Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 04.12.2025 – 21 L 3158/25
21. Kammer · ECLI:DE:VGD:2025:1204.21L3158.25.00
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist Trägerin der H. Kliniken B. (Versorgungsgebiet 2: K., D./I., F.). Im Rahmen der Planungen zur Umsetzung des Krankenhausplans 2022 beantrage sie für ihr Krankenhaus die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) mit 130 Fällen und die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.2 (Endoprothetik Knie) mit 150 Fällen. Planungsebene dieser Leistungsgruppen ist das Versorgungsgebiet. Darüber hinaus beantragte sie die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.3 (Revision Hüftendoprothese) mit 15 Fällen und die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.4 (Revision Knie-Endoprothese) mit 15 Fällen. Die Planungsebene dieser Leistungsgruppen ist der Regierungsbezirk.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2024 ersetzte die Bezirksregierung Düsseldorf den Feststellungsbescheid vom 28. April 2021 und wies der Antragstellerin die Leistungsgruppen 14.1, 14.2, 14.3 und 14.4 nicht zu. Die Bezirksregierung führte insoweit aus, Zuweisungen u.a. der Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 erfolgten erst zum 1. Januar 2026. Die Zuordnung von Leistungen zu den vorstehenden Leistungsgruppen gelte ebenfalls erst zum 1. Januar 2026. Bis einschließlich 31. Dezember 2025 könnten die ab dem 1. Januar 2026 der Leistungsgruppe 14.1 und der Leistungsgruppe 14.2 zugeordneten Leistungen gem. § 16 Abs. 1 S. 3 KHGG NRW noch über die Leistungsgruppe 9.1 Allgemeine Chirurgie erbracht werden.
Zur Begründung der Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) führte die Bezirksregierung aus:
„Bezüglich der Leistungsgruppe 14.1 Endoprothetik Hüfte liegt auf der Planungsebene insgesamt eine deutliche Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass nur der Teil des prognostizierten Bedarfs zur Sicherstellung der Versorgung berücksichtigt werden kann. Für eine bedarfsgerechte Versorgung unter Berücksichtigung einer angemessenen Erreichbarkeit für die Bevölkerung sind nicht alle Antragssteller der Leistungsgruppe notwendig. Im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung ist eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien, erbrachten Fallzahlen aus den Vorjahren sowie beantragten Fallzahlen getroffen worden. Bei dieser Leistungsgruppe handelt es sich weitestgehend um planbare Eingriffe. Hinsichtlich der Höhe der beplanten Fallzahlen wurde beachtet, dass die Leistungen, um die erforderliche Erfahrung und Routine zu gewährleisten, durchschnittlich deutlich mehr als zwei Mal die Woche erbracht werden.
Sie haben im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Nichtzuweisung Dissens erklärt. Im Rahmen Ihrer Stellungnahme, weisen Sie auf die Expertise der Operateure und die Ergebnisqualität der Leistungserbringung hin. Zudem tragen Sie vor, dass eine primär nach Fallzahlgrenzen vorgenommene Zuweisung, rechtlich nicht haltbar ist. Darüber hinaus erläutern Sie bei Wegfall der Leistungsgruppe wirtschaftliche Einbußen, bei denen keine Kosteneinsparungen entgegenstehen.
In dieser Leistungsgruppe wird eine Auswahlentscheidung zugunsten leistungsstärkerer Standorte anhand des Erfüllungsgrades der Auswahlkriterien, der erbrachten Fallzahlen der Jahre 2019-2023, der beantragten Fallzahlen, des medizinischen Gesamtkonzepts des Standortes sowie anhand der regionalen Verteilung zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung in angemessener Erreichbarkeit getroffen. Unabhängig von der persönlichen Eignung und Erfahrung einzelner Operateure bzw. Behandler wird im Rahmen der Auswahlentscheidungen von Einzelpersonen weitgehend unabhängige Strukturqualität angestrebt, die sich neben anderen Auswahlkriterien auch an einem stabilen Fallgeschehen auf hohem Niveau zeigt. Ein rein fallzahlbezogenes Auswahlermessen wurde nicht ausgeübt, jedoch wird die Fallzahl neben anderen Kriterien als Maßstab für eine institutionalisiert routinierte Versorgung ebenfalls herangezogen. Im Verlauf des Planungsverfahrens haben Sie einen Antrag auf Erbringung der Leistungsgruppe 27.1 Geriatrie am Standort gestellt. Ich weise die Leistungsgruppe 27.1 zu. Damit werden zwar alle sieben Auswahlkriterien erfüllt, die von Ihnen erbrachten Fallzahlen der Jahre 2020 bis 2022 bleiben jedoch unter 100 bzw. lagen 2019 knapp über 100 und bleiben somit deutlich hinter den Kliniken mit positiven Votum - mit Ausnahme des Sonderfalls Universitätsklinikums K. - zurück.
In der Abwägung bezüglich Auswahlkriterien und Fallzahlen befinden sich im Planungsgebiet Antragssteller mit deutlich besserer Eignung, so dass für die Leistungsgruppe 14.1 keine Zuweisung erfolgt.“
Bezüglich der Leistungsgruppe 14.2 (Endoprothetik Knie) führte die Bezirksregierung aus:
„Bezüglich der Leistungsgruppe 14.2 Endoprothetik Knie liegt auf der Planungsebene insgesamt eine deutliche Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass nur der Teil des prognostizierten Bedarfs zur Sicherstellung der Versorgung berücksichtigt werden kann. Für eine bedarfsgerechte Versorgung unter Berücksichtigung einer angemessenen Erreichbarkeit für die Bevölkerung sind nicht alle Antragssteller der Leistungsgruppe notwendig. Im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung ist eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien, erbrachten Fallzahlen aus den Vorjahren sowie beantragten Fallzahlen getroffen worden. Bei dieser Leistungsgruppe handelt es sich weitestgehend um planbare Eingriffe. Bei der Höhe der Zuweisung der Fallzahlen ist die Mindestmengenregelung des Gemeinsamen Bundesausschusses für Kniegelenk-Totalendoprothesen in Höhe von 50 Fällen berücksichtigt worden, wobei diesbezüglich anzumerken ist, dass die Vorgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses die unterste Grenze einer Fallzahl ist, die zu erbringen ist. Daher wurde bei der Planung regelmäßig auf einen höheren Wert abgestellt.
