Rechtsprechung / Landgericht Aachen
Landgericht Aachen Urteil vom 31.08.2023 – 11 O 241/19
ECLI:DE:LGAC:2023:0831.11O241.19.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche auf Schadensersatz mit der Behauptung geltend, der Beklagte, der an ihrer zahnärztlichen Behandlung im Universitätsklinikum J. im Jahr 2009 beteiligt war, habe die Behandlungsdokumentation verfälscht, mit der Folge, dass sie in zwei Gerichtsverfahren, nämlich das vor dem Landgericht J. (11 O 24/11) und das vor dem Landgericht Bonn (9 O 393/17) unterlegen sei.
Dazu im Einzelnen:
In dem vor dem Landgericht J. geführten Arzthaftungsprozess – 11 O 24/11 –, (vgl. auch Anlage I, Anlage K1) (nachfolgend: Vorprozess) verklagte die Klägerin neben dem Universitätsklinikum J. auch unter anderem den hiesigen Beklagten mit dem Vorwurf, die die Klägerin behandelnden Ärztinnen und Ärzte, einschließlich des hiesigen Beklagten, hätten im Rahmen ihrer Behandlung ab dem 12.05.2009 erhaltungswürdige Zähne extrahiert und bei der angefertigten Prothetik Allergien der Klägerin nicht berücksichtigt. In der entsprechenden Behandlungsdokumentation heißt es ausschnittsweise wie folgt:
„19.02.2009 telef. Rücksprache mit der Pat. Pat. Wurde das Implantatsystem Mitgeteilt, für Weiterbehandlung Bei HZA
12.05.2009 kein Eintrag
12/05/2009 (A) Patientin erscheint zur prothetischen Beratung, zahlreiche Zähne/Kronen nicht mehr erhaltungswürdig; Suprakonstruktion auf Implantaten stark gelockert, OPG, Beratung zusammen mit Prof. B. (Implantation wurde damals mit Prof. B. durchgeführt). ZE-Planung für Interimsprothese nach Extraktion erstellt, 01,?, Patientin aufgeklärt über weiteres Prozedere. -> Situationsabforumg OK&UK (Alginat), Bissregistrat („Luxabite“), Farbbestimmung: A3 […]“
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Behandlungsdokumentation, insbesondere auch im Hinblick auf die Einträge vom 22/06/2009 und vom 01/07/2009, werden auf die zur Akte gereichten Ablichtungen, insbesondere die von der Klägerin farblich Markierten (Anlage I, Anlage B7), Bezug genommen.
Mit Urteil des Landgerichts J. vom 00.00.0000 (Anlage I, Anlage K4) wurde die Klage sodann überwiegend abgewiesen; es wurde lediglich insoweit ein Behandlungsfehler festgestellt, als die Beklagten für die Klägerin allergiebedingt ungeeignetes Material verwendet hatten. Insoweit wurde der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 800,00 EUR und Schadensersatz in Höhe von 123,00 EUR zugesprochen. In dem entsprechenden Urteil heißt es ausschnittsweise:
„Tatbestand:
Die Parteien streiten um Schmerzensgeld und Ersatz materieller Schäden in Zusammenhang mit einer zahnärztlichen Behandlung und der Eingliederung von Zahnersatz. […] Nachdem sie schon früher bei der Beklagten zu 1) (Universitätsklinikum M. behandelt wurde – [….] stellte sie sich am 12. Mai 2009 erneut in der Klinik für Zahnärztliche Prothetik und Werkstoffkunde der Beklagten zu 1) vor […..]. Am 22. Juni 2009 entfernte der Beklagte zu 2) (hiesiger Beklagter) […] die Zähne 16, 13, 12, 11, 33, 41 und 42. Ferner wurden sowohl im Ober- als auch im Unterkiefer provisorische Versorgungen aus Kunststoff eingesetzt, deren genaues Material zwischen den Parteien streitig ist. [...] In der folgenden Zeit beklagte die Klägerin Probleme mit den Provisorien, einerseits im Hinblick auf ihre Größe, andererseits wegen der Kunststoffe, aus denen die Provisorien hergestellt worden waren. Spätestens bei einer Behandlung am 1. Juli 2009 wies die Klägerin die Behandler auf Überempfindlichkeiten gegen bestimmte Stoffe hin. An diesem Tag entfernte der Beklagte zu 2) auch den Zahn 17. Das angerfertige Langzeitprovisorium für den Oberkiefer konnte aus diesem Grund nur noch auf dem Implantat 23 und mit einer Doppelgeschiebekonstruktion verankert werden. Am 7. August 2009 setzte der Beklagte zu 2) der Klägerin ein Langzeitprovisorium aus Kunststoff ein, dessen genaues Material ebenfalls zwischen den Parteien streitig ist. Am 19. August 2009 stellte sich die Klägerin erneut vor und bat wegen Beschwerden um Entfernung des Langzeitprovisoriums. […]
