Rechtsprechung / Landgericht Aachen
Landgericht Aachen Urteil vom 30.04.2025 – 1 O 88/23
1. Zivilkammer · ECLI:DE:LGAC:2025:0430.1O88.23.00
Tatbestand
Die Parteien streiten über Rückzahlungsansprüche aus Online-Glücksspiel.
Die Beklagte ist ein in R. ansässiges Unternehmen und Betreiberin der Internetseite https://betamo.com/de, auf der sie öffentlich Online-Glücksspiele anbietet. Diese Seiten sind auch in deutscher Sprache verfügbar. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wurden in deutscher Sprache bereitgehalten.
Die Beklagte verfügt über eine behördliche Glücksspiellizenz aus R.; über eine Glücksspiellizenz der in Deutschland zuständigen Behörden nach § 4 GlüStV verfügt die Beklagte hingegen nicht.
Die Klägerin nahm im Zeitraum vom 14.11.2020 bis zum 10.08.2021 über die
Internetseite der Beklagten mit ihrer Anmeldeinformation alex.z@web.de an Online-Glücksspielen teil. Dabei zahlte sie in 30 einzelnen Zahlungen zwischen 20,00 € und 3.333,00 € einen Betrag von insgesamt 47.693,00 € ein. Auszahlungen seitens der Beklagten erfolgten nicht.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.02.2023 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von 47.693,00 € nebst Rechtsanwaltsgebühren bis zum 08.03.2023 auf.
Eine Zahlung durch die Beklagte erfolgte nicht.
Die Klägerin behauptet, jeweils an ihrem Wohnort in X. gespielt zu haben.
Sie sei zu dieser Zeit davon ausgegangen, dass das von der Beklagten angebotene Online-Glücksspiel legal gewesen sei.
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie
47.693,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.03.2023 zu zahlen. Nach unentschuldigtem Ausbleiben des Beklagtenvertreters im Termin am 11.12.2023 hat die Kammer antragsgemäßes Versäumnisurteil erlassen (Bl. 553 d.A.). Gegen dieses ihr am 20.12.2023 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte am 03.01.2024 Einspruch eingelegt.
Die Klägerin beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil der Kammer vom 11.12.2023 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil der Kammer vom 11.12.2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt die Zuständigkeit des Landgerichts Aachen. Sie bestreitet, dass die Klägerin die besagten Spielverträge als in Deutschland wohnansässiger Verbraucher eingegangen sei. Sie habe das treuwidrige und rechtsmissbräuchliche Geschäftsmodell des Spielens ohne Risiko betrieben.
Die Aktivlegitimation der Klägerin werde bestritten. Die Beklage gehe davon aus, dass die Klägerin die Forderung an einen Prozessfinanzierer abgetreten habe.
Die behördlich erlaubte Beklagte sei aber auch ohne zusätzliche deutsche Konzession nach dem GlüStV legal tätig gewesen. In der Zeit nach dem 1.7.2021 bleibe es für die Beklagte aus Gründen, die im Verantwortungsbereich der Deutschen Bundesländer liegen, unmöglich, in einem dem Unionsrecht entsprechenden Verfahren eine Erlaubnis zu bekommen.
Die Beklagte behauptet weiter, die Klägerin habe sich mit dem Wissen registriert und gespielt, dass die Beklagte auf der Grundlage einer Erlaubnis und behördlichen Überwachung in ihrem EU-Sitzland tätig sei, nicht aber zusätzlich eine deutsche
Erlaubnis habe. Die Klagepartei wisse, dass das öffentliches Glücksspiel in Deutschland erlaubnispflichtig sei.
Es werde zudem bestritten, dass die Klägerin selbst gespielt und selbst irgendwelche Einsätze verloren habe. Wie aus anderen Verfahren bekannt sei, liege es nahe, dass ein Dritter unter der E-Mail der dortigen Klagepartei mit dem Spielerkonto gespielt habe. Überdies werde bestritten, dass die Klagepartei von ihrer Wohnung aus gespielt habe. Auch werde bestritten, dass die in der Klage angegebene Adresse die Wohnadresse der Klagepartei sei.
Schließlich beruft sich die Beklagte auf Gepflogenheiten der Verkehrssitte, wonach Spielschulden Ehrenschulden seien.
Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die seitens der Parteivertreter wechselseitig zur Akte gereichten umfangreichen Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Durch fristgerechten Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 11.12.2023 ist der Prozess in die Lage zurückversetzt worden, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand, § 342 ZPO.
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
1.
Das Landgericht Aachen ist international Zuständigkeit.
Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 17 Abs. 1 c, 18 Abs. 1 EuGVVO. Danach kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz seinen Vertragspartner verklagen, wenn dieser in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
Die Klägerin hat als Verbraucher gehandelt. Hierfür spricht bereits eine tatsächliche Vermutung, da sich das Angebot zum Abschluss von Sportwetten offensichtlich nur an Verbraucher und nicht an gewerbliche Personen richtet und der Abschluss von Wetten einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit nicht zuzuordnen ist. Es sind auch im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, wonach die Teilnahme der Klägerin am Internetangebot der Beklagten einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zurechenbar wäre. Hierfür spricht schon der vergleichsweise kurze Zeitraum, in welchem die Klägerin das Glücksspiel ausgeübt hat. Dass sie hierbei ohne Risiko hat spielen wollen, ist bereits mit Blick auf die erschwerten Vollstreckungsmöglichkeiten auf R. fernliegend.
Die Beklagte hat ihrerseits durch gewerbliches Betreiben einer deutschsprachigen
Internetseite die Möglichkeit zum Abschließen von Online-Sportwetten auch in Deutschland angeboten.
Die in einem etwaigen Prozessfinanzierungsvertrag getroffenen Vereinbarungen haben keinen Einfluss auf die internationale Zuständigkeit. Der Begriff des Verbrauchers im Sinne der Art. 15 und 16 VO Nr. 44/2001 (a.F.) ist anhand der
Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht anhand ihrer subjektiven Stellung zu bestimmen. Deshalb fallen nur Verträge, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken, unter die Sonderregelung, welche die VO zum Schutz des Verbrauchers vorsieht, wohingegen dieser Schutz nicht gerechtfertigt ist bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht (EuGH NJW 2018, 1003, 1004). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die wortgleichen Bestimmungen in Art. 17 und 18 EuGVVO n.F. (OLG Hamm, Urteil vom 21. März 2023 - I-21 U 116/21 -, Rn. 21, juris; Paulus, NJW 2018, 987, 989). Überdies hat die Beklagte eine die Aktivlegitimation ausschließende Abtretung der Ansprüche der Klägerin nicht dargelegt.
Die sich aus Art. 17 EuGVVO ergebende Zuständigkeit erfasst nicht nur bestimmte
Ansprüche aus einem Verbrauchervertrag, sondern alle Klagen, die zu diesem Vertrag eine so enge Bindung aufweisen, dass sie von ihm nicht getrennt werden können (Musielak / Voigt, ZPO, 19. Auflage 2022, EuGVVO Art. 17 Rn. 1e). Umfasst sind daher auch etwaige Bereicherungsansprüche.
Die örtliche Zuständigkeit folgt aus Art 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO sowie aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO.
2.
Anwendbar ist deutsches Recht.
Nach Art. 6 Abs. 1 lit b) Rom-I-VO unterliegt ein Verbrauchervertrag dem Recht des
Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
Die Beklagte handelte als Anbieterin von Online-Glücksspielen in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit und damit als Unternehmerin, die ihre Tätigkeit auch in Deutschland und damit im Mitgliedsstaat des gewöhnlichen Aufenthaltes der Klägerin ausübte. Die Prozessfinanzierung hat hierauf keinen Einfluss.
3.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Einzahlung in Höhe der Verluste in Höhe von 47.693,00 € aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB i.V.m. § 134 BGB und § 4 Abs. 1 und Abs. 4 GlüStV 2012 bzw. § 4 Abs. 1 Satz 1 und. 2, Abs. 4 GlüStV 2021.
Die Klägerin ist auch aktivlegitimiert. Zwar ist sie der Behauptung, einen
Prozessfinanzierer eingeschaltet zu haben, nicht entgegengetreten. Dies stellt die Aktivlegitimation der Klägerin jedoch nicht in Frage.
