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Landessozialgericht NRW Urteil vom 02.06.2026 – L 15 U 444/25

15 · ECLI:DE:LSGNRW:2026:0602.L15U444.25.00

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Anerkennung ihrer COVID-19-lnfektion als Arbeitsunfall.

Die am 00.00.0000 geborene Klägerin war bei der X. als kaufmännische Angestellte beschäftigt.

Mit Unfallanzeige vom 01.02.2023 zeigte die Klägerin bei der Beklagten an, dass sie sich auf einer Dienstreise nach T. in der Zeit vom 16.01.2023 bis zum 19.01.2023 mit Corona infiziert habe.

Die Beklagte leitete daraufhin ein Feststellungsverfahren ein.

Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Klägerin am 21.02.2023 mit, dass sie am 20.01.2023 erstmals Symptome gehabt habe und am 22.01.2023 positiv getestet worden sei. Ihr sei nicht bekannt, wann und wo eine Infizierung mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) erfolgt sein könnte, da es in England keine Melde- oder Quarantänepflichten, keine Maskenpflicht und keine Testpflicht gegeben habe. Zudem übersandte sie eine Übersicht über ihre Kontakte sowie Angaben zu ihrer Tätigkeit im Zeitraum vom 08.01.2023 bis zum 22.01.2023. Ausweislich der Übersicht waren am 21.01.2023 abends „Erkältungsanzeichen“ aufgetreten.

Mit Bescheid vom 06.03.2023 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 22.01.2023 als Arbeitsunfall ab. Ein Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus Anlass dieses Ereignisses bestehe nicht. Voraussetzung für die Anerkennung einer Infektion als Arbeitsunfall sei, dass die zur Erkrankung führende Infektion innerhalb einer Arbeitsschicht an einem bestimmten, wenn auch nicht kalendermäßig genau bestimmbaren Tag eingetreten sei. Im Falle einer SARS-CoV-2-Infektion müsse das (Unfall-)Ereignis durch den Kontakt zu einer Indexperson im Vollbeweis nachgewiesen sein. Die verwaltungsintern durchgeführte Überprüfung unter Berücksichtigung der Schilderung der Klägerin sowie der im Feststellungsverfahren eingeholten Unterlagen habe ergeben, dass nicht im Vollbeweis nachgewiesen sei, dass die Klägerin sich die SARS-CoV-2-Infektion im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zugezogen habe. Es bestehe vielmehr die Möglichkeit, dass zeitnah zu mehreren ggf. auch „verdeckten“ Indexpersonen im beruflichen und privaten Bereich Kontakt bestand.

Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 28.03.2023 Widerspruch ein. Sie habe sich im Zeitraum vom 16.01.2023 bis zum 19.01.2023 auf einer Dienstreise in T. befunden. Die Dienstreise stelle eine versicherte Tätigkeit dar. Während der Dienstreise habe sie ausschließlich dienstliche Tätigkeiten verrichtet. In T. hätten zum Zeitpunkt der Dienstreise keine Corona-Melde bzw. Quarantänepflichten bestanden. Eine Indexperson könne bereits vor diesem Hintergrund nicht ermittelt werden. Es könne jedoch nicht zu ihren Lasten gehen, dass sie seitens des Arbeitgebers eine versicherte Tätigkeit wahrnehme und die Indexperson nachweisen solle, ohne dass entsprechende gesetzliche Verpflichtungen in dem Land, in dem die versicherte Tätigkeit verrichtet worden sei, bestünden. Sie habe ihre Kontakte vor der versicherten Tätigkeit dargelegt. Aus diesen Kontakten ergäben sich keine Hinweise für einen Kontakt mit einer Person, die mit dem SARS-CoV-2 infiziert gewesen sei. Die Infektion mit dem SARS-CoV-2 könne daher nur auf der Dienstreise nach und in T. geschehen sein. Der zeitliche Zusammenhang spreche für den Eintritt des Gesundheitsschadens auf der Dienstreise.

Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Klägerin sodann mit Schreiben vom 28.07.2023 mit, dass ihr kein Kollege bekannt sei, der in diesem Zeitraum eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 erlitten habe. Während der Dienstreise sei auch nur ein weiterer Kollege aus Deutschland mit anwesend gewesen. Die anderen Kollegen lebten in Ländern, die keiner Test-, Melde- und Quarantänepflicht unterlägen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2023 wurde der Widerspruch unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheides zurückgewiesen. Aus der Widerspruchsbegründung ergäben sich keine entscheidungsrelevanten oder neuen Tatsachen, die eine Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes vom 06.03.2023 erkennen lassen würden. Der Nachweis einer Indexperson habe weiterhin nicht erbracht werden können. Auch die Angabe, dass vor der Dienstreise keine Kontakte zu infizierten Personen stattgefunden und in T. keine Coronamelde- und Quarantänepflichten bestanden hätten, reiche nicht aus, um eine Infektion während der Dienstreise unter Beachtung der erforderlichen Beweismaßstäbe zu sichern.

Dagegen hat die Klägerin am 30.11.2023 Klage beim Sozialgericht (SG) Dortmund erhoben und zur Begründung auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren verwiesen.

Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 06.03.2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2023 zu verurteilen, ihre Corona-Erkrankung als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen.

