Rechtsprechung / BGH

BGH Versäumnisurteil vom 18.06.2009 – VII ZR 167/08

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

Verkündet am: 18. Juni 2009 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja ja ja

a) Der Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern unterliegt unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch einer einheitlichen Verjährung. Auch soweit er auf Zahlung gerichtet ist, ist er mit der Begründung der Gesamtschuld im Sinne des § 199 BGB entstanden.

b) Für eine Kenntnis aller Umstände, die einen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB begründen, ist es erforderlich, dass der Ausgleichsberechtigte Kenntnisse von den Umständen hat, die einen Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichsverpflichteten begründen, von denjenigen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen ihn selbst begründen, sowie von denjenigen, die das Gesamtschuldverhältnis begründen, und schließlich von den Umständen, die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht begründen.

BGH, Versäumnisurteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08 - OLG Stuttgart

LG Ulm

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 18. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den

Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den

Richter Leupertz

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. August 2008 im Kostenpunkt

und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 6.049,40 €

nebst Zinsen abgewiesen und die Berufung der Klägerin insoweit

zurückgewiesen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an

das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer des Architekten G. Sie macht aus

von diesem übergegangenem Recht einen Ausgleichsanspruch gemäß § 426

Abs. 1 BGB gegen die Beklagte geltend, nachdem G. wegen Baumängeln in

Anspruch genommen worden war. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung

erhoben.

2

G. schloss im Jahr 1993 mit der katholischen Kirchengemeinde M. einen

Architektenvertrag über die Instandsetzung einer Friedhofsmauer. Die Beklagte

wurde von M. ebenfalls im Jahr 1993 mit der Durchführung der Verputzarbeiten

beauftragt. Im Sommer 1996 traten Schäden am Putz auf, worauf noch im

selben Jahr G. mit der Beklagten Schriftverkehr über die Verantwortlichkeit für

die aufgetretenen Schäden führte. Im April 2002 leitete M. gegen G. und die

Beklagte ein selbständiges Beweisverfahren zur Feststellung der Ursachen der

Putzschäden und die Frage der Verantwortung hierfür ein. Der dort beauftragte

Sachverständige kam in seinem Gutachten vom 11. April 2003 zu dem

Ergebnis, dass sowohl G. als auch die Beklagte verantwortlich seien. Auf

Aufforderung der M. vom 30. August 2004 zahlte die Klägerin für G. an M. u.a.

8.642,00 € für Mängelbeseitigungskosten. Hiervon begehrt sie die Erstattung

von 70 % von der Beklagten im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs.

3

Die Klägerin hat am 31. Dezember 2004 den Antrag auf Erlass eines

Mahnbescheides eingereicht. Den vom Mahngericht am 26. Januar 2005 nach

Widerspruch der Beklagten angeforderten Vorschuss für die Durchführung des

streitigen Verfahrens hat sie im Januar 2007 eingezahlt. Im Frühjahr 2005 fand

ein Schriftwechsel zwischen den Parteien über den geltend gemachten

Anspruch statt. Das letzte Schreiben datiert vom 13. Mai 2005. In diesem

unterbreitete ein Vertreter der Beklagten der Klägerin einen Vorschlag zur

vergleichsweisen Erledigung. Eine Reaktion hierauf durch die Klägerin erfolgte

nicht mehr.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin

hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision

verfolgt die Klägerin den genannten Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des

Berufungsurteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das

Berufungsgericht.

7

I.

Das Berufungsgericht hält einen etwaigen Ausgleichsanspruch

hinsichtlich der auf Mangelbeseitigungskosten erbrachten Zahlung für verjährt.

Das Ausgleichsschuldverhältnis nach § 426 Abs. 1 BGB beginne mit der

Entstehung der Gesamtschuld und nicht erst mit der Leistung eines

Gesamtschuldners. Der Ausgleichsanspruch sei zunächst auf Mitwirkung und

auf Befreiung von der Verbindlichkeit in Höhe des Teils der Schuld gerichtet,

den der Mitschuldner im Innenverhältnis zu tragen habe. Nach Befriedigung des

Gläubigers

verwandele

sich

der

Befreiungsanspruch

in

einen

Leistungsanspruch, gerichtet auf den vom anderen Gesamtschuldner im

Innenverhältnis geschuldeten Anteil, soweit der Regress verlangende

Gesamtschuldner mehr als

seinen Anteil geleistet habe. Dieser

Ausgleichsanspruch unterliege der Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 BGB.