Sie erfüllten mit dem Standort B. F. zum Zeitpunkt der Antragsstellung lediglich sechs der sieben Auswahlkriterien. Eine Geriatrie am Standort war zunächst nicht beabsichtigt. Im Verlauf haben Sie einen Antrag auf Erbringung der Leistungsgruppe 27.1 am Standort gestellt. Ich weise die Leistungsgruppe zu. Damit werden alle sieben Auswahlkriterien erfüllt. Dennoch erfolgt keine Vergabe des Versorgungsauftrages der Leistungsgruppe 14.2. Die von Ihnen erbrachten Fallzahlen der Jahre 2020 bis 2022 bleiben unter 100 bzw. lagen 2019 etwas über 100 und bleiben somit deutlich hinter den Kliniken mit positiven Votum - mit Ausnahme des Sonderfalls Universitätsklinikums K. - zurück. In der Abwägung bezüglich Auswahlkriterien und Fallzahlen befinden sich im Planungsgebiet Antragssteller mit deutlich besserer Eignung, so dass für die Leistungsgruppe 14.2 keine Zuweisung erfolgt. Für eine ausführliche Begründung der Nichtzuweisung verweise ich auf die Begründung der LG 14.1 Endoprothetik Hüfte.“
Die Nichzuweisungen der Leistungsgruppe 14.3 und 14.4 begründete die Bezirksregierung wie folgt:
„14.3 Revision Hüftendoprothese
Aus o. g. Gründen erfolgt keine Zuweisung der Leistungsgruppe 14.1. Eine Zuweisung von Revisionsoperationen bei Hüftendoprothesen ist ohne den Versorgungsauftrag zur Primärversorgung nicht sinnvoll. Mit fehlender Zuweisung der Leistungsgruppe 14.1 werden zudem zukünftig die Mindestkriterien der Leistungsgruppe 14.3 nicht mehr erfüllt. Daher erfolgt keine Zuweisung der Leistungsgruppe 14.3.
14.4 Revision Knieendoprothese
Aus o. g. Gründen erfolgt keine Zuweisung der Leistungsgruppe 14.2. Eine Zuweisung von Revisionsoperationen bei Knieendoprothesen ist ohne den Versorgungsauftrag zur Primärversorgung nicht sinnvoll. Mit fehlender Zuweisung der Leistungsgruppe 14.2 werden zudem zukünftig die Mindestkriterien der Leistungsgruppe 14.4 nicht mehr erfüllt. Daher erfolgt keine Zuweisung der Leistungsgruppe 14.4.“
Der neue Versorgungsauftrag gelte ab dem 1. April 2025 (Ziffer 2 des Bescheidtenors).
Gegen die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 8.3, 14.1, 14.2, 14.3, 14.4 und 22.1 hat die Antragstellerin am 15. Januar 2025 Klage erhoben und am 19. September 2025 hinsichtlich der Leistungsgruppen 14.1, 14.2, 14.3 und 14.4 um vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und hilfsweise gemäß § 123 VwGO nachgesucht. Zur Begründung trägt sie im Wesentliche vor, die Bedarfsberechnung der Leistungsgruppe 14.1 und 14.2 sei rechtsfehlerhaft erfolgt. Der Antragsgegner berücksichtige nicht ausreichend die demographische Entwicklung. Die Auswahlentscheidung sei ebenfalls fehlerhaft. Der Antragsgegner habe nicht auf in der Vergangenheit erbrachte Fallzahlen als Auswahlkriterium abstellen dürfen. Dies verletze die Antragstellerin in ihren Grundrechten, da ihr der Markzutritt verwehrt werde und größere Kliniken bevorzugt würden. Die Antragstellerin verfüge über alle sieben Auswahlkriterien. Darüber hinaus sei sie als EndroProthethikZentrum (EPZ) zertifiziert und verfüge über eine Weiterbildungsbefugnis. Sie habe qualifiziertes Personal und weise eine lange Tradition auf. Die Auswahl in der Leistungsgruppe 14.2 sei rechtswidrig, da der Antragsgegner durch die Berücksichtigung von Bewerbern, die mindestens 50 Fälle pro Jahr erbrächten, gegen § 13 KHGG NRW und § 136b SGB V verstoßen habe. In Bezug auf die Leistungsgruppe 14.3 und 14.4 rügt die Antragstellerin im Wesentlichen, sie erfülle die Mindestkriterien, da ihr die Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 hätten zugewiesen werden müssen. Die Auswahlentscheidung sei fehlerhaft, weil sie nicht in die Auswahlentscheidung einbezogen worden sei. Die BG Kliniken in U. hätten nicht nachträglich in die Auswahlentscheidung einbezogen werden dürfen. Dass der Antragsgegner die hypothetischen Auswahlentscheidungen zulasten der Antragstellerin in der Antragserwiderung mit Fallzahlen begründe, stelle ein unzulässiges Nachschieben von Ermessenerwägungen nach. Andere Mitbewerber hätten im Übrigen teilweise geringere Fallzahlen. Die Interessenabwägung falle zugunsten der Antragstellerin aus. Hinsichtlich der einstweiligen Anordnung bestehe ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund. Die Antragstellerin sei in ihrer Existenz gefährdet.
Die Antragstellerin beantragt wörtlich,
gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage vom 15. Januar 2025 gegen den Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 (Az. 24.03.01.01 - 1190235-214) anzuordnen, soweit dadurch der bisherige Versorgungsauftrag für die Leistungsgruppen 14.1 Endoprothetik Hüfte, 14.2 Endoprothetik Knie, 14.3 Revision Hüftendoprothese und 14.4 Revision Knieendoprothese für die Betriebsstelle H. Klinikum B. F. aufgehoben wurde,
hilfsweise,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten festzustellen, dass die Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit - der Leistungsgruppe 14.1 Endoprothetik Hüfte mit 130 Fällen; - der Leistungsgruppe 14.2 Endoprothetik Knie mit 150 Fällen; - der Leistungsgruppe 14.3 Revision Hüftendoprothese mit 15 Fällen; - der Leistungsgruppe 14.4 Revision Knieendoprothese mit 15 Fällen; für die Betriebsstelle H. Klinikum B. F. in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen ist.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zu den Fallzahlen der Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 macht der Antragsgegner in der Antragserwiderung folgende Angaben:
Zu den Fallzahlen der Leistungsgruppe 14.3 macht der Antragsgegner in der Antragserwiderung folgende Angaben:
Zu den Fallzahlen der Leistungsgruppe 14.3 macht der Antragsgegner in der Antragserwiderung folgende Angaben:
Ergänzend trägt er vor, die Bedarfsprognose der Leistungsgruppe 14.1 und 14.2 sei nicht zu beanstanden. Fallzahlen seien in diesen Leistungsgruppen ein zulässiges Auswahlkriterium. Die Antragstellerin erfülle lediglich fünf der sieben explizit genannten Auswahlkriterien. Demgegenüber erfüllten das Uniklinikum K. und das St. S. Krankenhaus K.-Y. sechs von sieben Auswahlkriterien, ihnen fehle jeweils nur die Leistungsgruppe Geriatrie. Alle anderen Krankenhäuser, denen die Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 auf der Planungsebene zugewiesen worden sei, erfüllten alle sieben Auswahlkriterien. Mit Blick auf Fallzahlen und Auswahlkriterien setzten sich andere Mitbewerber durch, wobei für das Universitätsklinikum K. eine Sonderstellung gelte. In der Leistungsgruppe werde durch die Vorgabe von 50 Fällen pro Jahr keine Mindestmenge eingeführt, sondern Fallzahlen sollten als Beleg für Qualität im Rahmen der Auswahlentscheidung dienen, was zulässig sei. Die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.3 und 14.4 sei bereits deshalb nicht zu beanstanden, weil der Antragstellerin die Leistungsgruppe 14.1 und 14.2 nicht zugewiesen worden sei und sie deshalb nicht leistungsfähig sei. Bei einer hypothetischen Auswahlentscheidung hätte sich die Antragstellerin nicht durchgesetzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten in den Verfahren 21 K 394/25 sowie den Verwaltungsvorgang der Bezirksregierung Düsseldorf.
