten habe eine allgemeine Abwägung der beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten stattzufinden. Der Bescheid sei nicht offensichtlich rechtswidrig. Bedenken im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides seien nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Der Bescheid sei bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Widerlegung der Mindestmengenprognose sei § 136b Abs. 5 Satz 6 SGB V. Danach müssen die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen für Krankenhausstandorte in ihrer Zuständigkeit ab der Prognose für das Kalenderjahr 2023 bei begründeten erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der vom Krankenhausträger getroffenen Prognose diese durch Bescheid widerlegen. Es handele sich dabei um eine gebundene Entscheidung ohne Ermessensspielraum, da sich aus dem Wortlaut des § 136b Abs. 5 Satz 6 SGB V („müssen“) eine ausdrückliche Pflicht zur Widerlegung ergebe. Nach 136b Abs. 5 Satz 6 2. HS i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 2 Mm-R lägen begründete erhebliche Zweifel in der Regel vor, wenn beispielsweise die maßgebliche Mindestmenge im vorausgegangenen Kalenderjahr nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 nicht erreicht worden sei und auch unter Berücksichtigung aller weiteren Kriterien gemäß Abs. 2 Satz 2 bis 4 konkrete, objektive Umstände der Richtigkeit der getroffenen Prognose widersprechen würden, die maßgebliche Mindestmenge im vorausgegangenen Kalenderjahr nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 nicht erreicht worden sei, sich die vom Krankenhausträger getroffene Prognose ausschließlich auf die erreichte Leistungsmenge im Zeitraum gemäß Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 stütze und unter Berücksichtigung aller weiteren Kriterien gemäß Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und 4 und Satz 3 konkrete, objektive Umstände der Richtigkeit der getroffenen Prognose widersprechen würden. Die Voraussetzungen der gesetzlichen Regelbeispiele lägen nicht vor, da die Antragstellerin nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag in der Vergangenheit die Mindestmengen erfüllt habe. Die Aufzählung sei jedoch nicht abschließend, wie sich aus dem Wortlaut („beispielsweise“) ergebe. Die Antragsgegner hätten ihre Widerlegungsentscheidung darauf stützen können, dass die Antragstellerin im Jahr 2026 voraussichtlich nicht mehr über einen Versorgungsauftrag für die Leistungsgruppe 14.2 „Endoprothetik Knie“ verfügen werde. Im Rahmen der Prognoseentscheidung, die ihrer Natur nach gewissen Unsicherheiten unterliege, könnten Auswirkungen der Krankenhausplanung Berücksichtigung finden. Der die Antragstellerin betreffende Feststellungsbescheid der Bezirksregierung sei zwar noch nicht rechtskräftig, da hierzu ein Klageverfahren vor dem VG anhängig sei. Er sei jedoch zum Zeitpunkt der Prognoseentscheidung bereits erlassen und insbesondere vorläufig vollstreckbar gewesen, da gemäß § 16 Abs. 5 Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) Rechtsbehelfe gegen einen Feststellungsbescheid keine aufschiebende Wirkung hätten. Aufgrund des derzeit fehlenden Versorgungsauftrags ab dem 01.01.2026 seien zum jetzigen Zeitpunkt keine nachteiligen Folgen für die Antragstellerin aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit des streitgegenständlichen Widerlegungsbescheids erkennbar. Denn ohne entsprechenden Versorgungsauftrag sei sie ohnehin nicht berechtigt, die Leistung zu erbringen und zulasten der GKV abzurechnen. Darüber hinaus hätten die Antragsgegner zuletzt gegenüber dem SG signalisiert, dass für den Fall, dass das Oberverwaltungsgericht (OVG) im Beschwerdeverfahren zugunsten der Antragstellerin entscheiden würde, eine Aufhebung der Widerlegungsentscheidung nach § 48 SGB X in Betracht komme. Gravierende Folgen, die sich auf Seiten der Antragstellerin durch den Vollzug des nicht offenkundig rechtswidrigen Verwaltungsakts ergeben und die nicht schon regelmäßig Folge der gesetzlichen Bestimmung der sofortigen Vollziehung seien, seien nicht glaubhaft gemacht. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin, weiterhin Leistungen im Bereich „Kniegelenk-Totalendoprothesen“ durchzuführen, müsse hinter dem öffentlichen Interesse an der Qualitätssicherung und dem Patientenschutz zurücktreten.

