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Landgericht Aachen Urteil vom 13.03.2025 – 52 Ks-903 Js 593/24-26/24

ECLI:DE:LGAC:2025:0313.52KS903JS593.24.2.00

Tenor

Der Angeklagte wird wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, wegen gefährlicher Körperverletzung in fünf weiteren Fällen, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen, wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in sechs Fällen und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz (Besitz eines Schlagrings) zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren

verurteilt.

Im Übrigen wird er freigesprochen.

Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird vorbehalten.

Folgende Gegenstände unterliegen der Einziehung:

ein Schlagring, Hersteller unbekannt, Modell „Adler mit Schwingen“ (KTU-Nr. 10475/24)

ein Mobiltelefon Apple iPhone 12 (A2403), Geräte-Nr. AMS23BBW774Q

zwei Baseballschläger, Hersteller unbekannt, Model „Tysonz“ (KTU-Nr. 10656/24)

ein Holzschlagstock, Hersteller unbekannt, Bezeichnung „Becken-Brecher AC“ (KTU-Nr. 10653/24)

sechs Teleskopschlagstöcke, Hersteller unbekannt (KTU-Nr. 10655/24)

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.

– §§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, Nr. 5, 201a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5, 205 Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53, 73, 73c StGB, §§ 2 Abs. 3, 52 Abs. 3 Ziff. 1, 54 des WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 zum WaffG –

Gründe

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I.

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1)

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Der zur Zeit der Hauptverhandlung 38 Jahre alte Angeklagte wurde am 1. Januar 1987 in Y. geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. In T. wuchs er zunächst als Einzelkind und ab der Geburt seiner dreizehn Jahre jüngeren Schwester gemeinsam mit dieser im elterlichen Haushalt auf. Der im Jahr 2017 verstorbene Vater des Angeklagten war abseits seines Engagements als Trainer beim FC W.. Zeit seines Lebens arbeitslos und stand im Sozialhilfebezug; später war er Frührentner. Die zunächst ebenfalls beschäftigungslose Mutter des Angeklagten nahm Mitte der 1990iger Jahre eine Ausbildung zur Kinderpflegerin auf und arbeitete fortan in der Kinder- und Jugendbetreuung der Caritas in K. Nach einer missglückten Selbstständigkeit in diesem Bereich schulte sie zur Krankenpflegerin um und arbeitete in verschiedenen Krankenhäusern in T.. Der Kontakt des Angeklagten zu seiner Mutter ist seit einigen Jahren eingebrochen.

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Die frühkindlichen Aufwachsensbedingungen des Angeklagten waren überschattet durch die Heroinabhängigkeit beider Elternteile, hinsichtlich derer er einmalig auch die intravenöse Verabreichung miterlebte und sie zu Beschaffungsfahrten in die Niederlande begleitete, sowie die streitbehaftete elterliche Beziehung mit wiederholten Trennungsphasen. Ob dieser Schwierigkeiten hatte der Angeklagte eine besonders enge Bindung zu seiner in räumlicher Nähe lebenden Großmutter und einer Tante väterlicherseits, die wesentlichen Anteil an seiner Erziehung hatten und bemüht waren, seine Negativerlebnisse zu kompensieren. Dennoch entwickelte er sich zu einem ruhigen, schüchternen und eher ängstlichen Kind mit teils besitzergreifenden Zügen. Hierzu trug auch bei, dass er wegen der Heroinabhängigkeit seiner Eltern soziale Ausgrenzung erfuhr. Im Jahr 1993 begaben sich beide Eltern in ein Methadon-Programm. Der Vater des Angeklagten wurde in der Folge lebenslang substituiert, seine Mutter bis zu einem erfolgreichen Entzug im Jahr 2000. Der Tod seiner Großmutter im Jahr 2000 war für den Angeklagte ein einschneidendes Erlebnis, dies umso mehr, als sich seine Eltern wenige Monate später endgültig trennten, woraufhin er im mütterlichen Haushalt verblieb.

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Der Angeklagte besuchte nach dem katholischen Kindergarten D.-straße in T. die Gemeinschaftsgrundschule T.-Q.. Aufgrund verbaler und teils körperlicher Übergriffe anderer Schüler nahm er jedoch nur ungern am Unterricht teil, bis er über das Fußballspielen beim FC W.. Freundschaften zu Mitschülern schloss. In der Folge entwickelte er sich zu einem guten Schüler, setzte seine Laufbahn jedoch wegen defizitärer Leistungen in Mathematik an der Realschule T. fort. Nachdem er die neunte Klasse wegen eines Leistungseinbruchs wiederholen musste, verließ er die Realschule im Jahr 2003 ohne Abschluss. Erst im Jahr 2008 holte er diesen samt Qualifikation an der Volkshochschule Y. nach. Kurzfristig bemühte er sich, am Abendgymnasium auch das Abitur zu absolvieren. Aufgrund empfundener Missachtung durch die Lehrkräfte sowie seiner konkurrierenden Tätigkeit im Sicherheitsgewerbe brach er dieses Vorhaben jedoch ab.

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Abseits dessen ist der Werdegang des Angeklagten durch seine Leidenschaft für den Fußball, den Verein TSV J.. und die Zugehörigkeit zu der gewaltaffinen Fanszene geprägt. Erstkontakt zum Fußballsport erhielt der Angeklagte über den Verein FC W.., bei dem er seit seinem fünften Lebensjahr aktiv war. Daneben besuchte er vor allem mit seinem Vater regelmäßig Spiele des TSV J... Im Jahr 2001 kam er über einen Klassenkameraden schließlich mit der extremen Fanszene der F.“ in Kontakt, denen er sich anschloss. Innerhalb dieser Gruppierung erfuhr er erstmals ein nachhaltiges Gefühl von Gemeinschaft, Freundschaft und Akzeptanz, weshalb er sich dort zunehmend engagierte, die subkulturellen Gepflogenheiten inklusive des Feindbildes „Polizei“ übernahm. Fortan wurde die Szene nebst dem Besuch der Heim- und Auswärtsspiele zu seinem Lebensmittelpunkt. Eine fundamentale Gewaltprägung erfuhr er dabei durch szenetypische körperliche Auseinandersetzungen (sog. Ackerkämpfe), an welchen er erstmals im Jahr 2004 bei einem Auswärtsspiel des TSV J.. gegen Rot-Weiß-Erfurt teilnahm. Dabei erkannte er, sich durch die Teilnahme am Kampf Respekt und Ansehen verschaffen zu können. Fortan setzte er sich zum Ziel, innerhalb der Hooliganszene „Karriere“ zu machen, was ihm auch gelang. Im Jahr 2005 wurde er in die neu gegründete „Ackertruppe“ um ältere Hooligans aufgenommen. Im Jahr 2009 wurde er zum Mitgründer der Formation „N. und im Jahr 2012 der „R..“, welche sich durch klare Hierarchien, Strukturen und ein ausgeprägtes Gruppenleben mit wöchentlichen Treffen und (Kampf-)Trainingseinheiten kennzeichneten. Entsprechend führte die Auflösung der „R..“ im September 2015 zu einem Einbruch des Angeklagten verbunden mit einer vorübergehenden Abwendung von der Szene. Im Sommer 2017 schloss er sich dem American I. an, dessen feste Trainings- und Spielzeiten seinem Leben Struktur zurückgaben, und über den er Zugang zu bürgerlichen Kreisen suchte. Unterbrochen wurde diese Entwicklung durch die Verbüßung von Untersuchungshaft ab Oktober 2017 bis April 2018 in dem unter I. 2) dargestellten Verfahren vor dem Landgericht Y.. Auch nach seiner Haftentlassung blieb der Angeklagte der Fußball- und gewaltaffinen Fanszene zunächst fern. Erst ab dem Jahr 2021 besuchte er wieder regelmäßig Spiele des TSV J.. und war spätestens ab dem Jahr 2022 als Anführer der Hooligangruppierung „P.“ erneut fest in der Szene verankert.

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Seinen Lebensunterhalt bestritt der Angeklagte hauptsächlich durch verschiedene Tätigkeiten im Nachtleben. Nachdem er in den Jahren 2007 bis 2009 von den Einnahmen aus Online-Poker-Geschäften gelebt hatte, war er im Sicherheitsgewerbe tätig, dies bis zu seiner Inhaftierung mehrfach wöchentlich für einen H. Juwelier und ab dem Jahr 2015 parallel als Türsteher in verschiedenen Nachtlokalen, u.a. dem „A.“ und „C.“. Nach seiner Untersuchungshaftentlassung nahm er eine Vollzeittätigkeit als Disponent bei der Sicherheitsfirma B. auf und war als Türsteher in den Lokalen „L. und „U. beschäftigt. Im November 2019 kündigte die Sicherheitsfirma das Arbeitsverhältnis wegen eines nicht eingehaltenen Telefonbereitschaftsdienstes. Anfang des Jahres 2020 war er an der Gründung der Sicherheitsfirma „Z.“ beteiligt. Da diese bis zur Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das Ordnungsamt kein Personal einstellen konnten, verlief die Auftragsakquise zunächst schleppend, weshalb der Angeklagte sich durch Pokern finanzierte. Im Frühsommer 2020 beendete er seine Tätigkeit in der Sicherheitsfirma trotz inzwischen angelaufener Auftragslage und betrieb fortan die Shisha-Bar „V. nebst der angrenzenden Kneipe „O., bis beide Lokalitäten im Jahr 2022 Insolvenz anmelden mussten. Seit Anfang des Jahres 2023 war er unangemeldet als Sicherheitsmitarbeiter in der S.-straße, dem H. Rotlichtbezirk, beschäftigt, wo er einen Stundenlohn von 15,00 € erzielte.

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Daneben steht das soziale Engagement des Angeklagten. Motiviert durch seine Teilnahme an der sozialtherapeutischen Maßnahme „Ausfahrt Knast“ während seiner Untersuchungshaftverbüßung gründete er im Dezember 2020 den gemeinnützigen Verein PT.., welcher wöchentliche Essensausgaben für Bedürftige organisiert. Finanziert wird das Projekt neben persönlichem Investment des Angeklagten vor allem durch Spenden des TSV J.. in Gestalt von fünf VIP-Tickets je Heimspiel zum Verkauf, über welche der Angeklagte monatliche Einnahmen in Höhe von etwa 1.000,00 € realisiert. Seit seiner Inhaftierung in dieser Sache führen die Zeugin FI. sowie Freunde des Angeklagten das Projekt fort.

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Der Angeklagte führte ab Mai 2011 eine Beziehung zu WQ., mit der er noch im selben Jahr eine gemeinsame Wohnung in Y. bezog. Im Sommer 2015 sowie im Januar 2020 übernahmen sie jeweils eine französische Bulldogge aus dem Tierschutz, zu welchen der Angeklagte eine herausgehobene Bindung hat. Die Beziehung zu WQ. war jedoch durch vielfältige, vorwiegend auf der Untreue, aber auch dem Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten beruhenden Krisen und vorübergehenden Trennungen belastet. Insbesondere im Jahr 2016 unterhielt der Angeklagte eine Affäre zu einer Arbeitskollegin aus der Diskothek „L., welche sich jedoch schließlich von ihm trennte. Ab November 2016 war der Angeklagte wieder mit WQ. liiert, mit der er sich im Jahr 2017 auch verlobte. Nach seiner Haftentlassung bezogen sie eine gemeinsame Wohnung und sodann ein Mietshaus in Herzogenrath. Aufgrund andauernder Krisen flachte ihre Beziehung im weiteren Verlauf zu einer On-/Off-Verbindung ab, bis WQ. sich Anfang des Jahres 2021 endgültig von ihm trennte und der Angeklagte bei seiner Tante einzog. Das Scheitern der Beziehung führte aufgrund empfundener Schuldgefühle und Verlusterlebens zu einer tiefen Krise des Angeklagten; bis heute ist er hierdurch belastet. Im Jahr 2022 lernte er seine jetzige Lebenspartnerin, die Zeugin FI., kennen, mit der er mit Ausnahme einer kurzzeitigen Trennungsphase ab Frühjahr 2023 eine Beziehung führte und bis zur Inhaftierung in dieser Sache eine Wohnung in Y. bewohnte.

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Von ernsthaften Erkrankungen oder Unfällen ist der Angeklagte bislang verschont geblieben. Lediglich im Alter von 12/13 Jahren nahm er aufgrund einer renitenten Phase einige Sitzungen bei einem Psychologen wahr.

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Der Angeklagte hat Schulden in unbekannter Größenordnung. Hiervon stehen jedenfalls im Hinblick auf seine Vorverurteilung durch das Landgericht Y. vom 09.10.2018 ein Einziehungsbetrag in Höhe von 4.000,00 € sowie Gerichtskosten in unbekannter Höhe zur Zahlung aus.

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Im Alter von 13 Jahren nahm der Angeklagte erstmals Marihuana zu sich, ab dem 15. oder 16. Lebensjahr auch Amphetamin. Im Alter von 17 Jahren begann er die Einnahme von Kokain, welches ihm besser gefiel und woraufhin er den Amphetaminkonsum vollständig einstellte. Parallel hierzu trank der Angeklagte seit seinem 15. Lebensjahr Alkohol, zunächst in Gestalt von Bier, aber auch Alcopops, zeitweise ebenso Korn, wobei sich sein Konsum in einem szenetypischen Rahmen im Kontext des Besuchs von Fußballspielen hielt. Während seines Engagements in den Gruppen „DA. ab 2008 und „CC.“ von 2012 bis 2015, innerhalb derer der Konsum von Betäubungsmitteln verpönt war, reduzierte er die Einnahme. Nach Auflösung der letztgenannten Gruppierung steigerte er seinen Parallelkonsum von Alkohol und Kokain wieder, wobei er die Substanzeinnahme im Wesentlichen auf ein ein- bis zweimaliges Feiern pro Woche nach der Arbeit beschränkte und hierbei etwa ein bis zwei Gramm Kokain und hochprozentigen Alkohol zu sich nahm. Labilisierungen im persönlichen Bereich, beispielsweise die Trennung von seiner Affäre im Jahr 2016, gingen kurzweilig auch mit höheren Konsumphasen einher. Während seiner Inhaftierung vom 25.10.2017 bis zum 25.04.2018 lebte er jedoch abstinent. Mit der beruflichen Rückkehr in das Nachtleben nahm er auch seinen szenetypischen hedonistischen Konsum von Alkohol und Kokain, unterbrochen durch arbeitsintensivere Phasen im Kontext der Gründung seiner eigenen Sicherheitsfirma, auf. Etwa im Jahr 2020/21 nahm er kurzweilig Beratungsgespräche bei einer Drogenberatung „BV.“ und beim OQ. wahr; in den Jahren 2021/22 hatte er einige Male Kontakt zu Dr. GK. in T., ohne dass jedoch ernsthafte Therapiebestrebungen bestanden. Infolge der Trennung von seiner langjährigen Partnerin WQ. im Jahr 2022 und der damit einhergehenden psychischen Belastungen verstärkte der Angeklagte seinen Konsum, welcher fortan seinen Schwerpunkt nicht mehr im Genusserleben und der Steigerung des Lebensgefühls, sondern der Problemverdrängung hatte, mit häufigeren Abstürzen verbunden war und spätestens Ende des Jahres 2022 zu einem Kokainabhängigkeitssyndrom, begleitet durch einen schädlichen Gebrauch von Alkohol, erstarkte. Seit seiner Inhaftierung in dieser Sache lebt der Angeklagte wieder abstinent, wobei Entzugserscheinungen bis auf vermehrtes Schwitzen sowie zwei Wochen andauernde Erschöpfung, Niedergeschlagenheit und Schlafprobleme ausblieben.

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2)

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Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

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a)

17

Das Amtsgericht Y. sprach den Angeklagten am 18.06.2004 (37 Ls 1 Js 153/03 - 78/04 Jug.), rechtskräftig seit dem 26.06.2004, wegen Volksverhetzung, Verwendens verfassungsfeindlicher Kennzeichen in drei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit dem Vergehen des Vertreibens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen, sowie wegen des Vergehens des Vertreibens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen gemäß § 27 JGG schuldig und erteilte ihm eine richterliche Weisung. Es wurde eine Bewährungszeit von zwei Jahren bestimmt. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

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„[…] Fälle 1 - 3:

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Am 22.10.2002 nahm der Angeklagte unter dem Pseudonym „NP. - SS-Mann“ um 18.07 Uhr sowie um 20.51 Uhr per E-Mail zwei Einträge auf der Homepage „Neo-Germania Portal“ (www.adolfus-bund.org und www.kriegstreiber.net) vor, die er aufgrund eines jeweils neu gefassten Tat­entschlusses in einem Fall „mit deutschem Gruß“ und im zweiten Fall mit „Sieg Heil“ beendete, um hierdurch seinem Bekenntnis zu den Zielen des Nationalsozialismus Ausdruck zu verleihen. Diese Einträge wurden anschließend - wie der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm - von einem für ihn nicht überschaubaren Personenkreis abgerufen.

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Am 27.11.2002 stellte der Angeklagte auf derselben Internetseite und unter demselben Pseudonym folgenden Text ein, um seiner Missachtung gegenüber Juden Ausdruck zu verleihen, sie als verachtenswert und minderwertig darzustellen und zu einer emotional gesteigerten feindseligen Haltung ihnen gegenüber anzureizen:

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„Nun gut Bomben AUF Israel hätte uns (uns) allen wohl mehr gefallen aber das ist mal wieder typisch der Jude sagt hüpf und dieser Staat fragt nur „wie hoch???“… Und genau daran sieht man mal wieder wie sehr die Juden alles im Griff haben leise still und heimlich (so wie es sich für die schweine gehört) schlic(h)en die sich an die Weltspitze, denn wenn ich mir mal anschaue wie viele tv-stationen jüdischen eignern gehören wird mir schlecht … Aber zurück zum Thema: Lassen wir unsere Antisemitische Einstellung mal aussen vor … unsere Zeit wird kommen“.

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Fälle 4 und 5:

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Nachdem der Angeklagte über die vorerwähnte Homepage Kontakt zu dem gesondert verfolgten BP. geknüpft hatte, kamen die beiden überein, zur Verbreitung ihres rechtsradikalen Gedankengutes eine eigene Homepage zu kreieren. In Ausführung dieses gemeinsam gefassten Tatentschlusses gestaltete der Angeklagte Anfang 2003 die Homepage „EM.), auf der unter anderem mit Billigung des Angeklagten folgendes von dem gesondert verfolgten BP. entworfenes Manifest enthalten war, welches über mehrere Wochen hinweg von einem nicht überschaubaren Personenkreis abgerufen wurde:

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„Die Ziele der Arischen Wölfe:

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Die arischen Wölfe sind ein Zusammenschluss nationalsozialistisch gesinnter Kameraden im weltweiten Netz! Wir haben zehn Leitlinien nach denen sich jeder arische Wolf zu richten hat:

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1. Glaube!

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Der Glaube an die nationalsozialistische Weltanschauung, der Glaube an die eigenen Kameraden und natürlich der Glaube an sich selbst sind lebensnotwendig für einen arischen Wolf!

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2. Gehorche!

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Es wird stets im Sinne der Weltanschauung und der Organisationen gehandelt und auch wenn man den Befehl nicht verstehen mag! Die Pflicht auf Gehorsam geht bis zum eigenen Leben eines jeden arischen Wolfes! Wir gehorchen unserem direkten Vorgesetzten bis hoch zum Führer der Organisation! Dies zeichnet sich aber nicht durch blinden Gehorsam aus! Der Nationalsozialist will gehorchen, um siegen zu können! Disziplin ist das höchste Gut eines arischen Wolfes, denn nur der, der gehorchen gelernt hat, wird auch imstande sein, selbst Befehle zu erteilen! Nationalsozialist: Lerne Disziplin! Gehorche! Dann wird der Sieg unser sein!

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3. Kämpfe!

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Das Leben eines jeden arischen Wolfes besteht aus dem Kampfe gegen das derzeitige System und somit für die nationalsozialistische Ordnung, für welche wir mit stolzem Herzen und vollem Kampfeswille einstehen! Wir kämpfen in aller erster Linie gegen das NS-Verbot und horchen der Generallinie welche uns von den Führungspersonen vorgegeben wird!

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4. Sei treu!

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Dieses System kann zwar unsere Organisation so weit es ihnen möglich ist verbieten, aber unseren Glauben und unseren Willen wird es niemals töten können! Der Generationswechsel alter Kameraden zu neuen treuen Kameraden ist ebenfalls unerlässlich für unsere Bewegung! Manchen Tages mag dieses Treuegelöbnis sicherlich jedem von uns schwer fallen, aber so wie die alte Garde der NSDAP Zusammenhielt werden es auch wir ihnen gleich tun! Die Opfer vom 9. November 1923 starben in Treue zu ihrem Glauben, so werden auch wir, die arischen Wölfe treu bis zu unserem Tode weiterkämpfen gegen das System, die Unterdrückung für die nationalsozialistische Weltanschauung! Ja - wir werden die Treue halten, was auch kommen mang, bis eines Tages die Sonne, die heute nur in den Herzen weniger Menschen lebt, sich wieder strahlend über Deutschland und Europa erhebt - bis unsere Fahne wieder frei im Wind weht! (QU.) Unsere Ehre heißt Treue, Kameraden denkt immer daran!!!

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5. Sei kameradschaftlich!

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Kameradschaft ist Pflicht für den Anhänger unserer Bewegung und für den Beitritt bei den arischen Wölfen! Kameradschaft ist eine unzerstörbare Gemeinschaft, aufgrund der gemeinsamen Gesinnung! Jeder wird als Kamerad geachtet, jeder bekommt die vollste Unterstützung seiner Kameraden! Falls dem nicht so ist werden die gewissen anderen Personen sofort aus der Bewegung ausgeschlossen, da sie ohne Kameradschaft nicht existieren kann!

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Nationalsozialist - sei kameradschaftlich!

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6. Arbeite an dir!

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Nach dem Grundsatz nie ausgelernt zu haben will ein arischer Wolf, also ein Nationalsozialist sich stets weiterschulen und betrachtet seine Umwelt immer objektiv und hinterfragt alles was ihm vorgesetzt wird! Der Nationalsozialismus ist nicht etwas was man auswendig lernt und dann kennt, er will gelebt werden! Selbstverwirklichung und Selbsterkenntnis sind wichtige Dinge die wir erkennen müssen! Wir müssen unsere Stärken und unsere Schwächen erkennen und daran arbeiten! Von uns allen wird erwartet unermüdliche Neigungen und Fähigkeiten auszuschöpfen, Schwächen und Fehler weitgehend auszumerzen, bis wir eines Tages nach den Worten des Führers Adolf Hitler wahrhaft die „Verkörperung des höchsten Wertes von Rasse und Persönlichkeit“ sind! Dieser Prozess des „an sich Arbeitens“ ist ein lebenslanger Reifeprozess!

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7. Seid verschwiegen!

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Prahlereien und protzerisches Gehabe werden immer zu Problemen führen, anstatt uns weiter zu bringen! Alles was vorgetragen werden muss wird dem jeweiligen Vorgesetzten gesagt, andere müssen es nicht wissen da sich möglicherweise Spitzel unter ihnen befinden! Eine Tat ist mehr Wert als 100 große Sprüche.

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8. Sei tapfer!

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Wir alle sind in diesem kapitalistisch-liberalistischen System aufgewachsen und sind somit von Geburt an daran gewöhnt! Wir, die arischen Wölfe, müssen aber stets für ihre Ziele kämpfen, die Ziele der nationalsozialistischen Arbeiterpartei, auch wenn sie manchmal noch so schwer durchzuführen seien! Manche von uns mögen sich vor diesem System und den hiesigen Umständen ekeln und wenden sich deshalb von dem System ab, andere finden Halt bei Kameraden, aber viele müssen alleine mit diesen Qualen klarkommen! Wenn dieser Staat uns unsere Rechte nimmt, unseren Kampf verhindert oder gar verbietet, uns in Gefängnisse steckt oder in Prozesse verwickelt, dann müssen wir stark und tapfer genug sein das durchzustehen, mit Kameraden/Familie/Arbeitskollegen und im Glaube an das stetige Ziel! Das ist natürlich höllisch schwer, und nur sehr selten gibt es Helden von Geburt an! Wir müssen äußere Belastungen, sowie persönliche Leidensgrenzen überwinden! Wir dürfen den Willen nie verlieren und somit dem Spießbürgertum, der Bourgeoisie, der breiten Masse zu verfallen! Dieser Wille macht die arischen Wölfe unbesiegbar!

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9. Sei stolz!

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Wir, die nationalsozialistischen Kämpfer der Bewegung, die arischen Wölfe, sind Deutschlands Schicksal, wir sind die Verkörperung unseres Deutschlandes! Deshalb dürfen wir uns nie von Lüge und Hetze linker Presse oder der Antifa entmutigen lassen! Wir sind allen überlegen durch unsere nationalsozialistische Weltanschauung, sowie durch unsere heroische Lebenshaltung! Wir sind die kämpferische Elite Deutschlands! Wir sind die Ordensritter der nationalsozialistischen Revolution, die Schöpfer des - wofür wir mit allem Willen, aller Kraft und aller Leidenschaft kämpfen - vierten deutschen Reiches! Seid stolz darauf!

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10. Sei erbarmungslos!

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Hart im Kampf und hart im Sieg - so vollenden wir die Nationalsozialistische Revolution. Der arische Wolf muss hart und erbarmungslos sein, denn sein Kampf ist ein lebenslanger Opfergang den er nur siegreich durchstehen kann! Nur durch Erbarmungslosigkeit und Härte sichern wir uns die Vollendung der Revolution und ihren endgültigen Sieg! Jeder arische Wolf muss diese Punkte in sein Leben mit einführen und sie als grundlegend erachten! Wir sehen uns als Kämpfer für das nationalsozialistische deutsche Reich als Verursacher der Revolution, im Gedenken an die Sturmabteilung und deren Aufgaben! Wir sehen uns als neue Sturmabteilung und werden als diese für das 4. Reich unser Leben geben. Wir kämpfen gegen das BRD System, deren Bonzen, deren Medienreportern, gegen pseudo-objektive Wissenschaften, gegen linke dumpfe Hetze, gegen die Unterdrückung unseres Landes durch die alliierten Siegermächte (besonders die USA) und gegen die blinde Masse! Wir kämpfen für die Freiheit eines jeden Deutschen, eine autarke Gesellschaft freie Meinungsäußerung, sowie die Aufhebung des NS-Verbotes in Verbindung zum Kampf für den nationalsozialistischen Staate! Wer all diese Punkte mit sich vereinen kann, wer dieselben Ziele verfolgt, wer dieselben Ideale in sich und für andere verkörpert, in wem all diese zu finden ist, den bezeichnen wir als arischen Wolf, einen nationalsozialistischen Kämpfer im Geiste der Sturmabteilung

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„Deutschland erwache“

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„Heil Hitler“

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Nachdem die Homepage unter der vorbezeichneten Internetadresse nicht auf die volle Zufriedenheit der Gesinnungsgenossen des Angeklagten getroffen war, erstellten der gesondert verfolgte BP. und andere unter der Internetadresse www.XE. eine Homepage desselben Inhalts, die der Angeklagte aufgrund eines neu gefassten Tatentschlusses als Systemadministrator betreute.

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Fall 6:

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An einem nicht feststellbaren Wochenende im Sommer 2003 übernahm der Angeklagte auf einer Demonstration in WE. 17 Exemplare eines Rundbriefes „des NS-Kampfbundes Arische Wölfe, Ausgabe 1/2003, Kreis: Gau Y.“ sowie eine Diskette mit einer Textdatei „Forderungen des deutschen Volkes“, um dieses Material im Raum Y. zu verteilen. Neben dem Verweis auf die oben dargestellte Homepage unter der Internetadresse www.XE. enthielt das Material unter dem bloßen Aufhänger einer massiven Kritik an dem Krieg im Irak ein gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und den Gedanken der Völkerverständigung gerichtetes Werben gemäß „der nationalsozialistischen Weltvorstellung“ und dem Appell: „Schließt Euch den arischen Wölfen an und helft uns, Aktionen zu planen, sie durchzuführen, um so den Endsieg zu erringen!“ …“

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b)

53

Am 22.06.2004 sah die Staatsanwaltschaft Y. in einem wegen Beförderungserschleichung gegen den Angeklagten geführten Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab.

54

c)

55

Das Amtsgericht Y. verhängte gegen den Angeklagten am 06.11.2006 (37 Ls 203 Js 2023/05 - 300/05 HW), rechtskräftig seit dem 09.03.2007, wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Erschleichens von Leistungen 4 Wochen Dauerarrest. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

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„[…] I. 203 Js 2023/05 StA Y.

57

1.

58

Der Angeklagte ist Mitglied eines „Fanclub“ der DR. Am Abend des 20.08.2005 kam es im Bereich der CE.-straße in UC. zu einer verbalen Auseinandersetzung mit Fußballanhängern der „QQ. UC.“. Aufgrund gemeinsamen Tatentschlusses, entwendeten der Angeklagte und sein Mittäter die Fanclub-Fahne der Regensburger im Werte von etwa 30,00 Euro. Wer konkret die Fahne weggenommen hatte, konnte nicht festgestellt werden. Sie wurde jedoch kurze Zeit später durch die Polizei bei dem Angeklagten in dessen Hosenbund sichergestellt.

59

2.

60

Am 28.08.2005 hielt sich der Angeklagte gegen 17.00 Uhr trotz des gegen ihn bestehenden bundesweiten Stadionverbots in der Fankurve des Fußballstadions der „Spielvereinigung Unterhaching“ auf.

61

II. … 203 Js 1123/06 StA Y.

62

Am 04.02.2006 benutzte der Angeklagte gegen 06.00 Uhr einen Zug der Linie R1 der Deutschen Bahn AG in Köln in Richtung Y.. Der Angeklagte hatte keinen gültigen Fahrausweis. Er hatte von Anfang an vor, das Fahrgeld nicht zu entrichten. …“

63

d)

64

Am 17.10.2007 verurteilte das Amtsgericht Y. (37 Ls 1 Js 212/06 -88/07 HW), rechtskräftig seit demselben Tag, den Angeklagten wegen Verwendens verfassungsfeindlicher Kennzeichen, Hausfriedensbruchs und eines Vergehens nach dem Versammlungsgesetz unter Einbeziehung der Strafe aus der Entscheidung vom 18.06.2004 (I. 2. (1)), zu einer Jugendstrafe von 11 Monaten, deren Vollstreckung auf zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

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„[…] 1 Js 212/06 StA Y.:

66

Die Angeklagten sind Mitglieder der Fangruppierung „Y. QQ.“, zur Unterstützung des Fussballvereins J... Der Angeklagte JL. betreut seit Anfang 2006 den Internetauftritt der Gruppierung und war für Inhalt der Website verantwortlich. Anfang 2006 beschlossen Angehörige der Gruppe, Tattoos von Fans der SC. auf ihrer Website zu präsentieren. Der Angeklagte WD. stellte sich daraufhin für eine Aufnahme seines Oberarmtattoos mit der Losung der Waffen-SS „Meine Ehre heißt Treue“ zur Verfügung, wobei er wusste, dass das Foto zur Veröffentlichung verwendet werden sollte. Die Aufnahme wurde am 12.04.2006 auf der Internetseite der QQ. durch den Angeklagten JL. eingestellt und war dort bis Dezember 2006 für eine unüberschaubare Anzahl von Besuchern des Internetportals wahrnehmbar.

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II. … 901 Js 14/07 StA Y.:

68

Am 17.12.2006 hielt sich der Angeklagte WD. trotz des ihm am 05.11.2005 erteilten unbefristeten Hausverbots des Vereins TSV J.. auf dem Parkplatz des Tivolistadions zwischen der Krefelder Straße und der Emmastraße in Höhe der Fußgängerüberführung auf. Dem Angeklagten war bekannt, dass sich das Hausverbot ausdrücklich auf diesen Parkplatz des Stadions bezieht.

69

III. […] 1 Js 9/07 StA Y.:

70

Am 29.10.2006 reiste der Angeklagte WD. zusammen mit ca. 120 weiteren Personen in einem Sonderzug der Deutschen Bahn AG nach Bielefeld, um dort das Fußballbundesligaspiel zwischen Arminia Bielefeld und J.. zu besuchen. Hierbei trug der Angeklagte in der Innentasche seiner Jacke einen Zahnschutz der Marke „Shock Doc Tor“ bei sich. Dieser Zahnschutz war dazu bestimmt, sich im Falle einer gewaltsamen Auseinandersetzung mit der Polizei gegen die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch die eingesetzten Beamten zur Wehr zu setzen. […]

71

e)

72

Das Amtsgericht Y. verhängte gegen den Angeklagten am 07.05.2008 (36 Ls 1 Js 186/07 - 240/07 HW), rechtskräftig seit dem 15.05.2008, wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafen aus den Entscheidungen vom 18.06.2004 und 17.10.2007 (I. 2. (1) und (4)) eine Jugendstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten, deren Vollstreckung auf zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

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„[…] Am 05.05.2007 kam es in dem Regionalexpress Nr. 4884 der Deutschen Bahn AG auf der Fahrt von Siegen nach Köln zwischen Brabach und Kirchen gegen 21.30 Uhr zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen den vier Angeklagten und den Zeugen JW. Es kam zunächst zu einem Wortwechsel über das im Zug herrschende Rauchverbot, in dessen Verlauf der Angeklagte WD. dem Zeugen PB. gezielt mit der rechten Faust auf die linke Schläfe schlug. Auch die übrigen Angeklagten beteiligten sich sodann an der Schlägerei, in dem sie auf die drei Geschädigten mit Fäusten einschlugen und auch die Angeklagten KO. und HY. auf die Zeugen eintraten. Der Zeuge PB. erlitt Prellungen an der Schläfe, über dem rechten Auge und an weiteren Stellen am Kopf. Die Schlägerei dauerte nur kurze Zeit und wurde sodann durch im Zug mitreisende Polizeibeamte unter Einsatz von Pfefferspray beendet.

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Als der Zug am Kölner Hauptbahnhof angekommen war, sollten die Angeklagten zur Bundespolizeiwache zwecks Personalienfeststellung und -überprüfung geführt werden. Hierbei widersetzte sich der Angeklagte BZ. zunächst den Anweisungen der Beamten und beschimpfte die Zeugen ZD. mit den Worten: „Lasst mich los ihr Bullenschweine, ich kann alleine weitergehen“. Hierfür hat sich der Angeklagte bei den Beamten entschuldigt.

75

Die Angeklagten BZ., WD. und KO. haben eingeräumt, sich entsprechend verhalten zu haben, der Angeklagte HY. hat wechselseitige Beleidigungen angegeben und dargelegt, dass er seinerseits geschlagen worden sei und sodann auch zu Boden gegangen sei. Er habe sich sodann gewehrt, habe aber auf keinen eingetreten. Mit Ausnahme des Angeklagten KO. waren alle drei Angeklagten alkoholisch etwas enthemmt im Hinblick auf die bei ihnen festgestellte Atemalkohol

76

konzentration, die bei BZ. 1,08 Promille, bei HY. 1,28 Promille und bei WD. 0,69 Promille betrug. … Der erste Schlag wurde von dem Angeklagten WD. und sodann von dem Angeklagten BZ. gegenüber dem Zeugen PB. getätigt, der auch den Schlag durch den Angeklagten WD. in der Hauptverhandlung bestätigt hat. Die Schläge durch die anderen Angeklagten sind ebenfalls durch die weiteren Augenzeugen bestätigt worden, wobei die Aggressionen eindeutig von den vier Angeklagten ausgingen […]“

77

f)

78

Am 03.12.2008 verurteilte das Amtsgericht Y. (37 Ls 901 Js 164/08 - 70/08), rechtskräftig seit demselben Tage, den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Landfriedensbruchs, gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs und vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafen aus den Entscheidungen vom 18.06.2004, 17.10.2007 und 07.05.2008 (I. 2. (1), (4) und (5)) zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten, deren Vollstreckung auf zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach einer Verlängerung der Bewährungszeit bis zum 02.12.2011 wurde die Jugendstrafe mit Wirkung vom 29.12.2011 erlassen und der Strafmakel beseitigt. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

79

„[…] I.

80

Am 01.04.2007 beabsichtigte der Angeklagte, der nicht im Besitz einer Eintrittskarte war, ein Fußballspiel im Grothenburgstadion in Krefeld-Uerdingen zu besuchen. Der Angeklagte war mit einer weiteren Gruppe von mindestens 40 Anhängern des Vereins J.. zu dem Spielort angereist.

81

Gegen 14.40 Uhr hielten sich der Angeklagte und weitere Anhänger des Vereins J.. auf dem Parkplatz des Grothenburgstadions in Krefeld-Uerdingen auf. Auf Aufforderung des Angeklagten und weiterer „Führungspersönlichkeiten“ der Gruppe stürzten die SC.-Anhänger auf eine vor dem Tor 4 des Stadions befindliche Gruppe von etwa 20 Anhängern des Vereins KFC Uerdingen zu. Währenddessen wurde aus der Gruppe der H. Fans Leuchtmunition in Richtung der Uerdinger Fans geschossen. Anschließend kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen beiden Fangruppen. Hieran beteiligten sich der Angeklagte und die gesondert Verfolgten BZ., KO. und HY., gegen die das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vor der Hauptverhandlung eingestellt worden ist.

82

II.

83

Kurze Zeit nach der geschilderten Auseinandersetzung verschafften sich der Angeklagte und die gesondert Verfolgten in einer größeren Gruppe von Personen Zutritt zum Stadion, ohne zuvor eine Eintrittskarte für das Fußballoberligaspiel zwischen dem KFC Uerdingen und J.. II erworben zu haben, indem sie die eingesetzten Ordner abdrängten. Aufgrund des geschlossenen Auftretens dieser Gruppe war den Ordnern - wie von den Angeklagten beabsichtigt - eine Kontrolle nicht möglich.

84

III.

85

Erneut kurze Zeit später schlug der Angeklagte aufgrund eines neuerlichen Entschlusses im Bereich der Südtribüne auf den Geschädigten RC. mit der Faust ein. Der Geschädigte wurde verletzt. Er erlitt dadurch eine Nasenbeinfraktur, die ärztlich versorgt werden musste. Der Geschädigte war etwa eine Woche im Krankenhaus und insgesamt musste er 10 Tage eine Schiene tragen. Letztlich ist die Verletzung folgenlos verheilt. […]“

86

g)

87

Das Amtsgericht Y. verhängte mit Urteil vom 11.06.2010 (47 Ds 805 Js 107/10 - 180/10), rechtskräftig seit dem 19.06.2010, gegen den Angeklagten wegen Landfriedensbruchs eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten, deren Vollstreckung auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Wirkung vom 05.05.2014 wurde die Strafe erlassen. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

88

„[…] Am 01.06.2009 sollte auf dem H. Tivoli ein Freundschaftsspiel zwischen dem H. Fußballverein und einem Essener Fußballverein stattfinden. Auf dem Gelände der Shell-Tankstelle Passstraße/Krefelder Straße trafen sich die F.“, aus deren Mitte heraus oftmals Gewalttätigkeiten begangen worden waren, wie dem Angeklagten auch bekannt war. Der Angeklagte, der nicht nur auf dem H. Fußballplatz Platzverbot hat, beabsichtigte, sich zu der H. Fangruppe zu begeben, um gegebenenfalls während des Spiels eine Gaststätte aufzusuchen. Auf der Passstraße hielt ein Bus, der die Essener Fußballfans zum Tivoli gebracht hatte. Die Essener Fußballfans näherten sich der Tankstelle, während der Angeklagte sich der Tankstelle von der Krefelder Straße her näherte. Weil ihn eine Cola Plastikflasche am Kopf getroffen hatte, die aus der Essener Fangruppe hergeflogen gekommen war, hob der kräftige Angeklagte die Arme, rief zu den Essener Fans: „Was wollt ihr?“ und beschimpfte die Essener Fans. Sowohl von der H. Seite wie von der Essener Seite stürzten sich jeweils 15-20 Personen aufeinander und begannen, sich zu prügeln. Auch der Angeklagte nahm an dieser Schlägerei auf der Straße teil, bis die Schlägerei durch den Einsatz von Polizeihunden nach wenigen Minuten beendet werden konnte. Nicht beteiligte Personen empfanden die Situation als bedrohlich. […]“

89

h)

90

Am 25.03.2015 verurteilte das Amtsgericht Y. (17 Ds 801 Js 1854/14 - 620/14), rechtskräftig seit dem 23.04.2015, den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,00 Euro.

91

i)

92

Mit Urteil des Landgerichts Y. vom 09.10.2018 – 61 KLs 901-Js 73/17-2/18 –, rechtskräftig seit dem 21.01.2021, wurde der Angeklagte wegen Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ein Geldbetrag in Höhe von 4.000,00 € wurde eingezogen. Mit Bewährungsbeschluss vom 09.10.2018 wurde die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt und der Angeklagte der Aufsicht und Leiterin der Bewährungshilfe unterstellt. Die Entscheidung über den Erlass, Widerruf oder die Verlängerung der Bewährungszeit durch das Landgericht Y. steht im Hinblick auf das hiesige Verfahren noch aus. Zur Sache hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:

93

„[…] Fall 6 (Fall 5 der Anklageschrift, Fall 6 in der Fassung des Eröffnungsbeschlusses)

94

Nachdem die Zeugin BI. durch ihre Prostitutionstätigkeit nicht mehr genug Geld erwirtschaftete, um den Mietzins für die Wohnung SY.-straße zahlen zu können, und die Miete zumindest eines Monats rückständig war, möglicherweise bestand auch bereits ein Mietrückstand von zwei Monatsmieten, erschien im Januar 2016 der Angeklagte WD. in Begleitung des BN. und PG. in der Wohnung und erklärte ihr, sie habe Mietschulden und 15 Minuten Zeit, die Wohnung zu verlassen. Hiermit wurde der Zeugin konkludent angedroht, sie anderenfalls zwangsweise mittels körperlichen Zwangs aus der Wohnung zu bringen; eine Drohung, sie anderenfalls zu verletzen, konnte aber nicht festgestellt werden. Die Zeugin packte hierauf eine Tasche mit Kleidung und verließ mit ihrem Hund die Wohnung. Nachdem ihr der Angeklagte WD. den Haus-/Wohnungsschlüssel abgenommen hatte, begab sich die Zeugin BI. zu ihren Eltern nach Stolberg. Die Kleidung der Zeugin wurde ihr vor die Wohnung ihrer Eltern gestellt, die in der Wohnung stehenden Möbel blieben dort zurück und wurden auch nicht, wie zunächst angekündigt, zur Abholung vor das Haus gestellt. Ihr Verbleib ist unbekannt geblieben, eine Einigung über eine Herausgabe wurde auch bei einer Wiederannäherung der Zeugin BI. zu dem Angeklagten LG. nach dessen Haftentlassung ab August 2016 nicht erreicht.

95

Die Zeugin BI. erhielt darlehensweise von ihrer Schwester einen Geldbetrag von 1.200,00 Euro, den sie im Februar 2016 auf die rückständigen Mietzinsen zahlte.