Das SG hat am 23.04.2024 einen Termin zur Erörterung des Sachverhaltes durchgeführt und die Klägerin zu ihrer Dienstreise befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Die Klägerin hat anschließend mit Schreiben vom 29.05.2024 mitgeteilt, dass sie zu den Personen Kontakt aufgenommen habe, zu denen sie in der Zeit in T. Kontakte gehabt habe. Soweit die Personen reagiert hätten, hätten diese keine Corona-Erkrankung im zeitlichen Umfeld ihres damaligen Aufenthaltes in T. gehabt. Sie sei zusammen mit ihrem Arbeitskollegen, dem Zeugen L. H., in T. gewesen. Dieser könne ihre im Rahmen des Erörterungstermins abgegebenen Erklärungen bezüglich der Tätigkeiten in T. bestätigen.

Das SG hat sodann am 25.08.2025 einen Termin zur Erörterung des Sachverhaltes und zur Beweisaufnahme durchgeführt und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen L. H.. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Mit im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangenem Urteil vom 26.09.2025 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, bei der Klägerin das Erleiden eines Arbeitsunfalles anzuerkennen. Die Kammer sei mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, die für vernunftgetragene Restzweifel keinen Raum mehr lasse, davon überzeugt, dass die Klägerin sich in beruflichem Kontext während ihres Aufenthaltes in T. mit dem SARS-CoV-2 infiziert habe. Die Überzeugung der Kammer gründe sich auf den Geschehensablauf im Ganzen, die Aussage des Zeugen H. und die umfangreiche im Verwaltungsverfahren von der Klägerin dargebrachte Dokumentation ihrer Aktivitäten vor der Positivtestung am 22.01.2023.

Gegen das ihr am 06.10.2025 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27.10.2025 Berufung eingelegt. Sie könne sich der im erstinstanzlichen Urteil geäußerten Überzeugung nicht anschließen, dass die Klägerin sich die Corona-Infektion nur bei einer versicherten Tätigkeit und im Rahmen eines persönlichen Kontakts (mit einer sog. Indexperson) im Rahmen ihrer Dienstreise zugezogen haben könne. Auch bei einer Dienstreise bestehe kein Versicherungsschutz rund um die Uhr. Eine Infektion sei auch während unversicherter Tätigkeiten und Zeiteinheiten, z.B. Restaurantaufenthalte, Fitnessbesuch etc. möglich. Zudem sei auch nicht auszuschließen, dass die Infektion in den Tagen vor der Dienstreise erfolgt sei, in der überwiegend private Termine wahrgenommen worden seien. Es sei zudem bekannt, dass die Corona-Selbsttests trotz einer Ansteckung negativ ausfallen konnten, insbesondere wenn deutliche Symptome nicht bestanden hätten. Ein negativer Schnelltest schließe also den Eintritt einer Infektion vor der Dienstreise grundsätzlich nicht aus.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26.09.2025 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Es sei mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie sich während ihres Aufenthaltes in T. mit dem SARS-CoV-2 infiziert habe. Der gesamte Aufenthalt in T. sei, wie vom Zeugen H. bestätigt, rein aus beruflichen Gründen erfolgt und sei durch diese ausgefüllt gewesen. Bis auf einen Fitnessstudiobesuch, bei dem sie allein gewesen sei, habe sie keine weiteren Aktivitäten unternommen, die keinen dienstlichen Bezug gehabt hätten. Eine konkurrierende Ursache im privaten Bereich sei nicht anzunehmen.

Auf Aufforderung der Berichterstatterin hat die Klägerin das Ergebnis des PCR-Tests vom 22.01.2023 zur Gerichtsakte gereicht.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 02.06.2026 hat der Senat die Klägerin zu den Umständen ihrer Geschäftsreise befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Das SG hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, die COVID-19-Infektion der Klägerin als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die auf die Anerkennung eines Arbeitsunfalls gerichtete zulässige kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs. 1, 56 Sozialgerichtsgesetz ) gegen den Bescheid vom 06.03.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2023 ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung ihrer COVID-19-Infektion als Arbeitsunfall.

1. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Ein Arbeitsunfall setzt mithin voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; st. Rspr., zuletzt z.B. Bundessozialgericht , Urteil vom 30.03.2023 - B 2 U 3/21 R -, juris Rn. 11 m.w.N.; Urteil vom 28.6.2022 - B 2 U 16/20 R -, juris Rn. 11 m.w.N.).

Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass die Merkmale „versicherte Tätigkeit", „Verrichtung zur Zeit des Unfalls", „Unfallereignis" sowie „Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden" im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen (so ausdrücklich zur Anerkennung einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus BSG, Beschluss vom 07.07.2025 - B 2 U 14/24 B -, juris Rn. 6). Demgegenüber genügt für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R -, juris Rn. 16 m.w.N.).

2. Grundsätzlich kann auch eine bakterielle oder virale Infektion, d.h. auch eine Infektion mit dem SARS-CoV-2, ein Unfallereignis im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII darstellen, da das Eindringen eines Bakteriums bzw. Virus in den Körper ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis darstellt (zu einer Infektion mit Bakterien vgl. BSG, Urteil vom 07.05.2019 - B 2 U 34/17 R -, juris Rn. 18; Hessisches Landessozialgericht , Urteil vom 26.01.2021 - L 3 U 131/18 -, juris Rn. 44 jeweils m.w.N.; Keller in: Hauck/Noftz, SGB VII, 5. Ergänzungslieferung 2024, § 8 Rn. 12a m.w.N.).