II.
Der Antrag bleibt sowohl mit dem Haupt- (dazu 1) als auch mit dem Hilfsantrag (dazu 2) ohne Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der Hauptantrag hat keinen Erfolg.
a. Der Antrag ist zulässig.
aa. Der Antrag ist statthaft. Zwar ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin mit der Klage 21 K 394/25 die Zuweisung der ihr mit Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 versagten und hier streitgegenständlichen Leistungsgruppen, mithin eine Verpflichtung der zuständigen Behörde, begehrt. Das steht der Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO jedoch nicht entgegen, denn nach dem Regelungsgehalt des angegriffenen Feststellungsbescheids, mit dem der Feststellungsbescheid vom 28. April 2021 ersetzt (Ziffer 4) und der Versorgungsauftrag mit Wirkung ab dem 1. April 2025 bzw. 1. Januar 2026 neu geregelt wird (Ziffern 2 und 3), umfasst der Versorgungsauftrag der Antragstellerin nunmehr keine Behandlungen mehr, die der Leistungsgruppe 14.1, 14.2, 14.3 und 14.4 zuzuordnen sind. Er fällt hinter dem früheren Versorgungsauftrag zurück, ohne dass es eines förmlichen Widerrufs der früheren Planaufnahme des Krankenhauses bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. September 2025 - 13 B 265/25 - juris, Rn. 26 und vom 31. Juli 2025 - 13 B 376/25 -, juris, Rn. 10 ff.
Der Feststellungsbescheid enthält insoweit eine die Antragstellerin belastende Regelung, die in statthafter Weise zum Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gemacht werden kann.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. September 2025 - 13 B 265/25 - juris, Rn. 26 und vom 13. Dezember 2024 - 13 B 419/24 -, juris, Rn. 22; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. März 2025 - 21 L 619/25 -, juris, Rn. 4.
bb. Für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO fehlt es der Antragstellerin auch nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, denn sie darf die streitgegenständlichen Leistungen der Leistungsgruppen 14.1, 14.2, 14.3 und 14.4 im Fall des Erfolgs ihres Antrags vorläufig weiter, also über 1. April 2025 bzw. 31. Dezember 2025 hinaus, erbringen. Dadurch verbessert sich ihre Rechtsposition.
Vgl. dazu umfassend OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 - 13 B 265/25 -, juris, Rn. 31 m.w.N.
Das Rechtsschutzbedürfnis ist hinsichtlich der Leistungsgruppe 14.3 und 14.4 nicht mit Blick darauf entfallen, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erst am 19. September 2025 gestellt worden ist, die Leistungen dieser Leistungsgruppe jedoch seit dem 1. April 2024 nicht mehr erbracht werden dürfen. Die Antragstellerin hat fristgemäß Klage am 15. Januar Klage erhoben. Ein Fristerfordernis besteht für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht.
b. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, wenngleich nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben, so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.
Vorliegend fällt die Interessenabwägung zugunsten des Antragsgegners aus, denn der Bescheid vom 16. Dezember 2025 erweist sich im angegriffenen Umfang als voraussichtlich rechtmäßig.
aa. Die Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 ist voraussichtlich nicht zu beanstanden.
(1) Die der Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 zugrundeliegende Bedarfsberechnung im Versorgungsgebiet 2 erweist sich nicht als offensichtlich rechtswidrig.
Erfolglos rügt die Antragstellerin, die Bedarfsprognose bleibe hinter dem tatsächlichen Versorgungsbedarf zurück, da sich der prognostizierte Bedarf dieser Leistungsgruppen als sehr niedrig erweise und Zweifel bestünden, dass die demographische Entwicklung hinreichend berücksichtigt worden sei.
Die an den Strukturen des Krankenhausplans 2022 anknüpfende Bedarfsprognose,
vgl. zu den rechtlichen Anforderungen an eine Bedarfsprognose und deren Umsetzung im Krankenhausplan 2022 OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2025 - 13 B 380/25 und 13 B 508/25 -, n.V., Seite 15 ff.,
für die Leistungsgruppe 14.1 und 14.2 ist nicht zu beanstanden. Die Bedarfsanalyse unterliegt im Grundsatz in gleicher Weise wie jede sonstige Tatsachenermittlung der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Für die aber ebenfalls enthaltenen prognostischen Elemente, soweit es die Beschreibung des zu erwartenden künftigen Bedarfs betrifft, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich das Tatsachengericht wegen der tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Nachprüfung dieser prognostischen Feststellungen und Schätzungen im Allgemeinen auf die Prüfung zu beschränken hat, ob die Behörde von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2025 - 13 B 380/25 und 13 B 508/25 -, n.V., Seite 19 f.
Insbesondere wenn es um die erstmalige Ermittlung des Bedarfs in einem neu zugeschnittenen Fachgebiet geht und verschiedene Ansätze der Bedarfsermittlung in Betracht kommen, obliegt es zunächst der Krankenhausplanungsbehörde, sich für eine wissenschaftlich anerkannte Berechnungsmethode zu entscheiden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 11.16 -, juris, Rn. 30 m. w. N; OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2025 - 13 B 380/25 und 13 B 508/25 -, n.V., Seite 19.
Dass diesen Vorgaben nicht genügt wird, ist nicht ersichtlich. Der Plangeber hat als Basisjahr für die Bedarfsermittlung das Jahr 2019 benannt (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 83, 107). Datengrundlage ist der InEK-Datensatz aller Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen für die Datenjahre 2013 bis 2019 (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 83, 90, 107). Basis der Berechnungen sind dementsprechend die Daten nach § 21 KHEntgG, die die Krankenhäuser dem InEK zur Verfügung gestellt haben. Die Aggregation der Fallzahlen auf geografischer und medizinischer Ebene erfolgt nach Maßgabe der Vorgaben in Kap. 6.2.2 des Krankenhausplans NRW 2022 (S. 92 ff.).
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 89; OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2025 - 13 B 380/25 und 13 B 508/25 -, n.V., Seite 20.
Die Bedarfsfestlegung je nach Planungsebene erfolgt auf der Grundlage des Orts der Leistungserbringung, daneben wird jedoch auch der Wohnort der Patienten im regionalen Planungsverfahren betrachtet, um regionale Besonderheiten angemessen berücksichtigen zu können (S. 91). Die Bedarfsberechnung berücksichtigt dementsprechend auch die in der Vergangenheit aufgetretenen Patientenströme.
Der Antragsgegner hat in Anwendung der Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 für das Jahr 2024 für die Leistungsgruppe 14.1 einen Bedarf in Höhe von 1.778 Fällen für die Planungsebene des Versorgungsgebiets 2 berechnet bei einem NRW-weit prognostizierten Gesamtbedarf in Höhe von 37.265 Fällen (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 176, 346). Darüber hinaus wird der Krankenhausplan 2022 auch mit Blick auf zukünftige demographische Gegebenheiten weiterentwickelt. Anlass zur Korrektur der dem Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 zugrundeliegenden Bedarfsberechnung bietet das Vorbringen der Antragstellerin nicht.
