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Landessozialgericht NRW Urteil vom 12.05.2026 – L 15 U 286/22

15 · ECLI:DE:LSGNRW:2026:0512.L15U286.22.00

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines Ereignisses vom 04.04.2019 als Arbeitsunfall sowie die Feststellung von Unfallfolgen.

Die am 00.00.0000 geborene Klägerin war im Jahr 2019 bei der Musikschule der Kreisstadt Y. als Musikschulpädagogin beschäftigt.

Am 09.04.2019 erstattete die Ärztin für HNO-Heilkunde P. bei der Beklagten eine ärztliche Unfallmeldung. Die Klägerin habe sich am 05.04.2019 bei ihr vorgestellt und angegeben, sie habe am 04.04.2019 im Vortragssaal des M. Y. einen Unfall erlitten. Nach den Angaben der Klägerin habe es eine plötzlich eintretende Lärmexposition vor Probebeginn gegeben. Ursache sei offenbar eine übersteuerte Mikrofonanlage gewesen. P. diagnostizierte einen Tinnitus aurium rechts sowie ein Lärmtrauma rechts und veranlasste eine Vorstellung der Klägerin beim Durchgangsarzt (Bericht vom 09.04.2019).

Die Unfallanzeige vom 09.04.2019 enthielt folgende Schilderung des Unfallhergangs: „Zur Vorbereitung einer Konzertprobe betrat Frau U. am 04.04.2019 um kurz nach 15:30 den Vortragssaal. Da die Leinwand heruntergelassen war und somit die Bühne vom Publikumsraum abschirmte, kurbelte Frau U. die Leinwand hoch. Vor der Leinwand stand das Rednerpult mit Mikrofon. Dann gab es eine Rückkopplung der Mikrofonanlage und einen damit einhergehenden lauten und langanhaltenden Pfeifton. Der Lärm hörte laut eigenen Aussagen erst auf, als Frau U. den Mischverstärker - Dynacord MV 102 Mixer Amlifier - vom Netz genommen und somit ausgeschaltet hat. Danach stellte Frau U. direkt einen lauten Tinnitus fest“. Als Augenzeugin wurde die Musikschülerin N. Z. benannt.

Am 11.04.2019 stellte sich die Klägerin bei dem Durchgangsarzt O. vor und klagte über einen Tinnitus mit einer Hörschwäche im rechten Ohr sowie ein Schwächegefühl im gesamten Körper und ein Schwindelgefühl. O. diagnostizierte einen Tinnitus aurium rechts (Durchgangsarztbericht vom 12.04.2019).

Aufgrund anhaltender Schwindelbeschwerden wurde eine neurologische Abklärung veranlasst. Die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie H. erhob anlässlich einer Untersuchung der Klägerin am 14.05.2019 einen unauffälligen neurologischen und psychischen Befund und diagnostizierte körperliche Beschwerden durch Cortison-Gabe nach Lärmtrauma rechtes Ohr. Eine weitere Diagnostik oder Therapie wurde nicht empfohlen, eine neurologische Nachuntersuchung sei nicht erforderlich (Bericht vom 14.05.2019).

Die Beklagte zog einen Befundbericht von P. bei. Darin wurden die Diagnosen Hochtonschwerhörigkeit beidseits, Tinnitus aurium rechts und Lärmtrauma rechts gestellt. Durch die Behandlung mit Prednisolon 60 mg sei es zu Durchfällen, einer Muskelschwäche und einer Verstärkung der bereits im Vorfeld bestehenden Schwindelbeschwerden gekommen (Bericht vom 23.05.2019).

Am 30.09.2019 stellte sich die Klägerin auf eigene Veranlassung erneut beim Durchgangsarzt O. vor und klagte weiterhin über einen Tinnitus und eine Verschlechterung der bekannten Hörminderung auf der rechten Seite. Der Schwindel habe sich gebessert. O. veranlasste eine erneute HNO-ärztliche Vorstellung zur Kontrolle (Verlaufsbericht vom 01.10.2019).

Aufgrund HNO-ärztlicher Empfehlung wurde sodann am 16.10.2019 ein MRT des Kopfes erstellt. Dieses zeigte nach Einschätzung der Fachärztin für Radiologie Q. einen unauffälligen Befund (Bericht vom 18.10.2019).

Nachdem die Klägerin sich im Oktober 2019 bei der Beklagten nach der Möglichkeit einer Kostenübernahme für eine Hörgeräteversorgung sowie im November 2019 wegen einer Kostenübernahme für Gehörschutz erkundigt hatte, zog diese Unterlagen von P. bei und holte eine beratungsärztliche Stellungnahme des Facharztes für HNO-Heilkunde B. ein. Dieser führte aus, dass die beidseitige Hörminderung sowie die Schwindelbeschwerden vorbestehend und unfallunabhängig seien. Eine Versorgung mit Hörgeräten und Gehörschutz könne daher nicht zu Lasten der Beklagten erfolgen. Ob das rechtsseitige Ohrgeräusch auf das Ereignis vom 04.04.2019 zurückzuführen sei könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entschieden werden, da die im vorliegenden Fall erreichten Schalldruckspitzen unbekannt seien. Die audiologischen Befunde würden allerdings keinen Hinweis auf ein akutes Lärmtraum ergeben (Stellungnahme vom 31.12.2019).

Mit Bescheid vom 29.01.2020 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme für eine Hörgeräteversorgung und die Versorgung mit individuell angepasstem Gehörschutz ab. Die Klägerin habe sich bereits vor dem 04.04.2019 in HNO-ärztlicher Behandlung befunden. Das nach dem 04.04.2019 erstellte Tonaudiogramm unterscheide sich nicht von dem am 29.03.2019 erstellten Tonaudiogramm. Auch eine für ein akutes Lärmtrauma charakteristische Hochtonsenke habe nicht vorgelegen. Die aktuell vorliegende Hörminderung sei im gesamten Ausmaß vorbestehend, eine unfallbedingte Hörschädigung liege nicht vor. Die beschriebene Geräuschempfindlichkeit könne ebenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 04.04.2019 zurückgeführt werden, so dass auch eine Versorgung mit Gehörschutz ausscheide. Diesbezüglich habe sich die Klägerin an ihren Arbeitgeber zu wenden.

Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 26.02.2020 Widerspruch ein und erhob Einwendungen gegen den Inhalt der Verwaltungsakte, die beratungsärztliche Stellungnahme sowie die bislang durchgeführten Ermittlungen der Beklagten. Dem Widerspruch waren umfangeiche - auch medizinische - Unterlagen beigefügt, u.a. ein Bericht des Klinikums A. über eine stationäre Behandlung vom 24.04.2002 bis zum 07.05.2002 mit der Diagnose Tinnitus aureum rechtsseitig, eine Bescheinigung von P. vom 16.12.2002 über eine beidseitige Schallempfindungsschwerhörigkeit im Hochtonbereich und ein Ohrgeräusch rechts, ein Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 22.01.2003 über die Bewilligung einer Hörgeräteversorgung sowie Unterlagen des Arbeitsmedizinischen Zentrums für den Kreis Y. e.V. aus 2007 und 2008 zu der Problematik der Einsatzmöglichkeiten der Klägerin wegen ihres Tinnitus. Zudem beantragte die Klägerin die Kostenzusage für eine Vorstellung im Uniklinikum QQ. um abklären zu lassen, welche Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen seien.

Mit weiterem Bescheid vom 27.02.2020 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme für eine von der Klägerin beantragte Untersuchung in der Uniklinik QQ. ab. Auch dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein.

Die Beklagte zog sodann einen Bericht des Facharztes für HNO-Heilkunde K., welcher am 04.04.2019 telefonischen Kontakt mit der Klägerin im Rahmen des HNO-ärztlichen Notdienstes hatte sowie ein Vorerkrankungsverzeichnis der Krankenkasse bei und holte eine Aussage von Frau Z. ein.

Am 09.07.2020 ließ die Beklagte im Rahmen eines Ortstermins im Beisein der Klägerin eine Lärmmessung durchführen. Nach dem Bericht des R. lagen die dabei ermittelten Schalldruckpegel deutlich unterhalb der für ein akutes Lärmtrauma erforderlichen Werte (Bericht vom 10.07.2020).

Der Widerspruch gegen die Bescheide vom 29.01.2020 und vom 27.02.2020 wurde sodann mit Widerspruchsbescheid vom 19.08.2020 zurückgewiesen. Es hätten keine Gesundheitsschäden objektiviert werden können, die mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit wesentlich auf das Ereignis vom 04.04.2019 zurückzuführen seien. Damit seien die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls im Sinne des § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) nicht erfüllt. Die Ansprüche auf Heilbehandlung inkl. Hilfsmittelversorgung gemäß §§ 26 ff. SGB VII seien daher rechtmäßig abgelehnt worden, da diese nur bestünden, wenn sie ursächlich aufgrund eines Versicherungsfalls erforderlich seien.