Es genügt insofern, dass die Einwirkung an einem bestimmten, wenn auch nicht mehr genau bestimmbaren Tag während einer Arbeitsschicht eingetreten ist (vgl. BSG, Urteil vom 28.08.1990 - 2 RU 64/89 -, juris Rn. 15). Dass eine Infektion mit dem Coronavirus durch virushaltige Tröpfchen oder inhalierbare Aerosole erfolgt und keine längere Einwirkung über mehr als eine Arbeitsschicht erfordert, ist allgemeinkundig (vgl. auch Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl. 2024, S. 806, 809). Das zusätzliche Risiko, eine Infektion am Arbeitsplatz zu erleiden, ist auch im Rahmen einer weltweiten Pandemie durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2024 - L 1 U 2085/23 -, juris Rn. 42 m.w.N.). Jedoch folgt daraus nicht, dass die bloße Zusammenarbeit von Menschen für sich genommen schon ein Unfallereignis darstellt, auch wenn jeder menschliche Kontakt die potentielle Möglichkeit einer Infektion birgt. Es gehört nämlich zu den Kennzeichen einer Pandemie, dass ein großes Ansteckungsrisiko in allen Bereichen des menschlichen Lebens besteht und sich ein konkretes Infektionsereignis oft nicht ermitteln lässt (vgl. LSG-Baden-Württemberg, Urteil vom 28.08.2025 - L 6 U 2167/24 -, juris Rn. 38 m.w.N.).

Da sowohl versicherte Tätigkeit als auch Unfallereignis im Vollbeweis feststehen müssen, bedeutet dies für Infektionsereignisse, dass diese nur dann als Arbeitsunfall anerkannt werden können, wenn die Infektion bzw. die Übertragung des Erregers während der versicherten Tätigkeit stattgefunden hat und dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht. Es reicht hingegen nicht aus, die erhöhte Gefahr einer Einwirkung auf den Körper festzustellen oder Wahrscheinlichkeiten einer privaten oder beruflichen Ansteckung gegeneinander abzuwägen, sondern es bleibt bei dem Grundsatz, dass für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls eine konkrete Einwirkung gesichert festgestellt werden muss (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R, -, juris Rn. 20). Für die Annahme eines der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden Verhaltens im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII muss eine sachliche Verbindung der im Unfallzeitpunkt ausgeübten Verrichtung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, d.h. ein innerer bzw. sachlicher Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG, Urteil vom 27.11.2018 - B 2 U 7/17 R -, juris Rn. 11 m.w.N.). Die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung müssen im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen (std. Rspr., vgl. nur. BSG, Urteil vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R -, juris Rn. 23).

Dies ist dann der Fall, wenn ihr Vorliegen in so hohem Maß wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der Tatsachen zu begründen. Die Maßstäbe der Wahrscheinlichkeit und Glaubhaftmachung reichen nicht aus (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2024 - L 1 U 2085/23 -, juris Rn. 45 m.w.N.). Zwar verlangt auch der Vollbeweis keine absolute Gewissheit, die ohnehin so gut wie nie zu erreichen ist (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 128 Rn. 3b). So kann es, wenn der genaue Unfallhergang nicht bewiesen ist, ausreichen, wenn sonst nachgewiesene Umstände überwiegend auf einen Versicherungsfall hinweisen und die ernsthafte Möglichkeit anderer Geschehensabläufe ausgeschlossen erscheint. Ein Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit ist aber zu verneinen, wenn auch andere nicht versicherte Geschehensabläufe ebenso ernsthaft in Betracht kommen. Die Beweislast für das Vorliegen der den Arbeitsunfall begründenden Umstände als anspruchsbegründende Tatsachen trägt dabei der Versicherte, unabhängig von den Umständen, die gegebenenfalls zur Beweislosigkeit führen. Im konkreten Fall bestehende Beweisschwierigkeiten sind im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 SGG) durch das Gericht zu berücksichtigen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2024, a.a.O., Rn. 45 m.w.N.).

Soweit die DGUV zur Konkretisierung dieser Anforderungen, was eine COVID-19-Infektion als Arbeitsunfall betrifft, Richtlinien erlassen hat, binden diese als rein verwaltungsintern wirkende rechtskonkretisierende Verwaltungsvorschriften die Gerichte nicht. Sie stellen insbesondere keine gesetzlichen Tatbestandsmerkmale dar, die für die Annahme eines Arbeitsunfalls erfüllt sein müssen. Vielmehr haben die Sozialgerichte in freier Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 SGG) unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden, ob sie sich davon überzeugen können, dass eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 bei einer versicherten Verrichtung eingetreten ist. Insbesondere sind die Fragen, wann die betroffene Person einerseits und diejenige Person, die die betroffene Person angesteckt hat, positiv getestet wurden und welche Qualität diese Tests hatten (Schnelltest mit hoher oder niedriger Sensitivität; PCR-Test), lediglich Indizien im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände und keine möglichen Ausschlusskriterien. Dies gilt auch deshalb, weil selbst ein positiver PCR-Test in Anbetracht der bei allen verwendeten Testarten feststellbaren falsch positiven Ergebnisse (Spezifität) für sich genommen mathematisch betrachtet keine hundertprozentige Sicherheit einer Infektion mit dem SARS-CoV-2 vermittelt, weder bei der versicherten, die Anerkennung eines Arbeitsunfalls begehrenden Person, noch bei der Person, die die versicherte Person angesteckt haben soll. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person tatsächlich mit dem SARS-CoV-2 infiziert ist, wenn sie einen positiven PCR-Test aufweist, ist vielmehr umso geringer, je schlechter die Spezifität des verwendeten Tests und je geringer die Durchseuchungsrate in der Bevölkerung ist. Schon deshalb kann es nur auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände ankommen.