Die Frist sei für den Ausgleichungsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB insgesamt

einheitlich und beginne mit der Entstehung des Gesamtschuldverhältnisses. Die

nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis habe G. bereits im Jahre

1996 gehabt. Die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des G. müsse sich dessen

Kenntnis zurechnen lassen.

8

Die ursprünglich nach altem Recht ab 1996 laufende Verjährungsfrist

habe daher gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, §§ 195, 199 BGB am 1. Januar

2002 neu zu laufen begonnen. Der Lauf der dann dreijährigen Verjährungsfrist

sei zwar zunächst mit Einreichung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids

am 31. Dezember 2004 gehemmt worden. Diese Hemmung sei aber nach

§ 204 Abs. 2 Satz 1, 2 BGB am 1. August 2005 abgelaufen. Zudem sei der Lauf

der Verjährung zwar auch durch die Aufnahme von Verhandlungen gehemmt

gewesen. Die Hemmungswirkung nach § 203 Satz 1 BGB sei jedoch dadurch

beendet worden, dass die Verhandlungen eingeschlafen seien. Dies sei

längstens nach einer Dauer von sechs Monaten nach dem Erhalt des

Schreibens vom 13. Mai 2005 der Fall gewesen. Deshalb sei nach § 203 Satz 2

BGB die Verjährung spätestens mit Ablauf des 16. Februar 2006 und damit vor

Einzahlung des weiteren Gerichtskostenvorschusses durch die Klägerin im

Januar 2007 eingetreten.

II.

10

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.

Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Klägerin ein Anspruch

gemäß §§ 426 Abs. 1 BGB, 67 VVG a.F. zusteht. Für das Revisionsverfahren

ist deshalb davon auszugehen. Die bisherigen Feststellungen des

Berufungsgerichts tragen seine Auffassung nicht, ein etwaiger Anspruch wäre

jedenfalls verjährt.

11

1. Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen,

der Lauf der Verjährung eines etwaigen Anspruchs des G. gegen die Beklagte

gem. § 426 Abs. 1 BGB habe mit der Entstehung des Ausgleichsanspruchs in

Form der Mitwirkung und Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber M. und

nicht erst mit der Zahlung der Klägerin an M. begonnen.

12

a)

Es

entspricht

gefestigter Rechtsprechung,

dass

der

Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB bereits in dem Augenblick

entsteht,

in dem die mehreren Ersatzpflichtigen dem Geschädigten

ersatzpflichtig werden, also mit der Begründung der Gesamtschuld (vgl. BGH,

Urteil vom 21. November 1953 - VI ZR 82/52, BGHZ 11, 170, 174; Urteil vom

21. März 1991 - IX ZR 286/90, BGHZ 114, 117, 122; Urteil vom 28. April 1994

- VII ZR 73/93, BauR 1994, 621 = ZfBR 1994, 209; Urteil vom 15. Oktober 2007

- II ZR 136/06, BauR 2008, 381 = NZBau 2008, 121). Er besteht zunächst als

Mitwirkungs- und Befreiungsanspruch und wandelt sich nach Befriedigung des

Gläubigers in einen Zahlungsanspruch um. Diese Auffassung wird auch von der

Literatur geteilt (vgl. Palandt/Grüneberg, 68. Aufl., § 426 BGB Rn. 4;

Staudinger/Ulrich Noack (2005), § 426 BGB Rdn. 6 m.w.N.; abweichend

MünchKommBGB/Bydlinski, 5. Aufl., § 426 Rdn. 12; a.A. Stamm, BauR 2004,

240, 244, 250).

13

b) Hieraus folgt, dass der Ausgleichsanspruch unabhängig von seiner

Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch einer

einheitlichen Verjährung unterliegt. Auch soweit er auf Zahlung gerichtet ist, ist

er mit der Begründung der Gesamtschuld im Sinne des § 199 BGB entstanden

(ebenso OLG Rostock, OLGR 2009, 304; Kniffka, BauR 2005, 276, 286;

Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdn. 1198; Klutinius/Karwatzki,

VersR 2008, 617; jurisPK-BGB/Lakkis, 4. Aufl., § 199 Rdn. 17.1).

