BGH Versäumnisurteil vom 18.06.2009 – VII ZR 167/08
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
Verkündet am: 18. Juni 2009 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja ja ja
a) Der Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern unterliegt unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch einer einheitlichen Verjährung. Auch soweit er auf Zahlung gerichtet ist, ist er mit der Begründung der Gesamtschuld im Sinne des § 199 BGB entstanden.
b) Für eine Kenntnis aller Umstände, die einen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB begründen, ist es erforderlich, dass der Ausgleichsberechtigte Kenntnisse von den Umständen hat, die einen Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichsverpflichteten begründen, von denjenigen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen ihn selbst begründen, sowie von denjenigen, die das Gesamtschuldverhältnis begründen, und schließlich von den Umständen, die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht begründen.
BGH, Versäumnisurteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08 - OLG Stuttgart
LG Ulm
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den
Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den
Richter Leupertz
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. August 2008 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 6.049,40 €
nebst Zinsen abgewiesen und die Berufung der Klägerin insoweit
zurückgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer des Architekten G. Sie macht aus
von diesem übergegangenem Recht einen Ausgleichsanspruch gemäß § 426
Abs. 1 BGB gegen die Beklagte geltend, nachdem G. wegen Baumängeln in
Anspruch genommen worden war. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung
erhoben.
G. schloss im Jahr 1993 mit der katholischen Kirchengemeinde M. einen
Architektenvertrag über die Instandsetzung einer Friedhofsmauer. Die Beklagte
wurde von M. ebenfalls im Jahr 1993 mit der Durchführung der Verputzarbeiten
beauftragt. Im Sommer 1996 traten Schäden am Putz auf, worauf noch im
selben Jahr G. mit der Beklagten Schriftverkehr über die Verantwortlichkeit für
die aufgetretenen Schäden führte. Im April 2002 leitete M. gegen G. und die
Beklagte ein selbständiges Beweisverfahren zur Feststellung der Ursachen der
Putzschäden und die Frage der Verantwortung hierfür ein. Der dort beauftragte
Sachverständige kam in seinem Gutachten vom 11. April 2003 zu dem
Ergebnis, dass sowohl G. als auch die Beklagte verantwortlich seien. Auf
Aufforderung der M. vom 30. August 2004 zahlte die Klägerin für G. an M. u.a.
8.642,00 € für Mängelbeseitigungskosten. Hiervon begehrt sie die Erstattung
von 70 % von der Beklagten im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs.
Die Klägerin hat am 31. Dezember 2004 den Antrag auf Erlass eines
Mahnbescheides eingereicht. Den vom Mahngericht am 26. Januar 2005 nach
Widerspruch der Beklagten angeforderten Vorschuss für die Durchführung des
streitigen Verfahrens hat sie im Januar 2007 eingezahlt. Im Frühjahr 2005 fand
ein Schriftwechsel zwischen den Parteien über den geltend gemachten
Anspruch statt. Das letzte Schreiben datiert vom 13. Mai 2005. In diesem
unterbreitete ein Vertreter der Beklagten der Klägerin einen Vorschlag zur
vergleichsweisen Erledigung. Eine Reaktion hierauf durch die Klägerin erfolgte
nicht mehr.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin
hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt die Klägerin den genannten Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des
Berufungsurteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hält einen etwaigen Ausgleichsanspruch
hinsichtlich der auf Mangelbeseitigungskosten erbrachten Zahlung für verjährt.
Das Ausgleichsschuldverhältnis nach § 426 Abs. 1 BGB beginne mit der
Entstehung der Gesamtschuld und nicht erst mit der Leistung eines
Gesamtschuldners. Der Ausgleichsanspruch sei zunächst auf Mitwirkung und
auf Befreiung von der Verbindlichkeit in Höhe des Teils der Schuld gerichtet,
den der Mitschuldner im Innenverhältnis zu tragen habe. Nach Befriedigung des
Gläubigers
verwandele
sich
der
Befreiungsanspruch
in
einen
Leistungsanspruch, gerichtet auf den vom anderen Gesamtschuldner im
Innenverhältnis geschuldeten Anteil, soweit der Regress verlangende
Gesamtschuldner mehr als
seinen Anteil geleistet habe. Dieser
Die Frist sei für den Ausgleichungsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB insgesamt
einheitlich und beginne mit der Entstehung des Gesamtschuldverhältnisses. Die
nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis habe G. bereits im Jahre
1996 gehabt. Die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des G. müsse sich dessen
Kenntnis zurechnen lassen.