96

[…]

97

Fall 16 (Fall 15 der Anklageschrift, Fall 16 in der Fassung des Eröffnungsbeschlusses)

98

Die Zeugin WQ. berichtete dem Angeklagten WD. nach Ostern 2017 davon, dass sie einige Zeit zuvor - vom 16. auf den 17.04.2017 - mit ihrer Freundin, der Zeugin SK., im „Nightlife“ gewesen sei und schließlich alleine mit dem Zeugen CO.) und MO. zu einer Wohnung in DP. gefahren sei. Ihre letzte Erinnerung sei dann, dass sie in einem recht kleinen Raum Jägermeister getrunken und MO. Gitarre gespielt habe. Später sei sie in Unterwäsche wach geworden und habe gefühlt, dass in ihre Vagina zuvor etwas eingeführt worden sei. Warum sie keine weiteren Erinnerungen habe, habe ihm die Zeugin EC. nicht erklären können. Er - der Angeklagte WD. - habe der Zeugin EC. geglaubt und sei davon ausgegangen, dass die beiden Männer die Alkoholisierung der Zeugin EC. ausgenutzt oder diese durch Beibringung einer Substanz willenlos gemacht hatten, um an ihr sexuelle Handlungen ohne bzw. gegen deren Willen vornehmen zu können, obwohl die Zeugin EC. - wie sie ihm berichtet habe - im Taxi auf der Fahrt nach DP. darauf hingewiesen hatte, dass sie nicht wolle, dass etwas Sexuelles laufe. Obwohl die Zeugin EC. dem Angeklagten WD. gegenüber erklärt hatte, keine Anzeige bei der Polizei erstatten zu wollen, beschloss der Angeklagte WD., der das nach seiner Überzeugung Geschehene nicht auf sich beruhen lassen wollte, ohne Rücksprache mit ihr, den Zeugen NN. zu zwingen, zum Ausgleich regelmäßige, zeitlich unbestimmte Geldzahlungen zu leisten. Hierbei wusste der Angeklagte WD., dass er nicht als Bevollmächtigter für die Zeugin EC. tätig war und nicht zur zwangsweisen Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs berechtigt war. Er begab sich am 11.05.2017, einem Donnerstag, zu der Arbeitsstätte des Zeugen NN., dem Tattoo-Studio „Way of Ink“ in der MF.-straße in Y., und konfrontierte ihn mit seiner Überzeugung, dass der Zeuge NN. „seine Frau angepackt“ habe. Er bezeichnete den Zeugin NN. als „Kleinen Wichser“, er werde seine „verkackte Familie ficken“ und sein Leben und das seiner Familie zerstören, wenn dieser zur Polizei gehe. Wenn er - NN. - so auf Dreier stehe, solle er ab dem nächsten Tag jede Woche 300,00 Euro zahlen und das Geld jeden Freitag in einem Umschlag seinem Arbeitskollegen VH. übergeben. Der Angeklagte WD. wies sodann den mit ihm befreundeten SJ. an, ihm den Umschlag zu bringen, den der Zeuge NN. ihm ab jetzt jeden Freitag übergeben werde. Sodann verließ der Angeklagte WD., der keinen Zeitpunkt genannt hatte, wann der Zeuge NN. seine Zahlungen wieder würde einstellen können, das Tattoo-Studio „Way of Ink“.

99

Der Zeuge NN., der Angst um seine in Alsdorf lebende Freundin und Tochter hatte, zahlte am 12.05.2017 300,00 Euro in der von dem Angeklagten WD. bestimmten Weise. Hiernach wandte sich der Zeuge NN. an den SA., einen Kunden, den er darum bat, mit dem Angeklagten WD. über seine Forderung zu sprechen und diese abzuwenden. Bei einem Gespräch zwischen SA. und dem Angeklagten WD. beharrte letzterer auf seiner Forderung und erklärte, im Recht zu sein. Er ließ sich jedoch durch SA. dazu bewegen, seine Forderung auf wöchentlich 250,00 Euro bis zum Erreichen eines Gesamtbetrages von 7.000,00 Euro zu begrenzen. Nachdem ihm dies und dass ihm nichts passiere, wenn er zahle, von SA. mitgeteilt worden war, zahlte der Zeuge NN. in der Folgezeit weitere 4.000,00 Euro, nämlich jeweils 250,00 Euro am 19.05., 26.05., 02.06., 09.06., 23.06., 07.07., 14.07., 21.07., 18.08., 25.08., 08.09., 15.09. und 06.10.2017 sowie am 28.07.2017 einmalig 750,00 Euro. Der Zeuge NN. fotografierte jeweils die dem SJ. im Anschluss übergebenen Briefumschläge nebst des jeweils enthaltenen Geldbetrags.

100

Der Angeklagte WD. brachte die Gelder, die er von dem Zeugen NN. erhalten hatte, in die gemeinsame Haushaltskasse von ihm und der Zeugin EC. ein. Als er der Zeugin EC. von seiner Forderung an den Zeugen NN. berichtete, äußerte diese Zweifel an seinem Vorgehen, ohne dass der Angeklagte WD. bereit war, dieses zu diskutieren.“

101

3)

102

Der Angeklagte wurde in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Y. vom 16.07.2024 – 622 Gs 1167/24 – am selben Tag vorläufig festgenommen. Seit dem 17.07.2024 befindet er sich in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Y.. Am 20.12.2024 wurde vorgenannter Haftbefehl durch den Haftbefehl der Kammer vom 20.12.2024, bestätigt durch Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 28.12.2024 – 2 Ws 11/25 –, ersetzt.

103

II.

104

Das Verfahren wurde in der Hauptverhandlung betreffend Fall 1 der Anklageschrift vom 22.11.2024 (Az.: 903 Js 593/24) gem. § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StPO eingestellt. Hinsichtlich der übrigen dem Angeklagten zur Last gelegten Taten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

105

1) Vorgeschichte

106

Die Aufwachensbedingungen des Angeklagten waren geprägt durch die Heroinabhängigkeit seiner Eltern, aufgrund derer es ihm nicht nur an hinreichender Wertevermittlung und Bildung fehlte, sondern er auch soziale Ausgrenzung durch Gleichaltrige erlebte. Diese negativen Kindheitserlebnisse bewirkten über seine frühzeitige Einbindung in die von klaren Hierarchien, aber auch bedingungslosem Zusammenhalt geprägte gewaltbereite Fußballszene, in der Eigenschaften wie Mut, Durchsetzungsvermögen und Stärke honoriert wurden, und seinen dortigen Werdegang eine erhebliche Fehlsozialisierung. Schlüsselcharakter kam dabei seiner Prägung im Umgang mit Gewalt zu: Durch szenetypische „Ackerkämpfe“ erlernte er einerseits Selbstüberwindung und erhielt andererseits aus der ihm qua Teilnahme zukommenden Anerkennung die nötige Selbstbestätigung, um erstmals die Hänseleien seiner Kindheit zu überwinden und hierüber eine Art Selbststabilisierung zu erreichen.

107

Diese Erfahrung führte dazu, dass Gewalt für den Angeklagten durchweg positiv belegt war und sich tief mit seiner Persönlichkeit verwob. Diente sie anfangs noch als bloßes Kompensationsmittel, erwarb er im weiteren Verlauf hierüber sozialen Status und erstarkte zu einer Führungspersönlichkeit innerhalb der Szene. Mit dieser Entwicklung einher ging eine zunehmende Haltung, Gewalt nicht nur nach szenetypischem Usus, sondern im Allgemeinen nach eigenen Determinanten zur Konfliktregelung, Durchsetzung eigener Ansprüche und Ahndung vermeintlichen Fehlverhaltens einzusetzen.

108

Abseits dessen eröffneten ihm seine einflussreiche Stellung innerhalb der Hooliganszene, zuletzt als Anführer der Gruppierung „P.“, sowie eine persönliche Nähe zu den Vorsitzenden des Aufsichts- und Verwaltungsrates Kontakte zur Vereinsführung des TSV J... Diese Verbindungen nutzte er auch strategisch dazu aus, eigene Projekte und Interessen, zu denen neben dem Verein als solchem sein „Boxstaffel“-Leben und das Sozialprojekt VA. gehörten, zu forcieren und den Verein betreffende Prozesse und Strukturen sowie die aufgrund seines zunehmenden Bekanntheitsgrad an Relevanz gewinnende öffentliche Wahrnehmung seiner Person zu steuern.

109

2) Vortatgeschehen

110

Parallel zu seinem Engagement in der Hooliganszene war der Angeklagte seit Anfang des Jahres 2023 unangemeldet als Sicherheitsmitarbeiter in dem H. Rotlichtbezirk, der S.-straße, beschäftigt. Dabei fiel ihm die Aufgabe zu, den Schutz der Prostituierten bei ihrer Berufsausübung zu gewährleisten und vor allem übergriffige Verhaltensweisen der Kunden zu unterbinden.

111

Die strukturellen Eigentümlichkeiten dieses Milieus, welches von einem hohen Maß an persönlicher Diskretion, eingeschränkter Kontrolle durch die Öffentlichkeit und einem geringen Interesse an Zusammenarbeit mit der Polizei geprägt ist, boten dem Angeklagte verbunden mit seiner Stellung innerhalb der Straße die Rahmenbedingungen, seine Tätigkeit im Wesentlichen frei von Vorgaben, Regeln oder Konsequenzen nach eigenem Gutdünken auszuüben. Vor dem Hintergrund seiner vorbeschriebenen Gewaltprägung, insbesondere der über die Jahre gewonnenen Einstellung, Gewalt als probates Mittel zur Gewährleistung eigener Deutungshoheit und Abstrafung anderer Personen einsetzen zu können, aber auch seines durch die innegehabte Führungsrolle in der Hooliganszene beflügelten Selbstverständnisses, zur Aufrechterhaltung von Ordnung innerhalb der Straße berufen zu sein und von den dort verkehrenden, von ihm mitunter verachteten Kunden ausnahmslos respektiert werden zu müssen, führte er diese Tätigkeit teils unter Einsatz massiver Gewalt aus, wobei nicht ausschließbar auch eine gewisse kokainbedingte Enthemmung zum Tragen kam. Hierbei nahm er jeweils entsprechendes oder derart von ihm interpretiertes Fehlverhalten der Kunden zum Anlass, mit erheblicher körperlicher Gewalt, teils im Zusammenwirken mit weiteren Sicherheitskräften der Straße und unter Einsatz spezieller Schlagwerkzeuge, gegen jene vorzugehen. In keinem der nachgenannten Fälle stand sein Verhalten ansatzweise in angemessenem Verhältnis zu einem Missverhalten der jeweiligen Betroffenen. Dem Angeklagten kam es vielmehr darauf an, die Geschädigten durch die Beifügung erheblicher Schmerzen abzustrafen, gegenüber etwaigen Tatzeugen seine körperliche Überlegenheit und Skrupellosigkeit zu demonstrieren und an den Betroffenen ein Exempel zu statuieren.

112

Um die jeweiligen Taten einerseits für sich zu dokumentieren, mit diesen andererseits seinem Geltungsdrang Genugtuung zu verschaffen und in seinem Umfeld Wirkung zu erzielen, filmte er die Taten vielfach von den Monitoren der entsprechenden Überwachungskameras der Bordelle ab, bevor die Aufnahmen dort gelöscht wurden. Anschließend versandte er einzelne dieser Videoaufnahmen, auf denen die von ihm zugerichteten Opfer deutlich erkennbar waren, per WhatsApp an einen ausgewählten Kreis von Personen, von dem er sich Bestätigung für sein Tun erhoffte. Auf dieser Grundlage kam es im Einzelnen zu folgenden Taten:

113

2) Konkrete Tatgeschehen

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Fall 2 der Anklageschrift

115

Am 22.06.2023 erhielt der Angeklagte gegen 21:40 Uhr von einer Prostituierten einen Alarmruf, woraufhin er sich aus dem Büro in Haus 20 der S.-straße zu dem Eingangsbereich eines der gegenüberliegenden Laufhäuser begab, in welchem sich der unbekannte Geschädigte aufhielt. Nach einem kurzen Wortwechsel versetzte der Angeklagte dem Geschädigten in Verletzungsabsicht einen wuchtigen Faustschlag in das Gesicht. Als der Geschädigte sich an dem Angeklagten vorbeischob, um der Situation zu entkommen, unternahm dieser einen weiteren, jedoch erfolglosen Schlagversuch. Während Ersterer in Richtung der NE.-straße flüchtete, nahmen der Angeklagte und eine unbekannte männliche Person seine Verfolgung auf, ohne ihn jedoch zu erreichen.

116

Fall 3 der Anklageschrift

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Am 13.07.2023 wurde der Angeklagte gegen 01:09 Uhr von einer Prostituierten alarmiert, nachdem es bei dem unbekannt gebliebenen Geschädigten zu einem Messerfund gekommen war. Der Angeklagte begab sich daraufhin zu Haus 21 der S.-straße. Nachdem das Messer dem Geschädigten unter nicht näher bekannten Umständen abgenommen worden war, trat der Angeklagte diesem, welcher mit dem Rücken zu dem an Haus 21 angrenzenden Maschendrahtzaun stand, zunächst mit Verletzungsabsicht derart wuchtig mit seinem mit einem Turnschuh beschuhtem rechten Fuß gegen den Brustkorb, dass derGeschädigte aus dem Gleichgewicht geriet, gegen den hinter ihm befindlichen Maschendrahtzaun fiel und von jenem in Richtung des Angeklagten zurückkatapultiert wurde. Da der Geschädigte sich durch das Zurückschnellen zu nah an dem Angeklagten befand, als dass dieser ihn nochmals hätte treten können, versetzte der Angeklagte ihm stattdessen mit dem Knie einen derartig wuchtigen Stoß gegen den Hals- bzw. Oberkörperbereich, dass der Geschädigte ohne jede Reaktionsmöglichkeit umfiel, mit dem Kopf auf dem Bordstein aufschlug und regungslos liegen blieb. Dem Angeklagten kam es bei der Stoßführung unter Verletzungsabsicht darauf an, sein Opfer niederzustrecken, wobei er billigend in Kauf nahm, ihn hierdurch auch lebensgefährlich zu verletzen. Diese mögliche Folge wie auch den Umstand, alles Erforderliche für die von ihm gebilligte Herbeiführung des Todes des Geschädigten getan zu haben, realisierend, wandte der Angeklagte sich ab und entfernte sich mit einer abfälligen Geste vom Tatort.

118

Anschließend filmte er die das Tatgeschehen zeigende Videosequenz von dem Monitor einer der Überwachungskameras der S.-straße ab, und versandte die Sequenz nur drei Minuten nach der Tat per WhatsApp an seinen Security-Kollegen der S.-straße HQ.. Dieser kommentierte das Video mit den Worten „Auch nicht schlecht. Hätte dir gar nicht zugetraut, dass du so gelenkig bist“, woraufhin sich der Angeschuldigte mit der Textnachricht „Who the fuck ist Semmy Schilt“ mit einem bekannten ehemaligen Kick-Boxer und MMA-Kämpfer verglich.

119

Fall 5 der Anklageschrift:

120

Am 09.09.2023 wurde der Angeklagte gegen 00:30 Uhr darüber informiert, dass eine der Prostituierten von einem Kunden gefilmt worden war. Mit einem Teleskopschlagzeug bewaffnet betrat er die S.-straße, in deren oberen Bereich er auf eine Gruppe von sechs bis acht männlichen Personen traf, welche er konfrontierte. Einer der Personen nahm er im Zuge dessen ein mobiles Endgerät ab, welches er im Davonschreiten zu Boden warf, hierauf mit einem Teleskopschlagstock und einem Tritt einwirkte und es schließlich mit dem Fuß wegstieß.

121

Gegen 04:36 Uhr erhielt er erneut die Benachrichtigung über das Filmen einer Prostituierten, woraufhin er mit einem Teleskopschlagstock bewaffnet die S.-straße aufsuchte. Dort nahm er dem unbekannten Geschädigten sein Mobiltelefon ab und warf dieses zu Boden. Anschließend begab er sich, den Schlagstock voranhaltend, auf jenen zu und versetzte ihm einen Stoß gegen den Brustkorb, woraufhin der Geschädigte ein bis zwei Schritte zurückwich. Anschließend schlug er ihm mit der linken flachen Hand ins Gesicht. Der Geschädigte torkelte ob der Einwirkungen an die hinter ihm befindliche Hauswand. Als er sich in Richtung seines Mobiltelefons bewegte, trat der Angeklagte ihm mit dem rechten beschuhten Fuß wuchtig in den Bauch. Während eine hinzutretende männliche Person einen weiteren Versuch des Geschädigten, zu seinem Mobiltelefon zu gelangen, unterband, schlug der Angeklagte mit dem Teleskopschlagstock auf dieses ein, hob es auf und warf es in Richtung NE.-straße,

122

Fall 6 der Anklageschrift:

123

Am 01.10.2023 wurde der Angeklagte, der sich zu diesem Zeitpunkt in der nahegelegenen Gaststätte QB. aufhielt, kurz nach Mitternacht von einer Prostituierten über einen aufdringlichen Kunden informiert, der trotz mehrfacher Aufforderung ihren Fensterbereich nicht verließ. Der Angeklagte begab sich daraufhin in die S.-straße, wo er den unbekannt gebliebenen Geschädigten gegen 00:50 Uhr antraf und ihm nach kurzer Ansprache zweimal mit der Faust derart wuchtig ins Gesicht schlug, dass dieser zu Boden ging und dort nahezu regungslos liegen blieb.

124

Fall 7 der Anklageschrift:

125

Am Abend desselben Tages gegen 21:49 Uhr übersandte der Angeschuldigte dem Zeugen WC. die Videoaufnahme von dem Tatgeschehen zu Fall 6 über den Messenger-Dienst WhatsApp, welche neben den Faustschlägen auch den am Boden liegenden unbekannten Geschädigten zeigte.

126

Fall 8 der Anklageschrift:

127

In den frühen Morgenstunden des 14.10.2023 begaben sich die Zeugen NO., nachdem sie den Tag gemeinsam mit einem Freund in Y. verbracht und auch Alkohol konsumiert hatten, in die S.-straße, wobei jedenfalls der Zeugen NU. eine der dortigen Prostituierten aufsuchen wollte. Dort fielen sie dem Angeklagten über die Videoüberwachungsanlage der S.-straße durch einen Flaschenwurf auf. Der Angeklagte begab sich daraufhin zu der Gruppe, die sich zu diesem Zeitpunkt in der Nähe des Eingangsbereichs eines der Häuser befand, und forderte sie auf, sich zu „verpissen“. Als die Zeugen dieser Aufforderung nicht umgehend Folge leisteten, schlug der Angeklagte dem Zeugen TF. mit einem von ihm mitgeführten Teleskopschlagstock in Verletzungsabsicht auf den Hinterkopf, wodurch jener eine blutende, etwa 4,0 cm lange Platzwunde erlitt. Der Zeuge NU. zog den Zeugen TF., dem infolge der Wucht des Schlages kurzzeitig schwarz vor Augen geworden war, in Richtung NE.-straße davon. Auch dem Zeugen KS., der beiden Vorgenannten nicht unmittelbar gefolgt war, drohte der Angeklagte mit Schlägen, bevor jener mit seinen Freunden die Straße verließ.

128

Anschließend alarmierten die Zeugen die Polizei, welche gegen 03:30 Uhr eintraf und die Verbringung des Zeugen TF. mittels Rettungswagen in das nahegelegene Luisenhospital veranlasste. Dort wurde die Wunde genäht; nach einer Behandlungsdauer von etwa einer Stunde konnte der Zeuge TF. noch in derselben Nacht entlassen werden. An seinem Hinterkopf ist bis heute eine Narbe sichtbar.

129

Fall 9 der Anklageschrift:

130

Am 19.10.2023 erhielt der Angeklagte erneut eine Alarmmitteilung von einer Prostituierten, nachdem der unbekannte Geschädigte sie beleidigt hatte. Der Angeklagte begab sich daraufhin aus dem Büro des Hauses 20b in den Straßenbereich der S.-straße, wo er dem Geschädigten gegen 03:32 Uhr in Verletzungsabsicht wuchtig mit der linken Faust ins Gesicht schlug, sodass dieser nach hinten zurückwich. Sodann zog der Angeklagte einen schwarzen Teleskopschlagstock aus der linken hinteren Hosentasche und schlug mit diesem mindestens fünfmal auf den Oberkörper und die Arme des Geschädigten ein, bevor dieser in Richtung NE.-straße flüchtete.

131

Fall 10 der Anklageschrift:

132

In den frühen Morgenstunden des 02.12.2023 begab sich der Zeuge MX. in alkoholisiertem Zustand in die S.-straße, um dort eine Prostituierte aufzusuchen. Nach Betreten eines der Laufhäuser forderte die Prostituierte den Zeugen MX. auf, ihr seine Liquidität nachzuweisen. Da er sich durch diese Aufforderung missachtet fühlte, weigerte sich der Zeuge MX., sein Geld vorzuzeigen. Daraufhin wurde er von den vor Ort befindlichen Angestellten des Hauses verwiesen. Unter dem Ausruf „mehr [zu] verdiene[n] als [sie] in einer Stunde“ verließ der Zeuge MX. das Laufhaus und lief auf der S.-straße umher, um eine Zigarette zu rauchen. Kurz darauf betrat der Angeklagte, der zwischenzeitlich von der Prostituierten alarmiert worden war, die S.-straße, begab sich zu dem Zeugen MX. und schlug ihm um 04:30 Uhr fünfmal mit wechselnden Fäusten in das Gesicht, sodass dieser aufgrund der Wucht der Schläge an einer Hauswand in sitzender Position zu Boden ging. Überkommen von der Vehemenz des Übergriffs bat er den Angeklagten in seiner Muttersprache Spanisch um „Gnade“. Dennoch schlug der Angeklagte dem Zeugen MX. weitere drei Male gegen die rechte Gesichtshälfte und trat ihm anschließend in Verletzungsabsicht und in der Erkenntnis der allgemeinen Gefährlichkeit seines Handelns für dessen Leben mit seinem beschuhten rechten Fuß frontal in das Gesicht. Nachdem sich der Angeklagte ein paar Schritte von dem an der Hauswand lehnenden Zeugen MX. entfernt hatte, kehrte er zu ihm zurück und schlug ihm weitere zweimal ins Gesicht. Sodann trat er ihm bei fortbestehender Vorsatzlage mit dem linken beschuhten Fuß derart wuchtig gegen den Kopf, dass der Zeuge MX. aus der sitzenden Haltung auf die linke Körperseite kippte. Abschließend trat er dem linksseitig auf dem Boden liegenden Zeugen mit dem rechten beschuhten Fuß stampfartig auf die rechte Schulter. Obwohl sich der Angeklagte der potentiellen Lebensgefahr wuchtiger, gegen den Kopf geführter Tritte bewusst war, entfernte er sich auch nach dieser Tat mit sichtbarer Gleichgültigkeit über den Zustand seines Opfers und dessen weiterem Schicksal, wobei er seiner Verachtung gegenüber dem Zeugen MX. zusätzlich dadurch Ausdruck verlieh, dass er beim Weggehen auf den Boden spuckte. Dem Zeugen MX. gelang es kurze Zeit später, aufzustehen und seine Brille, die er im Zuge des Geschehens verloren hatte, aufzulesen. Sodann begab er sich zum Elisenbrunnen, wobei ein anderer Türsteher, dem er aufgefallen war, ihm auf dem Weg dorthin seine gebrochene Nase richtete. Anschließend setzte er den Notruf ab und wurde daraufhin mittels Rettungswagens in das Universitätsklinikum Y. verbracht.

133

Der Zeuge MX. erlitt durch die Schläge und Tritte eine Nasenbeinfraktur sowie schmerzhafte Prellungen des Jochbeins und Unterkiefers. Nach entsprechenden Untersuchungen wurde er im Verlauf des Vormittags des 02.12.2023 unter Gabe von Schmerzmedikation aus dem Klinikum entlassen. Wegen anhaltender Übelkeit musste er sich jedoch am Folgetag erneut im Klinikum vorstellen. Wenngleich die körperlichen Folgen des Geschehens inzwischen ausgeheilt sind, hat der Übergriff in psychischer Hinsicht zu einer gesteigerten Schreckhaftigkeit des Zeugen geführt.

134

Im Anschluss an die Vernehmung des Zeugen MX. am zweiten Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte sich bei diesem unter Verantwortungsübernahme für seine Tat entschuldigt und ihm die Zahlung eines Geldbetrages von 1.000,00 € im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs angeboten. Der Zeuge MX. erklärte hierauf, „dazu“ nichts sagen zu wollen. Im weiteren Verlauf veranlasste der Angeklagte die Überweisung des vorgenannten Geldbetrags über das Kanzleikonto seines Verteidigers, Rechtsanwalt QW. an den Zeugen MX., auf dessen Konto das Geld am 27.02.2025 einging und wofür dieser sich per Mail gegenüber Rechtsanwalt CF. bedankte.

135

Fall 11 der Anklageschrift:

136

Im unmittelbaren Nachgang um 04:35 Uhr übersandte der Angeklagte die Videoaufnahme zu dem Geschehen in Fall 10, welche zeigt, wie der Zeuge MX. aufgrund der Faustschläge und Tritte des Angeklagten zu Boden ging und wie dort weiter auf ihn eingeschlagen und eingetreten wurde, mit dem Kommentar „I love my job“ per WhatsApp an seine Lebensgefährtin, die Zeugin HU...

137

Fall 12 der Anklageschrift:

138

In den Abendstunden des 21.12.2023 begab sich der Zeuge EO. in die S.-straße, um von einer Prostituierten, an die er Kleidung und Kosmetik veräußert hatte, die aus seiner Sicht noch ausstehende Kaufpreiszahlung in Höhe von ca. 50,00 € einzufordern. Da die Prostituierte eine Zahlung ablehnte, nahm der Zeuge EO. in einem unbeobachteten Moment deren hinter der geöffneten Sichtscheibe des Bordells liegendes Mobiltelefon an sich und deponierte dieses an einem nahegelegenen Ort, um hierüber zu einem späteren Zeitpunkt die Begleichung der Geldschuld zu erwirken.

139

Hierzu kehrte er etwa zwei Stunden später in die S.-straße zurück. Die Prostituierte hatte das Fehlen ihres Telefons jedoch unlängst bemerkt und gegen 21:00 Uhr den in einer nahegelegen Table Dance Bar aufhältigen Angeklagten informiert. Schwer erbost attackierte sie den Zeugen EO. und schlug ihm, unterstützt durch eine unbekannte männliche Person, mehrfach mit der Hand in das Gesicht.

140

Gegen 23:55 Uhr traf der Angeklagte, der auch über die Rückkehr des Zeugen EO. informiert worden war, gemeinsam mit einer weiteren männlichen Person ein und schlug zunächst der die Prostituierte unterstützenden männlichen Person in der fehlerhaften Annahme, bei ihr handele es sich um den Zeugen EO., wuchtig in das Gesicht. Nach Erkenntnis seines Personenirrtums versetzte er auch dem Zeugen EO., welcher zu diesem Zeitpunkt bereits von der Prostituierten gegen eine Hauswand gedrängt und weiter geohrfeigt worden war, mit der linken Hand einen wuchtigen Faustschlag, der ihn zu Boden sinken ließ. Anschließend trat er mit seinem schwarzen festen Schuhwerk teils stampftrittartig fünfmal auf den Oberkörper und Kopf des am Boden befindlichen Zeugen EO. und schlug ihm mit der linken Faust dreimal in das Gesicht. Anschließend trat er – während die mit ihm am Tatort eingetroffene männliche Person ebenfalls auf den Zeugen EO. eintrat und einschlug – mindestens weitere dreizehnmal teils mit der Schuhspitze, teils mit Stampftritten auf dessen Kopf ein, bis der Geschädigte regungslos auf dem Boden lag. Der Angeklagte erkannte, dass er durch die Tritte gegen den Kopf des Zeugen EO. tödliche Verletzungen herbeiführen konnte, und fand sich gleichwohl damit ab.

141

Anschließend durchsuchte er den Zeugen EO. gemeinsam mit der männlichen Person nach dem Mobiltelefon. Sodann versetzte er ihm unter aufrechterhaltener Vorsatzlage weitere zwei wuchtige Tritte gegen den Kopf, zwei Tritte gegen den Oberkörper und einen Tritt auf das linke Bein.

142

Während die männliche Person den Zeugen EO. weiter durchsuchte und ihn hierzu auf die rechte Körperseite gezogen hatte, bewaffnete der Angeklagte sich in einem der nahegelegenen Häuser mit einem Baseballschläger. Anschließend schlug er dem immer noch nahezu regungslos am Boden liegenden Zeugen EO. hiermit dreizehnmal wuchtig auf die Beine, während die unbekannte männliche Person mindestens zweimal auf dessen Kopf eintrat. Sodann verbrachte er den Baseballschläger zurück in das Haus, bevor er auf die Straße zurückkehrte.

143

Als es dem Zeugen EO. zwischenzeitlich gelungen war, an der Bordsteinkante eine sitzende Position einzunehmen, begab sich der Angeklagte erneut zu ihm. Nach Antäuschen eines ersten Tritts trat er dem Zeugen EO. mit dem Ziel, ihn endgültig physisch wie psychisch handlungs- und steuerungsunfähig zu treten, in Verletzungsabsicht und unter billigender Inkaufnahme tödlicher Verletzungen derart wuchtig gegen den Kopf, dass der Geschädigte entweder durch den Tritt allein oder in Zusammenwirken mit den vorangegangenen Tritten gegen den Kopf umfiel, mit diesem auf dem Asphalt aufschlug und regungslos am Boden liegen blieb. Ohne sich des Zustands des Zeugen EO. näher zu versichern, verließ der Angeklagte die S.-straße Richtung NE.-straße.

144

Dem Zeugen EO. gelang es in der Folge, sich aufzurichten und den nahegelegenen Kiosk in der KT.-straße aufzusuchen, von welchem aus die Polizei verständigt wurde, die dort um 00:05 Uhr eintraf und aufgrund der erheblichen Verletzungen des Zeugen EO. den Rettungsdienst verständigte. Von diesem wurde der Zeuge EO. kurz darauf in das Universitätsklinikum Y. verbracht, wo er für einen Tag in stationärer Behandlung verblieb.

145

Der Zeuge EO. erlitt einen beidseitigen Augenhöhlenbruch mit Einblutungen in Kiefer- und Stirnhöhle, eine Fraktur des Nasenbeins, eine kleine im Hirngewebe gelegene Blutung linksseitig, eine gespaltene Oberlippe im Bereich der Schneidezähne, eine Platzwunde am Hinterkopf, ein Hämatom am linken Auge, mehrere abgebrochene und lockere Zähne, von denen zwei der oberen Schneidezähne rechtsseitig gezogen werden mussten, sowie zwei längsgestellte, spindelförmige Wunden am linken Schienbein. Aufgrund der Verletzungen verblieben auf der Höhe des Hinterkopfes, an den Kopfseiten, auf dem Nasenrücken, auf der Oberlippe sowie auf dem linken Schienbein des Zeugen Narben. Zudem litt er für einen Zeitraum von ein bis zwei Monaten an einer Sichtbeeinträchtigung in Gestalt eines weißen Flecks auf seinem Auge sowie für zwei Monate unter Gangbeschwerden. Eine prothetische Behandlung seiner Zähne steht bis heute aus. Aufgrund der Nasenbeinfraktur und der damit einhergehenden Verlegung der nasalen Atemwege leidet er unverändert unter Atembeschwerden, derentwegen er vier- bis fünfmal täglich wie auch nachts Nasenspray verwendet, was neben dem Umstand, dass ihm ein Schlafen nur noch auf der linken Körperseite möglich ist, seine Nachtruhe beeinträchtigt.

146

Im Anschluss an die Vernehmung des Zeugen EO. am zweiten Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte sich bei diesem unter Verantwortungsübernahme für seine Tat entschuldigt und ihm die Zahlung eines Geldbetrages von 5.000,00 € im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs angeboten. Der Zeuge EO. hat hierauf mit einem Nicken reagiert. Am 10.03.2025 erfolgte die Überweisung des entsprechenden Geldbetrages von dem Kanzleikonto des Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt QW. an die Kontoverbindung der Justizvollzugsanstalt Köln, in welcher der Zeuge QZ. derzeit inhaftiert ist.

147

Fälle 13 bis 16 der Anklageschrift:

148

Am 22.12.2023 schickte der Angeklagte um 00:41 Uhr die Videoaufnahmen des Tatgeschehens von Fall 12 über den Messenger-Dienst WhatsApp an die Zeugin FI., die diese zunächst mit vier Smileys und anschließend den Worten kommentierte „Lebt der noch?“, was der Angeklagte Mit „klar“ beantwortete. Im weiteren Verlauf lobte sie ihn mit den Worten „Wie schön du zum Schluss den Schläger schwingst“.

149

Am 22.12.2023 versandte der Angeklagte gegen 19:46 Uhr die Videoaufnahmen vom Tatgeschehen im Fall 12 per WhatsApp auch an den Aufsichtsratsvorsitzenden des TSV J.., den Zeugen SL., und um 19:48 Uhr an den Zeugen HQ.. Dem Zeugen SL. teilte der Angeklagte in einer Sprachnachricht ergänzend mit, dass jener seinen Leuten, die viel bei dem Angeklagten in der Straße abhingen, sagen solle, dass es keine gute Idee sei, zu klauen. Das Video könne der Zeuge SL. gerne als Beispiel nennen, womit er den Zeugen zum Verbreiten des Videos veranlassen wollte. Die Sprachnachricht beendete der Angeklagte schließlich mit einem Lachen und den Worten „Frohe Weihnachten“. Der Zeuge SL. kommentierte daraufhin das ihm übersandte Video in einer Sprachnachricht mit den Worten, dass er gerne gesehen hätte, wie der Geschädigte irgendwann hochkomme und weggehe, aber wahrscheinlich sei der weggerobbt. Am Ende der Sprachnachricht übermittelte der Zeuge SL. dem Angeklagten die gewünschte Bestätigung für seinen Gewaltausbruch, indem er äußerte: „Wenn man die Damen da noch beklaut, dann hat man's auch in die Fresse verdient“.

150

Am 26.12.2023, 21:03 Uhr versandte der Angeklagte die Videoaufnahmen vom Tatgeschehen aus Fall 12 auch an den Cheftrainer des TSV J.., den Zeugen HG., um sich auch von diesem eine Bestätigung für die Gewalttat einzuholen. Aufgrund der Vielzahl der Nachrichten, die ihn am Weihnachtsabend erreicht hatten, nahm jener das Video des Angeklagten jedoch nicht wahr und kommentierte lediglich den Subtext des Angeklagten, in welchem dieser mitgeteilt hatte, sich um Freier zu „kümmern“, mit den Worten „Richtig so !!!!".

151

Fall 17 der Anklageschrift:

152

In den Abendstunden des 03.02.2024 begab sich der Zeuge GX. in die S.-straße, um dort eine Prostituierte aufzusuchen. Nach kurzer Unterredung mit einer solchen im Fensterbereich des Laufhauses Nr. 22 und Erörterung des Preises von 50,00 € begab er sich mit dieser auf eines der Zimmer. Dort vollzog die Prostituierte zunächst den Oralverkehr. Nach Ablauf von zwanzig Minuten – dem üblichen Buchungszeitraum für das vorgenannte Entgelt – forderte die Prostituierte den Zeugen GX. auf, sich wieder anzuziehen. Der Zeuge GX., der fehlerhaft davon ausgegangen war, keinen Minutentarif abgeschlossen zu haben, sondern erwartete, bis zum Höhepunkt von der Prostituierten befriedigt zu werden, verweigerte dies und mahnte die Prostituierte an, jenen herbeizuführen oder ihm sein Geld zurückzugeben. Die Prostituierte erwiderte hierauf mit der erneuten Aufforderung an ihn, sich anzuziehen, und drohte für den Fall des Zuwiderhandelns die Hinzuziehung des Sicherheitsdienstes an, was sie auch tat, nachdem der Zeuge GX. ihrer Anweisung keine Folge leistete. Der hinzugerufene Sicherheitsmitarbeiter veranlasste daraufhin das Verlassen des Bordells seitens des Zeugen GX..

153

Im Straßenbereich der S.-straße erwartete ihn bereits der Angeklagte, welcher zwischenzeitlich von der Zeugin MP. über den Vorfall informiert worden war und ihm bei Betreten der Straße unmittelbar einen wuchtigen Faustschlag, der ihn zu Boden sinken ließ, versetzte. Auch sein Securitykollege wirkte darauf durch einen kraftvollen Tritt mit dem beschuhten Fuß gegen die linke Körperhälfte des Zeugen GX. sowie einen Schlag in das Gesicht auf diesen ein. Dennoch gelang es dem Zeugen GX., sich kurz darauf wieder in eine sitzende Position aufzurichten. Als der Angeklagte ihn in Richtung Laufhauseingang passierte, erhob sich der Zeuge und folgte ihm. Der Angeklagte versetzte ihm daraufhin unmittelbar einen mit seiner rechten Hand geführten Faustschlag in das Gesicht. Ob der Wucht des Schlages fiel der Zeuge GX. gegen die rechtsseitig gelegene Hauswand und rutschte erneut zu Boden in eine sitzende Position. Dort schlug der Angeklagte ihm mit der rechten Faust ins Gesicht und trat ihm anschließend mit dem rechten mit Turnschuhen beschuhten Fuß ins Gesicht. Dabei war dem Angeklagten die potenzielle Lebensgefährlichkeit seines Tritts gegen den Kopf bewusst. Anschließend schlug der Angeklagte dem Zeugen mit der linken Hand erneut in das Gesicht und zog ihn am Kopf auf den Boden in eine seitliche Rückenlage. Der Angeklagte kniete sich auf den am Boden liegenden Zeugen und versetzte diesem eine Vielzahl schnell ausgeführter Schläge mit beiden Fäusten gegen den Kopf, bis dieser regungslos in einer Schutzhaltung auf dem Boden liegen blieb. Dort trat ihn eine weitere, aus dem nahegelegenen Hauseingang zwischenzeitlich hinzugetretene männliche Person mit dem beschuhten Fuß in den Bauch.

154

Nachdem der Angeklagte sich kurz entfernt hatte und es dem Zeugen GX. gelungen war, mit Unterstützung der Zeugin MP. aufzustehen und seine ihm gebrachten Habseligkeiten an sich zu nehmen, begab sich der Angeklagte gegen 21:57 Uhr erneut zu ihm, welcher nun an der Hauswand lehnte und sein Mobiltelefon bediente. Nunmehr zog der Angeklagte den Zeugen erst zu sich heran und versetzte ihm sodann einen wuchtigen Schlag mit seiner rechten Hand gegen das Gesicht, in dessen Folge der Zeuge GX. erneut zu Boden fiel und auf seiner rechten Körperseite zum Liegen kam. In dieser Position trat der Angeklagte ihm zweimal kraftvoll mit dem Fuß auf den linken Schulter- bzw. Armbereich, bevor er das Mobiltelefon des Zeugen vom Boden auflas und dieses gegen die rechtsgelegene Häuserwand warf, wodurch das Display zersplitterte. Anschließend stürmte er erneut auf den Zeugen GX. zu und trat ihm zweimal wuchtig mit dem beschuhten Fuß gegen den Kopf, sodass der Geschädigte kurzweilig erneut auf seine rechte Seite fiel, sich jedoch wenig später wieder in Sitzposition aufrichten konnte. Der Angeklagte verließ daraufhin wild gestikulierend die S.-straße, während der Zeuge GX. die Polizei verständigte, welche um 22:18 Uhr am Einsatzort eintraf. Die Verständigung des Rettungsdienstes lehnte der GX. im weiteren Verlauf ab, suchte jedoch am 05.02.2024 seinen Hausarzt auf.

155

Der Zeuge GX. erlitt durch die Schläge und Tritte erhebliche Schmerzen sowie Monokel-Hämatome an beiden Augen; für einen Zeitraum von zwei oder drei Wochen war er arbeitsunfähig. Auch in psychischer Hinsicht ist er durch das Geschehen beeinträchtigt; abends verlässt er das Haus nur noch bis 24:00 Uhr.

156

Fall 18 der Anklageschrift:

157

In den frühen Morgenstunden des 31.05.2024 begab sich der Nebenkläger zum Zwecke einer Unterredung mit der dort als Prostituierte tätigen MD., mit der er ein freundschaftliches Verhältnis pflegte und auf deren Bitten er kurz zuvor von einer Urlaubsreise abgesehen hatte, in die S.-straße in Y.. Während ihres Gesprächs im Fensterbereich des Laufhauses 29a kam es zum Streit, in dessen Zuge die MD. dem Nebenkläger die Hinzuziehung des Sicherheitsdienstes androhte. Der Angeklagte, der auf das Gespräch aufmerksam geworden war, verwies den Nebenkläger daraufhin der S.-straße, welcher der Aufforderung kurzzeitig Folge leistete, jedoch aus Wut über den erteilten Platzverweis und mit dem Ansinnen, sein berechtigtes Interesse an einer Unterredung mit der MD. zu verdeutlichen, gegen 02:50 Uhr in die S.-straße zurückkehrte. Noch während eine weitere der dort tätigen Prostituierten ihm mitteilte, es sei „nicht gesund“, wenn er hierbleibe, lief der Angeklagte, der sein Wiedereintreffen bemerkt hatte, auf ihn zu. Der Nebenkläger entfernte sich daraufhin erneut in Richtung der NE.-straße. Unmittelbar bei Erreichen des Nebenklägers im dortigen Kreuzungsbereichs nahe des Aphrodite-Grills schlug der Angeklagte diesen mit einem Teleskopschlagstock derart wuchtig auf den Rücken, dass der Nebenkläger zu Boden ging. Diesernahm daraufhin eine Embryonalhaltung ein, während der Angeklagte ihm – in Verletzungsabsicht und in dem Wissen um die potenzielle Lebensgefährlichkeit derartiger Schläge auf den Kopf – salvenartig und dem Uhrzeigersinn folgend eine Vielzahl von Schlägen mit dem Teleskopschlagstock – beginnend am linken Bein und sodann folgend auf den linken Rücken, die Schulter, den Kopf nebst den teils vorgehaltenen Händen, die rechte Körperseite und bis hin zum rechten Bein unter mehrfacher Wiederholung dieses Kreislaufs – versetzte. Der Nebenkläger versicherte dem Angeklagten währenddessen, es sei gut und er hab nichts getan, worauf der Angeklagte entgegnete, er wolle ihn „nicht mehr sehen“. Als der Nebenkläger schließlich um Hilfe rief, zog der Angeklagte ihn hoch und versetzte ihm zwei derart wuchtige Schläge mit dem Teleskopschlagstock auf den Mund, dass eine Zahnbrücke aus vier künstlichen Zähnen und zwei benachbarte Zähne des Nebenklägers abbrachen und die unteren Schneidezähne ebenfalls beschädigt wurden. Nachdem eine Anwohnerin aus dem Fenster rufend den Angeklagten aufgefordert hatte, sein Handeln einzustellen, ließ dieser von dem Nebenkläger ab und entfernte sich. Dieser alarmierte in der Folge zudem die Polizei und den Notruf, welche um 03:05 Uhr eintrafen. Der Nebenkläger wurde durch den Rettungswagen in das Uniklinikum Y. verbracht, wo seine Erstversorgung erfolgte, bis er am Folgemorgen zwischen 10:00 Uhr und 11:00 Uhr entlassen wurde.

158

Im Einzelnen erlitt der Nebenkläger eine Joch-/Nasenbeinfraktur rechtsseitig, einen Riss in der Oberlippe, eine Platzwunde am Kinn sowie eine Fraktur der rechten Mittelhand sowie multiple Prellungen im Gesicht, Rücken- und Beinbereich. Durch die Schläge in das Gesicht brach zudem eine Zahnbrücke aus vier künstlichen Zähnen und zwei benachbarten Zähnen ab; auch die Unterkieferschneidezähne wurden deutlich gelockert. Er war für zwei Wochen arbeitsunfähig.

159

Die Mittelhandfraktur wurde eine Woche nach dem Vorfall operativ durch Einsetzen einer Metallschiene behandelt. Jedoch ist das Fingergefühl des multiinstrumentalen Nebenklägers weiterhin eingeschränkt, weswegen er dem Musizieren nur noch eingeschränkt nachkommen kann. Für seine Tätigkeit als Schmied, die er inzwischen nicht mehr ausübt, musste er auf die linke Hand umschulen. Eine grundsätzlich mögliche Wiederherstellung seines Fingerfeingefühls durch Physiotherapie würde Monate in Anspruch nehmen. Die Rekonstruktion seines Gebisses ist bislang lediglich provisorisch erfolgt; er befindet sich in laufender zahnärztlicher/-chirurgischer Behandlung. Das Abschwellen des Mund-/Kieferbereichs nahm insgesamt drei Monate in Anspruch. Unverändert leidet er unter Schmerzen beim Kauen. Die Kosten des Nebenklägers für die zeitaufwändige und langwierige oralchirurgische Sanierung, hinsichtlich derer ein erster Eingriff im März 2025 anstand, belaufen sich auf etwa 12.000,00 €; auf den bevorstehenden Eingriff entfallen hiervon 3.800,00 €. Wegen der Hämatombildung im Beinbereich hatte der Nebenkläger zudem einige Zeit Schmerzen und Probleme beim Laufen. Der Riss in seiner Oberlippe hinterließ eine Narbe.

160

Auch in psychischer Hinsicht ist der Nebenkläger durch das Tatgeschehen schwer beeinträchtigt, lebt zurückgezogen und hat erhebliche Schwierigkeiten bei der Bestreitung selbst einfachster Anforderungen des Lebensalltags, wie beispielsweise der Erledigung von Einkäufen. Aus Angst vor dem Angeklagten erwog er zudem den Umzug in eine andere Stadt, nahm hiervon jedoch Abstand, nachdem diverse Personen auch aus dem Umfeld des Angeklagten ihm ihre Unterstützung zugesichert hatten.