Für die Leistungsgruppe 14.2 hat der Antragsgegner in Anwendung der Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 für das Jahr 2024 einen Bedarf in Höhe von 1.857 Fällen für die Planungsebene des Versorgungsgebiets 2 berechnet bei einem NRW-weit prognostizierten Gesamtbedarf in Höhe von 35.420 Fällen (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 178, 346). Anlass zur Korrektur der dem Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 zugrundeliegenden Bedarfsberechnung bietet das Vorbringen der Antragstellerin nicht.
(2) Die zu Lasten der Antragstellerin getroffene Auswahlentscheidung in Bezug auf die Leistungsgruppe 14.1 und 14.2 begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
Die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung bestimmt sich nach § 8 Abs. 2 KHG. Zwar besagt § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, dass ein Anspruch auf Planaufnahme nicht besteht. Diese Vorschrift ist aber verfassungskonform dahin auszulegen, dass einem Krankenhausträger, der sich für seine Tätigkeit - wie die Antragstellerin - auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhaus-plan nur versagt werden darf, wenn hierfür gesetzlich bestimmte Gründe vorliegen. Gemäß § 1 Abs. 1 KHG bezweckt dieses Gesetz die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist. Danach hat ein Krankenhausträger einen Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Versorgungsbedarf zu befriedigen. Ist eine Auswahl notwendig, weil sein Krankenhaus mit einem oder mehreren anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert, hat der Träger einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung. Ein Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme besteht, wenn sich sein Krankenhaus in der Auswahl im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG als „am besten" durchsetzt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2022 - 3 C 2.21 -, juris, Rn. 12, m. w. N.
Bei der Auswahlentscheidung hat die Behörde ferner die nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 KHG und §§ 1 Abs. 1, 12 Abs. 2 KHGG NRW für die Krankenhausplanung maßgeblichen Ziele in den Blick zu nehmen und angemessen zu berücksichtigen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2021 - 3 B 44.19 -, juris, Rn. 23.
Diese Maßstäbe gelten spiegelbildlich, soweit im vorliegenden Verfahren die Teil-herausnahme des Krankenhauses der Antragstellerin hinsichtlich der Leistungen, die den hier streitgegenständlichen Leistungsgruppen zuzuordnen sind, in Rede steht.
Die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung beschränkt sich auf die Nachprüfung, ob die Behörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Beurteilungsmaßstab angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2021 - 3 B 44.19 -, juris, Rn. 23.
Nach diesen Maßgaben erweist sich die Auswahlentscheidung, in die die Antragstellerin einbezogen wurde, weil sie die Mindestvoraussetzungen für die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.1 und 14.2 erfüllt (vgl. Votum der Bezirksregierung Düsseldorf, Verwaltungsvorgang Blatt 782 für Leistungsgruppe 14.1 und Blatt 787 für Leistungsgruppe 14.2) voraussichtlich als rechtmäßig.
Dass der Antragsgegner neben den im Krankenhausplan 2022 ausdrücklich genannten Auswahlkriterien die von den konkurrierenden Krankenhäusern in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen von Behandlungen der Leistungsgruppe 14.1 und 14.2. bei der nach dem Vorgesagten vorzunehmenden Bestenauslese berücksichtigt hat, ist danach voraussichtlich nicht zu beanstanden.
Vgl. zur Berücksichtigung von Fallzahlen in anderen Leistungsgruppen: OVG NRW, Beschlüsse vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 90 ff., und vom 13. Dezember 2024 - 13 B 419/24 -, juris, Rn. 110.
Weder das Krankenhausgestaltungsgesetz noch der Krankenhausplan NRW 2022, dem lediglich die Rechtswirkung einer innerdienstlichen Weisung zukommt,
Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2022 - 3 C 2.21 -, juris, Rn. 14,
geben dem Antragsgegner vor, ungeschriebene Auswahlkriterien - wie hier die Fallzahlen der vergangenen Jahre - nur nachrangig zu berücksichtigen. Aus der expliziten Nennung detaillierter Auswahlkriterien folgt auch nicht, dass der Antragsgegner diesen stets mehr Gewicht beimessen müsste als ungeschriebenen Auswahlkriterien. Über die Gewichtung hat der Antragsgegner vielmehr in sachgerechter Ausübung des ihm eingeräumten Auswahlermessens zu entscheiden.
Dass er sein Auswahlermessen hier überschritten oder sachfremde, den Zielen der Krankenhausplanung entgegenstehende Erwägungen angestellt hat, weil er der Leistungsstärke - gemessen in Fallzahlen - eine maßgebliche Bedeutung beigemessen hat, ist nicht erkennbar.
Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2025 - 13 B 559/25 - n.V., Seite 14 f.
Nach den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 zur Leistungsgruppe 14.1 und 14.2 ist es das erklärte Ziel des Krankenhausplans, die Qualität der Versorgung über die Einführung von Qualitätskriterien zu sichern und zu verbessern (KHP 2022, S. 176 und 178). Dass die Qualität für diese Leistungsgruppe auch durch die Menge erbrachter Leistungen belegt werden kann, ist naheliegend, weil sich die qualitativ hochwertige Versorgung u.a. an der in der Vergangenheit bestehenden Tätigkeit, den dadurch erworbenen Erfahrungen und der eben daraus resultierenden Qualität bemisst.
So bereits in Bezug auf die Leistungsgruppe 14.1 und 14.2 VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. März 2025 - 21 L 154/25 -, juris, Rn. 276 f. und 312 f..
Soweit die Antragstellerin rügt, Fallzahlen als Auswahlkriterien seien in den Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 nicht sachlich gerechtfertigt bzw. evidenzbasiert, fehlt es bereits an einer nachvollziehbaren Begründung dieser Rechtsauffassung. Für die Leistungsgruppe 14.1 und 14.2 begründet der Antragsgegner Fallzahlen als Qualitätskriterium im Schriftsatz vom 24. Oktober 2025, Seite 5 ff., wie folgt:
„Gerade für endoprothetische Behandlungen ist wissenschaftlich erwiesen, dass bei Krankenhäusern mit geringen Fallzahlen im Vergleich zu solchen mit höheren Fallzahlen höhere Infektions- und Komplikationsrisiken, höhere Mortalitätsraten und Behandlungskosten sowie längerer Aufenthaltsdauern aufweisen.
Siehe für die Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) etwa die Meta-Analyse von Mufarrih et al., Journal of Orthopaedic Surgery and Research 2019, 468 ff., abrufbar unter https://josr-online.biomedcentral.com/articles/10.1186/s13018-019-1531-0, die 44 Studien untersucht hat.
Dies gilt auch für die Leistungsgruppe 14.2, in welcher der G-BA mit Blick auf die Volume-Outcome-Beziehung sogar eine Mindestmenge von 50 Fällen vorgegeben hat.
Gemeinsamer Bundesausschuss, Mindestmengenregelungen, S. 20, abrufbar unter https://www.g-ba.de/downloads/62-492-3907/Mm-R_2025-07-17_iK-2025-09-03.pdf.