Die Klägerin behauptet, sie sei durch die Beklagten zu 2) bis 4) in der von der Beklagten zu 1) betriebenen Klinik insofern fehlerhaft behandelt worden, als diese ihr zunächst Kunststoffprovisorien und später Langzeitprovisorien aus Kunststoff eingegliedert hätten, die sie aufgrund ihrer Allergien gegen Q. nicht vertragen habe. […] Beim Extrahieren eines benachbarten Zahns habe der Beklagte zu 2) darüber hinaus den Zahn 17 angeschlitzt und irreparabel beschädigt. […] Die Klägerin begehrt ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von insgesamt mindestens 12.750 EUR, von denen 3.000 EUR auf die Behandlung durch das angefertigte Langzeitprovisorium entfallen sollen. Sie macht zudem materielle Schäden in Höhe von 22.427 EUR geltend, die sich aus dem ihr angeblich nicht zurücküberwiesenen Teil der Kosten für das Langzeitprovisorium von 77 EUR, den Kosten einer neuen, sachgerechten Zahnversorgung und Fahrtkosten in das – unstreitig - 123 km von ihrem Wohnort entfernte Haus der Beklagten zu 1) zusammensetzen sowie außergerichtliche Anwaltskosten. [….]
Entscheidungsgründe
[....]
Die Beklagten zu 1) und zu 2) haben der Klägerin ein Schmerzensgeld zu zahlen und Fahrtkosten zu erstatten, weil sie die Klägerin am 00. August 0000 behandlungsfehlerhaft mit einem Langzeitprovisorium versorgten, das die Klägerin aufgrund einer bei ihr vorliegenden, den Beklagten bekannten Allergie nicht vertrug. Weitere Behandlungsfehler können nicht festgestellt werden. [….] 5. Der Klägerin steht wegen ihrer behandlungsfehlerbedingt erlittenen Beschwerden gemäß § 253 Absatz 2 BGB ein Betrag von 800 Euro als angemessene Entschädigung zu. […] 6. Der Klägerin steht ebenfalls ein Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrtkosten für die Fahrten in das Haus der Beklagten am 19. und 20. August 2009 zu, die zur Entfernung des Langzeitprovisoriums erforderlich waren. Die Kammer schätzt die der Klägerin entstandenen Fahrtkosten für die 4 einfachen Fahrten a 123 km gemäß § 287 ZPO auf 123 Euro (4 x 123 km x 0,25 Euro). 7. Die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Schadensposten sind jedoch nicht auf den festgestellten Behandlungsfehler zurückzuführen. Dies gilt insbesondere für die von der Klägerin geltend gemachten Kosten einer neuen Zahnversorgung in Höhe von 21.991 Euro. Diese waren im vorliegenden Rechtsstreit als sogenannte „Sowiesokosten“ von vornherein nicht ersatzfähig. [….] Die Klägerin hat auch nicht substantiiert unter Vorlage von Belegen dargelegt, den Beklagten für die streitgegenständliche Behandlung 3.000 Euro überwiesen zu haben und somit 77 Euro mehr, als sie im Anschluss unstreitig zurückerhielt. […] 9. Weitere Behandlungsfehler der Beklagten konnten nicht festgestellt werden. [….]“
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dieses Urteils wird auf die in der Akte befindliche Ablichtung verwiesen.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Klägerin wies das Oberlandesgericht Köln durch Beschluss vom 03.08.2015 – 5 U 149/14 – (Anlage I, Anlage K5) zurück.