Die Klägerin stellte daraufhin mit Schreiben vom 10.09.2020 „zur Vermeidung einer Klage“ einen Antrag auf unverzügliche Zurücknahme des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2020 sowie einen Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und einen Antrag auf Messung der möglichen Schalldrucke bei vollständiger technischer Installation der für die per Unfallanzeige vom 08.04.2019 angezeigte akustische Rückkopplung in Frage kommenden Hard- und Software und unter allen anderen akustischen und technischen Gegebenheiten des Ereignisses vom 04.04.2019 sowie Erstellung eines auf diesen Tatsachen beruhenden Prüfberichts, einen Antrag auf Nachholung der Zusammenhangsbegutachtung zwecks Ermittlung, welche gesundheitlichen - organischen und psychischen - Schäden auf das Ereignis vom 04.04.2019 zurückzuführen sind, einen Antrag auf Entschädigung für alle in Betracht kommenden Leistungen sowie einen Antrag auf unverzügliche vollständige Akteneinsicht gemäß § 25 SGB X in alle sie betreffenden Akten.

Die Beklagte wies die Klägerin mit Schreiben vom 11.09.2020 darauf hin, dass ein Überprüfungsantrag nur im Zusammenhang mit einem bereits bestandskräftigen Bescheid möglich sei. Die Überprüfung des Widerspruchsbescheides könne im Wege der Klage erfolgen.

Daraufhin hat die Klägerin am 15.09.2020 Klage beim Sozialgericht (SG) Dortmund erhoben. Sowohl die Hörstörung als auch der Tinnitus und die Schwindelbeschwerden seien direkte Folge der Lärmexposition, der sie am 04.04.2019 ausgesetzt gewesen sei. Dafür lägen objektivierbare pathologische Befunde vor. Die Ermittlung der Schalldruckpegel sei unter unzutreffenden Bedingungen durchgeführt worden und würde somit eine falsche Datenbasis darstellen.

Die Klägerin hat nach dem vom SG angenommenen Begehren schriftsätzlich beantragt,

die Bescheide vom 29.01.2020 und 27.02.2020 und den Widerspruchsbescheid vom 19.08.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, einen Zugunstenbescheid bezüglich sämtlicher bislang ihrer Krankenkasse und ihr gegenüber abgelehnten Leistungen zu erstellen und alle in Betracht kommenden vergangenen und zukünftigen Leistungen zu entschädigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen.

Das SG hat die Behandlungsunterlagen des Hausarztes der Klägerin, S., sowie die Schwerbehindertenakte des Kreis Y. beigezogen.

Sodann hat das SG nach § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Arztes für HNO-Heilkunde I.. Dieser hat nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 01.10.2021 eine knapp geringgradige Innen-ohrschwerhörigkeit beidseits diagnostiziert. Die angegebenen Ohrgeräusche hätten nicht abgebildet werden können. Die Gleichgewichtsprüfung habe einen Normalbefund ergeben. Das Ereignis vom 04.04.2019 sei unter Bezugnahme auf die durchgeführten Messungen nicht geeignet, einen dauerhaften Körperschaden im HNO-Bereich hervorzurufen. Die festgestellte Hörminderung mitsamt Ohrgeräuschen sei keine Folge des Ereignisses vom 04.04.2019. Es könne auch kein Lärmschaden abgegrenzt werden (Gutachten vom 10.10.2021).

Die Klägerin hat dazu vorgetragen, dass das Gutachten teilweise unzutreffende und unvollständige Angaben enthalte und sich auf zweifelhafte Fakten stütze.

Mit Urteil vom 13.06.2022 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, da sie am 04.04.2019 keinen Arbeitsunfall erlitten habe. Das Ereignis vom 04.04.2019 habe nicht zu einem Gesundheitsschaden bei der Klägerin, insbesondere nicht zu der streitbefangenen Beschädigung der Hörfähigkeit in Gestalt einer Hörminderung und/oder eines Ohrgeräusches geführt. Die Kammer stütze sich bei dieser Bewertung auf das Sachverständigengutachten von I., welcher die Richtigkeit der von der Beklagten in Auftrag gegebenen gutachtlichen Stellungnahme von B. bestätige.

Gegen das ihr am 23.06.2022 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14.07.2022 Berufung eingelegt. Das SG habe sowohl den Sachverhalt als auch ihr Begehren unvollständig und unzutreffend erfasst und im Ergebnis unzutreffend festgestellt, dass das Ereignis vom 04.04.2019 kein Arbeitsunfall gewesen sei. Auf der Grundlage ihrer eigenen Befassung mit wissenschaftlicher Literatur, vor allem im Bereich der Medizin, der Pharmakologie, der Physik, der Molekularbiologie, der Neurosensorik und der Audiologie sowie der Beschäftigung mit Verordnungen, Richtlinien, Leitlinien und Gesetzen sei davon auszugehen, dass sowohl im schallmesstechnischen Verfahren der Beklagten als auch im HNO-ärztlichen Gutachten von I. erhebliche Fehler vorlägen. Dazu hat die Klägerin im Einzelnen Ausführungen gemacht.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 13.06.2022 zu ändern und festzustellen, dass das Ereignis vom 04.04.2019 ein Arbeitsunfall ist und eine Schädigung des Innenohrs, eine Minderung der Hörleistung, einen erstmals eingetretenen Tinnitus im Hochtonbereich, gesundheitliche Folgen einer nicht vertragenen Kortisonbehandlung, eine Hyperakusis, Schwindel und Störungen des Gleichgewichts sowie psychosomatische und psychische Leiden verursacht hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

Der Senat hat mit Beschluss vom 18.03.2024 die Krankenkasse der Klägerin sowie den zuständigen Rentenversicherungsträger zum Verfahren beigeladen.

Sodann hat der Senat beabsichtigt, ein technisches Gutachten zur Ermittlung der Lärmeinwirkungen aufgrund des Lärmereignisses vom 04.04.2019 vom Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) einzuholen. Das IFA hat nach Durchsicht der Akten mitgeteilt, dass eine exakte Nachstellung des Ereignisses durch es nicht möglich sei. Es könnte eine vereinfachte Nachstellung erfolgen, was im Wesentlichen der bereits durch die Beklagten erfolgten Nachstellung entspräche. Dies würde mindestens zum Teil denselben Unsicherheiten unterliegen und voraussichtlich keine neuen Erkenntnisse erbringen (Schreiben vom 05.12.2024).

Die Klägerin hat dazu vorgetragen, dass aufgrund der Stellungnahme des IFA von ihrer Beweisnot ausgegangen werden müsse, weshalb Beweiserleichterung beantragt werde.

Der Senat hat sodann die Verwaltungsakte der Beklagten betreffend das Feststellungsverfahren zur Berufskrankheit (BK) 2301 beigezogen und anschließend eine ergänzende Stellungnahme von I. eingeholt. Danach bestehe bei der Klägerin die Indikation zur beidohrigen Hörgeräteversorgung (Stellungnahme vom 29.07.2025).

Die Klägerin hat im Folgenden weitere ärztliche Unterlagen eingereicht, zu denen I. erneut Stellung genommen hat. Danach sprächen die Befunde für eine klare Indikation zur Hörgeräteversorgung. Hinweise auf eine im Wesentlichen berufs- bzw. lärmbedingte Schwerhörigkeit fänden sich auch in den nachgereichten Unterlagen nicht (Stellungnahme vom 21.08.2025).

Mit Schreiben vom 07.09.2025, bei Gericht eingegangen am 08.09.2025, hat die Klägerin einen Befangenheitsantrag gegen I. gestellt. Zudem hat sie umfangreiche Einwendungen gegen die Ausführungen des Sachverständigen erhoben.

Mit Beschluss vom 09.12.2025 hat der Senat den Befangenheitsantrag abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

I. Allerdings hat das SG das Begehren der Klägerin im Sinne von § 123 SGG nicht in jeder Hinsicht zutreffend erfasst. Das wesentliche Anliegen der Klägerin bestand ausgehend von ihren schriftsätzlichen Ausführungen von Anfang an darin, dass gerichtlicherseits festgestellt wird, dass das Ereignis vom 04.04.2019 ein Arbeitsunfall ist und eine Schädigung des Innenohrs, eine Minderung der Hörleistung, einen erstmals eingetretenen Tinnitus im Hochtonbereich, gesundheitliche Folgen einer nicht vertragenen Kortisonbehandlung, eine Hyperakusis, Schwindel und Störungen des Gleichgewichts sowie psychosomatische und psychische Leiden Folgen dieses Arbeitsunfalls sind. Bereits in der Klageschrift hat die Klägerin ausdrücklich geltend gemacht, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 04.04.2019 und den von ihr geltend gemachten Gesundheitsstörungen festgestellt wird. Dies kann unter Berücksichtigung der erkennbaren Interessen der Klägerin nicht anders verstanden werden, als dass die Klägerin die Feststellung eines Arbeitsunfalls und von Folgen dieses Arbeitsunfalls erreichen möchte, zumal die Beklagte gerade den Zusammenhang der geltend gemachten Gesundheitsstörungen mit dem Ereignis vom 04.04.2019 verneint. Dies gilt umso mehr, als es der Klägerin, insbesondere was die Hörgeräteversorgung und den Gehörschutz betrifft, erkennbar um erst zukünftig zu realisierende Leistungen geht, da sie nach ihren Angaben mit den gegenwärtig verfügbaren Hilfsmitteln kein für sie akzeptables Ergebnis erzielt. Durch die Feststellung des begehrten Zusammenhangs könnte die Klägerin von zukünftigen technischen Entwicklungen profitieren, auch wenn ihr, wie sie selbst eingeräumt hat, aktuell kein verfügbares Hörgerät und kein verfügbarer Gehörschutz geeignet erscheint. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 12.05.2026 gestellte Antrag stellt deshalb weder eine Klageänderung im Sinne von § 99 Abs. 1 SGG noch eine Antragsumstellung im Sinne von § 99 Abs. 3 SGG dar.