Die ursprünglich nach altem Recht ab 1996 laufende Verjährungsfrist
habe daher gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, §§ 195, 199 BGB am 1. Januar
2002 neu zu laufen begonnen. Der Lauf der dann dreijährigen Verjährungsfrist
sei zwar zunächst mit Einreichung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids
am 31. Dezember 2004 gehemmt worden. Diese Hemmung sei aber nach
§ 204 Abs. 2 Satz 1, 2 BGB am 1. August 2005 abgelaufen. Zudem sei der Lauf
der Verjährung zwar auch durch die Aufnahme von Verhandlungen gehemmt
gewesen. Die Hemmungswirkung nach § 203 Satz 1 BGB sei jedoch dadurch
beendet worden, dass die Verhandlungen eingeschlafen seien. Dies sei
längstens nach einer Dauer von sechs Monaten nach dem Erhalt des
Schreibens vom 13. Mai 2005 der Fall gewesen. Deshalb sei nach § 203 Satz 2
BGB die Verjährung spätestens mit Ablauf des 16. Februar 2006 und damit vor
Einzahlung des weiteren Gerichtskostenvorschusses durch die Klägerin im
Januar 2007 eingetreten.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Klägerin ein Anspruch
gemäß §§ 426 Abs. 1 BGB, 67 VVG a.F. zusteht. Für das Revisionsverfahren
ist deshalb davon auszugehen. Die bisherigen Feststellungen des
Berufungsgerichts tragen seine Auffassung nicht, ein etwaiger Anspruch wäre
jedenfalls verjährt.
1. Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen,
der Lauf der Verjährung eines etwaigen Anspruchs des G. gegen die Beklagte
gem. § 426 Abs. 1 BGB habe mit der Entstehung des Ausgleichsanspruchs in
Form der Mitwirkung und Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber M. und
nicht erst mit der Zahlung der Klägerin an M. begonnen.
a)
Es
entspricht
gefestigter Rechtsprechung,
dass
der
Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB bereits in dem Augenblick
entsteht,
in dem die mehreren Ersatzpflichtigen dem Geschädigten
ersatzpflichtig werden, also mit der Begründung der Gesamtschuld (vgl. BGH,
Urteil vom 21. November 1953 - VI ZR 82/52, BGHZ 11, 170, 174; Urteil vom
21. März 1991 - IX ZR 286/90, BGHZ 114, 117, 122; Urteil vom 28. April 1994
- VII ZR 73/93, BauR 1994, 621 = ZfBR 1994, 209; Urteil vom 15. Oktober 2007
- II ZR 136/06, BauR 2008, 381 = NZBau 2008, 121). Er besteht zunächst als
Mitwirkungs- und Befreiungsanspruch und wandelt sich nach Befriedigung des
Gläubigers in einen Zahlungsanspruch um. Diese Auffassung wird auch von der
Literatur geteilt (vgl. Palandt/Grüneberg, 68. Aufl., § 426 BGB Rn. 4;
Staudinger/Ulrich Noack (2005), § 426 BGB Rdn. 6 m.w.N.; abweichend
MünchKommBGB/Bydlinski, 5. Aufl., § 426 Rdn. 12; a.A. Stamm, BauR 2004,
240, 244, 250).
b) Hieraus folgt, dass der Ausgleichsanspruch unabhängig von seiner
Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch einer
einheitlichen Verjährung unterliegt. Auch soweit er auf Zahlung gerichtet ist, ist
er mit der Begründung der Gesamtschuld im Sinne des § 199 BGB entstanden
(ebenso OLG Rostock, OLGR 2009, 304; Kniffka, BauR 2005, 276, 286;
Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdn. 1198; Klutinius/Karwatzki,
VersR 2008, 617; jurisPK-BGB/Lakkis, 4. Aufl., § 199 Rdn. 17.1).