Ein Kläger ist aktivlegitimiert, wenn er befugt ist, den Klageanspruch nach materiellem Recht in eigener Person geltend zu machen. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der
Kläger als ursprünglicher Gläubiger des Anspruchs nicht mehr aktivlegitimiert ist
(Anschluss BGH, Versäumnisurteil vom 30. November 2022 - IV ZR 60/22). Ein Kläger, der als Teilnehmer an einem Glücksspiel gesetzliche Ansprüche gegen den
Veranstalter des Glücksspiels geltend macht, muss mithin nicht die Behauptung der
Beklagten widerlegen, dass eine Abtretung der Klageforderung an einen Prozessfinanzierer erfolgt sei. Vielmehr genügt es insoweit, wenn er - wie hier im Schriftsatz vom 11.03.2024 - ausdrücklich klargestellt hat, dass keine Abtretung erfolgt ist, sondern er eine eigene Forderung geltend macht (OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Januar 2025 - 5 U 107/24 -, juris).
a.
Die Beklagte hat mit den geleisteten Spieleinsätzen der Klägerin einen Vermögenswert erlangt. Dies erfolgte durch Leistung der Klägerin. Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens. Die Einzahlung des Spieleinsatzes stellt eine solche Vermögensvermehrung dar. Diese hat die Klägerin unter Bezugnahme auf eine zur Akte gereichte und unbestritten gebliebene
Tabelle (Anlage K4, Bl. 15 d.A.) dargelegt, aus der sich jeweils die Zahlungen der Klägerin ergeben sowie der Umstand, dass seitens der Beklagten keine Zahlungen an die Klägerin vorgenommen wurden.
Die Leistung erfolgte auf Kosten der Klägerin.
Die Zahlungen erfolgten ohne Rechtsgrund.
aa.
In dem Zeitraum vom 14.11.2020 bis zum 10.08.2021 war der Vertrag über die
Teilnahme an dem von der Beklagten betriebenen Online-Glücksspiel gemäß § 134
BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 2 GüStV 2016 bzw. § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4 GlüStV 2021 nichtig. Danach durften bzw. dürfen öffentliche Glücksspiele (auch im Internet) nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen (Bundes-) Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Im Übrigen sind sie als unerlaubtes Glücksspiel weiterhin verboten (vgl. auch LG Bielefeld, Urteil vom 21. November 2022 - 8 O 386/21, Rn. 9, juris). Die Beklagte verfügte unstreitig nicht über die Erlaubnis der für NRW zuständigen Behörde, sodass ihr Internet-Angebot zum Veranstalten und Vermitteln von den Glücksspielen verboten war, § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021.
Die Kammer schließt sich dabei den überzeugenden Ausführungen des OLG Karlsruhe im Urteil vom April 2023 an. Danach erscheint es unabdingbar auch nach den Änderungen im Glücksspielstaatsvertrag gegenüber (insbesondere) ausländischen Anbietern von illegalen Online-Casinospielen eine zivilrechtliche Nichtigkeit nach § 134 BGB anzunehmen, wenn der Anbieter nicht über eine entsprechende Erlaubnis verfügt. Anderenfalls könnten die (neuen) Regelungen (weiterhin) unterlaufen werden. Denn nur wenn sich der illegal agierende Anbieter dem Risiko ausgesetzt sieht, dem Spieler die Einsätze gegebenenfalls zurückzahlen zu müssen, wird den gesetzgeberischen Vorgaben zusätzlich Nachdruck verliehen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. April 2023 - 14 U 256/21, Rn. 87, juris). Auch nach den Änderungen bleibt wesentliches Ziel des Vertrages die Unterbindung unerlaubter Glücksspielangebote, welche für Spieler mit zusätzlichen und nicht übersehbaren Gefahren verbunden sind. Die vom Gesetzgeber etablierte Erlaubniserteilung dient dem Zweck, einen Schwarzmarkt (vor allem im Internet) für öffentliches Glücksspiel zu verhindern und den spielwilligen Personen inhaltlich begrenzte, weniger gefahrenträchtige Angebote legaler Glücksspielanbieter zu ermöglichen (vgl. dazu OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 69, juris).
bb.