14

Der Gegenauffassung, die für den Zahlungsanspruch den Beginn der

Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Zahlung durch den ausgleichsberechtigten

Gesamtschuldner an den Gläubiger sieht (Staudinger/Frank Peters (2004)

§ 199 BGB Rdn. 7; derselbe NZBau 2007, 337, 341; Dollmann, GmbHR 2004,

1330, 1331), ist nicht zu folgen. Diese Auffassung berücksichtigt nicht

ausreichend, dass es sich um einen einheitlichen Anspruch auf Ausgleich

handelt. § 426 Abs. 1 BGB lässt offen, wie der Ausgleich zwischen den

Gesamtschuldnern erfolgen soll. Die Zahlung des Ausgleichsberechtigten an

den

Gläubiger

ist

keine

tatbestandliche

Voraussetzung

des

Ausgleichsanspruchs. Es entsteht kein neuer Anspruch durch diese Zahlung;

vielmehr kann und muss der Ausgleichsanspruch dann nur in anderer Form als

zuvor erfüllt werden. Sofern der Ausgleichsanspruch einmal verjährt ist, muss

es hierbei sein Bewenden haben, auch wenn sich sein Inhalt dadurch ändert,

dass nunmehr die Zahlung erfolgt. In gleicher Weise ändert auch die Zahlung

während des Laufs der Verjährungsfrist nichts an ihrem weiteren Ablauf.

15

Die Anknüpfung der Verjährung an die Zahlung würde dazu führen, dass

der Eintritt der Verjährung von dem Verhalten des Ausgleichsberechtigten

abhinge und dieser es somit in der Hand hätte, den Verjährungsbeginn und die

Notwendigkeit verjährungshemmender Maßnahmen beliebig hinauszuzögern

(vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161, 169 f.).

Das ist mit den wesentlichen Zwecken des Rechtsinstituts der Verjährung - dem

Schuldnerschutz und dem Rechtsfrieden - nicht zu vereinbaren. Diese Zwecke

würden zudem nur unvollkommen erreicht, wenn ein Streit über das Bestehen

einer Ausgleichspflicht zwar zunächst durch Erhebung der Einrede der

Verjährung vermieden werden könnte, solange die Pflicht durch Befreiung von

einer Verbindlichkeit zu erfüllen wäre, während diese Möglichkeit nicht mehr

bestünde, nachdem sich der Anspruch in einen Zahlungsanspruch verwandelt

hat. In beiden Fällen geht es um die Frage, ob und in welchem Umfang eine

Ausgleichspflicht in einem Gesamtschuldverhältnis besteht.

16

In Übereinstimmung hiermit steht, dass nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 26. Februar 1991 - XI ZR 331/89, NJW

1991, 2014) die Rechtskraft einer Verurteilung zur Freistellung von einer

Schadensersatzpflicht auch Einwendungen des Verurteilten gegen deren Grund

in einem nachfolgenden Zahlungsprozess ausschließt und auch den

Zahlungsanspruch erfasst, so dass die Verjährung sich nach § 218 Abs. 1

Satz 1 BGB richtet. Auch dies beruht auf der Erwägung, dass es sich lediglich

um verschiedene Ausprägungen desselben Schadensersatzanspruchs auf

Vermögensausgleich handelt. Nichts anderes gilt bei dem Ausgleichsanspruch

17

Ein solches Verständnis mit der Folge einer relativ

frühzeitigen

Verjährung des Ausgleichsanspruchs belastet den Ausgleichsberechtigten nicht

unbillig. Er ist hinreichend durch das zusätzliche Erfordernis des § 199 Abs. 1

Nr. 2 BGB geschützt. Es bedarf daher keiner weiteren Einschränkungen

hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist im Hinblick darauf, dass ein

Gesamtschuldner

sich

seines

Ausgleichsanspruchs

vor

seiner

Inanspruchnahme durch den Gläubiger möglicherweise häufig nicht bewusst ist.

18

Ohne Belang ist, dass im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur

Modernisierung des Schuldrechts vom Rechtsausschuss die Auffassung

vertreten worden ist, die regelmäßige Verjährungsfrist beginne nicht vor dem

Zeitpunkt, in dem der begünstigte Gesamtschuldner an den Gläubiger leiste

(BT-Drucks. 14/7052 S. 195). Diese Meinungsäußerung hat im Gesetz keinen

Ausdruck gefunden und beruht nicht erkennbar auf einer fundierten Analyse der

Rechtslage.

19

c) Ein Anspruch ist im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB entstanden, wenn er

geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann.

Das ist grundsätzlich der Zeitpunkt seiner Fälligkeit. Die Möglichkeit der

Bezifferung

ist nicht notwendig; ausreichend

ist die Möglichkeit einer

Feststellungsklage (jurisPK-BGB/Lakkis, 4. Aufl., § 199 Rdn. 5 m.w.N.).