Die ursprünglich ebenfalls gestellten Leistungsbegehren (Hörgeräteversorgung, Versorgung mit Gehörschutz, „Entschädigungsleistungen“, Kosten der Tinnitusbehandlung) hat die Klägerin nach den Hinweisen des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2026 nicht weiterverfolgt und damit im Sinne von § 102 Abs. 1 SGG zurückgenommen.

II. Die im Berufungsverfahren in objektiver Klagenhäufung (§ 56 SGG) weiterverfolgten Feststellungsklagen nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGG haben keinen Erfolg. Sie sind teilweise unzulässig und teilweise unbegründet.

1. Die Klage auf Feststellung, dass das Ereignis vom 04.04.2019 ein Arbeitsunfall ist, ist zulässig (dazu a)), aber unbegründet (dazu b)).

a) Die Feststellungsklage ist zulässig.

Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit der Klage u.a. die gerichtliche Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses verlangt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein berechtigtes Interesse erfasst jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse wirtschaftlicher oder ideeller Art (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 55 Rn. 15a). Ist der Verletzte (wie im Regelfall) gesetzlich krankenversichert, ist das (Nicht-)Vorliegen eines Versicherungsfalls und seiner Folgen schon deshalb rasch und verbindlich zu klären, weil nach § 11 Abs. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ein Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen - z.B. Heilbehandlung - ausgeschlossen ist, wenn der Leistungsbedarf im Wesentlichen durch Folgen eines Versicherungsfalls bedingt ist. Damit dient die Feststellung von Unfallfolgen - auch im Interesse des Kranken- und Unfallversicherungsträgers - dazu, die sich gegenseitig ausschließenden Leistungs- und Zuständigkeitsbereiche der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung voneinander abzugrenzen (vgl. Bundessozialgericht , Beschluss vom 15.12.2020 - B 2 U 142/20 B -, juris, Rn. 7 m.w.N.).

Vor diesem Hintergrund ist ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Feststellung des Versicherungsfalls zu bejahen.

Der Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass sich die Klägerin mit ihrem Begehren nicht zunächst an die Beklagte gewandt hat und kein korrespondierender, die Anerkennung des Versicherungsfalls ausdrücklich ablehnender und damit insoweit anfechtbarer Verwaltungsakt vorliegt.

Zwar ist das Interesse gerade an einer gerichtlichen Feststellung grundsätzlich erst "berechtigt", nachdem sich der Versicherte an den Unfallversicherungsträger gewandt und ihm Gelegenheit gegeben hat, das (Nicht-)Vorliegen des Versicherungsfalls behördlich festzustellen, weil dies in der Regel der einfachste, schnellste und prozessökonomischste Weg ist, um eine rasche und verbindliche Klärung zu erlangen. Lehnt der Träger es ab, den Versicherungsfall behördlich festzustellen, und wurde das Vorverfahren erfolglos durchgeführt (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG), kann gegen den Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids (§ 95 SGG) zulässigerweise Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGG) erhoben werden, die mit der Feststellungklage (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) zu kombinieren (§ 56 SGG) ist. Ausnahmen von der Notwendigkeit einer Ausgangsentscheidung für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage sind anerkannt, wenn es Klägern nicht zuzumuten ist, die Entscheidung der Behörde abzuwarten oder die Behörde besonderen Anlass zur sofortigen Klageerhebung gegeben hat, wenn in einem Bescheid zumindest der Rechtsschein einer negativen Feststellung gesetzt ist und auch dann, wenn das Abwarten eines Verwaltungsakts reine Förmelei wäre (BSG, Urteil vom 03.12.2024 - B 2 U 9/22 R -, juris Rn. 20 f. m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen kann dahinstehen, ob der Begründung des Bescheides vom 29.01.2020 entnommen werden kann, dass die Beklagte in der Sache (auch) die Anerkennung eines Arbeitsunfalls durch Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X ablehnen wollte, indem sie ein „Lärmtrauma“ und eine „unfallbedingte Hörschädigung“ verneint hat. Ebenso wenig braucht entschieden zu werden, ob die Ausführungen in der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2020, wonach „die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII“ „nicht erfüllt“ seien, als implizite Ablehnung der Anerkennung eines Arbeitsunfalls durch Verwaltungsakt zu bewerten sind. Selbst wenn damit keine Entscheidung über das Nichtvorliegen eines Arbeitsunfalls getroffen worden sein sollte, wäre der Klägerin die erneute Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer ausdrücklichen, förmlichen Entscheidung über die Anerkennung des Arbeitsunfalls nicht zumutbar. Die Beklagte hat im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens - unabhängig vom ursprünglichen Streitgegenstand - klar zum Ausdruck gebracht, dass sie die Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 SGB VII für nicht erfüllt hält. Die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zur Feststellung der betreffenden Gesundheitsstörungen als Unfallfolgen wäre deshalb eine bloße Formalität. Die von der Beklagten zu erwartende Verwaltungsentscheidung stünde bereits jetzt fest.

b) Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass es sich bei dem Ereignis vom 04.04.2019 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.

aa) Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Ein Arbeitsunfall setzt mithin voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheits(erst)schaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; st. Rspr., zuletzt z.B. BSG, Urteil vom 30.03.2023 - B 2 U 3/21 R -, juris Rn. 11 m.w.N.; Urteil vom 28.6.2022 - B 2 U 16/20 R -, juris Rn. 11 m.w.N.).

Hinsichtlich des Beweismaßstabs gilt, dass die Merkmale „versicherte Tätigkeit", „Verrichtung zur Zeit des Unfalls", „Unfallereignis" sowie „Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden" im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R -, juris Rn. 16 m.w.N.). Für den Vollbeweis muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Allerdings verlangt auch der Vollbeweis keine absolute Gewissheit, sondern lässt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen. Denn ein darüberhinausgehender Grad an Gewissheit ist so gut wie nie zu erlangen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, a.a.O., § 128 Rn. 3b m.w.N.). Daraus folgt, dass auch dem Vollbeweis gewisse Zweifel innewohnen können, verbleibende Restzweifel bei der Überzeugungsbildung unschädlich sind, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.2010 - B 11 AL 35/09 R -, juris, Rn. 21). Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. Keller, a.a.O.).

Für die erforderliche Beurteilung des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Ereignis und dem Gesundheitserstschaden gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R -, juris Rn. 12 m.w.N.).

Diese Kausalitätsprüfung erfordert zunächst die Ermittlung der objektiven - naturwissen-schaftlichen - Verursachung, bei der es darauf ankommt, ob die versicherte Verrichtung für das Unfallereignis und dadurch für den Gesundheitserstschaden eine Ursache war (BSG, Urteil vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - juris Rn. 33 ff.). Ursachen in diesem Sinne sind nur solche Bedingungen, die erfahrungsgemäß die infrage stehende Wirkung ihrer Art nach notwendig oder hinreichend herbeiführen. Insoweit ist Ausgangspunkt die naturwissenschaftlich-philosophische Bedingungstheorie, nach der schon jeder beliebige Umstand als notwendige Bedingung eines Erfolges gilt, der nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non). Ob die versicherte Verrichtung eine Ursache in diesem Sinne war, ist eine rein tatsächliche Frage. Sie muss aus der nachträglichen Sicht (ex post) nach dem jeweils neuesten anerkannten Stand des Fach- und Erfahrungswissens über Kausalbeziehungen beantwortet werden (grundlegend BSG, Urteil vom 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R -, juris Rn. 55 ff.; BSG, Urteil vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R -, juris Rn. 33 ff.). Dies schließt die Prüfung mit ein, ob ein Ereignis nach medizinisch-wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet ist, eine bestimmte körperliche oder seelische Störung hervorzurufen und welche Vorerkrankungen/Schadensanlagen ggfls. bestanden haben, die nach den genannten wissenschaftlichen Kriterien ebenfalls geeignet sind, die geltend gemachte Gesundheitsstörung zu bewirken (BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R -, juris Rn. 17). Die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit eines naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachenzusammenhangs zwischen Gesundheitsschaden und einem Unfall ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernstliche Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R -, juris Rn. 20).