In dem Spielzeitraum vom 14.11.2020 bis zum 30.06.2021 war der Vertrag über die
Teilnahme an dem von der Beklagten betriebenen Online-Glücksspiel gemäß § 134
BGB i. V. m. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 nichtig. Danach ist das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten gewesen. Die Beklagte hat gegen diese Verbotsnorm verstoßen, indem sie ihr Onlineangebot auch Spielteilnehmern aus Nordrhein-Westphalen, vorliegend der Klägerin, zugänglich gemacht hat (vgl. Oberlandesgerichts Koblenz, Urteil vom 17.01.2024 - Az.: 1 U 1341/23 - juris).
Der Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 führt zur Nichtigkeit der Spielverträge gemäß § 134 BGB. Dies entspricht der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2023 - 19 U 7/23, BeckRS 2023, 41772; OLG Brandenburg, Urteil vom 16.10.2023 - 2 U 36/22, BeckRS 2023, 29810; OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2023 - I-21 U 116/21, 21 U 116/21, juris Rn. 25 ff.; OLG Braunschweig, Urteil vom 23.02.2023 - 9 U 3/22, juris Rn. 65 ff.; OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022 - I-19 U 51/22, 19 U 51/22, juris Rn. 52 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 27.10.2022 - 10 U 736/22, juris Rn. 34 ff.; OLG München, Beschluss vom 20.09.2022 - 18 U 538/22, juris Rn. 18; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 08.04.2022 - 23 U 55/21, juris Rn. 47 ff.) sowie der Rechtsauffassung des BGH (Hinweis-Beschluss vom 22.03.2024 - I ZR 88/23, Rn. 26 ff., juris), der sich die Kammer anschließt. Die effektive Durchsetzung der Ziele des GlüStV 2012 erfordert grundsätzlich die Nichtigkeit der unter Verstoß gegen die Erlaubnispflicht auf Grundlage eines Internetangebots geschlossenen Glücksspielverträge (BGH, Beschluss vom
22.03.2024 - I ZR 88/23 -, Rn. 30, juris). Verwaltungs- oder strafrechtliche Maßnahmen genügen zur Erreichung des Zwecks nicht, was sich auch daran zeigt, dass es unter Geltung des Glücksspielstaatsvertrags 2012 nicht gelungen ist, das unerlaubte Glücksspiel einzudämmen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2024 - I ZR 88/23 -, Rn. 35, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Mai 2024 - 5 U 101/23 -, Rn. 58, juris).
Das Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 steht auch in Einklang mit europäischem Unionsrecht (OLG Hamm, Beschluss vom 12. November 2021 - 12 W 13/21, Rn. 15f, juris). Es ist für den hier streitgegenständlichen Zeitraum geltendes Recht. Es ist insbesondere weder durch Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, noch des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGHs außer Kraft gesetzt oder für nichtig erklärt worden. Auch unter dem Gesichtspunkt des Anwendungsvorrangs des Europarechts ist § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 uneingeschränkt anzuwenden, da das
Verbot keinen unzulässigen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit darstellt. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 steht vielmehr im Einklang mit dem Unionsrecht, wie das OLG Köln in seinem Urteil vom 10.05.2019 (Az. 6 U 196/18) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 160, 193 -
"Internetverbot für drei Glücksspielarten“ Rn. 30 ff, juris) bestätigt hat (so auch BGH, Urteil vom 28.09.2011 - I ZR 92/09, juris; LG Köln, Urteil vom 18. Februar 2020 - 31
O 152/19, Rn. 43, juris; LG Gießen, Urteil vom 25. Februar 2021 - 4 O 84/20, Rn. 21 - 23, juris). § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 stellt danach eine zulässige Beschränkung des Art. 56 AEUV dar (OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Mai 2024 - 5 U 101/23 -, Rn. 71, juris).
Der Nichtigkeit gemäß § 134 BGB steht auch nicht entgegen, dass sich die Verbotsnorm des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 nur an die Beklagte, nicht jedoch an die Klägerin richtet. Betrifft das gesetzliche Verbot nur einen Vertragspartner, so hat dies zwar im Regelfall nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge. Etwas Anderes gilt aber, wenn es mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes nicht vereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen, und hieraus die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gefolgert werden muss (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 1426, Rn. 12 (m.w.N.), beck-online). So liegt der Fall hier: Sinn und Zweck des Glücksspielstaatsvertrages liegen insbesondere in der Bekämpfung der Spielsucht und des Jugendschutzes. Diese würden unterlaufen werden, wenn geschlossene Verträge über Online-Glücksspiele trotz des Verbots als wirksam anzusehen wären (vgl. auch LG Heilbronn, Urteil vom 10. Februar 2023 - We 6 O 345/21, Rn. 53, juris).
cc.