20

2. Zutreffend hat das Berufungsgericht es darüber hinaus für erforderlich

gehalten, dass G. spätestens Ende 2001 Kenntnis oder grob fahrlässige

Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person

des Schuldners hatte, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar

2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1; Urteil vom 25. Oktober 2007 - VII ZR 205/06,

BauR 2008, 351 = NZBau 2008, 113 = ZfBR 2008, 163).

21

3. Die die Verjährung begründenden Voraussetzungen hat das

Berufungsgericht - wie die Revision zu Recht rügt - nicht ausreichend

festgestellt. Zu den Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hat es

gemeint, G. habe die notwendige Kenntnis bereits 1996 gehabt, weil er in

diesem Jahr einen Schriftwechsel mit der Beklagten über die Putzmängel

geführt habe. Dabei

ist weder ersichtlich, welche Kenntnisse das

Berufungsgericht konkret

für erforderlich gehalten hat, noch, welche

Rückschlüsse es aufgrund des Briefwechsels auf die Kenntnis des G. gezogen

hat. Für eine Kenntnis aller Umstände, die einen Ausgleichsanspruch nach

begründen,

ist

es

erforderlich,

dass

der

Ausgleichsberechtigte Kenntnisse von den Umständen hat, die einen Anspruch

des Gläubigers gegen den Ausgleichsverpflichteten begründen, von

denjenigen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen ihn selbst begründen,

sowie von denjenigen, die das Gesamtschuldverhältnis begründen, und

schließlich von den Umständen, die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht

begründen. Ob und inwieweit das Berufungsgericht dies annehmen will, hat es

nicht ausgeführt oder begründet. Insbesondere reicht es hierfür nicht aus, den

im Bauwerk zu Tage getretenen Mangel zu kennen, weil daraus nicht ohne

weiteres die Kenntnis der für einen Anspruch des Bestellers gegen die

Baubeteiligten notwendigen weiteren Voraussetzungen abzuleiten sein muss.

III.

22

Das Berufungsurteil

ist aufzuheben und die Sache

ist an das

Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann entgegen der Auffassung

der Revision nicht selbst entscheiden.

23

Eine Verjährung ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil sie in

jedem Fall bis zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses für das streitige

Verfahren durch die Klägerin im Januar 2007 gehemmt gewesen und nach

§ 204 Abs. 2 S. 3 BGB hierdurch erneut gehemmt worden wäre.

24

1. Zutreffend sind die von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen

des Berufungsgerichts zur Hemmung der Verjährungsfrist durch die

Einreichung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids. Am 1. August 2005

endete hiernach die Hemmungswirkung, so dass ohne Berücksichtigung

weiterer Hemmungstatbestände die Verjährung am 3. August 2005 eingetreten

wäre, sofern die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB spätestens am

31. Dezember 2001 vorgelegen haben sollten.

25

2. Ohne Rechtsfehler ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die

durch Verhandlungen zwischen den Parteien eingetretene Hemmung der

Verjährung nach § 203 BGB habe spätestens am 16. Februar 2006 geendet.

Entgegen der Auffassung der Revision hat der eine oder der andere Teil die

Fortsetzung der Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB auch verweigert,

wenn die Parteien die Verhandlungen einschlafen lassen. Eines ausdrücklichen

Abbruchs der Verhandlungen bedarf es nicht.

26

Für § 852 Abs. 2 BGB a.F. war in der Rechtsprechung anerkannt, dass

es ausreicht, wenn der Ersatzberechtigte die Verhandlungen einschlafen lässt,

um anzunehmen, er habe die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (BGH,

Urteil vom 5. November 2002 - VI ZR 416/01, BGHZ 152, 298 Rdn. 20 m.w.N.).

Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass diese Grundsätze auch im

Anwendungsbereich des § 203 Satz 1 BGB Geltung haben. Das hat der

IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nach Erlass des Berufungsurteils

begründet (Urteil vom 6. November 2008 - IX ZR 158/07, MDR 2009, 275).

Dem schließt sich der Senat an.

27

Die Voraussetzungen für ein Einschlafen der Verhandlungen in diesem

Sinne hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision auch

unbeanstandet festgestellt.

Kniffka

Bauner

Safari Chabestari

Halfmeier

Leupertz

Vorinstanzen:

LG Ulm, Entscheidung vom 21.02.2008 - 6 O 48/07 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.08.2008 - 4 U 52/08 -