161

Im Anschluss an die Vernehmung des Nebenklägers am zweiten Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte sich bei diesem unter Verantwortungsübernahme für seine Tat entschuldigt und ihm die Zahlung eines Geldbetrages von 3.800,00 € im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs angeboten. Dem Nebenklagevertreter, Rechtsanwalt TW., sind als dessen Bevollmächtigtem im Nachgang des Verhandlungstages von dem Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt QW. 3.800,00 € in bar überreicht worden, welche Ersterer für seinen Mandanten angenommen hat.

162

Fall 19 der Anklageschrift:

163

Am 13.06.2024 verfügte der Angeklagte in der von ihm mitbewohnten Wohnung der Zeugin FI. in der M.-straße in Y. über einen Schlagring.

164

3)

165

Wenngleich zu dem Lebensstil des Angeklagten auch im Tatzeitraum der Konsum von Kokain gehörte, der ihm aufgrund persönlicher Niederschläge zuletzt zunehmend entglitten und spätestens Ende des Jahres 2022 zu einem Abhängigkeitssyndrom, begleitet durch einen schädlichen Gebrauch von Alkohol, erstarkt war, unterstand er zu den jeweiligen Tatzeitpunkten jedenfalls keiner die Schuldfähigkeit tangierenden Intoxikation. Er war vielmehr bei allen Taten voll schuldfähig.

166

III.

167

1)

168

Der Angeklagte hat sich zur Person eingelassen und zur Sache am zweiten Hauptverhandlungstag folgende schriftlich vorgefasste Einlassung verlesen und hierbei Nachfragen zugelassen:

169

„Den Vorwurf zu Fall 1 (Fallakte 5) bestreite ich und mache diesbezüglich von meinem Schweigerecht Gebrauch.

170

Die weiteren Vorwürfe räume ich vollumfänglich ein, mit der Ausnahme, dass ich nie gedacht oder juristisch ausgedrückt „billigend in Kauf genommen“ habe, dass jemand aufgrund meiner Handlung zu Tode kommt.

171

Den Versand der Bild- bzw. Videodateien und den Besitz des Schlagrings räume ich ein dazu ist nicht viel mehr zu sagen.

172

Hinsichtlich der Gewaltdelikte, die ich in der S.-straße verübt habe, möchte ich erneut sagen, dass diese geschmacklos sind und ich dafür zurecht bestraft werde. Ich werde das eigentliche Tatgeschehen im Einzelnen nicht kommentieren. Was da passiert ist, kann man ja anhand der Videoaufzeichnung ganz gut sehen.

173

Was man jedoch nicht auf den Videoaufzeichnungen sieht, ist der Anlass, warum es zu den jeweiligen Taten gekommen ist.

174

Wie bekannt sein dürfte, ist die S.-straße der Rotlichtbezirk der Stadt Y. und in diesem Milieu geht es bisweilen rau zu. Es gibt dort einige Regeln, an die sich die Kunden zu halten haben. Beispielsweise ist es verboten, Fotos von den Prostituierten zu machen. Das rührt einfach daher, dass die Frauen auch ein „normales Leben“ mit Familie haben und niemand Fotos von ihnen haben darf und verbreiten können soll, die sie zeigen, während sie ihrem Gewerbe nachgehen. Auf einigen der Videos ist zu sehen, wie ich Handys auf den Boden oder gegen eine Wand schmeiße. Dem voranging immer die Fertigung von Bildaufnahmen der Frauen, die dort arbeiten.

175

Selbstverständlich dürfen die Frauen auch nicht beleidigt, bedroht, bestohlen oder geschlagen werden.

176

Dies alles sind Grenzüberschreitungen, die ich im Rahmen einer Beschäftigung dort zu unterbinden hatte.

177

Es kam sehr oft vor, dass es zu solchen Grenzüberschreitungen seitens der Freier gekommen ist und ich dies dann verbal und ohne Gewaltanwendung gelöst habe. Die Art und Weise, wie ich mit derartigen Situation umgegangen bin, war leider oft auch von meinem Kokain-Konsum abhängig.

178

Wenn ich noch nicht so viel geballert hatte, kam es vor, dass ich jemandem, der sich danebenbenommen hatte, einfach eine Ansage gemacht habe und den Transport geschickt hab. Wenn der gleiche Typ `ne Stunde später wieder kam und ich in der Zwischenzeit Kokain konsumiert hatte, dann war meine Reaktion ungleich heftiger und es setzte Prügel, wie auf einigen der Videos zu sehen ist.

179

Wie ich bereits gesagt habe, bin ich hierbei teilweise unverhältnismäßig heftig vorgegangen. Geschmacklos. Unnötig. Zudem geschäftsschädigend. Es war einfach daneben.

180

Es war jedoch auch so, dass man in diesem Milieu einen Ruf zu wahren hat. Dies erklärt, warum ich auf den Videos teils eine Selbstdarstellung pflege, die gegenüber den Geschädigten eine gewisse Abgebrühtheit zur Schau trägt.

181

Wenn mir die Staatsanwaltschaft vorwirft, es wäre mir gleichgültig, was mit den Personen passiert ist, so ist dies indes nicht richtig.

182

Wie man auch den Chats entnehmen kann, war es stets so, dass wir Sicherheitsleute unsere Runden in der Straße gedreht haben. Auch wenn ich mich entferne und nicht nach hinten blickte, war es immer so, dass ich lediglich die Straße hoch und runtergegangen bin, um meine „Runde“ zu drehen. Bei meiner Rückkehr zum Ort der Auseinandersetzung habe ich dann auch geschaut, wie es den Leuten geht. Liegen gelassen habe ich nie jemanden. Die Leute sollten eine Abreibung bekommen wegen der Grenzüberschreitung, aber mehr auch nicht.

183

Ich habe unter dem Einfluss von Kokain weit über das erforderliche Maß hinaus auf die Leute eingeprügelt, die sich danebenbenommen haben. Dafür werde ich zurecht bestraft werden.

184

Wie ich bereits gesagt habe, war eine Vielzahl von Faktoren dafür verantwortlich, dass es so eskaliert ist. Neben der zunehmenden Verbundenheit, die ich zu den dort arbeitenden Frauen empfand, war der Kokainrausch sicherlich mitbestimmend bei der Art und Weise, wie ich Grenzübertritte ahndete.

185

Da wir uns die Videos ansehen werden, würde ich weitere Angaben gerne im Nachgang der in Augenscheinnahme der Videos machen.“

186

2)

187

Nachfragen zu den Tatgeschehen hat der Angeklagte am zweiten Hauptverhandlungstag im Zusammenhang mit der Inaugenscheinnahme der Tatvideos wie folgt beantwortet:

188

Hinsichtlich Fall 2 vermute er eine vorangegangene Alarmsituation, deren Hintergrund er heute nicht mehr benennen könne. Er sei von einer der Frauen gerufen worden und daraufhin aus dem Büro von Haus 20 gekommen. In derartigen Situationen habe er immer den Frauen geglaubt. Nüchtern hätte er ggf. mehr gefragt, aber das habe auch von seinem Gegenüber abgehangen.

189

In Fall 3 sei der Anlass heftiger gewesen. Der Mann sei mehrfach – und so auch an diesem Tag – mit einem Messer gesehen worden, an welchem sich auch Blutanhaftungen befunden hätten. Er habe daher präventiv zum Schutz der Frauen gehandelt. Heute könne er sagen, dass vermutlich auch ein bis zwei Ohrfeigen und die Abnahme des Messers ausreichend gewesen wären. Er habe jedoch auch keine „Gewaltphobie“. Er habe den Geschädigten jedoch nicht gegen die Wand, sondern den hinter Haus 21 angebrachten Maschendrahtzaun, der rückgefedert habe, getreten. Die Abnahme des Messers sei zu diesem Zeitpunkt schon vollzogen gewesen. Zuletzt habe er den Mann auf dem Boden liegen gesehen und dann seine Runde fortgesetzt. Es seien aber auch noch andere Personen vor Ort gewesen. Kurze Zeit später habe der Mann um die Ecke noch Kollegen angegriffen. Ihm sei es um die Einzelsituation gegangen; wenn sich sein Eingreifen rumgesprochen hat, sei dies jedoch auch – ein indes nicht beabsichtigter – guter Nebeneffekt gewesen.

190

Fall 5 sei vorausgegangen, dass jemand die Prostituierte gefilmt habe.

191

In Fall 6 habe er unreflektiert gehandelt. Er sei zuvor im QB. gewesen. Die Prostituierte habe ihn angerufen, weil der Geschädigte trotz mehrfacher Aufforderung, zu gehen, an ihrem Fenster gestanden und aggressiv reagiert habe. Nach den zwei Schlägen sei jedoch nichts weiter passiert.

192

Auch Fall 8 räume er hinsichtlich des Schlages gegen den Zeugen TF. ein. Allerdings wolle er „in den Kanon der drei kleinen Strolche“ nicht einsteigen; diese hätten zuvor in der Straße mit Flaschen um sich geworfen.

193

Auch in Fall 9 sei er von der Prostituierten gerufen worden, weil diese von dem Geschädigten massiv beleidigt worden sei. Auf der Videoüberwachung im Büro habe er auch ein Gestikulieren sehen können. Zu berücksichtigen sei, dass er sich als Einzelperson zwei Personen gegenübergesehen habe; in solchen Fällen habe er resoluter auftreten müssen, da man – wenngleich dies keine Rechtfertigung für sein Handeln darstelle – nie wisse, ob die anderen ggf. bewaffnet seien. Der Geschädigte habe ihm nach seinem Eingreifen noch eine Flasche hinterhergeschmissen, gepöbelt und seine Mutter beleidigt. Auch in Fällen des Flascheneinsatzes müsse er resoluter auftreten.

194

Fall 10 könne er nicht mehr verorten. Er gehe von einer Beleidigung gegenüber der Prostituierten aus.

195

Die Tat in Fall 12 sei „großer Scheißdreck“ gewesen. Er habe sich zunächst in einer nahegelegenen Table Dance Bar befunden und dort Whiskey-Cola und Kokain konsumiert. Gegen 21:00 Uhr habe er den Alarm der Prostituierten aus Haus 23 verbunden mit der Information, dass jemand ihrTelefon entwendet habe, erhalten. Er habe auf der Videoüberwachung noch versucht zu erkennen, um welche Person es sich handele. Bei Eintreffen habe er die Prostituierte auf der Straße gesehen – das sei immer „Alarmstufe rot“. Er sei deshalb ohne nachzudenken eingeschritten. Der erste Junge, den er geschlagen habe, sei ein Albaner gewesen. Alles, was danach geschehen sei, sei nicht zu rechtfertigen. Ihm sei seine Hemmschwelle wegen der Drogen abhandengekommen. Das Durchfilzen des Geschädigten habe dem Auffinden des Mobiltelefons gedient. Das Holen des Baseballschlägers sei eine Kurzschlussreaktion gewesen. Er habe dem Geschädigten Schmerzen zufügen, diesen jedoch nicht töten wollen. Er sei froh, dass dieser keine schlimmen Folgen davongetragen habe. Es könne sein, dass er gezielt in Richtung der Beine geschlagen habe. Dann habe er getreten. Er habe noch kurz mit dem Jungen, den er zuerst geschlagen habe, und den Damen über die Benachrichtigung eines Rettungswagens geredet. Deren Reaktion erinnere er jedoch nicht mehr; ob diese einen Krankenwagen gerufen haben, wisse er nicht. Schließlich habe er jedoch gesehen, wie der Geschädigte gestützt von zwei Personen in Richtung NE.-straße weggeführt worden sei, da dieser wegen seiner Beinverletzung nicht selbstständig habe gehen können. Da habe er gewusst, dass dieser Hilfe habe. Der junge Albaner habe sich dann noch echauffiert, eine weitere Person habe noch zwischen ihnen vermittelt. Bei diesem habe er sich schließlich entschuldigt. Anschließend sei er in die Table Dance Bar zurückgekehrt, dort verblieben und habe seinen Konsum fortgesetzt. Es sei dann erzählt worden, dass der Rettungswagen gekommen sei. Wann er die Videoaufnahmen abgefilmt habe, wisse er nicht mehr. Das Passwort für die Kameras habe er nicht. Er habe nur abfilmen können, wenn er eingeloggt gewesen sei. Daran, das Video an den Zeugen HG. versendet zu haben, erinnere er sich nicht. Das habe er mit Sicherheit nicht nüchtern gemacht. Das sei „geschmacklos und scheiße“ gewesen.

196

In Fall 17 halte er am Ende das Telefon des Geschädigten. Dieser sei vorher aus Haus 21 herausgeführt worden. Für dieses Haus sei er eigentlich nicht zuständig; unter den Häusern helfe er auch außerhalb seiner Dienstzeiten aus. Ob der Geschädigte zuvor eine der Frauen beklaut oder geschlagen habe, wisse er nicht. Es habe jedenfalls ein massives Fehlverhalten vorgelegen. Die Zeugin MP. habe ihn informiert, was passiert sei. Es könne sein, dass der Geschädigte die Prostituierte beim Sex gefilmt habe. In dem ersten Video könne man sehen, dass er noch seine Sachen gebracht bekomme. Der Geschädigte sei auch auf ihn zugekommen, deshalb habe er so reagiert. Auf dem Video sehe man auch, wie er eine der Frauen anschreie. So habe er ohne Intoxikation nicht reagiert.

197

Bezüglich Fall 18 habe er gewusst, dass nichts Nachhaltiges passiert sei, da der Nebenkläger zwei Wochen später wieder in der S.-straße gewesen sei.

198

Hinsichtlich der nicht dem Anklagevorwurf unterliegenden Tatvideos (dazu im Folgenden) hat er sich wie folgt eingelassen:

199

Bei dem ersten Video komme er aus Büro 20. Er könne nicht sagen, in welchem Zustand er dort gewesen sei. Der Geschädigte habe vermutlich etwas mit dem Handy gefilmt.

200

Bei der Tat vom 31.12.2023 habe er sich zuvor im „Aphrodite“ aufgehalten, wo er in seinen Geburtstag hineingefeiert habe. Die Tat müsse sich noch vor 21:00 Uhr ereignet haben, er habe eigentlich nicht gearbeitet an dem Tag, jedoch das Alarmtelefon gehabt, weil der Kollege später gekommen sei. Er sei jedoch über das Alarmtelefon verständigt worden. Der Geschädigte habe irgendetwas mit der Frau gemacht, was nicht in Ordnung gewesen sei. Er selbst habe vor der Tat konsumiert, deshalb habe er den Geschädigten auch getreten. Ein paar Tage später habe er die Tat abgefilmt; sie hätten im Büro zusammengesessen und das Geschehen kommentiert.

201

Entscheidend für sein Handeln seien seine Verbundenheit zu den Prostituierten sowie sein Substanzkonsum gewesen. Mit seiner zunehmenden Sozialisierung innerhalb der Straße habe sich ein sich steigernder Alkohol- und Kokainkonsum eingestellt. Dies sei auch beanstandet worden, weswegen er sich vermehrt in den Lokalen in der Umgebung aufgehalten habe. In dem Arbeitsumfeld sei es leichter gewesen, an Betäubungsmittel zu gelangen; den Konsum habe er jedoch kaschiert, und die Frauen hätten darüber hinweggesehen. Konsumfrei habe er Konflikte regelmäßig durch eine „Ansage“ gelöst; unter Konsum habe er „heftiger“, teilweise mit unverhältnismäßigen Prügeln reagiert. Die massivsten Taten wären ohne entsprechende Intoxikation nicht passiert. Sie widersprächen seinem sonstigen Umgang mit Gewalt. „Mal eine Ohrfeige wegen Filmen“ möge aber auch so passiert sein. Aber eigentlich habe er sich angewöhnt, Gewalt „kanalisiert“ und außerhalb der Öffentlichkeit einzusetzen und ansonsten nur als ultima ratio. Insgesamt habe es sicherlich auch zwanzig bis dreißig Alarmsituationen gegeben, in denen er gewaltfrei gehandelt habe. Immer gelungen sei dies jedoch nicht, da er nn einem System partizipiert habe, das menschenverachtend und bedenklich sei. Die Taten seien in der „ersten Phase“ des Konsums, das heiße zu Beginn des „Trinkens und Ziehens“ und einer sich einstellenden Enthemmung entstanden. Deshalb sehe man auf den Videos auch keine motorischen Ausfälle. Auf Drogen sei er aggressiver gewesen. Er habe alles genommen, was da gewesen sei, die Qualität sei ihm egal gewesen. Die Intensität seines Einschreitens sei stets von seinem Konsum oder der Schwere des Verstoßes des jeweiligen Freiers gewesen, beispielsweise seien die Frauen auch angepöbelt, degradiert oder gegen das Fenster bespuckt worden. Er sei jedoch nie anlasslos wie ein „Berserker“ rumgelaufen. Von seinen Chefs sei er für sein Einschreiten nicht gemaßregelt worden, obwohl er eigentlich gegen die Gepflogenheiten des Milieus, insbesondere das Diskretionsgebot, gehandelt habe. Auch der Weiterversand der Videos sei unter Kokainkonsum erfolgt; dann sei es zu den Chats und schließlich dem „Endlevel“ gekommen. Die Zeit würde er gerne zurückdrehen, es tue ihm leid und er könne sich sein Verhalten nur durch das Kokain erklären. Er sei schließlich nicht im Jahr 2018 direkt „aus dem Knast in den Puff gekommen und habe Leute malträtiert“. Er habe schlicht ein massives Drogenproblem gehabt und nicht intentional gehandelt. Wenn der hiesige Prozess schon ein bis zwei Monate nach seiner Inhaftierung begonnen hätte, hätte er sich mangels entsprechender Erkenntnis sicher anders eingelassen. Erst mit der Abstinenz sei ihm klargeworden, was er getan habe. Er habe drei bis fünf Jahre in einem Film gelebt. Durch das Kokain sei ihm die Selbstreflexion abhandengekommen. Der Ursprung seines Handelns liege in der Sucht. In den Podcasts (auch dazu im Folgenden) sei er zwar offen gewesen, habe jedoch reflektiert wirken wollen.

202

3)

203

Darüber hinaus hat der Angeklagte sich auch an den weiteren Hauptverhandlungstagen umfangreich zu den jeweils erhobenen Beweisen eingelassen, wobei die Darstellung seiner entsprechenden Angaben hierzu im Rahmen der Beweiswürdigung erfolgt.

204

IV.

205

Die unter I. getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung wie auch gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Prof. AO. im Rahmen der Exploration, welche dieser im Zuge seiner Gutachtenerstattung referiert hat. Hinsichtlich seiner Aufwachsensbedingungen und seines Werdegangs stützen sie sich ergänzend auf seine biografischen Äußerungen in den in Augenschein genommenen Podcast-Folgen „Sucht und Ordnung: Ich habe mich bewusst für diesen Weg entschieden“, „Drogen sind in Subkulturen halt präsent“ und „Realtalk eines H. Hooligans“ sowie die biografischen Inhalte der verlesenen Lageeinschätzung von POK WL. vom 19.07.2024. Die Finanzlage des Angeklagten ergibt sich aus den verlesenen Auszügen aus dem Sonderheft 7 „Einziehung“, Az: 901 Js 73/17; hinsichtlich seines Verdienstes in der S.-straße folgt sie aus seinem verlesenen Chatverkehr mit dem Kontakt „KX.“. Hinsichtlich der Vorstrafen beruhen die Feststellungen auf der verlesenen Bundeszentralregisterauskunft vom 06.02.2025 und den verlesenen Auszügen aus den Vorstrafenakten. Die Feststellungen zu dem Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum beruhen auf den Schilderungen des Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, sowie dem Begutachtungsergebnis des Sachverständigen Prof. AO., deren Darstellung unter IV. 4) erfolgt.

206

Die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Geständnis der Angeklagten, soweit diesem gefolgt werden konnte, den Aussagen der nach näherer Maßgaben des Hauptverhandlungsprotokolls vernommenen Zeugen, den gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen Prof. IR. und Prof. AO., dem ausweislich der Sitzungsniederschrift verlesenen Aktenmaterial sowie den in Augenschein genommenen Auszügen aus den vorbezeichneten Podcast-Folgen und Lichtbildern. Im Einzelnen:

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1) Vorgeschichte

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a) Fehlsozialisierung und Verhältnis des Angeklagten zu Gewalt

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Die Feststellungen zu der Fehlsozialisierung des Angeklagten innerhalb der gewaltaffinen Fußballszene sowie sein hierauf fußendes Verhältnis zu Gewalt beruhen auf seiner eigenen Einlassung, dem Begutachtungsergebnis des psychiatrischen Sachverständigen Prof. KR. sowie dem nachstehend aufgeführten verlesenen und in Augenschein genommenen Aktenmaterial.

210

Der Angeklagte selbst hat die jeweiligen Anknüpfungstatsachen für seine Persönlichkeitsbeurteilung in Gestalt seiner belasteten Aufwachsensbedingungen ebenso wie das erstmalige Gemeinschaftserlebnis innerhalb der gewaltaffinen Fußballszene gemäß den getroffenen Feststellungen geschildert. Gleichermaßen hat er sein Verhältnis zu Gewalt als Mittel der „Selbstüberwindung, welche aus ihm einen „angstfreien Mann“ gemacht habe“, detailliert in Sinne der Feststellungen beschrieben.

211

Hierauf fußendend hat der als Universitätsprofessor und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit Schwerpunkt Forensicher Psychiatrie fachlich in herausgehobenem Maße qualifizierte Sachverständige Prof. AO. die Auswirkungen dieser Prägungen auf die Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten erläutert. Maßgebend sei der – laienhaft so auch von dem Angeklagten beschriebene – Mechanismus der Kompensation seines aus den Aufwachsensbedingungen und der sozialen Missachtung resultierenden Unterlegenheitsgefühls durch einen herausragenden Einsatz bei szenetypischen Auseinandersetzungen, verbunden mit dem daraus abgeleiteten Respekt und Ansehen innerhalb der Hooliganszene. Diese Positiverfahrung habe zu einer grundlegend positiven Besetzung von Gewalt für den Angeklagten geführt, was anhand seiner Äußerungen, dort „zum ersten Mal jemand“ bzw. nicht mehr das missachtete „Junkie-Kind“ gewesen zu sein bzw. „alles, was [er] im Leben habe, beruhe auf Gewalt“ nachzuvollziehen sei. Das tiefe Hineinragen der Gewaltkomponente in seine Gefühlswelt werde an Erlebnisbeschreibungen wie „wenn man sich mit einem Mann gewalttätig messe, sich in die Augen sehe, das Weiße in den Augen sehe, diese exzessive Gewalt, man „haue dem in die Fresse“ deutlich. Diese Positivassoziationen hätten ein festes Verwachsen mit der Szene und eine Internalisierung des vorherrschenden Wertesystems (insb. Aufschauen zu Älteren und Betrachtung der Polizei als Feindbild) bedingt. Über dieses Hooliganleben und seinen Aufstieg innerhalb der Szene habe er eine Selbststabilisierung erreicht und sich durch Mut und Durchsetzungsvermögen Autorität von derartigem Ausmaß erarbeiten können, dass er, wie von dem szenekundigen Beamten und Zeugen WC. berichtet, bei Auseinandersetzungen unter den rivalisierenden gewaltbereiten und –suchenden Gruppen unschwer „das Blatt [habe] wenden“ können.

212

Parallel hierzu bestehe bei dem Angeklagten ein ausgeprägtes Autonomiestreben mit dem Anspruch an Unabhängigkeit von gesellschaftlichen Vorgaben, Eigenverantwortlichkeit bei bewusster Entscheidung für einen gewaltgeprägten Lebensstil, dies verbunden mit einem Anspruch an eigene Rechtsdurchsetzungsbefugnis. Deutlich geworden sei dies u.a. in einer Sprachnachricht vom 29.05.2024 an den Zeugen SL., in welcher er sein gewalttätiges Vorgehen gegenüber einem Dritten dahingehend erläuterte „[…] Ich habe so reagiert wie ich immer reagiere, wenn ich in so einer Situation bin, weil es für mich dann in dieser Situation nichts anderes gibt als dann zu handeln wie ich handeln will […]“. Auch in der Hauptverhandlung, dem Explorationsgespräch sowie den autobiografischen Videomaterialen seien ähnliche Äußerungen unter gleichzeitiger Ablehnung der Konzepte von Reue und Bedauern aufgefallen, bspw. er lasse sich „von niemandem etwas gefallen“, ihm trete „keiner auf die Füße in dieser Stadt“; „nie habe [er] etwas gemacht, was andere von ihm verlangt hätten“ und „[er] entscheide bei seinem gewalttätigen Vorgehen, was er ahnde“.

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Diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. AO. schließt die Kammer sich aus eigener Wertung heraus an. Der Sachverständige hat eine einleuchtende Einordnung der grundlegenden Parameter für die Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten vorgenommen und seine Persönlichkeitsstruktur plausibel dargelegt. Das Ergebnis deckt sich mit dem Eindruck der Kammer auf Grundlage der vielfältigen, teils vorzitierten Äußerungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung wie auch seiner Podcastauftritte zu seinem Verhältnis zu Gewalt und seinem gewaltaffinen Lebensstil (so zu der Verknüpfung seines inneren Wertegefühls mit der Gewaltausübung eingängig auch in dem Podcast „Realtalk eines H. Hooligans“: Er habe erlernt, wenn er „Akzeptanz [wolle], er sich die erarbeiten [könne] durch Gewalt, durch die Selbstüberwindung und das [sei] etwas, was [er] so verinnerlicht habe ab diesem Zeitpunkt und [wonach er] die letzten zwanzig Jahre [s]eines Lebens […] ausgerichtet habe“). Den auch bis heute erhaltenen Stellenwert von Gewaltausübung im Leben des Angeklagten belegt dabei die von ihm eingeräumte und anhand seines nachfolgend dargestellten Chatverkehrs mit dem Zeugen SL. objektivierte, bis zuletzt regelmäßig aufrechterhaltene und von gezieltem Kampftraining begleitete Teilnahme an szenetypischen Ackerkämpfen. Der von dem Sachverständigen dargelegte Anspruch eigener Rechtsdurchsetzung wird zur Überzeugung der Kammer neben den hiesigen Taten, auf die an späterer Stelle einzugehen sein wird, auch anhand der unter I. dargestellten Vorverurteilung durch das Landgericht vom 09.10.2018 belegt. Dieser lag u.a. ein Sachverhalt zugrunde, bei welchem der Angeklagte zur Ahndung eines sexuellen Übergriffs auf seine Ex-Partnerin von dem Geschädigten unter Androhung von Gewalt gegen ihn und seine Familie Entschädigungszahlungen erpresste. Vergleichbare, auf eine Konfliktbeilegung abseits staatlicher Rechtspflege zielende Verhaltensweisen waren seinem Chatverkehr mit dem Verwaltungsratsvorsitzenden des TSV J.., BB., sowie der JV. zu entnehmen. Danach setzte sich der Angeklagte auf die Mitteilung Ersteren ab dem 19.02.2024, dass der JV. „übel mitgespielt“ worden sei und „die „Justiz“ leider schon viel, viel zu lange brauch[e], um „Recht“ zu sprechen“, und eine damit verbundene Bitte, sich um die Sache zu „kümmern“ mit JV. in Verbindung und stelle ihr sein „Hilfe“ – auch in einem persönlichen Treffen am 26.03.2024 – in Aussicht.

214

b) Machtentwicklung inner- und außerhalb der Szene

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Dass der Angeklagte sich auf Grundlage dieser Sozialisierungsbedingungen zu einer Führungsperson innerhalb der H. Hooliganszene entwickelte und in dieser Rolle auch Einfluss in bürgerliche Kreise hinein nahm, um unter Anwendung manipulativer Strategien Prozesse in seinem Interesse zu steuern, war im Wesentlichen auf Grundlage der Angaben des Zeugen WC. sowie der verlesenen Chatinhalte mit dem Zeugen SL. zu belegen.

216

aa) Führungsrolle des Angeklagten innerhalb der extremen Fußballszene

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Die Führungsrolle des Angeklagten in der gewaltaffinen Anhängerschaft des TSV J.. vermochte der szenekundige Beamte und Zeuge WC. einzuordnen, dem der Angeklagte aus seiner beruflichen Tätigkeit verstärkt ab dem Jahr 2022 bekannt war. Dieser beschrieb ihn plastisch nicht nur als einen, sondern den Anführer der H. Hooligans, den jeder innerhalb der Szene gekannt, um den sich „alles gedreht“ habe und dessen Name zu einem „Mythos“ selbst über das H. Stadtgebiet hinaus erstarkt sei. Den bestimmenden Einfluss des Angeklagten veranschaulichte er anhand diverser Begebenheiten, bei denen gewaltsame Auseinandersetzungen rivalisierender Hooligangruppierungen im Stadion unmittelbar bevorgestanden hätten und der Angeklagte durch sein Einschreiten – wobei hierzu schon seine sodann bedingungslos befolgte Anordnung „alle halten sich zurück, alle halten die Fresse“ genügt hätte – eine Eskalation des Geschehens verhindert habe. Plastisch für die Wirkungsmacht des Angeklagten war zuletzt sein Fazit, seine Arbeit mit der gewaltbereiten Fanszene sei seit der Inhaftierung des Angeklagten mangels einer vergleichbaren und absprachestarken Führungspersönlichkeit schwieriger geworden. Diese Gesamteinschätzung des Zeugen wird gestützt durch die verlesene Lageeinschätzung von POK WL. vom 19.07.2024, der die Rolle des Angeklagten innerhalb der H. Störerszene in identischer Weise niedergelegt hat.

218

bb) Einflussnahme auch über die Szene hinaus

219

Dass der Angeklagte diese Führungsrolle zugleich mit einer über die Szene hinausgehenden Imagepflege zwecks Steuerung der öffentlichen Wahrnehmung seiner Person verband, belegen anschaulich seine vorzitierten Podcastauftritte auf verschiedenen Kanälen, innerhalb derer er ausführlich nicht nur über seine Aufwachsensbedingungen, die Eingliederung in die extreme Fanszene sowie sein Verhältnis zu Gewalt und Substanzmitteln für ein außerhalb der Szene stehendes Publikum berichtet. Der Angeklagte selbst hat hierzu ausgeführt, das Thema „Hooligan“ sei „interessenmäßig durch die Decke gegangen“. Vor diesem Hintergrund, seinen nachstehend dargelegten, allesamt von einer gewissen „Salonfähigkeit“ der Persona des Angeklagten abhängigen Interessenschwerpunkten – Mitgestaltung innerhalb der Vereinsführung, Förderung von Angelegenheiten der „Boxstaffel“ und seines Sozialprojekts VA. – und seinem eingeräumten gezielten Einsatz des Podcastauftritts Titel „Chemo Realtalk eines H. Hooligan mit Vergangenheit“ als Antwort auf negative Presseberichterstattung geht die Kammer insgesamt von einer intentionellen Selbstpräsentation des Angeklagten aus. Jedenfalls in gewissem Kontext hierzu sieht die Kammer – ungeachtet ihres durchweg begrüßenswerten wohltätigen Charakters – auch sein caritatives Engagement über seinen Verein VA., welches er nicht nur im Zuge der Hauptverhandlung, sondern auch in den vorgenannten Podcastbeiträgen als Gegenpol zu seinem Hooligan-A. und dem damit einhergehenden gewaltbeeinflussten Lebensstil in den Vordergrund gerückt hat.

220

Sein aus dieser Führungsrolle erstarkender Machtgewinn außerhalb der Hooliganszene ergibt sich vor allem aus seinem Chatverkehr mit dem Zeugen SL.. Diesem zu entnehmen sind nicht nur eine gewisse Abhängigkeit der Vereinsführung von der Wirkungsmacht des Angeklagten innerhalb der gewaltaffinen Fanszene, sondern auch Interessenskoordinierungen bis hin zu Einflussnahmeversuchen auf das öffentliche Leben, einhergehend mit weitergehender „PR-Arbeit“.

221

Ein gewisser Zugriff des Angeklagten auf den Verein TSV J.. war zunächst seiner Stellung als Anführer der Hooligangruppierung „P.“ immanent, da auch der Verein – in gleicher Weise wie die Polizei – im Hinblick auf etwaig geplante und für die Spieldurchführungen relevante gewaltsame Aktionen der extremen Fanszene in Teilen auf Informationen aus den entsprechenden Fankreisen angewiesen war. Dies folgt aus dem Chatverkehr des Angeklagten mit dem Zeugen SL. vom 24.11.2022, anhand dessen rückzuschließen war, dass Letzterer ihn um eine Absprache in Bezug auf Informationen über geplante „Aktionen“ der Boxstaffel mit möglichem vereins- und spielrelevanten Konfliktpotenzial gebeten hatte. So schickt der Angeklagte dem Vorgenanntem um 16:33 Uhr eine Sprachnachricht, wonach er „[…] generell kein Problem habe mit Absprachen“ und teilt ihm mit, da „[sie] mit Sicherheit auch mit irgendwelchen Sicherheitsorganen redet[en]“, dass „[sie] am Samstag gar nicht vor Ort sein werden […]“ und es „von ihnen als Boxstaffel […] keine Aktion geben“ werde. Die Bedeutung des Angeklagten für den Zeugen SL. im Zusammenhang mit dem Management der gewaltbereiten Anhängerschaft des Vereins folgt auch aus seiner Nachricht vom 06.10.2023 um 19:16 Uhr, in der er den Angeklagten – wie von diesem in der Hauptverhandlung erläutert – anlässlich einer drohenden Eskalation im Stadion wegen einer Pyro-Aktion von Fortuna Düsseldorf mit den Worten „Bist du noch da? Noch eine Aktion und die brechen ab“ kontaktiert und hiermit offenkundig um ein Einschreiten mit dem Ziel der Vermeidung eines Polizeieinsatzes und Spielabbruchs bittet, was der Angeklagte in der Folge auch zusichert.

222

Auf dieser Grundlage ergibt sich aus ihrem Chatverkehr weiter, dass der Angeklagte seine Kontakte in die Vereinsführung zur eigenen Interessenverfolgung nutzte. Der Angeklagte selbst hat die finanziellen Hilfestellungen des Vereins bei verschiedenen seiner Projekte eingeräumt. Dies betrifft bis zu der Schließung der Lokale „O. und „V. deren Förderung über ein App-System, über das Dauerkarteninhaber dort Getränke vergünstigt erhielten, was auch anhand eines hierauf bezogenen Nachrichtenaustauschs mit dem Zeugen SL. ab dem 28.08.2022 zu objektivieren war. Auch die Essensausgabe seines Vereins VA. wurde größtenteils über den Verkauf ihm durch den TSV J.. zur Verfügung gestellter VIP-Tickets finanziert. Dass der Angeklagte außerdem für Anliegen seiner Hooligangruppierung „P.“ in Gestalt der Suche nach einer Trainingsmöglichkeit zur Vorbereitung für entsprechende Ackerkämpfe auf die Verbindungen des Zeugen SL. rekurrierte, folgt aus einer Sprachnachricht vom 23.07.2023, 02:58 Uhr, in welcher er diesen um die Vermittlung einer Trainingshalle für die Boxstaffel ersuchte; eine entsprechende weitere Bezugnahme hierauf erfolgt im Zusammenhang ihres Austauschs vom 19.09.2023 über einen seitens der Boxstaffel verlorenen Ackerkampf gegen die Hooligans von „Union Berlin“, im Zuge dessen der Angeklagte die von dem Zeugen SL. monierte Performance Ersterer auf das Fehlen einer entsprechenden Trainingsmöglichkeit zurückführt.

223

Darüber hinaus waren dem Chatverlauf des Angeklagten mit dem Zeugen SL. vielfache Hinweise auf eine lenkende Einflussnahme auf Ersteren in Vereinsangelegenheiten, insbesondere Handlungsabstimmungen im Umgang mit Medien, zu entnehmen, welche zugleich seiner weiteren Imagepflege dienten. Beispielhaft hierfür stehen die vielfältigen Abstimmungen zwischen beiden anlässlich wiederholt kritischer Medienberichterstattung zu einer fehlenden Distanzierung des Vereins von der rechten Fanszene. Dies betrifft zunächst die Veröffentlichung der „Rechercheplattform zur Identitären Bewegung“ auf Twitter, in welcher die rechtsextreme Vergangenheit des Angeklagten und sein Verhältnis zur Führungsriege des TSV J.. thematisiert werden. In den in Augenschein genommenen Posts wird unter anderem angeprangert, dass „Teile der Mannschaft von J.. eine gute Zeit mit den Nazihooligans der „Boxstaffel““ hatten, SC. „WD.‘ Selfie im Trikot nach einem Ackermatch“ geteilt habe und letzterer über seinen Verein VA. „social washing“ betreibe, wobei er als „Kümmerer“ auch „J.. für sich [habe] gewinnen“ können. Der Angeklagte hat in seiner Einlassung zu dem Vorfall eingeräumt, wegen drohender finanzieller Probleme Angst gehabt zu haben, die SC. könne ihm „abspringen“ und die Unterstützung seines Vereins einstellen. Auf dieser Grundlage kann sein sich daran anschließendes Handeln in Gestalt der Übersendung der entsprechenden Screenshots an den Zeugen SL. verbunden mit weiteren Beteuerungen in einer Sprachnachricht vom 23.10.2023 20:39 Uhr, „gerne für [s]ich persönlich ein Statement [zu] machen, aber nicht [zu wollen], dass der Verein da irgendwie Schaden von ha[be]“ und sich daher „nicht ohne [ihr] ok“ äußern zu wollen, nur als indirekte Handlungsaufforderung an den Zeugen SL., jedenfalls einer Koordination ihres Vorgehens verstanden werden. Dass vor allem der Inhalt der vorgenannten Sprachnachricht des Angeklagten ein für ihn günstiges Verhalten bezwecken oder jedenfalls begünstigen sollte, stützt die Reaktion des Zeugen SL. mit seiner Nachricht vom 25.20.2023 um 10:32 Uhr. Hier bietet er dem Angeklagten an, „dazu ein Statement raus[zu]haue[n]. Also pro Zusammenarbeit und gegen den kackfrosch da“, was – wie sich aus einer weiteren Nachricht vom 26.10.2023, 19:20 Uhr ergibt – auch zur Umsetzung gelangt ist.

224

Weitere Koordinierungen beider Vorgenannter sogar gegen vereinsinterne Persönlichkeiten waren ihrem Chatverkehr anlässlich einer den Verkauf polizeifeindlicher Sticker durch die „P.“ im Stadion anprangernden Nachricht des Verwaltungsratsmitglieds LO. an den Angeklagten zu entnehmen, welche Letzterer am 01.02.2024 an den Zeugen SL. weiterleitete. Beide tauschen sich in diesem Kontext über die Motive der entsprechenden Anfrage aus; der Angeklagte sicherte dem Zeugen SL. daraufhin in einer Sprachnachricht vom 02.02.2024, 00:01 Uhr, zu, Herrn CH. auf die Anfrage möglichst „aalglatt“ zu antworten und übersandte ihm sodann sein verfasstes Statement mit dem Zusatz, es „erst morgen Früh rauszusenden“.

225

Die Einbindung der Vereinsführung zur Steuerung seiner öffentlichen Wahrnehmung wie auch der Einsatz von Gewalt als Mittel der Einschüchterung der Presse werden schließlich anhand seines Umgangs mit lokaler Medienberichterstattung im Jahr 2024 deutlich. Auslöser war die an der ausgebliebenen Teilnahme des Vereins TSV J.. an „Demonstrationen gegen Rechts“ entzündete Kritik von Presse und Vertretern in sozialen Medien an dessen unzureichender Positionierung gegen einen gesellschaftlichen Rechtsruck sowie eine fehlende Distanzierung von der rechtsextremen Fanszene, im Zuge derer der Angeklagte als Anführer der „P.“ in den Fokus der Berichterstattung geraten war. Der Angeklagte selbst hat hierzu ausgeführt, sich der negativen Berichterstattung u.a. der „H. Zeitung“ sowie der „Zeit“, deren Inhalte sich in Teilen aus dem in Augenschein genommenen Podcastauftritt des Angeklagten vom 06.03.2024 unter dem Titel „Chemo Realtalk eines H. Hooligan mit Vergangenheit“ ergeben, und dem hieraus abgeleiteten Druck auf die Szene und den Verein habe erwehren zu wollen. Hiermit in Einklang steht seine Imagepflege über den Podcastauftritt auf dem Kanal „CashMomusik“ mit dem Titel „Chemo Realtalk eines H. Hooligan mit Vergangenheit“, dessen Reichweite er nutze, um sich von seiner rechtsextremen Vergangenheit loszusagen und sein soziales Engagement über den Verein „VA.“ in den Vordergrund zu rücken. Dass der Angeklagte in diesem Kontext seine Nähe zu Führungspersönlichkeiten des Vereins einsetzte, um die geäußerte Kritik abzuschwächen, ergibt sich aus einem in den Podcast eingespielten, initial in der „Lokalzeit Y.“ ausgestrahlten Interview des Geschäftsführers des Vereins, Sascha Eller, in welchem dieser betont, der Freundeskreis des Angeklagten bestehe aus „allen Nationalitäten“ und „nicht ansatzweise etwas an ihm in die Richtung gemerkt“ zu haben; der Angeklagte habe sich vielmehr zu jemandem entwickelt, „der Menschen helfen möchte“. Dass der Angeklagte der Berichterstattung zugleich mit der Androhung von Gewalt gegenüber Pressevertretern begegnete, war seinem Chatverkehr mit dem Zeugen SL. zu entnehmen. Wie aus dem am 06.03.2024 an den Zeugen SL. übersandten und in Augenschein genommenen Fotomaterial sowie den zugehörigen Angaben des Angeklagten folgt, ließ dieser nahe der S.-straße in Y. ein Graffiti mit dem Text „20 Jahre nur am Spalten – ZC. besser Fresse halten“, signiert mit dem Kürzel seiner Hooligan-Gruppierung „BS520“, anbringen, welches an den Redakteur der H. Zeitung, Herrn ZC., adressiert war. Sowohl das Vorgehen aus sich heraus als auch die Erläuterungen des Angeklagten zu seiner Motivation, „wenn [er] als Hooligan ins Schussfeld gerate, komme er als Reporter auch ins Schussfeld“ und „Klappern gehör[e] zum Handwerk“, belegen zweifellos seine Intention, durch das Aufbauen einer durch den Rückhalt der gewaltbereiten Hooliganszene gestützten Drohkulisse in seinem Sinne sowie zugunsten des Vereins TSV J.. weitere kritische Medienberichterstattung zu unterbinden. Hiermit in Einklang steht die Äußerung des Angeklagten gegenüber dem Zeugen SL. in einer Sprachnachricht vom 31.01.2024, 12:07 Uhr, „Der ZC. ist doch einfach der größte Hurensohn, der rumrennt, Alter. Dieses dumme Schwein, Alter. Ich glaub‘, wenn ich dem mal in einer dunklen Gasse begegne, dann fährt der Rollstuhl, der Hurensohn, Alter.“ Den Erfolg dieses Vorgehens hat der Angeklagte schließlich selbst dahingehend beschrieben, über einen Kollegen des Herrn ZC., einen Herrn KF., von dessen durch das Graffiti hervorgerufenen erheblichen Sorge um seine persönliche Sicherheit informiert worden zu sein und infolgedessen ein Treffen mit beiden Vorgenannten und dem Zeugen SL. im Café Madrid vereinbart zu haben. Soweit der Angeklagte den festgestellten Zweck seines Vorgehens unter Verweis darauf in Abrede gestellt hat, dem Herrn ZC. bereits vor dem Treffen übermittelt zu haben, „er müsse sich keine Gedanken machen“ und mit diesem letztlich ein konstruktives Gespräch geführt zu haben, vermochte die Kammer dem nicht zu folgen. Außer Acht gelassen würde andernfalls die Wirkungsmacht der im öffentlichen Raum durch das Kollektiv der bekanntermaßen gewaltaffinen „Boxstaffel“ angebrachten Drohung. Allein der Umstand, dass im Nachgang zu deren Anbringung aus Sicht des Reporters überhaupt ein Treffen notwendig war, welches zudem unter Einbindung einer Führungspersönlichkeit des TSV J.. erfolgte, belegt zur Überzeugung der Kammer anschaulich den Einfluss des Angeklagten und die Schlagkraft dieses Vorgehens. Dass auch der Angeklagte sich dieser bewusst war, zeigt seine Äußerung, er habe auch den Herrn ZC. ins „Schussfeld“ ziehen wollen. Die Wirksamkeit dieses Vorgehens entfällt auch nicht in Gänze durch einen anschließenden friedlichen Austausch; unabhängig von den tatsächlichen Folgen ist es vielmehr aus sich heraus bereits geeignet, für die Zukunft eine Einschüchterung zu etablieren und weniger kritische Berichtserstattung zu begünstigen.