Dem Anspruch der Klägerin steht nicht der Einwand des § 817 S. 2 BGB entgegen. Zwar ist dem Leistenden - hier der Klägerin - objektiv auch ein Gesetzesverstoß anzulasten. Der Begriff der Gesetzes- und Sittenwidrigkeit ist dabei identisch mit demjenigen der §§ 134, 138 BGB (BeckOK/Wendehorst, BGB, § 817 Rn. 15). Die Klägerin hat selbst gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012, bzw. § 4 Abs. 1, 4 GlüStV 2012 verstoßen, indem er an dem verbotenen Online-Glücksspiel teilnahm. Zudem ist der objektive Tatbestand des § 285 StGB erfüllt.
Die Rechtsschutzversagung des § 817 Satz 2 BGB greift aber nur dann ein, wenn der Leistende vorsätzlich, also bewusst verbotswidrig oder sittenwidrig gehandelt hat. Dem steht es gleich, wenn er sich der Einsicht in das Verbotswidrige oder
Sittenwidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat (vgl. BGH NJW 2013, 401 - Rn. 27, beck-online; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. April 2022 - 23 U 55/21, Rn. 52, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. April 2023 - 14 U 256/21, Rn. 93, juris). Es wäre an der Beklagten, die Voraussetzungen der rechtshindernden Einwendung darzulegen und zu beweisen, mithin auch, dass der Klägerin ein im o.g. Sinne bewusster Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 817 S. 2 BGB zur Last fällt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Mai 2024 - 5 U 101/23 -, Rn. 127, juris)OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. April 2022 - 23 U 55/21 -, Rn. 55, juris).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Klägerin kann weder vorsätzliches noch leichtfertiges Handeln nachgewiesen werden. Steht - wie hier - ein
Gesetzesverstoß des Leistenden in Rede, kann die Existenz der verschiedenartigsten Verbotsgesetze nicht ohne Weiteres und generell als bekannt vorausgesetzt werden. Vielmehr ist die Kenntnis gerade des Verbotsgesetzes festzustellen, soweit dieses nicht als allgemein bekannt angesehen werden darf. Dass das Glücksspiel vorliegend „unerlaubt“ war, folgte aus § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 und § 4 Abs.1, 4 GlüStV 2021, deren Inhalt, zumal bei einem juristischen Laien, nicht ohne Weiteres als bekannt vorausgesetzt werden kann. Eine allgemeine Bekanntheit lässt sich auch nicht aus den von der Beklagten vorgetragenen Beiträgen in der Presseberichterstattung ableiten. Diese haben jedenfalls kein solches Ausmaß erreicht, dass eine allgemeine Kenntnis bei Spielern mit durchschnittlichem Medienkonsum nach der Lebenserfahrung zu erwarten wäre (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Mai 2024 - 5 U 101/23 -, Rn. 134, juris; OLG Köln, Urteil vom 31. Oktober 2022 - I-19 U 51/22 -, Rn. 63, juris; OLG Frankfurt a. M., Hinweisbeschluss vom 08.04.2022 - 23 U 55/21, juris; LG Heilbronn, Urteil vom 10. Februar 2023 - We 6 O 345/21, Rn. 58 - 60, juris).
