BGH Urteil vom 13.01.2009 – XI ZR 66/08
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 13. Januar 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: Ja
BGHZ: Nein
BGHR: Ja _____________________
ZPO § 1032 Abs. 1
Zur Auslegung einer Schiedsvereinbarung, deren Gegenstand Streitigkeiten
darüber sind, ob der Abschluss von Darlehensverträgen und die Vergabe
der Darlehen ordnungsgemäß erfolgt sind.
BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08 - OLG Bremen LG Bremen
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 13. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die
Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
in Bremen vom 14. Februar 2008 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der
2. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 21. Juni
2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die
Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Die Streithelferin des Klägers trägt ihre außergerichtli-
chen Kosten selbst.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Erstattung eines Disagios
und auf Neuabrechnung eines Darlehensvertrags in Anspruch.
Der Kläger, ein Rechtsanwalt und Steuerberater, erwarb einen
5/120-Anteil an der am 24. November 1994 gegründeten "Gesellschaft
bürgerlichen Rechts Immobilienfonds H. " (im Folgenden:
GbR). Zur Finanzierung nahm er, ebenso wie die anderen Gesellschaf-
ter, ein Darlehen der Beklagten in Anspruch. Die Gründungsgesellschaf-
ter und -geschäftsführer der GbR übersandten ihm am 6. Dezember 1994
ein Angebot der Beklagten vom 5. Dezember 1994 zum Abschluss eines
Vertrages über ein durch eine Grundschuld zu sicherndes Darlehen in
Höhe von 462.500 DM zu einem Zinssatz von 0,75% über der Rendite
von Pfandbriefen der Beklagten mit 10-jähriger Laufzeit und einem Aus-
zahlungskurs von 100%. Die Festlegung des Zinssatzes sollte durch die
Beklagte am zweiten Geschäftstag vor der Auszahlung erfolgen. Die Ge-
schäftsführer der GbR wiesen in ihrem Anschreiben darauf hin, dass ein
Disagio von 10% zu berücksichtigen sei und die Umrechnung von 100%
auf 90% durch die Beklagte erfolge, sobald sie, die Geschäftsführer der
GbR, den Zinssatz festgemacht hätten. Der Kläger unterschrieb den Dar-
lehensvertrag am 7. Dezember 1994. Unter dem 14. Dezember 1994 teil-
te die Beklagte der GbR als Darlehenskonditionen einen Zinssatz von
6,95%, einen Auszahlungskurs von 90%, eine Tilgung von 1% pro Jahr,
einen anfänglichen effektiven Jahreszins von 8,81% und eine Zinsbin-
dung bis zum 31. Dezember 2004 mit. Für zwei Gesellschafter war ein
niedrigerer Zinssatz vorgesehen. Die Geschäftsführer der GbR unter-
zeichneten diese Konditionenvereinbarung mit dem Zusatz "GbR" und
sandten sie am 16. Dezember 1994 an die Beklagte zurück. Alle Gesell-
schafterdarlehen, abzüglich des Disagios,
in Höhe von
insgesamt
9.990.000 DM, darunter das Darlehen des Klägers
in Höhe von
416.250 DM, wurden am 20. Dezember 1994 an den Verkäufer der
Fondsimmobilie ausgezahlt.
Am 14./20. Januar 1997 schlossen die Gesellschafter der GbR,
darunter der Kläger, und die Beklagte einen Schiedsvertrag. Darin heißt
es u.a.:
"Die Parteien streiten darüber, ob die Vertragsabschlüs- se bzw. die Vergabe der Darlehen ordnungsgemäß er- folgt sind und - wenn nicht - welche Konsequenzen sich daraus für die einzelnen Darlehensverträge der Gesell- schafter…ergeben. Diese Streitigkeiten und die sich dar- aus ergebenden rechtlichen Konsequenzen sollen zwi- schen den Gesellschaftern…und (der Beklagten) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht entschieden werden."