226

Nach alledem sieht die Kammer die abweichende Einlassung des Angeklagten zu seinem Verhältnis zu den vorgenannten Vereinspersönlichkeiten, er habe „dort Menschen kennengelernt und es habe gepasst, […] es [sei ihm] nicht darum gegangen, irgendwo vorzustoßen oder Anerkennung zu bekommen; es [sei] nicht intentionell [gewesen], dass [er] einbezogen worden [sei]“ als widerlegt an. Die vorstehend belegten Verhaltensweisen des Angeklagten zeigen eindrücklich, dass er seine sicherlich auch von freundschaftlichen Elementen geprägten Verbindungen zur Führungsriege des Vereins dennoch zugleich aktiv zur Förderung seiner Privatanliegen wie auch der Beeinflussung der Wahrnehmung seiner Person in der Öffentlichkeit über Positivmitteilungen ebendieser Funktionäre gegenüber der Presse nutzte.

227

2) Tatvorgeschehen

228

a) Rahmenbedingungen der Beschäftigung des Angeklagten in der S.-straße

229

Seine Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter der S.-straße nebst der ihm zuteilwerdenden Aufgaben hat der Angeklagte bestätigt; seine Angaben werden objektiviert durch die nachfolgend dargestellten Tatvideos, welche den Angeklagten in Ausübung dieser Funktion zeigen, wie auch seinen verlesenen Chatverkehr mit den Chefs und anderen Sicherheitskräften der S.-straße zu der Verteilung von Schichten, der Eintreibung von Geld gegenüber den Prostituierten oder deren Verweises der Zimmer.

230

Aufgrund seiner Einlassung sowie anhand seiner Chats mit Kollegen ebenfalls belegt werden die festgestellten strukturellen Eigentümlichkeiten des Milieus. Der Angeklagte selbst hat im Kontext der Beschreibung der Auswirkungen seiner nachfolgenden Taten auf die Arbeit innerhalb der S.-straße ausgeführt, die Polizei sei im Hinblick auf die teils illegale Beschäftigung der Prostituierten in der S.-straße nicht gerne gesehen; Diskretion sei dort eigentlich „oberstes Gebot“. Dies entspricht dem Umgang der weiteren Mitarbeiter mit den nachfolgend belegten Taten des Angeklagten, die sich durch diverse Verschleierungshandlungen kennzeichnen. Ausweislich ihres insoweit verlesenen Chatverkehrs tauscht er sich mit dem QT. beispielsweise sowohl am 14.10.2023 ab 03:55 Uhr betreffend die Tat in Fall 8 sowie am 31.05.2024 ab 03:26 Uhr betreffend die Tat in Fall 18 darüber aus, ob man die zugehörigen Aufzeichnungen der Überwachungskameras der S.-straße „rauslöschen“ könne, was Klawitter bejaht, der dem Angeklagten seine Unterstützung zusichert. Von seinem Kontakt „Ela“ erhielt der Angeklagte ausweislich ihres verlesenen Chatverkehrs vom 31.05.02024 ab 02:32 Uhr im Nachgang zu dem vorgenannten Tatgeschehen den Hinweis, im Büro zu verbleiben, da die Polizei noch vor Ort sei. Die Kommunikation zeigt plastisch nicht nur die Duldung gewaltsamer Übergriffe des Angeklagten im Zuge seiner Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter gegenüber Freiern innerhalb der Belegschaft, sondern auch die hieran anknüpfende Behinderung polizeilicher Ermittlungen. Dem entsprechen die Angaben der Zeugin MP., den Angeklagten aus der S.-straße als „freundlich und lieb“ zu kennen und nie eine tätliche Auseinandersetzung seinerseits mitbekommen zu haben, obgleich sie – wie anhand des hierzu in Augenschein genommenen Tatvideos in Fall 17, auf welchem sie eindeutig zu identifizieren war, sowie ihres verlesenen Chatverkehrs mit dem Angeklagten im Nachgang zu vorgenannter Tat, in welchem sie sich für dessen „Hilfe“ bedankt, belegt – diesem Tatgeschehen beiwohnte. All dies zeigt, dass der Angeklagte seine Tätigkeit im Wesentlichen frei von Beschränkungen in der Handlungsweise ausüben konnte und betrachtet aufgrund dessen seine abweichende Einlassung, sein gewalttätiges Handeln sei innerhalb der Straße nicht gerne gesehen gewesen, als widerlegt.

231

b) Tatmotivation des Angeklagten

232

Die Feststellung zur Tatmotivation des Angeklagten in Bezug auf die nachfolgenden Gewalttaten beruhen auf seiner Einlassung, soweit dieser gefolgt werden konnte, einem Rückschluss aus den jeweiligen objektiven Geschehensabläufen sowie dem hierzu verlesenen Aktenmaterial.

233

Die konkreten Tatanlässe in Gestalt entsprechenden oder derart von ihm interpretierten Fehlverhaltens der jeweiligen Geschädigten, etwa einem Filmen der Prostituierten oder despektierlichen Verhaltensweisen, hat der Angeklagte im Sinne der getroffenen Feststellungen eingeräumt. Dass sein Vorgehen seinen Ursprung darüber hinaus jedoch in seiner inneren Einstellung zu Gewalt und seinem Selbstverständnis, zur Aufrechterhaltung von Deutungshoheit und Ordnung innerhalb der Straße berufen zu sein, trägt, beruht auf einem Rückschluss aus seinem eingangs dargestellten Persönlichkeitsgefüge, insbesondere der von dem Sachverständigen Prof. AO. erläuterten, tief in sein Selbstverständnis hineinragenden gewaltpositiven Einstellung, seinen von Dominanz, Autonomie und Durchsetzungskraft geprägten Persönlichkeitselementen und seinem hieraus erwachsenen Selbstverständnis, wie es auch anhand vergleichbarer Verhaltensweisen in anderen Lebensbereichen dokumentiert ist. Wie vorstehend im Zusammenhang mit der Rolle des Angeklagten innerhalb, aber auch außerhalb der Hooliganszene dargelegt, empfand dieser sich nicht nur selbst als Führungspersönlichkeit, sondern wurde auch von seinem jeweiligen sozialen Umfeld als solche verstanden. Hierauf gestützt stand er nicht nur als Anführer der Hooligangruppierung „P.“, sondern auch als Schlüsselfigur mit erheblicher Relevanz für das A. des Vereins TSV J.. im Zentrum der Aufmerksamkeit und trat mit entsprechender Wirkungsmacht und Durchsetzungskraft auf. Aus dem hiermit einhergehenden Selbstverständnis lässt sich ableiten, dass der Angeklagte eine vergleichbare Herangehensweise im beruflichen Kontext pflegte, er sich selbst also auch in diesem Kontext als entscheidungsbefugt und regelsetzend verstand. Dem entspricht das in den Taten hervorgetretene unduldsame und bedingungslose Einschreiten gegen seine Opfer. Seine Wirksamkeit im beruflichen Kontext vermochte auch der Zeuge JN., sein ehemaliger Chef während der Tätigkeit im Café Madrid, zu bestätigen, welcher die Arbeit des Angeklagten an der Türe als „außergewöhnlich gut und souverän“ beschrieb, wenngleich hier – wie von dem Zeugen weiter erläutert – ein gewaltsames Vorgehen des Sicherheitspersonals untersagt war. War die Ausübungsform seiner Arbeit vor diesem Hintergrund zwar eine grundlegend andere, zeigt sich dennoch, dass der Angeklagte sein berufliches Umfeld beherrschte. Hieraus lässt sich wiederum schlussfolgern, dass er sich auch in der S.-straße zur Aufrechterhaltung von Ordnung und dem Erhalt von Respekt berufen fühlte und diese mit dem ihm eigentümlichen Mittel – dem Einsatz von Gewalt – zur Umsetzung brachte. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch die verlesene Sprachnachricht des Angeklagten an seinen Kontakt „TE.“ vom 26.12.2023, welchem er drei der Tatvideos aus Fall 12 übersandt hatte und auf dessen Reaktion, da müsse der Angeklagte „aber Groll gehabt [haben]“, antwortet: „Ne, das ist eigentlich meine normale Arbeitsweise, wenn gegen mein Unrechtsempfinden verstoßen wird. Ja mein Gott, `ne Ohrfeige hätte ja nicht gereicht, denke ich. […]“. Dieser ungefilterte Einblick in das Werteverständnis des Angeklagten und seine Sichtweise auf sein Handeln auch mit mehrtätigem Abstand zu dem Tatgeschehen spricht aus Sicht der Kammer ganz wesentlich für die festgestellte Tatmotivation des Angeklagten mit Ursprung in einem selbstgerechten, gewaltgeprägten Lebensstil und der Übereinstimmung seines Vorgehens mit seinem inneren Werteverständnis, wie dieses von dem Sachverständigen Prof. AO. anschaulich erläutert worden und neben seiner Tätigkeit in der S.-straße auch in anderen Lebensbereichen, in denen er Gewalt als legitimes Mittel zur Anspruchsdurchsetzung oder Forcierung eigener Interesse einsetzte, zutage getreten ist. Exemplarisch hierfür stehen wiederum die unter IV. 1) dargestellten autobiografischen Angaben des Angeklagten und seine Äußerungen gegenüber dem Zeugen SL., seine Vorstrafe aus dem Jahr 2018, das avisierte Vorgehen zugunsten der JV. sowie das tatsächliche Handeln gegenüber dem Redakteur der H. Zeitung. Im Gleichlauf mit den unter IV. 4) ausführlich dargelegten Erwägungen betreffend die voll erhaltene Schuldfähigkeit des Angeklagten, auf welche insoweit Bezug genommen wird, ist die Kammer auf Grundlage einer Gesamtschau all dieser Indizien davon überzeugt, dass entgegen der Einlassung des Angeklagten der Tatauslöser für die nachstehend belegten Taten nicht in einem entglittenen Substanzkonsum lag, sondern in seiner inneren Einstellung zu Gewalt, für deren Ausleben das Milieu der S.-straße einen sanktionslosen Rahmen bot. Die hinzutretende despektierliche Haltung des Angeklagten gegenüber Freiern trat schließlich auch in seiner Einlassung zutage, dies vor allem anhand der Charakterisierung der Gruppe um den Geschädigten TF. als die „drei kleine[n] Strolche“ sowie Äußerungen dahingehend, er, „nicke hier nicht jeden Scheiß ab“.

234

Die Tatmotivation des Angeklagten bezüglich der Anfertigung und des Versands der Tatvideos war aus diesem Vorgehen selbst rückzuschließen, dem angesichts des gewaltsamen Inhalts nur das Bedürfnis immanent sein konnte, Geltung bei dem Empfängerkreis zu erlangen und von diesem als durchschlagskräftig, skrupellos und wirkungsvoll wahrgenommen zu werden. Dem entsprechen die durchweg positiven Reaktionen seines Adressatenkreises auf den jeweiligen Videoerhalt, wie sie in den Feststellungen Niederschlag gefunden haben. Dabei konnte der Angeklagte sich dieser Positivreaktionen auf sein Verhalten zur Überzeugung der Kammer auch im Vorfeld des Videoversands sicher sein. Hinsichtlich des Zeugen WC. als Kollegen der S.-straße galt dies ohnehin im Hinblick auf die vorstehend dargestellten, Straftaten verschleiernden Eigentümlichkeiten des Milieus. Aber auch anhand seines Chatverkehrs mit dem Zeugen SL. ergibt sich, dass dieser nicht nur um vielfältige gewalttätige Verhaltensweisen des Angeklagten wusste, sondern diese billigte. Dies betrifft nicht nur ihren distanzlosen Austausch über die Teilnahme des Angeklagten an diversen Ackerkämpfen (vgl. Nachricht des Zeugen SL. vom 14.06.2023 17:05 Uhr: „Die Birnen haben dich echt repostet mit `nem Ackerbild. Und mein Postfach glüht“ und Sprachnachricht des Angeklagten vom 15.09.2023, 11:13 Uhr: „[…] Wie du weißt, haben wir morgen Acker […]“ mit der Reaktion des Zeugen SL. hierauf um 11:47 Uhr „Viel Erfolg morgen“), sondern auch sein unterstützendes Auftreten in Gestalt der Teilnahme an dem Gespräch mit dem Reporter der H. Zeitung in Kenntnis der zuvor publizierten Gewaltdrohung. Nichts Gegenteiliges ergibt sich in Bezug auf den Zeugen HG.. Wenngleich auch die Kammer auf Grundlage von dessen Angaben und ihrem lediglich sporadischen Chatverkehr von einem eher oberflächlichen Kontakt beider ausgeht, ist sie vor dem Hintergrund der unter IV. 1) b) dargelegten Etablierung des Angeklagten unter Führungspersönlichkeiten des Vereins in Kenntnis seiner extremen Gewaltaffinität davon überzeugt, dass der Angeklagte sich auch in Bezug auf den Zeugen HG. in der Sicherheit wähnte, auch bei Zurschaustellung seiner Gewalttätigkeit keine negativen Konsequenzen erwarten zu müssen.

235

3) Unmittelbare Tatgeschehen

236

a) Fall 2 der Anklageschrift

237

Die Feststellungen zu dem Alarmhintergrund des Tatgeschehens sowie dessen objektivem Hergang beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, welche durch das hierzu in Augenschein genommene, das Tatgeschehen vollumfänglich dokumentierende Videomaterial objektiviert wird. Auf dem 0:41 Minuten dauernden Video vom 22.06.2023 ist zu sehen, wie der Angeklagte in den von der Überwachungskamera erfassten Straßenbereich eintritt und eine die Straße passierende unbekannte männliche Person gestikulierend anweist, ihm zu folgen. Anschließend bewegt sich der Angeklagte einige Meter in Richtung der NE.-straße und spricht den in der linken Häuserzeile stehenden Geschädigten an. Nach einem kurzen Wortwechsel versetzt der Angeklagte dem Geschädigten mit der linken Faust einen Schlag in das Gesicht, welcher diesen rückwärts in den nicht sichtbaren Hauseingangsbereich zurückschnellen lässt. Der Geschädigte schiebt sich daraufhin unter Vorhalt seiner Arme rechtsseitig an dem Angeklagten vorbei, woraufhin dieser versucht, einen weiteren Schlag mit der linken Faust gegen den Geschädigten zu richten, was jedoch misslingt. Letztgenannter rennt anschließend in Richtung NE.-straße davon, worauf er von dem Angeklagte und der weiteren männlichen Person verfolgt wird.

238

Die festgestellte Verletzungsabsicht des Angeklagten war aus dem objektiven Tatgeschehen, namentlich der wuchtigen und gezielten Schlagführung in das Gesicht, rückzuschließen.

239

b) Fall 3 der Anklageschrift

240

aa) Objektive Tatseite

241

Die Feststellungen zu Fall 3 beruhen bezüglich der Vorgeschichte um den Messerfund sowie des objektiven Tatgeschehens auf der Einlassung des Angeklagten, wiederum objektiviert durch das hierzu in Augenschein genommene Videomaterial. Die insgesamt 10 Sekunden dauernde Videosequenz vom 13.07.2023 mit Zeitstempel 01:09.16 Uhr zeigt zunächst eine Gruppierung männlicher Personen, unter ihnen der Angeklagte, im Straßenbereich der S.-straße, während der Geschädigte rücklings im Bereich der rechtsseitig gelegenen Häuserfront steht. Sodann versetzt der weiße Turnschuhe tragende Angeklagte dem Geschädigten aus dem Stand einen Tritt mit dem rechten Fuß gegen den Brustkorb. Der Geschädigte prallt daraufhin gegen einen nicht erkennbaren Hintergrund, federt hierdurch zurück, wobei er aus dem Gleichgewicht gerät und mit vorgebeugtem Oberkörper in Richtung des Angeklagten vorfällt, sich jedoch durch zwei Schritte auf den Beinen halten kann. Der Angeklagte versetzt ihm, noch bevor der Geschädigte sich stabilisieren kann, darauf aus unmittelbarer Nähe einen Stoß mit dem Knie in den Hals-/Oberkörperbereich, in dessen Folge der Geschädigte „wie ein Baum“ umfällt und mit dem Kopf auf dem Asphalt aufschlägt. Der Angeklagte, der den Aufschlag des Geschädigten beobachtet, wendet sich darauf unter kurzer Nachschau von dem regungslos am Boden liegenden Geschädigten ab und entfernt sich einige Schritte entlang der Straße; dann bricht die Aufnahme ab.

242

Dabei geht die Kammer in Einklang mit der Einlassung des Angeklagten davon aus, dass der Geschädigte auf den Tritt des Angeklagten nicht, wie es dem Anklagevorwurf zugrunde lag, gegen eine Wand, sondern den dort befindlichen Maschendrahtzaun prallte. Hierfür spricht das auf dem Video deutlich zu erkennende Zurückfedern von dem entsprechenden Hindernis, welches gut mit einem Aufprall auf federndes Material vereinbar ist. Aus dem einen erneuten Tritt erschwerenden engen körperlichen Abstand zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten im Zeitpunkt der zweiten Einwirkungshandlung schließt die Kammer zudem zurück, dass der kampfsporterfahrene Angeklagten bewusst zu einem Kniestoß überging, um den Geschädigten ein zweites Mal möglichst wirkungsvoll treffen zu können.

243

bb) Subjektive Tatseite

244

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Angeklagte beabsichtigte, den Geschädigten zu verletzen. Das folgt ohne weiteres aus der Tatausführung selbst, welche notwendigerweise zu körperlichen Beeinträchtigungen führt.

245

Nicht zu belegen war indes, dass der Angeklagte die Tritte gegen den Geschädigten mit direktem Tötungsvorsatz führte. Zwar stellt der Umstand, dass der Angeklagte dem Geschädigten in seinem durch den ersten Tritt herbeigeführten und durch das Abfedern von dem Zaun verstärkten instabilen Zustand des Vorfallens einen weiteren Kniestoß versetzte, der angesichts der bereits eingetretenen Destabilisierung des Zeugen einzig dem Ziel gedient haben kann, diesen zielgerichtet, final und unter Überwindung jeglicher Abwehrreflexe zu Boden zu bringen, ein mögliches gewichtiges Indiz für eine entsprechende willentliche Konstitution dar. Allerdings waren sowohl der Anlassbezug der Tat – das Mitführen eines Messers durch den Geschädigten – als auch das Tathandeln, bei dem der Angeklagte nach dem Aufschlagen des Geschädigten auf dem Boden nicht noch weiter auf diesen einwirkte, in den Blick zu nehmen. Diese Umstände legen nahe, dass für den Angeklagten die Abstrafung des Geschädigten, nicht hingegen dessen Tötung im Vordergrund stand.

246

Die demgegenüber sicheren Feststellungen zu einem bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten beruhen auf einer Gesamtschau der nachstehend dargestellten Beweismittel:

247

In rechtlicher Hinsicht ist bedingter Tötungsvorsatz gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (vgl. BGH, Urteile vom 01. März 2018, Az. 4 StR 158/17 und 4 StR 399/17).

248

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung legen äußerst gefährliche Tathandlungen trotz der hohen Hemmschwelle bezüglich der Tötung eines anderen Menschen die Annahme von zumindest bedingtem Tötungsvorsatz regelmäßig nahe. Die Gefährlichkeit der Tathandlung ist allerdings nur ein – wenn auch gewichtiges – Indiz, weswegen auch äußerst gefährliche Tathandlungen nicht stets und gleichsam automatisch den Schluss auf das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes begründen (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2013, Az. 3 StR 45/13). Vielmehr bedarf es einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls, wobei der Tatrichter gerade auch die im Einzelfall in Betracht kommenden, den Vorsatz ausschließenden Umstände in seine Erwägungen einzubeziehen hat. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung des Vorsatzes sind insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise, die psychische Verfassung des Täters zum Tatzeitpunkt, seine Motivationslage und sein Nachtatverhalten.

249

Im Rahmen der demnach angezeigten Gesamtwürdigung war Ausgangspunkt der Überlegung die von dem Angeklagten begangene äußerst gefährliche und brutale Gewalthandlung, die zunächst in kognitiver Hinsicht ganz maßgeblich für die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes spricht. Vorliegend versetzte der Angeklagte dem Geschädigten zunächst einen ihn aus der Balance bringenden gezielten kickboxartigen Tritt gegen den Oberkörper und unmittelbar hierauf folgend einen zielgerichteten Kniestoß gegen den Oberkörperbereich, noch während der Geschädigte sich infolge des Zurückfederns von dem Zaun in einem instabilen Zustand befand. Dabei war dieser Kniestoß von derartiger Wucht, dass er den koordinativ durch den ersten Tritt noch schwer beeinträchtigten Geschädigten rücklings mit dem Kopf auf dem Asphalt aufschlagen ließ. Bei derartigen, auf das ungebremste „Fällen“ des Geschädigten unter geschwindigkeitsbedingter Ausschaltung jeglicher Schutzmechanismen des Opfers gerichteten Einwirkungshandlungen, die auch von dem Angeklagten vorhergesehen mit einem ungehinderten und wichtigen Aufschlagen des Kopfes auf dem harten Untergrund einhergehen, handelt es sich um äußerst gefährliche Gewalthandlungen, welche hier ausweislich der überzeugenden Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. IR. im Hinblick auf einen drohenden Schädelbruch und Hirnblutungen auch abstrakt lebensbedrohlich waren. Diese Gefährlichkeit ist selbst für einen medizinischen Laien offensichtlich und erfordert keine besondere Sachkunde, weshalb sich auch der Angeklagte dessen bewusst war. Der Tötungsvorsatz liegt hierbei auch deswegen nahe, weil auf einen guten Ausgang bei derartigen Einwirkungen nicht zu vertrauen war. Ob infolge eines stoßbedingten Aufschlagens mit dem Kopf auf dem Asphalt die vorgenannten lebensgefährlichen Verletzungen entstehen oder ausbleiben, ist allein vom Zufall abhängig.

250

Der Angeklagte befand sich im Tatzeitpunkt auch nicht in einem solchen psychischen Zustand, der Zweifel daran aufkommen ließe, dass ihm die konkrete Lebensgefährlichkeit seines Tuns bewusst war. Soweit der Angeklagte im Tatzeitpunkt nicht ausschließbar einem gewissen Einfluss von Kokain und Alkohol unterstand, ergibt sich hieraus im Einklang mit dem Begutachtungsergebnis des psychiatrischen Sachverständigen Prof. AO. nicht, dass der Substanzeinfluss bei dem Angeklagten zu einer Realitätsverzerrung in Bezug auf seinen eigenen Handlungsmodus und eine kognitive Verstellung seiner die äußeren Umstände der Tat betreffenden Erkenntnis- und Wahrnehmungsfähigkeit geführt hätte. Vielmehr war der Angeklagte – wie nachfolgend ausgeführt – trotz seiner bestehenden Kokainabhängigkeit uneingeschränkt schuldfähig. Dementsprechend steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass auch keine Intoxikation, die Einfluss auf die Wahrnehmungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt gehabt haben könnte, vorlag, zumal der Angeklagte durchweg zu zielgerichtetem und an neue Umstände angepasstem Verhalten in der Lage war und auch im Nachgang zu der Tat durch syntones Verhalten in Gestalt des Abfilmens der Videos und dessen Versendung an seinen Security-Kollegen HQ. seine Billigung des Geschehens dokumentiert hat.

251

In voluntativer Hinsicht bestehen ebenfalls keine durchgreifenden vorsatzkritischen Zweifel an der Billigung des tödlichen Taterfolgs durch den Angeklagten. Hierbei ist zunächst die Motivlage in den Blick zu nehmen. Hintergrund der Tat war ein vorangegangenes Missverhalten des Geschädigten innerhalb der S.-straße in Gestalt des Mitführens eines Messers, was bei dem Angeklagten ein Bedürfnis der Abstrafung des Geschädigten, der Demonstration seiner Macht und Dispositionshoheit innerhalb der Straße und der Statuierung eines Exempels hervorrief. Aus dieser Motivation lässt sich ohne weiteres die Billigung des tödlichen Erfolges rückschließen. Dabei war zwar vorsatzkritisch zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte aufgrund der Vorgeschichte in einer gewissen affektiven Erregung befand. Relativierend wirkte sich jedoch aus, dass auch seinen Angaben zufolge das Messer im Zeitpunkt seiner Attacke unlängst sichergestellt worden war und von dem Geschädigten – wie auch auf dem Videomaterial ersichtlich – keinerlei Aggressivität ausging. Vor diesem Hintergrund hatte er zum Zeitpunkt seiner Entschlussfassung ob der Beruhigung der Situation ausreichend Gelegenheit, aufkommenden Tatimpulsen zu widerstehen und sein Verhalten zu hinterfragen. Bei seinem gleichwohl fortbestehenden Bedürfnis nach Abstrafung und Machtdemonstration, auf dessen Grundlage er den Tatplan beschloss und die Tat beging, handelt es sich um einen normal-psychologischen Affekt des Alltags, welcher ihm die Einsicht in die Gefährlichkeit seines Tuns nicht verstellte.

252

Als potentiell vorsatzkritisch hat die Kammer zudem den Umstand berücksichtigt, dass die Tat hinsichtlich ihres Entspringens in dem Messerfund und der kurzen Zeit-/Wegstrecke zwischen dem Konfrontations- und dem Tatort einem eher spontanen Tatentschluss entsprang und von einer gewissen Dynamik geprägt war. Diese Elemente sind grundsätzlich geeignet, einen bedingten Tötungsvorsatz zweifelhaft erscheinen zu lassen. Hierbei war jedoch zu berücksichtigen, dass der Moment der Tatentschlussfassung ein eher ruhiger Moment war, in welchem der Angeklagte angesichts der bereits erfolgten Sicherstellung des Messers und der Untätigkeit des Geschädigten im Angriffsmoment durch keinerlei äußerliche Impulse in seiner Entscheidungsfindung beeinflusst wurde. Er hatte ausreichend Zeit, sein Vorhaben zu hinterfragen und zu reflektieren, entschied sich sodann jedoch zu einem sich letztlich im Hinblick auf das zur Überwindung der Wehrfähigkeit des Geschädigten von einem planerischen Element gekennzeichneten Einsatzes der schnellen Tritt-/Stoßkombination.

253

Auch die auf dieser Grundlage sodann erfolgte zeitlich schnelle und dynamische Tatbegehung selbst über einen Zeitraum von bloß zehn Sekunden stellt den ruhig gefassten Tatentschluss auch bezogen auf die potenziell letale Tritt-/Kniestoßkombination nicht in Frage. Denn der Angeklagte sah sich allein schon mangels Gegenwehr des Geschädigten mit keinem unerwarteten Geschehensablauf konfrontiert.

254

Vorsatzkritisch wirkte sich auch nicht aus, dass die Tat im öffentlichen Straßenraum der S.-straße begangen wurde. Zwar war zum einen nicht zu verkennen, dass aufgrund der Öffentlichkeit der Tatsituation und der dem Geschehen beiwohnenden weiteren Personen mit schneller Hilfe durch Dritte hätte gerechnet werden können. Dies ändert indes nichts an dem auch seitens des rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. IR. bestätigten Umstand, dass bei derartigem Aufschlagen des Kopfes auf den Asphalt erkennbar unmittelbare Lebensgefahr infolge eines Schädelbruchs und Hirnblutungen bestehen kann und entsprechende Hilfe möglicherweise zu spät kommt, was auch für den Angeklagten als naheliegende Folge der vorgenommenen Tathandlungen auf der Hand lag. Zum anderen hat sich ein die Tat im öffentlichen Raum ausführender Täter mit der potenziellen Nachweisbarkeit seines strafbaren Handelns schon abgefunden, ohne dass dies etwas über die Differenzierung seines subjektiven Vorstellungsbilds mit Blick auf die Abgrenzung zwischen einem Körperverletzungs- und einem Tötungsvorsatz besagt. Dies gilt in gleicher Weise für die Frage, ob der Täter subjektiv Anlass dafür gehabt hat, auf einen nicht letalen Ausgang zu vertrauen (und nicht nur zu hoffen). Das gilt umso mehr, als Zeugen nur etwas über den äußeren Tathergang, gemeinhin aber eben nichts zu dem Vorsatz des Täters aussagen können.

255

Eine grundsätzlich vorsatzkritisch zu erwägende „Denkzettel“-Konstellation lag der hiesigen Tat nicht zugrunde. Denn konkreter Handlungsantrieb des Angeklagten war die körperliche Abstrafung des Zeugen für dessen vorangegangenes Fehlverhalten. Wenngleich der Angeklagte als Securitykraft und der Geschädigte als Kunde im Rotlichtmilieu dem Grunde nach in demselben Milieu verkehrten und angesichts dessen im Fall des Überlebens des Letzteren damit zu rechnen war, dass dieser bei künftigen Auseinandersetzungen die vehemente Gegenhaltung des Angeklagten erinnern würde, war die Tatbegehung des Angeklagten nicht auf eine Beeinflussung des künftigen, ein Überleben des Geschädigten voraussetzenden Verhaltens gerichtet, sondern diente – wie festgestellt – einzig dazu, dem Vergeltungsbedürfnis des Angeklagten und einer Demonstration des „Rechts der Straße“ gegenüber anderen unbotmäßigen Freiern Rechnung zu tragen; das Überleben des Geschädigten, mit dem den Angeklagten persönlich nichts verband, war ihm in dem Moment der Tatbegehung schlichtweg gleichgültig.

256

Diese – das Vorliegen bedingten Tötungsvorsatzes begründende – Gleichgültigkeit dem Leben des Geschädigten gegenüber wird auch belegt durch das festgestellte Nachtatverhalten, welches sich dadurch kennzeichnete, dass der Angeklagte nicht nur von dem infolge des Aufschlags mit dem Kopf reglos am Boden liegenden Geschädigten abließ, ohne sich verlässlich über dessen Zustand zu versichern, sondern er – wie nachstehend belegt – im unmittelbaren Anschluss an das Geschehen Bemühungen entfaltete, dieses für sich und Dritte zu dokumentieren und sich damit zu brüsten. Hierin zutage tritt eine egoistische, dem Leben des Geschädigten gleichgültig gegenüberstehende Geisteshaltung des Angeklagten.

257

Die alternative Möglichkeit, der Angeklagte könnte die Tat unternommen und hierbei gleichwohl darauf vertraut haben, der Tod des Geschädigten werde nicht eintreten, war vor diesem Hintergrund zur Überzeugung der Kammer auszuschließen. Bedingter Tötungsvorsatz kann insbesondere entfallen, wenn der Täter trotz erkannter objektiver Gefährlichkeit der Tat ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges vertraut. Das Vertrauen auf einen glimpflichen Ausgang lebensgefährdenden Tuns darf dabei aber nicht auf bloßen Hoffnungen beruhen, sondern muss tatsachenbasiert sein. Hierfür streitende greifbare Anhaltspunkte lagen jedoch nicht vor. Bei Berücksichtigung all dieser Umstände besteht daher kein vernünftiger Zweifel, dass der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte.

258

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich der zumindest bedingte Vorsatz hinsichtlich einer mit der Zufügung der genannten Tritte verbundenen potentiellen Lebensgefährdung.

259

cc) Verhalten nach der letzten Ausführungshandlung, Rücktrittshorizont

260

Die Feststellungen zur Beendigung der Attacke, den Wahrnehmungen des Angeklagten in Bezug auf den Zustand des Geschädigten und dem Verlassen des Tatorts beruhen auf seiner Einlassung und dem vorgenannten Videomaterial. Der Angeklagte hat – was sich mit der Videosequenz deckt – eingeräumt, das regungslose Liegenbleiben des Geschädigten am Boden wahrgenommen zu haben und keine hierauf bezogenen Maßnahmen ergriffen zu haben. Diese tatzeitnahen Wahrnehmungen erlauben zur Überzeugung der Kammer den Schluss, dass der Angeklagte dessen möglicherweise letale Verletzung gewahrt hat.

261

Hieraus lässt sich weitergehend ableiten, dass sich der Angeklagte nach der Ausführung des letzten Tritts keine weiteren Gedanken über den Ausgang des Geschehens machte, vielmehr verließ er den Tatort, ohne sich nachhaltig über den Zustand des Geschädigten zu vergewissern. Umstände, auf welche der Angeklagte die Erwartung hätte stützen können, der Geschädigte werde ihm zugefügte Trittverletzungen überleben und aufgrund dessen er dachte, zur Vollendung des Tötungsdeliktes bedürfe es noch weiteren Handelns, sind nicht ersichtlich. Dabei lag die naheliegende Möglichkeit der hierbei eintretenden Verletzungen des Schädels oder Gehirns für jeden Laien auf der Hand.

262

dd) Nachtatverhalten

263

Die Feststellungen zu der Übersendung des von ihm durch Abfilmen einer der Überwachungskameras der S.-straße gefertigten Videoaufnahme des Tatgeschehens an den HQ. sowie die im Anschluss hieran zwischen ihnen geführte Konversation beruhen auf dem verlesenen Chatverkehr beider vom 13.07.2023, aus welchem der entsprechende tatzeitnahe Videoversand des Angeklagten an den HQ. um 01.12:07 Uhr sowie der festgestellte nachrichtliche Austausch hierzu von 01:13:05 Uhr bis 01:13:26 Uhr hervorgehen.

264

c) Fall 5 der Anklageschrift

265

Die Feststellungen zu dem Vorgeschehen in Gestalt des Filmens der jeweiligen Prostituierten sowie dem objektiven Tatgeschehen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, objektiviert durch die in Augenschein genommenen, die Geschehnisse dokumentierenden Videomaterial.

266

Das erste, den Zeitstempel 00:30 Uhr ausweisende und 46 Sekunden lange Video vom 09.09.2023 zeigt in weiterer Entfernung zunächst eine Gruppe von sechs bis acht Personen. Eine dem Angeklagten gegenüberstehende Person weicht sodann von diesem zurück. Es folgt eine aufgrund der schlechten Bildqualität nicht näher erkennbare Interaktion zwischen dem Angeklagten und zwei der Personen. Der Angeklagte entfernt sich sodann von der Gruppe, fährt mit seiner rechten Hand den von ihm gehaltenen Teleskopschlagstock aus, greift um und wirft sodann einen nicht näher erkennbaren, aufleuchtenden Gegenstand zu Boden, auf welchen er anschließend zunächst mit dem Teleskopschlagstock einwirkt. Hierauf folgt ein tritt auf das Gerät, bevor der Angeklagte dieses aufliest und erneut zu Boden wirft, drei weitere Male mit dem Teleskopschlagstock auf das Gerät einschlägt und dieses schließlich mit dem Fuß wegtritt. Anschließend fährt er den Teleskopschlagstock durch einen Schlag hiermit auf den Boden ein.

267

Das zweite, den Zeitstempel 04:36 Uhr ausweisende und 34 Sekunden lange Video vom selben Tage zeigt zunächst diverse die S.-straße entlangschreitende männliche Personen. Sodann tritt der mit einem Teleskopschlagstock bewaffnete und in seiner rechten Hand ein Mobiltelefon haltende Angeklagte ins Bild. Jenes lässt er kurz darauf auf den Boden fallen. Als der von links kommende unbekannte Geschädigte einen Schritt auf den Angeklagten zutritt, richtet dieser den in der linken Hand gehaltenen Teleskopschlagstock gegen jenen. Hierauf folgt ein kurzer Wortwechsel zwischen beiden, bis der Angeklagte dem Geschädigten einen wuchtigen Schlag mit der flachen Hand vor die Brust versetzt, durch welchen jener kurzzeitig aus dem Aufnahmebereich der Kamera gestoßen wird, dann jedoch wieder hervortritt. Daraufhin versetzt der Angeklagte dem Geschädigten einen Schlag mit der linken Hand gegen dessen rechte Kopfseite, worauf der Geschädigte einige Schritte in Richtung der Häuserwand zur Seite taumelt. Als der Geschädigte sich in Richtung des Mobiltelefons begibt, versetzt der Angeklagte ihm einen Tritt gegen das Knie, bevor eine weitere männliche Person hinzutritt und den Geschädigten mit ausgestreckten Armen davon abhält, das Mobiltelefon einzufordern. Währenddessen schlägt der Angeklagte mit dem Teleskopschlagstock auf ein am Boden liegendes Mobiltelefon und wirft dieses die Straße herab, bevor er eines der Häuser betritt.

268

Die festgestellte Verletzungsabsicht des Angeklagten war aus dem objektiven Tatgeschehen rückzuschließen, namentlich dem wuchtigen und gezielten Schlag bzw. Tritt gegen Kopf und Knie, dem entsprechende Verletzungen und Beeinträchtigungen des Geschädigten immanent sind.

269

d) Fall 6 der Anklageschrift

270

Die Feststellungen zu dem Vorgeschehen sowie dem objektiven Tatgeschehen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, objektiviert durch das in Augenschein genommene, das Tatgeschehen dokumentierende Videomaterial.

271

Das den Zeitstempel 01.10.2023, 00:50 Uhr, ausweisende, 15 Sekunden lange Video zeigt den die belebte S.-straße hinabschreitenden Angeklagten, der sich sodann zu dem am Fensterbereich eines der rechtsseitig gelegenen Häuser stehenden Geschädigten begibt. Nach einem kurzen Wortwechsel, während dessen der Geschädigte dem Angeklagten seitlich ausweicht, versetzt der Angeklagte jenem in kurzer Abfolge zunächst einen Faustschlag mit der rechten und sodann mit der linken Hand in das Gesicht. Der Geschädigte fällt daraufhin auf seine rechte Körperseite und bleibt dort liegen. Der Angeklagte stellt sich daraufhin neben den Geschädigten und schaut auf diesen herab, während er von einem Passanten am linken Arm gestupst wird.

272

Die festgestellte Verletzungsabsicht des Angeklagten war aus dem objektiven Tatgeschehen, namentlich den wuchtigen und gezielten Schlagführungen, rückzuschließen, denen eine Schmerzzufügung und Verletzung des Geschädigten immanent ist

273

e) Fall 7 der Anklageschrift

274

Die Feststellungen zu der Übersendung des von dem Angeklagten durch Abfilmen einer der Überwachungskameras der S.-straße gefertigten Videoaufnahme des Tatgeschehens von Fall 6 an den Zeugen WC. beruhen auf dem dahingehenden Geständnis des Angeklagten, objektiviert anhand des verlesenen Chatverkehrs beider Vorgenannter vom 01.10.2023, aus welchem der Versand des Tatvideos durch den Angeklagten an den Zeugen WC. um 21:49:01 Uhr hervorgeht.

275

f) Fall 8 der Anklageschrift

276

Die Feststellungen zu dem Tatvorgeschehen in Gestalt des Flaschenwurfs beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie dessen verlesenem Chatverkehr der Tatnacht mit dem QT.. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, Anlass seines Einschreitens in Bezug auf die Gruppe um den Zeugen TF. sei ein Flaschenwurf gewesen. Dies steht in Einklang mit seiner tatzeitnah am 14.10.2023 um 03:55 Uhr an den QT., einen Security-Kollegen, versandten Sprachnachricht, in der er auf Nachfrage des Vorgenannten, ob „Alarm“ gewesen sei, äußert: „Ne, Polizei war gerade hier. Da waren so drei Typen, irgendwie ein bis zwei Zigeuner davon. Ich hatte auf der Kamera gesehen, dass die irgendwas geschmissen hatten. Die standen im Eingangs… in der Türe von der 23. Da bin ich dahin, hab mit denen geredet, einer war ganz ok und der andere wurde dann total frech. Die haben dann gesagt, dass die ‘ne Bierflasche geworfen haben, auf den Parkplatz drauf, ne, wo auch der Wolfgang und so parken. Da hab ich gesagt, dass er das bitte lassen soll und sich verpissen soll, das war eigentlich ganz normal. Da wurd‘ der frech, da hab ich dem eine übergezogen und die Straße runter gejagt. […].“ Soweit die Zeugen NO. im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung einen entsprechenden Flaschenwurf ihrerseits verneint und der Zeuge NU. weitergehend darauf verwiesen hat, „vor ihnen [seien] ein paar Jungs [gewesen], die Randale gemacht“ hätten, wobei er nicht wisse, „ob das der Auslöser gewesen sei“, waren ihre Angaben im Lichte der vorstehenden, unbefangenen Angaben des Angeklagten gegenüber seinem Kollegen unglaubhaft und zur Überzeugung der Kammer von dem Bestreben getragen, eigenes Fehlverhalten auszuklammern. Hierfür spricht auch, dass die Zeugen TF. und KS. bereits den Hintergrund ihres Aufenthalts in der S.-straße – naheliegend das Aufsuchen von Prostituierten – nicht offenlegen wollten, sondern vielmehr angaben, sie hätten nicht „zwei Stunden am Bahnhof auf den Zug warten“ wollen und seien deshalb „etwas rumgegangen“, was nicht nur angesichts der gegenteiligen Angaben des Zeugen NU., sondern auch des Umstandes, dass die S.-straße als Rotlichtstraße nicht zu Spaziergängen einlädt, unglaubhaft erscheint.

277

Die Feststellungen zu dem Tatkerngeschehen beruhen wiederum auf dem Geständnis des Angeklagten, den übereinstimmenden und hiermit korrespondierenden Angaben der Zeugen NO., der von dem Angeklagten an den QT. versandten Sprachnachricht sowie dem Begutachtungsergebnis des rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. IR..

278

Der Angeklagte hat den Schlag mit dem Teleskopschlagstock zum Nachteil des Zeugen TF. eingeräumt. Sein Geständnis wird insoweit objektiviert durch die Angaben der Zeugen, NO., welche den körperlichen Übergriff weitgehend übereinstimmend und wie festgestellt geschildert haben. Insoweit waren ihre Angaben auch glaubhaft, dies nicht nur im Hinblick auf ihren jeweiligen Erlebnisbezug, namentlich den von allen wörtlich erinnerten vorangegangenen Wortwechsel mit dem Angeklagten dahingehend, sie sollten sich „verpissen“ bzw. „verschwinden“, welcher zudem auch aus der vorstehend dargestellten Sprachnachricht des Angeklagten an den QT. hervorgeht. Ihre Angaben werden zudem gestützt durch das Begutachtungsergebnis des Sachverständigen Prof. IR., welcher auf Grundlage des Aktenmaterials und der Erkenntnisse der Hauptverhandlung, insbesondere auch der Inaugenscheinnahme der am Hinterkopf des Zeugen TF. verbliebenen Narbe, ein mit einem Schlag mit einem länglichen Gegenstand, beispielsweise einem Teleskopschlagstock, korrespondierendes Verletzungsbild in Gestalt einer – inzwischen genähten – Platzwunde festzustellen vermochte. Soweit der Zeuge TF. indes von zwei kurz hintereinander erfolgten, auf dieselbe Stelle an seinem Hinterkopf gerichteten Schlägen berichtet hat, geht die Kammer von einer Fehlerinnerung des Zeugen aus. Die Zeugen KS. und NU., deren Wahrnehmungsfähigkeit im Gegensatz zu dem von dem Angriff betroffenen Zeugen TF. nicht beeinträchtigt war, schilderten übereinstimmend nur einen Schlag mit dem Teleskopschlagstock. Auch der Sachverständige Prof. IR. vermochte bei seiner Untersuchung keine auf einen weiteren Schlag hindeutende Anzeichen festzustellen.

279

Die festgestellte Verletzungsabsicht des Angeklagten war aus dem objektiven Tatgeschehen, namentlich der wuchtigen und gezielten Schlagführung gegen den Hinterkopf, rückzuschließen, denen eine Schmerzzufügung und Verletzung des Geschädigten immanent ist.

280

Hinsichtlich der körperlichen Verletzungen des Zeugen TF. beruhen die getroffenen Feststellungen auf vorstehend dargestellten Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. IR.. Mit Blick auf die Gefährlichkeit dieses Schlages hat der Sachverständige ergänzend ausgeführt, aufgrund seiner geringen Masse sei ein Teleskopschlagstock bei einer Schlagführung auf den Hinterkopf in der Regel nicht geeignet, potenziell lebensgefährliche Schädelfrakturen hervorzurufen.