Der Gegenauffassung, die für den Zahlungsanspruch den Beginn der
Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Zahlung durch den ausgleichsberechtigten
Gesamtschuldner an den Gläubiger sieht (Staudinger/Frank Peters (2004)
§ 199 BGB Rdn. 7; derselbe NZBau 2007, 337, 341; Dollmann, GmbHR 2004,
1330, 1331), ist nicht zu folgen. Diese Auffassung berücksichtigt nicht
ausreichend, dass es sich um einen einheitlichen Anspruch auf Ausgleich
handelt. § 426 Abs. 1 BGB lässt offen, wie der Ausgleich zwischen den
Gesamtschuldnern erfolgen soll. Die Zahlung des Ausgleichsberechtigten an
den
Gläubiger
ist
keine
tatbestandliche
Voraussetzung
des
Ausgleichsanspruchs. Es entsteht kein neuer Anspruch durch diese Zahlung;
vielmehr kann und muss der Ausgleichsanspruch dann nur in anderer Form als
zuvor erfüllt werden. Sofern der Ausgleichsanspruch einmal verjährt ist, muss
es hierbei sein Bewenden haben, auch wenn sich sein Inhalt dadurch ändert,
dass nunmehr die Zahlung erfolgt. In gleicher Weise ändert auch die Zahlung
während des Laufs der Verjährungsfrist nichts an ihrem weiteren Ablauf.
Die Anknüpfung der Verjährung an die Zahlung würde dazu führen, dass
der Eintritt der Verjährung von dem Verhalten des Ausgleichsberechtigten
abhinge und dieser es somit in der Hand hätte, den Verjährungsbeginn und die
Notwendigkeit verjährungshemmender Maßnahmen beliebig hinauszuzögern
(vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161, 169 f.).
Das ist mit den wesentlichen Zwecken des Rechtsinstituts der Verjährung - dem
Schuldnerschutz und dem Rechtsfrieden - nicht zu vereinbaren. Diese Zwecke
würden zudem nur unvollkommen erreicht, wenn ein Streit über das Bestehen
einer Ausgleichspflicht zwar zunächst durch Erhebung der Einrede der
Verjährung vermieden werden könnte, solange die Pflicht durch Befreiung von
einer Verbindlichkeit zu erfüllen wäre, während diese Möglichkeit nicht mehr
bestünde, nachdem sich der Anspruch in einen Zahlungsanspruch verwandelt
hat. In beiden Fällen geht es um die Frage, ob und in welchem Umfang eine
Ausgleichspflicht in einem Gesamtschuldverhältnis besteht.
In Übereinstimmung hiermit steht, dass nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 26. Februar 1991 - XI ZR 331/89, NJW
1991, 2014) die Rechtskraft einer Verurteilung zur Freistellung von einer
Schadensersatzpflicht auch Einwendungen des Verurteilten gegen deren Grund
in einem nachfolgenden Zahlungsprozess ausschließt und auch den
Zahlungsanspruch erfasst, so dass die Verjährung sich nach § 218 Abs. 1
Satz 1 BGB richtet. Auch dies beruht auf der Erwägung, dass es sich lediglich
um verschiedene Ausprägungen desselben Schadensersatzanspruchs auf
Vermögensausgleich handelt. Nichts anderes gilt bei dem Ausgleichsanspruch
nach § 426 Abs. 1 BGB.
Ein solches Verständnis mit der Folge einer relativ
frühzeitigen
Verjährung des Ausgleichsanspruchs belastet den Ausgleichsberechtigten nicht
unbillig. Er ist hinreichend durch das zusätzliche Erfordernis des § 199 Abs. 1
Nr. 2 BGB geschützt. Es bedarf daher keiner weiteren Einschränkungen
hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist im Hinblick darauf, dass ein
Gesamtschuldner
sich
seines
Ausgleichsanspruchs
vor
seiner
Inanspruchnahme durch den Gläubiger möglicherweise häufig nicht bewusst ist.
Ohne Belang ist, dass im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur
Modernisierung des Schuldrechts vom Rechtsausschuss die Auffassung
vertreten worden ist, die regelmäßige Verjährungsfrist beginne nicht vor dem
Zeitpunkt, in dem der begünstigte Gesamtschuldner an den Gläubiger leiste
(BT-Drucks. 14/7052 S. 195). Diese Meinungsäußerung hat im Gesetz keinen
Ausdruck gefunden und beruht nicht erkennbar auf einer fundierten Analyse der
Rechtslage.
c) Ein Anspruch ist im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB entstanden, wenn er
geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann.
Das ist grundsätzlich der Zeitpunkt seiner Fälligkeit. Die Möglichkeit der
Bezifferung
ist nicht notwendig; ausreichend
ist die Möglichkeit einer
Feststellungsklage (jurisPK-BGB/Lakkis, 4. Aufl., § 199 Rdn. 5 m.w.N.).