Ebenso wenig vermag sich der Senat der Auffassung des 1. Senats des LSG Baden-Württemberg anzuschließen, der zwischen einer vollbeweislich zu sichernden „unabdingbaren Mindest- und Ausgangsvoraussetzung“ für ein feststellbares, konkretes „Unfallereignis“ im Sinne eines Arbeitsunfalls durch eine erlittene virale Infektion in Gestalt eines persönlichen Kontaktes mit einer nachweisbar zeitlich vor dem Betroffenen infizierten Person (sog. Indexperson) im Rahmen einer versicherten Verrichtung im engen zeitlichem Zusammenhang mit der Infektion und der nachgelagerten, wesentliche Ursachenzusammenhänge betreffenden Frage, ob dieser Kontakt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Infektion geführt hat, differenziert (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2024, a.a.O., Rn. 48 f.). Eine solche Differenzierung inklusive der Anwendung unterschiedlicher Beweismaßstäbe ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Eine Infektion bei einer versicherten Verrichtung ist zwar ohne einen für eine Infektion geeigneten Kontakt (vgl. hierzu die Empfehlung des RKI zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung (KP-N) bei SARS-CoV-2-Infektionen, Stand 14.01.2022, außer Kraft seit 02.05.2022, Ziff. 3.1, www.rki.de) mit einer infizierten und im Zeitpunkt des Kontaktes auch infektiösen, d.h. ansteckenden Person am Arbeitsplatz nicht denkbar. Das Vorliegen einer sog. Indexperson ist aber kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal. Warum darüber hinaus für die Frage, ob der betreffende Kontakt zum Eindringen von Viren in den Körper geführt hat, der Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit gelten soll, erschließt sich nicht. Wenn man, wie der 1. Senat des LSG Baden-Württemberg im Ausgangspunkt auch, das Eindringen von Viren in den Körper bei einer versicherten Verrichtung als tatbestandliche Voraussetzung ansieht, ist auch die Frage, ob ein Kontakt zur Infektion geführt hat, keine Frage der Unfallkausalität, die sich nach dem Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit richtet.

3. Letztlich kann im vorliegenden Fall aber auch dahinstehen, welcher Beweismaßstab für die Frage einer Infektion mit dem SARS-CoV-2 bei oder durch eine versicherte Verrichtung gilt. Zwar war die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Corona-Infektion im Januar 2023 dem Grunde nach als Beschäftigte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Auch ist der Senat davon überzeugt, dass sich die Klägerin mit dem SARS-CoV-2 infiziert und - über diese Infektion hinaus - an COVID-19 mit damit verbundenen Funktionsstörungen (vgl.  hierzu BSG, Urteil vom 07.05.2019 - B 2 U 34/17 R -, juris Rn. 19) erkrankt war und damit einen Gesundheitsschaden erlitten hat.

Es steht jedoch weder zur Überzeugung des Senats vollbeweislich, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass Viren des Typs SARS-CoV-2 bei einer versicherten Verrichtung in den Körper der Klägerin eingedrungen sind, noch ist es hinreichend wahrscheinlich, dass eine versicherte Verrichtung der Klägerin kausal zu dem Eindringen von Viren des Typs SARS-CoV-2 in den Körper der Klägerin geführt hat. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass sich die Klägerin bei einer versicherten Verrichtung infiziert hat, es spricht aber nicht mehr dafür als dagegen.

a) Entgegen der Ansicht der Klägerin kann zur Überzeugung des Senats bereits nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Klägerin sich während ihrer Dienstreise nach T. im Zeitraum vom 16.01.2023 bis zum 19.01.2023 infiziert hat. Es spricht auch nicht mehr dafür als dagegen. Ebenso gut möglich ist eine Infektion vor oder nach der Dienstreise. In diesen Zeiträumen ist die Klägerin ausweislich ihrer bei der Beklagten eingereichten Übersicht, die bis zum 08.01.2023 zurückreicht, zumindest überwiegend privaten Verrichtungen nachgegangen.

Es steht lediglich sicher fest, dass der am 22.01.2023 bei der Klägerin durchgeführte PCR-Test positiv war. Der Zeitpunkt der Infektion ist jedoch offen.

Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen beträgt die mittlere Inkubationszeit (Zeit von der Ansteckung bis zum Beginn der Erkrankung) fünf bis sechs Tage (Mehrtens/Brandenburg, BKV, Lfg. 1/22, M 3101, Anm. 12.0.1 m.w.N.) bzw. drei bis vier Tage, kann aber auch kürzer oder länger sein (www.infektionsschutz.de). Bei den seit 2023 zirkulierenden Subvarianten der Omikron-Variante beträgt die Zeit von der Ansteckung bis zur Ausprägung erster Symptome im Mittel ca. drei Tage (Spannweite 1 - 12 Tage) und ist damit kürzer als bei den am Anfang der Pandemie zirkulierenden Virusvarianten (https://www.rki.de/DE/Aktuelles/Publikationen/RKI-Ratgeber/Ratgeber/Ratgeber_COVID-19).