281

Die Feststellungen zu dem Nachtatgeschehen, namentlich der Alarmierung der Polizei sowie der Verbringung und Behandlung des Zeugen TF. ins Luisenhospital in Y. beruhen auf den dahingehenden Angaben der Zeugen NO. sowie dem weiteren Inhalt der vorgenannten Sprachnachricht des Angeklagten an den QT., in welcher dieser zudem ausführt: „[…] Jo, da haben die Typen echt die Polizei gerufen, die sind auch die Häuser abgegangen. […]“.

282

g) Fall 9 der Anklageschrift

283

Die Feststellungen zu dem Vorgeschehen sowie dem objektiven Tatgeschehen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, objektiviert durch das in Augenschein genommene, das Tatgeschehen dokumentierende Videomaterial.

284

Das insgesamt 33-sekündige Video vom 19.10.2023 zeigt den im Eingangsbereich eines der Häuser der S.-straße gemeinsam mit einer weiteren Person stehenden und redenden Geschädigten. Sodann betritt der Angeklagte den Straßenbereich und versetzt ihm unmittelbar mit der linken Faust einen Schlag in das Gesicht. Anschließend unternimmt er einen weiteren Schlagversuch mit der rechten Faust, welchen der Geschädigte jedoch durch Vorhalt seiner Arme abwenden kann. Das Geschehen verlagert sich daraufhin in die Straßenmitte, wo der Angeklagte aus der linken Hosentasche einen Teleskopschlagstock zieht und dem Geschädigten mit diesem fünf Schläge in den Bereich des Oberkörpers und der Arme versetzt, bevor jener flüchtet.

285

Die festgestellte Verletzungsabsicht unter Einsatz des Schlagstockes des Angeklagten war aus dem objektiven Tatgeschehen, namentlich den wuchtigen und gezielten Schlagführungen, rückzuschließen.

286

h) Fall 10 der Anklageschrift

287

aa) Objektive Tatseite

288

Die Feststellungen zu Fall 10 beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, den Angaben des Zeugen MX., dem Begutachtungsergebnis des rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. IR. sowie dem in Augenschein genommenen Tatvideo.

289

Der Angeklagte hat zunächst eingestanden, den Zeugen MX. wie festgestellt attackiert zu haben, wenngleich ihm eine konkrete Verortung des Geschehens mangels konkreter Erinnerung nicht mehr möglich war. Diese Erinnerungslücken des Angeklagten waren indes auf Grundlage der Angaben des Zeugen MX. und des in Augenschein genommenen Tatvideos vom 02.12.2023 zu schließen.

290

Der Zeuge MX. hat das Tatvorgeschehen in Gestalt seiner verbalen Auseinandersetzung mit der von ihm in alkoholisiertem Zustand aufgesuchten Prostituierten um den Nachweis seiner Liquidität sowie seines sich daran anschließenden Verweises des Bordells wie niedergelegt geschildert und dabei, was seine Angaben besonders glaubhaft macht, auch eigenes Fehlverhalten, so beispielsweise die Weigerung, der Prostituierten sein Geld zu zeigen, sowie seine despektierliche Äußerung, mehr zu verdienen als sie in einer Stunde, selbstkritisch eingeräumt. Seine Angaben korrespondieren mit dem verlesenen Chatverkehr zwischen dem Angeklagten und dem ebenfalls in der S.-straße als Securitykraft tätigen QT. in der Tatnacht, aus welchem die Umstände seines Einschreitens hervorgehen. So schreibt der Angeklagte dem Vorgenannten auf dessen Anfrage, wie es „laufe“, am 02.12.2023 um 04:37:58 Uhr „Haha. Gerade so nen wichser gehauen. Ansonsten total tot“. Zu den Hintergründen erläutert der Angeklagte auf weitere Nachfrage des QT., ob dem ein Alarm vorausgegangen sei, „Einfach Betunkener piemel der es übertrieben hat aber nix wildes“ sowie „Bei Frau am Fester. Wollte eben rein aber hatte kein Geld. Ist dann raus. Kam dann zurück und hat gepöbelt.“

291

Auch das konkrete Tatgeschehen, namentlich das agitierte Herantreten des Angeklagten im unmittelbaren Nachgang zu dem Verweis des Geschädigten aus dem Bordell, die unmittelbare Schlagausführung durch den Angeklagten, gefolgt von weiteren, sowohl von rechts als auch links auf den Geschädigten treffenden Schlägen, seinem Niedergang zu Boden, dem dort erfolgten frontal geführten Tritt in sein Gesicht, dem sich anschließenden weiteren Tritt mit der Fußspitze gegen den Kopf wie auch einem Stampftritt hat der Zeuge MX. in Einklang mit den Feststellungen geschildert. Seine Angaben waren glaubhaft, dies nicht nur ob ihrer Konstanz im Hinblick auf die vorangegangenen polizeilichen Vernehmungen vom 03.12.2023 und 04.09.2024, sondern auch auf die Offenlegung von Erinnerungslücken – beispielsweise gab er an, lediglich „Schattenbilder“ des Geschehens zu erinnern – wie auch der plastischen, erlebnisbasierten Schilderung der jeweiligen Einwirkungshandlungen. So unterschied der Zeuge zwischen konkret erinnerten Handlungen des Angeklagten, etwa den Tritten in sein Gesicht, sowie vornehmlich gespürten Einwirkungen, etwa den von rechts und links auf ihn treffenden Schlägen in sein Gesicht.

292

Seine Angaben waren schließlich zu objektivieren anhand der in Augenschein genommenen Aufzeichnungen des von dem Angeklagten abgefilmten Monitors der Überwachungskamera der S.-straße. Das insgesamt 00:30 Minuten lange Video zeigt zunächst den die S.-straße entlangschreitenden Zeugen MX. sowie den aus einem der rechtsseitig gelegenen Hauseingänge heraustretenden Angeklagten, welcher sich unmittelbar zu dem Geschädigten begibt, während dieser sich – mutmaßlich auf Ansprache durch den Angeklagten – in dessen Richtung umdreht. Anschließend versetzt der Angeklagte dem Zeugen MX. zunächst mit der linken Faust einen Schlag in dessen Gesicht; hierauf folgen vier weitere Faustschläge in das Gesicht – der erste geführt mit der rechten und die drei weiteren geführt mit der linken Faust –, infolge derer der Zeuge MX. rückwärts bis an die linke Häuserfront zurückweicht, wobei ihn der letzte Schlag gegen eines der dortigen bodentiefen Fenster niedersinken lässt. Der Angeklagte beugt sich nunmehr zu dem Zeugen MX. herab und versetzt ihm drei weitere Faustschläge mit der linken Hand in den Gesichts-/Oberkörperbereich, während letzterer die Arme zum Schutz vor sein Gesicht erhebt. Anschließend richtet der Angeklagte, der mit schwarzem, festem Schuhwerk beschuht ist, einen wuchtigen Tritt in das Gesicht des Zeugen MX., entfernt sich sodann zwei Schritte, bevor er sich umdreht, mit erhobenem linken Zeigefinger wieder an diesen herantritt, sich zu ihm herabbeugt und ihm zunächst mit der rechten und anschließend der linken Faust in das Gesicht schlägt. Abschließend versetzt er ihm mit dem linken Fuß einen Tritt gegen den Kopf und sodann mit dem rechten Bein/Fuß einen Stampftritt auf die Schulter, bevor er sich abwendet und in Richtung der gegenüberliegenden Häuser davonschreitet.

293

bb) Subjektive Tatseite

294

Auf dieser Grundlage besteht kein vernünftiger Zweifel, dass es dem Angeklagten darauf ankam, den Zeugen MX. durch die Schläge und Tritte zu verletzen. Dies belegen bereits ersichtlich die auf eine körperliche Abstrafung gerichteten Tathandlungen, denen eine Schmerzzufügung und Verletzung des Zeugen immanent ist.

295

Im Hinblick auf die Einwirkungsform der Tritte gegen den Kopf war davon auszugehen, dass dem Angeklagten deren allgemeine Gefährlichkeit für das Leben des Zeugen MX. vor Augen stand. Dies folgt unschwer aus seiner äußerst brutalen und rücksichtslosen Vorgehensweise im Zuge des Tatgeschehens, bei welcher er mit dem getragenen festen Schuhwerk wiederholt auf den Zeugen MX. eintrat und hierbei den Kopf, eine besonders verletzungsanfällige Körperregion, traf. Zunächst ist jedermann laienhaft bewusst, dass festes Schuhwerk das Verletzungsrisiko maßgeblich erhöht. Anhaltspunkte dafür, dass eine Lebensgefahr des Zeugen ausgeschlossen werden sollte, bestanden nicht. Dies gilt insbesondere angesichts des dynamischen Geschehens, bei dem auf kontrollierte Trittführungen bereits angesichts zu erwartender Abwehr- oder Schutzmechanismen des Opfers nicht vertraut werden kann, was den Rückschluss rechtfertigt, dass auch der Angeklagte dies nicht tat. Im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen Prof. AO. boten sich bei dem Angeklagten auch keinerlei Anhaltpunkte für eine intoxikations- oder affektbedingte Realitätsverzerrung, die ihm kognitiv die Erkenntnis des Umstandes, dass er Tritte gegen den vulnerablen Kopfbereich des Zeugen richtete, namentlich dessen Kopf und Oberkörper, verstellte. Der Sachverständige hat hierzu erläutert, dass bei dem Angeklagten trotz eines etwaigen Kokainkonsums im Vorfeld der Tat durchweg eine situationsbezogene Leistungsfähigkeit bestanden habe. Anhaltspunkte für eine Desorientierung hätten sich aus psychiatrischer Sicht dem Videomaterial nicht entnehmen lassen. Im Lichte dessen bestand auch für die Kammer kein Anlass zu der Annahme, dem Angeklagten habe die Kenntnis derjenigen Umstände, die sein Vorgehen zu einer abstrakt lebensgefährdenden Behandlung machten, gefehlt, zumal er im Nachgang zu der Tatbegehung zu einem geordneten Verlassen des Tatorts fähig war, was aus Sicht der Kammer ganz wesentlich gegen eine getrübte Erkenntnis der allgemeinen Gefährlichkeit von gegen den Kopf gerichteten Tritten zum Tatzeitpunkt spricht.

296

cc) Verletzungen des Zeugen MX.

297

Mit Blick auf die Verletzungen sowie die psychischen Folgen der Tat beruhen die Feststellungen wiederum auf den Angaben des Zeugen MX., der seine Behandlung im Uniklinikum, die eingetretenen Verletzungsfolgen wie auch den Heilungsverlauf wie niedergelegt geschildert hat. Ergänzt werden sie durch die Augenscheinseinnahme der im Universitätsklinikum gefertigten Lichtbilder der Verletzungen des Zeugen, Bl. 7 und 8 FA 2, auf denen sein mit den festgestellten Einwirkungen korrespondierendes, beblutetes Gesicht festgehalten ist.

298

Die aus den Tritten gegen den Kopfbereich resultierende abstrakte Lebensgefahr hat der Sachverständige Prof. IR. unter Verweis auf die naheliegende Möglichkeit von letal wirkenden Schädelfrakturen plausibel und nachvollziehbar erläutert. Er führte unter Auswertung der verlesenen Behandlungsunterlagen des Universitätsklinikums Y. vom 04.09.2024 und des Lichtbildmaterials der Verletzungen aus, dass bei dem Geschädigten zwar keine akut lebensgefährlichen Traumafolgen festzustellen gewesen seien; insbesondere seien die bei der computertomographischen Untersuchung festgestellten, in dem Notaufnahmeprotokoll niedergelegten fleckigen Marklagerhypodensitäten im Bereich des Großhirns ohne klinische Relevanz. Mangels feststellbarer korrespondierender Prellungen der Hirnrinde sei davon auszugehen, dass es sich hierbei lediglich entweder um ein Artefakt oder eine genetisch bedingte Fehlbildung in Form von Blutschwämmchen handele, nicht hingegen um einwirkungsbedingte Einblutungen. Gleichwohl seien Tritte gegen den Kopf, wie sie hier vorlägen, stets potenziell lebensgefährlich, da sie das Risiko von Verletzungen, insbesondere Frakturen, des Hirnschädels, welche regelmäßig mit Einblutungen in die Schädelkapsel und Einrissen der Hirnhaut wie auch Prellungen der Hirnrindenarterien mit entsprechenden Einblutungen einhergehen, in sich trügen.

299

Die Feststellungen zu der an den Zeugen MX. geleisteten Entschädigungszahlung beruhen auf der verlesenen E-Mail von Rechtsanwalt CF. an den Vorsitzenden vom 04.03.2025.

300

i) Fall 11 der Anklageschrift

301

Die Feststellungen zu der Übermittlung des Tatvideos aus Fall 10 an die Zeugin FI. verbunden mit deren niedergelegter Reaktion beruhen auf den Angaben letztgenannter sowie dem hierzu verlesenen Chatverkehr zwischen ihr und dem Angeklagten vom Tattag. Hieraus ergibt sich, dass der Angeklagte der Zeugin FI. – wie von dieser im Rahmen ihrer Vernehmung vor der Kammer auch eingeräumt – am 02.12.2023 um 04:35:08 Uhr das vorgenannte Video verbunden mit dem sieben Sekunden später versandten Kommentar „I love my job“ übersendet, worauf die Zeugin FI. um 04:38:09 Uhr mit drei Smileys reagiert.

302

j) Fall 12 der Anklageschrift

303

aa) Objektive Tatseite

304

Die Feststellungen zu Fall 12 beruhen im Wesentlichen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, den Angaben des Zeugen EO., dem Begutachtungsergebnis des rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. IR. sowie den in Augenschein genommenen Tatvideos.

305

Das Tatvorgeschehen in Gestalt der erfolglosen Einforderung eines aus seiner Sicht ausstehenden Kaufpreises für Kleidung und Make-Up gegenüber einer der Prostituierten der S.-straße sowie die sich daran anschließende Mitnahme deren Mobiltelefons zum Zwecke der Erpressung der vermeintlichen Geldschuld hat der Zeuge EO. – insbesondere im Hinblick auf seine freimütig zugegebene Selbstbelastung bezogen auf die Entwendung des Mobiltelefons sowie seine konstante Schilderung der diesbezüglichen Abläufe im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom 16.07.2024 glaubhaft – geschildert. Seine Angaben korrespondieren zudem mit der Einlassung des Angeklagten zu dem Anlass seines Handelns dahingehend, einer der Frauen sei, wie er vom Hörensagen erfahren habe, ein Mobiltelefon entwendet worden. Tatzeitnah ist dieser Tathintergrund zudem dokumentiert durch den verlesenen bzw. in Augenschein genommenen Chat- und Sprachnachrichtenverkehr zwischen dem Angeklagten und den Zeugen SL., WC. und FI. vom 22.12.2023. Allen dreien übersandte der Angeklagte im Nacht- bzw. Tagesverlauf das Tatvideo, abgefilmt von einer der Überwachungskameras der S.-straße, und erläuterte ihnen jeweils die Hintergründe in wechselnder Ausprägung dahingehend, dass der Geschädigte eine der Frauen bestohlen habe.

306

Das Tatkerngeschehen war zu belegen auf Grundlage der geständigen Einlassung des Angeklagten, welche objektiviert wird anhand der Angaben des Zeugen EO. und des in Augenschein genommenen Videomaterials der Tat. Der Angeklagte hat eingeräumt, aufgrund der Alarmsituation sowie des Umstandes, dass die Prostituierte sich auf der Straße befunden habe, „ohne nachzudenken eingeschritten“ zu sein und den Zeugen EO. attackiert zu haben, wenngleich ihm Einzelheiten hierzu nicht erinnerlich seien und es sich bei er Beschaffung des Baseballschlägers um eine „Kurzschlussreaktion“ gehandelt habe. Der Zeuge EO. hat den Tathergang insoweit korrespondierend dahingehend geschildert, dass nach seiner Rückkehr die Prostituierte und zwei weitere Personen auf ihn zugekommen seien und kurz mit ihm kommuniziert hätten. Es habe dann noch einen Streit der Securitykräfte und einen Kampf unter diesen gegeben. Dann sei jemand, ohne ihn anzusprechen, auf ihn zugekommen und habe ihn geschlagen. Diese Person sei viel größer und kräftiger als die anderen gewesen und habe sehr große Hände gehabt. Dann seien die Schläge auf ihn „eingeprasselt“, was genau und wie dies erfolgt sei, könne er nicht sagen. Er habe sich mit seinen Händen noch schützen wollen; dann habe er „Arbeitsschuhe“ vor sich gesehen und „danach nichts mehr“. Da habe er sofort gedacht, er sei jetzt „weg“. Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft, dies zunächst deshalb, weil der Zeuge die Abläufe auch im Hinblick auf seine verlesene polizeiliche Vernehmung vom 16.07.2024 konstant geschildert hat. Er hat zudem von sich heraus Erinnerungslücken, beispielsweise bezüglich der gegen ihn gerichteten Handgreiflichkeiten der Prostituierten sowie der konkreten Abläufe und Einzelheiten der Einwirkungshandlungen des Angeklagten sowie seiner unbekannten Mittäter, offengelegt und insoweit auch trotz der Schwere seiner Verletzungen keine über das reine Tatgeschehen hinausgehenden, überschießenden Belastungstendenzen gegenüber dem Angeklagten erkennen lassen.

307

Schließlich findet seine Sachverhaltsschilderung durchweg Stütze in dem in Augenschein genommenen Videomaterial der Tat. Die erste Videosequenz über 1:15 Minuten mit Zeitstempel beginnend ab 23:54:09 Uhr zeigt eine nahezu unbekleidete Prostituierte aus Richtung NE.-straße die S.-straße hinunterrennend zu dem an der – aus Kameraperspektive – an der rechten Hauswand stehenden Geschädigten. Dort ergreift sie ihn am Jackenkragen und versucht vergeblich, ihn hinter sich herzuziehen, bevor sie ihn in eine dort befindliche Hauseingangsnische drängt und dann mehrfach auf den Kopfbereich schlägt. Sodann treten zwei unbekannte männliche Personen hinzu, von denen eine den Geschädigten ebenfalls gegen die Hauswand drängt, während die Prostituierte weiter versucht, auf den Geschädigten einzuwirken, an diesem zerrt und ihn tritt. Sodann rennt der mit einem hellen Oberteil bekleidete Angeklagte gemeinsam mit einer unbekannten männlichen Person mit einem schwarzen langen Mantel und Kappe bekleidet aus Richtung NE.-straße kommend die S.-straße zum Geschehensort hinauf. Dort angekommen schlägt er der vorgenannten, den Geschädigten unverändert festhaltenden männlichen Person mit der linken Faust in das Gesicht.

308

Die zweite, 1:01 Minute dauernde Videosequenz zeigt erneut das vorgenannte Geschehen bis zu dem ersten Schlag des Angeklagten gegen die unbekannte Person mit der Kapuze. Sodann ergreift er diese im „Schwitzkasten“, während er gleichzeitig Worte an die Prostituierte richtet und von einer weiteren männlichen Person gemeinsam mit dem von ihm ergriffenen Unbekannten zur Seite gezogen wird. Dort spricht der Angeklagte kurz mit der von ihm ergriffenen Person, während die ihn zurückhaltende Person wie auch die gemeinsam mit dem Angeklagten hinzugekommene Person sich dem Geschädigten zuwenden, bis Letztere den Angeklagten an der Hand hinzuzieht. Während auch die Prostituierte den Geschädigten noch im Griff hält, tritt der Angeklagte an diesen heran und versetzt ihm unmittelbar einen Schlag mit seiner linken Hand in das Gesicht. Der Geschädigte sinkt darauf zu Boden, worauf der Angeklagte ihm zunächst zwei Tritte mit seinem rechten Fuß in den Gesichts-/Kopfbereich und sodann drei stampfartige Tritte auf den Kopf – zwei mit dem linken und einen mit dem rechten Fuß – versetzt. Anschließend ergreift er ihn am Kragen, zerrt ihn erneut Richtung Hauswand und versetzt ihm zwei Schläge mit der linken Faust in den Kopf-/Gesichtsbereich, zwei Tritte mit dem rechten Fuß und mindestens drei Stampftritte mit dem linken Fuß, bei deren Ausführung er sich mit dem linken Arm an der Hauswand und mit der rechten Hand an einer zwischenzeitlich ebenfalls aus Richtung NE.-straße hinzugekommenen weiteren unbekannten männlichen Person stabilisiert. Währenddessen zerrt auch die Prostituierte – aus Blickrichtung rechts neben dem Angeklagten stehend – weiter an dem Geschädigten. Die hinzugekommene männliche Person versetzt dem weiterhin an der Hauswand sitzenden Geschädigten nunmehr ebenfalls mehrere Fußtritte in den Oberkörperbereich, welcher daraufhin an der Wand hinabgleitet und auf seiner linken Körperseite zum Liegen kommt und seine Arme schützend in Höhe seines Kopfes hält. Der Angeklagte umrundet daraufhin die unbekannte männliche Person, positioniert sich vor dessen Gesicht und versetzt ihm zwei weitere Tritte mit der rechten Fußspitze sowie drei Stampftritte mit dem rechten Fuß auf den Kopf. Sodann wechselt er auf den linken Fuß, mit welchem er dem Geschädigten mindestens zwei weitere Tritte in das Gesicht versetzt, während auch die andere männliche Person – zunächst verdeckt durch den Angeklagten und sodann ersichtlich mit Schlägen – weiter auf das Gesicht des Geschädigten einwirkt, bis dieser regungslos auf dem Boden zum Liegen kommt. Die unbekannte männliche Person durchsucht daraufhin die Jackentaschen des Geschädigten, während die Prostituierte, welche zuvor von einer hinzugeeilten Kollegin beiseitegeschoben worden war, dem Geschädigten einen Tritt in den Schritt versetzt.

309

Die dritte, 1:09 Minuten dauernde Videosequenz zeigt zunächst den unverändert am Boden liegenden Geschädigten, welcher weiterhin von der unbekannten männlichen Person durchsucht wird. Der auf der linken Körperseite des Geschädigten, mit dem Rücken zur Kamera stehende Angeklagte beugt sich sodann über den Geschädigten, bevor er ihm zwei weitere Tritte mit der rechten Fußspitze gegen das Gesicht versetzt. Der Geschädigte erhebt darauf leicht seinen Kopf und dreht sich auf die rechte Körperseite, während der Angeklagte ihm zwei Stampftritte mit dem rechten Fuß auf die linke Oberkörperseite und einen weiteren Stampftritt mit dem linken Fuß auf das linke Bein versetzt, welches jener darauf leicht anwinkelt. Anschließend wendet der Angeklagte sich ab und begibt sich in eines der auf der rechten Straßenseite gelegenen Häuser. Die unbekannte männliche Person führt dabei die Durchsuchung der Bekleidung des Geschädigten fort und nimmt diesem schließlich eine Tasche ab. Der Geschädigte reckt daraufhin seinen linken Arm nach oben, um die Tasche zurückzuerhalten, was ihm jedoch nicht gelingt, rollt sich zurück auf den Rücken und lässt die weitere Durchsuchung seiner Jacke durch die unbekannte männliche Person ohne Gegenwehr über sich ergehen, welche ihn dabei auch auf seine rechte Körperseite zurückdreht. Kurz darauf kehrt der Angeklagte, in seiner linken Hand bewaffnet mit einem Baseballschläger, zu beiden Personen zurück und versetzt dem Geschädigten mit dem Baseballschläger zunächst drei wuchtige Schläge auf die Beine. Anschließend schiebt er die unverändert mit der Durchsuchung des Geschädigten befasste männliche Person beiseite und versetzt dem Geschädigten vier weitere Schläge mit dem Baseballschläger auf den Oberkörper- oder Beinbereich, welcher sich hierbei in eine sitzende Position aufrichtet, bevor die unbekannte männliche Person ihm mit dem rechten Fuß in das Gesicht tritt und er erneut rücklings zu Boden geht. Der Angeklagte wiederum versetzt ihm darauf vier weitere Schläge mit dem Baseballschläger auf die Beine, wendet sich dann eine halbe Körperumdrehung ab, schlägt ihm zwei weitere Male mit dem Baseballschläger auf die Beine und kehrt sodann in den Hauseingang zurück, während die unbekannte männliche Person sich in Richtung NE.-straße entfernt.

310

Die vierte, 21 Sekunden lange Videosequenz zeigt zunächst den alleine auf der Bordsteinkante der S.-straße im Bereich des vorangegangenen Einwirkungsgeschehens sitzenden Geschädigten. Sodann tritt der Angeklagte erneut aus dem vorbenannten Hauseingang auf die Straße und begibt sich zu dem Geschädigten, der ihn daraufhin anschaut. Der Angeklagte täuscht nun unmittelbar vor dem Geschädigten einen Tritt mit seinem linken Fuß an, worauf der Geschädigte seinen Oberkörper rücklings Richtung Boden bewegt und leicht auf seiner rechten Körperseite zum Liegen kommt. Der Angeklagte schreitet daraufhin neben ebendiese Körperseite des Geschädigten und versetzt ihm einen schnellen Tritt mit seinem rechten Schuh in das Gesicht, worauf der Kopf des Geschädigten auf den Asphalt schlägt. Der Angeklagte wendet sich sodann von dem Geschädigten ab und schreitet, ohne sich nochmal umzublicken, zurück in Richtung NE.-straße davon, während der Geschädigte regungslos am Boden liegt.

311

Die Feststellungen zu dem Verlassen des Tatorts seitens des Zeugen EO. beruhen wiederum auf dessen glaubhaften Angaben, durch welche zugleich die widerstreitende, eine Kenntnis von einer dem Geschädigten zuteil gewordenen Hilfe suggerierende Einlassung des Angeklagten widerlegt wird, nach der dieser gesehen haben will, wie der Geschädigte von zwei Personen beim Weggehen gestützt wurde. Der Zeuge EO. hat hierzu konstant im Hinblick auf seine polizeiliche Vernehmung vom 16.07.2024 geschildert, sich im Anschluss an die Tat selbstständig und alleine zu einem nahegelegenen Kiosk begeben und dort das Absetzen des Notrufs veranlasst, ohne den Angeklagten in diesem Kontext noch einmal wahrgenommen zu haben. Aus einer Nachricht des Angeklagten vom 26.12.2023 an den Kontakt „TE.“ vom 26.12.2023, 15:22 Uhr, dass der Angeklagte gehört habe, der Geschädigte sei von zwei Passanten zum Krankenwagen getragen worden, ergibt sich zudem, dass es sich bei der Erkenntnisquelle des Angeklagten zum einen um eine solche vom Hörensagen handelte und diese zum anderen erst die Situation bei bereits eingetroffenem Krankenwagen und nicht die bei Entfernung des Geschädigten vom Tatort betraf.

312

bb) Subjektive Tatseite

313

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Angeklagte beabsichtigte, den Zeugen EO. mittels der Schläge mit und ohne Baseballschläger sowie der Tritte zu verletzen. Das folgt ohne weiteres aus der Tatausführung, bei der kraftvolle Schläge sowie die wuchtige Trittführung mit dem beschuhten Fuß gegen vulnerable Körperregionen des Zeugen, insbesondere seinen Kopfbereich, notwendigerweise derartige Beeinträchtigungen nach sich ziehen.

314

Nicht zu belegen war indes, dass der Angeklagte die Attacke gegen den Zeugen EO. mit direktem Tötungsvorsatz führte.

315

Zwar spricht insbesondere die schiere Anzahl der Fußtritte in den äußerst vulnerablen Kopfbereich des Geschädigten indiziell gewichtig für eine entsprechende willentliche Konstitution des Angeklagten. Relativierend wirkt sich indes aus, dass bei diesem in motivationaler Hinsicht die Abstrafung des Zeugen EO. für den vorangegangenen Telefondiebstahl im Vordergrund stand, bei welcher – auch im Hinblick auf die Dynamik des Geschehens – nicht ausschließbar war, dass für den Angeklagten die – „bloße“ – Verursachung erheblicher körperlicher Verletzungen des Geschädigten im Vordergrund stand.

316

Die demgegenüber sicheren Feststellungen zu dem bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten beruhen auf einer Gesamtschau der nachstehend dargestellten Beweismittel:

317

Auch insoweit war Ausgangspunkt der Überlegung die von dem Angeklagten begangene äußerst gefährliche Gewalthandlung, die in kognitiver Hinsicht ganz maßgeblich für die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes spricht. Vorliegend versetzte der Angeklagte dem Geschädigten in äußerst brutaler Weise und über einen längeren Tatzeitraum immer wieder neu ansetzend eine Vielzahl von Tritten mit dem beschuhten Fuß in das ungeschützte Gesicht bzw. in die Kopf- wie auch die Oberkörperregion, von welchen insbesondere der letzte so heftig war, dass der Geschädigte nach rücklings überkippte und regungslos liegen blieb. Bei Tritten mit dem beschuhten Fuß in derart letal vulnerable Bereiche handelt es sich um äußerst gefährliche Gewalthandlungen, welche hier ausweislich der überzeugenden Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. IR. zwar nicht akut lebensbedrohlich waren, jedoch stets potenziell lebensgefährlich sind. Diese Gefährlichkeit von Tritten mit festem Schuhwerk gegen den Kopf und Oberkörper einer Person ist selbst für einen medizinischen Laien im Hinblick auf die mögliche Schädel-, Hirn- und Organschädigungen sowie das Risiko von Einblutungen offensichtlich und erfordert keine besondere Sachkunde, weshalb sich auch der Angeklagte dessen bewusst war. Der Tötungsvorsatz liegt hierbei auch deswegen nahe, weil auf einen guten Ausgang bei derartigen Einwirkungen nicht zu vertrauen war. Ob bei derartigen Trittführungen gegen Kopf und Rumpf lebensgefährliche Verletzungen entstehen oder ausbleiben, ist allein vom Zufall, insbesondere von der im Rahmen eines – wie hier vorliegenden – dynamischen Geschehens kaum zu kalkulierenden Lokalität des Auftreffpunktes des Fußes und den sich daran anschließenden Verletzungsfolgen, abhängig. Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem in der Tatnacht geführten Chatverkehr des Angeklagten und der Zeugin FI., in dessen Rahmen Ersterer nach Versand der Tatvideos an seine Lebensgefährtin auf deren Frage, ob der Geschädigte noch lebe, mit „Klar“ antwortet, oder den Angaben gegenüber dem Kontakt „TE.“ vom 26.12.2023, dem gegenüber er äußerte, er habe „natürlich auf die Kniescheibe gezielt, hat er auf jeden Fall ein paar Monate Spaß damit“. Denn aus dieser Äußerung lässt sich nicht von vornherein schließen, dass der Angeklagte die Gefährlichkeit seiner Tathandlungen für das Leben des Geschädigten nicht erkannte und den Eintritt eines tödlichen Erfolges nicht billigte. Zwar tragen die jeweiligen Wortlaute eine Annahme des Angeklagten in sich, dass es zu keinerlei tödlichen Verletzungen des Geschädigten gekommen ist. Angesichts des bei dem Angeklagten vorherrschenden motivationalenen Hintergrundes des jeweiligen Videoversands liefe ein Eingeständnis des sehenden Auges vorgenommenen Einsatzes letal wirkender Gewalt, der Intention des Angeklagten zuwider, von dem Adressaten der Botschaft Bestätigung für sein Handeln zu erlangen. Denn wenngleich der Angeklagte – wie sich schon aus dem Videoversand als solchem rückschließen lässt – von seinem sozialen Umfeld die Billigung auch exzessiver Gewalt erwarten konnte, ist die tödliche Verletzung eines Menschen außerhalb von Rechtfertigungsszenarien mit derartiger sozialethischer Verwerflichkeit verbunden, dass bei lebenspraktischer Betrachtung auch unter Berücksichtigung des gewaltaffinen Lebensstils und sozialen Milieus des Angeklagten von einer von ihm erwarteten Gutheißung seines Handelns seitens der Adressaten der Videos nicht auszugehen wäre. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer bereits nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte gegenüber der Zeugin FI. die Einpreisung tödlicher Verletzungen des Geschädigten bereitwillig offengelegt hätte. Demnach vermag sie der Antwort auch keinen durchgreifenden vorsatzkritischen Wert beizumessen.

318

Der Angeklagte befand sich auch zum Tatzeitpunkt nicht in einem psychischen Zustand, der Zweifel daran aufkommen ließe, dass ihm die konkrete Lebensgefährlichkeit seines Tuns bewusst war. Soweit der Angeklagte auch hier nicht ausschließbar einem gewissen Einfluss von Kokain und Alkohol unterstand, folgt daraus im Einklang mit dem Begutachtungsergebnis des psychiatrischen Sachverständigen Prof. AO. und der nachfolgend näher dargelegten vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht die Annahme einer Realitätsverzerrung in Bezug auf seinen eigenen Handlungsmodus und einer kognitiven Verstellung seiner die äußeren Umstände der Tat betreffenden Erkenntnis- und Wahrnehmungsfähigkeit. Mit Blick auf die Komplexität und Mehraktigkeit des Tatgeschehens, dem zielgerichteten und an neue Umstände angepassten Verhalten sowie dem gleich mehrfachen syntonen Nachtatverhalten in Gestalt der Anfertigung von vier Tatvideos nebst deren Übersendung an den festgestellten Personenkreis lag zur Überzeugung der Kammer keine die Wahrnehmungsfähigkeit des Angeklagten tangierende Intoxikation zum Tatzeitpunkt vor.

319

In voluntativer Hinsicht bestehen ebenfalls keine durchgreifenden vorsatzkritischen Zweifel an der Billigung des tödlichen Taterfolgs. Anlass für die Tat war die Abstrafung des Zeugen EO. für die Entwendung des Mobiltelefons einer der Prostituierten, für welche der Angeklagte sich selbst in seiner Funktion als Securitykraft das Sanktionsrecht nach eigenem Gutdünken zusprach. Hierin zugleich zum Ausdruck kam das Streben des Angeklagten, seine körperliche Überlegenheit und Skrupellosigkeit zu demonstrieren. Angesichts dieser den Angeklagten beherrschenden Motivation lässt sich ohne weiteres auf eine Billigung des tödlichen Erfolges schließen. Dabei war zwar vorsatzkritisch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich jedenfalls zu Beginn des Geschehens auch ob des Aufenthalts der Prostituierten selbst auf der Straße in einer affektiven Erregung befand. Relativierend wirkte sich jedoch die schiere Dauer des Geschehens aus, bei der der Angeklagte über einen mehrminütigen Zeitraum hinweg auf das ersichtlich wehrlose Opfer einwirkte und dies auch zu einem Zeitpunkt, als sich die zu Beginn des Geschehens anwesenden weiteren Personen längst vom Tatort entfernt hatten. Hinzu tritt, dass der Angeklagte zwischenzeitlich sogar von dem Geschädigten abgelassen hatte, um sich zusätzlich mit dem Baseballschläger zu bewaffnen und sodann erneut auf den Geschädigten einzuwirken. Vor diesem Hintergrund hatte er ob der Beruhigung der Situation ausreichend Gelegenheit, aufkommenden weiteren und gleichgelagerten Tatimpulsen grundsätzlich zu widerstehen und sein Verhalten zu hinterfragen. Bei dem gleichwohl fortbestehenden Bedürfnis des Angeklagten nach Abstrafung und Machtdemonstration, auf dessen Grundlage er den Tatfortgang beschloss, handelt es sich um normal-psychologische Affekte des Alltags, welche ihm die Einsicht in die Gefährlichkeit seines Tuns nicht verstellten.

320

Als potentiell vorsatzkritisch hat die Kammer zudem den Umstand berücksichtigt, dass die Tat hinsichtlich ihres Ursprungs in der Alarmsituation und der kurzen Zeit-/Wegstrecke zwischen dem vorangegangenen Aufenthaltsort des Angeklagten in der Table Dance Bar und dem Aufenthaltsort des Geschädigten in der S.-straße einem eher spontanen Tatentschluss entsprang und von einer gewissen Dynamik geprägt war. Diese Elemente sind grundsätzlich geeignet, einen bedingten Tötungsvorsatz zweifelhaft erscheinen zu lassen. Hierbei war jedoch der lange Tatzeitraum zu berücksichtigen, innerhalb dessen der Angeklagte sich keiner Gegenwehr des Opfers versah, den Tatort zur weiteren Bewaffnung zwischenzeitlich verließ und äußerliche Impulse, die ihn in seiner Entscheidungsfindung hätten beeinflussen können, nicht gegeben waren. Er hatte ausreichend Zeit, sein Vorhaben zu hinterfragen und zu reflektieren, entschied sich sodann jedoch zu einem sich letztlich im Hinblick auf das zur Überwindung der Wehrfähigkeit des Geschädigten von einem planerischen Element gekennzeichneten Einsatz der Tritte und des hinzugeholten Baseballschlägers.

321

Die auf dieser Grundlage sodann erfolgte zeitlich schnelle und dynamische Tatbegehung stellt den ruhig gefassten Tatentschluss auch bezogen auf die potenziell letalen Tritte gegen Kopf und Rumpf nicht in Frage. Denn der Angeklagte sah sich mit keinem unerwarteten Geschehensablauf konfrontiert, zumal der Geschädigte sich des Angriffs zu keinem Zeitpunkt erwehrte.

322

Vorsatzkritisch wirkte sich auch hier nicht aus, dass die Tat in der Öffentlichkeit und teilweise unter direkter Anwesenheit einer Vielzahl von Zeugen begangen wurde. Insoweit war wiederum zu berücksichtigen, dass sich die Tat im Rotlichtmilieu zutrug, innerhalb dessen dem Angeklagten als Sicherheitskraft eine gewisse Vormachtstellung zukam. Vor diesem Hintergrund musste der Angeklagte auch nur eingeschränkt mit Hilfe durch Dritte rechnen. Die Öffentlichkeit ändert zudem nichts an dem auch rechtsmedizinisch bestätigten Umstand, dass bei Tritten gegen Kopf und Oberkörper erkennbar unmittelbare Lebensgefahr infolge der Verletzung innerer Organe, des Gehirns oder entsprechender Einblutungen bestehen kann und entsprechende Hilfe möglicherweise zu spät kommt, was auch für den Angeklagten als naheliegende Folge der vorgenommenen Tathandlungen auf der Hand lag. Darüber hinausgelten auch hier die zu dem Abfinden des im öffentlichen Raum agierenden Täters mit der potenziellen Nachweisbarkeit seiner Tat zu Fall 3 niedergelegten Ausführungen entsprechend.

323

Eine grundsätzlich vorsatzkritisch zu erwägende „Denkzettel“-Konstellation lag auch dieser Tat nicht zugrunde. Denn konkreter Handlungsantrieb des Angeklagten war die körperliche Abstrafung des mit ihm persönlich nicht verbundenen Geschädigten für den vorausgegangen Telefondiebstahl und das daran anknüpfende Vergeltungsbedürfnis, vor dessen Hintergrund die Tatbegehung nicht auf eine Beeinflussung des künftigen, ein Überleben des Zeugen voraussetzenden Verhaltens gerichtet war.

324

Die – das Vorliegen bedingten Tötungsvorsatzes begründende – Gleichgültigkeit dem Leben des Geschädigten gegenüber wird schließlich auch belegt durch das festgestellte Nachtatverhalten. Dass der Angeklagte nach gegen Kopf und Oberkörper geführten Tritten von dem regungslos auf dem Boden liegenden Geschädigten abließ, ohne sich weiter über dessen Zustand zu versichern, ist ein weiteres starkes Indiz für die egoistische, einen bedingten Tötungsvorsatz begründende und seine Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben des Geschädigten dokumentierende Geisteshaltung. Selbiges gilt für das nachträgliche Abfilmen des Überwachungsmonitors und den Versand der Dateien gleich an mehrere Adressaten, um sich mit seinem Handeln zu brüsten.

325

Zuletzt spricht auch der dosierte Einsatz des Baseballschlägers allein gegen die Beine und nicht gegen den Kopf des Geschädigten nicht gegen den Eventualvorsatz des Angeklagten, sondern nur gegen direkten Tötungsvorsatz.

326

Die alternative Möglichkeit, der Angeklagte könnte die Tat unternommen und hierbei gleichwohl darauf vertraut haben, der Tod des Geschädigten werde nicht eintreten, war vor diesem Hintergrund zur Überzeugung der Kammer auszuschließen. Bedingter Tötungsvorsatz kann insbesondere entfallen, wenn der Täter trotz erkannter objektiver Gefährlichkeit der Tat ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges vertraut. Das Vertrauen auf einen glimpflichen Ausgang lebensgefährdenden Tuns darf dabei aber nicht auf bloßen Hoffnungen beruhen, sondern muss tatsachenbasiert sein. Hierfür streitende greifbare Anhaltspunkte lagen jedoch in Bezug auf den auf dem Boden liegenden, blutenden Geschädigten nicht vor. Bei Berücksichtigung all dieser Umstände besteht daher kein vernünftiger Zweifel, dass der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte.

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cc) Verhalten nach der letzten Ausführungshandlung, Rücktrittshorizont

328

Die Feststellungen zur Beendigung der Attacke, den Wahrnehmungen des Angeklagten bezüglich des Zustands des Geschädigten nach der letzten Trittführung und der Entfernung vom Tatort beruhen auf dem vorstehend dargelegten Videomaterial, auf welchem ersichtlich ist, dass der Angeklagte im Anschluss an den zu einem Aufschlag der Kopfrückseite des Zeugen EO. auf dem Asphalt führenden letzten Tritt in das Gesicht ohne Rückschau in Richtung NE.-straße weggeht. Hieraus lässt sich weitergehend ableiten, dass sich der Angeklagte nach der Ausführung des letzten Tritts keine weiteren Gedanken über den Ausgang des Geschehens machte, sondern den Tatort verließ, ohne sich nachhaltig über den Zustand des Geschädigten zu vergewissern. Umstände, auf welche der Angeklagte die Erwartung hätte stützen können, der Geschädigte werde die ihm zugefügten Trittverletzungen überleben und aufgrund deren er dachte, zur Vollendung des Tötungsdeliktes bedürfe es noch weiteren Handelns, sind nicht ersichtlich. Dabei lag die naheliegende Möglichkeit von Einblutungen in das Gehirn oder der Verletzung von Organen für jeden Laien auf der Hand.

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dd) Verletzungen

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Hinsichtlich der körperlichen Verletzungen des Geschädigten beruhen die getroffenen Feststellungen auf dessen eigenen Angaben sowie den überzeugenden Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. IR., der das in den getroffenen Feststellungen niedergelegte Verletzungsbild überzeugend referiert hat. Ergänzt werden diese durch die Augenscheinseinnahme der von dem Sachverständigen auch zusätzlich erläuterten und gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO wegen der weiteren Einzelheiten in Bezug genommenen Lichtbilder der Verletzungen des Geschädigten auf Bl. 6 und 7, 219-234 und 271 ff. d. A., den verlesenen allgemeinen Bericht vom 22.12.2023 und den Aktenvermerk vom 23.12.2023.

331

Bezüglich der aus den Tritten gegen den Kopf resultierenden abstrakten Lebensgefahr hat der Sachverständige plausibel und nachvollziehbar erläutert, dass die Tritte potenziell geeignet seien, einerseits Brüche der Halswirbelsäule hervorzurufen mit der Folge einer Überdehnung oder Überstreckung der Halswirbelsäule und eines daraus resultierenden Einreißens der dort verlaufenden Schlagadern oder Gefäßwände, welches aufgrund der eintretenden Blutung einen Gefäßverschluss und hieran knüpfend einen Gehirninfarkt nach sich ziehen könne. Ebenso könnten die Tritte Hirnschädelfrakturen hervorrufen, infolge derer es durch ein Einreißen der an der Innentafel des Schädels klebenden Hirnhaut oder Prellungen der Hirnrindenarterien zu Einblutungen in die Schädelkapsel kommen könne. Tritte gegen den Oberkörper trügen wiederum das Risiko von Rippenbrüchen, in deren Folge es zu einer Luftbrust oder einem Spannungspneumothorax durch eine Anspießverletzung der Lunge kommen könne, und Organrupturen – insbesondere der stark durchbluteten Leber und Milz – in sich. Dabei gelte, dass selbst leichtes Schuhwerk geeignet sei, derartige Verletzungen zu verursachen, wobei umso mehr kinetische Energie mit der Folge einer Erhöhung der Verletzungswahrscheinlichkeit übertragen werden könne, je stabiler und schwerer das Schuhwerk sei. Wenngleich hierbei Stampftritte aufgrund der Verteilung der kinetischen Energie auf eine größere Fläche weniger gefährlich seien als solche mit der Fußspitze, bestehe dennoch das Risiko von Schädelfrakturen und Einblutungen, insbesondere wenn der Kopf bei Ausführung des Tritts auf festem Untergrund aufliege.