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht es darüber hinaus für erforderlich
gehalten, dass G. spätestens Ende 2001 Kenntnis oder grob fahrlässige
Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person
des Schuldners hatte, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar
2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1; Urteil vom 25. Oktober 2007 - VII ZR 205/06,
BauR 2008, 351 = NZBau 2008, 113 = ZfBR 2008, 163).
3. Die die Verjährung begründenden Voraussetzungen hat das
Berufungsgericht - wie die Revision zu Recht rügt - nicht ausreichend
festgestellt. Zu den Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hat es
gemeint, G. habe die notwendige Kenntnis bereits 1996 gehabt, weil er in
diesem Jahr einen Schriftwechsel mit der Beklagten über die Putzmängel
geführt habe. Dabei
ist weder ersichtlich, welche Kenntnisse das
Berufungsgericht konkret
für erforderlich gehalten hat, noch, welche
Rückschlüsse es aufgrund des Briefwechsels auf die Kenntnis des G. gezogen
hat. Für eine Kenntnis aller Umstände, die einen Ausgleichsanspruch nach
begründen,
ist
es
erforderlich,
dass
der
Ausgleichsberechtigte Kenntnisse von den Umständen hat, die einen Anspruch
des Gläubigers gegen den Ausgleichsverpflichteten begründen, von
denjenigen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen ihn selbst begründen,
sowie von denjenigen, die das Gesamtschuldverhältnis begründen, und
schließlich von den Umständen, die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht
begründen. Ob und inwieweit das Berufungsgericht dies annehmen will, hat es
nicht ausgeführt oder begründet. Insbesondere reicht es hierfür nicht aus, den
im Bauwerk zu Tage getretenen Mangel zu kennen, weil daraus nicht ohne
weiteres die Kenntnis der für einen Anspruch des Bestellers gegen die
Baubeteiligten notwendigen weiteren Voraussetzungen abzuleiten sein muss.
III.
Das Berufungsurteil
ist aufzuheben und die Sache
ist an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann entgegen der Auffassung
der Revision nicht selbst entscheiden.
Eine Verjährung ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil sie in
jedem Fall bis zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses für das streitige
Verfahren durch die Klägerin im Januar 2007 gehemmt gewesen und nach
§ 204 Abs. 2 S. 3 BGB hierdurch erneut gehemmt worden wäre.
1. Zutreffend sind die von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen
des Berufungsgerichts zur Hemmung der Verjährungsfrist durch die
Einreichung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids. Am 1. August 2005
endete hiernach die Hemmungswirkung, so dass ohne Berücksichtigung
weiterer Hemmungstatbestände die Verjährung am 3. August 2005 eingetreten
wäre, sofern die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB spätestens am
31. Dezember 2001 vorgelegen haben sollten.
2. Ohne Rechtsfehler ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die
durch Verhandlungen zwischen den Parteien eingetretene Hemmung der
Verjährung nach § 203 BGB habe spätestens am 16. Februar 2006 geendet.
Entgegen der Auffassung der Revision hat der eine oder der andere Teil die
Fortsetzung der Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB auch verweigert,
wenn die Parteien die Verhandlungen einschlafen lassen. Eines ausdrücklichen
Abbruchs der Verhandlungen bedarf es nicht.
Für § 852 Abs. 2 BGB a.F. war in der Rechtsprechung anerkannt, dass
es ausreicht, wenn der Ersatzberechtigte die Verhandlungen einschlafen lässt,
um anzunehmen, er habe die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (BGH,
Urteil vom 5. November 2002 - VI ZR 416/01, BGHZ 152, 298 Rdn. 20 m.w.N.).
Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass diese Grundsätze auch im
Anwendungsbereich des § 203 Satz 1 BGB Geltung haben. Das hat der
IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nach Erlass des Berufungsurteils
begründet (Urteil vom 6. November 2008 - IX ZR 158/07, MDR 2009, 275).
Dem schließt sich der Senat an.
Die Voraussetzungen für ein Einschlafen der Verhandlungen in diesem
Sinne hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision auch
unbeanstandet festgestellt.
Kniffka
Bauner
Safari Chabestari
Halfmeier
Leupertz
Vorinstanzen:
LG Ulm, Entscheidung vom 21.02.2008 - 6 O 48/07 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.08.2008 - 4 U 52/08 -