Die Festsetzung des Streitwerts beruhe auf § 197a Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. SGG i.V.m. den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4 GKG. Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Interesses des Krankenhausträgers sei in Fällen der vorliegenden Art im Hauptsacheverfahren der zu erwartende Gewinn zu berücksichtigen und mit 25 % des Gesamtumsatzes zu schätzen. Nach den Angaben der Antragstellerin rechne sie pro Behandlungsfall mit einem Erlös von durchschnittlich 6.642,42 € und einer Anzahl von 350 Fällen in 2026. Sie habe allerdings nicht dargelegt, aufgrund welcher Umstände sie angesichts der Vorjahreszahlen von einer Anzahl von 350 Fällen ausgehe. Vielmehr sei entsprechend der Einschätzung der Antragsgegner aufgrund der Vorjahreszahlen von einer Anzahl von 57 Fällen auszugehen, woraus sich ein endgültiger Streitwert für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz von 94.654,49 € errechne.

Gegen den Beschluss hat die Antragstellerin am 15.01.2026 Beschwerde eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Unstreitig stehe zwischen den Beteiligten fest, dass die Antragstellerin in dem vorausgegangenen Kalenderjahr 2025 die maßgebliche Mindestmenge erreicht und demnach die Bedingung des gesetzlichen Regelfalls des § 136b Abs. 5 Satz 4 SGB V erfüllt habe. Darüber hinaus würden begründete erhebliche Zweifel nach § 136b Abs. 5 Satz 6 SGB V i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 Mm-R fehlen. Keines der Regelbeispiele des § 4 Abs. 4 Satz 2 Mm-R sei erfüllt. Das SG stütze seine Entscheidung vorliegend unberechtigterweise maßgeblich auf die Entscheidung des LSG NRW vom 18.07.2025 (L 10 KR 59/25 KH B ER). Diese sei, wie dargelegt, auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. In dem vom LSG NRW entschiedenen Fall sei der Feststellungsbescheid zum einen bereits bestandskräftig gewesen und zum anderen die Mindestmenge tatsächlich noch nicht erreicht. Demgegenüber habe die Antragstellerin im vorliegenden Fall die Mindestmenge bereits erfüllt. Die Prognose bestätige lediglich die Fortführung der bereits nachgewiesenen Leistungserbringung und diene nicht der erstmaligen Begründung der Mindestmengenerreichung. Zudem sei der streitgegenständliche Feststellungsbescheid hier noch nicht bestandskräftig, was im LSG-Verfahren ein zentrales Element der rechtlichen Würdigung gewesen sei. Das SG Düsseldorf habe in einem anderen Fall mit vergleichbarer Konstellation wie dem vorliegenden Fall mit Beschluss vom 28.11.2025 (S 8 KR 1914/25 KH) die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Widerlegungsbescheid der Kostenträger angeordnet und das Suspensivinteresse der Antragstellerin als überwiegend angesehen. Bei sofortiger Vollziehung würden erhebliche Nachteile drohen, während den Kostenträgern oder der Allgemeinheit keine Beeinträchtigungen entstünden. Der Zweck der Qualitätssicherung (§ 136b SGB V) sei nicht berührt, da die Mindestmenge bereits überschritten sei; zudem bestehe kein finanzielles Risiko für die Kostenträger. Angesichts der anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei eine spätere Zuweisung des Versorgungsauftrags nicht ausgeschlossen, sodass das Interesse der Antragstellerin gegenüber dem lediglich formalen Vollzugsinteresse überwiege. Angesichts des derzeit offenen Ausgangs des Planungsverfahrens bestehe ein fortdauerndes Bedürfnis für einstweiligen Rechtsschutz. Die Ungewissheit der planerischen Entscheidung rechtfertige es, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anzuordnen, um der Antragstellerin bis zur abschließenden Klärung ihrer planungsrechtlichen Stellung keinen irreversiblen Rechtsnachteil zuzufügen. Auch die erforderliche Eilbedürftigkeit bestehe hier bereits deshalb, weil die Antragstellerin ohne Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab dem Jahr 2026 von der Implantation von Knie-Totalendoprothesen ausgeschlossen wäre und erbrachte Leistungen nicht vergütet würden (§ 136b Abs. 5 SGB V). Eine rechtskräftige Entscheidung im Hauptsacheverfahren bis zum 31.12.2025 sei nicht ergangen. So gehe auch der Gesetzgeber ausdrücklich von der Möglichkeit vorläufigen Rechtsschutzes aus (§ 136b Abs. 5 Satz 11 SGB V). Bei Versagung des Eilrechtsschutzes drohten der Antragstellerin erhebliche und irreversible Nachteile, insbesondere mehrjährige Erlösausfälle, eine negative Mindestmengenprognose mit der Folge eines längerfristigen Leistungsausschlusses sowie der Verlust von Personal, Strukturen und Zuweisern, was zugleich die regionale Patientenversorgung beeinträchtige. Demgegenüber wäre ein möglicher Rückforderungsanspruch im Falle des Erlasses der Anordnung reversibel. Der Verlust ganzer Leistungsbereiche über mehrere Jahre stelle eine substanzielle Gefährdung der wirtschaftlichen Basis und der Funktionsfähigkeit der Antragstellerin dar.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.12.2025 zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 09.10.2025 gegen den Bescheid der Antragsgegner vom 02.10.2025 anzuordnen.