Die Klägerin führte ein weiteres Verfahren vor dem Landgericht Bonn – 9 O 393/17 – gegen den Sachverständigen G. (Anlage I, Anlage K10), der in dem Verfahren vor dem Landgericht J. – 11 O 24/11 – das gerichtliche Sachverständigengutachten erstellt hatte. Auf Anraten der Kammer nahm die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2018 ihre Klage zurück (Anlage I, Anlage K12).
Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22.01.2019 (Anlage I, Anlage K14) forderte die Klägerin den Beklagten binnen einer Frist von 14 Tagen auf, seiner Versicherung Mitteilung zu erstatten, dass die Klägerin die Zahlung von 35.177,00 EUR begehre.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe – auf Anraten seiner Prozessbevollmächtigten - in ihren Behandlungsunterlagen aus der zahnärztlichen Behandlung im Universitätsklinikum J. im Jahr 2009 (unrichtige) Nachtragungen und Veränderungen, insbesondere bei dem Eintrag am 12/05/2009, vorgenommen und damit die Behandlungsdokumentation verfälscht. Die entsprechenden – verfälschten - Einträge seien von ihr in dem zur Akte gereichten Dokument farblich markiert worden (Anlagenheft I, Anlage B7). Ferner sei entgegen ihres Antrags und den vorgebrachten Bedenken gegen den damaligen Sachverständigen G. kein Zweitgutachten durch die Kammer in dem Verfahren 11 O 24/11 eingeholt worden. Aufgrund dieser vorangestellten Umstände habe sie, die Klägerin, das Verfahren 11 O 24/11 überwiegend verloren. Auch das Oberlandesgericht Köln und der Bundesgerichtshof hätten ihre Entscheidung auf Grundlage der verfälschten Dokumentation getroffen.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe im Übrigen auch im Rahmen des damaligen Verhandlungstermins ein Nachtragen der Krankenunterlagen eingeräumt.
Die Klägerin behauptet, sie habe erst im Jahr 2018 die Behandlungsunterlagen durch ihre Prozessbevollmächtigte erhalten und damit erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Manipulation der Krankenkartei erhalten.
Mit der Klage begehrt die Klägerin mit ihrem Antrag zu 1) die Erstattung der Geschäftsgebühr aus der Rechnung vom 15.10.2018 (Anlage I, Anlage K13, Rechnungsnummer 245/18), die durch die außergerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten entstanden ist. Mit dem Antrag zu 2) verfolgt die Klägerin die Zahlung von Schadensersatz, dergestalt, dass sie die Zahlung des ursprünglich im Verfahren 11 O 24/11 verfolgte Schmerzensgeld in Höhe von 12.750,00 EUR im hiesigen Verfahren begehrt sowie außerdem die Erstattung ihres behaupteten materiellen Schadens im Verfahren 11 O 24/11 in Höhe von 22.427,00 EUR (77,00 EUR für das Langzeitprovisorium, 21.921,00 EUR Kosten für eine Zahnversorgung und 369,00 EUR Fahrtkosten zum Universitätsklinikum M. abzüglich durch das Landgericht J. zugesprochener 923,00 EUR.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beklagten zu verurteilen, an die DEVK Rechtsschutzversicherung einen Betrag in Höhe von 2.434,74 EUR und an sie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11.02.2019 zu zahlen;
den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 34.254,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11.02.2019 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er erhebt die Einrede der Verjährung. Hierzu behauptet er, offenbar sei der Klägerin seit dem Verhandlungstermin im Verfahren 11 O 24/11 am 04.06.2014 bekannt, dass aus ihrer Sicht eine Karteikartenmanipulation stattgefunden habe. Sie hätte daher bis zum 31.12.2017 Klage erheben müssen.