Die Gesellschafter der GbR, darunter der Kläger, vertreten durch die
Streithelferin des Klägers, riefen das Schiedsgericht an und machten gel-
tend, die Beklagte habe bei der Darlehensvergabe gegenüber zwei Ge-
sellschaftern auf Selbstauskünfte gemäß § 18 KWG verzichtet und da-
durch den Wettbewerb mit der I. bank (im Folgen-
den: I. ) für sich entschieden. Das Kreditangebot der I. hätte gegen-
über dem von der Beklagten gewährten Darlehen einen Gesamtvorteil
von 959.000 DM gehabt. Sie beantragten, die Beklagte zu verurteilen, an
die Kläger 959.000 DM nebst Zinsen zu zahlen und den Klägern bei ei-
ner Fortsetzung der Darlehensverhältnisse das damalige Zinsniveau für
8-jährige Festzinssatzkredite einzuräumen, hilfsweise die Kläger unter
Erstattung des zeitanteilig nicht verbrauchten Damnums und ohne Erhe-
bung einer Vorfälligkeitsentschädigung aus allen Darlehensverträgen
Zug-um-Zug gegen Rückzahlung der Darlehenssummen zu entlassen.
Das Schiedsgericht wies die Klage durch Schiedsspruch vom
12. Mai 1997 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die
Klage sei unbegründet, weil die Voraussetzungen aller von den Klägern
geltend gemachten und sonst in Betracht kommenden Anspruchsgrund-
lagen nicht erfüllt seien. Die Darlehensverträge seien wirksam. Die Vor-
aussetzungen aller in Betracht kommenden Unwirksamkeits- und Nich-
tigkeitsgründe seien nicht erfüllt. Eine Rechtsgrundlage für die Forde-
rung, den Inhalt der Darlehensverträge, insbesondere die Zinskonditio-
nen, zu ändern, sei nicht ersichtlich.
Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger einen Verstoß des
Darlehensvertrages gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 d und e VerbrKrG gel-
tend. Er nimmt die Beklagte auf Erstattung des nicht ausgezahlten Disa-
gios in Höhe von 23.647,25 € nebst Zinsen und auf Erstellung einer Ab-
rechnung in Anspruch, die den Anforderungen des Verbraucherkreditge-
setzes entspricht und berücksichtigt, dass der Darlehensvertrag vom
5./7. Dezember 1994 wegen fehlender Angabe des effektiven Jahreszin-
ses und des Nominalzinssatzes gegen das Verbraucherkreditgesetz ver-
stößt und deshalb von einem Zinssatz von 4% auszugehen ist, und dass
die Differenz zwischen dem gesetzlichen Zinssatz und den tatsächlich
gezahlten Zinsen zum Zeitpunkt ihrer Zahlung als Tilgung zu berücksich-
tigen ist. Hilfsweise hierzu beantragt er festzustellen, dass der Anspruch
auf die Raten zum 28. September 2003, 28. Dezember 2003, 28. März
2004 und 28. Juni 2004 vollständig und der Rückzahlungsanspruch zum
31. Dezember 2004 teilweise aufgrund einer Aufrechnung in Höhe der
überzahlten Zinsen von 101.524,23 € sowie der Nutzungen hieraus
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Entstehen
des
jeweiligen Zinsrückzahlungsanspruchs, die sich auf
insgesamt
43.282,46 € belaufen, erloschen sind.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht
hat ihr mit dem Hauptantrag stattgegeben. Mit der - vom Berufungsge-
richt zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstel-
lung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beru-
fungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung des Klägers.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
Die Klage sei zulässig. Ihr stünden weder der Schiedsvertrag noch
der rechtskräftige Schiedsspruch entgegen. Der Schiedsvertrag sei durch
den Schiedsspruch verbraucht und gegenständlich auf die Streitigkeiten
beschränkt, die zu dem Schiedsverfahren geführt hätten. Der Schieds-
spruch stehe der Zulässigkeit der Klage nicht unter dem Gesichtspunkt
entgegenstehender Rechtskraft im Wege. Dass das Schiedsgericht die
Darlehensverträge als wirksam angesehen habe, hindere das staatliche
Gericht nicht, über deren Nichtigkeit gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG als Vor-
frage der vom Kläger begehrten Rechtsfolgen zu befinden. Auch die vom
Schiedsgericht behandelte Wirksamkeit der Verträge sei eine Vorfrage,
deren Klärung nicht an der Rechtskraft der Entscheidung teilnehme.
