Rechtsprechung / Landgericht Aachen

Landgericht Aachen Beschluss vom 30.01.2007 – 6 T 3/07

ECLI:DE:LGAC:2007:0130.6T3.07.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 21. November 2006 in Verbindung mit dem Beschluss vom 12. Dezember 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

1

Die Beschwerde ist nicht statthaft. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf den Hinweis der Kammer mit Verfügung vom 08. Januar 2007 verwiesen werden.

2

Auch das weitere Vorbringen der Schuldnerin in dem Schriftsatz vom 26. Januar 2007 rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht. Mit Beschluss vom 21. November 2006 hat das Amtsgericht die Sachverständige gemäß § 5 InsO lediglich mit der Aufklärung des Sachverhalts beauftragt und eben keine Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO angeordnet, so dass der Verweis auf die Beschwerdemöglichkeit nach § 21 Abs. 1 InsO nicht verfängt.

3

Nachdem die Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts schon nicht statthaft ist, ist auch auf die Beschwerde hin nicht zu prüfen, ob das Amtsgericht Aachen für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig ist.

4

B