Dass der für eine solche Festlegung notwendige Zusammenhang zwischen Qualität des Behandlungsergebnisses und der Quantität der erbrachten Leistung bei Kniegelenk-Totalendoprothesen nach der Studienlage gegeben ist, hat das Bundessozialgericht bereits 2014 bestätigt:
„Der GBA konnte auch rechtmäßig davon ausgehen, dass die Qualität des Behandlungsergebnisses an der ‚Beweglichkeit‘ und der ‚Infektion‘ zu messen […] und in besonderem Maße von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist. Denn es besteht - im dargelegten Sinne - eine Studienlage, die nach wissenschaftlichen Maßstäben einen Zusammenhang zwischen Behandlungsmenge und Qualität des Behandlungsergebnisses wahrscheinlich macht.“
BSG, Urteil vom 14. Oktober 2014 - B 1 KR 33/13 R -, juris Rn. 41.
Im Bereich Endoprothetik Knie hat das unabhängige Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) ebenfalls bereits 2005 im Rahmen einer Untersuchung festgestellt, dass ein Zusammenhang zwischen der Leistungsmenge und der Ergebnisqualität zu verzeichnen ist. IQWiG, Entwicklung und Anwendung von Modellen zur Berechnung von Schwellenwerten bei Mindestmengen für Knie-Totalendoprothese, Abschlussbericht vom 5. Dezember 2005, S. 44 f., abrufbar unter
https://www.iqwig.de/download/b05-01a_abschlussbericht_ entwicklung_und_anwendung_von_modellen_zur_berechnung_von_schwellenwerten_bei_mindestmengen_fuer_die_knie-totalendoprothese.pdf?rev=117386.
Mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt den Berichten des IQWiG für die Beurteilung der Studienlage besondere Bedeutung zu. Denn „das IQWiG ist als fachlich unabhängiges, rechtsfähiges wissenschaftliches Institut, dessen Träger der Antragsgegner ist (§ 139a Abs 1 S 1 SGB V), nach § 139a Abs 3 Nr. 1 SGB V von Gesetzes wegen ausdrücklich zur Recherche, Darstellung und Bewertung des aktuellen medizinischen Wissensstandes zu diagnostischen und therapeutischen Verfahren bei ausgewählten Krankheiten berufen. Es stellt ein Expertengremium dar, das in seiner persönlichen und fachlichen Integrität und Qualität durch Transparenz und Unabhängigkeit gesetzlich und institutionell abgesichert ist“.
BSG, Urteil vom 14. Oktober 2014 - B 1 KR 33/13 R -, juris Rn. 45.
Das IQWiG hat seine Einschätzung, dass im Bereich Endoprothetik Knie ein Zusammenhang zwischen Leistungsmenge und Ergebnisqualität gegeben ist, jüngst umfassend bestätigt. Die im Auftrag des G-BA erfolgte Auswertung der wissenschaftlichen Studienlage fasst das IQWiG in seinem „Rapid Report“ aus dem Jahr 2022 wie folgt zusammen: „Je häufiger Ärztinnen, Ärzte und Kliniken den Einsatz einer Knie-Totalendoprothese durchführen, desto seltener gibt es Komplikationen und Revisionen. Auch die Lebensqualität ist besser und es versterben weniger Operierte“,
Pressemitteilung zum Rapid Report des IQWIG vom 2.
März 2022, S. 1, abrufbar unter www.iqwig.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilungen-detailseite_62336.html.“
Diesen Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 24. Oktober 2025 ist die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 17. November 2025 nicht substantiiert entgegengetreten. Vor dem Hintergrund der Kammerrechtsprechung und der Rechtsprechung des OVG NRW zu Fallzahlen als Auswahlkriterium und den Ausführungen des Antragsgegners zu den hier betroffenen Leistungsgruppen sieht die Kammer keinen Anlass, das Auswahlkriterium in Zweifel zu ziehen.
Soweit die Antragstellerin rügt, ihr Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG werde verletzt, da ihr der Markzutritt verwehrt werde und größere Krankenhäuser bevorzugt würden (Seite 6 des Schriftsatzes vom 19. September 2025), folgt die Kammer unter Verweis auf die Rechtsprechung des OVG NRW, der sich die Kammer anschließt, dem nicht:
„Handelt es sich danach bei den in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen um ein zulässiges, weil den Markzutritt nicht grundsätzlich ausschließendes Auswahlkriterium, verletzt ein Rückgriff darauf die Antragstellerin auch nicht in ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die von der Antragstellerin angeführten Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Mindestmengenregelungen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts,
vgl. BSG, Urteil vom 12. September 2021 - B 3 KR 10/12 R -, juris, Rn. 40 ff.,
lassen sich nicht auf die durch davon abweichende rechtliche Gesichtspunkte gekennzeichnete notwendige Auswahlentscheidung übertragen, die wie hier im Fall eines Überangebots im Wege der Bestenauslese zu treffen ist.
Der Rückgriff auf die Höhe der in der Vergangenheit behandelten Fallzahlen steht auch nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach es verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen wäre, allgemein größere Häuser mit einem umfassenden Leistungsangebot zu bevorzugen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. März 2004 - 1 BvR 88/00 -, juris, Rn. 35; BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 3 B 77.06 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 13 B 1712/10 -, juris, Rn. 35 f., m. w. N.
Denn eine solche pauschale Bevorzugung größerer Häuser findet nicht statt. Der Antragsgegner nimmt nicht die Anzahl der insgesamt in allen Leistungsbereichen des betreffenden Krankenhauses behandelten Fälle in den Blick, sondern nur die Fallzahlen der konkreten (streitigen) Leistungsgruppe. Eine damit unter Umständen einhergehende Bevorzugung von auf Behandlungen der jeweiligen Leistungsgruppe spezialisierter Häuser ist rechtlich unbedenklich. Dem stehen auch die von der Antragstellerin angeführten Erwägungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts,
Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, juris, Rn. 88,
nicht entgegen, wonach ein Krankenhaus dann leistungsfähig im Sinne des § 1 KHG sei, wenn es dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft genüge; weitergehende Anforderungen an die Leistungsfähigkeit der Krankenhäuser seien für deren wirtschaftliche Sicherung weder geeignet noch erforderlich. Vorliegend zieht der Antragsgegner die Fallzahlen nicht für die Feststellung heran, welche Krankenhäuser grundsätzlich leistungsfähig sind. Er legt sie vielmehr im nächsten Schritt seiner Auswahlentscheidung zwischen mehreren leistungsfähigen, aber um einen festgestellten Bedarf konkurrierenden Krankenhäusern zugrunde.“
OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 - , juris, Rn. 112 ff.
(a) Die Auswahlentscheidung in der Leistungsgruppe 14.1, bei der der Antragsgegner die im Krankenhausplan NRW 2022 explizit benannten Auswahlkriterien, die erbrachten Fallzahlen aus den Jahren 2019 bis 2023, die beantragten Fallzahlen, das medizinische Gesamtkonzepts des Standortes sowie die regionalen Verteilung zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung in angemessener Erreichbarkeit berücksichtigt hat und bei der beachtet wurde, dass die Leistungen, um die erforderliche Erfahrung und Routine zu gewährleisten, durchschnittlich deutlich mehr als zwei Mal die Woche erbracht werden (vgl. Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024, S. 22 f.), ist voraussichtlich rechtmäßig.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Antragsgegner die bei der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Fallzahlen und die Anzahl der von den antragstellenden Krankenhäusern erfüllten Auswahlkriterien mitgeteilt. Die Sachlage stellt sich in Bezug auf diese wie folgt dar:
Krankenhaus
Summe
Anzahl Auswahlkriterien, max. 7
467,6
185,2
303,2
199,2
43,0
251,0
73,2
Unter Zugrundelegung dieser Fallzahlen ist nicht ersichtlich, dass sich die Antragstellerin gegen ihre Mitbewerber durchsetzt. Dass der Antragsgegner als Indikator für hinreichende Routine fordert, dass die berücksichtigten Bewerber im Durchschnitt eine mindestens zweimalige Leistungserbringung pro Woche - also 104 Fälle im Jahr - erreichen, begegnet als unbenanntes Auswahlkriterium für die erforderliche Routine keinen durchgreifenden Bedenken. Die Antragstellerin hat diese Anforderung nicht erfüllt.