332

Die Feststellungen zu den medizinischen Behandlungen des Geschädigten beruhen auf dessen Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung sowie den weiteren Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. IR., nach dessen überzeugenden Erläuterungen zudem mit keinen Spätfolgen bei dem Geschädigten zu rechnen sei.

333

Die Feststellungen zu dem an den Zeugen EO. gezahlten Entschädigungsbetrag beruhen auf dem verlesenen Überweisungsbeleg der Sparkasse Y. vom 10.03.2025.

334

k-n) Fälle 13 bis 16 der Anklagschrift

335

Die Feststellungen zu der Anfertigung des das Tatgeschehen in Fall 12 zeigenden Videos durch den Angeklagten sowie dessen Übersendung an die Zeugen FI., SL. und HG. beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten sowie seinem verlesenen Chatverkehr mit den Vorgenannten vom 22.12.2023, anhand dessen sich jeweils der Versand der Videodateien wie auch der festgestellte, hierauf bezogene weitere inhaltliche Austausch nachvollziehen lassen.

336

Dass der Angeklagte die vorbezeichneten Videos am 26.12.2023 zudem an den Zeugen HG. versandte, ergibt sich aus ihrem Chatverkehr unter diesem Datum. Danach verschickte der Angeklagte um 21:03:47 Uhr zwei der drei vorgenannten Videos an diesen, wobei das letztere von beiden die Unterschrift „Ich kümmere mich derweil weiter um respektlose freier, oder wie in diesem Fall Diebe.“ trug. Im Gegensatz zu den übrigen Empfängern war jedoch nicht festzustellen, dass der Zeuge HG. den Inhalt der Videos auch zur Kenntnis nahm. Dieser hat zu den Umständen des Videoerhalts angegeben, sich im Kreise seiner Familie bei Weihnachtsfeierlichkeiten in Witten befunden zu haben, wo eine sehr schlechte Internetverbindung geherrscht habe und er ob der Vielzahl der ihn in diesen Tagen erreichenden Nachrichten die Videos nicht heruntergeladen oder gar angeschaut habe. Seine um 21:06:33 Uhr erfolgte Antwort „Richtig So !!!!“ habe sich lediglich auf den Kommentar des Angeklagten, sich zu „kümmern“ bezogen, welchen er überflogen und deshalb den Bezug zu Freiern nicht hergestellt habe, zumal er den Angeklagten erst wenige Wochen zuvor im Zuge einer PR-Aktion bei einer Essenausgabe des Vereins SN. kennengelernt habe und von seinem sozialen Engagement beeindruckt gewesen sei. Die Formulierung des „Kümmerns“ habe er daher hiermit in Verbindung gebracht. Unabhängig von der Frage, ob der Zeuge HG. trotz des kurzen und prägnanten Wortlauts der Nachricht keine entsprechende Verbindung zu der Berufstätigkeit des Angeklagten hergestellt hat, war jedenfalls ein Download der Videos anhand der im Zuge der Vernehmung erfolgten Inaugenscheinnahme des Chats auf dem Mobiltelefon des Zeugen nicht sicher festzustellen. Hierbei war erkenntlich, dass die Videos bis zu diesem Tage nicht geladen worden waren. Dies steht in Einklang mit den Erkenntnissen des verlesenen Auswerteberichts ihres Chats. Dort ist bezogen auf beide Videos zwar ein Zustellzeitpunkt an den Zeugen HG. um 21:05:44 Uhr, nicht jedoch ein Wiedergabezeitpunkt vermerkt, sodass davon auszugehen ist, dass seine Reaktion in Unkenntnis des Inhalts der Videos erfolgte.

337

o) Fall 17 der Anklageschrift

338

aa) Objektives Tatgeschehen

339

Die Feststellungen zu dem Vortatgeschehen in Fall 17 bis zum Verweis des Zeugen GX. durch Angestellte des Bordells beruhen auf den Angaben des vorgenannten Zeugen selbst. Dieser hat die Umstände der Aufsuche der S.-straße sowie die Geschehnisse in dem Bordellzimmer wie niedergelegt geschildert, ohne dass Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben aufgetreten sind. Im Gegenteil: So hat er insbesondere die Ursache seines Konflikts mit der Prostituierten freimütig, plastisch und detailliert beschrieben. Hierauf gestützt waren auch seine Schilderungen zu den Hintergründen des Einschreitens des hinzugezogenen Sicherheitspersonals plausibel, zumal ihm, was seine Angaben besonders belastbar macht, auch ein hierüber geführter, konkreter Wortwechsel mit dem Mitarbeiter wörtlich erinnerlich war.

340

Dabei geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte an dem Verweis des Zeugen GX. noch nicht beteiligt, sondern dieser von einem anderen Security-Mitarbeiter ausgesprochen wurde. Der Angeklagte hat sich hierzu eingelassen, der Zeuge GX. sei zuvor des Hauses 21 verwiesen worden. Er sei im weiteren Verlauf eingeschritten, obwohl er formell für dieses Haus nicht zuständig gewesen sei. Dies deckt sich mit dem in Augenschein genommenen Videomaterial; die Videosequenz vom 03.02.2024 mit Zeitstempel 21:53:22 Uhr zeigt, wie der Angeklagte sich noch im Straßenbereich der S.-straße aufhält, als der Zeuge GX. von einer männlichen Person aus dem Laufhaus geführt wird. Soweit der Zeuge GX. in der Hauptverhandlung bekundet hat, die Prostituierte habe den Security-Mitarbeiter „HX.“ gerufen, geht die Kammer von einer verfahrensbedingten Fehlverknüpfung aus, zumal er selbst auch einschränkend angab, den Namen „HX.“ „irgendwie gesehen“ und dann gedacht zu haben, diesen Namen gehört zu haben.

341

Die Feststellungen zu dem konkreten Tatgeschehen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, den Angaben des Zeugen GX. sowie dem weiteren in Augenschein genommenen Videomaterial der Tat. Der Zeuge GX. hat bekundet, vor der Türe des Bordells gewesen und dort von zwei Personen mit Tritten und Fäusten auf Gesicht und Rücken attackiert worden zu sein, wobei er genaue Tathandlungen nicht benennen könne.

342

Dies steht in Einklang mit dem Videomaterial der Überwachungskamera der S.-straße. Die vorgenannte, insgesamt 02:22 Minuten dauernde Videosquenz zeigt im weiteren Verlauf, wie der Zeuge GX. von dem Securitykollegen auf die Straße gestoßen und dort unmittelbar von dem Angeklagten mit einem Faustschlag zu Boden gebracht wird. Dort versetzt der Secutitykollege dem Zeugen einen derart wuchtigen Tritt mit dem beschuhten Fuß, dass jener auf seine linke Körperhälfte fällt, und versetzt ihm einen weiteren Schlag in das Gesicht. Nachdem er sich in eine sitzende Position aufgerichtet hat, wird er von dem Angeklagten passiert. Der Zeuge GX. erhebt sich daraufhin von der Bordsteinkante und bewegt sich in Richtung des Angeklagten, der sich daraufhin umdreht und dem Zeugen derart mit der rechten Hand gegen den Kopf schlägt, dass dieser seitlich gegen die dortige Fensterfront stößt, wobei er sich mit seinem rechten Arm abfedern kann, bevor er anschließend in eine sitzende Position fällt. Dort erhebt er schützend seinen rechten Arm vor den Körper, während der Angeklagte an ihn herantritt, ihm einen weiteren Schlag mit der Faust wie auch einen Tritt mit seinem beschuhten rechten Fuß in das Gesicht versetzt. Sodann erfolgt ein weiterer Schlag mit der linken Hand in das Gesicht des Zeugen, bevor er diesen am Kopf zur linken Seite zieht, ihm anschließend zwei Schläge mit der rechten Faust in das Gesicht versetzt, sodass der Zeuge auf seine rechte Körperseite fällt. Dort kniet der Angeklagte sich auf den Zeugen und schlägt abwechselnd mit der linken und der rechten Hand auf dessen Kopfbereich ein, wobei die genaue Anzahl der Schläge nicht festzustellen ist. Zeitgleich tritt der Securitykollege wieder aus dem angrenzenden Haus, begibt sich zu dem Geschehen und beobachtet dies zunächst. Sodann erhebt sich der Angeklagte von dem Zeugen und durchsucht diesen grob, bevor er ihm einen weiteren Schlag mit der linken Faust in das Gesicht versetzt. Anschließend tritt der Securitykollege dem unverändert in Seitenlage auf dem Boden liegenden Zeugen mit dem beschuhten rechten Fuß in die Bauchregion. Der Angeklagte ergreift daraufhin einen aufleuchtenden Gegenstand vom Boden – naheliegend das im Zuge des Gerangels aus der Kleidung des Zeugen gefallene Mobiltelefon –, mit welchem er sich einige Schritte entfernt. Dort diskutieren er und sein Kollege mit einer offenkundig zum Schutze des Zeugen GX. hinzugetreten männlichen Person, während jener sich in Sitzposition aufrichtet. Nach einer längeren Diskussion mit vorgenannter Person versetzt der Kollege des Angeklagten dem Geschädigten schließlich ebenfalls einen wuchtigen Schlag in das Gesicht, woraufhin jener sich entfernt.

343

Das zweite, 1:08 Minuten dauernde Video zeigt den Zeugen GX., wie er gemeinsam mit einer weiblichen Person seine Habseligkeiten sortiert und schließlich seine Jacke an- und wieder auszieht. Sodann folgt eine kurze Unterredung mit der Frau, die seine Jacke aufhebt, während der Zeuge GX. sich an die Fensterfront lehnt. Nunmehr betritt der Angeklagte – aus einem der ebenfalls rechtsseitig gelegenen Häuser kommend – den Straßenbereich und begibt sich zu dem Zeugen und der Frau. Als der Zeuge sein Handy vom Boden aus seiner Jacke oder einem Rucksack entnimmt und beginnt, dieses zu bedienen, ergreift ihn der Angeklagte am rechten Handgelenk, zieht ihn zu sich und versetzt ihm sodann mit der rechten Hand einen von unten nach oben geführten Schlag in das Gesicht, worauf der Zeuge zunächst auf sein Gesäß fällt und anschließend auf seiner rechten Körperseite zum Liegen kommt. Der Angeklagte versetzt ihm daraufhin mit seinem rechten beschuhten Fuß einen stampfartigen Tritt erst auf die linke Rumpfseite und sodann auf den linken Oberarm. Sodann begibt er sich einige Schritte entlang der Straße und liest das dort liegende Mobiltelefon des Zeugen auf, welches er anschließend gegen die rechtsseitige Hauswand wirft, was der Zeuge, der sich zwischenzeitlich zurück in eine sitzende Position erhoben hat, beobachtet und augenscheinlich kommentiert. Der Angeklagte stürmt daraufhin zurück zu dem Zeugen und versetzt ihm einen Tritt mit seinem rechten Fuß in das Gesicht, steigt über ihn und Tritt ihm sodann mit der rechten Fußspitze erneut in das Gesicht, worauf der Zeuge rücklings umfällt, sich jedoch sogleich wieder in eine Sitzposition begibt. Der Angeklagte läuft daraufhin ohne Rückschau mit der linken Hand gestikulierend die S.-straße in Richtung NE.-straße hinab. Der Zeuge steht schließlich auf und stützt sich mit der rechten Hand an der Hauswand ab, während die Frau weiterhin im dortigen Hauseingangsbereich steht.

344

bb) Subjektives Tatgeschehen

345

Der Verletzungsvorsatz des Angeklagten gegenüber dem Zeugen GX. war zunächst aus dem objektiven Tatgeschehen rückzuschließen. Den auf eine körperliche Abstrafung gerichteten Tritten mit dem beschuhten Fuß sowie Schlägen ist eine Schmerzzufügung und Verletzung des Zeugen immanent.

346

Im Hinblick auf die Tritte gegen den Kopf war zugleich davon auszugehen, dass dem Angeklagten deren allgemeine Gefährlichkeit für das Leben des Zeugen GX. vor Augen stand. Dies folgt aus seiner äußerst brutalen und rücksichtslosen Vorgehensweise im Zuge des Tatgeschehens, bei welcher er mit dem getragenen festen Schuhwerk wiederholt auf den Geschädigten eintrat und hierbei den Kopf, eine besonders verletzungsanfällige Körperregion, traf. Anhaltspunkte dafür, dass eine Lebensgefahr des Zeugen ausgeschlossen werden sollte, bestanden auch in diesem Fall nicht. Aus den bereits im Zusammenhang mit Fall 10 ausgeführten, hier entsprechend geltenden Gründen boten sich im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen Prof. AO. auch in diesem Fall keinerlei Anhaltpunkte für eine intoxikations- oder affektbedingte Realitätsverzerrung, die dem Angeklagten kognitiv die Erkenntnis der Lebensgefährlichkeit dieser Handlungen verstellte.

347

Auch der Vorsatz der Angeklagten hinsichtlich einer gemeinschaftlichen Tatbegehung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB folgt ohne weiteres aus dem objektiven Tathergang, namentlich der gemeinsamen Einwirkung auf das Tatopfer in Ansehung der Tathandlung der unbekannten männlichen Person.

348

cc) Verletzungen

349

Hinsichtlich der körperlichen Verletzungen des Zeugen GX. beruhen die getroffenen Feststellungen auf den überzeugenden Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. IR., der das in den getroffenen Feststellungen niedergelegte Verletzungsbild überzeugend referiert hat. Ergänzt werden diese durch die korrespondierenden Angaben des Zeugen GX., das verlesene Attest vom 27.09.2024 sowie das in Augenschein genommene Lichtbildmaterial der Verletzungen, Bl. 6 FA 3, auf welche wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird.

350

Bezüglich der aus den Tritten gegen den Kopf resultierenden abstrakten Lebensgefahr kann auf die unter j) cc) dargestellten Ausführungen des Sachverständigen Prof. IR., welche in diesem Fall gleichermaßen Geltung beanspruchen, Bezug genommen werden.

351

p) Fall 18 der Anklageschrift

352

aa) Objektives Tatgeschehen

353

Die Feststellungen zu dem Vortat- sowie konkreten Tatgeschehen in Fall 18 beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des Nebenklägers sowie dem Begutachtungsergebnis des rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. IR..

354

Der Nebenkläger hat nicht nur die Hintergründe für sein Erscheinen in der S.-straße in Gestalt seiner Bekanntschaft mit MD., ihre Meinungsverschiedenheit anlässlich einer von dem Nebenkläger abgesagten Urlaubsreise und die hieran geknüpfte Alarmierung des Sicherheitsdienstes, sondern auch das sich daran anschließende Tatgeschehen, welches auch von dem Angeklagten nicht in Abrede gestellt worden ist, wie festgestellt geschildert. Seine Angaben waren auch glaubhaft. Der grobe Tathergang nebst Hintergrund ergibt sich zunächst auch aus der Sprachnachricht des Angeklagten an den QT. aus der Tatnacht um 02:44 Uhr, in welcher er beschreibt, „jemand [habe] die belästigt am Fenster und dann hab‘ ich den weggeschickt und dann kam der nochmal zurück. Und dann ist um die Ecke was passiert […]“. Im Übrigen hat der Nebenkläger sowohl das Vorgeschehen als auch den Tatablauf im Wesentlichen konstant im Hinblick auf seine polizeilichen Erstangaben vom 31.05.2024 als auch seine polizeiliche Vernehmung vom 26.06.2024 geschildert. Seine Angaben wiesen zudem eine Vielzahl origineller und damit für einen Erlebnisbezug sprechender Details auf. So wusste er zunächst seinen konkreten Wortwechsel mit dem Angeklagten im Kontext von dessen ausgesprochenen Verweises aus der S.-straße, insbesondere seine einlenkende Erwiderung, der Angeklagte habe „Hausrecht“, ebenso wie den Hinweis einer weiteren Prostituierten bei seiner Rückkehr, es sei „nicht gesund, wenn er hier bleibe“, zu erinnern. Ebenso plastisch waren seine akustischen Wahrnehmungen zu dem Herannahen des Angeklagten im unmittelbaren Vorfeld des Übergriffs, hinsichtlich dessen er die „klatschenden Schuhe“ des Angeklagten beschrieb. Mit Blick auf den konkreten Tatablauf sprach für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben insbesondere die empfindungsbezogene Hergangsschilderung, beginnend mit dem ersten Schlag zwischen die Schulterblätter, der eingenommenen Embryonalhaltung mit dem Ziel, sich „nur noch zu schützen“, der Beschreibung der Schlagabfolge auf die festgestellten Körperareale in „salvenartiger“ Form, bis er diese „nicht mehr gespürt, sondern nur noch gehört“ habe sowie im Kontext der Schläge mit dem Teleskopschlagstock gegen seinen Mund, das vorangegangene Hochziehen „am Kragen“ sowie den Umstand, dass er „gehört habe, wie die Knochen brechen“. Schließlich findet die Sachverhaltsschilderung des Nebenklägers Stütze in dem Begutachtungsergebnis des rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. IR.. Dieser hat unter Auswertung der Krankenunterlagen des Nebenklägers und Erläuterung anhand des hierzu in Augenschein genommenen Lichtbildmaterials der Verletzungen des Nebenklägers die vielfache stumpfe Gewalteinwirkung gegen die festgestellten Kopf- und Körperareale festzustellen vermocht, wobei er insbesondere auch die von dem Nebenkläger beschriebene Nutzung eines Teleskopschlagstocks als plausibel bewertete. Einzig soweit der Nebenkläger im Rahmen seiner Vernehmung angab, im Anschluss an die Schlagführungen gegen seinen Kiefer bewusstlos geworden zu sein, vermochte die Kammer dies nicht mit Sicherheit festzustellen, dies einerseits, weil er entsprechendes in keiner seiner vorangegangenen polizeilichen Vernehmungen geschildert hat und auch der Sachverständige Prof. IR. keine belastbaren Anzeichen für eine eingetretene Bewusstlosigkeit – wenngleich eine solche möglich gewesen sei – festzustellen vermochte.

355

bb) Subjektives Tatgeschehen

356

Der Verletzungsvorsatz des Angeklagten war wiederum aus dem objektiven Tatgeschehen rückzuschließen, bei dem den auf eine körperliche Abstrafung des Zeugen gerichteten Schlägen mit dem Teleskopschlagstock ist eine Schmerzzufügung und Verletzung immanent ist. Der Vorsatz der Angeklagten hinsichtlich der Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB folgt ebenso aus der Tatausführung unter Einsatz des Teleskopschlagstocks.

357

Im Hinblick auf die Schläge mit dem Teleskopschlagstock gegen den Kopf und Oberkörper war zugleich davon auszugehen, dass dem Angeklagten deren allgemeine Gefährlichkeit für das Leben des Nebenklägers vor Augen stand, was wiederum aus seiner äußerst brutalen und rücksichtslosen Vorgehensweise hervorgeht, bei welcher er wiederholt auf die genannten und besonders vulnerablen Körperregionen einwirkte, wiederum ohne dass Anhaltspunkte für einen Ausschluss der Lebensgefahr des Zeugen durch den Angeklagten bestanden. Aus den bereits im Zusammenhang mit den Fällen 10 und 17 ausgeführten, hier entsprechend geltenden Gründen boten sich im Einklang mit den Ausführungen der Sachverständigen Prof. AO. auch in diesem Fall keinerlei Anhaltpunkte für eine intoxikations- oder affektbedingte Realitätsverzerrung, die dem Angeklagten kognitiv die Erkenntnis der Lebensgefährlichkeit seiner Handlungen verstellte.

358

cc) Verletzungen

359

Hinsichtlich der körperlichen Verletzungen des Nebenklägers beruhen die getroffenen Feststellungen auf den überzeugenden Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. IR., der das in den getroffenen Feststellungen niedergelegte Verletzungsbild unter Auswertung der verlesenen Krankenunterlagen des Geschädigten überzeugend referiert hat. Ergänzt werden diese durch die Augenscheinseinnahme der von dem Sachverständigen auch zusätzlich erläuterten, von dem Nebenkläger überreichten sowie auf Bl. 9 und 10 FA 1 befindlichen Lichtbilder seiner Verletzungen, auf welche wegen der weiteren Einzelheiten gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird.

360

Die abstrakte Lebensgefahr des Nebenklägers hat der Sachverständige Prof. IR. im Hinblick auf die massive stumpfe Gewalt mittels des Teleskopschlagstocks gegen den Oberkörper unter Verweis auf eine mögliche Verletzung innerer Organe bejaht. Eine aus den Schlägen gegen das Gesicht resultierende potentielle Lebensgefahr vermochte die Kammer demgegenüber jedoch nicht festzustellen. Der Sachverständige hat hierzu zwar ausgeführt, dass eine Nasenbeinfraktur bei hilflosem Liegenbleiben des Opfers und einer damit einhergehenden Einblutung in den Rachen das Risiko einer tödlich wirkenden Blutaspiration in sich trage, außerhalb dieser Fallgestaltung eine Nasenbeinfraktur jedoch nicht lebensgefährlich sei. Mangels festgestellter Bewusstlosigkeit des Nebenklägers war angesichts dessen nicht davon auszugehen, dass das Risiko einer derartigen Blutaspiration auch für den Nebenkläger bestand.

361

Die Feststellungen zu den körperlichen Folgebeschwerden des Nebenklägers sowie seinen verbliebenen psychischen Beeinträchtigungen wie auch dem anstehenden weiteren Behandlungsgang und den damit verbundenen Eigenkosten beruhen auf seinen entsprechenden glaubhaften Angaben sowie dem verlesenen Schreiben des Zahnarztes vom 11.02.2025, auf deren Grundlage der Sachverständige Prof. IR. die daran anknüpfende physiotherapeutische Heilungsperspektive hinsichtlich des Fingerfeingefühls zu treffen vermochte.

362

Die Feststellungen zu dem an den Nebenkläger gezahlten Geldbetrag beruhen auf der entsprechenden Erklärung des Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt DK., am 4. Hauptverhandlungstag.

363

q) Fall 19 der Anklageschrift

364

Die Feststellungen zu Fall 19 beruhen auf dem verlesenen Durchsuchungsbericht vom 13.06.2024 nebst Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll, ausweislich dessen der Schlagring im Zuge der polizeilichen Durchsuchungsmaßnahmen an vorgenanntem Tag an der Wohnanschrift des Angeklagten in dessen Gewahrsam sichergestellt wurde.

365

4) Konsumverhalten und Schuldfähigkeit

366

Die Feststellungen zu dem Konsumverhalten des Angeklagten im näheren Vorfeld und innerhalb des Tatzeitraums beruhen auf seiner Einlassung, soweit dieser gefolgt werden konnte, dem Begutachtungsergebnis des psychiatrischen Sachverständigen Prof. AO., den Angaben der Zeugen FI., JN. und WC., sowie dem hierzu verlesenen und in Augenschein genommenen Aktenmaterial.

367

Der Angeklagte hat im Rahmen der Hauptverhandlung wie auch der Exploration durch den Sachverständigen Prof. AO., deren Inhalt dieser im Zuge seiner Gutachtenerstattung wiedergegeben hat, angegeben, sein seit der Jugend mit schwankender Intensität bestehender szenetypischer und im Wesentlichen dem Lustgewinn dienender Kokain- und Alkoholkonsum habe sich ab dem Jahr 2022/23 aufgrund persönlicher und beruflicher Misserfolge nicht nur in seinem Charakter, sondern auch der Intensität verändert. Ein verdrängendes Konsummuster mit „selbstzerstörerischem Verhalten“ habe überhandgenommen, bei dem er tagelang konsumiert, teils „zitternd wie eine Ratte vor dem Teller gesessen“ und als Stabilisator Alkohol konsumiert habe. Die Konsummengen hätten im Bereich von 15g Kokain pro Woche gelegen. Vielfach sei er „abgestürzt“ und habe am Rauschende mitunter auch Ausfallerscheinungen (Zittern, undeutliche Sprache und motorische Störungen) erlebt; seinen alltäglichen Verpflichtungen, insbesondere auch der Essensausgabe durch seinen Verein VA., habe er nur noch eingeschränkt nachkommen können.

368

Der Sachverständige Prof. AO. vermochte die Schilderungen des Angeklagten zur Konsumentwicklung, der akuten Konsumwirkung und den Auswirkungen auf seine Lebensgestaltung aus psychiatrischer Sicht als plausibel zu bewerten und gelangt auf deren Grundlage zu der Diagnose einer jedenfalls ab Ende des Jahres 2022 bestehenden Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen – Abhängigkeitssyndrom –, gegenwärtig abstinent (F 19.2.1). Die von dem Angeklagten beschriebene durch Negativerlebnisse und damit einhergehende veränderte Lebensumstände – Trennung von seiner langjährigen Partnerin, weitere Partnerschaftskrisen und berufliche Misserfolge – bedingte Umwidmung des Konsumziels von Lustgewinn im Rahmen eines hedonistischen Lebensstils hin zu einem Verdrängungsmodus füge sich in ein typischerweise von Suchtkranken skizziertes Konsumbild. Hinzu träten zutreffende, durch reine Lektüre von (Fach-)Literatur nicht zu erlernende Beschreibungen der verschiedenen Konsumphasen – eine euphorisierende Kokainwirkung in der Anfangsphase, der sich mit zunehmendem Konsum einstellenden Stimmungssenkung bis hin zu einer von Weltelend und Suizidalität geprägten Endphase. Die Symptomatik dieser Konsumveränderung sei auch von den Zeugen FI. und JN. beschrieben worden, wobei Erstere neben selbstzerstörerischen Verhaltensweisen von einer plausiblen gesteigerten Gereiztheit und Streitsucht des Angeklagten berichtet habe. Einbußen in der alltäglichen Leistungsfähigkeit seien den Bekundungen des Zeugen JN. zu entnehmen gewesen, demzufolge der Angeklagte zu einer Mitarbeit bei der Vorbereitung der Mahlzeiten für die Essensausgabe seines Vereins nicht mehr verlässlich fähig gewesen sei. Schließlich habe auch der Nebenkläger die Wahrnehmung des Angeklagten innerhalb des Nachtlebens dahingehend beschrieben, dass „allgemein bekannt gewesen [sei], dass der Angeklagte kokainsüchtig [sei]“.

369

Gleichwohl sei nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte auf Grundlage dieser Abhängigkeitserkrankung durchgehend in diesem Umfang konsumiert habe; vielmehr sprächen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass ihm weiterhin eine Steuerung seines Konsumverhaltens gelungen sei. Der Angeklagte selbst hat bereits nicht von einem täglichen Konsum berichtet und eingeräumt, seinen grundlegenden Verpflichtungen, insbesondere seiner Berufstätigkeit in der S.-straße und den Essenausgaben seines wohltätigen Vereins, nachgekommen zu sein. Aus psychiatrischer Sicht sei relevant, dass er hierbei durchaus komplexe, mit einem durchgängigen Konsum nicht vereinbare Aufgaben, beispielsweise in Gestalt der Erledigung der Einkäufe für die Essensausgaben und der Organisation von Sonderveranstaltungen an Weihnachten 2023 und Ostern 2024, übernommen habe. Bei seiner Berufsausübung in der S.-straße sei er – wie auch aus den hiesigen Taten hervorginge – präsent gewesen, habe Übersicht und Leistungsfähigkeit gezeigt. Dem verlesenen Chatverkehr des Angeklagten mit verschiedenen Personen der Vereinsszene, insbesondere dem Zeugen SL., lasse sich schließlich entnehmen, dass der Angeklagte auch in den Jahren 2023/2024 zur Einflussnahme in Vereinsangelegenheiten und Regieführung fähig gewesen sei. Vergleichbares sei den Berichten des Zeugen WC. zu seiner Ansprechbarkeit und dem lenkenden Einfluss als Repräsentant der Hooliganszene zu entnehmen gewesen, in deren Zusammenhang er Berauschungszustände bei dem Angeklagten nie festgestellt habe. Die ausgebliebenen Entzugserscheinungen im Zuge seiner Inhaftierung belegten zudem, dass sein Alkoholkonsum jedenfalls keinen erheblichen Schweregrad erreicht habe.

370

Diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. AO. schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung und Bewertung an. Auch für sie erscheint der beschriebene Konsumwandel des Angeklagten von einem szenetypischen Gebrauch über ein zunehmendes Entgleiten aufgrund verschiedener Negativerlebnisse und Misserfolge in jüngerer Vergangenheit bis hin zu der Kokainabhängigkeitserkrankung nachvollziehbar. Verschiedentliche Abstürze des Angeklagten werden ergänzend durch die in Augenschein genommenen Screenshots aus dem Telefon der Zeugin FI., jeweils unbekannten Datums, dokumentiert, in denen der Angeklagte ihr beispielsweise mitteilt, „so nicht Taxi fahren“ und „kaum reden“ zu können. An anderer Stelle fragt der Angeklagte die Zeugin FI., „ob 10g reichen“, woraufhin diese erwidert „Ey Bitte schieß dich nicht so weg wie die letzten zwei Tage“. Für ein Überhandnehmen des Konsums des Angeklagten spricht auch eine weitere Nachricht an die Zeugin FI., in der er äußert „Weil ich idiot gestern abgestürzt bin und es absolut keinen Grund dafür gab. Das muss aufhören. Mir geht es halt nicht gut damit. Weiß nicht warum mir das so passiert mir geht es doch eigtl gut“. Auch dem ungefilterten Chatverkehr mit dem Zeugen SL. war diverser Austausch über Konsum zu entnehmen; gewisser Symbolcharakter kommt in diesem Zusammenhang auch dem am 31.12.2023, 12:28 Uhr, versandten Videomaterial der Geburtstagstorte des Angeklagten zu, welche u.a. mit Kokainimitaten verziert war und damit auch die äußerliche Verknüpfung des Angeklagten mit einem Kokainkonsum objektiviert.

371

Dass es dem Angeklagten dennoch gelang, seinen akuten Konsum zu steuern, folgert die Kammer in Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen aus seinem Bestehen in den Leistungsbereichen seines Lebens, namentlich der bis zu seiner Inhaftierung unterbrechungslosen Tätigkeit in der S.-straße, der Organisation der Essensausgaben über seinen gemeinnützigen Verein, der verlässlichen und wirkungsmächtigen Koordination der Fußballszene in Absprache mit der Polizei und der lenkenden Einflussnahme innerhalb der Vereinsführung, wobei insoweit auf die ausführliche Darstellung dieser Handlungsweisen unter IV. 1) Bezug genommen wird. Hiermit in Einklang steht, dass auch das Auftreten des Angeklagten im Rahmen der in Augenschein genommenen drei Podcastbeiträge, welche aus Oktober und November 2023 sowie März 2024 stammen, als durchweg bewusstseinsklar, eloquent und frei von irgendwie gearteten konsumbedingten Beeinträchtigungen, beispielsweise Sprachstörungen oder motorischen Ausfällen, erscheint. In die Lenkbarkeit seines Konsums fügt sich auch, dass der Angeklagte im Oktober 2023 im Zuge des „Sober October“ seinen Konsum zu unterbrechen vermochte, wovon er nicht nur im Rahmen seines Podcastauftritts „Hooligan Chemo – Drogen sind in Subkulturen halt präsent“ berichtete, sondern worauf auch der Zeuge SL. mit zwei Nachricht vom 21.10.2023, ab 15:06 Uhr, an den Angeklagten anspielte, in denen er schrieb „Die 12 Homosexuellen machst du alleine im sober october fertig“ und „Sind die irre?! Wissen die nicht, dass du nüchtern bist?“

372

Hinsichtlich der Feststellungen zu der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten stützt sich die Kammer ebenfalls nach eigener kritischer Prüfung im Wesentlichen auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. AO..

373

Dieser hat auf Grundlage der Exploration des Angeklagten, des Aktenstudiums, der Auswertung der Krankenunterlagen und der Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung, insbesondere des in Augenschein genommenen Videomaterials, zunächst festgestellt, dass bei dem Angeklagten keinerlei Anhaltspunkte für psychische oder körperliche Erkrankungen, die sich erheblich auf dessen Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hätten, vorlagen. Mit Blick auf seine überdurchschnittliche Intelligenz liege auch das Eingangsmerkmal der Intelligenzminderung zum Tatzeitpunkt fern.

374

Darüber hinaus lag im Einklang mit dem Begutachtungsergebnis des Sachverständigen Prof. AO. das Eingangsmerkmal der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung in Gestalt eines Affektdelikts unter keinem Gesichtspunkt vor. Insoweit fehle es an einer für Affektdelikte charakteristischen Vorgeschichte mit den Tatopfern in Gestalt einer spezifischen Täter-Opfer-Beziehung und längeren, zermürbenden Konfliktspannungen. Auch das Vorliegen einer „schweren anderen seelischen Störung“ unter dem Gesichtspunkt einer massiven Deformierung der Persönlichkeit sei bei dem Angeklagten nicht zu erkennen. Dieser habe zwar eine intensive Prägung durch die gewaltaffine Hooliganszene erlebt. Hieraus seien jedoch keinerlei Mängel der Persönlichkeit mit Auswirkung auf das Erleben, Verhalten und in der Beziehungsgestaltung als solcher erwachsen, sondern vielmehr selbstgewählte Einstellungen und Haltungen hervorgegangen. Diese würden akzentuiert durch ein forciertes Selbstbewusstsein mit Betonung von männlicher Stärke und Stolz, hohe Energie mit Entschlossenheit und Führungswillen, ein außergewöhnliches Autonomiebestreben und schließlich ein gewisses Geltungsbedürfnis, wie dieses auch in seiner prominenten Rolle innerhalb seiner verschiedenen Lebenskreise in Y. hervorgetreten sei. Diese Charakteristika erreichten allerdings nicht das Ausmaß einer diagnostizierbaren Persönlichkeitsstörung im Sinne der psychiatrischen Klassifikation. Sowohl im Rahmen der Begutachtungsexploration als auch der Hauptverhandlung sowie im Rahmen seiner Performance in den Audio- und Videomaterialien habe er eloquent, verbindlich, sozial kompetent und fähig zu situativ angepasstem Verhalten imponiert. In den von ihm selbst gewählten sozialen Gemeinschaften sei er offenbar anerkannt, geschätzt und nach den dortigen Kriterien erfolgreich gewesen, was ganz wesentlich gegen das Vorliegen von die Schuldfähigkeit tangierenden Persönlichkeitsproblemen spreche.

375

Diesen überzeugenden und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer aus eigener Wertung heraus an. Der Sachverständige ist zunächst von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Ferner hat er insbesondere im Hinblick auf das Nichtvorliegen einer „schweren anderen seelischen Störung“ im Sinne der §§ 20, 21 StGB die Einbettung des Angeklagten in das von ihm gewählte soziale Gefüge und seine dortige Leistungsfähigkeit und Akzeptanz, wie auch seine Umstellfähigkeit im Zusammenhang mit seinen Kontakten außerhalb von Szene und Milieu analysiert. Auch die Kammer hat den Angeklagten schließlich als (sozial) anpassungsfähig und reflektiert hinsichtlich seiner Rollen in und außerhalb seines sozialen Umfeldes erlebt, weswegen sie die entsprechenden Einschätzungen des Sachverständigen teilt. Hierhin fügen sich die diversen Podcast-Auftritte des Angeklagten, innerhalb derer er einer außerhalb der von ihm gewählten Szene stehenden Zielgruppe Einblicke in das Szeneleben gewährt und einen inhaltlichen Austausch über seine Einstellungen und Lebensweise ermöglicht. Schließlich wird diese Einschätzung gestützt durch die Angaben des Zeugen WC., nach dessen Bekundungen der Angeklagten sich auch der Polizei gegenüber stets gesprächsoffen und verbindlich gezeigt habe.

376

Nicht zuletzt war die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der jeweiligen Tatbegehungen auch nicht unter dem Eingangsmerkmal einer krankhaften seelischen Störung in Form eines Kokainrauschs oder einer mittelgradigen Alkoholintoxikation aufgehoben oder vermindert.

377

Der Sachverständige Prof. AO. erläuterte hierzu eingangs, dass die vorstehend dargelegte Abhängigkeitserkrankung des Angeklagten in Bezug auf Kokain verbunden mit einem schädlichen Gebrauch von Alkohol zwar grundsätzlich dem Eingangsmerkmal der „krankhaften seelischen Störung“ im Sinne der §§ 20, 21 StGB unterfalle. Für die hiervon – abseits der Fälle schwerer abhängigkeitsbedingter Depravation, für deren Vorliegen bezogen auf den Angeklagten keinerlei Anhalt bestehe – gesondert zu beurteilende Frage der Beeinträchtigung von dessen Schuldfähigkeit infolge Kokain- und Alkoholkonsums zu den konkreten Tatzeitpunkten sei indes nicht die Abhängigkeitserkrankung als solche, sondern die konkrete Tatzeitverfassung, mithin die Auswirkungen von Kokain in Kombination mit Alkohol zum Tatzeitpunkt, entscheidend.

378

Ob eine die Schuldfähigkeit tangierende akute und hochgradige Intoxikation des Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten vorgelegen habe, hänge mangels objektiver in diese Richtung weisender Befunde maßgeblich von der Bewertung seiner hierauf bezogenen Einlassung ab und sei damit in erster Linie keine psychiatrische Frage, sondern eine solche der Beweiswürdigung. Gleichwohl bestünden aus psychiatrischer Sicht wesentliche gegen eine erhebliche Intoxikation des Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten sprechende Gesichtspunkte:

379

Mit Blick auf die – vor allem bei entsprechendem Alkohol-, nicht hingegen Kokainkonsum tangierte – exekutive Steuerungsfähigkeit, also die operative Handlungsfähigkeit des Angeklagten, sei zunächst zu konstatieren, dass auf den in Augenschein genommenen Tatvideos keinerlei motorische Ausfallerscheinungen oder desorganisierte Verhaltensweisen erkennbar gewesen und auch von keinem der Tatzeugen bzw. -opfer geschildert worden seien. Vielmehr imponiere das jeweilige Vorgehen des Angeklagten stets energisch, zielgerichteteund wirkungsvoll. Aber auch im Hinblick auf die motivationale Steuerungsfähigkeit, mithin die Fähigkeit des Angeklagten, aufkommende Handlungsimpulse zu desaktualisieren, welche insbesondere bei exzessivem Kokainkonsum betroffen sein könne, lägen gewichtige Indizien für deren vollen Erhalt vor. Dies betreffe insbesondere seine syntonen tatzeitnahen Verhaltensweisen, aber auch generellen Einstellungen zum Einsatz von Gewalt. So lasse das in engem zeitlichen Zusammenhang zu den Taten erfolgte und Dokumentationszwecken dienende Abfilmen der Tatsequenzen von den Überwachungsmonitoren der S.-straße nebst deren sich hieran teils mit einiger zeitlicher Latenz anschließenden Versenden an einen ausgewählten Personenkreis und den Positivkommentierungen auf einen Gleichlauf zwischen seinem Tathandeln und seiner inneren Einstellung hierzu schließen. Neben dieser Momentaufnahme bestehe Kongruenz auch zwischen dem Tathandeln und seinem grundlegenden Werteverständnis und Selbstbild, wie dies im Rahmen seiner Äußerungen im Zuge des Verfahrens, aber auch anschaulich in seinen jeweiligen Podcastauftritten und dem verlesenen Chatverkehr hervorgetreten sei. Diesen lasse sich – wie unter I. 1) bereits dargelegt – durchweg der Gebrauch von Gewalt seitens des Angeklagten als Mittel zur Einforderung und Erhalt von Respekt und Anerkennung, aber auch der Ahnung von dem eigenen Verständnis nach unangemessenem Verhalten sowie als Vehikel zur Durchsetzung eigener Interessen entnehmen.

380

Auch diesen wiederum nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen schließt die Kammer sich aus eigener Wertung heraus an. Zu ihrer Überzeugung ergeben sich unter Berücksichtigung der Schilderungen des Angeklagten zu seinem Konsumverhalten im Kontext der Taten sowie auf Grundlage der in Augenschein genommenen Tatvideos keinerlei Hinweise auf ein bei ihm vorherrschendes psychopathologisches Gesamtbild zu den jeweiligen Tatzeitpunkten, das einen das Eingangskriterium der §§ 20, 21 StGB erfüllenden Drogenrausch und/oder eine mittelgradige Alkoholintoxikation erkennen lässt.

381

Schon der Angeklagte selbst hat im Rahmen der Darstellung seines Konsummusters nicht behauptet, die Taten in der S.-straße seien im „Endstadium“ seines Konsums, sondern vielmehr in der „ersten Phase“ erfolgt. Die Kammer ist gleichwohl aufgrund der vorstehenden Ausführungen des Sachverständigen sowie den nachfolgenden ergänzenden Aspekten davon überzeugt, dass der Angeklagte seinen teils exzessiven Kokain- und Alkoholkonsum auf seine arbeitsfreien Zeiträume fokussierte, er bei den Taten mithin keinem relevanten Kokain- und/oder Alkoholeinfluss unterstand, wenngleich eine gewisse Enthemmung durch vorbenannte Substanzen nicht auszuschließen war.

382

Dass der Angeklagte grundsätzlich zur Steuerung seines Konsumverhaltens fähig war und durchaus phasenweise nicht konsumierte, ist bereits durch vorstehende Ausführungen zu seinem allgemeinen Konsummuster belegt, auf welche insoweit Bezug genommen wird. Ein derartiges, trotz Abhängigkeit noch partiell kontrolliertes Konsummuster steht auch in Einklang mit der Wirkungsweise von Kokain, welches bei ausbleibendem oder verzögertem Konsum nicht mit starken körperlichen Entzugserscheinungen einhergeht mit der Folge, dass der akute Konsumbeginn und -anlass besser gesteuert werden kann.

383

Mit Blick auf den motivationalen Aspekt der Steuerungsfähigkeit war ergänzend in den Blick zu nehmen, dass, obgleich sich die Taten des Angeklagten in ihrer Gesamtheit über einen Zeitraum von nahezu einem Jahr erstrecken, Anhaltspunkte für eine nachträgliche Distanzierung von seinem Handeln, die Äußerung von Bedauern bzw. Reue oder gar eine kritische Auseinandersetzung mit einem – seinem Narrativ folgenden – rauschbedingten Verhalten vor seiner Inhaftierung zu keinem der Fälle dokumentiert oder von Zeugen, insbesondere auch der Zeugin FI., bekundet worden sind. Aus einem weiteren in Augenschein genommenen Tatvideo zu dem Geschehen in Fall 12 ergibt sich vielmehr, dass der Angeklagte sein Vorgehen vor Kollegen, mit denen er sich während des Abfilmens über dieses ausgetauscht hat, schon bei der Anfertigung der Sequenzen zur Schau gestellt hat. Seine in diesem Zusammenhang bezogen auf die von der Prostituierten ausgehenden Gewalthandlungen gegenüber dem Zeugen KW. getätigte Äußerung „Ist auch geil, dich als Typ so verkloppen zu lassen von ihr“ zeigen dabei den Unterhaltungscharakter, den das Tatgeschehen für ihn hat, wie auch eine völlig fehlende Unrechtseinsicht. Dies erlaubt den Rückschluss, dass das Tathandeln auch im nüchternen Zustand mit seinem inneren Wertesystem übereinstimmte und er jenes nicht als Symptom seines – als Problem zu betrachtenden – Konsums auffasste, was auch der vorzitierten Nachricht an den Kontakt „TE.“ zu seiner „normale[n] Arbeitsweise, wenn gegen [s]ein Unrechtsempfinden verstoßen [werde]“ entspricht. Angesichts dessen verfängt auch sein Einwand nicht, sein bedenkenloser Versand der Tatvideos u.a. an Arbeitskollegen der „Straße“ belege angesichts ihres geschäftsschädigenden Charakters, dass er nicht „Herr seiner Handlungen“ gewesen sei. Wie anhand der vorstehenden Ausführungen belegt, handelte es sich bei der S.-straße gerade nicht um einen soziale Kontrolle forcierenden und Missverhalten sanktionierenden Raum. Im Gegenteil: Der Angeklagte konnte – wie sein vorzitierter Chatverkehr mit Kollegen zeigt – darauf vertrauen, dass sein Verhalten geduldet und entsprechendes Beweismaterial für strafrechtlich relevantes Verhalten durch Löschung von den entsprechenden Überwachungskameras unzugänglich gemacht würde. Eine Bewertung des Verhaltens des Angeklagten durch seine Vorgesetzten oder Kollegen als „geschäftsschädigend“ war an keiner Stelle zu objektivieren.