Die Antragsgegner beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verweisen auf die angefochtene Entscheidung des SG sowie auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid, die sie weiterhin für zutreffend halten. Die Rechtmäßigkeit der Widerlegungsentscheidung sei von der Feststellungsentscheidung der Bezirksregierung abhängig, der Antragstellerin über den Landeskrankenhausplan ab dem 01.01.2026 den Versorgungsauftrag zur Erbringung der Leistungen zu entziehen. Durch die Entscheidung der Bezirksregierung sei es den Antragsgegnern nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verwehrt, die Prognose unwiderlegt zu lassen. Diese Entscheidung habe die Bezirksregierung in dem Wissen getroffen, dass in den Vorjahreszeiträumen zum Zeitpunkt der Prognoseerhebung die mindestmengenrelevanten Fallzahlen erreicht worden seien; gleichwohl habe sie entschieden, den Versorgungsauftrag für die Zukunft zu entziehen. Ob diese Entscheidung rechtmäßig gewesen sei, liege außerhalb der Verwaltungshoheit und funktionellen Zuständigkeit der Antragsgegner. Diese hätten nur die getroffene Widerlegung bescheiden können. Eine rechtliche Grundlage für eine anderslautende Entscheidung der Antragsgegner sei nicht erkennbar, ohne dabei gegen die Grundsätze verfassungsmäßigen Verwaltungshandelns zu verstoßen. Es stehe den Antragsgegnern kein Ermessenspielraum zur Verfügung und weder Landes- noch Bundesgesetzgeber noch die Beschlussgremien des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) sähen Übergangsregelungen vor. Der Gesetzgeber lasse den Suspensiveffekt einer Klage gegen die Widerlegungsentscheidung und den Feststellungsbescheid ausdrücklich entfallen, wissend, welchem Finanzierungsrisiko die Krankenhäuser ausgesetzt sind, sollten sie Leistungen trotz Widerlegung ihrer Prognose weiterhin erbringen. Für die Antragsgegner gelte dies unabhängig davon, ob die Mindestmengen zuvor nicht erreicht worden seien oder ob der Versorgungsauftrag für den betreffenden Leistungsbereich aberkannt worden sei. Ein fehlender Versorgungsauftrag sei dabei nicht einmal eine Frage der Konkretheit der berechtigten Zweifel an der Erfüllung der Mindestmengenprognose, sondern lasse für die Antragsgegner quasi die gesamte Geschäftsgrundlage für Versorgung entfallen. Der Gesetzgeber habe dieses Risiko, wie auch die anderen Auswirkungen, wie die Anstellungsverhältnisse oder Akquise von Fachpersonal oder die Außendarstellung des Hauses, gesehen und für vertretbar und angemessen erachtet, zumindest bis zur Klärung der Rechtsfrage mit Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Das wirtschaftliche Risiko für die Antragstellerin bei etwaigem, späterem, rechtskräftigem Entzug des Versorgungsauftrags durch das Land Nordrhein-Westfalen sei dabei auch nur die „Kehrseite“ des Risikos für die Antragsgegner, wenn der Versorgungsauftrag dauerhaft entzogen werden sollte. Die wirtschaftlichen Risiken schlügen dann im Nachhinein bei den zukünftigen Budgetverhandlungen zu Buche und das finanzielle Risiko wäre insofern im Nachhinein dann doch wieder auf die Solidargemeinschaft bei der Finanzierung der GKV und auf ihre Beitragszahler verlagert. Eine Betrachtung nach rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten und des momentanen, punktuellen, finanziellen Risikos sei nicht möglich. Auch das Gesetz selbst