Das Schiedsgericht habe sich auch nicht mit dem Streitgegenstand
befasst, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. Im Schieds-
verfahren habe der Kläger Schadensersatz begehrt und eine Pflichtver-
letzung der Beklagten wegen Verstoßes gegen § 18 KWG und wettbe-
werbswidrigen Verhaltens geltend gemacht. Der im vorliegenden Verfah-
ren gegenständliche Verstoß gegen das Verbraucherkreditgesetz sei im
Schiedsverfahren nicht relevant gewesen und im Schiedsspruch nicht
erörtert worden.
Die Klage sei auch begründet. Der Kläger könne von der Beklagten
gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Erstattung des Disagios und
gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG die Neuabrechnung des Darlehens
unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4% verlangen. Der Kläger
sei Verbraucher, weil er das Darlehen zur privaten Vermögensanlage
aufgenommen habe. Der Darlehensvertrag werde § 4 Abs. 1 Satz 4
Nr. 1 d und e VerbrKrG nicht gerecht, weil er weder einen bestimmten
Zinssatz noch den effektiven Jahreszins noch das gezahlte Disagio von
10% angebe. Durch die Vertragsklausel, dass die Festlegung des Zins-
satzes durch die Beklagte erfolge, sei dieser ein einseitiges Leistungs-
bestimmungsrecht gemäß § 315 BGB eingeräumt worden. Für den Klä-
ger habe deshalb bei Vertragsschluss Ungewissheit über die Zinshöhe
bestanden. Der gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG zunächst nichtige
Darlehensvertrag sei nicht durch die Unterzeichnung des Schreibens der
Beklagten vom 14. Dezember 1994 durch die Geschäftsführer der GbR
wirksam geworden. Zu einer Bestätigung des Darlehensvertrages gemäß
§ 141 BGB habe den Geschäftsführern der GbR die Vollmacht gefehlt.
Der Kläger habe das Verhalten der Geschäftsführer der GbR auch nicht
gemäß § 182 Abs. 2 BGB genehmigt.
Die Formmängel des Darlehensvertrages seien gemäß § 6 Abs. 2
Satz 1 VerbrKrG durch die Inanspruchnahme des Kredits mit der Maßga-
be geheilt worden, dass der Zins sich auf den gesetzlichen Zinssatz von
4% ermäßige.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Klage ist unzulässig.
1. Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Auffassung des Berufungsge-
richts, die Rechtskraft des Schiedsspruchs stehe der Zulässigkeit der
vorliegenden Klage nicht entgegen (a.A. OLG Karlsruhe WM 2008, 1854,
1855; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16. März 2007 - 24 U 113/06).
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
verbietet die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung eine
erneute Verhandlung über denselben Streitgegenstand. Unzulässig ist
deshalb eine erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines
rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist (BGHZ 157, 47,
50; Zöller/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. vor § 322 Rdn. 19;
jeweils
m.w.Nachw.). Auch der Schiedsspruch vom 12. Mai 1997 hat zwischen
den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils
14./20. Januar 1997).