Jedenfalls wäre aber - selbst wenn man einen Verstoß der Klägerin gegen § 285 StGB bejahen würde - eine teleologische Reduktion des § 817 S. 2 BGB vorzunehmen. Im Rahmen des Rückforderungsverbots des § 817 S. 2 BGB kann nicht außer Betracht bleiben, welchen Zweck das in Frage stehende Verbotsgesetz verfolgt. Im Einzelfall kann eine einschränkende Auslegung der Vorschrift geboten sein (BGH, NJW 1990, 2542 (2543)). Innerhalb der Leistungskondiktion darf der Schutzzweck der jeweiligen nichtigkeitsbegründenden Norm nicht dadurch konterkariert werden, dass der durch sie zu verhindernde sittenwidrige Zustand perpetuiert oder weiterem sitten- und verbotswidrigen Handeln Vorschub geleistet wird (BGH, NJW 2008, 1942; BGH, NJW 2009, 984). Dies gilt auch für den Fall, dass sich der Leistende der Einsicht der Sittenwidrigkeit möglicherweise leichtfertig verschlossen hat. So hat der Bundesgerichtshof etwa für die Fälle der sog. Schenkkreise ausgeführt, dass die Kondiktionssperre nicht dazu führen dürfe, dass die Initiatoren der "Spiele", die mit sittenwidrigen Methoden erlangten Gelder im Ergebnis behalten dürften (BGH, NJW 2006, 45 (46)). Vorliegend sind die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages - wie ausgeführt - dazu bestimmt, die Spielteilnehmer vor suchtfördernden, ruinösen und/oder betrügerischen Erscheinungsformen des Glücksspiels zu schützen. Auch die konkret einschlägigen Verbotsnormen gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 und § 4 Abs. 1, 4 GlüStV 2021 verfolgen jedenfalls unter anderem den Zweck des Spielerschutzes. Diese Intention des Verbotsgesetzes würde jedoch unterlaufen, wenn die Spieleinsätze, die ein Spieler tätigt, in zivilrechtlicher Hinsicht kondiktionsfest wären, also dem Anbieter des verbotenen Glücksspiels dauerhaft verblieben (so auch LG Gießen, Urteil vom 25.02.2021 - 4 O 84/20, Rn. 26 - 28, juris; LG Heilbronn, Urteil vom 10. Februar 2023 - We 6 O 345/21, Rn. 62 - 63, juris).
dd.
§ 762 Abs. 1 Satz 2 BGB steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Dieser setzt einen grundsätzlich wirksamen Vertrag voraus, der nur gem. § 762 Abs. 1 Satz 1 BGB keine Verbindlichkeit begründet. Bei anderweitig begründeter Unwirksamkeit des Spiel- oder Wettvertrags, insbesondere bei Nichtigkeit gemäß § 134 BGB, bestimmt sich die Rückerstattung geleisteter Einsätze nach den allgemeinen Regeln des Bereicherungs- und Deliktsrechts (vgl. Habersack in: MüKo BGB, 8. Aufl. 2020, § 762 Rn. 24; OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Mai 2024 - 5 U 101/23 -, Rn. 150, juris;LG Bielefeld, Urteil vom 21. November 2022 - 8 O 386/21, Rn. 10, juris).
ee.
Die Einwendungen der Beklagten, die Klägerin habe womöglich nicht an ihrem Wohnort, sondern ggf. im Ausland gespielt, auch wohne sie nicht an der von ihr mitgeteilten Adresse, bleiben unbehelflich. Beide Behauptungen sind ins Blaue hinein erhoben und damit unbeachtlich. Eine Behauptung ist nach § 138 Abs 1 ZPO dann unbeachtlich, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Partei selbst nicht an ihre Richtigkeit glaubt, oder das Gericht sie für eine willkürliche, ohne greifbare Anhaltspunkte ausgesprochene Vermutung hält, die Behauptung also ins Blaue hinein aufgestellt worden ist (BGH NJW 1968, 1233 1234). Abgesehen davon, dass die Kostenrechnung des Gerichts (Bl. IV KostH) an die Klägerin zu der angegebenen Anschrift gerichtet ist und der Kostenvorschuss nachfolgend eingezahlt und auch das ärztliche Attest vom 17.03.2025 zu dieser Anschrift ausgestellt wurde, bestehen für beide Behauptungen keinerlei Anhaltspunkte. Dies gilt hinsichtlich eines vermuteten Auslandsaufenthaltes der Klägerin insbesondere auch mit Blick auf den hier vergleichsweise kurzen Zeitraum von weniger als 9 Monaten, in welchem sie das Onlineglücksspiel betrieben hat.
d.
Ein Anspruch der Klägerin folgt zudem aus § 823 Abs. 2 BGB i.H..m. § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 und § 284 StGB.