lasse erkennen, dass die Entscheidung auf Landesebene im Rahmen der Krankenhausplanung nicht unabhängig von den Entscheidungen der Landesverbände geregelt werden sollte. Dies lasse sich aus dem Wortlaut des § 136b Abs. 5 und 5a SGB V entnehmen. Eine Bestandskraft des Feststellungsbescheides sei für die Widerlegungsentscheidung nicht relevant. Der Feststellungsbescheid sei zum Zeitpunkt der Prognoseentscheidung bereits erlassen und wirksam und insbesondere vorläufig vollstreckbar gewesen, da gemäß § 16 Abs. 5 KHGG NRW Rechtsbehelfe gegen einen Feststellungsbescheid keine aufschiebende Wirkung hätten. Zum Zeitpunkt der Widerlegungsentscheidung sei also nach Wertung der Sach- und Rechtslage der Antragsgegner davon auszugehen gewesen, dass der Antragstellerin aufgrund der Planungsentscheidung des Landes NRW ab dem 01.01.2026 eine strukturelle Voraussetzung für die Erbringung der mindestmengenrelevanten Leistungen, den Leistungsbereich „Kniegelenk-Totalendoprothesen“ betreffend, fehle. Anders als die Antragstellerin meine, liege gerade kein gesetzlicher Regelfall, sondern vielmehr ein atypischer Sachverhalt des in § 136b Abs. 5 Satz 4 SGB V definierten Regelbeispiels vor. Auch sei im Falle der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerlegungsbescheides (und des Feststellungsbescheides hinsichtlich der hier in Frage stehenden knieendoprothetischen Versorgung) das wirtschaftliche Risiko der Antragstellerin als nicht existenzbedrohend einzuschätzen. Gemäß dem zuletzt veröffentlichten und einsehbaren Jahresabschluss der E. Krankenhausgesellschaft Q. mbH würden sich die jährlichen Umsatzerlöse der Gesellschaft auf rund 125 Mio. € (Stand 2021) belaufen. Die Durchführung einer knieendoprothetischen Versorgung münde je nach Ausprägung i.d.R. in einer DRG I44. Diese seien mit einem durchschnittlichen Preis beziffert. Rein überschlägig und unter der Maßgabe, dass die festgelegte Mindestfallzahl erfüllt werde, stelle das tatsächliche „wirtschaftliche Risiko“ der Klägerin voraussichtlich ca. 0,18% der gesamten Umsatzerlöse dar. Eine wirtschaftliche Bedrohung gehe nach Auffassung der Antragsgegner damit nicht einher. Die Widerlegungsentscheidung der Antragsgegner sei jedenfalls auf Grundlage der Abwägungsmaxime des vorläufigen Rechtsschutzes nicht als rechtswidrig anzusehen und das Vollziehungsinteresse überwiege gemäß der gesetzgeberischen Wertung das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Sollte das verwaltungsgerichtliche Hauptsacheverfahren rechtskräftig zu Gunsten der Antragstellerin entschieden werden, würden die Antragsgegner eine summarische Prüfung vornehmen, inwieweit die Erfüllung der Mindestmenge möglich sei, ggf. auch mit der Konsequenz, die Widerlegungsentscheidung vom 02.10.2025 mit Wirkung für die Zukunft gemäß § 46 SGB X zu widerrufen. In diesem Fall ergäben sich auch für künftige Prognosen keine Nachteile für die Antragstellerin.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit- und die beigezogene Verwaltungsakte der Antragsgegner Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des SG vom 23.12.2025 ist unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 09.10.2025 gegen den Bescheid der Antragsgegner vom 02.10.2025 zu Recht abgelehnt. Dieser ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese auf Antrag ganz oder teilweise anordnen.