Streitgegenstand ist nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher An-
spruch, sondern der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgebehaup-
tung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird be-
stimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch
genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (An-
spruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. In
diesem Sinn geht der Klagegrund über die Tatsachen, die die Tatbe-
standsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus. Zu ihm sind
alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der
Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassen-
den Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachen-
komplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbe-
gehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (BGHZ 117, 1, 5 f.; Senat, Ur-
teil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, WM 2007, 1241, 1242 Tz. 16; BGH,
Beschluss vom 16. September 2008 - IX ZR 172/07, WM 2008, 2029,
2030 Tz. 9; jeweils m.w.Nachw.). Die Einheitlichkeit des Klageziels ge-
nügt hiernach nicht, um einen einheitlichen Streitgegenstand anzuneh-
men (BGHZ 166, 253, 259 Tz. 25).
Ein Urteil ist nicht der materiellen Rechtskraft fähig, wenn sich
durch Auslegung nicht ermitteln lässt, welchen Inhalt es hat, insbesonde-
re über welche Einzelforderungen oder welche Teilbeträge das Gericht
bei einer Teilklage entschieden hat (BGHZ 124, 164, 166; Stein/Jonas/
Leipold, ZPO 22. Aufl. § 322 Rdn. 184; jeweils m.w.Nachw.).
b) Gemessen hieran steht die Rechtskraft des Schiedsspruches
der Zulässigkeit der vorliegenden Klage nicht entgegen.
aa) Der im vorliegenden Verfahren gestellte auf § 812 Abs. 1
Satz 1 Alt. 1 BGB gestützte Antrag, die Beklagte zur Rückzahlung des
Disagios in Höhe von 23.647,25 € zu verurteilen, hat einen anderen
Streitgegenstand als der mit der Schiedsklage verfolgte Antrag auf Zah-
lung von 959.000 DM. Mit diesem Antrag haben der Kläger und die übri-
gen Fondsgesellschafter nicht die Rückzahlung des Disagios begehrt,
sondern einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung angeblich über-
zahlter laufender Zinsen geltend gemacht. Der nunmehr gestellte Antrag
auf Rückzahlung des Disagios ist allerdings teilweise auf dieselbe
Rechtsfolge gerichtet wie der im Schiedsverfahren gestellte Hilfsantrag,
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger unter Rückerstattung des zeitan-
teilig nicht verbrauchten Damnums aus dem Darlehensvertrag zu entlas-
sen. Die Abweisung dieses Antrages durch den Schiedsspruch ist aber
hinsichtlich des Anspruchs auf Rückerstattung eines Teils des Damnums
nicht der materiellen Rechtskraft fähig, weil sich auch durch Auslegung
des Schiedsspruchs nicht ermitteln lässt, über welchen Teilbetrag des
Damnums entschieden worden ist. Es lässt sich kein Teilbetrag beziffern,
in dessen Höhe der Anspruch auf Rückzahlung des Damnums bereits
rechtskräftig abgewiesen und die vorliegende Klage unzulässig wäre.
bb) Die übrigen im vorliegenden Verfahren gestellten Anträge
betreffen andere Streitgegenstände als der Schiedsspruch, weil sie auf
Rechtsfolgen gerichtet sind, über die durch den Schiedsspruch nicht ent-
schieden worden ist. Sie verfolgen zwar ein vergleichbares Klageziel wie
der Antrag im Schiedsverfahren, nämlich die Herabsetzung des Darle-
henszinses. Dies genügt aber nicht, um einen einheitlichen Streitgegen-
stand anzunehmen. Der im vorliegenden Verfahren gestellte Antrag, die
Beklagte zu verurteilen, nach bestimmten Maßgaben eine Neuabrech-
nung des Darlehensvertrages zu erstellen, ist auf eine Rechtsfolge ge-
richtet, über die das Schiedsgericht nicht entschieden hat. Im Schieds-
verfahren hat der Kläger keine Neuberechnung begehrt. Auch der weite-
re Antrag auf Feststellung, dass der Anspruch auf einzelne Darlehensra-
ten und der Rückzahlungsanspruch der Beklagten durch Aufrechnung in
Höhe überzahlter Zinsen teilweise erloschen sind, war nicht Gegenstand
der schiedsgerichtlichen Entscheidung.