Steht fest, dass neben der versicherten auch eine konkurrierende, nicht versicherte Ursache das Unfallereignis objektiv kausal (mit-)bewirkt hat, ist auf der 2. Stufe juristisch zu entscheiden, welche der Ursachen rechtserheblich nach der Theorie der wesentlichen Bedingung gewesen sind. Selbst wenn eine versicherte Verrichtung als Ursache für einen Gesundheitsschaden feststeht, muss auf der 2. Stufe die Einwirkung rechtlich unter Würdigung auch aller auf der 1. Stufe festgestellten weiteren mitwirkenden nicht versicherten Ursachen die Realisierung einer in den Schutzbereich des jeweils erfüllten Versicherungstatbestandes fallenden Gefahr sein. Bei dieser reinen Rechtsfrage nach der „Wesentlichkeit“ der versicherten Verrichtung für den Erfolg der Einwirkung muss entschieden werden, ob sich durch die Verrichtung ein Risiko verwirklicht hat, gegen das der jeweils erfüllte Versicherungstatbestand gerade Schutz gewähren soll (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 06.05.2021 - B 2 U 15/19 R -, juris Rn. 21 m.w.N.).

bb) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar ist davon auszugehen, dass es am 04.04.2019 im Rahmen der versicherten Tätigkeit der Klägerin als Musikschulpädagogin zu einem von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis in Form eines plötzlich auftretenden lauten Tons gekommen ist. Der Senat stellt dies aufgrund der Angaben der Klägerin und der in den Akten der Beklagten dokumentierten Angaben der Musikschülerin N. Z. fest. Es ist jedoch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass durch dieses Ereignis bei der Klägerin ein medizinisch gesicherter Gesundheitsschaden wesentlich verursacht worden ist.

(1) Bei der Klägerin liegt zwar eine Hörminderung in Gestalt einer knapp geringgradigen Innenohrschwerhörigkeit vor. Andere Hörschädigungen liegen nicht vor. Dies stellt der Senat auf der Grundlage des schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens von I. fest. Die Klägerin macht auch nicht das Vorliegen einer anderen Hörschädigung geltend. Ein solche ergibt sich im Übrigen nicht aus den aktenkundigen medizinischen Unterlagen der behandelnden Ärzte der Klägerin.

Die Innenohrschwerhörigkeit als solche bestand jedoch, was die Klägerin nicht in Abrede stellt, schon lange vor dem Ereignis vom 04.04.2019, nämlich spätestens seit Anfang 2002, was sich ebenfalls aus den Ausführungen des Sachverständigen I. sowie aus den zahlreichen aktenkundigen Tonaudiogrammen ergibt. Es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass sich die vorbestehende Innenohrschwerhörigkeit durch das Ereignis vom 04.04.2019 in irgendeiner Hinsicht auch nur geringfügig verschlechtert hat. Es fehlt bereits an der Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne.

(a) Es steht weder zur Überzeugung des Senats fest, noch ist es hinreichend wahrscheinlich, dass am 04.04.2019 ein nach aktuellem wissenschaftlichen Erkenntnisstand für die Verursachung oder die Verschlimmerung eines Hörschadens geeignetes Ereignis stattgefunden hat.

Das Gehörorgan kann, wie auch der Sachverständige I. dargelegt hat, durch Schalleinwirkung von hoher Energie bei kurzer Einwirkungszeit (akute akustische Traumen) geschädigt werden. Je nach Art der schädigenden Schallwellen, der Begleitumstände und den Auswirkungen auf das Ohr unterscheidet man Knall-, Explosionstrauma, akustischen Unfall und akutes Lärmtrauma (siehe hierzu und zum Folgenden Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl. 2024, S. 341 ff. m.w.N.). Ein Knalltrauma setzt eine kurzdauernde - 1 Millisekunde (ms) bis 3 ms -, einmalige oder wiederholte Einwirkung einer sehr starken Schalldruckwelle zwischen 150 dB und 165 dB voraus. Beim Explosionstrauma ist die Dauer der Einwirkung länger als 3 ms und entsteht auch im Mittelohr ein Schaden. Ein akutes Lärmtrauma kann durch exzessiv hohe Schallstärken über die Dauer einiger Minuten oder gar Stunden zwischen 130 und 160 dB entstehen, die zur ein- oder doppelseitigen akuten Schwerhörigkeit führen können, ohne dass eine besondere Empfindlichkeit des Gehörs vorliegt. Das tonaudiometrische Bild muss dem einer Lärmschwerhörigkeit entsprechen: akute Lärmschwerhörigkeit. Akustische Unfälle können demgegenüber auch bei niedrigerer Lärmbelastung (90 bis 120 dB (A)) entstehen, setzen aber voraus, dass der Betroffene im Zeitpunkt der Lärmeinwirkung den Kopf verdreht in einer extremen Zwangslage hält, wie z.B. beim Arbeiten mit einem Pressluftbohrer, einem Bosch-Hammer oder einem Bolzenschussgerät über Kopf oder in engen räumlichen Verhältnissen. In der Empfehlung für die Begutachtung der Lärmschwerhörigkeit (BK-Nr. 2301) - Königsteiner Empfehlung -, 6. Aufl. 2020 wird unter Ziffer 2.3 demgegenüber ausgeführt, dass nach dem amtlichen Merkblatt des BMAS (Bek. vom 07.07.2008, GMBl. 2008, 798 ff.) gesundheitliche Schädigungen bei Werten oberhalb von 137 dB(C) möglich sind, wohingegen nach anderen Forschungsergebnissen erst einmalige Schallereignisse von mehr als 150 dB (C) im Einzelfall akute Gehörschäden hervorrufen könnten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass das Ereignis vom 04.04.2019 diese Voraussetzungen erfüllt. Es spricht noch nicht einmal mehr dafür als dagegen.

Ein Knall- oder Explosionstrauma liegt selbst nach den Angaben der Klägerin offensichtlich nicht vor, da der am 04.04.2019 auf die Klägerin einwirkende Ton auch nach den aktenkundigen Angaben der Musikschülerin N. Z. länger als eine Minute anhielt und das Mittelohr der Klägerin nicht betroffen war.

Ein akustischer Unfall liegt ebenfalls nicht vor, da die Klägerin im Zeitpunkt der Lärmeinwirkung ihren Kopf nicht verdreht in einer extremen Zwangslage gehalten hat. Nach eigenen Angaben hat die Klägerin nach der Quelle des Lärms gesucht. Nach den aktenkundigen Angaben der Musikschülerin N. Z. hat sie zwischenzeitlich auch den Vortragssaal verlassen, um den Hausmeister zu suchen. Von einer Zwangslage kann daher keine Rede sein. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, sie habe ihren Kopf, während der Ton auf sie eingewirkt habe, auf der Suche nach der Lärmquelle nach oben zur Decke gedreht, erfüllt diese ungezwungene, freie Bewegung die Voraussetzungen für einen akustischen Unfall offensichtlich nicht. Im Übrigen vermag sich der Senat auch nicht davon zu überzeugen, dass die Klägerin während der Lärmeinwirkung ihren Kopf zu irgendeinem Zeitpunkt einmal verdreht gehalten hat. Ein entsprechendes Verhalten der Klägerin hat niemand beobachtet, Zeugen gibt es nicht. Den aktenkundigen Angaben der Musikschülerin N. Z. kann nichts Entsprechendes entnommen werden. Die Angaben der Klägerin sind für eine Überzeugungsbildung des Senats nicht ausreichend. Die Klägerin verfolgt erkennbar eigene Interessen und trägt hinsichtlich der Dauer der Lärmeinwirkung auch dramatischer vor als die Musikschülerin N. Z., die die Dauer der Lärmeinwirkung mit insgesamt lediglich 1,5 Minuten angibt. Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass die Klägerin ihren Vortrag zu ihrem Verhalten während der Einwirkung des Tones nachträglich ausgeschmückt hat, um das Ereignis in die Nähe eines akustischen Unfalls zur rücken.

Schließlich sind auch die einwirkungsbezogenen Voraussetzungen für ein akutes Lärmtrauma weder feststellbar noch hinreichend wahrscheinlich.

Anlässlich der von der Beklagten veranlassten und von dem R. vom Präventionsdienst der Beklagten am 09.07.2020 durchgeführten Schalldruckpegelmessung bei dem Versuch, das Ereignis vom 04.04.2019 nachzustellen, betrug der höchste gemessene Schalldruckpegel 105,4 dB(A) bzw. 109,3 dB(C) und lag somit weit unterhalb der Werte, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen geeignet sind, ein akutes Lärmtrauma auszulösen. Wie der R. in seinem Vermerk vom 10.07.2020 unter Bezugnahme auf anerkannte technische Regeln überzeugend dargelegt hat, hätte das Lärmereignis doppelt so laut wie die gemessenen Werte sein müssen, um einen Wert von 120 dB (A) zu erreichen. Dies erscheint, wie der Präventionsdienst der Beklagten im gerichtlichen Verfahren überzeugend ausgeführt hat, schwer vorstellbar und deshalb unwahrscheinlich.