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig.

Die reine Anfechtungsklage ist der statthafte Rechtsbehelf (BSG, Urteil vom 25.03.2021 - B 1 KR 16/20 R -, Rn. 15, juris). Eines Vorverfahrens bedarf es nicht (§ 136b Abs. 5 Satz 11 SGB V i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGG) und die einmonatige Klagefrist (§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGG) ist gewahrt.

Die Anfechtungsklage hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung, wenn nicht durch Bundesgesetz ein anderes vorgeschrieben ist (§ 86a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 4 SGG). So verhält es sich hier, denn gemäß § 136b Abs. 5 Satz 11 SGB V haben Klagen bei Streitigkeiten gegen die Entscheidungen nach § 136b Abs. 5 Satz 6 SGB V ab der Prognose für das Jahr 2023 keine aufschiebende Wirkung.

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Beschluss vom 23.12.2025, denen er sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage anschließt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Neuer Sachvortrag, der eine andere Entscheidung rechtfertigen könnte, ist auch im Beschwerdeverfahren nicht erfolgt.

Ausdrücklich gibt der Gesetzgeber in § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG keinen Entscheidungsmaßstab für die gerichtliche Prüfung vor. Hat er aber, wie es diese Vorschrift voraussetzt, an anderer Stelle die sofortige Vollziehbarkeit einer Verwaltungsentscheidung angeordnet, nimmt er damit grundsätzlich in Kauf, dass eine angefochtene Entscheidung wirksam bleibt, obwohl über ihre Rechtmäßigkeit noch nicht abschließend entschieden worden ist (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.12.2025 - L 1 KR 258/25 KL ER -, Rn. 29, juris). Das Gericht entscheidet aufgrund einer Interessenabwägung zwischen dem Vollzugsinteresse einerseits und dem Suspensivinteresse andererseits (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG (Stand: 27.02.2026), Rn. 188; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 12). Da der vom Gesetz vorgesehene Regelfall in der hier gegebenen Konstellation gemäß § 136b Abs. 5 Satz 11 SGB V die sofortige Vollziehbarkeit der Entscheidung der Antragsgegner ist, bedarf es gewichtiger Gründe, um die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig und der Betroffene durch ihn in seinen subjektiven Rechten verletzt, ist die aufschiebende Wirkung der Klage in der Regel anzuordnen, weil dann ein öffentliches Interesse an der Vollziehung nicht besteht (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 13.06.2016 - L 11 KA 76/15 B ER -, Rn. 25, juris). Bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Bescheides, auf den sich der Eilrechtsschutzantrag bezieht, ist für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers, anders als bei Entscheidungen nach § 86b Abs. 2 SGG, keine besondere Eilbedürftigkeit erforderlich (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 12f). Unterbleiben muss die Aussetzung dagegen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf voraussichtlich aussichtslos ist. In den übrigen Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zweifelsfrei feststellbar ist, kommt es auf eine Interessenabwägung an (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.12.2025 - L 1 KR 258/25 KL ER -, Rn. 30, juris).

Zur Überzeugung des Senats liegt eine offensichtliche Rechtwidrigkeit des Widerlegungsbescheides der Antragsgegner vom 02.10.2025 nicht vor. Um dem gesetzgeberisch konzipierten Regel-Ausnahme-Verhältnis hinreichend Rechnung zu tragen, muss die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben (BeckOGK/Wahrendorf, 01.11.2025, SGG § 86b Rn. 121, beckonline m.w.N.). Das ist der Fall, wenn an der Rechtmäßigkeit des erlassenen Verwaltungsaktes ernsthafte Zweifel bestehen, der Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfes also überwiegend wahrscheinlich ist (HK-SGG/Binder, 7. Aufl. 2025, SGG § 86b Rn. 18, beck-online). Eine solche offensichtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung vermag der Senat bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht zu erkennen.