§ 4 Abs. 1 GlüStV 2012 ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (OLG Köln, Urteil vom 6. Mai 2024 - 19 U 76/23 -, Rn. 98 - 104, juris).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Rechtsnorm ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes oder eines bestimmten Rechtsinteresses zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt, Zweck und Entstehungsgeschichte des Gesetzes an, also darauf, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von
Schutzgesetzen nicht ausufern. Es reicht deshalb nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (vgl. nur BGH, Urteil vom 13.03.2018 - VI ZR 143/17, juris, Rn. 27; BGH, Urteil vom 22.06.2010 - VI ZR 212/09, juris, Rn. 26; BGH, Urteil vom 13.03.2018 - II ZR 158/16, juris, Rn. 14).
Ein gesetzliches Gebot oder Verbot ist als Schutzgesetz nur geeignet, soweit das geschützte Interesse, die Art seiner Verletzung und der Kreis der geschützten Personen hinreichend klargestellt und bestimmt sind (vgl. BGH, Urteil vom 23.07.2019 - VI ZR 307/18, juris, Rn. 12).
Diesen Anforderungen genügt die Vorschrift des § 4 Abs. 1 GlüStV 2012. Das Verbot unerlaubten Glücksspiels dient den in § 1 GlüStV 2012 aufgeführten Zwecken der Verhinderung bzw. Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht, des Spieler- und Jugendschutzes und des Schutzes des Spielers vor betrügerischen Machenschaften.
Zwar dient die Norm hiernach vor allem auch Allgemeininteressen; gerade auch der Schutz des einzelnen Spielers vor den genannten Gefahren des Glücksspiels liegt jedoch ebenfalls im Aufgabenbereich der Norm (OLG Köln, Urteil vom 6. Mai 2024 - 19 U 76/23 -, Rn. 102, juris).
Durch die Veranstaltung von Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis hat die
Beklagte zudem den Tatbestand des § 284 StGB erfüllt. Dieser hat ebenfalls Schutzgesetzcharakter; denn § 284 StGB dient primär der Absicherung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs und damit dem Schutz des Einzelnen vor der Gefahr von Manipulationen beim Glücksspiel und insofern auch vor manipulativer
Ausbeutung (vgl. Heine/Hecker in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 284 StGB, Rn. 5). Die Beklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Die Tat ist auch im Sinne des § 3 StGB im Inland begangen. Deutsches Recht kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Veranstalter des Glücksspiels im Ausland handelt, aber die Beteiligung im Inland über das Internet erfolgen kann. Als Taterfolg ist die Eröffnung der Beteiligungsmöglichkeit anzusehen, sodass nach § 9 Abs. 1 StGB auch ausländische Spieleveranstalter nach § 284 StGB strafbar sind, wenn die Beteiligung im Inland möglich ist (vgl. Hollering in: BeckOK, StGB, 59. Edition, Stand: 01.11.2023, § 284 StGB, Rn. 25 m.w.N.).
Durch die Verletzung der Schutzgesetze ist der Klägerin ein Schaden in Höhe ihres Verlustes entstanden. Überdies sind aufgrund dessen auch die Kosten des Anwaltsschreibens vom 04.12.2023 ersatzfähig, deren Höhe nicht angegriffen ist.
Insoweit kann der Kläger wie beantragt Freistellung verlangen. f.
4.
Anlass zur Aussetzung des Verfahrens gem. § 148 ZPO besteht nicht. Die Kondizierbarkeit von Spieleinsätzen wegen einer mit Verstößen gegen den GlüStV begründeten Nichtigkeit der zugrundeliegenden Verträge entspricht gefestigter und einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung; weitere klärungsbedürftige grundsätzliche Fragen bestehen nicht. Schließlich ist das Landgericht als nicht-letztinstanzliches Gericht auch nicht gemäß Art. 267 AEUV zu einer Vorlage verpflichtet, sodass auch kein Anlass besteht, eine Entscheidung infolge einer Vorlage anderer Gerichte abzuwarten (LG Aachen, Versäumnisurteil vom 8. März 2024 - 1 O 54/23 -, Rn. 35 - 36, juris). Eine fiktive Genehmigungsfähigkeit des
Glücksspielangebots scheitert auch an § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2016 bzw. § 6c Abs.
1 S. 2 GlüStV 2021.
Streitwert: 47.693,00 €
Q.