Unter Berücksichtigung dieses wissenschaftlichen Erkenntnisstandes kann der Zeitpunkt der Infektion weder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Zeitraum der Dienstreise eingegrenzt werden.

aa) Zunächst kann bereits nicht festgestellt werden, mit welcher Virusvariante sich die Klägerin tatsächlich infiziert hat. Entsprechende Angaben lassen sich dem vorgelegten PCR-Test nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund sind spezifische und gegenüber den vorstehenden Ausführungen genauere Aussagen zur Inkubationszeit bei der Virusvariante, mit der sich die Klägerin infiziert hat, nicht möglich. Weitere Ermittlungen, insbesondere durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, kommen nicht in Betracht.

bb) Auch der Zeitpunkt des Beginns der Erkrankung lässt sich zur Überzeugung des Senats nicht vollbeweislich feststellen.

Die Klägerin hat im Verwaltungsverfahren auf die Frage der Beklagten, wann erstmalig Symptome aufgetreten seien, angegeben, dass dies am 20.01.2023 um 18.00 Uhr der Fall gewesen sei. In der von ihr übersandten tabellarischen Übersicht ist hingegen für den 20.01.2023 bei Symptomen lediglich „erschöpft“ vermerkt.“ Erst für den 21.01.2023 findet sich der Eintrag „Erkältungsanzeichen bei mir: Husten, Schnupfen, Kopfschmerzen“ bezogen auf den Zeitraum von „19 - 24 Uhr“. Im Termin vor dem SG am 23.04.2024 hat die Klägerin sodann angegeben, sie habe nach der Rückkehr am 20.01.2023 erste Symptome bemerkt, dies in Gestalt von Hüstelzwang und einem Kratzen im Hals. In Anbetracht dieser divergierenden Angaben der Klägerin kann der Senat das Auftreten von typischen COVID-19-Symptomen nach der Dienstreise allenfalls auf den Zeitraum vom 20.01.2023 morgens bzw. vormittags bis zum 21.01.2023 abends eingrenzen. Eine genauere Bestimmung ist nicht möglich.

Darüber hinaus kommt aber auch ein deutlich früherer Erkrankungsbeginn in Betracht. So hat die Klägerin in ihrer bei der Beklagten eingereichten Übersicht für den 11.01.2023 zwischen „9-16 Uhr“ als Symptome „Erkältung“ angegeben. Für die weitere Zeit bis zum Beginn der Dienstreise finden sich unter der Rubrik „Symptome“ die Eintragungen „na“, „keine“ oder „unbekannt“. Es ist durchaus möglich, dass es sich bei den Erkältungssymptomen am 11.01.2023 um die ersten Symptome einer COVID-19-Erkrankung gehandelt hat. Hierfür spricht, dass der CT-Wert bei der Testung am 22.01.2023 mit 32,26 so hoch war, dass er ausgehend von den Ausführungen in der Testbescheinigung auf eine zu diesem Zeitpunkt sehr niedrige Viruslast schließen lässt. Dies spricht für eine bereits länger zurückliegende Infektion. Dass die Klägerin zu Symptomen nach dem 11.01.2023 um 16.00 Uhr keine weiteren Angaben machen konnte, steht dieser Annahme nicht entgegen. Schwankende Symptome sind, wie den Mitgliedern des Senats aus eigenen Erfahrungen bekannt ist, bei COVID-19, gerade bei der unter den Omikronvarianten regelmäßig milderen Verlaufsform, ebenso möglich wie bei „normalen“ Erkältungen. Die nach den Angaben der Klägerin negativen Selbsttests schließen dies nicht aus, weil mögliche Fehler oder Ungenauigkeiten bei der Ausführung und die unklare Qualität (Sensitivität) des von der Klägerin angeblich verwendeten Selbsttests falsch negative Ergebnisse hervorrufen können. Schließlich ist auch denkbar, dass die Klägerin nicht zuletzt wegen ihrer Anspannung während der Dienstreise leichtere Erkältungssymptome nicht registriert und diese deshalb auch nicht in ihrer Übersicht vermerkt hat.

cc) Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann der Senat eine Infektion während der Dienstreise weder mit Sicherheit noch mit Wahrscheinlichkeit feststellen. Er kann vielmehr nicht ausschließen, dass die Infektion bereits vor der Dienstreise oder erst im Anschluss bei einer privaten Verrichtung erfolgt ist. Dies erscheint auch ebenso gut möglich wie eine Infektion während der Dienstreise.