Im Übrigen meint der Beklagte, es bestehe auch keine kausale Verknüpfung zwischen einer etwaigen – behaupteten – Karteikartenmanipulation durch ihn und den für die Klägerin nachteilig ausgegangen Gerichtsverfahren. Ein solche Verknüpfung sei durch die Klägerin schon nicht hinreichend dargelegt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 09.08.2023 – gem. § 141 ZPO – persönlich angehört (Bl. 493 ff. d.A.). Insoweit wird auch auf das Sitzungsprotokoll vom selben Tag verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
I.
Die Klage ist wegen materieller Rechtskraft bereits unzulässig. Der Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens ist mit dem des Vorprozesses identisch.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung - als negative Prozessvoraussetzung - einer neuen Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand entgegen (ne bis in idem). Unzulässig ist deshalb eine erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines bereits rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12). Der Streitgegenstand des auf Ersatz des mit der Klage geltend gemachten Schadens, der hier mit dem Antrag zu 2) verfolgt wird (Schmerzensgeld in Höhe von 12.750,00 EUR sowie Schadensersatzansprüche in Höhe von 21.921,00 EUR gerichtet auf die Kosten für die Zahnversorgung und 2.923,00 EUR für ein Langzeitprovisorium) ist mit dem Streitgegenstand des Vorprozesses identisch.
Der von der Rechtskraft erfasste Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die von der Klägerin in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem die Klägerin die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den die Klägerin zur Stützung ihres Rechtsschutzbegehrens dem Gericht vorträgt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, WM 2009, 402 Rn. 17 und vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 14, jeweils mwN). Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen. Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten und hätten vortragen können (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 51; vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 19 und vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 14, jeweils mwN).
Nach diesen Grundsätzen ist nicht nur das auf Ersatz ihrer behaupteten immateriellen Schäden (Schmerzensgeld in Höhe von 12.750,00 EUR) und auf Ersatz ihrer materiellen Schäden (21.921,00 EUR als Kosten für die Zahnversorgung, 2.923,00 EUR für ein Langzeitprovisorium und 369,00 EUR Fahrtkosten zum Universitätsklinikum M. gerichtete Rechtsschutzbegehren sondern auch der von der Klägerin vorgetragene Anspruchsgrund, aus dem sie die begehrte Rechtsfolge herleitet (Behandlungsfehler im Rahmen der zahnärztlichen Behandlung durch den Beklagten ab dem 12.05.20098), mit dem Vorprozess identisch.
Dazu im Einzelnen: Die im Vorprozess geltend gemachten Schäden sind identisch mit den hier geltend gemachten (vgl. Tatbestand des Vorprozesses: „Die Klägerin begehrt ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von insgesamt mindestens 12.750 EUR, von denen 3.000 EUR auf die Behandlung durch das angefertigte Langzeitprovisorium entfallen sollen. Sie macht zudem materielle Schäden in Höhe von 22.427 EUR geltend, die sich aus dem ihr angeblich nicht zurücküberwiesenen Teil der Kosten für das Langzeitprovisorium von 77 EUR, den Kosten einer neuen, sachgerechten Zahnversorgung und Fahrtkosten in das – unstreitig - 123 km von ihrem Wohnort entfernte Haus der Beklagten zu 1) zusammensetzen sowie außergerichtliche Anwaltskosten“). Im Übrigen lässt die Klägerin dies auch so in ihrer Klageschrift im hiesigen Verfahren (Bl. 5 und 6 d.A. und Bl. 12 d.A.) vortragen.