384

Bezogen auf die exekutiven Elemente der Steuerungsfähigkeit spricht gegen eine erhebliche Intoxikation zu den jeweiligen Tatzeitpunkten auch, dass er seinen Aufgaben als Sicherheitsmitarbeiter in der S.-straße jedenfalls nach den dort geltenden Maßstäben ohne wesentliche Einschränkungen nachkommen konnte. Der Angeklagte war bis zu seiner Inhaftierung in dieser Sache dort tätig. Beanstandungen seiner Leistungen durch die Betreiber oder Kollegen sind nicht bekannt geworden, obgleich letztere zu dem Empfängerkreis der Tatvideos gehörten. Auch insoweit hätte es bei tatsächlicher schwerer Intoxikation des Angeklagten während der Arbeitszeit und damit verbundenen Schwierigkeiten in der Arbeitsausübung nahelegen, dass den Chats Hinweise hierauf und nicht hingegen eine durchweg positive bis anerkennende Reaktion auf die Videos zu entnehmen gewesen wären. Gegenteilige Schlüsse sind auch nicht aus den verlesenen Chatauszüge des Angeklagten mit der Zeugin FI. zu ziehen. Diese dokumentieren zwar wiederholte „Abstürze“ des Angeklagten. Dass diese während der Arbeitszeit des Angeklagten erfolgten, ergibt sich aus den datumslosen Chats jedoch nicht. Ebenso möglich und nach Überzeugung der Kammer naheliegend ist, dass der Angeklagte seinen teilweise exzessiven Kokainkonsum erst nach Dienstschluss oder an arbeitsfreien Tagen aufnahm. Für ein bedachtes Vorgehen des Angeklagten im Zusammenhang mit den Taten sprechen schließlich seine verlesenen Ausführungen zu dem Tatgeschehen in Fall 12 gegenüber seinem Chatpartner „TE.“, dem er erläutert, „natürlich auf die Kniescheibe gezielt [zu haben], hat er auf jeden Fall ein paar Monate Spaß damit […]“.

385

Auch der Umstand, dass vergleichbare Gewaltexzesse des Angeklagten im Vorfeld seiner Tätigkeit in der S.-straße jedenfalls nicht dokumentiert sind, erlaubt aus Sicht der Kammer nicht den Rückschluss auf einen die Taten auslösenden erheblichen Substanzkonsum. Mit Blick auf vorangegangene berufliche Tätigkeiten waren vor allem deren abweichende Rahmenbedingungen und hinsichtlich des Einsatzes von Gewalt in seiner Freizeit gegenläufige Interessenlagen zu berücksichtigen. So hat vor allem der Zeuge JN., seinerzeit Chef des Angeklagten während seiner Tätigkeit als Sicherheitskraft für das „U., die Lokalität als Studentenkneipe beschrieben, in der gewaltsames Verhalten sowohl von Gästen als auch Personal ebenso wenig wie Rauschmittelkonsum der Beschäftigten während der Arbeitszeit geduldet werde. Dies zugrunde gelegt wich das für den Angeklagten bei seiner dortigen Tätigkeit an der Tür geltende Reglement grundlegend von den weitgehend kontrollfreien Beschäftigungsbedingungen in der S.-straße ab. Dass der Angeklagte – wie von dem Zeugen JN. weiter bestätigt – Tätigkeit als Türsteher im Café Madrid frei von Gewalt ausübte, erlaubt daher nicht den Rückschluss auf in der S.-straße veränderte Bedingungen in der Person des Angeklagten, namentlich den Einfluss von exzessivem Konsum, sondern ist ohne weiteres durch die abweichenden Rahmenbedingungen der jeweiligen Beschäftigungen zu erklären. In vergleichbarer Weise waren es auch externe Einflüsse und nicht etwa eine ablehnende Haltung gegenüber Gewalt, die die Beschränkung gewaltsamen Verhaltens des Angeklagten in der Hooliganszene auf ritualisierte Schlägereien außerhalb des Stadions bei sog. Ackerkämpfen unter Gleichgesinnten erklären. Der Zeuge WC. erläuterte zu den Hintergründen der deeskalierenden Verhaltensweisen des Angeklagten im Stadion anschaulich, diesem sei es um die Etablierung einer geschlossenen Szene gegangen; diesem Ziel sei es zuwidergelaufen, wenn gegenüber einzelnen Akteuren seitens der Polizei Stadionverbote ausgesprochen würden. Hiermit korreliert die durch den vorstehend bereits zitierten Chatverkehr mit dem Zeugen SL. dokumentierte, durchgezieltes Kampftraining vorbereitete und auch von dem Angeklagten bestätigte Verlagerung entsprechender gewaltsamer Auseinandersetzung auf sog. Drittorte.

386

In Gesamtschau all dieser Aspekte ist die Kammer daher davon überzeugt, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten in keinem der angeklagten Fälle infolge eines Kokain- oder Alkoholkonsums tangiert war.

387

Auf Grundlage dieser Feststellungen bedurfte es auch der von der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung am zehnten Hauptverhandlungstag beantragten weiteren Sachverhaltsaufklärung auf Grundlage der angebrachten Hilfsbeweisanträge nicht. Sowohl die Hilfsbeweisanträge der Staatsanwaltschaft gerichtet auf Verlesung des Urteils des Landgerichts Y. zum Az. 63 KLs 5/24 zu einem üblichen Erwerbspreis von Kokain in Höhe von 80,00 € und Inaugenscheinnahme der Chatkonversation der Zeugen FI. jeweils zwei Tage vor und nach den bereits in Augenschein genommenen Screenshots zu einer erhalten Alltagsbewältigungsfähigkeit des Angeklagten, als auch die Hilfsbeweisanträge der Verteidigung gerichtet auf die zeugenschaftliche Vernehmung des Bekannten des Angeklagten, Herrn SB., sowie der Frau NY. von der Suchtberatung der JVA Y. zu Konsummengen und -häufigkeit waren gem. § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 StPO für die Tat- und Schuldfrage ohne Bedeutung. Denn diese stellen allesamt nur Indiztatsachen unter Beweis, aus denen auf Abwesenheit bzw. Vorhandensein und Schweregrad der Suchterkrankung des Angeklagten rückgeschlossen werden könnte, nicht aber auf das Maß der Intoxikation zu den jeweiligen Tatzeitpunkten.

388

V.

389

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, der gefährlichen Körperverletzung in fünf weiteren Fällen, der vorsätzlichen Körperverletzung in drei Fällen, der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in sechs Fällen und des Verstoßes gegen das Waffengesetz, strafbar gemäß §§ 201a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5, 205 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2 Alt. 2, 4, 5, 230 Abs. 1 S. 1, 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53, 66 StGB; §§ 2 Abs. 3, 52 Absatz 3 Ziffer 1, 54 des Waffengesetzes in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 zum Waffengesetz, schuldig gemacht.

390

1)

391

In den Fällen 3 und 12 war zunächst jeweils kein strafbefreiender Rücktritt von dem versuchten Tötungsdelikt gemäß § 24 Abs. 1 StGB anzunehmen.

392

Der Versuch einer Straftat ist beendet, wenn der Täter den Erfolgseintritt nach der letzten Ausführungshandlung für gesichert oder – zutreffend oder irrtümlich – zumindest für möglich hält. Ebenso liegt ein beendeter Versuch vor, wenn sich der Täter trotz Erkenntnis der Möglichkeit einer Tatbestandsverwirklichung nach der letzten Ausführungshandlung keine Vorstellungen über die Folgen seines Handelns macht (BGH, Urt. v. 02.11.1994 – 2 StR 449/94, Beschl. v. 27.01.2014 – 4 StR 565/13, Urt. v. 21.02.2018 – 5 StR 347/17, alle zitiert nach juris). Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die Abgrenzung eines unbeendeten vom beendeten Versuch auf die Vorstellung des Täters unmittelbar nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGH Beschl. v. 19.05.1993, GSSt 1/93 m.w.N.).

393

Vorliegend machte sich der Angeklagte weder nach Ausführung der jeweiligen Tritte gegen den Kopf und Rumpfbereich des Zeugen EO. in Fall 12 noch dem zu dem Aufschlag mit dem Kopf auf dem Asphalt führenden Kniestoß gegen die Oberkörper- bzw. Halsregion des Geschädigten in Fall 3 weitere Gedanken über den Ausgang des Geschehens, sondern verließ den Tatort, ohne nach den Geschädigten zu sehen oder sich sonst über deren Zustand zu vergewissern. Umstände, auf welche der Angeklagte die Erwartung hätte stützen können, die in beiden Fällen im Anschluss an seine Einwirkungshandlungen regungslos am Boden liegenden Geschädigten würden die ihnen zugefügten, nach seinem Vorstellungsbild möglicherweise schweren Verletzungen überleben und aufgrund derer er dachte, zur Vollendung des Tötungsdeliktes bedürfe es noch weiteren Handelns, sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte hatte dem Zeugen EO. in Fall 12 bewusst mit bedingtem Tötungsvorsatz zahlreiche wuchtige Tritte mit dem beschuhten Fuß gegen den Kopf- und Rumpfbereich versetzt; der dem Geschädigten in Fall 3 versetzte Kniestoß gegen den Hals-/Oberkörperbereich führte unmittelbar zu dessen ungebremsten Aufschlagen mit dem Kopf auf dem Boden aus einer Höhe von etwa 1,80 Metern, der ungefähren Körpergröße des Geschädigten. Die – von dem Angeklagten gebilligte – Lebensgefährlichkeit dieser Handlungen durch die naheliegende Möglichkeit von Schädelfrakturen und Verletzungen innerer Organe liegt dabei für jeden Laien auf der Hand. Dabei nahm der Angeklagte auch das unmittelbar nach den Einwirkungen eingetretene regungslose Liegenbleiben beider Geschädigter am Boden wahr.

394

Der Umstand, dass der Angeklagte nach den jeweiligen Einwirkungshandlungen noch weiter auf die Geschädigten hätte einwirken können, dies jedoch nicht tat, sondern sich abwandte und die Straße verließ, vermag die vorstehende Beurteilung nicht zu verändern. Denn bei einem unvollendeten Tötungsdelikt ist die später in Kenntnis des Überlebens des Tatopfers aufgestellte (indirekte) Behauptung, man hätte noch intensiver auf das Tatopfer einwirken können, für die Bewertung der Frage des Rücktritthorizonts bei einem auch mit bedingtem Vorsatz ausgeführten Tötungsversuch ohne Bedeutung. Einfluss auf die Bewertung des Rücktritthorizonts in dem Sinne, dass der Angeklagte bei Abwenden von dem Tatopfer davon ausging, dass die Verletzungen (doch) nicht tödlich wirken könnten, ergäben sich nämlich allenfalls dann, wenn dies mit einer hierauf bezogenen und diese Einschätzung stützenden Wahrnehmung verbunden wäre. Das ist indes nicht der Fall. Wie festgestellt wandte der Angeklagte sich sogleich von beiden Geschädigten ab und entfernte sich ohne jedwede Zustandsvergewisserung vom Tatort. Wer sich in dieser Situation jedoch keine weiteren Gedanken über die Folgen seines Handelns macht, wenn er sich abwendet, kann auch denklogisch nicht davon ausgehen, dass die zuvor beigefügten und als letal gewollten und erkannten Verletzungen nicht tödlich sein können.

395

Eine im Falle des beendeten Versuchs erforderliche taugliche Rücktrittshandlung durch Verhinderung des Erfolgseintrittes gemäß § 24 Abs.1 S. 1 Alt. 2 StGB hat der Angeklagte nicht vorgenommen.

396

2)

397

Die von dem Angeklagten getragene Schuhe stellen sich angesichts der damit ausgeführten Tritte gegen den Kopf und Rumpf der Tatopfer in den Fällen 10, 12 und 17 als ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB dar, da diese nach ihrer Beschaffenheit und durch die konkrete Art ihrer Verwendung geeignet waren, den Tatopfern erhebliche Verletzungen zuzufügen. Selbiges gilt im Hinblick auf den in den Fällen 8, 9 und 18 eingesetzten Teleskopschlagstock.

398

In den Fällen 12 und 17 hat der Angeklagte die Tat auch gemeinschaftlich im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB begangen. Für die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals ist erforderlich, dass mindestens zwei Beteiligte am Tatort bewusst zusammenwirken. Diese Voraussetzungen sind durch die arbeitsteilige und gemeinsame Einwirkung des Angeklagten und einer weiteren Person auf die Geschädigten der vorgenannten Fälle erfüllt.

399

Bei der massiven Gewalteinwirkung mittels Tritten gegen den Kopf der Geschädigten in den Fällen 10, 12 und 17, dem zum Aufschlag mit dem Kopf auf dem Asphalt führenden Kniestoß in Fall 3, sowie den massiven Schlägen gegen den Oberkörper des Geschädigten in Fall 18 handelt es sich jeweils um „das Leben gefährdende Behandlungen“ im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Entsprechend den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. IR. waren sämtliche der vorgenannten Handlungen abstrakt lebensbedrohlich.

400

3)

401

In den Fällen 2, 5 und 6 hat der Angeklagte durch die jeweiligen Faustschläge in das Gesicht der Geschädigten und in Fall 5 ergänzend den Tritt gegen das Knie jeweils eine vorsätzliche Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB verwirklicht.

402

4)

403

In den Fällen 7, 11, 13, 14, 15 und 16 hat der Angeklagte zudem durch die Anfertigung von Videodateien der jeweiligen Taten durch Abfilmen der Überwachungskamera der S.-straße und Übersenden dieser Dateien an die jeweiligen Empfänger, namentlich die Zeugen FI., SL. und HG., den Tatbestand der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gem. § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht. Bei sämtlichen der vorgenannten Videos handelt es sich um Bildaufnahmen, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellen, indem sie sie als Opfer einer massiven Gewalttat zeigen, wobei in allen Fällen die Geschädigten in einer Weise erkennbar sind, die ihre Individualisierung ermöglichen.

404

5)

405

In Fall 19 hat der Angeklagte schließlich den Tatbestand des Verstoßes gegen das Waffengesetz gem. §§ 2 Abs. 3, 52 Absatz 3 Ziffer 1, 54 des WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 zum WaffG verwirklicht.

406

Bei dem Schlagring handelt es sich um eine die technischen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 a) WaffG erfüllende Waffe, die der Angeklagte an seiner Wohnanschrift besessen hat.

407

VI.

408

Im Rahmen der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:

409

1)

410

In den Fällen 3 und 12 war die Strafe grundsätzlich dem Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren im Mindestmaß und gemäß § 38 Abs. 2 StGB von fünfzehn Jahren im Höchstmaß vorsieht.

411

Die Kammer hat insoweit in Bezug auf Fall 12 nicht den gesetzlich vertypten Milderungsgrund des Täter-Opfer-Ausgleiches gemäß § 46a Nr. 1 StGB bejahen können.

412

Gemäß § 46a Nr. 1 StGB kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern, wenn der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt hat (immaterieller Schadensausgleich). Diese Bestimmung verlangt, dass der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat „ganz oder zum überwiegenden Teil” wiedergutgemacht hat; es ist aber auch ausreichend, dass der Täter dieses Ziel ernsthaft erstrebt. Das Bemühen des Täters setzt grundsätzlich einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muss (BGH Urt. v. 31. 5. 2002 – 2 StR 73/02, NStZ 2002, 646). Dafür ist eine von beiden Seiten akzeptierte, ernsthaft mitgetragene Regelung Voraussetzung. Das ernsthafte Bemühen des Täters muss Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein, und das Opfer muss die Leistung des Täters als friedenstiftenden Ausgleich akzeptieren (BGH Urt. v. 27. 8. 2002 – 1 StR 204/02, NStZ 2003, 29, 30). Regelmäßig sind tatrichterliche Feststellungen dazu erforderlich, wie sich das Opfer zu den Anstrengungen des Täters gestellt hat, wie sicher die Erfüllung einer etwaigen Schmerzensgeldzahlungsverpflichtung ist und welche Folgen diese Verpflichtung für den Täter haben wird (vgl. BGH aaO, sowie Beschl. v. 22. 8. 2001 – 1 StR 333/01, NStZ 2002, 29, und vom 9. 9. 2004 – 4 StR 199/04, insoweit in NStZ 2005, 97 nicht abgedr.; BGH, NStZ 2012, 439). Dabei ist durch den Tatrichter eigenverantwortlich zu prüfen, ob die konkret erbrachten oder ernsthaft angebotenen Leistungen des Täters nach einem objektivierenden Maßstab als so erheblich anzusehen sind, dass damit das Unrecht der Tat oder deren materielle und immaterielle Folgen als „ausgeglichen“ erachtet werden können (vgl. BGH BeckRS 2024, 31751 Rn. 26–29).

413

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Zwar hat sich der Angeklagte im Anschluss an die Vernehmung des Zeugen EO. unter Verantwortungsübernahme für die Tat bei diesem unter Anerkennung seiner Opferrolle entschuldigt und ihm zum Ausgleich die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 5.000,00 € angeboten, welchen der Zeuge durch Nicken auf die Worte des Angeklagten auch angenommen hat, sodass Täter und Opfer in einen kommunikativen Prozess im vorstehenden Sinne eingetreten sind. Der entsprechende Geldbetrag ist, wie vorstehend belegt, auch an den Geschädigten ausgezahlt worden. Dennoch lag hierin nach der anzustellenden Gesamtbetrachtung kein Ausgleich der Tat oder ihrer Folgen im Sinne eines Täter-Opfer-Ausgleichs. Der Angeklagte hat den kommunikativen Prozess erst in der Hauptverhandlung und damit als Teil seiner Verteidigung begonnen. Die an den Zeugen IG. geleistete Zahlung ist zudem zwar nicht unerheblich, im Hinblick auf die massiven Verletzungsfolgen jedoch nicht ausreichend, um als vollständige Kompensation gelten zu können. Von entscheidender Bedeutung war schließlich, dass sie nicht als erhebliche persönliche Leistungen des Angeklagten gewertet werden konnte bzw. für diesen mit erheblichem persönlichen Verzicht einherging. Denn die an den Zeugen EO. geleistete Summe speiste sich aus einem dem ansonsten mittellosen Angeklagten von einer unbekannten Person gewährten zinslosen, zweckgebundenen und unbefristeten Darlehen, um ebensolche Zahlungen vornehmen zu können. Angesichts dieser Konditionen sowie fehlender Vermögens- und Erwerbsquellen des Angeklagten und Erkenntnissen zu der Herkunft des Geldes ist völlig offen, ob den Angeklagten jemals eine von ihm erheblichen persönlichen Verzicht abfordernde Rückzahlungsverpflichtung treffen wird. Entsprechend unterscheidet sich die hiesige Konstellation ganz wesentlich von einer Darlehensaufnahme zu marktüblichen Konditionen.

414

In keinem der beiden Fälle war ein benannter minder schwerer Fall gemäß § 213 StGB gegeben. Dessen Annahme setzt voraus, dass der Täter ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Provokation im Sinne einer Misshandlung oder schweren Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist. Die Annahme eigener Schuld am Entstehen der tatauslösenden Lage lag vorliegend in beiden Fällen fern. Weder bei dem Zeugen EO. noch dem Geschädigten in Fall 3 war ein derartiges Vorverhalten gegenüber dem Angeklagten feststellbar.

415

Ein unbenannter minder schwerer Fall gemäß § 213 StGB lag ebenfalls nicht vor.

416

Die Annahme eines unbenannten minder schweren Falles ist angezeigt, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit bei der Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastendenden und entlastenden Umstände vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so erheblich abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. BGH, Beschl. v. 26.08. 2008, Az. 3 StR 316/08, NStZ 2009, 37).

417

Unter Würdigung der Gesamtumstände hatte die Kammer keinen Anlass, von einem derartigen minder schweren Fall auszugehen.

418

Insoweit war zwar zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er ein umfassendes Geständnis abgelegt hat, welches zur Überzeugung der Kammer in Fall 12 trotz der im Vorfeld des Verfahrens ablehnenden Haltung des Angeklagten gegenüber dem Konzept der Reue angesichts seiner mündlichen, persönlichen und frei von Floskeln erfolgten Entschuldigung gegenüber dem Zeuge EO. auch von Reue getragen und nicht nur strategischer Natur war. Hinsichtlich Fall 3 wirkte sich zudem der an den Zeugen EO. als Schadenswiedergutmachung gezahlte Geldbetrag von 5.000,00 € positiv aus. Ebenso war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte seinen Tatentschluss unter einer gewissen substanzbedingten Enthemmung fasste. Schließlich wirkte sich die vorbehaltene Sicherungsverwahrung wie auch der Umstand aus, dass der Angeklagte erstmals Strafhaft verbüßt.

419

Diesen Milderungsgründen stehen indes erhebliche Schärfungsgründe gegenüber. Der Angeklagte ist zunächst gleich mehrfach und teilweise einschlägig – wenngleich nicht zahlreich – vorbestraft; er unterstand zudem bei den jeweiligen Tatbegehungen laufender Bewährung. Hinzu tritt, dass der Angeklagte in beiden Fällen im Hinblick auf die gefährliche Körperverletzung gleich zwei Delikte tateinheitlich und hierbei in Fall 3 zwei und in Fall 12 gleich drei Tatbestandvarianten des § 224 Abs. 1 StGB verwirklichte. Hinsichtlich Fall 12 war weiter die aus der Vielzahl an Einwirkungshandlungen resultierende Massivität der Gewalt zu berücksichtigen. Ebenso von Relevanz sind in Fall 12 die körperlichen Folgebelastungen der Tat für den Zeugen EO., der weiterhin unter Atemproblemen leidet.

420

Unter Berücksichtigung aller vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände überwiegen die strafmildernden Faktoren nicht, so dass sich die Taten nicht als von dem gewöhnlichen Fall eines Totschlagdelikts abweichend darstellen. Daran ändert sich bei der gebotenen Gesamtwürdigung mit Blick auf die dargestellten erheblichen Strafschärfungsgründe nichts, wenn zusätzlich der von der Kammer nachfolgend bejahte gesetzliche Strafmilderungsgrund gem. § 23 Abs. 2 StGB berücksichtigt wird.

421

Die Kammer hat indes aufgrund der im Versuchsstadium steckengebliebenen Taten unter Berücksichtigung der Gesamtumstände in beiden Fällen von der fakultativen Strafmilderungsmöglichkeit der §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht und angesichts der den Versuch prägenden Umstände leitend in die Bewertung eingestellt, dass trotz der Massivität der gegen letal vulnerable Körperbereich der Geschädigten eingesetzten Gewalt jeweils lediglich eine abstrakte Lebensgefahr bestand.

422

Im Rahmen der Strafzumessung innerhalb des dadurch gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 StGB eröffneten Strafrahmens von 2 Jahren bis 11 Jahren und 3 Monaten erschien unter Berücksichtigung der vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie unter Berücksichtigung der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte

423

in Fall 3 eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und

424

in Fall 12 eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren

425

als tat- und schuldangemessen.

426

2)

427

In den Fällen 8, 9, 10, 17 und 18 war die Strafe dem Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Die Annahme eines minder schweren Falls war vorliegend nicht gerechtfertigt.

428

Soweit der Angeklagte hinsichtlich der Fälle 10 und 18 jeweils Entschädigungszahlungen an die Geschädigten geleistet hat, hat die Kammer aus den unter VI. 1) genannten Gründen, die in diesen Fällen gleichermaßen Geltung beanspruchen, auch hier nicht den gesetzlich vertypten Milderungsgrund des Täter-Opfer-Ausgleiches gemäß § 46a Nr. 1 StGB bejahen können.

429

Eine analoge Anwendung des § 213 Alt. 1 StGB auf die hier vorliegenden Fälle der gefährlichen Körperverletzung kam nicht in Betracht. Auch hier fehlt es nach den vorstehend dargelegten Maßstäben an einem vorwerfbaren Vorverhalten der jeweiligen Geschädigten.

430

Die Kammer hatte unter Würdigung aller Umstände auch keinen Anlass, einen unbenannten minder schweren Fall im Sinne des § 224 Abs. 1 a. E. StGB anzunehmen.

431

Zwar wirkte sich auch in diesen Fällen das umfassende und – nach dem Vorstehenden entsprechende Geltung beanspruchenden Ausführungen – von Reue getragene Geständnis des Angeklagten aus. In den Fällen 10 und 18 wirkten sich zudem die zur Schadenswiedergutmachung gezahlten Geldbeträge an den Nebenkläger in Höhe von 3.800,00 € und an den Zeugen MX. in Höhe von 1.000,00 € aus. Ferner war in allen Fällen wiederum eine gewisse substanzbedingte Enthemmung des Angeklagten bei Fassung des Tatentschlusses wie auch die vorbehaltene Sicherungsverwahrung nebst Erstverbüßung von Strafhaft zu berücksichtigen.

432

Strafschärfend waren zudem wiederum die teils einschlägigen Vorstrafen sowie die Tatbegehungen unter laufender Bewährung zu gewichten. In den Fällen 10 und 18 verwirklichte der Angeklagte zudem gleich zwei und in Fall 17 drei Tatbestandsvarianten des § 224 Abs. 1 StGB. In Fall 18 wirken sich ebenfalls sowohl die physischen als auch psychischen Folgen der Tat für den Nebenkläger aus, der noch am Beginn der zahnprothetischen Rekonstruktion seines Gebisses steht, fortdauernd unter Unsicherheitserleben leidet und in der Ausübung seiner Musikertätigkeit eingeschränkt ist.

433

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen und der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte erschien der Kammer

434

in Fall 8 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten,

435

in Fall 9 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr,

436

in Fall 10 eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren,

437

in Fall 17 eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und

438

in Fall 18 eine Freiheitsstrafe von vier Jahren

439

als tat- und schuldangemessen.

440

3)

441

In den Fällen 2, 5 und 6 war die Strafe grundsätzlich dem Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

442

Insoweit waren zwar zugunsten des Angeklagten jeweils wiederum sein von Reue getragenes Geständnis, eine gewisse substanzbedingte Enthemmung der bei Fassung des jeweiligen Tatentschlusses sowie die vorbehaltene Sicherungsverwahrung nebst Erstinhaftierung einzustellen.

443

Zulasten des Angeklagten wirkten sich erneut seine teils einschlägigen Vorstrafen wie auch die laufende Bewährung aus. In allen Fällen unternahm der Angeklagte gleich mehrfache Einwirkungshandlungen gegen die Geschädigten, wenngleich der zweite Faustschlag in Fall 2 den Geschädigten nicht mehr traf. In Fall 6 wirkte sich zudem erschwerend aus, dass der Geschädigte infolge der Schläge des Angeklagten zu Boden ging.

444

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen und der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte erschien der Kammer

445

in den Fällen 2 und 5 jeweils eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten und

446

in Fall 6 eine Freiheitsstrafe von neun Monaten

447

als tat- und schuldangemessen.

448

4)

449

In den Fällen 7, 11, 13, 14, 15 und 16 war die Strafe dem Strafrahmen des § 201a Abs. 1 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

450

Zugunsten des Angeklagten waren auch hier jeweils das von Reue und Einsicht getragene Geständnis, eine gewisse substanzbedingte Enthemmung bei Fassung des jeweiligen Tatentschlusses sowie die vorbehaltene Sicherungsverwahrung nebst Erstinhaftierung einzustellen.

451

Zulasten des Angeklagten wirkten sich erneut seine, wenngleich nicht einschlägigen, Vorstrafen wie auch die laufende Bewährung aus. Hinsichtlich der Fälle 13, 14, 15 und 16 wirkte sich zudem die Massivität der auf den jeweiligen, das Tatgeschehen aus Fall 12 dokumentierenden Videodateien ersichtlichen Gewalthandlungen aus.

452

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen und der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte erschien der Kammer

453

in den Fällen 7 und 11 eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 5,00 € und

454

in den Fällen 13, 14, 15 und 16 eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 5,00 €

455

als tat- und schuldangemessen.

456

5)

457

In Fall 19 war die Strafe schließlich grundsätzlich dem Strafrahmen des § 52 Abs. 1 WaffG zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.

458

Indes vermochte die Kammer vorliegend trotz der gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere seiner – wenngleich nicht einschlägigen – Vorstrafen und der Tatbegehung unter laufender Bewährung, aufgrund der für ihn sprechenden und insoweit überwiegenden Umstände in Gestalt seines vollumfänglichen, reuegetragenen Geständnisses sowie der vergleichsweise geringeren Gefährlichkeit eines Schlagrings, einen unbenannten minder schweren Fall im Sinne des § 52 Abs. 6 WaffG anzunehmen. Dieser sieht als Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

459

Unter Abwägung der vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie unter Berücksichtigung der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte erschien der Kammer insoweit

460

eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 5,00 €

461

als tat- und schuldangemessen.

462

6)

463

Aus den vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer unter Erhöhung der Einsatzstrafe von fünf Jahren in Fall 12 und nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Strafzumessungskriterien, hierbei insbesondere auch unter Berücksichtigung des durch den Angeklagten verwirklichten Gesamtunrechts sowie unter zusammenfassender Würdigung seiner Persönlichkeit gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von

464

sieben Jahren

465

gebildet.

466

Die maßvolle Erhöhung der Einsatzstrafe begründet sich dadurch, dass sämtliche Gewalttaten im selben sozialen Kontext und unter gleichbleibenden konstellativen Bedingungen erfolgten und strukturell ähnlich waren. Es ist damit von einer zunehmend sinkenden Hemmschwelle auszugehen, zumal bei Ausbleiben zwischenzeitlicher nicht nur rechtlicher, sondern auch sozialer Sanktionierung. Darüber hinaus waren für die Kammer das Einlassungsverhalten sowie die Haltung des Angeklagten zu seinen Taten von wesentlichem Gewicht. Der Angeklagte hat nicht nur während des gesamten Prozesses umfangreiche Angaben sowohl zu den Taten selbst wie auch seiner biografischen und Delinquenzentwicklung gemacht, sondern diese vor allem durchweg, einschränkungslos und – wie vorstehend ausgeführt – von Reue getragen eingestanden. Der hierin liegende Beginn einer Auseinandersetzung mit seinen Taten war authentisch, da auch die Reuebekundungen selbst nicht pauschal, sondern fallweise differenziert erfolgten. Der Angeklagte beharrte etwa in Fall 8 (zum Nachteil des Geschädigten TF.) auf dem von ihm so empfundenen Fehlverhalten der Gruppe um den Geschädigten, angesichts dessen seine Reaktion zwar übertrieben und falsch gewesen sei, was ihn aber nicht dazu bringen werde, die Darstellung der Zeugen, die jegliche eigene Provokation abstritten, „abzunicken“. Bei einem nur taktisch Reue zeigenden Angeklagten wäre hingegen zu erwarten gewesen, sich hier geschmeidiger zu gerieren. Der sich erheblich strafmildernd auswirkenden Einschätzung der Kammer, dass der Angeklagte bereit ist, die Verantwortung für seine Taten zu übernehmen, und gewillt, seinem Leben mit therapeutischer Hilfe eine grundlegende Wende zu geben, die den zukünftigen Verzicht auf Gewalt beinhaltet, steht nicht entgegen, dass die Kammer zu der Überzeugung gelangt ist, dass das Leben des Angeklagten in der Vergangenheit maßgeblich durch die Ausübung oder glaubhafte Androhung von Gewalt geprägt war und diese langjährige Prägung weiterhin fortbesteht, die gleichzeitig zu einer Verfestigung der stark geltungsorientierten Persönlichkeitszüge des Angeklagte geführt hat. Anders als für die Frage der Anordnung oder des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung ist die langfristige Delinquenzprognose im Rahmen der Strafzumessung nicht von unmittelbarer Bedeutung, sondern die aktuelle Bereitschaft des Angeklagten zur Übernahme von Verantwortung für sein Handeln und der Wille zu zukünftig straffreiem Verhalten. Beides hat der Angeklagte nach Überzeugung der Kammer glaubhaft gezeigt. Dies gilt auch in Ansehung dessen, dass er die Bedeutung seines Substanzmissbrauchs für die eigene Gewaltdelinquenz deutlich höher einschätzt als die Kammer und den Anteil seiner primären Persönlichkeitsfaktoren als geringer. Zum einen zeigt sich darin, so auch der psychiatrische Sachverständige Prof. AO., ein nachvollziehbares Bedürfnis nach psychologischer Entlastung, das zum anderen der weitergehenden Aufarbeitung der eigenen Persönlichkeitsproblematik, die vom Angeklagten noch zu leisten sein wird, nicht entgegenstehen muss. Der Angeklagte hat zudem – was von entscheidender Bedeutung ist – immer wieder betont, dass seine eindringlichen Schilderungen des eigenen Suchterlebens und seine Überzeugung, dass er ohne den Kokainabusus die von ihm begangenen Taten nicht begangen hätte, keinesfalls eine „Entschuldigung“ für sein Handeln sein und ihn entlasten sollten, ihm vielmehr bewusst sei, dass er allein für diese die Verantwortung trage.

467

Schließlich hat die Kammer insbesondere bei der Bestimmung der Gesamtstrafe berücksichtigt, dass dieser insofern eine erheblich gesteigerte spezialpräventive Funktion zu kommt, als neben ihrer Verhängung auch noch die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten wird.

468

Die Verhängung der vorgenannten Freiheitsstrafe ist somit insgesamt erforderlich, um den Unrechtsgehalt der strafbaren Verfehlungen des Angeklagten und seine Schuld genügend zu ahnden, andererseits aber auch ausreichend, um auf ihn einzuwirken.

469

VII.

470

Die Verhängung einer Maßregel gemäß § 63 StGB kam vorliegend bereits mit Blick auf die festgestellte uneingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht in Betracht.

471

Auch lagen die Eingangsvoraussetzungen für die Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB nicht vor.

472

Zwar besteht bei dem Angeklagten ein Hang, Alkohol und Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Das Vorliegen eines Hangs erfordert nach der Neufassung des § 64 StGB gemäß S. 1 a. E. eine Substanzkonsumstörung, mithin eine schwere und deshalb behandlungsbedürftige Form des übermäßigen Konsums berauschender Mittel, wovon unproblematisch substanzbezogene Abhängigkeitserkrankungen erfasst werden (BeckOK StGB/Ziegler, 59. Ed. 1.11.2023, StGB § 64 Rn. 4). Diese muss sich weiter in einer dauernden und schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit niedergeschlagen haben und fortdauern. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Sachverständige Prof. AO. vermochte – wie unter IV. 4) ausgeführt und belegt – bei dem Angeklagten jedenfalls ab Ende des Jahres 2022 das Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms von Kokain, begleitet von einem schädlichen Gebrauch von Alkohol, festzustellen. Mit Blick auf die hierdurch hervorgerufene Beeinträchtigung der Lebensführung des Angeklagten sei festzuhalten, dass zwar das Fehlen belastbarer strukturgebender Parameter wie eine stabile Berufstätigkeit oder familiäre Bindungen grundsätzlich auch mit einem der Zugehörigkeit zu der Hooliganszene geschuldeten Lebensstil vereinbar sei. Jedoch korreliere die Verschlechterung seiner Leistungsfähigkeit und das sich Einstellen desorganisierter Verhaltensweisen gerade in jüngerer Vergangenheit mit seinem erstarkenden Substanzkonsum, weshalb davon auszugehen sei, dass dieser hierfür auch die Ursache darstelle.

473

Indes fehlt es an dem nötigen symptomatischen Zusammenhang zwischen diesem Hang und jedenfalls einer der Anlasstaten. Ein solcher symptomatischer Zusammenhang liegt vor, wenn die Tat ihre Wurzeln in dem Hang findet, also Symptomwert für den Hang des Täters zum Missbrauch von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln hat; die hangbedingte Gefährlichkeit des Täters muss sich in der Tat äußern (BeckOK StGB/Ziegler, 64. Ed. 1.2.2025, § 64 Rn. 10). Zudem muss der Hang überwiegend ursächlich für die Anlasstat gewesen sein. Das ist nur der Fall, wenn er mehr als andere Umstände für die Begehung der Tat ausschlaggebend war (BT-Drs. 20/5913, 69; BGH, NStZ-RR 2024, 108; BeckOK StGB/Ziegler, 64. Ed. 1.2.2025, § 64 Rn. 10). Ein überwiegender Zusammenhang ist regelmäßig anzunehmen, wenn das delinquente Verhalten seine Motivation etwa im Craving, also im Drogenhunger, oder in der Notwendigkeit des Erwerbs der Substanz hat, um Entzugssymptome zu vermeiden, oder wenn aggressive Handlungen infolge der Abhängigkeit bzw. einer Intoxikation begangen worden sind (BeckOK StGB/Ziegler, 64. Ed. 1.2.2025, § 64 Rn. 10).

474

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Sachverständige Prof. AO. hat hierzu ausgeführt, bei dem Angeklagten seien im Hinblick auf die seinen Taten zugrundeliegenden Ursachen zwei Komponenten von Relevanz: Einerseits seine Gewaltaffinität, andererseits sein Substanzkonsum. Während in früheren Jahren bei seinem Handeln die Gewaltfreude und -disposition deutlich überwogen habe, habe in jüngerer Vergangenheit die Konsumkomponente an Gewicht gewonnen. Ob es sich hierbei jedoch abseits einer gewissen Mitursächlichkeit für die Taten auch um die führende Ursache handele, sei von der – allein der Kammer vorbehaltenen – Glaubhaftigkeitsbeurteilung seiner Angaben betreffend das Ausmaß seines Tatzeitkonsums abhängig.

475

Auf dieser Grundlage war der erforderliche Symptomzusammenhang nicht zu bejahen; eine überwiegende Verursachung der Taten durch den Kokainmissbrauch des Angeklagten war nicht zu erkennen. Wenngleich auch die Kammer dem Kokainmissbrauch des Angeklagten im Hinblick auf das festgestellte generelle Konsumausmaß und die fortschreitende, mit Frusterleben einhergehende Alltagsdesorganisation eine gewisse Mitursächlichkeit für die Taten nicht abspricht, war ein quantitatives Überwiegen dieses Tatfaktors gegenüber den persönlichkeitsimmanenten und situativ konstellierenden zu verneinen. Zunächst vermochte die Kammer, wie ausführlich unter IV. 4) dargelegt, schon nicht die Überzeugung zu erlangen, dass der Angeklagte zu den jeweiligen Tatzeitpunkten der Gewaltdelikte derart schwer intoxikiert war, wie von ihm im Rahmen seiner Einlassung geschildert. Im Übrigen war anhand einer Gesamtschau der zu der Fehlsozialisierung des Angeklagten und seinen hieraus entsprungenen Persönlichkeitszügen sowie seinem Verhalten in anderen Lebensbereichen, vor allem im Szenekontext und im Umgang mit den Medien, unter IV. 1) und 2) im Einzelnen aufgeführten Indizien zu belegen, dass die Vorgehensweise des Angeklagten nicht seinem entglittenen Konsum, sondern seiner – auch im nüchternen Zustand bestehenden – gewaltbereiten Primärpersönlichkeit entsprang, aufgrund derer er Gewalt zwar nicht generell, jedoch situativ als legitimes Mittel zur Ahndung von Fremdverhalten ansah und deren sanktionsfreies Ausleben die Rahmenbedingungen der S.-straße ermöglichten.

476

Unter dieser Prämisse fehlt es im Gleichlauf mit den Ausführungen des Sachverständigen Prof. AO. an einer überwiegenden Ursache der Taten in dem Hang des Angeklagten. Für die eine Verletzung von Bildansprüchen betreffenden Taten sowie den Waffenbesitz war der Hang des Angeklagten nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. AO. bereits von vornherein ohne Relevanz.

477

VIII.

478

Die Kammer hat zudem in Ausübung des ihr insoweit eingeräumten Ermessens gemäß § 66a Abs. 1 StGB den Vorbehalt der Unterbringung der Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

479

1)

480

Es liegen zunächst die formellen Voraussetzungen des § 66a Abs. 1 Nr. 1 StGB vor, namentlich die Verurteilung wegen einer in § 66 Abs. 3 S. 1 i.V. m. § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a StGB genannten Straftat, namentlich einer solchen, die sich gegen das Leben und /oder die körperliche Unversehrtheit richtet. Der Angeklagte wird vorliegend bezüglich der Fälle 3 und 12 jeweils u.a. wegen versuchten Totschlags sowie hinsichtlich der Fälle 8, 9, 10, 17 und 18 wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt.

481

2)

482

Weiter setzt der Vorbehalt der Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66a Abs. 1 Nr. 2 StGB in Verbindung mit § 66 Abs. 3 StGB voraus, dass der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist (S. 1) oder es in der Vergangenheit zwar zu keiner Verurteilung oder Freiheitsentziehung gekommen ist, der Täter jedoch zwei solcher Straftaten begangen hat, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat, und er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wird (S. 2). „Verwirkt“ i. S. des § 66 Abs. 3 S. 2 StGB ist eine Strafe, wenn sie im anhängigen Verfahren verhängt wird oder es sich um eine rechtskräftige Einzelstrafe aus einem anderen Verfahren in der vom Gesetz geforderten Höhe handelt (BGH, Beschluss vom 17.09.2020 – 1 StR 229/20). Die Taten müssen zumindest materiell-rechtlich selbstständig sein, also in Tatmehrheit zueinanderstehen (BeckOK StGB/Ziegler, 62. Ed. 1.8.2024, StGB § 66 Rn. 27). Die Mindeststrafhöhe von zwei Jahren bezieht sich auf die verhängten Einzelstrafen; die Höhe der Gesamtstrafe ist ohne Belang (BeckOK StGB/Ziegler, 62. Ed. 1.8.2024, StGB § 66 Rn. 28). Die tateinheitliche Verurteilung wegen einer Katalogtat nach Abs. 3 und einer Nichtkatalogtat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren genügt den formellen Anforderungen an die Symptomtat (BGH, Urteil vom 14.07.1999 - 3 StR 209–99). Der Täter muss wegen der zweiten Tat in dem Verfahren, in dem die Sicherungsverwahrung angeordnet wird, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt werden. Dies kann auch gemeinsam mit der weiteren Symptomtat erfolgen; dann genügt die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen beider Taten, vorausgesetzt die Einzelstrafen betragen jeweils mindestens zwei Jahre (BeckOK StGB/Ziegler, 62. Ed. 1.8.2024, StGB § 66 Rn. 29).

483

Die Voraussetzungen des § 66a Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 66 Abs. 3 S. 2 StGB sind gegeben. Der Angeklagte wird mit dem vorliegenden Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt; bezüglich der Fälle 3 und 12 wegen versuchten Totschlags, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu Freiheitsstrafen von vier und fünf Jahren sowie bezüglich der Fälle 10, 17 und 18 wegen gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafe von zwei Jahren, drei Jahren und sechs Monaten sowie vier Jahren verurteilt, mithin zu Einzelstrafen von mindestens zwei Jahren und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren.

484

3)

485

Zudem sind die materiellen Voraussetzungen des § 66a Abs. 1 Nr. 3 StGB gegeben. Denn es ist zur sicheren Überzeugung der Kammer zumindest äußerst wahrscheinlich, dass bei dem Angeklagten ein Hang zu erheblichen Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 S.1 Nr. 4 StGB vorliegt, bei denen die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, und er aufgrund dessen für die Allgemeinheit gefährlich ist, auch wenn dies zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden kann.

486

a)

487

Hangtäter im Sinne des § 66 StGB ist, wer dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder auf Grund einer fest verwurzelten Neigung straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Der Hang als „eingeschliffenes Verhaltensmuster“ bezeichnet einen auf Grund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festgestellten gegenwärtigen Zustand (vgl. BGH, Beschluss vom 06.05.2014 – 3 StR 382/13 –, juris). Von besonderer Bedeutung ist dabei die zeitliche Verteilung der Straftaten, wobei längere straffreie Zeiträume zwar im Grundsatz, aber nicht zwingend gegen einen Hang sprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 24.05.2017 – 1 StR 598/16 –, juris Rn. 22).