Eine Infektion während der Dienstreise entspräche zwar, wenn man von einem Erkrankungsbeginn am 20.01.2023 oder am 21.01.2023 ausginge, der mittleren Inkubationszeit bei den Omikronvarianten (drei bzw. drei bis vier Tage). Ob die Klägerin mit einer dieser Varianten und, wenn ja, mit welcher infiziert war, ist jedoch nicht feststellbar. Ausgehend von der allgemein in der Literatur genannten mittleren Inkubationszeit von fünf bis sechs Tagen läge der Zeitpunkt der Infektion, wenn man den Beginn der Erkrankung auf den 20.01.2023 legen würde, wahrscheinlich vor dem Beginn der Dienstreise. Im Übrigen besagt die mittlere Inkubationszeit lediglich, dass der Median der Inkubationszeiten und damit der statistisch häufigste Wert bei der genannten Anzahl von Tagen liegt. Eine Infektion innerhalb der Spannbreite der erfassten Inkubationszeiten ist ebenso möglich. Damit kommt auch eine Infektion deutlich vor dem Beginn der Dienstreise in Betracht. Dies gilt natürlich vor allem dann, wenn man den Erkrankungsbeginn selbst auf den 11.01.2023 verortet, was nach den vorstehenden Ausführungen durchaus möglich erscheint.

Geht man von einem Erkrankungsbeginn am Abend des 21.01.2023 aus, kommt auch eine Infektion nach dem Ende der Dienstreise bei einer privaten Verrichtung in Betracht. Die offensichtlich niedrige Viruslast nach dem PCR-Test vom 22.01.2023 (siehe hierzu oben bb)) könnte auch hierfür ein Indiz sein. Kurze Inkubationszeiten von ein bis zwei Tagen sind gerade bei den Omikronvarianten durchaus nicht selten. Die Klägerin hat zwar in ihrer bei der Beklagten eingereichten Übersicht angegeben, seit der Taxifahrt vom Flughafen zu ihrer Wohnung am 19.01.2023 bis zum 21.01.2023 vormittags keinerlei Kontakt zu anderen Personen gehabt zu haben und erst am 21.01.2023 vormittags einkaufen gegangen zu sein. Glaubhaft ist dies jedoch nicht. So hat die Klägerin in der bei der Beklagten eingereichten Übersicht für die gesamte Zeit vom 08.01.2023 bis zum Beginn der Dienstreise keinen Eintrag für den Kauf von Lebensmitteln vorgenommen. Geht man von der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Angaben aus, konnten der Klägerin bei ihrer Rückkehr am 19.01.2023 jedenfalls keine frischen Lebensmittel, wie etwa Brot, zur Verfügung gestanden haben. Bei lebensnaher Betrachtung muss sich die Klägerin noch am 19.01.2023 oder spätestens am Freitag, dem 20.01.2023, mit entsprechenden Lebensmitteln versorgt haben. Geht man davon aus, dass die Klägerin den Einkauf von Lebensmitteln vor Beginn der Dienstreise in ihrer Übersicht vergessen hat, stellt dies die Richtigkeit der im Übrigen sehr detaillierten Angaben insgesamt in Frage.

Die genannten Unklarheiten bezüglich der Virusvariante und des Erkrankungsbeginns gehen zu Lasten der Klägerin, die die Beweislast für das Vorliegen bzw. die Wahrscheinlichkeit einer Infektion bei einer versicherten Verrichtung zu tragen hat.

b) Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausginge, dass sich die Klägerin während des Zeitraums der Dienstreise vom 16.01.2023 bis zum 19.01.2023 angesteckt hat, folgt daraus nicht, dass die Infektion auch bei einer versicherten Verrichtung erfolgt ist. Dies ist vielmehr ebenfalls weder vollbeweislich festzustellen noch hinreichend wahrscheinlich.

Allein die Tatsache, dass die Klägerin die Infektion während einer Dienstreise erlitten hat, reicht für sich alleine zur Begründung eines rechtlich bedeutsamen inneren Zusammenhanges mit der versicherten Tätigkeit nicht aus. Ein derartiger Zusammenhang wird zwar am Ort der auswärtigen Beschäftigung oftmals eher anzunehmen sein als am Wohn- oder Betriebsort. Einen lückenlosen Versicherungsschutz auf Geschäftsreisen mit der Erwägung, dass der Reisende gezwungen sei, sich an einem fremden Ort in einer fremden Umgebung aufzuhalten, hat das BSG aber stets abgelehnt. Vielmehr kommt es auch hier darauf an, ob die Betätigung, bei der der Unfall eintritt, eine rechtlich bedeutsame Beziehung zu der betrieblichen Tätigkeit am auswärtigen Dienstort aufweist, welche die Annahme eines inneren Zusammenhangs rechtfertigt. Auch auf Geschäftsreisen entfällt der Versicherungsschutz, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet (BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 2 U 13/07 R -, juris Rn. 12 m.w.N.). Während des Aufenthalts am Ort der Dienstreise ist der Beschäftigte somit nicht schlechthin bei allen Verrichtungen unfallversicherungsrechtlich geschützt. Die besonderen Umstände einer Dienstreise rechtfertigen es aber, bei einer Reihe von Tätigkeiten anders als am Wohn- oder Betriebsort den inneren Zusammenhang mit der grundsätzlich versicherten Tätigkeit zu bejahen. Dies beruht darauf, dass der Aufenthalt an dem fremden Ort auch außerhalb der eigentlichen Arbeit nicht in demselben Maße von rein privaten Belangen beeinflusst wird wie derjenige am Wohnort und sich der Versicherte aufgrund der grundsätzlich versicherten Tätigkeit in einer fremden Umgebung aufhält und damit u.U. gefahrbringenden Umständen ausgesetzt ist, die ihm in ihrer besonderen Eigenart während seines normalen Verweilens an seinem Wohnort nicht begegnet wären (Keller in: Hauck/​Noftz, SGB VII, 3. Ergänzungslieferung 2026, § 8 Rn. 78 f. m.w.N.).