Darüber hinaus stützt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren - wie bereits im Vorprozess - letztlich auf eine behandlungsfehlerhafte zahnärztliche Versorgung durch den Beklagten zu 2) ab dem 12.05.2009. Denn ausschließlich daraus sollen nach ihrem Vortrag die geltend gemachten Schäden resultieren. Allein die Ergänzung dieses aus dem Vorprozess bekannten Tatsachenvortrags (vgl. Tatbestand des Vorprozesses: „Die Klägerin behauptet, sie sei durch die Beklagten zu 2) bis 4) in der von der Beklagten zu 1) betriebenen Klinik insofern fehlerhaft behandelt worden, als diese ihr zunächst Kunststoffprovisorien und später Langzeitprovisorien aus Kunststoff eingegliedert hätten, die sie aufgrund ihrer Allergien gegen Q. nicht vertragen habe. […] Beim Extrahieren eines benachbarten Zahns habe der Beklagte zu 2) darüber hinaus den Zahn 17 angeschlitzt und irreparabel beschädigt. […]“) durch den Umstand, dass die Behandlungsdokumentation nachträglich manipuliert worden sein soll, ändert den bereits im Vorprozess zur Entscheidung gestellten Sachverhalt nicht in seinem Kerngehalt und begründet deshalb keinen neuen Streitgegenstand.
Die zahnärztliche Behandlung der Klägerin durch den Beklagten im Zeitraum ab 12.05.2009 stellt nach Ansicht der Kammer bei natürlicher Betrachtungsweise einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar. Die Annahme verschiedener Streitgegenstände je nachdem, auf welchen Vorwurf die Klägerin die fehlerhafte Behandlung stützt, würde nicht nur zu einer unnatürlichen Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts führen, sondern wäre darüber hinaus auch mit den mit dem Institut der Rechtskraft verfolgten Zielen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 1993 - I ZB 14/91, BGHZ 123, 30, 34) nicht zu vereinbaren. Die Patientin bzw. der Patient könnte die vermeintlich fehlerbedingte Behandlung durch die Behandlerin bzw. den Behandler durch die bloße Ergänzung einzelner Tatsachen bei ansonsten unverändertem Geschehensablauf wiederholt zum Gegenstand gerichtlicher Verfahren machen. Gegenstand jedes neuen Prozesses und etwaiger Beweisaufnahmen wäre wiederholt der Inhalt der (gesamten) Behandlung. Das wird aus dem Vortrag im hiesigen Verfahren auch besonders dadurch deutlich, dass die Klägerin ihren Sachvortrag aus dem Vorprozess erneut zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens macht und erneut die aus ihrer Sicht erfolgten Behandlungsfehler des Beklagten aus der zahnärztlichen Versorgung ab dem 12.05.2009 darstellt (vgl. Bl. 2 ff. d.A.). Im Kern beruft sich die Klägerin weiterhin – wie im Vorprozess – auf Behandlungsfehler und greift lediglich die im Vorprozess zu Grunde gelegten Beweismittel (Behandlungsdokumentation) an. Das soll das Institut der Rechtskraft jedoch gerade verhindern.
Dass die Klägerin ihren Vortrag im hiesigen Verfahren nunmehr – auch - auf eine Pflichtverletzung dergestalt stützt, der Beklagte habe die Behandlungsdokumentation nachträglich manipuliert, während im Vorprozess ausschließlich Behandlungsfehler zum Vorwurf gemacht wurden, rechtfertigt nicht die Annahme gesonderter Streitgegenstände. Insoweit hat die Kammer neben den bereits vorangestellten Gesichtspunkten auch folgende Erwägungen berücksichtigt:
Der zur Bestimmung des Streitgegenstands maßgebliche Anspruchsgrund geht über die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale einer Anspruchsgrundlage ausfüllen, hinaus. Die Parteien bestimmen zwar über den zur Entscheidung gestellten Sachverhalt (Beibringungsgrundsatz). Es können deshalb nicht alle Tatsachen zum Klagegrund gerechnet werden, die das konkrete Rechtsschutzbegehren objektiv zu stützen geeignet, im Vortrag der Klägerin bzw. des Klägers aber nicht einmal angedeutet sind und von seinem Standpunkt aus auch nicht vorgetragen werden mussten (BGH, Urteile vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 6 und vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 21). Die Parteien können den Streitgegenstand durch Gestaltung ihres Vortrags jedoch nicht - bewusst oder unbewusst - willkürlich begrenzen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 6 und vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 21). Von der Rechtskraft werden daher sämtliche materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des Antrags aus dem zur Entscheidung gestellten Lebenssachverhalt herleiten lassen (BGH, Urteile vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 21 und vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 15), unabhängig davon, ob sämtliche rechtserheblichen Tatsachen des Lebensvorgangs vorgetragen werden (BGH, Urteile vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 6 f.; vom 17. März 1995 - V ZR 178/93, WM 1995, 1204, 1205 f. und vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 21).