cc) Die Rechtskraft eines früheren Urteils über denselben Streitge-
genstand ist, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei erkannt hat, nicht
nur als negative Prozessvoraussetzung zu beachten. Auch wenn eine im
Vorprozess rechtskräftig entschiedene Rechtsfrage lediglich eine Vorfra-
ge für die Entscheidung eines nachfolgenden Rechtsstreits darstellt, sind
die Rechtskraft der früheren Entscheidung und die sich daraus ergeben-
de Bindungswirkung zu beachten (BGH, Urteil vom 16. Januar 2008
- XII ZR 216/05, WM 2008, 1569 Tz. 9; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO
22. Aufl. § 1055 Rdn. 8; jeweils m.w.Nachw.). In diesem Sinne könnte
der durch den Schiedsspruch abgewiesene Anspruch auf Änderung der
Zinskonditionen in dem Darlehensvertrag eine Vorfrage des im vorlie-
genden Verfahren geltend gemachten Anspruchs auf Neuberechnung
gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 9. Mai
2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246 Tz. 29) sein. Dies bedarf
hier aber keiner Entscheidung, weil die Zulässigkeit der Klage dadurch
nicht berührt würde.
dd) Dass das Schiedsgericht den vom Kläger geschlossenen Dar-
lehensvertrag in den Entscheidungsgründen als wirksam bezeichnet hat,
steht der Zulässigkeit der vorliegenden Klage schon deshalb nichts ent-
gegen, weil das Schiedsgericht damit lediglich über eine Vorfrage ent-
schieden hat und der Schiedsspruch insoweit nicht der Rechtskraft fähig
ist (vgl. BGHZ 94, 29, 32 f.; 131, 82, 86; BGH, Urteil vom 26. Juni 2003
- I ZR 269/00, NJW 2003, 3058, 3059).
2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Berufungsge-
richts, die Schiedseinrede gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO stehe der Zuläs-
sigkeit der Klage nicht entgegen, weil die Schiedsabrede gegenständlich
auf die konkreten Streitigkeiten, die zu dem Schiedsverfahren geführt
haben, beschränkt sei.
a) Die tatrichterliche Auslegung einer Schiedsabrede unterliegt al-
lerdings nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Überprüfung darauf, ob
die allgemeinen Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfahrungssätze
eingehalten worden sind (BGHZ 165, 376, 379). Nachprüfbar ist, wie bei
tatrichterlichen Auslegungen generell, auch, ob die für die Auslegung
erheblichen Umstände umfassend gewürdigt worden sind (vgl. BGH,
Urteil vom 29. März 2000 - VIII ZR 297/98, NJW 2000, 2508, 2509). Die-
ser Überprüfung hält die Auslegung des Berufungsgerichts nicht stand.
Sie lässt wesentliche Umstände, nämlich die Verhandlungen, die zur
endgültigen Fassung des Schiedsvertrages geführt haben, unberücksich-
tigt. Die unter Berücksichtigung dieser Umstände durch den Senat
(vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2001 - III ZR 281/00, NJW-RR 2002,
387) vorzunehmende Auslegung ergibt, dass der vorliegende Rechts-
streit von dem Schiedsvertrag erfasst wird (vgl. auch OLG Karlsruhe
WM 2008, 1854, 1856).
Nach dem mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsge-
richts im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vortrag des Klägers
hat der von der Beklagten benannte Schiedsrichter zunächst einen Ver-
tragsentwurf vorgelegt, der dem Schiedsgericht alle Streitigkeiten aus
dem Darlehensvertrag zuwies. Nach Ablehnung dieses Entwurfs durch
die Parteien habe die Streithelferin des Klägers nach telefonischer Rück-
sprache mit der Beklagten einen neuen Entwurf vorgelegt. Dieser habe
nur den Streit darüber erfasst, ob mit dem Verzicht auf eine Offenlegung
der persönlichen Verhältnisse zweier Gesellschafter gegen das UWG
verstoßen worden sei und welche Konsequenzen sich daraus für die Dar-
lehensverträge der Gesellschafter der GbR ergäben. Die Beklagte habe
aber die Verletzung des § 18 KWG nicht in den Schiedsvertrag aufneh-
men wollen und vorgeschlagen, die Funktion des Schiedsgerichts nicht
vom Gesetzesverstoß, sondern von der Rechtsfolge her zu begrenzen.