Soweit die Klägerin Einwände gegen die Messung vom 09.07.2020 erhoben hat, führen diese nicht zu einer anderen Bewertung. Es kann zwar zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass das Ereignis vom 04.04.2019 am 09.07.2020 nicht in jeder Hinsicht vollständig nachgestellt werden konnte. Der Senat hat deshalb eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung in Gestalt einer erneuten Simulation des Ereignisses erwogen. Auf eine entsprechende Anfrage des Senats hat das IFA in seinem Schreiben vom 05.12.2024 aber nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass insoweit zu viele Unklarheiten bestehen. So ist die exakte Positionierung und Ausrichtung des verwendeten Saal-Mikrofons im Schallfeld unbekannt. Auch ist nicht klar, welche der Lautsprecher das Signal zum Unfallzeitpunkt wiedergegeben haben und welche Lautstärkeeinstellungen vorlagen. Des Weiteren ist die genaue Frequenz der aufgetretenen Rückkopplung unbekannt, da ein Beschallungssystem potenziell mehrere unterschiedliche Rückkopplungs-Frequenzen aufweisen kann. Zudem stellen Rückkopplungen nach den Ausführungen des IFA eine hohe Belastung für die Lautsprecher dar und können unterschiedliche, mitunter nicht offensichtliche Beschädigungen hervorrufen. Aus diesem Grund ist unklar, ob sich Frequenzgang und Leistung der Lautsprecher seit dem Unfallzeitpunkt oder in der Folge geändert haben. Aufgrund dieser aufgezeigten Umstände ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass eine erneute Simulation des Ereignisses vom 04.04.2019 keine belastbareren Erkenntnisse für die Lautstärke und die Frequenz des Tones, der auf die Klägerin eingewirkt hat, liefern könnte, worauf auch das IFA selbst hingewiesen hat. Er hat deshalb von einer erneuten Beweisaufnahme insoweit abgesehen. Die Klägerin hat eine entsprechende Beweiserhebung auch zuletzt nicht mehr beantragt, sondern nach Eingang der Ausführungen des IFA selbst eingeräumt, dass sie die Lautstärke und die Frequenz des Tones, dem sie am 04.04.2019 ausgesetzt war, nicht beweisen könne.

Der Senat war auch nicht gehalten, den maximal möglichen Schalldruckpegel einer Rückkopplung der vorhandenen Beschallungsanlage ggf. mittels spezieller Methoden der Elektroakustik oder Beschallungstechnik „abzuschätzen“. Über eine solche „Worst-Case-Betrachtung“ könnte allenfalls - zu Lasten der Klägerin - ausgeschlossen werden, dass Lautstärken von mindestens oder annähernd 120 oder 130 dB(A) erreichbar waren. Für die tatsächliche Lautstärke des Tones am 04.04.2019 ließe sich hieraus aber nichts zugunsten der Klägerin ableiten

Soweit die genaue Lautstärke und Frequenz des Tones, der am 04.04.2019 auf die Klägerin eingewirkt hat, damit ungeklärt bleibt, geht dies zu Lasten der Klägerin mit der Folge, dass davon auszugehen ist, dass die einwirkungsbezogenen Voraussetzungen eines akuten Lärmtraumas nicht vorliegen. Den Nachteil aus der tatsächlichen Unaufklärbarkeit anspruchsbegründender Tatsachen hat nach den Regeln der objektiven Beweislast die Klägerin zu tragen (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R -, juris Rn. 25).

Schließlich folgt auch der Eingabe der Klägerin, dass hohe Frequenzen besonders gesundheitsschädlich seien und möglicherweise auch niedrigere Lautstärkepegel eine Innenohrschädigung verursachen könnten (z.B. S. 35 ff. des Schriftsatzes vom 15.01.2023), keine andere Bewertung. Die Klägerin legt nicht dar, dass es dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand entsprechen soll, dass hohe Frequenzen bereits ab einer Lautstärke deutlich unterhalb von 120 dB(A), wie sie z.B. bei der Untersuchung am 09.07.2020 ermittelt wurde, bei einer relativ kurzen Einwirkungsdauer von wenigen Minuten, wie sie auch die Klägerin behauptet, Hörschädigungen verursachen können. Aus dem von der Klägerin zitierten Quellen ergibt sich dies nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen kann, wie bereits ausgeführt, die Frequenz und die genaue Lautstärke des Tons, der am 04.04.2019 auf die Klägerin eingewirkt hat, nicht festgestellt werden, so dass auch insoweit eine Beweislastentscheidung zu Lasten der Klägerin zu treffen wäre.

(b) Aus den erhobenen und aktenkundigen medizinischen Befunden ergibt sich ebenfalls nicht, dass die bei der Klägerin gesichert vorbestehende Innenohrschwerhörigkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch das Ereignis vom 04.04.2019 auch nur in geringfügigem Maße verschlechtert worden ist. Insoweit kann dahinstehen, ob sich aus den dokumentierten HNO-ärztlichen Befunden nach dem 04.04.2019 überhaupt Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der Innenohrschwerhörigkeit der Klägerin ergeben und ob eine solche Verschlechterung, wie es rechtlich im Hinblick darauf, dass der verursachte Gesundheitsschaden vollbeweislich feststehen muss, erforderlich wäre, medizinisch gesichert ist. In jedem Fall führen die aktenkundigen HNO-ärztlichen Befunde nicht dazu, dass die Verursachung einer etwaigen Verschlechterung der Innenohrschwerhörigkeit im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne ungeachtet des fehlenden Nachweises und der fehlenden hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines für die traumatische Verursachung eines Hörschadens geeigneten Ereignisses (siehe vorstehend (a)) als hinreichend wahrscheinlich angesehen werden könnte.

Aus medizinischer Sicht ist, wie auch der Sachverständige I. seiner Beurteilung, der der Senat zumindest insoweit folgt, zugrunde gelegt hat, die Tonschwellenaudiometrie wesentlich für die Beurteilung, ob eine Hörschädigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch Lärm verursacht worden ist. Weitere Untersuchungen dienen der Abgrenzung von anderen, nicht lärmbedingten Schädigungen des Ohres. Der sprachaudiometrische Befund bildet demgegenüber in der Regel die wichtigste Grundlage für die Bewertung der MdE (siehe zum Ganzen Empfehlung für die Begutachtung der Lärmschwerhörigkeit (BK-Nr. 2301) - Königsteiner Empfehlung -, Update 2020, S. 21 ff.; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl. 2024, S. 341 ff., insbesondere 343, 350 f. m.w.N.).

Die nach dem Ereignis vom 04.04.2019 bei der Klägerin erhobenen tonschwellenaudiometrischen Befunde der Klägerin lassen es nicht hinreichend wahrscheinlich erscheinen, dass das Ereignis vom 04.04.2019 eine irgendwie geartete, auch nur geringfügige Verschlimmerung der vorbestehenden Innenohrschwerhörigkeit der Klägerin bewirkt hat. In jedem Fall rechtfertigen sie es nicht, eine hinreichend wahrscheinliche Verursachung ungeachtet des fehlenden Nachweises und der fehlenden hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines für die traumatische Verursachung eines Hörschadens geeigneten Ereignisses anzunehmen.

Der Sachverständige I. hat ausgeführt, dass die Tonschwellenaudiogramme vom 05.04.2019 und 01.10.2021 (erstellt bei der Untersuchung der Klägerin durch den Sachverständigen) nicht die für eine lärmbedingte Hörschädigung nach aktuellem wissenschaftlichen Erkenntnisstand charakteristische sog. C5-Senke (vgl. hierzu u.a. für ein akutes Lärmtrauma Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl. 2024, S. 343) erkennen lassen und im Wesentlichen („nahezu exakt“) den gleichen Kurvenverlauf zeigten wie das unmittelbar vor dem streitgegenständlichen Ereignis am 29.03.2019 von der behandelnden HNO-Ärztin der Klägerin P. erstellte Tonschwellenaudiogramm. Der Senat hält diese Einschätzung nach Inaugenscheinnahme der aktenkundigen tonaudiometrischen Befunde für plausibel und überzeugend. Gleiches gilt für die Schlussfolgerung des Sachverständigen, dass es durch das Ereignis vom 04.04.2019 zu keiner Verschiebung der Hörschwelle gekommen sei und damit das Ereignis vom 04.04.2019 nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlimmerung des vorbestehenden Hörschadens geführt habe.