Soweit das Universitätsklinikum K. BS im Betrachtungszweitraum kumuliert lediglich 43 Fälle (2019 bis 2023) aufweist, während die Antragstellerin in diesem Zeitraum 73,2 Fälle aufweist, ist dagegen nichts zu erinnern. In diesem Zusammenhang begründet das MAGS die Berücksichtigung der Universitätsklinik im Anhörungsschreiben vom 14. Juni 2024 wie folgt:
„Ausnahme hierbei bildet das Universitätsklinikum K.; das Krankenhaus erhält eine relativ niedrige Fallzahl, da vor Ort die elektive Hüftendoprothetik im Rahmen von seltenen Tumoroperationen durchgeführt wird und das Universitätsklinikum hierfür über eine spezielle Expertise verfügt und somit innerhalb dieser Leistungsgruppe andere Leistungen erbringt.“
Verwaltungsakte Blatt 1190.
In der Antragserwiderung vom 24. Oktober 2025, Seite 8, begründet der Antragsgegner die Berücksichtigung wie folgt:
„Das Universitätsklinikum K. bildet insoweit eine Ausnahme. Dem Universitätsklinikum wurde, wie im Anhörungsschreiben des MAGS näher dargelegt, wegen seiner besonderen Expertise für seltene Tumoroperationen trotz der niedrigen Fallzahlen die Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 zugewiesen. Das Universitätsklinikum K. verfügt mit Blick auf diese Operationen über eine spezielle Expertise und erbringt innerhalb der Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 insoweit andere Leistungen als die übrigen Krankenhäuser.“
Dagegen ist nichts zu erinnern. Die Kammer vertritt auch in diesem Verfahren die Auffassung, dass die Sonderstellung von Universitätskliniken bei entsprechender Begründung eine Berücksichtigung auch bei geringerem Fallgeschehen rechtfertigt.
Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Dezember 2025, - 21 L 3140/25 -, Seite 26 n.V.; vgl. auch umfassend zur Sonderstellung eines Universitätsklinikums u.a. mit Blick auf Forschung und Lehre VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. März 2025 - 18 L 178/25 -, juris Rn. 56 ff.
Die Sonderstellung wird vorliegend - für die Kammer nachvollziehbar - mit der besonderen Expertise für seltene Tumoroperationen begründet.
Die Antragstellerin rügt ohne Erfolg, der Antragsgegner habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Antragstellerin Endoprothetikzentrum (EPZ) sei, sie über Weiterbildungsbefugnisse verfüge, der Verlust der Endoprothetik zu einem Verlust der Weiterbildungsbefugnis führe und die Antragstellerin über besonders erfahrenes Personal und eine lange Tradition verfüge. Die genannten Aspekte führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung. Zwar sind die im Krankenhausplan genannten Auswahlkriterien nicht abschließend (vgl. Ziffer 5.4.3 des Krankenhausplan 2022), dies zwingt den Antragsgegner indes nicht dazu, jeglichem Aspekt maßgebliches Gewicht beizumessen.
Vgl. hierzu bereits VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. März 2025 - 21 L 574/25 -, juris Rn. 85; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. März 2025 - 21 L 240/25 -, juris, Rn. 189.
Auf weitere ungeschriebene Auswahlkriterien musste der Antragsgegner nicht abstellen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2025 - 13 B 380/25 und 13 B 508/25 -, n.V., Seite 20.
(b) Die Auswahlentscheidung in der Leistungsgruppe 14.2, bei der der Antragsgegner die im Krankenhausplan NRW 2022 explizit benannten Auswahlkriterien, erbrachte Fallzahlen aus den Vorjahren sowie beantragte Fallzahlen berücksichtigt hat und in der eine Berücksichtigung erfordert, dass mindestens 50 Fälle im Jahr erbracht werden (vgl. Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024, S. 23 f.), ist voraussichtlich rechtmäßig.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Antragsgegner die bei der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Fallzahlen und die Anzahl der von den antragstellenden Krankenhäusern erfüllten Auswahlkriterien mitgeteilt. Die Sachlage stellt sich in Bezug auf diese wie folgt dar:
Krankenhaus
Summe
Anzahl Auswahlkriterien, max. 7
348,8
144,0
252,8
241,0
31,4
390,6
78,4
Auch hinsichtlich der Leistungsgruppe 14.2 ist die Nichtberücksichtigung der Antragstellerin mit Blick auf die Fallzahlen nicht zu beanstanden. Das Universitätsklinikum K. BS bildet wie auch in der Leistungsgruppe 14.1 eine Sonderstellung. Mit Blick auf die Fallzahlen setzen sich die weiteren Mitbewerber deutlich gegen die Antragstellerin durch. Hinsichtlich der Rügen der Antragstellerin in Bezug auf ihre Zertifizierung, ihr Personal und die Weiterbildungsbefugnis, wird auf die entsprechend geltenden Ausführungen zur Auswahl in der Leistungsgruppe 14.1 verwiesen.
Soweit die Antragstellerin rügt, dass der Antragsgegner nur Bewerber berücksichtigt habe, die mindestens fünfzig Fälle im Jahr erbringen, wobei dies die Untergrenze darstelle, begegnet dies keinen durchgreifenden Bedenken. Einen Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 KHGG erkennt die Kammer nicht. Die Vorschrift besagt:
Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, bei medizinischen Leistungen von hoher Komplexität Mindestfallzahlen in den Rahmenvorgaben nach § 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und § 13 auf der Grundlage der evidenzbasierten Medizin festzulegen. Eine Festlegung soll Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen vorsehen, um unbillige Härten insbesondere bei nachgewiesener, hoher Qualität unterhalb der festgelegten Mindestfallzahl zu vermeiden.
Sie ist vorliegend jedoch nicht einschlägig. Denn der Antragsgegner hat keine Mindestmengen nach § 13 Abs. 1 KHGG NRW festgelegt, sondern im Rahmen der Auswahlentscheidung als Auswahlkriterium zur Bemessung der Qualität berücksichtigt, ob festgelegte Mengen von mindestens fünfzig Fällen pro Jahr künftig perspektivisch erreicht werden können. Hierbei handelt es sich um ein unbenanntes Auswahlkriterium zur Sicherstellung der Qualität, gegen das keine Bedenken bestehen. Zu entsprechenden Anforderungen in der Leistungsgruppe 16.3 hat die Kammer bereits ausgeführt:
„Es bestehen keine Bedenken dahingehend, dass der Antragsgegner in seine Entscheidung die aktuell zu erbringenden Mindestmengen des G-BA für Komplexe Eingriffe am Organsystem Ösophagus einbezogen hat, denn auch wenn diese keine ausdrücklichen Auswahlkriterien nach dem Krankenhausplan sind, ist darauf zu verweisen, dass die im Krankenhausplan 2022 genannten Auswahlkriterien nicht abschließend sind (vgl. Ziffer 5.4.3 des KHP 2022, S. 71). Dass der Antragsgegner sich diese Mindestmenge als Auswahlkriterium dergestalt zu Nutze gemacht hat, dass er einen Versorgungsauftrag nur an solche Krankenhäuser erteilt, von denen zu erwarten ist, dass sie in Zukunft die Mindestmenge erreichen werden, ist auch sonst nicht zu beanstanden.“
VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. März 2025 - 21 L 616/25 -, juris Rn. 93.