Nachdem auch ihr Vorschlag, den Anspruch auf vorzeitige Vertragsauf-
hebung ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zum Gegenstand
des Schiedsvertrages zu machen, abgelehnt worden sei, hätten die Par-
teien sich auf den Schiedsvertrag in der vorliegenden Fassung geeinigt.
Dieses Zustandekommen des Schiedsvertrages spricht dafür, dass
er seinem von den Parteien gewählten Wortlaut entsprechend die Ord-
nungsgemäßheit der Abschlüsse der Darlehensverträge und die Rechts-
folgen fehlender Ordnungsgemäßheit insgesamt erfasst und nicht auf
bestimmte Einzelfragen begrenzt ist. Die Parteien haben den Vertrags-
entwurf, der die Zuständigkeit des Schiedsgerichts auf Verstöße gegen
das Wettbewerbsrecht und das KWG begrenzte, ausdrücklich verworfen
und stattdessen einen Schiedsvertrag geschlossen, der diese Beschrän-
kung nicht enthält. Außerdem haben sie durch ihr späteres vom Beru-
fungsgericht rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassenes Verhalten, das
für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Ver-
ständnis der an dem Schiedsvertrag Beteiligten von wesentlicher Bedeu-
tung ist (vgl. BGH, Urteile vom 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96,
WM 1998, 2305, 2306 und vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, WM 2005,
1895, 1897), zum Ausdruck gebracht, dass sie den geschlossenen
Schiedsvertrag nicht im Sinne einer solchen Begrenzung verstanden ha-
ben. Die Gesellschafter der GbR haben das Schiedsgericht keineswegs
nur wegen eines Verstoßes gegen das UWG und das KWG, sondern
auch wegen einer unzulänglichen Beratung durch die Beklagte angeru-
fen. Auch das Schiedsgericht hat den Schiedsvertrag weit ausgelegt und
die Wirksamkeit der Darlehensverträge nicht nur gemäß § 1 UWG und
§ 18 KWG, sondern umfassend geprüft. Dabei hat es die §§ 134, 138,
Verschuldens bei Vertragsverhandlungen sowie positiver Vertragsverlet-
zung ausdrücklich behandelt. Darüber hinaus hat es sich auch an der
Prüfung möglicher weiterer Anspruchsgrundlagen nicht gehindert gese-
hen, sondern ausgeführt, solche seien nicht erkennbar. Gegen diese um-
fassende Prüfung haben die Parteien keine Einwände erhoben. Weiter
haben die Gesellschafter der GbR, darunter der Kläger, die außerordent-
liche Kündigung der Schiedsabrede gemäß § 12 Nr. 1 erklärt, erfolglos
die Feststellung des Erlöschens des Schiedsvertrages beantragt und die
Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, dabei aber
die umfassende Prüfung, der die Schiedsrichter die Darlehensverträge
unterzogen haben, unbeanstandet gelassen.