Soweit die Klägerin meint, insbesondere das Tonaudiogramm vom 05.04.2019 belege bei den Frequenzen 2 kHz und 4 kHz im rechten Ohr doch eine Verschlechterung des Hörvermögens gegenüber dem Tonaudiogramm vom 29.03.2019 und zeige eine Verbreiterung einer C5-Senke, folgt der Senat dieser Einschätzung nicht. Die Klägerin setzt ihre Bewertung an die Stelle der medizinischen Bewertung des Sachverständigen. Sie mag sich zwar in die Problematik der Verursachung von Hörschäden durch Lärm eingelesen haben, was die Vielzahl der in der Berufungsbegründung angegebenen Quellen belegt. Bei der Klägerin handelt es sich jedoch um eine medizinische Laiin, die nicht in der Lage ist, einen medizinischen Sachverhalt wissenschaftlich zutreffend zu würdigen. Die Bewertung von medizinischen Befunden hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, die die Klägerin als medizinische Laiin nicht überblicken kann, namentlich medizinischer Erfahrung unter Berücksichtigung anderer Patienten und Patientinnen bzw. Probanden. Wenn, wie hier, ein als Sachverständiger beauftragter Facharzt, tonaudiometrische Befunde als im Wesentlichen übereinstimmend bewertet, hat der medizinisch laienhafte Einwand, diese Bewertung sei unrichtig, kein erhebliches Gewicht, wenn, wie hier, die Bewertung des Sachverständigen plausibel erscheint. Es trifft zwar zu, dass die Tonaudiogramme vom 29.03.2019 und 04.04.2019 nicht in jeder Hinsicht exakt übereinstimmen. Dies hat der Sachverständige auch nicht behauptet. Er hat vielmehr die Abweichungen für medizinisch nicht signifikant gehalten. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal Tonschwellenaudiogramme von der Mitwirkung der Probanden abhängen und deshalb verschiedene Tonaudiogramme, auch wenn sie in kurzen zeitlichen Abständen erstellt werden, immer leichte Unterschiede aufweisen können. Dies ist im Übrigen auch bei den aktenkundigen zahlreichen Tonschwellenaudiogrammen der Klägerin aus dem Jahre 2002 der Fall.

In Anbetracht der von I. plausibel ausgewerteten Tonaudiogramme kann aus den übrigen aktenkundigen Untersuchungsbefunden, einschließlich den von I. erhobenen Befunden, die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer auch nur geringfügigen Verschlimmerung der vorbestehenden Innenohrschwerhörigkeit nicht abgeleitet werden. I. hat in Übereinstimmung mit dem vorstehend dargelegten aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand für seine Beurteilung in Anbetracht seiner - aus Sicht des Senats plausiblen - Bewertung der Tonaudiometriebefunde nicht auf die Ergebnisse anderer Untersuchungen, wie Sprachaudiometrie, otoakustische Emissionen und Vestibularisprüfung, abgestellt. Die vertieften Ausführungen der Klägerin zur Interpretation der Ergebnisse anderer Untersuchungen, z.B. ab Seite 9 des Schriftsatzes vom 22.11.2022, führen zu keiner anderen Bewertung. Sie sind ausgehend von den vorstehenden Erwägungen für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Verursachung einer möglichen Verschlimmerung der vorbestehenden Innen-ohrschwerhörigkeit der Klägerin nicht relevant. Im Übrigen handelt es sich wiederum um die Bewertung und die Interpretation von medizinischen Befunden durch eine medizinische Laiin, denen kein erheblicher Beweiswert zukommt. Dies zeigt sich insbesondere an den Ausführungen der Klägerin zu den im Verlauf gemessenen otoakustischen Emissionen. Dass I. bei seiner Untersuchung im Oktober 2021 keine otoakustischen Emissionen messen konnte, wohingegen ein entsprechender Befund mehr als 19 Jahre früher im Jahre 2002 unauffällig war, stellt entgegen der Ansicht der Klägerin kein Indiz für die Verursachung eines weitergehenden Haarzellenschadens durch das Ereignis vom 04.04.2019 dar, zumal P. weder nach den aktenkundigen Befundberichten noch nach dem Vortrag der Klägerin am 29.03.2019 und am 05.04.2019 eine Prüfung otoakustischer Emissionen vorgenommen hat. Zudem zeigt die Klägerin, wie sie selbst einräumt, nur Interpretationsmöglichkeiten auf. Solche spekulativen Erwägungen sind nicht geeignet, ungeachtet des fehlenden Nachweises und der fehlenden Wahrscheinlichkeit eines für einen traumatischen Hörschaden geeigneten Ereignisses, eine Verursachung einer möglichen Verschlimmerung der vorbestehenden Innenohrschwerhörigkeit hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen.

Letzteres gilt, worauf auch der Sachverständige I. auf S. 38 f. seines Gutachtens verweist, auch für den Einwand der Klägerin, bei bereits Hörgeschädigten sei ein „versteckter Hörverlust“ möglich (z.B. S. 46 ff. des Schriftsatzes vom 22.11.2022) und u.U. trotz Verschlimmerung des Hörschadens eine C5-Senke nicht nachzuweisen (z.B. S. 11 ff. des Schriftsatzes vom 15.01.2023). Dass man ohne Nachweis einer geeigneten Lärmeinwirkung eine lärmbedingte Verschlimmerung eines vorbestehenden Hörschadens annehmen könne, geht im Übrigen aus den von der Klägerin zitierten Studien nicht hervor. Vermutungen aufgrund einzelner, vornehmlich auf Tierversuchen beruhender Studien, wie sie die Klägerin wiedergibt, begründen darüber hinaus nicht per se einen neuen aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand und stellen einen bestehenden wissenschaftlichen Erkenntnisstand auch nicht nachhaltig in Frage.

Ebenso wenig relevant und zielführend sind die Überlegungen der Klägerin dazu, dass die HNO-ärztlichen Befunde möglicherweise zu einem Zeitpunkt erhoben worden sind, zu dem eine möglicherweise eingetretene Verschlimmerung des vorbestehenden Hörschadens möglicherweise nicht nachweisbar gewesen sei (z.B. Schriftsatz vom 15.01.2023). Auch insoweit handelt es sich um spekulative, laienhafte Erwägungen, die den fehlenden Nachweis und die fehlende Wahrscheinlichkeit eines für eine traumatische Hörschädigung geeigneten Ereignisses und fehlende belastbare Anhaltspunkte in tonaudiometrischen Befunden für eine durch das Ereignis vom 04.04.2019 verursachte Verschlimmerung des vorbestehenden Hörschadens nicht ersetzen können.

Soweit sich der Senat nach den vorstehenden Ausführungen auf das medizinische Sachverständigengutachten von I. stützt, ist dieses Gutachten auch verwertbar. Den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit hat der Senat mit unanfechtbarem Beschluss vom 09.12.2025 abgelehnt. Ob die über die bereits behandelten Einwendungen hinausgehenden, im Schriftsatz vom 15.03.2025 geäußerten Einwendungen der Klägerin zutreffen, kann dahinstehen. In jedem Fall beeinträchtigen sie die nach den vorstehenden Ausführungen für den Senat tragenden Erwägungen des Sachverständigen nicht. Der Sachverständige hat sich auf den oben wiedergegebenen, aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand gestützt, der u.a. in dem vom Sachverständigen zitierten Werk niedergelegt ist und zudem bei jedem HNO-ärztlichen Sachverständigen als bekannt vorausgesetzt wird. Die fehlende Angabe weiterer Quellen beeinträchtigt deshalb den Beweiswert des Gutachtens nicht. Gleiches gilt für die von der Klägerin geltend gemachte Berücksichtigung andere Unterlagen und von ihr geltend gemachte Mängel bei der Untersuchung durch den Sachverständigen. Für die nach den vorstehenden Ausführungen entscheidende Bewertung der tonaudiometrischen Befunde vom 29.03.2019 und 05.04.2019 im Verlauf sind diese Einwendungen nicht relevant.

(c) Auch in der Gesamtschau aller unter (a) und (b) behandelten Gesichtspunkte ist ein Ursachenzusammenhang nicht hinreichend wahrscheinlich.

(d) Eine andere Bewertung ist nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten Beweisnot geboten. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. zuletzt Beschluss vom 29.10.2025 - B 2 U 104/24 B -, juris Rn. 6) können zwar in besonders gelagerten Einzelfällen die Eigentümlichkeiten eines Sachverhalts das Tatsachengericht veranlassen, aufgrund eines qualifizierten Beweisnotstandes verminderte Anforderungen an den Beweis zu stellen (z.B. BSG, Urteil vom 10.08.2021 - B 2 U 2/20 R -, juris Rn 31; Urteil vom 06.10.2020 - B 2 U 9/19 R -, juris Rn. 29), wobei diese Beweiserleichterung keinesfalls zu einer Umkehr der Beweislast führt (z.B. BSG, Beschluss vom 04.02.1998 - B 2 U 304/97 B -, juris Rn. 4). Zum einen vermag der Senat vorliegend keinen besonders gelagerten Einzelfall zu erkennen, denn die Klägerin befindet sich nicht in einer anderen Lage als viele Versicherte, bei denen, wie bei der Klägerin, ein für die Verursachung der geltend gemachten Gesundheitsstörung geeigneter Unfallhergang nicht festgestellt werden kann und auch keine sonstigen, hinreichend klaren medizinischen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der geltend gemachte Gesundheitsschaden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch das geltend gemachte Ereignis verursacht worden ist. Zum anderen fehlt in Anbetracht der nach den vorstehenden Ausführungen fehlenden klaren medizinischen Anhaltspunkte für die Verursachung einer Verschlimmerung der vorbestehenden Innenohrschwerhörigkeit durch das Ereignis vom 04.04.2019 jeglicher Ansatzpunkt für Beweiserleichterungen. Der Senat müsste nicht nur das Vorliegen einer Verschlimmerung der vorbestehenden Innen-ohrschwerhörigkeit unterstellen, sondern könnte sich nur auf die Angaben der Klägerin, dass ihr Hörvermögen subjektiv schlechter als vor dem Ereignis vom 04.04.2019 sei, und ihre laienhaften, spekulativen Erwägungen stützen. Dies hätte mit einer wissenschaftsbasierten Kausalitätsprüfung nichts mehr zu tun und käme in der Sache einer gesetzeswidrigen Beweislastumkehr gleich.