Das OVG NRW sieht in diesem Kriterium ebenfalls keinen Verstoß gegen § 13 Abs. 1 KHGG NRW:
„Unzulässig ist die Heranziehung der Prognose nach der Mindestmengen-Transparenzliste auch nicht im Hinblick auf die in § 13 Abs. 1 Sätze 2 und 3 KHGG NRW getroffenen Regelungen. Diese ermächtigen das zuständige Ministerium bei medizinischen Leistungen von hoher Komplexität Mindestfallzahlen in den Rahmenvorgaben nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und § 13 KHGG NRW auf der Grundlage der evidenzbasierten Medizin festzulegen. Bei der Festlegung sind Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen vorzusehen, um unbillige Härten insbesondere bei nachgewiesener hoher Qualität unterhalb der festgelegten Mindestfallzahl zu vermeiden. Diese Vorgaben zur Festlegung von Mindestmengen sowie zu erforderlichen Ausnahmetatbeständen und Übergangsvorschriften sind hier bei der hier erfolgten Heranziehung der Mindestmengenvorgaben als Kriterium auf der Ebene der Auswahlentscheidung nicht von Relevanz, weil der Antragsgegner nicht darauf abgestellt hat, ob die Krankenhäuser die jeweils geltende Mindestmenge bereits erreicht haben, sondern seine Bestenauswahl daran orientiert, ob sie nach der I.- Mindestmengen-Transparenzliste 2024 perspektivisch in der Lage sein werden, den dortigen Mindestmengenvorgaben zu genügen. Ein Unterschreiten der Mindestmenge in der Vergangenheit war deshalb auch unschädlich.“
OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2025 - 13 B 298/25 -, juris, Rn. 27.
Soweit die Antragstellerin rügt, mit Blick auf § 136 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V folge eine Sperrwirkung, folgt die Kammer dem nicht.
Vgl. zu § 136 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2025 - 13 B 298/25 -, juris Rn. 25.
Im Übrigen wäre die Antragstellerin durch die Vorgabe nicht in ihren Rechten verletzt, denn sie hat in der Leistungsgruppe 14.2 in der Vergangenheit die Leistung mindestens fünfzig Mal im Jahr erbracht.
(c) Soweit sich die Beteiligten über die Anzahl der Auswahlkriterien streiten und die Antragstellerin vorträgt, sie erfülle in der Leistungsgruppe 14.1 und 14.2 über alle explizit genannten Auswahlkriterien (Schriftsatz vom 19. September, Seite 12 und Schriftsatz vom 17. November 2025, Seite 4), während der Antragsgegner meint, die Antragstellerin verfüge lediglich über fünf von sieben Auswahlkriterien (Schriftsatz vom 24. Oktober 2025, Seite 9 und Schriftsatz vom 28. Oktober 2025, Seite 1 f.), verhilft dies dem Antrag nicht zum Erfolg. Soweit der Bescheid feststellt, in der Leistungsgruppe 14.1 und 14.2 seien „alle sieben Auswahlkriterien erfüllt“ (Bescheid vom 16. Dezember, Seite 23 und 24), dürfte der Bescheid auch den alten Versorgungsauftrag abstellen, in dem die Antragstellerin noch die mit dem Krankenhausplan 2022 den Leistungsgruppen 14.1 bis 14.4 zugeordneten Leistungen erbringen durfte. Da die Leistungsgruppen 14.1 bzw. 14.2 für die jeweils andere Leistungsgruppe ein Auswahlkriterium darstellen und auch die jeweils zugehörige Revision (Leistungsgruppe 14.3 bzw. 14.4) ein Auswahlkriterium für die jeweilige Endoprothetik Hüfte bzw. Knie darstellt, fallen in der juristischen Sekunde der Zuweisung zwei Auswahlkriterien der Antragstellerin in den Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 weg.
Für die Leistungsgruppe 14.1 sieht der Krankenhausplan 2022 7 Auswahlkriterien vor.
Für die Leistungsgruppe 14.2 sieht der Krankenhausplan 2022 7 Auswahlkriterien vor.
In der juristischen Sekunde der Auswahlentscheidung erfüllt die Antragstellerin in der Leistungsgruppe 14.1 die Auswahlkriterien Leistungsgruppe Endoprothetik Knie und die Leistungsgruppe Revision Hüftendoprothese nicht mehr, sodass sie ab diesem Zeitpunkt nur noch über fünf Auswahlkriterien verfügt. In der Leistungsgruppe 14.2 verfügt die Antragstellerin nicht mehr über die Auswahlkriterien Leistungsgruppe Endoprothetik Hüfte und die Leistungsgruppe Revision Knieendorprothese, sodass sie ab diesem Zeitpunkt nur noch über fünf Auswahlkriterien verfügt. Auf diesen Zeitpunkt stellt der Antragsgegner ab.