Versicherungsschutz besteht grundsätzlich dann, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, die unmittelbar den Zwecken der Reise oder deren Durchführung dient (z.B. Teilnahme an einer Besprechung). Grundsätzlich unversichert hingegen sind rein private Tätigkeiten, die auch zu Hause angefallen wären, gemeinsame private Betätigungen bzw. Treffen der Teilnehmer an einer Dienstreise, die Freizeitgestaltung während der Dienstreise sowie die Nahrungsaufnahme, es sei denn der Versicherte handelt dabei in Erfüllung seiner Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis oder zumindest in der vertretbaren Annahme, zur Teilnahme an diesem Essen aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses verpflichtet zu sein. Auch wenn sich Teilnehmer an einer dienstlichen Veranstaltung, z.B. einem Meeting oder einem Gemeinschaftsessen, danach noch privat, z.B. in der Hotelbar treffen, sind sie nicht mehr versichert. Der innere Zusammenhang mit der grundsätzlich versicherten Tätigkeit begründet sich auch nicht dadurch, dass während des privaten Treffens geführte Gespräche auch betriebliche Angelegenheiten betreffen (Keller, a.a.O., Rn. 79 ff. m.w.N.).

Ein rechtlich wesentlicher innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit kann nach der ständigen Rechtsprechung des BSG auch dadurch begründet werden, dass der Reisende gezwungen ist, sich bei seiner privaten Lebensgestaltung am Aufenthaltsort Risiken auszusetzen, die ihm während seines normalen Verweilens am Wohn- oder Beschäftigungsort nicht begegnet wären (BSG, Urteil vom 18.03.2008, a.a.O., Rn. 14 m.w.N.). Die damit verbundene Ausweitung des Versicherungsschutzes hat jedoch Ausnahmecharakter; sie ist nur gerechtfertigt, soweit sich die aus der Dienstreise erwachsenden Unfallgefahren nach Art und Ausmaß von den vielfältigen alltäglichen Risiken abheben, denen jeder Mensch auch in seinem gewohnten Lebensumfeld ausgesetzt ist (BSG, Urteil vom 18.03.2008, a.a.O., Rn. 17). Allerdings ist der Reisende nicht unter dem Gesichtspunkt der Auswirkung einer durch die Dienstreise bedingten Gefahr versichert, wenn er die Gefahr im Einzelfall gekannt und sich ihr freiwillig ausgesetzt hat, obwohl er ihr zumutbar hätte ausweichen können (Keller, a.a.O., Rn. 83c m.w.N.)

Nach diesen Grundsätzen sind im vorliegenden Fall die An- und Abreise nach bzw. von T., die Wege zu und von Besprechungen (Betriebswege, vgl. Keller, a.a.O., Rn. 85 m.w.N.) sowie die Besprechungen selbst dem Bereich der versicherten Tätigkeiten zuzuordnen. Gleiches gilt jedenfalls für die Geschäftsessen am 16.01.2023 und am 17.01.2023.

Soweit die Klägerin auf Befragen des Senats im Termin zur mündlichen Verhandlung am 02.06.2026 erstmals vorgetragen hat, dass auch das Frühstück und das Abendessen auf Anweisung des Arbeitgebers gemeinsam eingenommen wurden und man sich auf Anordnung des Chefs auch abends noch an der Bar getroffen habe, hat der Senat vor dem Hintergrund der bisherigen Angaben der Klägerin sowie der Aussage des Zeugen H. im Termin vor dem SG bereits Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage. So hat der Zeuge H. nichts zu etwaigen dienstlichen Besprechungen abends an der Bar ausgesagt. Ebenso wenig lässt sich seinen protokollierten Angaben entnehmen, dass das Abendessen am 18.01.2023 und das Frühstück am 19.01.2023 dienstliche Veranstaltungen waren. Darüber hinaus hat die Klägerin nach ihren Angaben in der bei der Beklagten eingereichten Übersicht angegeben, das Frühstück am 19.01.2023 allein mit dem Zeugen H. eingenommen zu haben. Bei dem Abendessen am 18.01.2023 war nach den Eintragungen der Klägerin neben dem Zeugen H. nur eine weitere Person (Q. K.) anwesend. Dies spricht nicht dafür, dass es sich hierbei um dienstlich angeordnete Besprechungen gehandelt hat.

Unabhängig davon kann der Senat vorliegend jedenfalls nicht ausschließen, dass sich die Klägerin im Rahmen der auf jeden Fall auch nach den eigenen Angaben der Klägerin nicht versicherten Verrichtungen - Besuch des hoteleigenen Fitnessstudios sowie Essenseinnahme am 19.01.2023 im Coffeeshop - infiziert hat.

