Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.08.2008 – 3 StR 316/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. August 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-

führerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag -

am 26. August 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Mönchengladbach vom 10. März 2008, soweit es sie be-

trifft, im Strafausspruch aufgehoben; jedoch werden die Fest-

stellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen "gemeinschaftlicher" schwe-

rer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Gegen den Mitangeklagten W. hat es wegen derselben Tat eine Freiheits-

strafe von drei Jahren und drei Monaten verhängt. Die auf die Rüge der Verlet-

zung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten ist zum Schuld-

spruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; das Landgericht hat ins-

besondere mit Blick auf das Interesse der Angeklagten am Erfolg der Tat durch

die Annahme von Mittäterschaft den ihm von der ständigen Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 148, 149; 2002, 74, 75;

2005, 71) bei der Abgrenzung zur Beihilfe eingeräumten Beurteilungsspielraum

noch nicht überschritten. Der Strafausspruch hält jedoch sachlichrechtlicher

Prüfung nicht stand.

2

Entgegen der Ansicht der Revision hat das Landgericht die Vorausset-

zungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 und 2 JGG rechtsfehlerfrei verneint und Erwach-

senenstrafrecht angewendet; indes weist die Begründung, mit der die Straf-

kammer einen minder schweren Fall der schweren räuberischen Erpressung im

Sinne von §§ 253, 255, 250 Abs. 3 StGB abgelehnt und die verhängte Strafe

dem Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB entnommen hat, einen durchgreifen-

den Rechtsfehler auf.

3

Bei der Prüfung, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven

Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß

gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass

die Anwendung des für einen minder schweren Fall vorgesehenen Ausnahme-

strafrahmens geboten erscheint, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei

der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der

Tat und des Täters in Betracht kommen (vgl. etwa BGHSt 26, 97, 98; BGHR

StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1). Eine sol-

che, für jeden Beteiligten gesondert vorzunehmende (vgl. BGHR StGB vor § 1

minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, unvollständige 2) Gesamtwürdigung

aller strafzumessungsrelevanten be- und entlastenden Umstände ist den Ur-

teilsgründen nicht zu entnehmen. Vielmehr hat das Landgericht bei der Be-

stimmung des Strafrahmens erkennbar nur auf die Höhe des eingetretenen

Schadens sowie die durch die Tat verursachte leichte Traumatisierung einer

Mitarbeiterin der überfallenen Sparkasse abgehoben und dem lediglich die

Selbstanzeige der Angeklagten bei der Polizei gegenübergestellt. Damit hat die

Strafkammer nur einen Teil der für die Strafzumessung bedeutsamen Gesichts-

punkte in ihre Bewertung einbezogen und vor allem den im vorliegenden Fall

den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat in Bezug auf die Angeklagte wesentlich

prägenden Umstand außer Acht gelassen, dass der Überfall als solcher allein

von dem Mitangeklagten W. verübt wurde, von dem auch die Initiative zur

Begehung der Tat ausging. Das Landgericht hätte dies in seine Gesamtbetrach-

tung einstellen und in den Blick nehmen müssen, dass die Beiträge der Ange-

klagten sich in der gemeinsamen Tatplanung sowie der Erleichterung der Flucht

des Mitangeklagten W. erschöpften, sie bei der eigentlichen Tatausführung

in der Sparkasse jedoch nicht mitwirkte.

4

Die Strafe für die Angeklagte ist deshalb insgesamt neu zuzumessen. Da

die zugehörigen Feststellungen von dem Wertungsfehler nicht betroffen sind,

können sie bestehen bleiben. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzen-

de Feststellungen zu treffen, soweit diese zu den bisherigen nicht in Wider-

spruch stehen.

RiBGH von Lienen befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Sost-Scheible Sost-Scheible Pfister

Hubert Schäfer