Ob einer Behandlerin oder einem Behandler Behandlungsfehler vorzuwerfen sind, lässt sich jedoch, wie ausgeführt, nur aufgrund einer Betrachtung der Gesamtumstände der Behandlung beurteilen, ohne dass sich diese in selbständige Geschehensabläufe aufspalten ließe. Verschiedene Behandlungsfehler sind deshalb zwar gegebenenfalls einer eigenständigen materiell-rechtlichen Bewertung zugänglich und können jeweils für sich den Schadensersatzanspruch begründen bleiben aber dennoch Bestandteil eines - in tatsächlicher Hinsicht - einheitlichen Lebensvorgangs, soweit es um dieselbe einheitliche Behandlung geht. Nichts anders gilt für den Vorwurf einer nachträglichen Manipulation der Behandlungsdokumentation, als auch insoweit ein einheitlicher Lebenssachverhalt (die zahnärztliche Behandlung der Klägerin u.a. durch den Beklagten ab dem 12.05.2009) zu Grunde liegt. Lediglich ergänzend mag die Kammer darauf hingewiesen wissen, dass wiederum eine unzulängliche bzw. falsche Dokumentation für sich genommen nicht als Behandlungsfehler angesehen wird. Der Bundesgerichtshof hat betont, „dass die unterlassene Dokumentation nicht selbst als Anspruchsgrundlage anzusehen ist“. Erst wenn eine unterlassene oder unvollständige Dokumentation kausal zu einem Behandlungsfehler führt, hat die Ärztin bzw. der Arzt für den Schaden zivilrechtlich einzustehen (Kern in Ratzel/Lissel, Handbuch des Medizinschadensrechts, 1. Auflage 2013, § 6, Rn. 60). Einen solchen kausalen Zusammenhang hat die Klägerin – trotz Hinweises der Beklagtenseite – in keiner Weise vorgetragen hat.
Die Nebenforderungen (Antrag zu 1) teilen das Schicksal der Hauptforderung.
II.
Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die unzulässige Klage auch unbegründet wäre. Die mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche stehen der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Sie ergeben sich insbesondere weder aus §§ 630a, 278, 280 Abs. 1, 249 BGB noch aus §§ 823 Abs. 1, 31, 249 BGB. Die Klägerin hat - obwohl dies mehrfach durch den Beklagten gerügt wurde - nicht substantiiert vorgetragen, inwieweit die konkreten Karteikartenmanipulationen, die von ihr auch farblich markiert worden sind, zu den geltend gemachten Schäden geführt haben sollen. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, welchen Kausalzusammenhang die Klägerin insoweit zieht. Bereits im Vorprozess wurden dieselben Schäden bereits auf Behandlungsfehler zurückgeführt. Inwieweit nachträglich nunmehr eine kausale Verknüpfung mit Karteikartenmanipulationen bestehen soll, hat die Klägerin, die hierfür nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet ist, nicht vorgetragen.
III.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 22.08.2023 gab keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 34.254,00 EUR festgesetzt.
A.
U.
Z.
Beglaubigt Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Landgericht J.