Der Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 ist die respiratorische Aufnahme, d.h. das Einatmen virushaltiger Partikel (Teilchen), die von infektiösen Personen emittiert werden. Dabei erfolgt primär eine Übertragung über kurze Distanz (etwa 1,5 m) in Form von Tröpfchen oder Aerosolen. In geschlossenen Räumen sind auch Übertragungen über eine größere Distanz möglich, da virushaltige Aerosole bis zu Stunden in der Luft schweben und infektiös bleiben können. Dabei ist die Infektiosität bei hustenden/singenden/schreienden Personen und im Infektionsverlauf kurz vor Symptombeginn, zum Symptombeginn oder in den fünf Tagen nach Symptombeginn am höchsten (https://www.rki.de/DE/Aktuelles/Publikationen/RKI-Ratgeber/Ratgeber/Ratgeber_COVID-19). Auch wenn die Klägerin - was der Senat nicht überprüfen kann - angegeben hat, dass außer ihr niemand im Fitnessstudio war, kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass vor ihr andere Personen das Fitnessstudio genutzt haben und sich noch virushaltige Aerosole in der Luft befanden.

Zudem kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass eine Infektion im Zusammenhang mit der nicht versicherten Essenseinnahme am 19.01.2023 im Coffeeshop erfolgt ist.

Darüber hinaus spricht im Rahmen der Gesamtabwägung gegen eine Infektion bei einer versicherten Verrichtung während der Dienstreise, dass nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Klägerin und des Zeugen H. keine weiteren Personen aus dem Umfeld der Dienstreise bekannt sind, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Infektion der Klägerin im Januar 2023 nachweislich an COVID-19 erkrankt sind bzw. positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden sind. Im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin, die Teilnehmer hätten „praktisch immer aufeinandergesessen“ und auch alle Mahlzeiten gemeinsam eingenommen, spricht die Tatsache, dass sonst kein Teilnehmer der Dienstreise nachweislich infiziert war, zumindest eher gegen eine Infektion während einer versicherten Tätigkeit auf der Dienstreise.

c) In der Gesamtschau der Umstände ist eine Infektion der Klägerin bei einer nicht versicherten Verrichtung ebenso gut möglich wie bei einer versicherten Verrichtung. Die niedrige Viruslast bei der Testung am 22.01.2023 begründet zusammen mit den von der Klägerin in ihrer bei der Beklagten eingereichten Übersicht für den 11.01.2023 angegebenen Erkältungssymptomen die gute Möglichkeit, dass sich die Klägerin schon vor Antritt der Dienstreise bei einer privaten Verrichtung mit dem SARS-CoV-2 infiziert hat. Darüber hinaus ist die Klägerin auch während ihrer Dienstreise privaten Verrichtungen nachgegangen, die ebenfalls einen gut möglichen Infektionsweg darstellen, zumal eine Infektion bei einem der übrigen Teilnehmenden der Dienstreise nicht nachgewiesen ist.

d) Soweit die Klägerin der Ansicht ist, zu ihren Gunsten müsse eine Beweiserleichterung greifen, kann dem nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. zuletzt Beschluss vom 29.10.2025 - B 2 U 104/24 B -, juris Rn. 6) können zwar in besonders gelagerten Einzelfällen die Eigentümlichkeiten eines Sachverhalts das Tatsachengericht veranlassen, aufgrund eines qualifizierten Beweisnotstandes verminderte Anforderungen an den Beweis zu stellen (z.B. BSG, Urteil vom 10.08.2021 - B 2 U 2/20 R -, juris Rn. 31; Urteil vom 06.10.2020 - B 2 U 9/19 R -, juris Rn. 29), wobei diese Beweiserleichterung keinesfalls zu einer Umkehr der Beweislast führt (z.B. BSG, Beschluss vom 04.02.1998 - B 2 U 304/97 B -, juris Rn. 4). Ein derartiger besonders gelagerter Einzelfall liegt hier jedoch nicht vor. Unabhängig davon, ob in England im Januar 2023 entsprechende Nachweis- und Testpflichten galten, kann selbst bei Bestehen entsprechender Pflichten - wie dem Senat aus einer Vielzahl von Fällen bekannt ist - der genaue Infektionsweg und der Zeitpunkt der Infektion oftmals nicht festgestellt werden, so dass selbst bei Kenntnis einer möglichen sog. Indexperson die Anerkennung einer COVID-19-Infektion als Arbeitsunfall oftmals ausscheidet. Der Senat stellt im Übrigen nicht entscheidend darauf ab, dass es an einem nachweislichen Kontakt zu einer nachweislich infektiösen Person im dienstlichen Kontext fehlt und schließt deshalb auch eine Infektion der Klägerin bei einer dienstlichen Verrichtung nicht aus. Er hält vielmehr aufgrund der unter a) und b) dargelegten Umstände und der unter c) vorgenommenen Gesamtabwägung eine Infektion der Klägerin bei einer versicherten Verrichtung weder für nachgewiesen noch für hinreichend wahrscheinlich, sondern lediglich für möglich. Die bloße Möglichkeit einer Einwirkung von außen auf den Körper bei einer versicherten Verrichtung und eines dadurch versursachten Gesundheitsschadens genügt aber nach dem Gesetz nicht für die Annahme eines Arbeitsunfalls.

4. Lediglich klarstellend weist der Senat darauf hin, dass im vorliegenden Fall nicht zu klären war, wo genau sich die Klägerin mit COVID-19 angesteckt hat. Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Anerkennung eines Arbeitsunfalls unabhängig davon, dass der genaue Infektionsweg bei der Klägerin ungeklärt ist, mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ausgeschlossen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.