Hierbei ist mit der Antragstellerin zwar davon auszugehen, dass aufgrund der (unstreitig) im Jahr 2025 erfüllten Mindestmengen dem Grunde nach die Voraussetzungen des § 136b Abs. 5 Satz 4 SGB V für eine positive Prognoseentscheidung vorliegen. Eine berechtigte mengenmäßige Erwartung liegt danach in der Regel vor, wenn das Krankenhaus im vorausgegangenen Kalenderjahr die maßgebliche Mindestmenge je Arzt oder Standort eines Krankenhauses oder je Arzt und Standort eines Krankenhauses erreicht hat. Jedoch liegen nach § 136b Abs. 5 Satz 6 2. HS i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 2 Mm-R begründete erhebliche Zweifel in der Regel dann vor, wenn beispielsweise die maßgebliche Mindestmenge im vorausgegangenen Kalenderjahr nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 nicht erreicht wurde und auch unter Berücksichtigung aller weiteren Kriterien gemäß Absatz 2 Satz 2 bis 4 konkrete, objektive Umstände der Richtigkeit der getroffenen Prognose widersprechen oder die maßgebliche Mindestmenge im vorausgegangenen Kalenderjahr nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 nicht erreicht wurde, sich die vom Krankenhausträger getroffene Prognose ausschließlich auf die erreichte Leistungsmenge im Zeitraum gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 stützt und unter Berücksichtigung aller weiteren Kriterien gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 4 und Satz 3 konkrete, objektive Umstände der Richtigkeit der getroffenen Prognose widersprechen. Die Aufzählung dieser Regelbeispiele ist nicht abschließend, wie sich aus dem Wortlaut („beispielsweise“) ergibt (so auch schon in § 136b Abs. 5 Satz 4 SGB V: „in der Regel“). Wertungsmäßig mit den genannten Regelbeispielen vergleichbar ist jedoch die hier vorliegende Situation, dass die Antragstellerin im Jahr 2026 nach derzeitiger Sachlage voraussichtlich nicht mehr über einen Versorgungsauftrag für die Leistungsgruppe 14.2 „Endoprothetik Knie“ verfügen wird. Aus den gesetzlichen Bestimmungen, die den Begriff „Versorgungsauftrag" verwenden, lässt sich ableiten, dass der Versorgungsauftrag Rückschlüsse darauf zulassen muss, welche medizinischen Leistungen ein Krankenhaus erbringen darf und muss (§ 39 Abs. 1 Satz 3, § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB V) sowie über welche diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten es zu verfügen hat (§ 107 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Ferner ergibt sich aus § 109 Abs. 3 und 4 SGB V, dass der Versorgungsauftrag sowohl die Leistungskapazität als auch die Leistungsstruktur umfasst. Die Vorschriften über die Zulassung zur Krankenhausversorgung sind von dem Ziel geleitet, die begrenzten finanziellen Mittel zur Krankenhausfinanzierung und zur Gewährung der laufenden Versorgung sparsam einzusetzen, was bei Überkapazitäten gefährdet wäre. Deshalb ist der Anspruch auf Beteiligung an der Versorgung nach § 109 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V bedarfsgebunden. Die Zulassung ist abhängig von dem konkreten Versorgungsbedarf im Einzugsbereich des Krankenhauses, auf den bezogen im Zulassungsfall ein konkreter Versorgungsauftrag festzulegen ist. Vor diesem Hintergrund ist unter „Versorgungsauftrag" die Festlegung von Art, Inhalt und Umfang der Leistungen zu verstehen, die das Krankenhaus während der Dauer seiner Zulassung für die Versicherten zu erbringen hat (BSG, Urteil vom 27.11.2014 - B 3 KR 1/13 R -, Rn. 14, juris m.w.N.). Der Versorgungsauftrag ergibt sich bei Plankrankenhäusern (§ 108 Nr. 2 SGB V) primär aus den Festlegungen des Krankenhausplans i.V.m. den Bescheiden zu seiner Durchführung sowie sekundär aus ergänzenden Vereinbarungen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V, bei Hochschulkliniken (§ 108 Nr. 1 SGB V) primär aus deren landesrechtlicher Anerkennung und sekundär aus dem Krankenhausplan sowie ergänzenden Vereinbarungen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V und bei Vertragskrankenhäusern (§ 108 Nr. 3 SGB V) aus dem Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V (BSG, a.a.O., Rn. 15, juris). Legt der Versorgungsauftrag damit verbindlich fest, welche medizinischen Leistungen