Angesichts dessen ist der Vortrag des Klägers, "man" habe seiner-
zeit gemeint, die Schiedsabrede durch den Begriff "ordnungsgemäß" auf
die Frage des wettbewerbsrechtlichen Aspekts bzw. des Verstoßes ge-
gen das KWG begrenzt zu haben, nicht ausreichend substantiiert, um ein
vom Wortlaut der schriftlichen Abrede abweichendes übereinstimmendes
Verständnis der Parteien darzulegen. Eine andere Auslegung der
Schiedsabrede ist entgegen der Auffassung der Streithelferin des Klä-
gers auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Parteien nach § 1 Nr. 1
der Abrede darüber gestritten haben, ob die Vertragsabschlüsse bzw. die
Vergabe der Darlehen ordnungsgemäß erfolgt sind und, wenn nicht, wel-
che Konsequenzen sich daraus für die einzelnen Darlehensverträge der
Gesellschafter ergeben.
b) Die Beklagte hat die Einrede des Schiedsvertrages in allen In-
stanzen (vgl. hierzu: BAGE 56, 179, 184) vor Beginn der mündlichen
Verhandlung zur Hauptsache erhoben (§ 1032 Abs. 1 ZPO).
aa) Die Einrede des Schiedsvertrages ist an keine Form gebunden.
Es genügt, dass der Beklagte seinen Willen hinreichend deutlich zum
Ausdruck bringt, dass die Sachentscheidung nicht von dem angerufenen
staatlichen Gericht, sondern von einem Schiedsgericht getroffen werden
soll (BGH, Urteil vom 26. September 1963 - VII ZR 179/61, WM 1963,
1189, 1190; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. § 1032 Rdn. 1). Dies
ist geschehen.
bb) Die Beklagte hat vor der mündlichen Verhandlung vor dem
Landgericht in ihrer Klageerwiderung auf § 1032 Abs. 1 ZPO verwiesen
und ausgeführt, die Unzulässigkeit der Klage ergebe sich schon aus der
Tatsache, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des Darlehensvertrages
Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Schiedsvertrages
sei. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass die Sachentscheidung
nicht von dem angerufenen Landgericht getroffen werden solle. Dass die
Beklagte nicht zugleich geltend gemacht hat, die Entscheidung solle
durch das Schiedsgericht erfolgen, ist allein darauf zurückzuführen, dass
die Beklagte zugleich, wenn auch wie dargelegt unbegründet, die Einre-
de der Rechtskraft des bereits ergangenen Schiedsspruches erhoben
hat. Die Beklagte hat damit entgegen der Auffassung der Revisionserwi-
derung die Schiedseinrede ausdrücklich erhoben und sich die Erhebung
nicht lediglich vorbehalten.
In der Berufungsinstanz hat sich die Beklagte vor der mündlichen
Verhandlung erneut auf die Schiedseinrede berufen und ausgeführt, die
im vorliegenden Rechtsstreit zu beurteilenden Anträge fielen sämtlich in
die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Die Parteien hätten § 1 des
Schiedsvertrages bewusst allgemein formuliert. In der Revisionsbegrün-
dung wird die Schiedseinrede ebenfalls erhoben.
cc) Die Schiedseinrede ist entgegen der Auffassung des Beru-
fungsgerichts durch den Schiedsspruch vom 12. Mai 1997 nicht ver-
braucht. Eine Schiedsabrede entfällt, wenn das Schiedsgericht seine Tä-
tigkeit beendet und dabei die Schiedsvereinbarung voll ausgeschöpft hat
(OLG Karlsruhe WM 2008, 1854, 1856; MünchKomm/Münch, ZPO
3. Aufl. § 1032 Rdn. 18). Dies ist hier nicht der Fall. Das Schiedsgericht
hat, wie dargelegt, noch keine (rechtskräftige) Entscheidung über die im
vorliegenden Verfahren gestellten Anträge getroffen. Die Schiedsabrede
enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie nur für das bereits durchge-
führte Schiedsverfahren gilt und durch dieses unabhängig davon, ob das
Schiedsgericht über alle in seine Zuständigkeit fallenden Streitgegen-
stände entschieden hat, verbraucht sein soll.
III.
Das Berufungsurteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und die Sache zur
Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst entschieden
(§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung des Klägers gegen das landgericht-
liche Urteil zurückgewiesen.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 21.06.2007 - 2 O 2302/04 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 14.02.2008 - 2 U 64/07 -