488

Für das Vorliegen eines Hangs des Angeklagten in diesem Sinne sprechen bei Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung seiner Persönlichkeit und seiner Taten maßgebenden Umstände und unter Berücksichtigung der Ergebnisse des eingeholten Sachverständigengutachtens verschiedene erhebliche Gesichtspunkte:

489

aa)

490

Zu berücksichtigen ist zunächst die Delinquenzhistorie des Angeklagten mit wiederholt zutage getretenem Gewaltbezug. Zwar lagen den Vorstrafen bislang keine derart schwerwiegenden Straftaten zugrunde, wie sie hier in Gestalt zweier versuchter Tötungsdelikte und einer Vielzahl gefährlicher Körperverletzungen zur Aburteilung standen. Darüber hinaus liegt vor allem die einzig im engeren Sinne einschlägige Vorstrafe bereits mehr als zehn und auch die der jüngsten Vorverurteilung zugrunde liegende Gewalttat bereits acht Jahre zurück. In Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen Prof. AO. spiegelt sich in der strafrechtlichen Vorgeschichte des Angeklagten dennoch die seit seiner Jugend herangewachsene Bedeutung von Gewalt für seine Entwicklung und sein Handeln.

491

Zu den rechtradikal motivierten Straftaten des Angeklagten der Jahre 2004 bis 2007 folgerte der Sachverständige aus seiner Einlassung und den Angaben in verschiedenen Podcastformaten, sich von nationalsozialistischem Gedankengut distanziert und „weder Rassist, noch Antisemit, noch ein rechtes Arschloch“ zu sein, dass derartige Einstellungen heute für ihn nicht mehr handlungsleitend seien. Dies entspricht auch dem Eindruck der Kammer, zumal der Angeklagte in jüngerer Vergangenheit nicht mehr mit gleichgelagerten Straftaten in Erscheinung getreten ist. Gleichwohl war bereits den seinerzeit unterstützten Bekenntnissen eine deutliche Gewaltsymbolik und Verherrlichung immanent (vgl. bspw. den propagierten Passus „Hart im Kampf und hart im Sieg“), welche indiziell für eine bestehende Gewaltaffinität wirken. Zugleich ist im Hinblick auf den verlesenen Chatverkehr zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen SL. mit teils antisemitischen Inhalten (beispielsweise kommentiert der Angeklagte einen etwaigen Spielerwechsel in einer Sprachnachricht vom 16.05.2023, 17:20 Uhr, mit den Worten […] „Wie unfähig ist denn unsere Chefetage, dass die den zu diesem Judenverein wechseln lassen […]“ oder äußert in einer Sprachnachricht vom 27.08.2023 21:53 Uhr „[…] Kommt Zeit, kommt Rat, kommt Führerstaat. […]“, im Kontext einer Hilfsaktion für von einem Hausbrand in Stolberg betroffene Familien führt der Angeklagte in einer Sprachnachricht vom 29.12.2023, 23:59 Uhr, zudem aus „Du hast doch nicht wirklich geglaubt, dass es noch eine deutsche Familie mit fünf Kindern gibt, oder? Aber ich glaube, das sind Neger. Also zumindest gibt es eine Restwahrscheinlichkeit, dass die Christen sind.“) sowie auf den im Zuge der Wohnungsdurchsuchung in seinem Keller sichergestellten Kalender der „Waffen-SS“ aus dem Jahr 2024 und den Aufkleber mit der Schrift „I love HTLR“ nicht davon auszugehen, dass eine völlige Abkehr von rechtsradikalem Gedankengut stattgefunden hat. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte hierzu befragt im Rahmen der Hauptverhandlung erwiderte, „solange [er] die Gedanken nicht frei nach außen trage, [seien] die Gedanken frei“. Vor diesem Hintergrund wertet die Kammer die Erstdelinquenz des Angeklagten jedenfalls als Indiz für eine sich heute in Gewalttaten niederschlagende Neigung.

492

Eine höhere Aussagekraft und einen deutlichen Gewaltbezug besaßen im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen Prof. AO. die Verurteilungen wegen gemeinschaftlichen Landfriedensbruchs und vorsätzlicher Körperverletzung des Jahres 2008 sowie wegen Landfriedensbruchs im Jahr 2010. Die Hintergründe dieser Taten lagen dabei jeweils in Auseinandersetzungen und Tätlichkeiten im Kontext des Besuchs von Fußballspielen, wobei der Angeklagte jeweils mit Faustschlägen auf die Geschädigten einwirkte. Ähnliche Verhaltensweisen waren der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung im Jahr 2015 mit Ursprung in der Türstehertätigkeit des Angeklagten zu entnehmen. Mit Blick auf die jüngste Vorverurteilung des Angeklagten aus dem Jahr 2018 wegen Erpressung, welcher ein Vorfall im Nachtleben zum Nachteil seiner damaligen Lebensgefährtin vorausgegangen war, übte der Angeklagte gegenüber dem Geschädigten zwar keine Gewalt aus, stellte diese jedoch für den Fall eines Zuwiderhandelns des Geschädigten gegen die Anweisungen des Angeklagten in Aussicht und nutze diese damit gezielt als Drohmittel.

493

Hierauf gestützt führte der Sachverständigen Prof. AO. überzeugend aus, der Angeklagte habe im Rahmen seiner Vorverurteilungen ab dem Jahr 2008 jeweils deutliche Verhaltensmuster gezeigt, in denen sich die unter II. 1) aufgezeigte wesensmäßige und tief in sein Selbstverständnis hineinragende Positivprägung durch Gewalt manifestiert und die zu einem eingeschliffenen Verhaltensmuster mit einer Disposition des Angeklagten zu gewaltsamen Handlungen geführt habe, zumal nach seinen eigenen biografischen Angaben weitere von ihm begangene, auch schwere Delikte nie den Strafverfolgungsbehörden zugeführt worden seien.

494

Diese Einschätzung teilt auch die Kammer. Wenngleich die vorangegangenen Straftaten des Angeklagten in ihrem Gewicht deutlich hinter den dem hiesigen Verfahren zugrundeliegenden Gewaltexzessen zurückbleiben, ähneln sie sich in ihrem Ausführungsmodus. Das betrifft neben der Gewaltausübung in wechselnden Milieus – zunächst der gewaltaffinen Fußballszene, dann dem Nachtleben und schließlich dem Rotlichtmilieu – auch die von dem Angeklagten in Anspruch genommene Dispositionshoheit über den Einsatz von Gewalt, welche vor allem in der Vorverurteilung wegen Erpressung des Jahres 2018 hervorgetreten ist. Offenkundig befand der Angeklagte hier die Anwendung von Gewalt gegenüber dem Geschädigten für weniger opportun, als diesen durch deren Inaussichtstellen zu „Schadenswiedergutmachungszahlungen“ anzuhalten. In ähnlicher Weise entschied der Angeklagte im Zuge der hiesigen Taten, welches Fehlverhalten der jeweiligen Freier er mit welchem Nachdruck ahndete. Die Vorverurteilungen des Angeklagten dienen damit in Einklang mit der Einschätzung des Sachverständigen als gewichtiger Beleg für die Erstarkung von Gewalt zu einem wesentlichen Persönlichkeitszug des Angeklagten, welcher wiederum zwingende Voraussetzung bzw. ausschlaggebender Auslöser für die hiesigen Tatbegehungen in Bezug auf die versuchten Tötungsdelikte und die Körperverletzungsdelikte, aber auch für die in der Vergangenheit gezeigten gewaltsamen Verhaltensweisen des Angeklagten gewesen ist.

495

bb)

496

Hierauf gestützt waren die im Einzelnen die problematischen Persönlichkeitsanteile des Angeklagten und vertiefend seine Einstellung zu Gewalt zu berücksichtigen.

497

Der Sachverständige AO. hat – wie unter II. 1) dargelegt – die nicht nur in biografischer Hinsicht, sondern auch für die Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten elementare Positivprägung durch Gewalt und deren bis heute fortwirkenden bestimmenden Einfluss für sein Handeln dargelegt. Mit Blick auf die Frage des Vorliegens eines eingeschliffenen Verhaltensmusters hat er vertiefend ausgeführt, dass für den Angeklagten zu Beginn dieser Entwicklung zwar der Aspekt der Diskriminierungskompensation im Vordergrund gestanden, die ihm zuteilwerdende Anerkennung und sein hierüber generiertes Ansehen aufgrund der bei den Auseinandersetzungen gezeigten Stärke und Mut jedoch eine Eigendynamik in Gang gesetzt habe, die zu einer fortwährenden Verstärkung dieser Verhaltensweisen und einer derart tiefen Verankerung der positiven Besetzung von Gewalt in seinem Selbstverständnis geführt habe, dass von einem eingeschliffenen Verhaltensmuster auszugehen sei. Entsprechend habe der Angeklagte in seinem Werdegang in umfangreicher Weise aktiv Erlebnisse mit Gewaltaktionen gesucht und sich von diesen fasziniert gezeigt, erst in der Hooliganszene, bei den QQ., bei „CC.“ und „DA. wie auch in der „Boxstaffel“ und schließlich im Türsteher- bzw. Securitygewerbe, wo die Anwendung von Gewalt ständig ein zentrales Thema gewesen sei. Im Gleichlauf hierzu empfinde der Angeklagte seine Gewaltbereitschaft auch nicht als Schwäche oder störendes Persönlichkeitselement, sondern als integralen, von ihm selbst bejahten und geschätzten Wesenszug, wobei auch eine intellektuelle Auseinandersetzung mit dem Thema der Gewalt und ihrer Rechtfertigung in derart intensiver Weise erfolgt sei, dass sie nahezu den Status ideologischer Überhöhung erreicht habe.

498

Diese tiefreichende Verankerung von Gewalt im Selbstverständnis des Angeklagten wie auch seine daran ausgerichtete Lebensführung würden auch nicht dadurch abgeschwächt, dass er für sich in Anspruch nehme, „kanalisierte Gewalt“ – d.h. dosiert und ritualisiert im Rahmen sog. Ackerkämpfe – zu praktizieren, wie er dies nicht nur vielfach innerhalb der Hauptverhandlung, sondern auch in seinem Podcastauftritt auf dem Kanal Sucht und Ordnung „Chemo - Ich habe mich bewusst für diesen Weg entschieden“ vielfach propagiert habe. Dies gelte schon deshalb, weil trotz freiwilliger Teilnahme auch bei solchen die Gefahr schwerer körperlicher Schädigungen der Teilnehmer bestehe. Darüber hinaus sei faktisch zu konstatieren, dass der Angeklagte eine derartige Zügelung seiner Gewalt nicht durchgehend habe aufrechterhalten können. Wiederkehrend habe er Vorfälle geschildert, bei denen er beispielsweise Leuten „grundlos auf die Fresse gehauen“ habe, die dann auch von ihm ein „gutes Schmerzensgeld zur Wiedergutmachung bekommen“ hätten – was aufgrund der hierin zutage getretenen retrospektiven Andersbewertung seinen Kontrollverlust dokumentiert. Daneben existierten erhebliche Selbstzweifel, die sich beispielsweise in Formulierungen wie „da ist etwas in mir“ und seiner Erkenntnis, es sei ein „abnormales Verhalten“, wenn er „jemandem den Schädel einschlage und anschließend weiter Wasser trinke“, geäußert hätten. Entscheidend sei jedoch das beide Formen der Gewaltausübung – kanalisiert oder exzessiv – verbindende Element einer erheblichen Gewaltaffinität des Angeklagten, der ein positiver Beleg im Selbstverständnis zugrunde liege und die Teil seiner Persönlichkeit sei.

499

Ebenso wenig seien die im Rahmen des Prozesses vielfach geäußerten Distanzierungen des Angeklagten von seinen Tathandlungen und seine wiederholten Beteuerungen, von derartigen Verhaltensweisen in Zukunft Abstand zu nehmen, geeignete Grundlage für eine schon jetzt valide Neubewertung seiner Persönlichkeitsstruktur. Insoweit fehle es angesichts des Umstandes, dass die gewaltpositive Einstellung des Angeklagten bis zu seinem Haftantritt fortbestanden habe, an jeglicher Erprobung dieser Äußerungen.

500

Neben seine erhöhte Gewaltbereitschaft und -disposition träten zudem weitere prognostisch negativ zu bewertende Persönlichkeitsanteile. Dies betreffe einerseits sein forciertes Selbstbewusstsein mit Betonung von männlicher Stärke und Stolz, andererseits sein ausgeprägtes Autonomiestreben. Repräsentativ hierfür stünden seine Äußerungen gegenüber dem Zeugen SL. „so bin ich, so handele ich“ sowie innerhalb der Podcasts, ihm trete, „in dieser Stadt keiner auf die Füße“ sowie er „entscheide, was [er] ahnde“ verbunden mit den Geschehnissen um den Redakteur der H. Zeitung. Daneben träten narzisstische Persönlichkeitszüge und ein gewisses Geltungsbedürfnis, welches auch dadurch hervorgetreten sei, dass er innerhalb der von ihm durchlaufenen Lebenskreise in Y. jeweils eine gewisse prominente Rolle zu erlangen vermochte, sowie Elemente von Selbstgerechtigkeit, die mitunter darin erkenntlich seien, dass der Angeklagte seine eigene Person mit großer Energie vertrete. All diese Persönlichkeitsanteile gingen mit einer eingeschränkten Fähigkeit zur Selbstkritik und Schwierigkeit einher, sich rezeptiv und untergeordnet zu verhalten.

501

Erschwerend im Hinblick auf diese ohnehin kritischen Persönlichkeitsanteile wirke der bestehende Kokain- und Alkoholabusus des Angeklagten sowie seine Milieuzugehörigkeit, welche beiderseits einen günstigen Nährboden für den hiesigen Taten gleichgelagerte Verhaltensweisen böten. Zu den Auswirkungen dieses Konsums auf die ohnehin kritischen Persönlichkeitsanteile hat der Sachverständige überzeugend und plausibel ausgeführt, dass vor allem Kokain die grundsätzlich vorhandenen Persönlichkeitsanteile, hier in Gestalt der erhöhten Gewaltaffinität des Angeklagten, stärker hervortreten lasse. Erschwerend wirkten sich in diesem Zusammenhang auch die Selbstentlastungstendenzen des Angeklagten aus, der nach seinen Angaben sowohl in der Hauptverhandlung als auch der Exploration die Gründe für seine Taten nicht in seiner Persönlichkeitsdisposition und seiner gewaltpositiven Einstellung, sondern allein in seinem Kokainkonsum verorte. In den drei Risikomilieus der Fußballszene, des Nachtlebens und des Rotlichts mit ihren strukturellen Eigentümlichkeiten herrsche schließlich ein erhöhtes Maß an Toleranz in Bezug auf Gewalt, sodass es dem Angeklagten bei dortigem Verbleib auch an begrenzenden sozialen Strukturen fehle.

502

Die Kammer schließt sich diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Bewertungen des Sachverständigen Prof. AO. an. Auch aus ihrer Sicht besteht bei dem Angeklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit eine tief mit seiner Persönlichkeit verwobene, ihren Ursprung bereits im Jugendalter tragende positive Einstellung zu und Konnotation von Gewalt, welche zu einem elementaren Wesenszug des Angeklagten erstarkt ist und hochwahrscheinlich eine eingeschliffene Neigung zur Begehung von Gewaltstraftaten nach sich zieht. Der Angeklagte nimmt seit dem Jugendalter regelmäßig an sog. „Ackerkämpfen“ der Hooliganszene teil, deren Inhalt – unabhängig von dem damit einhergehenden Mechanismus der Selbstüberwindung oder der Einhaltung szeneinterner Regularien – sich faktisch in dem Einsatz massiver Gewalt gegen andere Personen erschöpft. Von dem Ablauf derartiger Schlägereien wie auch ihrer Gefährlichkeit hat die Kammer sich anhand der hierzu in Augenschein genommenen Videomaterialien „Hooliganschlägereien“ ein Bild gemacht. Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Sachverständigen Prof. AO. vermochten in diesem Kontext auch die Erläuterungen des Angeklagten zu dem im Zuge der Kämpfe geltenden Reglement (bspw. 20 - 20, Kontrolle durch „Schiedsrichter“, Waffenverbot, Altersbeschränkungen, Ausschluss der Öffentlichkeit und Unbeteiligter) sowie seine Distanzierung von dem in einem der vorgenannten Videos gefallenen Anfeuerungsruf „Schlag‘ den tot“ keine abweichende Bewertung zu rechtfertigen. Denn auch diese äußeren Parameter ändern nichts an der innerlichen Verknüpfung der Gewaltausübung mit seinem Persönlichkeitsgefüge und seiner hieraus resultierenden, in seinen Vorverurteilungen, den hiesigen Taten sowie seinen weiteren gewaltpositiven Bekundungen zutage getretenen Einstellung. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang zudem die unter IV. 1) b) dargestellten manipulativen Verhaltensweisen des Angeklagten, insbesondere im Zusammenhang mit der Einflussnahme auf den Redakteur der H. Zeitung, und den hierin beispiellos zutage getretenen zweckgerichteten Einsatz von Gewalt berücksichtigt. Dieser Vorfall belegt anschaulich, dass der Angeklagte Gewalt nicht zum Selbstzweck ausübt, sondern diese bzw. ihre Androhung strategisch zur Verfolgung eigener Ziele einsetzt, sie also für sich nutzt, wenn sie ihm opportun erscheint. Vergleichbare Verhaltensweisen zeigte der Angeklagte im Rahmen seiner Vorverurteilung durch das Landgericht Y. wegen Erpressung, bei der er unter Androhung von Gewalt Schmerzensgeldzahlungen erwirkte.

503

Daneben stehen die für die Beurteilung der Hangtäterschaft des Angeklagten aus Sicht der Kammer noch bedeutenderen hiesigen Taten. Der Angeklagte ist in diesem Zusammenhang über einen Zeitraum von annähernd einem Jahr mit hoher Frequenz und einem gleichförmigen Verhaltensmuster vielfach straffällig geworden. Zur Aburteilung standen allein sieben gefährliche Körperverletzungen, zweimal in Tateinheit mit einem versuchten Tötungsdelikt. Über den Anklagevorwurf hinaus ereigneten sich innerhalb dieses Zeitraums mindestens zwei weitere Taten, wie sich anhand der hierzu in Augenschein genommenen Videodateien vom 31.12.2023 und eines weiteren unbekannten Datums ergab: Das erste, insgesamt 41 Sekunden lange Video zeigt dabei den Geschädigten und den Angeklagten in einem Gespräch im Bereich eines der Häusereingänge der S.-straße, bevor der Angeklagte dem Geschädigten einen wuchtigen Schlag mit der linken und sodann der rechten Hand in das Gesicht versetzt, woraufhin dieser zurücktaumelt und schließlich zu Boden fällt. Der Angeklagte wirft daraufhin ein Mobiltelefon zu Boden. Anschließend tritt er an den Geschädigten, der inzwischen eine sitzende Position eingenommen hat, heran, und ohrfeigt ihn mit der rechten Hand, bevor er ihm – nach kurzer Ansprache – einen weiteren wuchtigen Faustschlag in das Gesicht versetzt, sich abwendet und den Tatort verlässt. Das zweite auf den 31.12.2023 datierende, insgesamt 39 Sekunden lange Video zeigt den vor einem der Laufhäuser stehenden Geschädigten, der mit einer zunächst nicht erkennbaren, in dem Objekt befindlichen Person kommuniziert. Sodann erhält der Geschädigte einen Faustschlag auf die rechte Gesichtshälfte, es betritt der Angeklagte den Aufnahmebereich und versetzt dem Geschädigten unmittelbar mit der rechten und linken Faust jeweils einen weiteren Schlag in das Gesicht und drängt ihn hinaus in den Straßenbereich. Dort versetzt er ihm neun weitere Faustschläge in das Gesicht, wobei der Geschädigte infolge des letzten Schlages zu Boden geht. Hier beugt sich der Angeklagte über den in Sitzhaltung befindlichen Geschädigten, versetzt ihm drei weitere Faustschläge und anschließend zwei Tritte mit dem beschuhten Fuß in das Gesicht. Anschließend wendet er sich von dem Geschädigten ab kehrt in das Gebäude zurück. Die Tathandlungen fügen sich damit ohne weiteres in den auch den hiesigen Tatgeschehen zugrundeliegenden modus operandi. Hierbei zeigen nicht nur die fortwährenden Tathandlungen selbst, sondern auch das zugehörige Nachtatverhalten in Form der Übersendung der gefertigten Tatvideos an einen Kreis Dritter die Übereinstimmung seines Tathandelns mit seinem Werteverständnis. Auch in der Vergangenheit hat der Angeklagte – wie in seinen Podcastauftritten vielfach von ihm betont – eine deutliche ich-syntone Haltung zu seiner Delinquenz und seinem gewalttätigen Verhalten unter Ablehnung des Konzepts von Reue eingenommen. Eine Distanzierung von seinem gewaltaffinen Lebensstil und die Einsicht in sein Fehlverhalten ist erstmals im Zuge der Hauptverhandlung hervorgetreten und wird daher – in Einklang mit der Einschätzung des Sachverständigen – derzeit als für eine günstige Delinquenzprognose nicht hinreichend belastbar erachtet.

504

Als weiteren Risikofaktor erkennt die Kammer schließlich die „soft skills“ des Angeklagten in Gestalt einer außergewöhnlichen sprachlichen und sozialen Intelligenz, einer starken Rhetorik, hoher Reflektiertheit und Charme, welche nicht nur im Zuge der Hauptverhandlung, sondern auch anhand des in Augenschein genommenen Podcast-materials und des Chatverkehrs mit den Funktionären des TSV J.. und in den Schilderungen von Zeugen hervorgetreten sind. Der Angeklagte war nicht nur in der Hauptverhandlung in der Lage, sich auf wechselnde Prozesssituationen einzustellen, beispielsweise gegenüber den Tatopfern Bedauern und Verantwortungsübernahme für sein Handeln zu kommunizieren, zugleich aber auch auf kritische, teils provokative Befragung durch das Gericht reflektiert und in seinem Sinne zu reagieren. Beispielhaft hierfür steht die im Zusammenhang mit der Inaugenscheinnahme seines Sprachnachrichtenverkehrs mit dem Zeugen SL. erfolgte Konfrontation mit den Prioritäten seines Lebens, hinsichtlich derer er auf Erstbefragung noch äußerte, nach seiner Frau und den Hunden kämen „direkt SC. und die Stadt Y.“, nur um dies am folgenden Hauptverhandlungstag dahingehend zu relativieren, „viel über den Dialog [hierzu] nachgedacht“, dies mit seiner Therapeutin im Rahmen der zwischenzeitlich erfolgten Gruppengespräche näher eruiert und für sich erkannt zu haben, dass es „anderer Stellschrauben“ in seinem Leben bedürfe und er „alles dafür tun werde, dass SC. nicht mehr diesen Stellenwert habe“. Ohne dem Angeklagten einen Ersterkenntnisprozess in Bezug auf seine kritisch zu bewertenden Lebensanteile abzusprechen, belegt diese geäußerte Einstellungsänderung deutlich seine Umstell- und Anpassungsfähigkeit an die Bedürfnisse und Einstellungen seines jeweiligen Gesprächspartners, hier katalysiert durch seine kritische Konfrontation durch die Kammer mit seinem Verhältnis zu dem Verein TSV SC. und der zugehörigen Subkultur, die – auch nach der nachfolgend dargestellten Einschätzung des Sachverständigen Prof. AO. – die nachhaltige therapeutische Bearbeitung seiner auch für die hiesigen Taten problematischen Persönlichkeitsanteile erschwert. Diese Fähigkeit des Angeklagten wird weiter dadurch untermauert, dass er unschwer in der Lage war, in stark divergierenden sozialen Kreisen – reichend von verschiedenen subkulturellen Milieus, über seine Funktion als Ansprechpartner für die Polizei bis hin zum Zugang zu der Vereinsführung des TSV J.. – zu bestehen und sich zu etablieren.

505

cc)

506

Dieses Ergebnis wird auch nicht hinreichend durch die prognosegünstigen Faktoren, insbesondere die prosozialen Aktivitäten des Angeklagten, relativiert; diese führen lediglich dazu, dass seine Hangtätereigenschaft derzeit nur hoch wahrscheinlich im Gegensatz zu sicher ist. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Angeklagte sowohl durch sein Engagement über den Verein VA., insbesondere die über einen mehrjährigen Zeitraum wöchentlich organisierten Essensausgaben nebst Zusatzevents, aber auch seine „Zusammenarbeit“ mit der Polizei und deeskalierende Einflussnahme innerhalb der gewaltaffinen Fußballszene bei Spielaustragungen im Stadion grundsätzlich prognosegünstiges Verhalten gezeigt hat. Der Sachverständige Prof. Dr KR. hat diese prosozialen Verhaltensweisen dahingehend eingeordnet, dass bei dem Angeklagten jedenfalls im Zeitraum der Jahre 2022 bis 2024 ein Nebeneinander von sozial angepasstem wie auch massiv regelüberschreitendem Verhalten existiert habe. Ob seine bereits im Zusammenhang mit der Vorverurteilung des Jahres 2018 geäußerten, damals gescheiterten und im Zuge des hiesigen Verfahrens erneut aufgenommenen bzw. vertieften Absichten bezüglich einer Neuordnung seiner Lebensverhältnisse hin zu einem prosozialen Lebensstil mit Schwerpunkt auf einem – so von ihm bezeichneten – „normalen Leben“ mit einem „nine-to-five-Job“, seiner Beziehung und seinem sozialen Engagement nunmehr lebensbestimmend werden können, hänge ganz maßgeblich von seinen therapeutischen Fortschritten innerhalb des Vollzugs, sowohl betreffend die Persönlichkeits- als auch die Suchtfrage, ab. Ambivalent seien in diesem Zusammenhang vor allem seine vorstehend dargestellten Persönlichkeitsakzentuierungen, aber auch seine Intelligenz und Redegewandtheit zu bewerten, die einer selbstkritischen Auseinandersetzung des Angeklagten mit seiner eigenen Person, aber auch den seitens der Therapeuten und Gruppenmitglieder geäußerten Inhalten entgegenstehen, sie aber auch fördern könnten. Dabei hänge der Therapieerfolg des Angeklagten entscheidend davon ab, dass es zu einer Erschütterung komme, bei der sein forciertes Selbstbewusstsein aufgeweicht und der Kokainkonsum nicht als alleinige „Quelle des Übels“ definiert werde.

507

Auch diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen schließt die Kammer sich uneingeschränkt an. Dabei hat sie vor allem im Hinblick auf seine deeskalierenden Verhaltensweisen im Stadion als Rädelsführer der „P.“ kritisch berücksichtigt, dass diese Verhaltensweisen – wie unter IV. 1) b) bereits ausgeführt und vor allem anhand der Angaben des Zeugen WC. zu den Hintergründen dieses faktischen Handelns zugunsten der Polizei belegt – keinem Selbstzweck oder einer situativen Ablehnung von Gewalt, sondern eigener Interessenwahrnehmung des Angeklagten dienten, namentlich der Vermeidung von Stadionverboten gegen Anhänger der extremen Fanszene. Dem entspricht die Verlagerung der szenetypischen gewaltsamen Auseinandersetzungen unter Beteiligung des Angeklagten auf die jeweiligen „Drittorte“. Als relativierender Faktor in Bezug auf die grundsätzliche Gewaltdisposition des Angeklagten kommt diesem Umstand daher aus Sicht der Kammer von vornherein nur sehr eingeschränkte Bedeutung zu. Die jedenfalls äußerlich positive postdeliktische Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten, insbesondere seine Verantwortungsüberahme für die hiesigen Taten sowie seine Distanzierung von derartigem Verhalten in der Zukunft, aber auch die bereits während der Untersuchungshaft aufgenommene Teilnahme an einzel- und gruppentherapeutischen Angeboten begrüßt die Kammer ausdrücklich. In Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen Prof. AO. steht der Angeklagte insoweit jedoch noch am Beginn eines länger andauernden Erkenntnis- und Therapieprozesses, dessen Nachhaltigkeit und Belastbarkeit nebst den damit verbundenen Verhaltensänderungen noch zum Beweis aussteht.

508

b)

509

Im Hinblick darauf, dass bei dem Angeklagten, wie dargelegt, das Vorliegen eines Hangs zu der Begehung von schwerwiegenden Straftaten wahrscheinlich ist, ist auch das Vorliegen seiner durch einen solchen Hang bedingten Gefährlichkeit für die Allgemeinheit zum gegenwärtigen Zeitpunkt als hochgradig wahrscheinlich zu beurteilen.

510

Der Sachverständige Prof. AO. hat hierzu überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass bei dem Angeklagten unter Durchführung einer klinisch-idiografischen Analyse, welche im Ergebnis auch die Prüfungsparameter der standardisierten Prognose-Tools abdecke, eine hohe Gefährlichkeit bezüglich der weiteren Begehung schwerer Straftaten vorliege, bei der sich die hangbedingte hohe Gefährlichkeit im Bereich der Gewaltdelinquenz bereits aus der vorbeschriebenen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten selbst ergebe. Dies betreffe die vorbeschriebenen bedenklichen Persönlichkeitsanteile des Angeklagten verbunden mit seiner tief verankerten und sein Selbstbild bestimmenden gewaltpositiven Prägung, an welcher er bis zu seiner Inhaftierung uneingeschränkt festgehalten habe und die mithin über nahezu zwei Jahrzehnte fortbestanden habe. Als besonderer Risikofaktor sei zudem der Verbleib des Angeklagten innerhalb der drei bekannten Milieus – der Fußballszene einschließlich ihres gewaltbereiten Anteils, des Nachtlebens, in der er „Zuhause“ sei, wie auch das Rotlichtmilieu – zu bewerten, da diese aufgrund ihrer strukturellen Eigentümlichkeiten den entsprechenden Nährboden für Verhaltensweisen ähnlich der Anlassdelikte böten.

511

Insofern verbessere auch die bevorstehende Haft die Prognose nicht. Zwar seien durch die therapeutischen Angebote des Vollzugs wichtige Veränderungen in der Persönlichkeit des Angeklagten und damit verbunden auch seines Delinquenzrisikos möglich. Dies betreffe in therapeutischer Hinsicht sowohl die Bearbeitung seiner Persönlichkeitsstruktur als auch seines Suchtmittelabusus durch therapeutische Gespräche und Gruppenaktivitäten. Darüber hinaus könne mit Blick auf eine Zukunftsperspektive auch eine geregelte und strukturierte Lebensführung durch Aufnahme einer Arbeit und/oder Ausbildung erarbeitet werden. Der Erfolg einer derartigen Umstrukturierung von Persönlichkeit und sozialem Empfangsraum sei jedoch ungewiss. Bisher habe der Angeklagte auf solche Belastungen mit Selbstgerechtigkeit anstatt mit Selbstkritik reagiert, was bei fortgesetztem entsprechendem Verhalten einen Therapieerfolg vereitele, sodass sich die Frage stelle, ob der Angeklagte seine durchaus vorhandenen Ressourcen ausschöpfen könne, um diese Herausforderungen zu bewältigen. Ohne eine intensive therapeutische Behandlung seiner persönlichkeitsgebundenen Gewaltdelinquenz, seines Suchtmittelkonsums und eine Neustrukturierung seines sozialen Empfangsraums sei bei dem Angeklagten auch nach einer zukünftigen Haftentlassung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit der Begehung schwerer Straftaten im Bereich der Gewaltdelinquenz zu rechnen.

512

Unter kritischer Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen sowie nach eigener Würdigung sämtlicher, auch in der Persönlichkeit des Angeklagten angelegter Umstände und seinem Bewährungsversagen, hat die Kammer bei der gebotenen Gesamtbewertung daher eine Gefährlichkeit des Angeklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen, welche sich auf zu erwartende Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit bezieht. Mit Blick auf die innere Haltung des Angeklagten zu seiner Persönlichkeitsstruktur, seinem gewaltgeprägten Lebensstil und den hier zur Aburteilung stehenden Taten hat sie berücksichtigt, dass trotz seiner vielfältigen Beteuerungen im Zuge der Hauptverhandlung betreffend eine Abkehr von seinem bisherigen Lebenswandel im Rahmen seines letzten Wortes gewichtige Anhaltspunkte für eine bislang nur eingeschränkte Einsicht in sein Fehlverhalten angeklungen sind. Dies betrifft insbesondere seine Ausführungen zu einer Befeuerung des medialen Interesses vor dem Hintergrund einer „vermeintlich im Hinblick auf die Frage der Sicherungsverwahrung durchgeführten zweistündigen Befragung des Zeugen HG. und Besprechung von Interna des TSV J..“. Dies lässt erkennen, dass dem Angeklagten weiterhin eine Einsicht in gewichtige problematische Persönlichkeitsanteile, vor allem seine manipulativen Strategien, nur eingeschränkt möglich ist, was seine Fähigkeit, einen therapeutischen Zugang hierzu zu erlangen, in Frage stellt. Der Angeklagte verfügt derzeit auch über keinen ausreichend stabilen sozialen Empfangsraum, der in Zukunft einer erneuten Delinquenz in erheblichem Umfang entgegenwirken könnte. Zwar lebt der Angeklagte aktuell in einer Beziehung, welche auch während seiner Untersuchungshaftzeit bislang Bestand hatte. Darüberhinausgehende engere familiäre Bindungen bestehen jedoch nicht; entsprechend fand der Angeklagte seine „Ersatzfamilie“ auch bis zuletzt in der extremen Fußballszene. Auch in beruflicher Hinsicht ist der Lebensweg des Angeklagten, der über keine Berufsausbildung verfügt, nicht nur von Unstetigkeit geprägt, sondern beschränkte sich auf von dem Sachverständigen Prof. AO. für die Delinquenzprognose als fatal bewertete Tätigkeiten in den Milieus des Nachtlebens und der Rotlichtszene. Allein die im Rahmen der Hauptverhandlung geäußerte Absichtserklärung des Angeklagten, nach der Haft ein „normales Leben“ mit einem „nine to five“-Job anzustreben, erachtet die Kammer als nicht hinreichend belastbar.

513

c)

514

Die hier abgeurteilten Taten sind auch symptomatisch für die in dem wahrscheinlichen Hang zur Begehung von Straftaten angelegte Gefährlichkeit des Angeklagten. Diese Delikte sind mit hoher Wahrscheinlichkeit Ausfluss des durch die Persönlichkeit des Angeklagten bedingten Hanges. Der Sachverständige Prof. AO. hat diesbezüglich ausgeführt, dass die Gefahrenprognose zwar als Anteil auch den Suchtmittelabusus des Angeklagten beinhalte, selbst bei dessen erfolgreicher Therapie diese jedoch im Hinblick auf die gewaltbezogenen Persönlichkeitsanteile des Angeklagten fortbestehe und entscheidend davon abhänge, ob deren Modifikation im Zuge einer Verhaltenstherapie gelinge.

515

Wie vorstehend bereits dargelegt sieht auch die Kammer die Taten des Angeklagten in Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen nicht als durch den Kokainkonsum des Angeklagten verursacht, sondern als Ausdruck einer Haltung an, Gewalt nach eigenen Determinanten situativ als legitimes Mittel zur Regelung von Konflikten und zur Ahndung von vermeintlichem Fehlverhalten anderer einsetzen zu können. Insoweit kann erneut auf die Selbstaussage des Angeklagten gegenüber seinem Chatpartner „TE.“ vom 26.12.2023, 15:22 Uhr „Ne, das ist eigentlich meine normale Arbeitsweise, wenn gegen mein Unrechtsempfinden verstoßen wird. […]“ rekurriert werden. Hierin tritt im Hinblick auf die Ausübung von Entscheidungsmacht darüber, ob und in welchem Ausmaß etwaiges Fehlverhalten von Kunden der S.-straße zu ahnden ist, gerade dieser Wesenszug des Angeklagten ebenso wie seine Rücksichtslosigkeit dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit einer Vielzahl anderer Personen gegenüber plastisch hervor.

516

c)

517

Die Vielzahl der dargestellten negativen Prognosefaktoren, die letztlich dazu führen, dass die Kammer bei dem Angeklagten einen Rückfall und die Begehung weiterer ähnlicher Taten als hoch wahrscheinlich bewertet, sowie die Schwere der potentiell von dem Angeklagten zu erwartenden Taten, die im Bereich der (versuchten) Tötungs- und gefährlichen Körperverletzungsdelikte anzusiedeln wären, haben die Kammer dazu veranlasst, im Rahmen einer Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls und der Person des Angeklagten in Ausübung des ihr eröffneten Ermessens die Unterbringung der Angeklagten in der Sicherungsverwahrung vorzubehalten.

518

Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, dass ungeachtet der hoch wahrscheinlich hangbedingten Gefährlichkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt des Urteils eine Beschränkung auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe möglich ist, sofern bereits jetzt festgestellt werden kann, dass die derzeit noch wahrscheinlichen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB zum Entlassungszeitpunkt nicht mehr vorliegen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19.07.2017 – 4 StR 245/17 –, juris). Indes konnte die Kammer eine solche Feststellung gerade nicht treffen. So stellt sich die postdeliktische Entwicklung der Angeklagten bislang so dar, dass er bislang keine vollständige Abkehr von seinem die Taten mitbedingenden Lebenswandel vollzogen hat und überdies zur Schuldexternalisierung neigt. Angesichts der kritischen Persönlichkeitsanteile und der zu erwartenden Belastungen des Angeklagten im Strafvollzug ist zudem fraglich, ob im Verlauf der weiteren Haftverbüßung hinreichende innere Kompensationsmöglichkeiten aufgebaut werden können, die es ihm ermöglichen, sich zukünftig von Gewaltdelikten zu distanzieren und eine bessere Belastbarkeit bzw. Impulskontrolle, auch in eventuellen künftigen Krisensituationen, zu gewinnen.

519

Schließlich stellt sich der Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vor dem Hintergrund der erheblichen Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren als nicht unverhältnismäßig dar.

520

Die Kammer misst dem Schutz der Allgemeinheit auch vor dem Hintergrund, dass die den Fällen 3 und 12 zugrundeliegenden Taten im Bereich der erheblichen Straftaten einzuordnen sind, unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten maßgebliche Bedeutung zu, weil diese Taten nach der Art und Weise ihrer Begehung eine solch hohe Gefährlichkeit für das Leben der betroffenen Personen aufwiesen, dass es lediglich vom Zufall abhing, dass diese nicht nachhaltig körperlich geschädigt wurden. Hieraus lässt sich eine generelle Rücksichtslosigkeit des Angeklagten gegenüber dem Leben anderer Menschen ableiten. Insgesamt ist angesichts des hoch wahrscheinlich feststellbaren Hangs zur Begehung schwerer Straftaten, der erkennbaren eingeschliffenen Neigung und der als hoch wahrscheinlich einzustufenden Gefährlichkeit des Angeklagten der Vorbehalt der Sicherungsverwahrung verhältnismäßig. Der von ihm hoch wahrscheinlich ausgehenden, ganz erheblichen Gefahr für die Allgemeinheit kann nur dadurch begegnet werden, dass zum Haftende im Rahmen einer dann erneut vorzunehmenden Gesamtwürdigung des Angeklagten, seiner Taten und seiner weiteren Entwicklung überprüft wird, ob die hangbedingte Gefahr der Begehung erheblicher Straftaten sicher festgestellt werden kann.

521

d)

522

Hingegen lagen die Voraussetzungen für eine über ihren bloßen Vorbehalt hinausgehende Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB nicht vor, namentlich nicht die sichere Feststellung des Hanges des Angeklagten zu erheblichen Gewalttaten und seine daraus resultierende Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB.

523

Der Sachverständige Prof. AO. hat auf die konkrete Nachfrage des Gerichts dazu explizit erklärt, dass er aus psychiatrischer Sicht nur von einer – allerdings hohen – Wahrscheinlichkeit von Hangtäterschaft und Gefährlichkeit ausgehen könne, deren Vorliegen jedoch nicht sicher belegen könne. Zur Begründung hat er auf die ambivalenten Persönlichkeitsfaktoren des Angeklagten verwiesen, die nicht nur als erhebliche Gefährdungen, sondern auch als besondere Ressourcen wirksam werden könnten. Namentlich hat er die hohe Intelligenz und Reflektiertheit des Angeklagten, seine intellektuelle Neugier und seinen starken Willen und hohe Energie benannt, die ihm bei entsprechender Motivation, für deren aktuelles Vorhandensein einiges spreche, die allerdings im Verlaufe des Vollzugs verstetigt werden müsse, durchaus Möglichkeiten biete, seinem Leben eine positive Wende zu geben.

524

Die Kammer schließt sich dieser Einschätzung nach eigener Würdigung an. Der Angeklagte verfügt über besondere Ressourcen, die ihm die Möglichkeit eröffnen, bisherige Sozialisationsdefizite trotz fortbestehender erheblicher Risikofaktoren zu überwinden. Das Vorhandensein dieser Ressourcen steht einer sicheren Feststellung zukünftiger Gefährlichkeit entgegen; der noch fehlende Nachweis, dass der Angeklagte diese Ressourcen auch tatsächlich nachhaltig prosozial nutzt und sie nicht erneut in den Dienst rücksichtsloser Verfolgung eigener Interessen nimmt, begründet allerdings die hohe Wahrscheinlichkeit auch zukünftiger erheblicher Gewaltdelinquenz.

525

IX.

526

Das dem Angeklagten gehörende und bei ihm sichergestellte Mobiltelefon der Marke Apple iPhone sowie der Schlagring waren als Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1 StGB einzuziehen.

527

Der sichergestellte Baseballschläger, der Holzschlagstock und die sechs Teleskopschlagstöcke waren gem. § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB einzuziehen, da insoweit die Gefahr besteht, dass diese der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden. Im Hinblick auf deren sich aus dem Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokoll S.-straße 20b vom 16.07.2024 ergebenden Sicherstellungsort in dem Aufenthalts-/Büroraum des Laufhauses 20b der S.-straße sowie die teilweise Tatbegehung des Angeklagten gemeinschaftlich mit einer anderen, naheliegend dem Securitykreis zugehörigen männlichen Person liegt deren rechtswidrige Verwendung gegen entsprechende Kunden – wie dies auch im Rahmen des hiesigen Verfahrens der Fall war – nahe, zumal anhand des Videomaterials zu Fall 12 konkret nachvollziehbar war, dass der Angeklagte sich dort mit einem aus dem Laufhaus stammenden Baseballschläger bewaffnet und diesen gegen den Zeugen EO. eingesetzt hat.

528

X.

529

Soweit dem Angeklagten auch in Fall 4 der Anklageschrift vom 22.11.2024 (Az.: 903 Js 593/24) die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen vorgeworfen worden ist, waren er aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

530

Konkret wurde den Angeklagten im Rahmen der Anklageschrift folgendes zur Last gelegt:

531

„Fall 4 (Hauptakte)

532

Nur drei Minuten später verschickte der Angeklagte über den Messenger-Dienst WhatsApp eine Videoaufnahme des Tatgeschehens von Fall 3, welche auch das regungslos am Boden liegende Opfer zeigte, an den Zeugen HQ., einen Security-Kollegen aus der S.-straße, der dies mit den Worten kommentierte „Auch nicht schlecht… Hätte dir gar nicht zugetraut, dass du so gelenkig bist“, woraufhin sich der Angeklagte mit der Textnachricht „Who the fuck ist Semmy Schilt“ mit einem bekannten ehemaligen Kick-Boxer und MMA-Kämpfer verglich.“

533

Insoweit fehlt es für die Bejahung des Tatbestands der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen jedoch an einer hinreichenden Erkennbarkeit des Geschädigten. Eine „Bildaufnahme einer anderen Person“ im Sinne des § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt nur dann vor, wenn die abgebildete Person erkennbar ist, wenngleich sie für Dritte nicht identifizierbar sein muss (BGH, Beschl. v. 26.2.2015 − 4 StR 328/14, NStZ 2015, 391; BGH, NStZ-RR 2019, 143). Aufgrund der schlechten Bildqualität des von Fall 3 angefertigten und in Augenschein genommenen Videos war eine derartige Erkennbarkeit für die Kammer nicht festzustellen. Vielmehr war dieses in einem solchen Maße verpixelt, dass vor allem das Gesicht des Geschädigten keiner Individualisierung zugänglich war. Da das Tatopfer in diesem Fall unbekannt geblieben ist, waren auch keine Feststellungen dazu möglich, ob dieses sich selbst auf der Aufnahme wiedererkannt hat.

534

XI.

535

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO. Eine Kostenteilung gem. § 467 Abs. 1 StPO im Hinblick auf den erfolgten Teilfreispruch war mangels hierdurch zusätzlich entstandener Kosten nicht veranlasst.

536

MT.

UL.

MH.

537

Ausgefertigt

538

pp.

539

Justizamtsinspektorin

540

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle