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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 01.10.2025 – L 2 BA 5/25
ECLI:DE:LSGNIHB:2025:1001.2BA5.25.00
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die in der Rechtsform einer GmbH geführte Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen einen auf der Grundlage einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV erlassenen Beitragsnacherhebungsbescheid des beklagten Rentenversicherungsträgers. Unter Berücksichtigung des erstinstanzlich vom Kläger erzielten Teilerfolges ist im Berufungsverfahren noch ein Betrag von 716.306,54 € streitig. In diesem Betrag sind Säumniszuschläge in Höhe von 241.387,50 € inbegriffen.
Die Klägerin ist am 20. April 2010 im Handelsregister eingetragen. Ausweislich des Registers ist sie entstanden durch Ausgliederung der vormaligen Firma K. Inhaber L. e.K. aus dem Vermögen des Inhabers (also des nunmehrigen Geschäftsführers der Klägerin).
Die beigeladene ebenfalls in der Rechtsform einer GmbH geführte kommunale Wirtschaftsförderungsgesellschaft betreibt u.a. das Veranstaltungsmanagement für die örtliche Stadthalle sowie für eine weitere große Veranstaltungshalle für Kultur, Sport und Tagungen/Messen mit dem Namen "M.".
Am 2. September 2010 schlossen die Klägerin und die Beigeladene einen Rahmenvertrag über eine längerfristige Zusammenarbeit hinsichtlich des Auf- und Abbaus von Bühnen und Tribünen sowie der entsprechenden Technik, die für die diversen Veranstaltungen in den Räumlichkeiten der Bestellerin erforderlich werden, ab (vgl. wegen der weiteren Einzelheiten Bl. 2080 ff. der Akten des Berufungsverfahrens). Danach sollte die Klägerin nach den jeweils zu konkretisierenden Vorgaben der Beigeladenen insbesondere Tätigkeiten in den Bereichen Bühnen- und Tribünenbau, Traversenmontage, Octanormbau/Messebau, Beleuchtungs- und Beschallungsinstallation, Videoaufzeichnungen, Be- und Entladen von Fahrzeugen, Riggen, und Aushilfstätigkeiten die für den Auf- und Abbau erbringen.
Neben entsprechenden "zu erstellenden Werken" (so die Formulierung in § 1 Nr. 4 des Vertrages) sollte die Klägerin auch "Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Veranstaltungen" wie etwa das Aufstellen von Absperrgittern oder die Bedienung der technischen Geräte und "einfache handwerkliche Tätigkeiten" bei entsprechenden Einzelbeauftragungen erbringen (§ 1 Nrn. 4 und 7).
In § 1 Nr. 8 sah der Vertrag vor, dass die Klägerin dafür Sorge zu tragen hatte, dass sämtliche zuvor aufgeführten "Werkleistungen und Dienstleistungen" entsprechend der Vereinbarung und den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Anforderungen der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung, der Arbeitsschutzgesetze, der Unfallverhütungsvorschriften und des Arbeitszeitgesetzes, durchgeführt werden. Ferner oblag der Klägerin die Aufsicht sowie die Verantwortung für entsprechende Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des Auf- und Abbaus vor und nach der Veranstaltung. Sie hatte alle von ihr eingesetzten Mitarbeiter "in die örtlichen Gegebenheiten der Lokhalle/Stadthalle vor der jeweiligen Veranstaltung einzuweisen" (§ 3).
§ 5 Nr. 1 sah vor, dass die Klägerin für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch die Leistung der Klägerin oder ihrer Mitarbeiter bzw. durch von ihr beauftragte Dritte verursacht werden, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen haftete (soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt war). Sie hatte eine Haftpflichtversicherung für die zu erbringenden Leistungen mit einer Mindestversicherungssumme für Sach- und Personenschäden in Höhe von 3 Millionen Euro nachzuweisen (§ 5 Nr. 2).
Die Klägerin sollte insbesondere dafür verantwortlich sein, dass die in Auftrag gegebenen Tätigkeiten ausschließlich durch Personen durchgeführt werden, die über die notwendigen Qualifikationen und Ausbildungen verfügen (§ 5 Nr. 3).
In der Anlage zu diesem Vertrag waren Stundensätze bzw. Tagespauschalen für die zu entsendenden Mitarbeiter festgelegt (beispielsweise: Tagespauschale von 400 € für einen Meister für Veranstaltungstechnik und in Höhe von 265 € für eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik sowie in Höhe von 190 € für einen sog. Climber und Stundensätze von 15,50 € für eine sog. "Steelhand" und in Höhe von 14,50 € für "Stagehand/Helfer").
Die Erteilung der Einzelaufträge durch die Beigeladene sollte nach § 2 "grundsätzlich schriftlich (Fax, E-Mail)" erfolgen. Bei einer mündlichen Auftragsvergabe war diese durch die Klägerin umgehend schriftlich zu bestätigen. In § 3 verpflichtete sich die Klägerin "ihr Personal", das in der M. /Stadthalle zum Einsatz kommt, auf Anforderung einmal jährlich an Schulungen und Unterweisungen zur Versammlungsstätten-Verordnung teilnehmen zu lassen.
Nach § 6 Ziff. 1 sollte bei jeder Auftragserteilung durch die Beigeladene das ihrer Meinung nach benötigte Personal und der benötigte Zeitaufwand mitgeteilt werden. Aus diesen Berechnungsgrundlagen sollte sich der Vergütungsanspruch der Klägerin ergeben. Die Vertragsparteien sollten nach § 6 Ziff. 4 jährlich die vereinbarten Stundensätze überprüfen und neue Stundensätze für das einzusetzende Personal einvernehmlich festlegen.
Im noch streitbetroffenen Zeitraum von Oktober 2010 bis 2013 erbrachte die Klägerin, deren Geschäftsführer die Meisterprüfung als Veranstaltungstechniker absolviert hatte, schwerpunktmäßig Dienstleistungen im Bereich der Veranstaltungstechnik, und zwar insbesondere auch für die beigeladene GmbH. Die Dienstleistungen der Klägerin erstreckten sich namentlich auf den Auf- und Abbau von Bühnen unter Einschluss der Bühnengestaltung sowie der für Veranstaltungen benötigten Ton- und Lichttechnik.
Entsprechend den Bedarfsanforderungen der Beigeladenen oder jeweiligen anderen Auftraggeber setzte die Klägerin Arbeitskräfte mit den jeweils benötigten Fähigkeiten und Erfahrungen ein. Beispielsweise kamen sog. Stagehands, d.h. Hilfsarbeiter im Zuge des Bühnenauf- und - abbaus, Staplerfahrer, Licht- und Tontechniker zum Einsatz. Insbesondere bei größeren Veranstaltungen hat die Klägerin auch entsprechend den jeweiligen Vorgaben der Auftraggeber spezielle Kräfte zur Beaufsichtigung und Anleitung der von ihrer Seite gestellten Helfer namentlich in Form sog. Crew-Chefs entsandt. Jedenfalls bei einem erheblichen Teil der von der Klägerin übernommenen Aufträge wurde von den von Seiten der Klägerin entsandten Helfern erwartet, dass diese eine von der Klägerin gestellte Arbeitskleidung trugen, aufgrund derer sie als Arbeitskräfte der Klägerin zu erkennen waren.
Die von ihr entsandten Helfer wurden von Seiten der Klägerin entlohnt, wobei die Klägerin keine Beiträge und Umlagen zur Sozialversicherung abführte. Sie stellte ihrerseits für die Gesamtheit der von ihr und den von ihr entsandten Helfern erbrachten Leistungen dem jeweiligen Auftraggeber die jeweils vereinbarte Vergütung in Rechnung.
Die Abmachungen zwischen der Klägerin und den von ihrer Seite entsandten Helfern wurden regelmäßig mündlich getroffen.
Nach Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamtes und nach vorheriger Anhörung der Klägerin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 22. August 2016 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 7. September 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2018 bezogen auf den Prüfzeitraum 2008 bis 2014 Beiträge und Umlagen in Höhe von 1.351.454,11 € unter Einschluss von Säumniszuschlägen in Höhe von 504.243,50 € fest.
Mit Urteil des Landgerichts Göttingen vom 24. Januar 2018 (5 KLs 5/16) ist der Geschäftsführer der Klägerin wegen des Vorenthaltens und der Veruntreuung von Arbeitsentgelt in 161 Fällen zu einer auf Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Die Revision des Geschäftsführers der Klägerin hat der BGH mit Beschluss vom 13. Dezember 2018 (- 5 StR 275/18 - NStZ-RR 2019, 151) zurückgewiesen.
In einem Zivilrechtsstreit mit der Beigeladenen hat die Klägerin den Anspruch auf Freistellung von den Verbindlichkeiten aus dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 22. August 2016 in Höhe von 1.006.027,33 € zuzüglich etwaiger weiterer Säumniszuschläge ab dem 1. Februar 2016 verfolgt. Die Klägerin ist in beiden Rechtszügen unterlegen.
Das Landgericht Göttingen hat im klageabweisenden Urteil vom 3. März 2021(5 O 237/19) darauf abgestellt, dass nicht hinreichend vorgetragen worden sei, dass die Klägerin der Beklagten Arbeitnehmer überlassen hat und deshalb eine Haftung auch der Beklagten im Innenverhältnis zur Klägerin für nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge in Betracht. Zwar habe die Beigeladene die Anzahl der Arbeitnehmer und auch die Stunden vorgeben. Andererseits sei dies jedoch im Wesentlichen abstrakt und objektbezogen in Bezug auf die einzelne durchzuführende Veranstaltung geschehen. Die konkrete Organisation vor Ort habe entsprechend den Feststellungen des strafrechtlichen Urteils dem Personal der Klägerin und insbesondere den von ihrer Seite eingesetzten Crew-Chefs oblegen.
Überdies habe sich aus den Regelungen der Parteien und ihrer tatsächlichen Praxis, wonach die Klägerin gegenüber der Beigeladenen ihre Leistungen im Sinne von Werkverträgen in Rechnung gestellt habe, ergeben, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass allein die Klägerin für die Korrektheit der sozialversicherungsrechtlichen Gestaltung verantwortlich gewesen sei. Dementsprechend habe die Beklagte eine Pflicht zur (anteiligen) Übernahme von Sozialversicherungsbeiträgen nicht übernehmen wollen, dies sei auch für die Klägerin erkennbar gewesen. Aus Sicht der Kammer komme auch unter diesem Gesichtspunkt eine Ausgleichspflicht nicht in Betracht.
Überdies entstünden Ausgleichsansprüche gemäß § 426 Abs. 1 BGB bereits mit der Begründung der Gesamtschuld; sie unterlägen unabhängig von ihrer Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsansprüche nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 18.6.2009, VII ZR 167/08 in NJW 2010,60) einer einheitlichen Verjährung. Erforderlich sei, dass der Ausgleichsberechtigte Kenntnisse von den Umständen habe, die einen Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichsverpflichteten begründen, sowie von denjenigen Umständen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen ihn selbst begründen sowie von denjenigen, die das Gesamtschuldverhältnis begründen und schließlich von den Umständen, die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht begründen. Für alle streitgegenständlichen Ausgleichsansprüche für den Zeitraum 1.1.2008 bis 31.12.2014 habe die Verjährung spätestens mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu laufen begonnen und sei jeweils drei Jahre später vollendet gewesen. Für das insoweit letzte Jahr 2014 habe die Verjährungsfrist im Jahr 2015 begonnen und mit Ablauf des Jahres 2017 geendet. Verzichtet habe die Beigeladene jedoch auf die Verjährungseinrede nur insoweit, als die Ansprüche nicht bereits am 27.08.2018 verjährt gewesen seien.
Mit Beschluss vom 8. Februar 2022 hat das Oberlandesgericht Braunschweig (9 U 22/21) die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Zur Begründung der vorliegenden am 26. Januar 2018 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass die eingesetzten Helfer im Rahmen selbständiger Tätigkeiten mitgewirkt hätten (vgl. etwa S. 19 der Klagebegründung vom 29. Mai 2019).
Sie, die Klägerin, habe ihrerseits keine Möglichkeit gehabt, Einfluss auf die Größe der Bühne oder auf den Zeitpunkt und den Ort der Veranstaltung zu nehmen. Diese Eckpunkte seien vielmehr von weiteren "vierten oder fünften Instanzen" vorgegeben worden.
Die Helfer hätten selbst bestimmt, welche Aufträge sie übernehmen wollten.
Die Klägerin hat ferner hervorgehoben, dass sie "immer nur bzw. fast ausschließlich Helfer" vermittelt habe. Diese hätten "kein eigenes Werk" erbringen, sondern ihrerseits immer nur anderen "zur Hand" gehen sollen (S. 7 des Schriftsatzes vom 25. Juni 2020). Nur "ausnahmsweise" seien etwa Techniker oder Rigger (d.h. Höhenarbeiter, die insbesondere mit dem Auf- und Abbau der Traversen bei Veranstaltungen befasst sind) vermittelt worden.
Ab dem 15. Oktober 2013 (so der Vortrag auf S. 8 des Schriftsatzes vom 25. Juni 2020; vgl. demgegenüber auch S. 31 der gegen die Beigeladene gerichteten Zivilklage, Bl. 235 der erstinstanzlichen Akte: teilweise bereits seit September 2013) sei die Zusammenarbeit mit der Beigeladenen auf der Basis der ihr von der Bundesagentur für Arbeit am 24. April 2013 erteilten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (vgl. Bl. 267 R der erstinstanzlichen Akte) und des daran anknüpfend mit der Beigeladenen am 15. Oktober 2013 abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (vgl. wegen dessen Einzelheiten Bl. 265 ff. der erstinstanzlichen Akte) fortgeführt worden.
Die Beigeladene habe bei der Klägerin die "benötigten Arbeitskräfte bestellt". Arbeitgeberin der streitbetroffenen Personen sei nicht die Klägerin, sondern die Beigeladene gewesen (S. 5 des Schriftsatzes vom 15. Juli 2019). Deren Tätigkeiten sowie die Tätigkeit des Geschäftsführers der Klägerin seien "in Abstimmung und auf Anweisung" der Beigeladenen erfolgt. Das "Selbstverständnis" der Beigeladenen habe demjenigen eines Arbeitsgebers entsprochen (S. 9 des Schriftsatzes vom 15. Juli 2019). Die Beigeladene habe allerdings "das Problem der Scheinselbständigkeit" auf die Klägerin "verlagert" (S. 19 des Schriftsatzes vom 15. Juli 2019).
Der Geschäftsführer der Klägerin sei von seinem damaligen Steuerberater, den Zeugen XXX, Ende 2008 erstmals zu Fragen der Scheinselbständigkeit beraten worden (S. 13 des Schriftsatzes vom 15. Juli 2019). Das Gesamtbild und die Historie der Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und der Beigeladenen mache auch angesichts eines "überlegenen Wissens" der Beigeladenen über Fragen der Scheinselbständigkeit deutlich, dass die Klägerin als "bloße Zahlstelle" fungiert habe und keine eigenen arbeitgeberbezogenen Rechte für sich beansprucht oder wahrgenommen habe (S. 24, 23 des Schriftsatzes vom 15. Juli 2019). Im Ergebnis habe keine Arbeitnehmerüberlassung der Klägerin zur Beigeladenen vorgelegen; vielmehr habe die Beigeladene durch Vermittlung der Klägerin "echte Arbeitsverhältnisse" mit den eingesetzten Helfern begründet (S. 23. des o.g. Schriftsatzes).
Im Fall einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung würde ein Gesamtschuldverhältnis entstehen, so dass die Beklagte eine Entscheidung hätte treffen müssen, welchen Schuldner sie nach welchen Gesichtspunkten heranziehen werde. Im Ergebnis sei die Klägerin nur als "Vermittlerin von Freelancern" aufgetreten (S. 3 f. des Schriftsatzes vom 5. April 2024).
In der dem Schriftsatz vom 11. Dezember 2024 beigefügten Anlage K9 (Bl. 141 der erstinstanzlichen elektronischen Akte) hat die Klägerin einige Personen markiert, die von ihrer Seite gar nicht beauftragt worden seien. Bezüglich der für diese Personen erfolgten Beitragsnacherhebungen hat die Beklagte in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ein von Seiten der Klägerin angenommenes Teilanerkenntnis abgegeben.
Mit Urteil vom 17. Dezember 2024, der Klägerin zugestellt am 23. Dezember 2024, hat das Sozialgericht den zur Überprüfung gestellten Bescheid vom 22. August 2016 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 7. September 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2018 sowie des Teilanerkenntnisses vom 17. Dezember 2024 aufgehoben, soweit Zeiträume vor Oktober 2010 betroffen sind.
In den Entscheidungsgründen hat das Sozialgericht insbesondere ausgeführt, dass im Ergebnis von abhängigen Beschäftigungsverhältnissen zwischen der Klägerin und den von der Beitragsnacherhebung erfassten Personen auszugehen sei. Die Klägerin selbst habe in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass ihr die Koordination des Einsatzes dieser Personen oblegen habe.
Einen Vorsatz bezüglich der Beitragsnacherhebung vermöge die Kammer auch nach den Ergebnissen des strafgerichtlichen Verfahrens allerdings erst ab Oktober 2010 festzustellen, so dass eine Beitragsnacherhebung für vorausgegangene Beschäftigungszeiträume angesichts des Ablaufs der vierjährigen Regelverjährungsfrist des § 25 Abs. 1 SGB IV bei Erlass des angefochtenen Bescheides nicht mehr in Betracht gekommen sei.
Zur Begründung der am 23. Januar 2025 eingelegten Berufung macht die Klägerin insbesondere geltend, dass im Falle verdeckter Arbeitnehmerüberlassungen die Beklagte im Rahmen ihres Ermessens eine Schuldnerauswahl hätte durchführen müssen. Dieses Ermessen habe sie nicht ausgeübt.
Die Klägerin sei (so der Vortrag auf S. 7 der Berufungsbegründung, vgl. dazu auch S. 4 des Schriftsatzes vom 8. Mai 2025) "von der Beigeladenen" ohne Wissen der damaligen Vertreter der Klägerin überhaupt nur "gegründet" worden, um als Scharnier zu dienen, Arbeitskräfte zugunsten der Beigeladenen zu beschaffen. Alles Weitere sei sodann von der Beigeladenen vorgegeben und organisiert worden; die Klägerin hat hinzugefügt: "Das betraf übrigens auch sämtliche Berater der Klägerin, die ihr ausdrücklich auch zur Gründung einer GmbH rieten."
In Bezug auf die Umstände der Tätigkeiten der eingesetzten Personen sei im streitbetroffenen Zeitraum kein wesentlicher Unterschied festzustellen (vgl. S. 4 der Berufungsbegründung). Das Sozialgericht habe allerdings nähere Feststellungen versäumt, wie die Arbeitsabläufe der betroffenen Personen, nach eigener Anschauung vor Ort eigentlich genau ausgestaltet waren; darauf zu verzichten, bedeutet einen erheblichen Verlust an Ermittlungsmöglichketen auf Kosten tatsächlicher Sachverhaltsfeststellungen.
Aus heutiger Sicht dürften auch nach ihrem Verständnis jedenfalls ein Teil der streitbetroffenen Auftragsverhältnisse als abhängige Beschäftigungen im Rechtssinne zu qualifizieren sein. Bei anderen Aufträgen könnte sich hingegen auch unter Heranziehung aktueller Entscheidungen der Rentenversicherungsträger durchaus auch noch die Frage nach einer selbständigen unternehmerischen Tätigkeit stellen (vgl. insbesondere die Ausführungen der Klägerin im Erörterungstermin am 12. Mai 2025).
Die Tätigkeiten vor Ort hätten sich dem Verantwortungsbereich und dem Einflussbereich der Klägerin zu einem erheblichen Teil entzogen. Das "Herrschaftswissen" habe immer bei der Beigeladenen gelegen.
Die Tätigkeiten der Klägerin habe sich in der Bereitstellung und formalen Beauftragung der Helfer erschöpft. Diese seien in den Betrieb der Beigeladenen eingegliedert gewesen. Die Beigeladene habe sämtliche Vorgaben gemacht und Weisungen erteilt.
Der bei der Beigeladenen angestellte Hallenmeister habe die gesamte Einsatzplanung übernommen. Dieser habe einen Saal- und Aufbauplan erstellt. Einsätze des Personals seien mit der Klägerin äußerst kurzfristig vor der Durchführung einer Veranstaltung erörtert worden. Auch das Selbstverständnis der Beigeladenen sei das eines Arbeitgebers gewesen.
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG in der Fassung 2010 habe vorgesehen, dass bei einer fehlenden Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis darauf abzielende Verträge unwirksam seien. Aus dieser Unwirksamkeit der entsprechenden Abreden folge die faktische und rechtliche Arbeitgeberstellung des Entleihers, weil dieser das Weisungsrecht für die Arbeitskraft innehat. Zahle der Verleiher die Entgelte, so werde über § 28e SGB IV die gesamtschuldnerische Haftung der vermeintlichen Entleiher und Verleiher angeordnet und der Verleiher als weiterer Arbeitgeber fingiert. Die gesamtschuldnerische Haftung führe dann ggf. zu der Möglichkeit des gesamtschuldnerischen Innenausgleichs nach § 426 BGB.
Im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt sei in weiten Teilen das Vorliegen einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung mit der Beigeladenen als Entleiherin wahrscheinlich. Dies führe zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides, da die Beklagte verpflichtet sei, diese Umstände aufzuklären und eine vorrangige Inanspruchnahme der Beigeladenen zumindest in Erwägung zu ziehen.
Die Tätigkeit der Auf- und Abbauhelfer in der M. habe eine illegale Arbeitnehmerüberlassung beinhaltet. Dies gelte insbesondere für die im Schriftsatz vom 15. August 2025 detailliert beschriebenen Fälle; diese stünden zugleich repräsentativ für die übrigen Aufträge und Personen. Sie würden Anlass zur weiteren Amtsermittlung bieten und deutlich machen, dass wesentliche Aspekte bisher von dem Beklagten nicht erkannt worden seien, aber zum Gegenstand von Ermessensentscheidungen im Sinne einer Schuldnerauswahl hätten gemacht werden müssen (vgl. S. 126 des Schriftsatzes).
Zur Abgrenzung zwischen einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und einem Werk- oder Dienstvertrag sei eine umfassende Würdigung der Begleitumstände vorzunehmen, wobei entscheidend sei, ob der Arbeitnehmer in den Betrieb des Dritten eingegliedert sei und den Weisungen des Dritten unterliege oder ob es sich bei den gegenüber dem Arbeitnehmer erteilten Weisungen um werkvertragliche Weisungen handele.
Die Klägerin und die Beigeladene hätten keinen konkreten Erfolg vereinbart, dessen Herbeiführung im Einzelnen sodann der Klägerin oblegen hätte. In diesem Fall hätte man der Klägerin bereits bestimmte Pläne oder nähere Details für die Veranstaltung zur Verfügung gestellt. Vielmehr seien lediglich die Mitarbeiter geordert worden, da die Beigeladene bereits einen Plan dazu gefasst habe, wie die Veranstaltung organisiert werden sollte. Ihr hätten lediglich die Arbeitskräfte gefehlt, um diesen Plan umzusetzen (vgl. S. 38 des o.g. Schriftsatzes).
Der Betrieb der Klägerin sei auch gar nicht organisatorisch dazu in der Lage gewesen, Mängelgewährleistungsarbeiten auszuführen. Die Tätigkeiten auch der Buchhaltung habe sich darauf beschränkt, den Auftraggebern und insbesondere der Beigeladenen, die benötigten Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen. Eine Annahme von Mängelrügen oder deren Bearbeitung sei gar nicht vorgesehen gewesen (S. 130).
Ein weiterer Hinweis auf die Vereinbarungen von Arbeitnehmerüberlassungen sei das Fehlen von AGB oder ähnlichen Vertragsregelungen im Hinblick auf eine Ausführung von Leistungen. Solche Regelungen zu verwenden, liege im Bereich von Werkleistungen viel näher als auf dem Gebiet der Personalvermittlung oder Arbeitnehmerüberlassung (S. 131).
Soweit die Klägerin sog. Crewleiter zur Verfügung gestellt habe, könnten diese zwar eine "Art Bindeglied zur Klägerin" darstellen, indem sie deren Anweisungen an die vor Ort tätigen Veranstaltungstechniker weitergeben. Faktisch hätten auch die Crewleiter ihre Weisungen ausschließlich von den Mitarbeitern der Beigeladenen erhalten, sie hätten diese lediglich an die Veranstaltungstechniker weitergeleitet. Der Einsatz von Crewleitern sei eine organisatorische Erleichterung für die Beigeladene und nicht für die Klägerin gewesen, da aufgrund ihres Einsatzes die Mitarbeiter der Beigeladenen gerade bei größeren Aufbauarbeiten nicht mit jedem einzelnen Helfer sprechen mussten, sondern wenige feste Ansprechpartner hatten, die ihre Anweisungen und Aufbaupläne sodann an das Gros der Arbeitskräfte weitergaben (S. 132).
Die Beklagte habe es versäumt, ihr durch § 28e Abs. 2 S. 4, 2. Hs. SGB IV eingeräumtes Ermessen, ob und ggf. welchen der beiden Gesamtschuldner sie in welcher Höhe in Haftung nehme, zu betätigen. Damit sei der allein an die Klägerin gerichtete Beitragsbescheid wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig und schon deshalb aufzuheben. Die unreflektierte Inanspruchnahme der Klägerin im angegriffenen Bescheid stelle sich als ermessensfehlerhaft aufgrund des Ermessensnichtgebrauchs dar (S. 137 f. des o.g. Schriftsatzes).
Die Möglichkeit eines Gläubigers, "die Leistung nach ... Belieben von jedem" der Gesamtschuldner "ganz oder zu einem Teil" zu "fordern" entsprechend § 421 S. 1 BGB), sei nach der Rechtsprechung des BSG im Beitragsrecht der Sozialversicherung als Teil des öffentlichen Rechts verfassungsrechtlich in der Weise überformt, dass bei der Auswahl des Gesamtschuldners und der Bestimmung der Quantität ("ganz oder zu einem Teil") eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen ist. An die Stelle des zivilrechtlichen Beliebens trete - schon wegen des verfassungsrechtlichen Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) - im öffentlichen Recht die ermessensgebundene Entscheidung. Mit der gesetzlichen Anordnung in § 28e Abs. 2 S. 4, Hs. 2 SGB IV, dass der Verleiher und der Entleiher im Fall der illegalen Arbeitnehmerüberlassung als Gesamtschuldner haften, werde der ausführenden Behörde gleichzeitig Ermessen eingeräumt; der Gesamtschuldnerschaft im öffentlichen Recht sei eine Ermessenseinräumung begrifflich immanent (vgl. BSG, Urt. v 08.02.2023 - B 5 R 2/22 R, ZEV 2023, 627 Rn. 24; Urt. v. 30.03.2017 - B 2 U 10/15 R, BeckRS 2017, 118533 Rn. 15).
Beispielsweise im Wirtschaftsjahr 2011 hätten die von der Klägerin vermittelten Personen insgesamt 27.745,5 Arbeitsstunden erbracht. Davon seien 15.997,5 Arbeitsstunden auf die Beigeladene entfallen. Dies entspreche einem Anteil in Höhe von 57,65 %. Angesichts der Höhe von zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträgen von 209.498,61 €, ergebe sich daraus eine Forderung in Höhe von 120.775,95 € auch zu Lasten der Beigeladenen (vgl. S. 33 des Schriftsatzes vom 15. August 2025, dort finden sich auch entsprechende Berechnungen für weitere Wirtschaftsjahre).
Die von der Beklagten herangezogenen Zahlungen an die Freelancer würden unreflektiert als Arbeitsentgelte behandelt. Das dürfte unter keinem Umstand sachgerecht sein. Die Betroffenen hätten Zahlungen erhalten, die nur deshalb in der konkreten Höhe erfolgten, weil die betroffenen Personen selbst für ihre soziale Absicherung Vorsorge geleistet haben (vgl. S. 16 der Berufungsbegründung vom 11. April 2025).
Die Beigeladene und der Zeuge N. hätten gewusst - und es sei ihr erklärtes Ziel gewesen -, dass mit der Gründung der Klägerin ein Haftungssubjekt entstanden sei, welches die Beigeladene hinsichtlich etwaiger Verbindlichkeiten gegenüber den Trägern der Gesamtsozialversicherungsbeiträge abschirmen sollte (vgl. S. 28 des Schriftsatzes vom 15. August 2025).
Als ebenfalls ermessensfehlerhaft sei zu beanstanden, dass die Beklagte in ihrer Entscheidung den Umstand nicht berücksichtigt hat, dass gegenüber der Klägerin im Urteil des Landgerichts Göttingen in der Strafsache gegen O. zum Az. 5 KLs 52 JS 23134/14 (5/16) gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB die Einziehung von Taterträgen in Form ersparter Aufwendungen in Höhe von 383.106,84 € angeordnet habe. Diese Anordnung sei zugunsten der Dräger & Hanse BKK (i.H.v. 16.300,40 €), der Techniker Krankenkasse (i.H.v. 53.117,60 €), der DAK (i.H.v. 59.635,01 €), der KKH (i.H.v. 7.281,47 €), der AOK Niedersachsen (i.H.v. 105.832,15 €), der Barmer GEK (i.H.v. 108.947,21 €), der BKK Pfalz (i.H.v. 9.373,39 €), der BKK advita (i.H.v. 9.230,27 €) und der IKK Classic (i.H.v. (13.383,34 €) erfolgt. Von dieser Summe habe die Klägerin bis einschließlich August 2025 einen Betrag in Höhe von 66.000,00 € an die Justizkasse des Landes Niedersachsen abgeführt. Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte die Ansprüche auch nach § 459h Abs. 2 StPO bei der Vollstreckungsbehörde geltend machen können.
Im Berufungsverfahren hat die Beklagte in Umsetzung des erstinstanzlich von ihr abgegebenen Teilanerkenntnisses sowie des mit dem sozialgerichtlichen Urteil erstinstanzlich erstrittenen Teilerfolges mit Bescheid vom 24. März 2025, nachfolgend zugunsten der Klägerin mit Änderungsbescheid vom 4. Juni 2025 noch einmal geringfügig korrigiert, eine Neuberechnung der Beitrags-, Umlagen- und Säumniszuschlagsforderungen vorgenommen. Nach diesen Berechnungen beläuft sich die streitbetroffene Forderung noch auf insgesamt 716.306,54 € unter Einschluss von Säumniszuschlägen in Höhe von 241.387,50 €.
Unmittelbar und zuletzt nur wenige Minuten vor dem anberaumten Verhandlungsbeginn hat die Klägerin eine Vielzahl von Beweisanträgen jeweils mit einem Datum vom 29. bis 30. September 2025 eingereicht, welche insgesamt rund 600 Seiten ausmachen (vgl. im Einzelnen Bl. 2278 - 2538, 2547 - 2887 sowie auch die elektronischen Prüfvermerke über den jeweiligen Eingangszeitpunkt, Bl. 2536 und 2887 der elektronischen Akte des Berufungsverfahrens).
Die Klägerin beantragt,
1.
unter Abänderung des sozialgerichtlichen Urteils vom 17. Dezember 2024 den Bescheid der Beklagten vom 22. August 2016 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 7. September 2017, des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2018, des Teilanerkenntnisses vom 17. Dezember 2024 sowie der Änderungsbescheide vom 24. März 2025 und vom 4. Juni 2025 insgesamt aufzuheben und
2.
im Rahmen einer Zwischenfeststellungsklage festzustellen, dass die Beklagte ihre Amtsermittlungspflicht verletzt hat, indem sie unterlassen hat, im Rahmen der in den Jahren 2014 bis 2016 erfolgten den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2014 betreffenden Betriebsprüfungen Ermittlungen zu dem Vorliegen einer unerlaubten Arbeiternehmerüberlassung anzustellen und die Ergebnisse ggf. den Einzugsstellen mitzuteilen,
hilfsweise,
Beweis zu erheben entsprechend den mit Schriftsätzen vom 29. und 30. September 2025 übermittelten Beweisanträgen,
weiter hilfsweise stellt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin folgende Beweisanträge:
1)
Den im Warteraum des Gerichs anwesenden vormaligen Geschäftsführer der Beigeladenen P., Q., als Zeuge zum Beweis der Tatsache zu hören, dass sämtliche von der Klägerin vermittelten und bei der Beigeladenen tätigen Personen, insbesondere R., S., T., U., V., W., X., Y., Z., AA., AB., AC., AD., AE., AF., AG. und AH. bei der Beigeladenen in dem Zeitraum vom 01. Januar 2008 bis 31. Dezember 2014 weisungsgebunden tätig waren; Vertreter der Beigeladenen diesen Personen konkrete Weisungen erteilt haben und diese Personen in dem Betrieb der Beigeladenen eingegliedert waren.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erläutert ergänzend, dass P. bis 2007 Geschäftsführer der Klägerin gewesen sei und nachfolgend bis 2008 als Berater für diese gearbeitet habe. Aus Sicht der Klägerin sei die Vernehmung dieses Zeugen ungeachtet dessen relevant, dass im vorliegenden Verfahren erst der Zeitraum ab Oktober 2010 zu beurteilen sei. Aus Sicht der Klägerin könnten Auskünfte des Zeugen zur Geschichte der Heranziehung der Klägerin Relevanz im Zusammenhang mit weiteren Beweiserhebungen für die Beurteilung der Rechtsverhältnisse auch in den noch streitbetroffenen Zeitraum entfalten. Aus Sicht der Klägerin komme auch in Betracht, dass der Zeuge möglicherweise relevante Tatsachen bekunden könne, welche Rückschlüsse auf die Beurteilung des Vorsatzes auf Seiten des Geschäftsführers der Klägerin zulassen könnten.
2)
Den ebenfalls im Warteraum anwesenden Zeugen AI., AJ., zum Beweis der Tatsache zu hören, dass dieser am 16. Juni 2013, 23. Juni 2013, 29. August 2013 und am 30. August 2013 für die Klägerin als Tontechniker bzw. Tonoperator tätig war und im Zuge dessen im Wesentlichen frei über seine Arbeitskraft verfügen konnte, seine Tätigkeit und Arbeitszeit eigenverantwortlich, insbesondere weisungsfrei, gestaltete sowie ein eigenes Unternehmerrisiko trug.
3)
Den ebenfalls im Warteraum des Gerichtes anwesenden Zeugen SAK., AL., als Zeugen zum Beweis der Tatsache zu hören, dass dieser in der Zeit vom 01. Oktober 2010 bis zum 10. November 2010 für die Klägerin u.a. als Elektrofachkraft für die Gebäudetechnik in der Halle, für die Stromversorgung bei den Veranstaltungen, Eismeister und Ähnliches tätig war und im Zuge dessen im Wesentlichen frei über seine Arbeitskraft verfügen konnte, seine Tätigkeit und Arbeitszeit eigenverantwortlich, insbesondere weisungsfrei, gestaltete sowie ein eigenes Unternehmerrisiko trug.
4)
Ferner den im Warteraum anwesenden Zeugen AM. zum Beweis der Tatsache zu hören, dass sämtliche von der Klägerin vermittelten und bei der Beigeladenen tätigen Personen, insbesondere R., S., T., U., V., W., X., Y., Z., AA., AB., AN., AD., AE., AF., AG. und AH. bei der Beigeladenen in dem Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2014 weisungsgebunden tätig waren, und dass Vertreter der Beigeladenen, insbesondere AO. und AM. im Rahmen der Tätigkeit als Hallenmeister der Beigeladenen, diesen Personen konkrete Weisungen erteilt haben und diese Personen in den Betrieb der Beigeladenen eingegliedert waren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Der Senat hat den Geschäftsführer der Klägerin durch seinen Vorsitzenden in den Erörterungsterminen am 12. Mai und am 16. Juni 2025 informatorisch gehört; ferner ist der Steuerberater N. als Zeuge vernommen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Terminsprotokolle verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Weitere Beiladungen insbesondere der betroffenen Arbeitnehmer und Sozialleistungsträger waren nicht geboten, da bereits das Sozialgericht mit Beschluss vom 18. April 2024 (veröffentlicht im Bundesanzeiger, in der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung, in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und in der Süddeutschen Zeitung) angeordnet hat, dass nur solche Personen beizuladen, die dies bis zum 20. September 2024 beim Sozialgericht beantragen. Entsprechende Anträge auf Beiladung sind in der Folgezeit nicht gestellt worden.
Der zur Überprüfung gestellte Bescheid der Beklagten vom 22. August 2016 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 7. September 2017, des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2018, des Teilanerkenntnisses vom 17. Dezember 2024 sowie der Änderungsbescheide vom 24. März 2025 und vom 4. Juni 2025 lässt keine Fehler zulasten der Klägerin erkennen.
Mit dem letzten Änderungsbescheid vom 4. Juni 2025 hat die Beklagte eine Neuberechnung der streitbetroffenen Forderungen vorgenommen, bei der sie zugunsten der Klägerin bereits die in erster Instanz durch das damalige Teilanerkenntnis der Beklagten und die mit dem angefochtenen Urteil ausgesprochenen Teilaufhebungen des Bescheides erzielten Teilerfolge berücksichtigt hat.
Die erstinstanzlich ausgesprochene Teilaufhebung der zur Überprüfung gestellten Bescheide bezog sich auf den Beitragsnacherhebungszeitraum "vor Oktober 2010", also nur auf die Monate bis einschließlich September 2010. Die Klägerin hat damit im Ergebnis hinreichend klar zum Ausdruck gebracht (vgl. insbesondere S. 4 des Schriftsatzes vom 11. April 2025), dass sie im Berufungsverfahren den gesamten streitbetroffenen Zeitraum, soweit er nicht von dem erstinstanzlichen Teilerfolg bereits erfasst war, zur Überprüfung im Berufungsverfahren stellen will. Streitbetroffen ist damit im Berufungsverfahren der Nacherhebungszeitraum von Oktober 2010 bis Ende 2014. Soweit die Klägerin irrtümlich auch die Formulierung eines "maßgeblichen Zeitraum vom 01.11.2010 bis 31.12.2011" gebraucht hat (vgl. ebenfalls S. 4 des o.g. Schriftsatzes), handelt es sich nach dem Zusammenhang um einen Schreibfehler; gemeint war aus der Sicht eines verständigen Empfängers der gesamte noch streitbetroffene Zeitraum ab dem 1. Oktober 2010.
Dementsprechend sind im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die mit Bescheid vom 4. Juni 2025 festgestellten sich noch auf den Beitragsnacherhebungszeitraum von Oktober 2010 bis Ende 2014 beziehenden Nachforderungen in Höhe von insgesamt noch 716.306,54 € unter Einschluss von Säumniszuschlägen in Höhe von 241.387,50 € zu überprüfen. Diese stellen sich auch nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens als rechtmäßig dar.
1. Die festgesetzten Beitragsnachforderungen erfassen insbesondere nur Fallgestaltungen, in denen von Seiten der Klägerin noch keine Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt worden sind. Nicht betroffen sind damit Fallgestaltungen, in denen sich die Klägerin mit der Beigeladenen nach Erteilung der ihr von der Bundesagentur für Arbeit am 24. April 2013 ausgesprochenen Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung über eine solche Überlassung verständigt haben (und dann auch von der Klägerin als Verleiherin die entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt worden sind).
2. Der Senat teilt die Auffassung, dass die streitbetroffenen Arbeitskräfte im streitbetroffenen Zeitraum in abhängigen und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen zur Klägerin gestanden haben. Dies haben zutreffend bereits die Beklagte, das Sozialgericht, das Landgericht im Rahmen des strafgerichtlichen Urteils und der BGH im Rahmen des die damalige Revision des Geschäftsführers der Klägerin zurückweisenden Beschlusses dargelegt.
In Ergänzung zu den zutreffenden Ausführungen in dem zur Überprüfung gestellten Bescheid und in den genannten gerichtlichen Entscheidungen ist aus Sicht des Senates Folgendes hervorzuheben.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (vgl § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI und § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III) der Versicherungspflicht (und Beitragspflicht).
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung und damit einer Versicherungspflicht in den genannten Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Die Feststellung einer entsprechenden Beschäftigung richtet sich nach den Grundsätzen, die Lehre und Rechtsprechung zum Begriff des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses in der Sozialversicherung bzw. zur Beschäftigung als "nichtselbständige Arbeit" iS des § 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) entwickelt haben. Arbeitnehmer ist hiernach, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Erforderlich ist insbesondere eine Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter ein Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers (BSG, U.v. 6. März 2003 - B 11 AL 25/02 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 1 mwN). Das Gesetz bringt diese Grundsätze mit der Formulierung zum Ausdruck, dass Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers sind (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein (BSG, Urteil v. 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R -).
Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, U.v. 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R -).
Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (BSG, U.v. 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R - NZS 2006, 318 mwN).
Es besteht kein vollständiger Gleichklang des arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs mit dem Beschäftigtenbegriff nach § 7 SGB IV. Nach Abs 1 Satz 1 der Vorschrift ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, "insbesondere in einem Arbeitsverhältnis". Daraus folgt, dass grundsätzlich eine Beschäftigung vorliegt, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht, allerdings auch, dass eine Beschäftigung selbst dann ausgeübt werden kann, wenn kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist (stRspr; vgl. etwa BSG, Urteil vom 23. April 2024 - B 12 BA 9/22 R -, juris mwN).
Im vorliegenden Fall fällt die Gesamtabwägung (deutlich) im Sinne der Annahme abhängiger Beschäftigungsverhältnisse aus.
Werden - wovon auch im vorliegenden Fall auszugehen ist, da die Klägerin mit den eingesetzten Arbeitskräften jeweils mündliche Einzelabsprachen über die einzelnen Einsatztage getroffen hat - die streitbetroffenen Tätigkeiten auf der Grundlage von Einzelverträgen ausgeübt, liegt eine hinreichend konkrete Rechtsbeziehung, die ihrerseits Grundlage für eine Beschäftigung im Sinne von der § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB V sein kann, immer erst in den durch Einzelverträge begründeten Beauftragungen. Bei Vertragsgestaltungen dieser Art ist für die Frage der Versicherungspflicht grundsätzlich jeweils auf die Verhältnisse abzustellen, die während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge bestehen (BSG, Urteil vom 04. Juni 2019 - B 12 R 12/18 R -, Rn. 24, juris mwN). Diese Rechtsgrundsätze sind auch in Fallgestaltungen zu berücksichtigen, in denen - wie auch in den vorliegenden zu beurteilenden Verhältnissen - eine Vielzahl von Einzelaufträgen im Sinne von Kettenauftragsverhältnissen im Laufe des streitbetroffenen Zeitraums erteilt wird. Solange - wie auch im vorliegenden Fall - außerhalb konkret vereinbarter Einzelaufträge keine latente Verpflichtung des Beauftragten zur Verrichtung von Tätigkeiten für den Auftraggeber bestand und Letzterer umgekehrt auch kein Entgelt neben der für die Verrichtung der Einzelaufträge jeweils vereinbarten Einzelvergütung zu leisten hatte, sind nur die Verhältnisse während der Einzelaufträge relevant (BSG, Urteil vom 12. Juni 2024 - B 12 BA 8/22 R -, SozR 4 (vorgesehen), Rn. 16).
Diese Rechtsprechung des BSG, wonach bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art auf die Gegebenheiten während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge abzustellen ist, bringt die sozialrechtliche Bewertung zum Ausdruck, dass auch eine entsprechende Heranziehung einer Arbeitskraft im Zuge einer Aufeinanderfolge von Einzelaufträgen ihre soziale Schutzbedürftigkeit im Sinne der typisierenden Regelung des § 7 SGB IV zum Ausdruck bringt, aufgrund derer sie in die Versicherungspflicht für abhängig Beschäftigte einzubeziehen ist. Diese sozialrechtliche Wertung knüpft an das tatsächliche Geschehen im Sinne einer aufeinanderfolgenden Heranziehung im Rahmen von Einzelaufträgen an. Schon im rechtlichen Ausgangspunkt ist mit einer entsprechenden sozialrechtlichen Bewertung keine Aussage zu daran anknüpfenden sowohl hinsichtlich der maßgeblichen rechtlichen Vorgaben als auch der mit diesen zu bewältigenden Interessenlagen ganz anders gelagerten arbeitsrechtlichen Fragen intendiert. Diese sind im Streitfall vielmehr von den dafür zuständigen Arbeitsgerichten zu beantworten. Insbesondere geben die erläuterten sozialrechtlichen Wertungen keine Auskunft zu der Frage, inwieweit arbeitsrechtlich eine entsprechende sich (nicht selten wie auch im vorliegenden Fall sogar sehr häufig) wiederholende Heranziehung derselben Arbeitskraft auf der Basis immer neuer Einzelaufträge als zulässig anzusehen ist und ggfs. einen Anspruch auf Begründung eines (dann erst recht die Sozialversicherungspflicht begründenden) Dauerarbeitsverhältnisses zu begründen vermag (vgl. zu dieser Problematik etwa Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 6. März 2024 - L 2/1 BA 84/23 -, Rn. 74 - 75, juris).
Anknüpfend an die erläuterte sozialrechtliche Rechtsprechung zur Einbeziehung auch von Kettenauftragsverhältnissen in den Bereich der abhängigen Beschäftigungen kommt es schon im Ausgangspunkt nicht entscheidend darauf an, dass bei solchen Rechtsbeziehungen der Beauftragte einzelne Aufträge auch ablehnen kann. Diese Möglichkeit ist einer entsprechenden Aufeinanderfolge von Einzelaufträgen immanent; sie wird von Seiten der Auftraggeber regelmäßig auch zielgerichtet angestrebt, da diese Entgeltansprüche des Beauftragten für Zeiträume der Nichterteilung entsprechender Einzelaufträge gerade vermeiden wollen.
Ausgehend von der sozialrechtlich gebotenen Beurteilung nach Maßgabe der Gegebenheiten während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge sprechen im vorliegenden Fall die maßgeblichen Gesamtabwägungen eindeutig für das Vorliegen abhängiger Beschäftigungen.
Bei der gebotenen Gesamtabwägung sind sämtliche und damit auch solche Umstände zu berücksichtigen, die einer Tätigkeit ihrer Eigenart nach immanent, durch gesetzliche Vorschriften oder eine öffentliche-rechtliche Aufgabenwahrnehmung bedingt sind oder auf sonstige Weise "in der Natur der Sache" liegen. Ihnen ist nach der Rechtsprechung des BSG zwar nicht zwingend eine entscheidende Indizwirkung für eine abhängige Beschäftigung beizumessen; umgekehrt ist eine abhängige Beschäftigung aber auch nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil sich bestimmte Weisungsrechte oder Vorgaben aus der Eigenart der Tätigkeit ergeben oder ihr innewohnen (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 27. April 2021 - B 12 R 16/19 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 58, Rn. 15 mwN).
Für die Dauer der übernommenen Aufträge waren die von der Klägerin beauftragten Arbeitskräfte in die arbeitsteilige Organisation des klägerischen Betriebes eingebunden. Sie hatten die Arbeiten in eigener Person zu verrichten. Der Ort und die Einsatzzeiten wurden ihnen ebenso wie die jeweils zu verrichtenden Tätigkeiten im Detail vorgegeben. Die eingesetzten Arbeitskräfte wurden zum jeweils vereinbarten Stundensatz entlohnt; sie hatten weder unternehmerische Chancen noch unternehmerische Risiken.
Verrichtet wurden die Tätigkeiten natürlich nicht in einem Betriebsgebäude der Klägerin, sondern in dem jeweiligen Veranstaltungsbereich. Dies hätte allerdings gleichermaßen auch für fest angestellte Arbeitskräfte der Klägerin gegolten. Die Tätigkeit des klägerischen Unternehmens war gerade auf die Verrichtung von Veranstaltungsdienstleistungen wie namentlich dem Bühnenauf- und -abbau auf dem jeweiligen Veranstaltungsgelände der Kunden ausgerichtet. Hierauf war auch die betriebliche Organisation ausgerichtet, in die herangezogenen Arbeitskräfte für die Dauer der jeweiligen Einzelaufträge eingebunden waren.
Das arbeitsteilige Vorgehen im klägerischen Betrieb zeigt sich gerade daran, dass die Klägerin die Aufträge einwarb und gegenüber den Kunden als erfahrene Unternehmerin die Gewähr für die fachgerechte Auftragserledigung übernahm und natürlich auch die erbrachten Leistungen den Kunden in Rechnung stellte, wohingegen die von der Beitragsnacherhebung erfassten Arbeitskräfte mit der faktischen Durchführung der Arbeiten betraut waren. Schon die Einbindung in Abrechnungsstrukturen kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen (BSG, Urteil vom 27. April 2021 - B 12 KR 27/19 R -, Rn. 15, juris).
Da viele Arbeitnehmer jeweils mit Teilen ihrer Arbeitskraft für mehrere Arbeitgeber beruflich tätig sind und selbstverständlich die Verrichtung einer abhängigen Beschäftigung auch mit der Ausübung einer daneben wahrgenommenen selbständigen Tätigkeit kombiniert werden kann, kommt es für die Beurteilung ihrer im Auftrag der Klägerin wahrgenommenen Tätigkeiten nicht darauf an, ob die eingesetzten Arbeitskräfte auch für weitere Auftraggeber tätig gewesen sein mögen. Ein Versicherter kann nebeneinander mehreren selbstständigen Tätigkeiten oder abhängigen Beschäftigungen nachgehen, ein selbstständiger Unternehmer ist nicht gehindert, zusätzlich eine abhängige Beschäftigung auszuüben; auch muss eine Beschäftigung nicht auf längere Zeit angelegt sein. Vorübergehende oder gar nur kurzfristige Tätigkeiten schließen eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht aus (BSG, Urteil vom 30. Juni 2009 - B 2 U 3/08 R -, NZA-RR 2010, 370, Rn. 20). Das Vorliegen einer (auch nur mit Teilen der Arbeitskraft wahrgenommenen) abhängigen Beschäftigung hat insbesondere nicht zur Voraussetzung, dass die betroffene Arbeitskraft wirtschaftlich vom Auftraggeber abhängig ist (BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 - B 12 R 12/18 R -, Rn. 31, juris). Es kommt daher auch nicht darauf an, ob der Betroffene keine wesentlichen anderweitigen Einkünfte hat.
Maßgebendes Kriterium für ein unternehmerisches Risiko ist nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (vgl etwa BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36 mwN; BSG, Urteil vom 25.1.2001 - B 12 KR 17/00 R - SozVers 2001, 329, 332; BSG, Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 27; BSG, Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 25 f), ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft (vgl. BSG SozR 2200 § 1227 Nr 17 S 37; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36 mwN; BSG, Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 27; BSG, Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 25 f) oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen (vgl zB BSG SozR 2400 § 2 Nr 19 S 30; BSG, Urteil vom 25.1.2001 - B 12 KR 17/00 R - SozVers 2001, 329, 332; zuletzt BSG Urteil vom 31.3.2015 - B 12 KR 17/13 R - Juris RdNr 27).
Im vorliegenden Fall war den eingesetzten Arbeitskräften nach Übernahme und Durchführung eines Auftrages die jeweils mit der Klägerin vereinbarte Vergütung gewiss. Sie mussten nicht in einem nennenswerten Umfang Kapital einsetzen. Sie hatten auch keine maßgeblichen unternehmerischen Chancen. Eine relevante Betriebsorganisation auf Seiten der Arbeitskräfte ist nicht erkennbar.
Das Risiko der Arbeitskräfte, von der Klägerin eventuell keine Folgeaufträge zu erhalten, ist für die Statusbeurteilung ihrer Tätigkeit in den jeweils gesondert zu betrachtenden Einzelaufträgen irrelevant. Denn aus dem Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft gegebenenfalls nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021 - B 12 R 6/20 R -, Rn. 34, juris).
Der Ort der Tätigkeit und alle fachlichen Details der vorzunehmenden Arbeiten waren ohnehin durch die Vorgaben des Veranstaltungsmanagements detailliert vorgegeben. Konkretisierende Weisungen wurden vor Ort durch Beauftragte des Hallenbetreibers, den Geschäftsführer der Klägerin oder auch durch vielfach eigens zum Zweck der Anleitung und Beaufsichtigung ihrer Arbeitskräfte von Seiten der Klägerin entsandte Vorarbeiter (sog. Crewchefs) erteilt.
Der eventuellen Anmeldung eines Gewerbebetriebes auf Seiten der eingesetzten Arbeitskräfte oder einer Ausstellung von Rechnungen auf ihrer Seite kommt in diesem Zusammenhang keine ins Gewicht fallende eigenständige Aussagekraft zu. Dabei ist schon im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die Sozialversicherungspflicht von abhängig Beschäftigten bzw. die Pflicht zur Abführung von Beitragsanteilen für geringfügig Beschäftigte nach §§ 249b SGB V, 172 Abs. 3 SGB VI als Pflichtversicherung ausgestaltet hat (vgl insbesondere auch § 32 SGB I). Diese steht als solche nicht zur freien Disposition der Beteiligten. Dementsprechend ist die Abgrenzung schwerpunktmäßig nach inhaltlichen Kriterien vorzunehmen.
Ohnehin hat jeder Bürger das Recht, die Ausübung eines Gewerbes bei der zuständigen Behörde anzumelden. Im Rahmen dieses Anmeldungsverfahrens erfolgt überhaupt keine inhaltliche Prüfung auf Seiten der die Anmeldung entgegennehmenden Behörde, ob die angemeldete Tätigkeit sich überhaupt nach Maßgabe rechtlicher Beurteilungsmaßstäbe oder gar speziell im sozialrechtlichen Sinn als eine selbständige Tätigkeit darstellt oder ob sie im Ergebnis etwa im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird. Für die vorliegend gebotene Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung zu einer selbständigen Tätigkeit bringt bei dieser Ausgangslage die Anmeldung eines Gewerbebetriebes allenfalls die subjektive Einschätzung des Anmeldenden (soweit die Anmeldung nicht ohnehin auf wirtschaftlichen Druck erfolgt sein sollte) zum Ausdruck, dass er selbst von der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ausgehe.
Für die Zuordnung eines Beschäftigungsverhältnisses zu einem bestimmten Betrieb sind dabei einerseits die Eingliederung des Beschäftigten in diesen Betrieb und andererseits die Zahlung des Arbeitsentgelts durch den Betrieb entscheidend. Für die Eingliederung in einen Betrieb ist ausschlaggebend, dass die Arbeit für diesen Betrieb erbracht und die Arbeitsleistung diesem Betrieb wirtschaftlich zugerechnet wird. Sie kennzeichnet damit, welcher wirtschaftlichen Einheit gegenüber die wesentliche Leistung aus dem Arbeitsvertrag erbracht wird (BSG, Urteil vom 07. November 1996 - 12 RK 79/94 -, BSGE 79, 214-223, SozR 3-2400 § 5 Nr 2, Rn. 26). Im vorliegenden Fall sind die streitbetroffenen Arbeitskräfte von der Klägerin entlohnt worden, sie waren, wie schon im Einzelnen dargelegt, in ihren Betrieb eingegliedert. Ihre Arbeitsleistungen waren dem Betrieb der Klägerin wirtschaftlich zuzurechnen. Dies wurde auch daran deutlich, dass die Klägerin diese Arbeitsergebnisse gegenüber den Kunden wie namentlich auch der Beigeladenen als von ihr, d.h. von der Klägerin, erbrachte Leistungen abgerechnet hat.
3. Dem Bestehen von abhängigen und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen zwischen den streitbetroffenen Arbeitskräften und der Klägerin in den noch streitigen Prüfzeiträumen Oktober 2010 bis Dezember 2013 stehen auch nicht die Vorgaben des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG entgegen. Nach dieser Vorschrift gilt, sofern der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam ist, ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen.
Vergeblich versucht die Klägerin geltend zu machen, dass in Anwendung dieser Vorschrift zwischen den von ihrer Seite beauftragten und entlohnten Arbeitskräften und der Beigeladenen Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse begründet worden seien, da sie diese der Beigeladenen als Entleiherin ohne die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderliche Erlaubnis mit der sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG ergebenden Rechtsfolge einer Unwirksamkeit der zwischen ihr als Verleiherin und den Leiharbeitnehmern mündlich geschlossenen Verträgen überlassen habe. Dies stellt letztlich inzwischen den Schwerpunkt des klägerischen Vorbringens dar. An einer substantiierten Geltendmachung fehlt es allerdings weiterhin insbesondere schon im Hinblick darauf, dass die Klägerin nach wie vor nicht konkret einräumen will, dass die von ihrer Seite eingesetzten Arbeitskräfte oder jedenfalls eine konkrete Teilgruppe ihrer überhaupt in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen gestanden haben.
Auch wenn im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt die von der Klägerin eingesetzten und entlohnten Arbeitskräfte aus den bereits vorstehend erläuterten Erwägungen eindeutig als abhängig Beschäftigte im sozialrechtlichen Sinne einzustufen sind, kommt der Ansatz der Klägerin schon deshalb nicht zum Tragen, weil keine Überlassung dieser Arbeitskräfte als Arbeitnehmer von der Klägerin an die Beigeladene im Sinne des AÜG erfolgt ist. Die Klägerin hat mit der Beigeladenen keine Arbeitnehmerüberlassung, sondern die Erbringung von Werk- und Dienstleistungen vereinbart und praktiziert. Lediglich im Rahmen der von der Klägerin geschuldeten Werk- und Dienstleistungen sind die streitbetroffenen Arbeitskräfte als Arbeitnehmer der Klägerin zum Einsatz gekommen.
Über die rechtliche Einordnung des Vertrags zwischen dem Dritten und dem Arbeitgeber entscheidet der Geschäftsinhalt und nicht die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge oder eine Bezeichnung, die dem tatsächlichen Geschäftsinhalt nicht entspricht. Die Vertragsschließenden können das Eingreifen zwingender Schutzvorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht dadurch vermeiden, dass sie einen vom Geschäftsinhalt abweichenden Vertragstyp wählen. Der Geschäftsinhalt kann sich sowohl aus den ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien als auch aus der praktischen Durchführung des Vertrags ergeben. Widersprechen sich beide, so ist die tatsächliche Durchführung des Vertrags maßgebend, weil sich aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen am ehesten Rückschlüsse darauf ziehen lassen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien ausgegangen sind, was sie also wirklich gewollt haben. Der so ermittelte wirkliche Wille der Vertragsparteien bestimmt den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp (BAG 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 - Rn. 15, EzAÜG AÜG § 10 Fiktion Nr. 121; 10. Oktober 2007 - 7 AZR 487/06 - Rn. 35; 24. Mai 2006 - 7 AZR 365/05 - Rn. 42, EzAÜG AÜG § 10 Fiktion Nr. 114; BAG, Urteil vom 5. Juli 2022 - 9 AZR 323/21 -, NJW 2022, 3802, Rn. 20, juris).
Notwendiger Inhalt eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags ist die Verpflichtung des Verleihers gegenüber dem Entleiher, diesem zur Förderung von dessen Betriebszwecken Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen (BAG Urteil vom 5.7.2022 - 9 AZR 323/21 - juris RdNr 17 mwN; BSG, Urteil vom 20. Juli 2023 - B 12 BA 1/23 R -, BSGE 136, 216-228, SozR 4-2400 § 7 Nr 69).
Nach ständiger Rechtsprechung des BAG unterfällt nicht jeder in diesem Sinne drittbezogene Arbeitseinsatz dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Arbeitnehmerüberlassung ist vielmehr durch eine spezifische Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher einerseits (dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) und zwischen Verleiher und Arbeitnehmer andererseits (dem Leiharbeitsvertrag) sowie durch das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Entleiher gekennzeichnet. Von der Arbeitnehmerüberlassung zu unterscheiden ist die Tätigkeit eines Arbeitnehmers bei einem Dritten aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrags. In diesen Fällen wird der Unternehmer für einen anderen tätig. Er organisiert die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen und bleibt für die Erfüllung der in dem Vertrag vorgesehenen Dienste oder für die Herstellung des geschuldeten Werks gegenüber dem Drittunternehmen verantwortlich. Die zur Ausführung des Dienst- oder Werkvertrags eingesetzten Arbeitnehmer unterliegen den Weisungen des Unternehmers und sind dessen Erfüllungsgehilfen. Der Werkbesteller kann jedoch, wie sich aus § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt, dem Werkunternehmer selbst oder dessen Erfüllungsgehilfen Anweisungen für die Ausführungen des Werks erteilen. Entsprechendes gilt für Dienstverträge. Solche Dienst- oder Werkverträge werden vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht erfasst (vgl. zu alldem BAG 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 - Rn. 14 mwN, EzAÜG AÜG § 10 Fiktion Nr. 121; BAG, Urteil vom 18. Januar 2012 - 7 AZR 723/10 -, NZA-RR 2012, 455, Rn. 27; BAG, Urteil vom 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 -, BAGE 158, 266, Rn. 71).
Die arbeitsrechtliche Weisungsbefugnis ist von der projektbezogenen werkvertraglichen Anweisung im Sinne des § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB zu unterscheiden. Die werkvertragliche Anweisung ist sachbezogen und ergebnisorientiert. Sie ist gegenständlich auf die zu erbringende Werkleistung begrenzt. Das arbeitsrechtliche Weisungsrecht ist demgegenüber personenbezogen, ablauf- und verfahrensorientiert. Es beinhaltet Anleitungen zur Vorgehensweise und weiterhin die Motivation des Mitarbeiters, die nicht Inhalt des werkvertraglichen Anweisungsrechts sind (BAG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 9 AZR 133/16 -, Rn. 28, juris). Für das dienstvertragliche Anweisungsrecht gilt Entsprechendes.
Demgegenüber endet die Vertragspflicht des Verleihers gegenüber dem Entleiher, wenn er den Arbeitnehmer ausgewählt und ihn dem Entleiher zur Verfügung gestellt hat (BAG, Urteil vom 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 -, NZA 2017, 49, Rn. 29, juris; BAG, Urteil vom 5.7.2022 - 9 AZR 323/21 - juris RdNr 17 mwN; BSG, Urteil vom 20. Juli 2023 - B 12 BA 1/23 R -, BSGE 136, 216-228, SozR 4-2400 § 7 Nr 69).
In Grenzfällen haben die Tatsachengerichte eine umfassende Abwägung aller in die Entscheidung einzustellenden Gesichtspunkte vorzunehmen (BAG, Urteil vom 5. Juli 2022 - 9 AZR 323/21 -, NJW 2022, 3802, Rn. 25).
Widerspricht die tatsächliche Durchführung des Vertrags den ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien, so ist grundsätzlich die tatsächliche Durchführung des Vertrags maßgebend. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die tatsächliche Durchführung von dem Willen der am Abschluss der vertraglichen Vereinbarung beteiligten Parteien umfasst war. Denn die Berücksichtigung der praktischen Vertragsdurchführung dient der Ermittlung des wirklichen Geschäftsinhalts, also der Rechte und Pflichten, von denen die Vertragsparteien bei Vertragsabschluss ausgegangen sind. Die Vertragspraxis lässt aber nur dann Rückschlüsse auf den wirklichen Geschäftswillen der Vertragspartner zu, wenn die zum Vertragsabschluss berechtigten Personen die vom Vertragswortlaut abweichende Vertragspraxis kennen und sie zumindest billigen (BAG, Urteil vom 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 -, NZA 2017, 49, Rn. 45, juris). Einzelne Vorgänge der Vertragsabwicklung sind zur Feststellung eines vom Vertragswortlaut abweichenden Geschäftsinhalts ohnehin nur dann geeignet, wenn es sich dabei nicht um untypische Einzelfälle, sondern um beispielhafte Erscheinungsformen einer durchgehend geübten Vertragspraxis handelt (BAG 6. August 2003 - 7 AZR 180/03 - zu II 1 b der Gründe mwN, AP AÜG § 9 Nr. 6 = EzA AÜG § 1 Nr. 13; BAG, Urteil vom 18. Januar 2012 - 7 AZR 723/10 - NZA-RR 2012, 455, Rn. 28, juris; BAG, Urteil vom 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 -, BAGE 158, 266-314, Rn. 72; BAG, Urteil vom 5. Juli 2022 - 9 AZR 323/21 -, NJW 2022, 3802, Rn. 20, juris).
Im vorliegenden Fall hat es, wie auch von Seiten der Klägerin im Berufungsverfahren detailliert vorgetragen worden ist, zahlreiche Vorgaben der Beigeladenen und ihrer Beauftragten hinsichtlich der Einzelheiten der jeweils vorzunehmenden Arbeiten gegeben. Die Planung der betroffenen Veranstaltungen mit den sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Ausgestaltung der Veranstaltungsräumlichkeiten etwa mit Bühnen und Gerüsten unter Einschluss des für die Veranstaltung jeweils benötigten technischen Equipments oblag nicht der Klägerin, sondern der Beigeladenen im Zusammenwirken mit den jeweiligen die Hallen buchenden Veranstaltern. Erst auf der Basis entsprechender Planungen wurde die Klägerin mit deren Umsetzung beauftragt.
Dabei ist die Klägerin auf der Basis von Dienst- und Werkverträgen herangezogen worden, denen jeweils die erläuterte Rahmenvereinbarung vom 2. September 2010 zugrunde lag. Die in diesem Rahmen den betroffenen Arbeitskräften als Erfüllungsgehilfen der Klägerin von Seiten der Beigeladenen und deren Beauftragten erteilten Anweisungen sind nicht über die schon im Rahmen von Dienstleistungs- und Werkverträgen bestehende Befugnis der Beigeladenen als Dienstberechtigten bzw. Werkauftraggeberin zur Erteilung von Anweisungen hinausgegangen. Eine Eingliederung der eingesetzten Arbeitskräfte als Arbeitnehmer der Beigeladenen in den Betrieb der Beigeladenen war mit diesen Weisungen nicht verbunden.
Der Senat teilt diesbezüglich die bereits vom Landgericht im Zivilrechtsstreit zwischen der Klägerin und der Beigeladenen sowie in dem im Strafverfahren gegen den Geschäftsführer der Klägerin ergangenen Urteile sowie in der Revisionsentscheidung des BGH im Einzelnen dargelegte Bewertung (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2018 - 5 StR 275/18 -, Rn. 35, juris: Soweit neben dem Angeklagten und den Crewchefs auch vor Ort Verantwortliche der Auftraggeber den Arbeitskräften Anweisungen erteilten, weist dies allein noch nicht auf eine [unerlaubte] Arbeitnehmerüberlassung hin). Eine davon abweichende Beurteilung ist umso weniger geboten, als auch von Seiten des Gesetzgebers klargestellt worden ist, dass mit den Vorgaben des AÜG der sachgerechte Einsatz von Werk- und Dienstverträgen insbesondere auch in den zeitgemäßen Formen des kreativen oder komplexen Projektgeschäfts nicht unterbunden werden soll; dementsprechend sei ausschlaggebend für eine Arbeitnehmerüberlassung, ob in der wertenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls eine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers erfolge (vgl. BT-Drs 18/10064, S. 14).
Bezeichnenderweise haben sich die Klägerin und die Beigeladene in dem erläuterten Rahmenvertrag explizit dahingehend verständigt, dass die Klägerin ihre Leistungen im Rahmen von Dienst- und Werkverträgen erbringen sollte. Eine Arbeitnehmerüberlassung war gerade nicht gewollt. Eine davon abweichende durchgehend geübte Vertragspraxis im Sinne der erläuterten Rechtsprechung wird schon von der Klägerin nicht substantiiert aufgezeigt; sie ist auch anderweitig nicht erkennbar.
Die in § 5 Nr. 1 des Rahmenvertrags vorgesehene Haftungsregelung und die dort unter Ziffer 2 vereinbarte Pflicht der Klägerin, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, sprechen gegen eine Arbeitnehmerüberlassung und für dienst- und werkvertragliche Verpflichtungen, zu dessen Erfüllung sich die Klägerin eigenen Personals als Erfüllungsgehilfen iSv. § 278 BGB bedienen sollte (vgl. zu diesen Kriterien: BAG, Urteil vom 18. Januar 2012 - 7 AZR 723/10 -, NZA-RR 2012, 455, Rn. 37).
Die dort zulasten der Klägerin vereinbarte Übernahme des Risikos, für eine Schlechtleistung bei der Vertragserfüllung einzustehen, spricht dafür, dass die vertraglichen Absprachen die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand hatten. Damit endete die Vertragspflicht der Klägerin gegenüber der Beigeladenen gerade nicht mit der Zurverfügungstellung von Arbeitskräften (BAG, Urteil vom 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 -, BAGE 158, 266-314, Rn. 74). Bezeichnenderweise wurde von der Klägerin vielfach im Rahmen der Einzelabsprachen auch verlangt, dass diese durch ihren Geschäftsführer und/oder durch die Entsendung von Vorarbeitern (sog. Crewchefs) für die Beaufsichtigung der entsandten Arbeitskräfte und damit für die ordnungsgemäße Erledigung der übernommenen Dienst- und Werkleistungen die Verantwortung übernahm. Dies hat auch der Geschäftsführer der Klägerin im Rahmen seiner informatorischen Anhörung im Berufungsverfahren bestätigt. Auch dies verdeutlicht nachdrücklich, dass die Vertragspflicht der Klägerin gegenüber der Beigeladenen nicht bereits mit der Zurverfügungstellung von Arbeitskräften enden sollte.
4. Eine Arbeitnehmerüberlassung zwischen der Klägerin und anderen Auftraggebern ist erst recht nicht ersichtlich. Dafür ist auch von Seiten der Klägerin nichts substantiiert aufgezeigt worden.
Der Senat hatte der Klägerin vorsorglich mit Verfügung vom 19. Juni 2025 (Bl. 1412 der Akte des Berufungsverfahrens) noch einmal aufgegeben, substantiiert unter Vorlage der Abrechnungen und schriftlichen Vereinbarungen darzulegen, in welcher Form sich zu welchen Zeitpunkten sich welche Personen mit welchen konkreten vertraglichen Vereinbarungen aus Sicht der Klägerin über eine Arbeitnehmerüberlassung verständigt haben sollten. Auch diese Verfügung hat die in eigener Sphäre betroffene Klägerin nicht zu einem konkreten Vortrag bewogen, aufgrund welcher Umstände eventuell in Bezug auf andere ihrer Auftraggeber eine Arbeitnehmerüberlassung in Betracht zu ziehen könnte. Für eine solche Überlassung sind auch anderweitig keine Anhaltspunkte erkennbar.
5. Da ohnehin keine Arbeitnehmerüberlassung zwischen der Klägerin auf der einen Seite und der Beigeladenen oder anderen Auftraggebern auf der anderen Seite erfolgt ist, ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass auch unter der eventuellen Annahme einer solchen Überlassung die Klägerin zur Zahlung der streitbetroffenen Beiträge und Umlagen verpflichtet wäre. Soweit die Verleiherin - wie unter der erläuterten Annahme die Klägerin - Lohn zahlt, bleibt zwar die Entleiherin nach § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG als fingierter Arbeitgeber zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrag verpflichtet; daneben steht dann aber die Beitragspflicht der Verleiherin nach § 28e Abs. 2 Satz 3 SGB IV. Die Einzugsstelle kann von jedem der Beitragsschuldner die vollständige Erfüllung der Zahlungspflicht verlangen (§ 421 BGB). Die primäre Verpflichtung des Verleihers (nach § 28e Abs. 2 S. 3 SGB IV) führt dazu, dass bei Zahlung seitens des Entleihers dieser einen Ausgleichsanspruch gegen den Verleiher erwirbt (vgl. zum Vorstehenden Wehrhahn in Beck-Online-Großkommentar, Stand: 15.2.2024, SGB IV § 28e Rn. 33).
Für die Durchsetzung der im Betriebsprüfungsverfahren festgestellten Beitragsnachforderungen ist ohnehin nicht der prüfende Rentenversicherungsträger, sondern die jeweilige Einzugsstelle zuständig. Die Einzugsstelle kann somit die Zahlung sowohl von dem Entleiher als auch von dem Verleiher jeweils ganz oder teilweise solange verlangen, bis der Sozialversicherungsbeitrag komplett gezahlt ist (BeckOK SozR/Wagner, 76. Ed. 1.3.2025, SGB IV § 28e Rn. 11, beck-online).
Die erläuterte Regelung des § 28e Abs. 2 Satz 3 SGB IV bezweckt die Verwaltungsvereinfachung und Effizienz des Gesetzesvollzuges und nicht etwa den Schuldnerschutz.
Das der Behörde hinsichtlich der Auswahl unter mehreren gesamtschuldnerisch miteinander haftenden Zahlungsverpflichteten eingeräumte Ermessen ist regelmäßig sehr weit und wird nur durch das Willkürverbot und eine offenbare Unbilligkeit begrenzt, zumal der Zweck der spezialgesetzlichen Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung regelmäßig nicht dem Schuldnerschutz dient. Es entspricht indes generell dem Wesen der Gesamtschuld, dass diese nicht im Interesse des Schuldners besteht, sondern dem Gläubiger durch die Mehrheit der jeweils für die Gesamtforderung haftenden Schuldner eine besondere Sicherung bietet und eine rasche und einfache Befriedigung ermöglicht. Dies gilt grundsätzlich auch für öffentlich-rechtliche Forderungen (BSG, Urteil vom 8. Februar 2023 - B 5 R 2/22 R -, SozR 4-7610 § 2058 Nr 1, SozR 4-7610 § 421 Nr 1, Rn. 25).
Die zuständige Stelle soll den ihr geeignet erscheinenden Gesamtschuldner kurzerhand heranziehen können. Mit der ihr deswegen eingeräumten Auswahlfreiheit soll sich nach der Rechtsprechung des BVerwG eine regelmäßige Erwägungs- und Begründungspflicht nicht vereinbaren lassen (vgl. zur entsprechenden Problematik bei § 1 AFWoG: BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 57/91 -, Rn. 22, juris). Angesichts der vom Gesetzgeber auch im vorliegenden Zusammenhang mit der Normierung der gesamtschuldnerischen Haftung angestrebten Verwaltungsvereinfachung im Sinne einer verbesserten Effizienz des Gesetzesvollzuges ist diesem Ansatz im vorliegenden Zusammenhang in dem Sinne Rechnung zu tragen, dass die Anforderungen an eine Ausübung einer Erwägungs- und Begründungspflicht bei der Auswahl unter mehreren gesamtschuldnerisch haftenden Zahlungsverpflichteten den Gesetzesvollzug nicht unzumutbar erschweren dürfen. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Anforderungen an die Vornahme weiterer tatsächlichen Ermittlungen, welche noch vor der Ausübung einer entsprechenden Erwägungs- und Begründungspflicht in Betracht kommen könnten, um im Rahmen einer solchen Erwägung für eine eventuelle Mithaftung weiterer in Betracht kommenden Gesamtschuldner ggfs. Relevanz aufweisende Umstände überhaupt erkennen zu können.
Den Gesichtspunkten der Verwaltungsvereinfachung und Effizienz des Gesetzesvollzuges kommt im vorliegenden Zusammenhang auch vor dem Hintergrund ein erhebliches Gewicht zu, als im rechtlichen Ausgangspunkt über § 266a StGB i.V.m. § 840 Abs. 1 BGB in nicht wenigen Fallgestaltungen eine Vielzahl von in die gesamtschuldnerische Haftung einbezogenen Personen in Betracht kommt. Zu denken ist nur beispielsweise an Prokuristen und andere leitende Angestellte des für die Beitragshinterziehung verantwortlichen Unternehmens. Es würde keine sachgerechte Heranziehung der gesetzlichen Vorgaben darstellen, die Inanspruchnahme des Arbeitgebers als primär Verantwortlichen davon abhängig zu machen, dass die Betriebsprüfstelle zuvor - wie dies offenbar im Ergebnis der Klägerin vorschwebt - alle Mitverschuldensanteile prinzipiell in Betracht kommender Mithaftender im Sinne des § 840 Abs. 1 BGB abschließend auch in der bzw. den für sie fremden betrieblichen Sphäre(n) aufklären und bewerten müsste. Ohnehin würde zu den maßgeblichen Gesichtspunkten namentlich auch die Frage der Durchsetzbarkeit der Forderung gegenüber dem primär verantwortlichen Schuldner und ggfs. auch der weiteren in Betracht kommenden Mithaftenden gehören; diese lässt sich regelmäßig im Forderungsfeststellungsverfahren noch gar nicht abschließend überblicken.
Auch nach der Rechtsprechung des BFH kann die Nichtberücksichtigung eines weiteren Gesamtschuldners bei der Auswahl eines Abgabenschuldners eine Ermessensausübung allenfalls dann als fehlerhaft erscheinen lassen, wenn die Einbeziehung dieses Schuldners in die vorzunehmende Abwägung wahrscheinlich dazu geführt hätte, dass das Behörde gehalten gewesen wäre, diesen Gesamtschuldner vorrangig in Anspruch zu nehmen und von der grundsätzlich gebotenen Inanspruchnahme herangezogenen Schuldners ausnahmsweise abzusehen. Letzteres komme jedoch schon im Ausgangspunkt nicht in Betracht bei einem Gesamtschuldner, der einen Steuertatbestand durch eine vorsätzliche Steuerstraftat verwirklicht hat, da dessen Nichtheranziehung regelmäßig ermessensfehlerhaft sei (BFH, Urteil vom 2. Dezember 2003 - VII R 17/03 -, BFHE 204, 380, Rn. 29).
Schon im Ausgangspunkt kann die Klägerin angesichts des ihrem Geschäftsführer nach dessen strafgerichtlichen Verurteilung und auch aus Sicht des erkennenden Senates anzulastenden Beitragshinterziehungsvorsatz keine Nichtheranziehung zu den streitbetroffenen Beitragsnacherhebungen beanspruchen, zumal sie auch im eventuellen Fall einer Arbeitnehmerüberlassung, wie ausgeführt, weiterhin die primäre Beitragsschuldnerin wäre.
Angesichts der primären Verantwortlichkeit der Klägerin für die Beitragsabführung besteht auch unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Willkürverbots (vgl. dazu BSG, U. vom 30. März 2017 - B 2 U 10/15 R - SGb 2018, 247) kein Anlass, weitere Abwägungen hinsichtlich einer Schuldnerauswahl von dem mit der Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV befassten Rentenversicherungsträger zu fordern.
Überdies hat die Klägerin im vorliegenden Zusammenhang ohnehin versäumt, die nach Maßgabe ihres nunmehrigen (weiterhin unsubstantiierten) Vortrages im Berufungsverfahren ermessensrelevanten Umstände in Bezug auf die Auswahlentscheidung (soweit diese entgegen der Auffassung des Senates überhaupt der Beklagten und nicht erst den Einzugsstellen bei der Durchsetzung der Forderungen obliegen sollte) bereits im maßgeblichen Widerspruchsverfahren substantiiert vorzutragen (vgl. zu diesen Anforderungen: BSG, Urteil vom 8. Februar 2023 - B 5 R 2/22 R -, SozR 4-7610 § 2058 Nr 1, SozR 4-7610 § 421 Nr 1, Rn. 27). Die auch seinerzeit anwaltlich vertretene Klägerin hatte im Widerspruchsverfahren bezogen auf den ihre eigene Sphäre betreffenden Sachverhalt ausdrücklich in Abrede gestellt, dass die streitbetroffenen Arbeitskräfte überhaupt in Beschäftigungsverhältnissen wie etwa in Arbeitsverhältnissen gestanden haben. Damit hat sie selbst eine Grundvoraussetzung für die eventuelle Annahme einer Arbeitnehmerüberlassung geleugnet, anstatt die Voraussetzungen einer solchen Überlassung substantiiert aufzuzeigen.
Bei dieser Ausgangslage stellt es ein widersprüchliches Verhalten dar, wenn sie sich nunmehr darauf berufen will, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Widerspruchsentscheidung nicht die von ihr selbst in Abrede gestellte Arbeitnehmerüberlassung festgestellt habe. Aus § 242 BGB folgt insbesondere der Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (sog. "venire contra factum proprium"). Als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben bildet dieses Verbot eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung. Ein Verhalten wird ua. dann als rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn sich der Anspruchsteller mit der Geltendmachung einer Forderung in Widerspruch zu eigenem vorausgegangenen Verhalten setzt und dadurch beim Anspruchsgegner ein schutzwürdiges Vertrauen erweckt hat oder anderweitige Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BAG 12. März 2009 - 2 AZR 894/07 - Rn. 16 f., BAGE 130, 14; BAG, Urteil vom 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 -, NZA 2017, 49, Rn. 50, juris; vgl. allgemein zum Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens unter Berücksichtigung des § 242 BGB auch BSG, U.v. 19. Oktober 2000 - B 10 LW 21/99 R - SozR 3-5868 § 21 Nr 2).
6. Die umfänglichen rund 600 Seiten umfassenden Beweisanträge der Klägerin geben dem Senat keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen.
a) Ein erheblicher Teil der Personen, deren Vernehmung als Zeugen die Klägerin beantragt, kommen von Rechts wegen nicht als Zeugen in Betracht, weil sie selbst materiell am Rechtsstreit beteiligt sind. Dies betrifft die Vielzahl der Beweisanträge, die auf die Vernehmung der von der Klägerin im streitbetroffenen Zeitraum eingesetzten Helfer in Bezug auf die in diesem Rahmen von ihnen ausgeübten Tätigkeiten gerichtet sind, aufgrund derer die Beklagte die Klägerin zur Nachentrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtet hat. Auch diese Helfer sind vom vorliegenden Rechtsstreit unmittelbar betroffen. Die Festsetzung der Beitragsnachforderungen wirken zugleich zugunsten der jeweils erfassten Helfer, welche insbesondere im Falle des Eintritts der Bestandskraft des zur Überprüfung gestellten Bescheides (und seiner tatsächlichen Umsetzung durch Nachentrichtung der festgesetzten Beiträge) entsprechende weitere sozialrechtliche Anwartschaften insbesondere auch in der Rentenversicherung erwerben. Von der an sich nach § 75 Abs. 2 SGG gebotenen notwendigen Beiladung dieser Personen durfte das Sozialgericht nur in Anwendung der besonderen Vorschriften über die sog. Massenbeiladung nach § 75 Abs. 2a SGG absehen. Ungeachtet, dass unter Heranziehung dieser Vorgaben eine formale Beiladung unterblieben ist, wirkt nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Verfahrens das Urteil auch zugunsten und zulasten der von der Klägerin im streitbetroffenen Zeitraum eingesetzten Helfer nach § 141 Abs. 1 Nr. 2 SGG.
Beigeladene sind Verfahrensbeteiligte. Soweit sie selbst durch den Rechtsstreit betroffen sind, können sie schon aus Rechtsgründen nicht als Zeugen gehört werden (vgl. B. Schmidt in Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 13. Aufl., § 75, Rn. 17b). Der Beigeladene kann als Beteiligter grundsätzlich nicht als Zeuge vernommen werden (Berchtold, Sozialgerichtsgesetz, SGG § 75 Rn. 14). Angesichts seiner Beteiligtenstellung kann der - einfach oder notwendig - Beigeladene nur dann ausnahmsweise als Zeuge vernommen werden, soweit er Tatsachen bekunden soll, die den für ihn entscheidungserheblichen Sachverhalt gar nicht betreffen und die seine durch § 75 geschützten Rechte nicht berühren (BeckOGK/Straßfeld, Stand: 1.8.2025, SGG § 75 Rn. 282).
Von der Regel, dass an sich jedermann tauglich ist, als Zeuge vor Gericht vernommen zu werden, sind auch anderweitig Ausnahmen anerkannt. So folgert der BGH aus "dem Wesen des deutschen Strafverfahrens" die Ausnahme, dass ein Beschuldigter in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren nicht die einem Zeugen obliegenden Aufgaben erfüllen kann. Ihm soll und darf die Rolle eines Beweismittels gegen sich selbst nicht zufallen (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1956 - 4 StR 278/56 -, BGHSt 10, 8-15, Rn. 5).
Im Bereich des Zivil- und Verwaltungsrechts unter Einschluss des Sozialrechts gilt ebenfalls der Grundsatz, dass ein Beteiligter nicht zugleich die Rolle eines Beweismittels gegen sich selbst wahrnehmen muss und kann. So kann im Zivilprozess ein Nebenintervenient nur dann als Zeuge gehört werden, sofern die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner nicht im Sinne von § 69 ZPO von Wirksamkeit ist (Weinland in Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, ZPO § 373 Rn. 17).
Im sozialgerichtlichen Verfahren kann ein Beigeladener sich am Verfahren beteiligen, er muss dies aber nicht (Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/B. Schmidt, 14. Aufl. 2023, SGG § 75 Rn. 17b). Er darf auch schweigen. Den Beigeladenen trifft keine Aussagepflicht, noch weniger kann eine solche wie bei einem Zeugen mit Ordnungsgeldern und ggfs. Ordnungshaft (§ 390 ZPO) durchgesetzt werden. Falschangaben eines Beigeladenen können (unbeschadet einer ggfs. in Betracht kommenden Strafbarkeit nach anderen Vorschriften wie etwa § 263 StGB) schon im Ausgangspunkt nicht nach § 153 StGB geahndet werden.
Der maßgebliche Sachgrund für die Verschonung eines Beigeladenen von den nicht am Verfahren beteiligten Personen treffenden Zeugenpflichten ist die Betroffenheit in eigenen Rechten, wie sie der Gesetzgeber mit den Vorgaben des § 141 Abs. 1 SGG über die Rechtskrafterstreckung zum Ausdruck gebracht hat. Die Rechtskrafterstreckung trifft den materiell Beteiligten unabhängig davon, ob er förmlich zum Verfahren nach § 75 Abs. 2 SGG beigeladen worden ist oder ob das Gericht in Anwendung des § 75 Abs. 2a SGG von einer solchen Beiladung abgesehen hat (nachdem der Betroffene, der faktisch im Regelfall gar keine Kenntnis von den in dieser Vorschrift vorgesehenen Bekanntmachungen erlangt, keinen fristgerechten Beiladungsantrag gestellt hat). Dementsprechend stellt es sich als folgerichtig dar, Personen mit einer Beteiligung am streitigen Rechtsverhältnis im Sinne des § 75 Abs. 2 SGG auch in Fällen einer sog. Massenbeiladung von der Zeugenpflicht zu entbinden.
Überdies beinhaltet der von Verfassungs wegen umfassend gewährleistete Anspruch auf ein faires Verfahren vor Gericht auch die effektive Durchsetzung des Gebotes der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten (vgl BVerfGE 78, 123, 126 [BVerfG 26.04.1988 - 1 BvR 669/87]; BVerfG SozR 3-1500 § 161 Nr 5; BSG SozR 3-1750 § 565 Nr 1; BSG SozR 3-1500 § 112 Nr 2; BSG Beschluss vom 25.6.2002 - B 11 AL 21/02 B - Juris; BSG Beschluss vom 2.4.2009 - B 2 U 281/08 B - Juris).
Die prozessuale Waffengleichheit steht im Zusammenhang mit dem Gehörsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 1 GG, der eine besondere Ausprägung der Waffengleichheit ist. Als prozessuales Urrecht (vgl. BVerfGE 70, 180 [BVerfG 18.06.1985 - 2 BvR 414/84] <188>) gebietet dieser Grundsatz, in einem gerichtlichen Verfahren der Gegenseite grundsätzlich vor einer Entscheidung Gehör und damit die Gelegenheit zu gewähren, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen (BVerfG, B.v. 31. August 2023 - 1 BvR 1601/23 -, Rn. 19, ZUM-RD 2024, 1, juris).
In Fallgestaltungen der vorliegenden Art, in denen eine Person als Arbeitgeber zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen für von seiner Seite eingesetzte Arbeitskräfte herangezogen worden ist, gehören im materiellrechtlichen Ausgangspunkt zur "Gegenseite" im Sinne des prozessualen Gebotes der Waffengleichheit auch die von der (von Seiten des Arbeitgebers angegriffenen) Beitragsnacherhebung begünstigten Arbeitnehmer. Auch wenn der Gesetzgeber in Wahrnehmung seines Rechts zur Ausgestaltung der verfahrensrechtlichen Vorgaben unter den Voraussetzungen des § 75 Abs. 2a SGG eine Beiladung im Interesse einer effektiven Verfahrensführung für verzichtbar erklärt hat, darf das Gericht die tatsächliche Betroffenheit der Arbeitnehmer in eigenen Rechten nicht ignorieren, soweit es für die Abklärung der tatsächlichen Voraussetzungen eine Anhörung der betroffenen Arbeitnehmer für erforderlich erachtet. Sieht es ohnehin deren Anhörung für notwendig an, dann darf es diesen angesichts ihrer materiellrechtlichen Zugehörigkeit zur Gegenseite nicht eine umfassende Stellungnahme zum Sach- und Streitstand verwehren, zumal die in Aussicht genommene Anhörung zugleich zum Ausdruck bringt, dass mit einem Verzicht auf eine Beiladung des Betroffenen auch keine greifbaren Effizienzgewinne mehr zu erwarten sind.
Dies bedeutet im Ergebnis, dass der betroffene Arbeitnehmer in Fällen der Notwendigkeit seiner persönlichen Anhörung regelmäßig nach § 75 Abs. 2a Satz 9 SGG beizuladen ist, zumal wenn er keine Kenntnis von den Bekanntmachungen nach § 75 Abs. 2a Satz 3 bis 5 SGG erhalten hat. Mit einer solchen Beiladung entfällt aber die Möglichkeit zur Vernehmung der betroffenen Arbeitskraft als Zeugen zum beiladungsrelevanten Sachverhalt.
b) Auch unabhängig von den vorstehenden Erwägungen stellen sich die Beweisanträge als unzureichend bestimmt dar.
Merkmal eines substantiierten Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache. Diese ist möglichst präzise und bestimmt zu behaupten. Zudem ist zumindest hypothetisch zu umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. Unbestimmte oder unsubstantiierte Beweisanträge brauchen dem Gericht dagegen keine Beweisaufnahme nahezulegen (BSG, Beschluss vom 30. September 2021 - B 9 SB 15/21 B - , Rn. 5, juris mwN). Beweisantragstellern obliegt es daher, die behauptete Tatsache zu individualisieren, dh insbesondere in örtlicher und zeitlicher Hinsicht fassbar zu machen (BSG, Beschluss vom 13. August 2015 - B 9 V 13/15 B -, Rn. 10, juris). Nur dies versetzt das Gericht in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit des Antrags zu prüfen und gegebenenfalls seine Ablehnung im Sinne des § 160 Abs 2 Nr. 3 SGG ausreichend zu begründen (BSG, Beschluss vom 12. März 2019 - B 13 R 273/17 B -, Rn. 16, juris).
Die Klägerin hat ungeachtet der Aufklärungsverfügungen des Senates (vgl. insbesondere auch Verfügung vom 19. Juni 2025, Bl. 1412 f. GA) in vielfacher Hinsicht von einer substantiierten Darlegung der dort angesprochenen in ihre eigene Sphäre fallenden Umstände abgesehen. Gerade vor diesem Hintergrund ist bezüglich der zahlreichen Beweisanträge der Klägerin zu berücksichtigen, dass die Sozialgerichte "aufs Geratewohl" gemachten oder "ins Blaue hinein" aufgestellten Tatsachenbehauptungen nicht nachzugehen brauchen. Beweisanträge, die so unbestimmt bzw. unsubstantiiert sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungs- und damit beweiserheblichen Tatsachen aufdecken soll bzw. die allein den Zweck haben, dem Beweisführer, der nicht genügend Anhaltspunkte für seine Behauptungen angibt, erst die Grundlage für substantiierte Tatsachenbehauptungen zu verschaffen, brauchen dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahezulegen; sie sind als Beweisausforschungs- bzw. -ermittlungsanträge auch im vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten sozialgerichtlichen Verfahren unzulässig (BSG, U.v. 19. Oktober 2011 - B 13 R 33/11 R - NZS 2012, 230).
(1) Soweit die Klägerin den tatsächlichen Einsatz der von ihr honorierten Helfer namentlich in den Räumlichkeiten der Beigeladenen mit den Beweisanträgen unter Beweis stellen will (vgl. etwa den Antrag, dass AM. bekunden werde, dass er im Zeitraum vom 01. Oktober 2010 bis zum 10. November 2010 im Auftrag der Klägerin insbesondere als Elektrofachkraft für die Gebäudetechnik in der Halle, für die Stromversorgung bei den Veranstaltungen, Eismeister und Ähnliches tätig war), steht dieser tatsächliche Einsatz ohnehin nicht im Streit. Der Senat geht ebenso wie die Beklagte davon aus, dass die von der Klägerin entlohnten Arbeitsleistungen auch erbracht worden sind.
(2) Ansonsten hat die Klägerin mit ihren Beweisanträgen jedoch gerade keine substantiierten Tatsachenbehauptungen, wie sie entsprechend der erläuterten Rechtsprechung elementare Grundlage eines substantiierten Beweisantrages sein müssten, unter Beweis gestellt. Soweit die Klägerin etwa unter Beweis stellen will, dass "Vertreter der Beigeladenen" den von ihr entlohnten Arbeitskräften (weder sachlich noch zeitlich näher konkretisierte) "Weisungen" erteilt hätten, bleibt völlig unklar, was die angeregte Beweiserhebung aus Sicht der Klägerin im Ergebnis zu ihren Gunsten erbringen soll.
Im Ergebnis verfolgt die Klägerin mit diesen Anträgen, soweit sich dies dem Senat erschließt, offenbar das Ziel, eine Überlassung von Arbeitnehmern im Verhältnis zwischen ihr und der Beigeladenen zum Ausdruck zu bringen. Nach der bereits erläuterten höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es in diesem Zusammenhang aber schon im Ausgangspunkt nicht darauf an, ob überhaupt "Weisungen" erteilt worden sind. Vielmehr bedarf es der Abgrenzung einer spezifischen arbeitsrechtlichen Weisungsbefugnis von projektbezogenen werk- oder dienstvertraglichen Anweisungen. Eine pauschale Geltendmachung von "Weisungen" lässt schon im Ausgangspunkt keine Rückschlüsse auf eine Überschreitung des Rahmens projektbezogener werk- oder dienstvertraglicher Anweisungen zu.
(3) Gesteigert wird diese Unbestimmtheit überdies auch noch dadurch, dass die Klägerin mit ihren Beweisanträgen einerseits geltend machen will, dass "sämtliche" von ihr honorierten Arbeitskräfte Weisungen unterlegen hätten, gleichzeitig aber jedenfalls für einen Teil von ihnen unter Beweis gestellt werden soll, dass diese "weisungsfrei" tätig geworden seien. Letzteres ist auch unabhängig von den angesprochenen durchgreifenden inhaltlichen Widersprüchen auch schon deshalb unsubstantiiert, weil der eigene Vortrag der Klägerin zu den namentlich im Auftrag der Beigeladenen durch die von ihrer Seite entlohnten Arbeitskräfte vorgenommenen Arbeiten nur dahingehend verstanden werden kann, dass eine Vielzahl von fachlichen und zeitlichen Vorgaben zu beachten war. So hatte etwa der benannte Zeuge AP. als Elektrofachkraft für die Gebäudetechnik konkrete für die jeweilige Veranstaltung entsprechend den Vorgaben des Veranstalters und des Hallenbetreibers erforderliche elektrotechnische Arbeiten zu verrichten und sich dabei an die zeitlichen Vorgaben des Hallenbetreibers auszurichten.
(4) Auch im Zusammenhang mit dem von Seiten der Klägerin angeführten Rechtsbegriff eines nach ihrem Verständnis von einzelnen Arbeitskräften getragenen "Unternehmerrisikos" ist kein konkreter tatsächlicher Vortrag erkennbar.
(5) Soweit mit einer Vielzahl von Beweisanträgen unter Beweis gestellt werden soll, dass von der Klägerin entlohnte Arbeitskräfte "in den Betrieb der Beigeladenen eingegliedert" worden seien (mit der in Teilen der Beweisanträge gebrauchten Formulierung "in den Betriebsablauf der Beigeladenen eingebunden" wird dieselbe rechtliche Einschätzung zum Ausdruck gebracht), wird keine konkrete Beweistatsache benannt, sondern lediglich eine von der Klägerin favorisierte rechtliche Bewertung aufgezeigt. Ob eine Person in einen Betrieb "eingegliedert" ist, stellt eine Rechtsfrage dar. Bei der einzelfallbezogenen Prüfung dieser Rechtsfrage bedarf es überdies einer Gesamtwürdigung verschiedener Merkmale im Sinne eines sog. "Typusbegriffs" (vgl. zum Typusbegriff: BSG, U.v. 17. Januar 1996 - 3 RK 39/94 -, BSGE 77, 209, Rn. 28; BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 15; BVerfG, B.v. 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 -, juris) bzw. eines sog. "Typenbegriffs" (BSG, U.v. 24. März 2015 - B 8 SO 12/14 R -, SozR 4-3500 § 90 Nr 7, Rn. 17). Nach der erläuterten Rechtsprechung des BAG kann es überdies angesichts der nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen vorgesehenen Heranziehung der von der Klägerin entlohnten Arbeitskräfte im Rahmen von Dienst- und Werkverträgen nur auf tatsächliche Begebenheiten ankommen, welche sich als beispielhafte Erscheinungsformen einer durchgehend geübten Vertragspraxis darstellen. Nicht ansatzweise sind in diesem rechtlich komplexen Zusammenhang substantiierte Beweistatsachenbehauptungen der Klägerin zu erkennen.
(6) Völlig unsubstantiiert ist auch der Antrag der Klägerin auf Vernehmung des vormaligen Geschäftsführers der Beigeladenen P. geblieben. Dieser war lediglich bis 2007 Geschäftsführer der Klägerin und hat nachfolgend nur noch bis 2008 als Berater für diese gearbeitet. Es erschließt sich schon im Ausgangspunkt nicht, inwiefern dieser für die im vorliegenden Verfahren zu treffende Entscheidung relevante Tatsachen bekunden können sollte, da im vorliegenden Berufungsverfahren lediglich der nachfolgende Zeitraum ab Oktober 2010 zu beurteilen sei. Noch weniger sind solche Tatsachen von Seiten der Klägerin mit dem Beweisantrag substantiiert aufgezeigt worden.
(7) Soweit die Klägerin für mehrere Wirtschaftsjahre jeweils durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis stellen will, in welchem zeitlichen Umfang die von ihr eingesetzten und entlohnten Arbeitskräfte Tätigkeiten für die Beigeladene erbracht haben und welchen Anteil diese Tätigkeiten für die Beigeladene am Gesamtleistungsvolumen der Klägerin im jeweiligen Wirtschaftsjahr ausgemacht haben sollen, ist schon keine rechtliche Relevanz erkennbar. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern entsprechende Feststellungen einem Sachverständigenbeweis zugänglich sein sollen.
(8) Soweit die Klägerin vereinzelt für einige von dem Bescheid erfassten Beitragsnacherhebungssachverhalte (im Rahmen der unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung stapelweise ohne nachvollziehbare inhaltliche Strukturierung mit unzähligen Redundanzen und sogar unter Vermeidung einer durchgehenden Paginierung oder Nummerierung übermittelten rund 600 Seiten umfassenden Beweisanträge) vorträgt, dass der betroffene Versicherte in im Bescheid benannten Nacherhebungsmonaten nicht für die Klägerin gearbeitet habe (vgl. etwa Bl. 2738 f. und Bl. 2745 f.), fehlt es ebenfalls schon an der Angabe substantiierter Beweistatsachen. Soweit etwa geltend gemacht wird, dass AQ. im März 2011 (streitbetroffener Betrag für diesen Versicherten im Monat März 2011 ausweislich des zur Gerichtsakte gereichten Änderungsbescheides vom 4. Juni 2025: 133,81 €, vgl. Bl. 1050 der Akte des Berufungsverfahrens) "keine Arbeiten für die Klägerin erbracht habe, an die eine Sozialversicherungspflicht anknüpfen könnte" (Bl. 2746), werden keine konkreten tatsächlichen Beobachtungen, sondern rechtliche Wertungen namentlich im Sinne der ausdrücklich mit dem Antrag in Bezug genommenen Sozialversicherungspflicht unter Beweis gestellt. Zudem lässt die Formulierung keine "Arbeiten für die Klägerin" offen, inwieweit es gleichwohl Arbeiten gegeben hat, die zwar vor Ort nach ihrer unmittelbaren Zielrichtung "für" eine andere Person wie etwa die Beigeladene, erbracht worden sind, gleichwohl aber von der Klägerin honoriert worden sind. Die in eigener Sphäre betroffene Klägerin versäumt in diesem Zusammenhang ohnehin einen Vortrag, ob und ggfs. welche Zahlungen aus jeweils welchem Rechtsgrund sie an AQ. erbracht hat.
Auch wird von der Klägerin im Rahmen dieser vereinzelten an die Nichtausübung von "Arbeiten für die Klägerin" in Teilzeiträumen anknüpfenden Beweisanträge nichts dafür aufgezeigt, inwieweit sie nach nunmehr 14 Jahren überhaupt noch verlässlich rekonstruieren kann, welche Personen zu welchen Zeitpunkten im Rahmen der von Kundenauftrag erbrachten Leistungen im Einzelnen eingesetzt waren. Ohne nachvollziehbare Rekonstruktionsmöglichkeiten wären es im Ergebnis Behauptungen "ins Blaue hinein", zu deren Abklärung die Gerichte weder nach dem Amtsermittlungsgrundsatz (vgl. BSG, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - B 5 R 162/20 B - juris Rn. 11 m.w.N.) noch aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet sind (vgl. BVerfG Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 2 BvR 1268/03 -juris Rn. 19; BSG, Beschluss vom 28. Februar 2018 - B 13 R 279/16 B - juris Rn. 21).
Bezeichnenderweise hat die Klägerin bereits erstinstanzlich geprüft, inwieweit in dem angefochtenen Bescheid Beiträge für nicht von ihrer Seite herangezogene Personen enthalten sein könnten. Sie hat mit der Anlage K9 zu dem (seinerzeit erst kurz vor der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung eingereichten) Schriftsatz vom 11. Dezember 2024 diverse Personen aufgeführt, die nach ihrem Vortrag sachlich unzutreffend ihr zugeordnet gewesen seien. Die Beklagte hat dieser Vortrag zu dem erläuterten erstinstanzlichen Teilanerkenntnis bewogen.
Seinerzeit hatte auch die Klägerin augenscheinlich keinen Anlass, den Einsatz der nunmehr zum Schluss des Berufungsverfahrens von den o.g. Beweisanträgen betroffenen Personen im Rahmen ihres Unternehmens in Abrede zu stellen. Es erschließt sich jedoch schon im Ausgangspunkt anhand ihres unsubstantiierten Vortrages nicht, weshalb sie diesbezüglich gleichwohl wenige Monate nach ihrem Schriftsatz vom 11. Dezember 2024 meint, den damaligen inzwischen deutlich mehr als 10 Jahre zurückliegenden Sachverhalt nunmehr anders verlässlich beurteilen zu können.
Selbst wenn entgegen der Auffassung des Senates von hinreichend bestimmten Beweisanträgen in diesem Zusammenhang auszugehen sein sollte, sind diese jedenfalls nach § 106a Abs. 3 SGG zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 19. Juni 2026 (vgl. Bl. 1412 f. der elektronischen Akte des Berufungsverfahrens), der Klägerin am Folgetag zugestellt (Bl. 1439) hat der Senatsvorsitzende der Klägerin unter Belehrung über Folgen einer Fristversäumung nach § 106a SGG unter Setzung einer Frist von acht Wochen insbesondere zur Darlegung aufgefordert, soweit aus ihrer Sicht von dem angefochtenen Bescheid Personen erfasst sein sollten, die gar nicht In vertraglichen Beziehungen zur ihr gestanden haben und für die daher von Selten der Klägerin auch keine Entgeltzahlungen entrichtet worden sind. Zugleich ist der Klägerin aufgegeben worden, innerhalb dieser Frist von ihr gewünschte Beweisanträge zu stellen.
Mit der Übermittlung der genannten Anträge erst unmittelbar vor Beginn der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin diese Frist nachhaltig überschritten; Entschuldigungsgründe sind nicht aufgezeigt worden. Bei Zulassung der Anträge auf weitere Ermittlungen zu den von den betroffenen Anträgen erfassten Teilregelungen wären (nach Abtrennung der entsprechenden Teilstreitgegenstände aus dem vorliegenden Berufungsverfahren) weitere mit einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich der dann abzutrennenden Teilstreitigkeiten verbundene Ermittlungen notwendig gewesen.
7. Zutreffend geht die Beklagte auch von Vorsatz auf Seiten des verantwortlichen Geschäftsführers der Klägerin aus. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte unter Heranziehung des § 14 Abs. 2 Satz 2 und 1 SGB IV ausgehend von illegalen Beschäftigungsverhältnissen ohne Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuern als Arbeitsentgelt im Rahmen der in dem Bescheid dokumentierten sachlich und rechnerisch zutreffend durchgeführten Netto-Brutto-Hochrechnung die Einnahmen der Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung der Beitragsbemessung zugrunde gelegt hat.
Für die Frage, in welchem Grade die Pflichtverstöße im Sinne des §§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV von einem subjektiven Element getragen sein müssen, ist in Ermangelung anderer Maßstäbe an die für die Verjährung vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge geltende Regelung des § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV (Verlängerung der Verjährungsfrist von vier auf dreißig Jahre) anzuknüpfen. Danach ist für den Eintritt dieser qualifizierten Folge ebenfalls (mindestens bedingter) Vorsatz erforderlich (BSG, Urteil vom 09. November 2011 - B 12 R 18/09 R -, BSGE 109, 254-265, SozR 4-2400 § 14 Nr 13, Rn. 28).
Für Vorsatz sind das Bewusstsein und der Wille erforderlich, die Abführung der fälligen Beiträge zu unterlassen. Es reicht aus, wenn der Schuldner die Beiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthalten hat, er also seine Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat (BSG, Urteil vom 26. Januar 2005 - B 12 KR 3/04 R -, SozR 4-2400 § 14 Nr 7, Rn. 32).
Allgemein geltende Aussagen zum Vorliegen des subjektiven Tatbestandes sind insoweit ausgeschlossen. Jedoch wird Vorsatz regelmäßig vorliegen, wenn für das gesamte typische Arbeitsentgelt (zB bei "Schwarzarbeit") überhaupt keine Beiträge entrichtet werden. Vorsatz liegt auch noch nahe, wenn Beiträge für verbreitete "Nebenleistungen" zum Arbeitsentgelt nicht gezahlt werden und zwischen steuerrechtlicher und beitragsrechtlicher Behandlung eine bekannte oder ohne weiteres erkennbare Übereinstimmung besteht. Demgegenüber muss der Vorsatz bei wenig verbreiteten Nebenleistungen, bei denen die Steuer- und die Beitragspflicht in komplizierten Vorschriften geregelt sind und nicht voll übereinstimmen, eingehend geprüft und festgestellt werden. Fehler bei der Beitragsentrichtung dürften in diesen Fällen nicht selten nur auf fahrlässiger Rechtsunkenntnis beruhen, zumal wenn es sich um kleine Betriebe handelt, bei denen der Arbeitgeber die Beitragsberechnung ohne Fachpersonal selbst vornimmt. Zum Vorsatz aber gehört auch in diesen Fällen, dass es der Arbeitgeber zumindest für möglich hält, dass bestimmte Zuwendungen an die Arbeitnehmer dem Grunde nach beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen, so dass dafür, sofern noch nicht geschehen, Beiträge und die Umlage zu zahlen sind. Hingegen braucht die genaue Beitragshöhe nicht vom Vorsatz umfasst zu sein (BSG, Urteil vom 30. März 2000 - B 12 KR 14/99 R -, SozR 3-2400 § 25 Nr 7, Rn. 25 mwN).
Bereits im strafgerichtlichen Urteil hat das Landgericht mit überzeugenden Erwägungen den Beitragshinterziehungsvorsatz auf Seiten des Geschäftsführers der Klägerin festgestellt. Diesem war ohnehin klar, dass es sich bei den eingesetzten Arbeitskräften um sein "Personal" gehandelt hat, wie dies auch in dem o.g. Rahmenvertrag mit der Beigeladenen vom 2. September 2010 ausdrücklich festgehalten worden ist. Zum Personal gehören nach dem üblichen Sprachgebrauch die Arbeitnehmer eines Betriebes, nicht hingegen von diesem herangezogene Subunternehmer.
Der Geschäftsführer der Klägerin hat auch im Rahmen seiner informatorischen Anhörung im Berufungsverfahren ausdrücklich eingeräumt, dass ihm 2010 im Zuge der Gründung der Klägerin bekannt gewesen sei, dass in anderen Betrieben der Branche vermehrt Betriebsprüfungen durchgeführt worden seien, bei denen die betroffenen Unternehmen zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund des Einsatzes von Mitarbeitern verpflichtet worden seien, die von dem Unternehmen zunächst als Subunternehmer angesehen worden waren, aber aus Sicht der Prüfer abhängig Beschäftigte waren. Gerade auch vor diesem Hintergrund habe ihn die Beigeladene zu einem Wechsel der Rechtsform im Sinne der Übertragung seines damaligen als persönlich haftender Einzelkaufmann geführten Unternehmens auf die neu gründete GmbH, also die nunmehrige Klägerin, gedrängt.
Damit war dem Geschäftsführer der Klägerin schon vor dem noch streitbetroffenen Zeitraum das Risiko augenscheinlich klar bekannt, dass formal als Subunternehmer eingesetzte Arbeitskräfte von Rechts wegen abhängig Beschäftigte sein können, für deren Tätigkeit dementsprechend Beiträge zur Sozialversicherung abzuführen sind. Wenn er trotz dieser Kenntnis im nachfolgenden streitbetroffenen Zeitraum die streitbetroffenen Arbeitskräfte wie Arbeitnehmer eingesetzt, gleichwohl aber von einer Anmeldung zur Sozialversicherung abgesehen hat, dann lässt dies nur den Schluss auf eine vorsätzliche Beitragshinterziehung zu. Auch in dieser Hinsicht teilt der Senat die Beurteilung des Landgerichts Göttingen im strafgerichtlichen Urteil vom 24. Januar 2018.
Es leuchtet in jeder Hinsicht ein, wenn der BGH in der Revisionsentscheidung vom 13. Dezember 2018 (- 5 StR 275/18 -, NStZ-RR 2019, 151, Rn. 43, juris) festgehalten hat, dass dem Geschäftsführer der Klägerin bekannt gewesen sei, dass die Beigeladene die Gründung einer GmbH durch ihn als Bedingung der Fortführung der Geschäftsbeziehungen gerade deshalb verlangte, weil sie eine eigene Beitragspflicht für Scheinselbständige vermeiden wollte. Hierdurch drängte sich für ihn auf, dass das Problem der Scheinselbständigkeit der "vermittelten" Personen auch die von ihm geführte GmbH als mögliche Arbeitgeberin betraf.
Auch auf entsprechendes Befragen im Rahmen seiner informatorischen Anhörung im vorliegenden Berufungsverfahren vermochte der Geschäftsführer der Klägerin in keiner Weise nachvollziehbar Umstände aufzuzeigen, die Anlass zu einer anderen Bewertung hätten geben können. Seine eigene von Ausflüchten geprägte Einlassung lässt nur den Schluss auf eine jedenfalls mit bedingtem Vorsatz vorgenommene Beitragshinterziehung zu. Der nachfolgende Auszug aus der Befragung des Geschäftsführers im Rahmen des Erörterungstermins am 12. Mai 2025 macht dies besonders deutlich:
"Auf Nachfrage, welche Vorkehrungen er für sein eigenes Unternehmen zur Vermeidung entsprechender Haftungsrisiken (nach dem Zusammenhang: im Sinne von Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen für Personen, welche zunächst als Subunternehmer angesehen worden waren, aber aus Sicht der Prüfer abhängig Beschäftigte waren) bei der beschriebenen Ausgangslage getroffen habe, erläutert der Geschäftsführer der Klägerin:
Das habe ich doch gesagt. Ich habe eine GmbH gegründet. Damit war ich doch aus dem Schneider.
Auf Hinweis des Senatsvorsitzenden, dass doch die Beigeladene, die seinerzeit ebenfalls bereits die Rechtsform einer GmbH gehabt habe, sich gerade nicht von allen Risiken im Hinblick darauf befreit gesehen habe, dass sie die Rechtsform einer GmbH gehabt habe und dass vor diesem Hintergrund nicht verständlich sei, weshalb der Wechsel der Rechtsform in die GmbH auf Seiten der Klägerin zu einer Vermeidung des Risikos geführt haben sollte, erläutert der Geschäftsführer:
Aus meiner Sicht hat letztlich die Beigeladene in Verbindung mit dem Steuerberaterbüro AR. und Partner die maßgebliche Strategie zur Risikovermeidung erstellt."
Abgesehen davon, dass schon die Nutzung einer "Strategie zur Risikovermeidung" die Kenntnis des Risikos (im vorliegenden Zusammenhang: der Hinterziehung geschuldeter Beiträge) zum Ausdruck bringt, konnte auch der Geschäftsführer der Klägerin nichts nachvollziehbar dafür aufgezeigt werden, dass eine ernsthafte und aus seiner Sicht verlässliche "Strategie" zur Vermeidung der auch von seiner Seite gerade erkannten Risiken erarbeitet und angewandt worden sein könnte.
Bezeichnenderweise hat auch der ihn seinerzeit und damit ebenfalls noch vor dem streitbetroffenen Zeitraum im Auftrag des Steuerberaterbüros AR. und Partner beratende Steuerberater N. im Rahmen seiner Zeugenvernehmung erläutert, dass er seinerzeit bei der Beratung von Mandanten im Hinblick auf Risiken im Zusammenhang mit Fallgestaltungen sog. Scheinselbständigkeit diesen einen schriftlichen Kriterienkatalog übermittelt habe. Auch dem Geschäftsführer der Klägerin habe er diesen ausgehändigt. Dieser Kriterienkatalog habe aus seiner Sicht die maßgeblichen für die Beurteilung einer solchen Tätigkeit in der damaligen sozialgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Punkte aufgeführt. So sei beispielsweise danach gefragt worden, ob die eingesetzte Arbeitskraft ihrerseits über Arbeitnehmer verfügte, ob sie weisungsgebunden tätig war und ähnliche Gesichtspunkte.
Sofern dieser Kriterien-Katalog nicht zu einem eindeutigen Ergebnis geführt habe, habe er dann jeweils die Einleitung von Statusfeststellungsverfahren oder eine spezifische Beratung durch einen bremer Rechtsanwaltskollegen empfohlen.
Diese einleuchtende Aussage des Zeugen N. verdeutlicht, dass der Geschäftsführer der Klägerin auch von Seiten dieses Zeugen auf das Risiko hingewiesen worden ist, dass eine Pflicht zur Beitragsabführung auch in Fallgestaltungen vermeintlicher Selbständigkeit in Betracht kam. Auch wenn weder die Klägerin noch der Zeuge den seinerzeit eingesetzten schriftlichen Kriterienkatalog noch vorlegen konnten, ergibt sich aus den dem Zeugen noch erinnerlichen Details aus diesem Katalog, dass eine Prüfung der streitbetroffenen Heranziehung von Arbeitskräften durch die Klägerin unter Heranziehung dieses Katalogs nicht zu eindeutigen Ergebnissen im Sinne des Fehlens einer Beitragspflicht geführt haben konnte. Dem Geschäftsführer der Klägerin war bekannt, dass die von Seiten der Klägerin eingesetzten Arbeitskräfte bei der Auftragserledigung die fachlichen und zeitlichen Vorgaben verlässlich umzusetzen hatten, die ihnen von Seiten der Klägerin, des Veranstalters und/oder des Hallenbetreibers jeweils übermittelt wurden. Diese Arbeitskräfte hatten auch nicht ihrerseits Arbeitnehmer beschäftigt.
Damit bestätigt auch diese Zeugenaussage den jedenfalls bedingten Vorsatz zur Beitragshinterziehung auf Seiten des verantwortlichen Geschäftsführers der Klägerin.
Soweit sich Letzterer in diesem Zusammenhang auf handschriftliche Skizzen (vgl. Bl. 815 f. der Berufungsakten) beruft, vermag der Vortrag die Feststellung eines Vorsatzes auf Seiten des Geschäftsführers der Klägerin nicht zu entkräften. Der Senat vermag schon nicht zu überblicken, wann, mit welcher Zielrichtung und von welcher Person diese Skizzen gefertigt worden sein sollen. Dem Zeugen N. waren diese Skizzen nicht erinnerlich. Überdies sind die vage gehaltenen Skizzen schon im Ausgangspunkt nicht geeignet, den maßgeblichen Umstand in Zweifel zu ziehen, dass dem Geschäftsführer der Klägerin auch schon vor dem streitbetroffenen Nacherhebungszeitraum klar bewusst war, dass formal als Subunternehmer eingesetzte Arbeitskräfte von Rechts wegen abhängig Beschäftigte sein können, weshalb für entsprechende Tätigkeiten bei zuvor erfolgten Prüfungen anderer der Branche zugehöriger Unternehmen Beiträge zur Sozialversicherung, wie auch ihm positiv bekannt war, nacherhoben worden waren.
Auch der (schon sprachlich nicht konkret fassbare) Vortrag der Klägerin zu einem aus ihrer Sicht "überlegenen Wissen" oder zu einem "Herrschaftswissen" auf Seiten von Verantwortlichen der Beigeladenen ist schon im Ausgangspunkt nicht geeignet, die erläuterte Feststellung eines Vorsatzes auf Seiten ihres Geschäftsführers zu entkräften. Für die maßgebliche Feststellung kommt es auf die bereits erläuterten Kenntnisse des verantwortlichen Geschäftsführers der Klägerin und nicht etwa auf die Kenntnisse Dritter hinsichtlich der Pflicht zu Beitragsabführung an. Gerade aufgrund der vertraglichen Heranziehung der Klägerin, die ihrerseits das benötigte Personal im Rahmen der übernommenen dienst- und werkvertraglichen Verpflichtungen rekrutieren sollte, fiel es in den Verantwortungsbereich der Klägerin und nicht der Beigeladenen oder anderer Auftraggeber, für eine ordnungsgemäße Abführung der aufgrund des Personaleinsatzes gesetzlichen geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen Sorge zu tragen. Dies stand dem Geschäftsführer der Klägerin auch klar vor Augen.
8. Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, dass die von ihrer Seite geleisteten und von der Beklagten bei der Berechnung der Beitragsnachforderungen herangezogenen Zahlungen an die eingesetzten Arbeitskräfte (in der Diktion der Klägerin: Freelancer) "unreflektiert" als Arbeitsentgelte behandelt würden, was unter keinem Umstand "sachgerecht" sein könne (vgl. bereits die im Tatbestand dargelegten Ausführungen auf S. 16 der Berufungsbegründung vom 11. April 2025), vermag ihr der Senat nicht zu folgen. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV schreibt explizit die Erfassung "aller" laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden, fest. Unter den (auch im vorliegenden Fall, wie dargelegt, gegebenen) Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 SGB IV hat überdies eine "Hochrechnung" auf ein hypothetisches Bruttoarbeitsentgelt als Beitragsbemessungsgrundlage (BeckOGK/Zieglmeier, 15.5.2025, SGB IV § 14 Rn. 179, beck-online) zu erfolgen. Demgegenüber eröffnet das Gesetz keine Möglichkeit zur Herunterbrechung des tatsächlich gewährten Entgelts auf ein geringeres hypotherisches Entgelt, wie dies offenbar - im Ergebnis in lediglich rechtspolitischer Wertung - der Klägerin vorschwebt.
9. Vergeblich rügt die Klägerin als weiteren Ermessensfehler, dass die Beklagte in ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt habe, dass gegenüber der Klägerin im Urteil des Landgerichts Göttingen in der Strafsache gegen O. zum Az. 5 KLs 52 JS 23134/14 (5/16) gemäß §§ 73 Abs. 1, 73b, 73c S. 1 StGB die Einziehung von Taterträgen in Form ersparter Aufwendungen in Höhe von 383.106,84 € angeordnet worden sei. Diese Anordnung sei zugunsten der Dräger & Hanse BKK (i.H.v. 16.300,40 €), der Techniker Krankenkasse (i.H.v. 53.117,60 €), der DAK (i.H.v. 59.635,01 €), der KKH (i.H.v. 7.281,47 €), der AOK Niedersachsen (i.H.v. 105.832,15 €), der Barmer GEK (i.H.v. 108.947,21 €), der BKK Pfalz (i.H.v. 9.373,39 €), der BKK advita (i.H.v. 9.230,27 €) und der IKK Classic (i.H.v. (13.383,34 €) erfolgt. Von dieser Summe habe die Klägerin bis einschließlich August 2025 einen Betrag in Höhe von 66.000,00 € an die Justizkasse des Landes Niedersachsen abgeführt.
Die der Staatsanwaltschaft nach §§ 451, 459 h, 459 k StPO obliegende Entscheidung über eine Auskehrung der zugunsten der in strafgerechtlichen Entscheidung aufgeführten Krankenkassen als Einzugsstellen sichergestellten Beträge berührt gar nicht die im vorliegenden Verfahren zu überprüfende Festsetzung der von Seiten der Klägerin nachzuentrichtenden Beiträge und Umlagen; sie ist vielmehr erst im nachgelagerten Vollstreckungsverfahren zu klären. Mit der vorliegenden Berufung macht die Klägerin hingegen, wenn im Ergebnis nach Maßgabe dieser Entscheidung auch ohne Erfolg, geltend, dass die sicherstellten Beträge mangels nachzuentrichtender Beiträge und Umlagen gar nicht den Krankenkassen, sondern ihr selbst zustünden.
10. Auch im Übrigen lässt die Ermittlung und Berechnung der im Berufsverfahren noch streitigen Nachforderungen von Beiträgen, Umlagen und Säumniszuschlägen keine Fehler zulasten der Klägerin erkennen.
Soweit die Klägerin im Rahmen des unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung übermittelten Schriftsatzkonvoluts rügt, dass für die Mitarbeiterin AS. nach Maßgabe des Bescheides vom 4. Juni 2025 Beiträge für den Beschäftigungszeitraum September bis Dezember 2010 nacherhoben worden seien, wobei das Sozialgericht die Beitragsfestsetzungen für den Teilzeitraum bis einschließlich September 2010 rechtskräftig aufgehoben habe, erschließt sich dem Senat angesichts eines auch diesbezüglich unsubstantiierten Vortrages der in eigener Sphäre betroffenen Klägerin nicht, ob überhaupt und ggfs. in welcher Höhe ein Teilbetrag der für den Zeitraum September bis Dezember 2010 in Ansatz gebrachten Lohnzahlungen bereits im September 2010 erarbeitet worden sein soll.
Selbst wenn entgegen der Auffassung des Senates von einem hinreichend bestimmten Vortrag in diesem Zusammenhang auszugehen sein sollte, ist dieser jedenfalls nach § 106a Abs. 3 SGG zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 19. Juni 2026 (vgl. Bl. 1412 f. der elektronischen Akte des Berufungsverfahrens), der Klägerin am Folgetag zugestellt (Bl. 1439), hat der Senatsvorsitzende der Klägerin unter Belehrung über Folgen einer Fristversäumung nach § 106a SGG unter Setzung einer Frist von acht Wochen insbesondere zur Darlegung aufgefordert, welche konkreten Detailregelungen in dem mit Schriftsatz vom 12. Juni 2025 übermittelten (128-seltlgen) Bescheid der Beklagten (Bl. 1229 ff. GA) sie aus jeweils welchen tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen angreifen will. Mit dem erst unmittelbar vor Beginn der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Vortrag zu den Beitragszahlungen für die Mitarbeiterin AS. im September 2010 hat die Klägerin diese Frist nachhaltig überschritten; Entschuldigungsgründe sind nicht aufgezeigt worden. Bei Zulassung dieses verspäteten Vortrages wären (nach Abtrennung des entsprechenden Teilstreitgegenstandes aus dem vorliegenden Berufungsverfahren) weitere mit einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich der dann abzutrennenden Teilstreitigkeit verbundene Maßnahmen namentlich in Form der Aufforderung der Klägerin zu einem substantiierten Vortrag unter Beifügung aussagekräftiger Belege als Grundlage für eine weitere inhaltlich Abklärung des noch zu substantiierenden Vorbringens notwendig gewesen.
11. Auch die Festsetzung von Säumniszuschlägen lässt keine Fehler erkennen.
Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist nach § 24 Abs. 1 SGB IV für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (Abs. 2). Erst mindestens bedingter Vorsatz die unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht ausschließt (BSG, Urteil vom 04. September 2018 - B 12 KR 11/17 R -, BSGE 126, 235, Rn. 26).
Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. Die Klägerin hat gerade nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass sie unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte; die Beiträge und Umlagen sind vielmehr vorsätzlich hinterzogen worden. Der Senat kann auf seine vorstehenden Erwägungen zur Feststellung eines Vorsatzes auf Seiten des Geschäftsführers der Klägerin Bezug nehmen.
12. Die Zwischenfeststellungsklage ist unzulässig. Abgesehen von der unzureichenden Konkretisierung der begehrten Feststellung, bringt die Behauptung, dass die Beklagte ihre Amtsermittlungspflicht verletzt hat, indem sie unterlassen hat, im Rahmen der in den Jahren 2014 bis 2016 erfolgten den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2014 betreffenden Betriebsprüfungen Ermittlungen zu dem Vorliegen einer unerlaubten Arbeiternehmerüberlassung anzustellen und die Ergebnisse ggf. den Einzugsstellen mitzuteilen, schon im rechtlichen Ausgangspunkt kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, sondern allenfalls Elemente eines solchen zum Ausdruck. Diese können als solche nicht Gegenstand einer eigenständigen Feststellungsklage sein (vgl. zur Unzulässigkeit einer Elementenfeststellungsklage BSG, Urteil vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 108/95 -, SozR 3-2600 § 58 Nr 9, Rn. 47). Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ist ebenfalls nicht erkennbar.
Zudem fehlt es auch an der von § 256 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 202 SGG geforderten Präjudizialität (vgl. dazu Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, ZPO § 256, Rn. 85). Die Antragsbehauptungen bilden kein notwendiges Glied im Rahmen eines für das vorliegende Urteil maßgeblichen Subsumtionsschlusses.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.
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Verkündet am 1. Oktober 2025
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