(2) Was den von der Klägerin als angebliche Folge des Ereignisses vom 04.04.2019 geltend gemachten Tinnitus betrifft, ist ein solcher, von den unstreitig ebenfalls vorbestehenden Ohrgeräuschen unterscheidbarer Tinnitus bereits nicht medizinisch gesichert und kann deshalb nicht, wie rechtlich erforderlich, vollbeweislich festgestellt werden. Der Sachverständige I. konnte das von der Klägerin geltend gemachte rechtsseitige Ohrgeräusch, das die Klägerin mit höher als 8 kHz angegeben hat, mit den ihm zur Verfügung stehenden Methoden nicht verdecken. Es fehlt daher ein über die Angaben der Klägerin hinausgehender Ansatzpunkt zur Objektivierung des von der Klägerin als Unfallfolge geltend gemachten Ohrgeräuschs. In Anbetracht der Hartnäckigkeit, mit der die Klägerin ihr Begehren verfolgt, des bereits vor dem Ereignis vom 04.04.2019 bestehenden Konfliktes zwischen der Klägerin und ihren Vorgesetzen und damit verbundenen, in ihren aktenkundigen Angaben und in ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zum Ausdruck kommenden Belastungstendenzen gegenüber ihrem Arbeitgeber und anderen Mitarbeitern sowie der gegenüber den aktenkundigen Angaben der Musikschülerin N. Z. deutlich dramatisierenden Angaben der Klägerin zum Geschehen am 04.04.2019 reichen dem Senat die Angaben der Klägerin für eine Überzeugungsbildung dahingehend, dass bei ihr nach dem Ereignis vom 04.04.2019 ein neues Ohrgeräusch aufgetreten ist, nicht aus.

Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass der von ihr geltend gemachte, von vorbestehenden Ohrgeräuschen unterscheidbare Tinnitus vorliegt, ist dieser nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch das Ereignis vom 04.04.2019 im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne verursacht worden, so dass es an der haftungsbegründenden Kausalität fehlt. Dies folgt schon daraus, dass nach den vorstehenden Ausführungen eine etwaige Verschlimmerung der vorbestehenden Innenohrschwerhörigkeit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Lärmereignis vom 04.04.2019 zurückgeführt werden kann und es nach aktuellem wissenschaftlichen Erkenntnisstand einen lärmbedingten Tinnitus ohne lärmbedingten Hörverlust nicht gibt (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl. 2024, S. 369). Soweit die Klägerin einen möglicherweise „versteckten Hörverlust“ vermutet und deshalb davon ausgeht, dass ein Tinnitus bei bereits Hörgeschädigten, wie ihr, auch ohne Nachweis einer Hörminderung im Tonschwellenaudiogramm als durch ein Lärmtrauma verursacht und damit lärmbedingt angesehen werden muss, gelten die obigen Ausführungen unter (1) (b) entsprechend. Wie auch der Sachverständige I. ausgeführt hat, kommt die Annahme eines lärmbedingten Tinnitus ohne Nachweis einer weitergehenden Hörminderung im Tonaudiogramm nur dann in Betracht, wenn ein für die Verursachung eines Lärmtraumas geeignetes Ereignis vorliegt. Ein solches ist hier aber, wie bereits unter (1) (a) ausgeführt, weder nachgewiesen noch hinreichend wahrscheinlich. Soweit die Klägerin meint, für die Annahme des Sachverständigen fehle ein wissenschaftlicher Beleg, bleibt sie ihrerseits jeglichen Beleg oder auch nur Anhaltspunkt dafür schuldig, dass nicht nur vorübergehende „versteckte Hörverluste“ und damit einhergehende dauerhafte Ohrgeräusche auch durch Lärm verursacht werden können, der, wie hier, nur über maximal wenige Minuten anhält und bei dem, wie hier, nicht festgestellt oder wahrscheinlich gemacht werden kann, dass er die erforderliche Lautstärke für ein akutes Lärmtrauma erreicht. Aus den von der Klägerin zitierten Studien geht dies nicht hervor. Ihre Ausführungen sind insoweit wiederum dadurch gekennzeichnet, dass sie laienhaft Studien ohne Darlegung der genauen Untersuchungsvorgaben und des Untersuchungsziels aus dem Zusammenhang reißt und vermeintliche Erkenntnisse dadurch erzielt, dass sie Aussagen zusammenträgt, die vermeintlich ihrem Anliegen dienen. So setzt sie in ihrer Argumentation beispielsweise ein mögliches Umknicken von Sinneshärchen und eine „vorübergehende Hörschwellenverschiebung“, die bereits ab einer Geräuschbelastung von 75 dB(A) entstehen könne, mit einem dauerhaften Haarzellenschaden mit damit einhergehender „versteckter Hörminderung“ gleich. Trotz ihrer Ausführlichkeit haben die Ausführungen der Klägerin mangels hinreichend erlernter Methodik und hinreichendem Fachwissen insgesamt keine wissenschaftliche Substanz, sondern sind lediglich Ausdruck ihres Anliegens, einen Arbeitsunfall anerkannt haben zu wollen.

Die Verursachung des von der Klägerin geltend gemachten Ohrgeräuschs durch das Ereignis vom 04.04.2019 kann auch nicht deshalb als hinreichend wahrscheinlich angesehen werden, weil die Musikschülerin N. Z. nach ihren Angaben im Verwaltungsverfahren selbst im Anschluss an die Einwirkung des Tones im Vortragssaal vorübergehend ein „leichtes Piepen“ verspürt hat, das nach 5 bis 10 Minuten wieder weg gewesen sei. Ob es sich hierbei wirklich um ein echtes Ohrgeräusch oder lediglich um eine Reminiszenz an den zuvor gehörten Ton, die sich im Kopf der Musikschülerin abgespielt hat, gehandelt hat, ist vollkommen unklar. In jedem Fall kann aus den geäußerten Empfindungen der Musikschülerin nichts für die Verursachung des geltend gemachten Ohrgeräusches durch das Ereignis vom 04.04.2019 bei der Klägerin abgeleitet werden.

(3) Die von der Klägerin geltend gemachten Schwindelbeschwerden und Gleichgewichtsstörungen sind ebenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne auf das Ereignis vom 04.04.2019 zurückzuführen. Wie bereits der Sachverständige I. festgestellt hat, war die Klägerin bereits am 29.03.2019 und damit vor dem Ereignis wegen Schwindelbeschwerden bei ihrer behandelnden Ärztin P. in Behandlung. Dies geht auch aus dem aktenkundigen Vorerkrankungsverzeichnis ihrer Krankenkasse hervor, so dass ungeachtet der abweichenden Einlassung der Klägerin von vorbestehenden Schwindelbeschwerden auszugehen ist. Unabhängig davon fehlt in Anbetracht der vorstehend begründeten Ergebnisse, wonach weder eine etwaige Verschlimmerung des vorbestehenden Innohrschadens noch ein etwaiger zusätzlich aufgetretener Tinnitus mit hinreichender Wahrscheinlichkeit kausal auf das Ereignis vom 04.04.2019 zurückgeführt werden können, jeglicher tragfähiger medizinischer Anknüpfungspunkt dafür, dass und warum die Einwirkung des lauten Tones am 04.04.2019 Schwindelbeschwerden und Gleichgewichtsstörungen der Klägerin bewirkt haben soll. Entsprechendes legt auch die Klägerin in ihren umfangreichen Ausführungen im Schriftsatz vom 15.02.2023 nicht dar. Ohne ein akutes akustisches Trauma, das hier, wie bereits ausgeführt, weder nachgewiesen noch hinreichend wahrscheinlich ist, kommen traumatische Schwindelbeschwerden oder Verletzungen des Gleichgewichtsorgans bei einem Schädeltrauma in Betracht (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl. 2024, S. 334 f.), was hier nicht vorliegt. Das am 16.10.2019 erstellte MRT des Kopfes zeigte einen unauffälligen Befund.