Dies verhilft dem Antrag jedoch nicht zum Erfolg. Die Bezirksregierung hat im Bescheid ausdrücklich die Auswahlkriterien der Antragstellerin im Einzelfall gewürdigt und kommt zu dem Ergebnis, dass sie in Bezug auf die Leistungsgruppe 14.1 und 14.2 den Fallzahlen größeres Gewicht zumisst als den Auswahlkriterien. In der Leistungsgruppe 14.1 führt sie aus:
„Damit werden zwar alle sieben Auswahlkriterien erfüllt, die von Ihnen erbrachten Fallzahlen der Jahre 2020 bis 2022 bleiben jedoch unter 100 bzw. lagen 2019 knapp über 100 und bleiben somit deutlich hinter den Kliniken mit positiven Votum - mit Ausnahme des Sonderfalls Universitätsklinikums K. - zurück.“
In der Leistungsgruppe 14.2 führt sie aus:
„Damit werden alle sieben Auswahlkriterien erfüllt. Dennoch erfolgt keine Vergabe des Versorgungsauftrages der Leistungsgruppe 14.2. Die von Ihnen erbrachten Fallzahlen der Jahre 2020 bis 2022 bleiben unter 100 bzw. lagen 2019 etwas über 100 und bleiben somit deutlich hinter den Kliniken mit positiven Votum - mit Ausnahme des Sonderfalls Universitätsklinikums K. - zurück.“
Die Wertung der Bezirksregierung, der Antragstellerin trotz Erfüllung sämtlicher Auswahlkriterien keinen Versorgungsauftrag zu erteilen, lässt Rechtsfehler nicht erkennen, denn insoweit steht ihr ein Planungsermessen zu. Auch wenn man die vom Antragsgegner angeführten Auswahlkriterien genauer in den Blick nimmt, drängen sich Ermessensfehler bei der Anwendung der Auswahlkriterien nicht auf. Auf Grundlage des neuen Versorgungsauftrages erfüllen alle Mitbewerber mehr Auswahlkriterien als die Antragstellerin. Stellt man auf die Auswahlkriterien nach altem Versorgungsauftrag ab, dürfte sich die Antragstellerin gegen das Universitätsklinikum K. und das St. S. Krankenhaus K.-Y. mit Blick auf die Auswahlkriterien durchsetzen, denn diese erfüllen jeweils nicht das explizite Auswahlkriterium Leistungsgruppe Geriatrie (vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 24.Oktober 2025, Seite 10), während die Antragstellerin dieses Auswahlkriterium erfüllt (s. Bescheid vom 16. Dezember 2024, Seite 23 und 24). Das Universitätsklinikum K. bildet jedoch - wie dargelegt - mit Blick auf die Expertise für Tumorerkrankungen eine Sonderstellung, die ein Abweichen von den Fallzahlen und Auswahlkriterien rechtfertigt. Das St. …krankenhaus K.-Y. setzt sich dagegen mit zwar einem Auswahlkriterium weniger, aber deutlich mehr Fallzahlen (aggregiert 467,6 in der Leistungsgruppe 14.1 und 348,8 in der Leistungsgruppe 14.2) gegen die Antragstellerin mit 73,3 bzw. 78,4 Fällen durch. Im Übrigen hat die Antragstellerin nicht substantiiert gerügt, dass sie sich mich Blick auf die Auswahlkriterien und Fallzahlen gegen andere Mitbewerber hätte durchsetzen müssen. Von daher kann vorliegend dahinstehen, auf welchen Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Auswahlentscheidung hätte abgestellt werden müssen, denn bezogen auf beide Zeitpunkte lässt die Auswahlentscheidung des Beklagten Ermessensfehler nicht erkennen.
bb. Die Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 14.3 und 14.4 begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Die Antragstellerin ist hinsichtlich dieser Leistungsgruppen nicht leistungsfähig, da sie die Mindestvoraussetzungen für eine Zuweisung dieser Leistungsgruppen nicht erfüllt.
Mindestvoraussetzung für die Leitungsgruppe 14.3 ist, dass die Leistungsgruppe 14.1 Endoprothetik Hüfte am Standort erbracht wird.
Krankenhausplan 2022 Seite 181.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die Leistungsgruppe 14.1 jedoch nicht zugewiesen. Die Nichtzuweisung erweist sich dabei - wie dargelegt - nicht als offensichtlich rechtswidrig.
Mindestvoraussetzung für die Leitungsgruppe 14.4 ist, dass die Leistungsgruppe 14.2 Endoprothetik Knie am Standort erbracht wird.
Krankenhausplan 2022 Seite 183.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die Leistungsgruppe 14.2 nicht zugewiesen. Die Nichtzuweisung erweist sich dabei ebenfalls - wie dargelegt - nicht als offensichtlich rechtswidrig.
Erfüllt die Antragstellerin schon die Mindestvoraussetzungen für die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.3 und 14.4 nicht, kann dahinstehen, ob die vom Antragsgegner vorgenommene Auswahlentscheidung rechtmäßig gewesen ist.
Vgl. insoweit zur Leistungsgruppe 14.4 auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2025 - 13 B 297/25 -, juris, Rn. 62.
Die Rügen, die BG Kliniken hätten nicht in die Auswahlentscheidung mit einbezogen werden dürfen und der Antragsgegner hätte die rein hypothetische Auswahlentscheidung nicht auf Grundlage der nachgelieferten Fallzahlen begründen dürfen, können dahinstehen.
c. Erweist sich der angefochtene Bescheid mithin nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, so überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse. Dieses tritt auch nicht ausnahmsweise deshalb zurück, weil die Antragstellerin in der Vergangenheit einen Versorgungsauftrag für den Bereich der Leistungsgruppen 14.1 bis 14.4 hatte. Die Antragstellerin muss hinnehmen, dass sie (zumindest) bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens bestimmte Leistungen nicht erbringen kann, denn dies entspricht der gesetzgeberischen Konzeption. Der Gesetzgeber hat § 16 Abs. 5 KHGG NRW geändert, um eine einheitliche Verfahrensweise bei der Umsetzung des Krankenhausplanes 2022 sicherzustellen.
Gesetzentwurf der Landesregierung u.a. zur Änderung des KHGG NRW, LTDrs. 18/5804 vom 8. September 2023, S. 1, 2, 20.
Hinter diesem Ziel, welches insbesondere auch dazu dient, vom Krankenhausplan nicht vorgesehene (vgl. nur KHP 2022, S. 58) parallele Leistungserbringungen in unmittelbarer räumlicher Nähe zu Lasten der Kostenträger und damit der Versicherten zu verhindern, muss das Interesse der Antragstellerin an der weiteren Leistungserbringung zurückstehen. Dies stellt auch keine besondere Härte dar, da der Antragstellerin nur ein bedingter Schutz in Bezug auf den Erhalt ihrer Planposition zukommt und sich der Ablehnungsbescheid nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist. Eine andere Bewertung rechtfertigen auch die von der Antragstellerin vorgetragenen Nachteile - u.a. Gefährdung der Weiterbildungsbefugnis, Erlösrückgänge - nicht.
2. Der Hilfsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
Die Antragstellerin hat entgegen §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO nicht glaubhaft gemacht, dass ihr der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf die Zuweisung der Leistungsgruppen 14.1, 14.2, 14.3 und 14.4. zusteht.
In den Verfahren um die erstmalige Zuweisung einer Leistungsgruppe in Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 bestimmt sich das Bestehen eines Anspruchs nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Dies ist der Zeitpunkt, an dem der Antragsgegner die Feststellungsbescheide für die Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen erlassen und hierin das Leistungsportfolio der Krankenhäuser mit Wirkung ab dem 1. April 2025 / 1. Januar 2026 festgelegt hat, also der 16. Dezember 2024. Grundlage für diese Entscheidung sind die von den antragstellenden Krankenhäusern bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegten Antragsunterlagen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 - 13 B 315/25 -, juris, Rn. 157.
Nach diesen Maßstäben ergibt sich aus den Ausführungen unter 1, dass der Antragstellerin ein Zuweisungsanspruch nicht zusteht, weil hinsichtlich der Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 die Bedarfsprognose und Auswahlentscheidung zu ihren Lasten nicht zu beanstanden ist und sie hinsichtlich der Leistungsgruppen 14.3 und 14.4 bereits nicht leistungsfähig ist. Da ein Anordnungsanspruch nicht besteht, kann dahinstehen, ob ein Anordnungsgrund gegeben ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit Ziffern 23.1 und 1.5 Satz 1 Alt. 1 des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog). Je Fachabteilung
vgl. nur VG Düsseldorf, Urteil vom 2. September 2022 - 21 K 5580/19 -,
ist nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen nunmehr ein Streitwert von 60.000,00 Euro anzunehmen, den die Kammer auch für Leistungsgruppen nach dem KHP 2022 ansetzt. Dieser Betrag ist jedoch nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, um die Hälfte zu reduzieren.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.