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BGH Beschluss vom 20.09.2007 – IX ZB 37/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. September 2007

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 20. September 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer

des Landgerichts Aachen vom 30. Januar 2007 wird auf Kosten

der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit Schreiben vom 22. September 2006 beantragte die weitere Beteiligte

zu 1. (fortan: Gläubigerin) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens "über das

Vermögen des/der F. ... als Geschäftsführer der LCU Ltd.". Mit Be-

schluss vom 21. November 2006 ordnete das Insolvenzgericht "in dem Insol-

venzeröffnungsverfahren über das Vermögen des F. " die Einho-

lung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens an. In dem Beschluss

heißt es wörtlich:

"Der Schuldner hat der Sachverständigen Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihr auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszuge- ben. Er hat alle Auskünfte zu erteilen, die zur Aufklärung der schuldnerischen Einkommens- und Vermögensverhältnisse erfor- derlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht den Schuldner oder seine organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen las- sen oder in Haft nehmen (§§ 22 Abs. 3, 97, 98, 101 InsO)."

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Mit Schreiben vom 29. November 2006 erklärte die Gläubigerin, ihr An-

trag gelte der Schuldnerin, vertreten durch den Geschäftsführer; sie bitte um

Rubrumsberichtigung. Das Insolvenzgericht beschloss am 12. Dezember 2006,

das Verfahren nunmehr gegen die Schuldnerin zu führen. Die sofortige Be-

schwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss vom 12. Dezember 2006 in

Verbindung mit dem Beschluss vom 21. November 2006 ist erfolglos geblieben.

Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Schuldnerin weiterhin die Aufhebung

der Bestellung der Sachverständigen. Am 9. Mai 2007 hat die Gläubigerin ihren

Antrag für erledigt erklärt. Die Sachverständige hat mitgeteilt, sie sei am selben

Tag von ihren Aufgaben entbunden worden.

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II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

1. Die Befugnis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde setzt die Statthaf-

tigkeit der sofortigen Beschwerde voraus (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v.

11. Januar 2007 - IX ZB 10/05, WM 2007, 511). Gemäß § 6 Abs. 1 InsO unter-

liegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem

Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht.

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Die Entscheidung des Insolvenzgerichts, gemäß § 5 Abs. 1 InsO ein Gutachten

über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners einzuholen, ist unan-

fechtbar (BGHZ 158, 212, 216).

2. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde folgt im vorliegenden Fall auch

nicht aus § 7 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO analog.

a) Der Beschluss vom 21. November 2006 gab dem Schuldner auf, der

Sachverständigen Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihr

die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Für den Fall der Zuwiderhandlung ver-

wies der Beschluss auf die Zwangsmittel des § 98 InsO, also die eidesstattliche

Versicherung, die zwangsweise Vorführung und die Inhaftierung.

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b) Der Sache nach hat das Insolvenzgericht der Sachverständigen damit

Befugnisse verliehen, die nach dem Wortlaut des Gesetzes (nur) dem vorläufi-

gen Insolvenzverwalter zustehen (§ 22 Abs. 3 InsO). Ob dies zulässig war,

kann jedoch ebenso offen bleiben wie die weitergehende Frage, ob gegen eine

derartige Anordnung die sofortige Beschwerde analog § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO

eröffnet ist. Das Insolvenzgericht hat die Sachverständige mittlerweile von ih-

ren Aufgaben entbunden. Die angefochtene Beweisanordnung hat sich damit

erledigt. Anordnungen nach § 21 InsO erlöschen zwar nicht einfach dadurch,

dass der Eröffnungsantrag zurückgenommen oder für erledigt erklärt wird (HK-

InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 21 Rn. 56). Im vorliegenden Fall hat das Insolvenzge-

richt jedoch nicht einen Beschluss nach § 21 InsO erlassen, sondern eine

schlichte Beweisanordnung nach § 5 InsO getroffen, die - unabhängig von der

Frage, ob ein Beweisbeschluss erforderlich oder jedenfalls angebracht gewe-

sen wäre - ebenso formlos aufgehoben werden kann, wie sie erlassen worden

ist. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-

gerichts besteht damit nicht mehr.

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c) Ein Verfahren, in dem die Rechtswidrigkeit einer bereits erledigten

Sicherungsmaßnahme im Sinne von § 21 InsO festgestellt werden kann, sehen

weder die Zivilprozessordnung noch die Insolvenzordnung vor. Auch verfas-

sungsrechtlich ist die Zulassung eines Fortsetzungsfeststellungsantrags in ei-

nem solchen Fall nicht geboten (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Januar 2007 - IX ZB

271/04, WM 2007, 456). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfas-

sungsgerichts (z.B. BVerfGE 104, 220, 221 f; 110, 77, 85) widerspricht es nicht

dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG), die Rechts-

schutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutz-

interesse abhängig zu machen. Eine tief greifende Grundrechtsverletzung zum

Nachteil der Schuldnerin oder eine fortwirkende Beeinträchtigung, welche eine

gerichtliche Entscheidung trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutz-

ziels erfordern könnten (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Januar 2007, aaO S. 456 f),

werden von der Schuldnerin nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht

ersichtlich.

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Aachen, Entscheidung vom 21.11.2006 - 91 IN 404/06 -

LG Aachen, Entscheidung vom 30.01.2007 - 6 T 3/07 -