(4) Soweit die Klägerin als Folge des Ereignisses vom 04.04.2019 eine Hyperakusis geltend macht, ist bereits ein entsprechendes Krankheitsbild nicht medizinisch gesichert. Wie die Klägerin selbst einräumt, handelt es sich um ein rein subjektives Störgefühl, das nicht objektivierbar ist. In jedem Fall ist eine Verursachung im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne durch das Ereignis vom 04.04.2019 nicht hinreichend wahrscheinlich. Die Klägerin selbst führt ihre Hyperakusis auf eine Veränderung von Hirnstrukturen oder eine Verletzung des Innenohrs durch Lärm zurück. Abgesehen davon, dass ihre laienhaften Ausführungen auch insoweit spekulativ bleiben, fehlt in Anbetracht der vorstehend begründeten Ergebnisse, wonach weder eine etwaige Verschlimmerung des vorbestehenden Innohrschadens noch ein etwaiger zusätzlich aufgetretener Tinnitus mit hinreichender Wahrscheinlichkeit kausal auf das Ereignis vom 04.04.2019 zurückgeführt werden können, jeglicher tragfähige medizinische Anknüpfungspunkt dafür, dass und warum die Einwirkung des lauten Tones am 04.04.2019 eine Hyperakusis bei der Klägerin bewirkt haben soll. Ein akutes akustisches Trauma ist, wie bereits ausgeführt, weder nachgewiesen noch hinreichend wahrscheinlich.

(5) Es ist auch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass das Ereignis vom 04.04.2019 psychische Gesundheitsstörungen irgendeiner Art im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne verursacht hat. Bei ihrer Untersuchung der Klägerin am 14.05.2019 hat die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie H. keinerlei psychische Beschwerden von Krankheitswert festgestellt. Für traumabezogene psychische Gesundheitsstörungen (ICD.10: F 43 ff.) bestand auch kein Anhaltspunkt. Die Einwirkung des lauten Tons am 04.04.2019 war offensichtlich nicht geeignet, Traumafolgestörungen in irgendeiner Form auszulösen. Anders als die Musikschülerin N. Z. hat die Klägerin auch zu keinem Zeitpunkt über Angstgefühle im Hinblick auf den am 04.04.2019 auf sie einwirkenden Ton berichtet. Die Klägerin selbst führt, wie sie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat deutlich gemacht hat, die bei ihr angeblich vorliegenden psychischen Gesundheitsstörungen auch nicht auf das Ereignis vom 04.04.2019 selbst, sondern auf die Belastungen durch den geltend gemachten Tinnitus und die Schwindelbeschwerden zurück. Diese Gesundheitsstörungen können jedoch nach den vorstehenden Ausführungen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit kausal auf das Ereignis vom 04.04.2019 zurückgeführt werden. Für kausal auf das Ereignis vom 04.04.2019 zurückzuführende psychische Gesundheitsstörungen der Klägerin bestehen daher keine Anhaltspunkte, so dass auch weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht in Betracht kamen.

(6) Das Vorliegen eines Arbeitsunfalls kann auch nicht damit begründet werden, dass die Klägerin auf durchgangsärztliche Veranlassung hin mit Prednisolon behandelt wurde und hierdurch zumindest vorübergehend Gesundheitsstörungen eingetreten sein könnten, die möglicherweise als mittelbare Unfallfolgen im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zu bewerten sind. § 11 Abs. 1 SGB VII findet zwar auch dann Anwendung, wenn objektiv, wie hier nach den vorstehenden Ausführungen, kein Versicherungsfall im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB VII (hier: Arbeitsunfall) vorliegt, aber durch den Durchgangsarzt der Eindruck erweckt wird, es würden Folgen eines Versicherungsfalls behandelt (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 06.09.2018 - B 2 U 16/17 R -, juris Rn. 17 ff.). Die Zurechnung mittelbarer Unfallfolgen nach § 11 Abs. 1 SGB VII hat jedoch schon nach dem klaren Wortlaut der Regelung nicht zur Folge, dass ein tatsächlich nicht vorliegender Versicherungsfall fingiert und nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG feststellbar wäre. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BSG.

2. Die Klage auf Feststellung, dass die Einzelnen von der Klägerin geltend gemachten Gesundheitsstörungen Folgen des Ereignisses vom 04.04.2019 sind, ist unzulässig.

Die Feststellungsklage ist bereits nicht nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG statthaft. Als Ausnahme von dem Grundsatz der Unzulässigkeit einer Elementenfeststellungsklage (vgl. BSG, Urteil vom 12.01.2010 - B 2 U 21/08 R -, juris Rn. 14) regelt § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG u.a. die Statthaftigkeit einer Klage auf Feststellung, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls ist. Die Statthaftigkeit der Klage setzt deshalb voraus, dass ein Arbeitsunfall tatsächlich vorliegt oder bescheidmäßig anerkannt ist. Daran fehlt es hier nach den vorstehenden Ausführungen zu 1.

In jedem Fall fehlt es wegen des Nichtvorliegens eines Arbeitsunfalls an dem berechtigten Interesse der Klägerin an der baldigen Feststellung, weil die Klägerin wegen des Nichtvorliegens eines Arbeitsunfalls mit ihrem Ziel, einen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 04.04.2019 und den von ihr geltend gemachten Gesundheitsstörungen feststellen zu lassen, um sich ggf. zukünftige Ansprüche gegen die Beklagte zu sichern, von vornherein nicht durchdringen kann.

Das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt auch im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten Folgen der durchgangsärztlichen Behandlung des von ihr geltend gemachten Tinnitus mit Prednisolon, die nach den obigen Ausführungen als mittelbare Unfallfolgen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII unabhängig vom tatsächlichen Vorliegen eines Arbeitsunfalls in Betracht kommen. Es ist auch nach dem Vortrag der Klägerin ausgeschlossen, dass der Klägerin zukünftig noch Ansprüche gegen die Beklagte wegen der Folgen der Behandlung mit Prednisolon zustehen können (vgl. zu den Voraussetzungen eines Feststellungsinteresses insoweit Keller in: Meyer-Ladewig/Keller Schmidt, SGG 14. Aufl. 2023, § 55 Rn. 13a). Die Folgen der Behandlung sind nach dem Vortrag der Klägerin bereits kurze Zeit nach Einstellung der Behandlung abgeklungen. Konkrete Gesundheitsstörungen, die ausschließlich als Folge der Behandlung verblieben sein sollen, nennt die Klägerin nicht. Vielmehr führt sie sämtliche geltend gemachten und aktuell nach ihrem Vortrag vorhandenen Gesundheitsstörungen auf das Ereignis vom 04.04.2019 selbst zurück.

Soweit die Klägerin geltend macht, sie sei wegen der Behandlung mit Prednisolon bis zum 24.05.2019 arbeitsunfähig gewesen, steht der Zulässigkeit der Feststellungklage auch der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage (siehe hierzu Keller, a.a.O., § 55 Rn. 19 ff.) entgegen. Die Klägerin ist insoweit gehalten, eine Entscheidung der Beklagten über die Gewährung von Verletztengeld herbeizuführen und ggf. anschließend eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und 4 SGG zu erheben. Von der Feststellung, dass die Folgen der Behandlung nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII mittelbare Unfallfolgen sind, hätte die Klägerin in Ansehung eines möglichen Anspruchs auf Verletztengeld für einen Zeitraum bis Ende Mai 2019 keine nennenswerten Vorteile, weil die Annahme einer durch eine mittelbare Unfallfolge im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII verursachten Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 45 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. SGB VII oder einer Unmöglichkeit einer ganztätigen Erwerbstätigkeit wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung im Sinne von § 45 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. SGB VII vor allem daran scheitern könnte, dass die Klägerin unabhängig von den Folgen der Behandlung mit Prednisolon aufgrund der von ihr geltend gemachten Tinnitus- und Schwindelbeschwerden, die nach den Ausführungen zu 1. nicht Folgen des Ereignisses vom 04.04.2019 sind, arbeitsunfähig war. Bei bereits vorstehender, versicherungsfallunabhängiger Arbeitsunfähigkeit entsteht durch den Hinzutritt einer der gesetzlichen Unfallversicherung zuzurechnenden Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf Verletztengeld (siehe hierzu Schur in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 45 Rn. 9 m.w.N.). Darüber hinaus hat die Klägerin wegen des vermutlich nach Beendigung der Entgeltfortzahlung erhaltenen Krankengeldes und des ihr tarifvertraglich zustehenden Zuschusses zum Krankengeld (§ 22 TVöD) nach Maßgabe von § 107 SGB X und § 52 Nr. 1 SGB VII keine Zahlung von Verletztengeld zu erwarten. Vor diesem Hintergrund ist es zumutbar, die Klägerin auf die unmittelbare Geltendmachung eines möglichen Anspruchs auf Verletztengeld für einen vergangenen Zeitraum wegen möglicher Folgen der Behandlung mit Prednisolon zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.