das Krankenhaus erbringen darf, kann der Umstand eines fehlenden Versorgungsauftrages für eine konkrete medizinische Leistung nach Auffassung des Senats bei der Widerlegungsentscheidung nach § 136b Abs. 5 Satz 6 SGB V nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. hierzu bereits: LSG NRW, Beschluss vom 18.07.2025, L 10 KR 59/25 KH B ER, Rn. 35, juris). Der die Antragstellerin betreffende Feststellungsbescheid der Bezirksregierung war zum Zeitpunkt der Prognoseentscheidung bereits erlassen und insbesondere vorläufig vollstreckbar, da gemäß § 16 Abs. 5 KHGG NRW Rechtsbehelfe gegen einen Feststellungsbescheid keine aufschiebende Wirkung haben. Dabei ist nach Auffassung des Senats nicht entscheidend, dass der Feststellungsbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Die Entscheidung des Gesetzgebers zur fehlenden aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe gegen diese Feststellungsbescheide bedingt, dass sie wirksam und rechtlich zu beachten sind. Anhaltspunkte dafür, dass der Feststellungsbescheid evident rechtswidrig sein und aus diesem Grund ggf. die Widerlegungsentscheidung nicht tragen könnte, ergeben sich schon deshalb nicht, weil das für dessen Prüfung zuständige VG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keinen Anlass für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung gesehen hat. Eine für die Antragstellerin günstige Prognose zur Erreichung der Mindestmengen im Jahr 2026 konnte demnach im Zeitpunkt der Bescheidung am 02.10.2025 nicht getroffen werden. Es kann damit jedenfalls nicht festgestellt werden, dass der angefochtene Bescheid der Antragsgegner offensichtlich rechtswidrig ist.

Sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs/Rechtsmittels - wie hier - nicht offensichtlich, müssen die für und gegen eine sofortige Vollziehung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen werden (LSG NRW, Beschluss vom 13.06.2016 - L 11 KA 76/15 B ER -, Rn. 25, juris). Bei dem damit offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist eine Interessenabwägung zugunsten des vorstrukturierten öffentlichen Interesses vorzunehmen (BeckOGK/Wahrendorf, 01.11.2025, SGG § 86b Rn. 124, beck-online).

Dem allgemeinen sich aus der gesetzgeberischen Entscheidung ergebenden Vollzugsinteresse steht im vorliegenden Fall das von der Antragstellerin vorgetragene finanzielle Interesse gegenüber, welches sich daraus ergibt, dass bei einer Widerlegung der Mindestmengen auch im Falle eines Obsiegens bei dem VG gegen den Feststellungsbescheid der Bezirksregierung diese voraussichtlich nicht mehr erreichbar wären und auch die Prognosen für die Folgejahre damit nicht positiv beschieden werden könnten. Diese von der Antragstellerin dargelegten (unbestreitbaren) finanziellen Nachteile, die mit der Widerlegung der Mindestmengen verbunden sind, stellen jedoch keine die Antragstellerin über dasjenige Maß hinaus belastende Situation dar, wie sie für alle Krankenhäuser mit der Widerlegung der Mindestmengen verbunden ist. Anhaltspunkte für irreversible i.S. existenzgefährdender Nachteile für die Antragstellerin sind weder vorgetragen, noch ergeben sich sonst Anhaltspunkte dafür. Nach dem Vortrag der Antragsgegner, dem die Antragstellerin nicht entgegengetreten ist, stellt das tatsächliche „wirtschaftliche Risiko“ der Antragstellerin voraussichtlich ca. 0,18% der gesamten Umsatzerlöse dar. Von einer Existenzgefährdung oder auch nur erheblichen finanziellen Belastung, welche die Antragstellerin überobligatorisch im Sinne eines „Sonderopfers“ belasten würde, ist damit nicht auszugehen. Auch haben die Antragsgegner angekündigt, die Widerlegungsentscheidung im Falle des Obsiegens der Antragstellerin in dem Verfahren gegen die Bezirksregierung zu überprüfen und ggf. zu widerrufen. Damit überwiegen zur Überzeugung des Senats die im öffentlichen Interesse liegenden Gründe für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4 GKG. In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Der Senat folgt insoweit den schlüssigen Ausführungen des SG in dessen Beschluss vom 23.12.2025, dem die Beteiligten nicht entgegengetreten sind.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).