Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 28.03.2019 – 6 U 196/18
ECLI:DE:OLGHE:2019:0328.6U196.18.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Darmstadt, 30. Oktober 2018, 12 O 78/18
Tenor
Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 30.10.2018 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt abgeändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist rechtkräftig.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Gründe
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II i.V.m. 313a ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Eilantrag war zurückzuweisen, weil der Antragsteller die Vollziehungsfrist (§ 929 II ZPO) versäumt hat.
Auch eine durch Urteil erlassene und von Amts wegen zugestellte Unterlassungsverfügung muss innerhalb der in § 929 II ZPO bestimmten Monatsfrist seit der Verkündung vollzogen werden. Zur Vollziehung ist nach allgemeiner Auffassung (vgl. Teplitzky-Feddersen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., Rdz. 42 zu Kap. 55 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 6.6.2012 - 6 W 90/12; juris-Rn. 3 m.w.N.) die (zusätzliche) Zustellung des Urteils im Parteibetrieb oder eine andere der Parteizustellung vergleichbare formalisierte Kundgabe des Durchsetzungswillens wie etwa die Zustellung eines Vollstreckungsantrages erforderlich. Fehlt es an einer rechtzeitigen Vollziehung, ist im Berufungsverfahren die Urteilsverfügung rückwirkend aufzuheben; die Kosten des Verfügungsverfahrens sind dem Antragsteller aufzuerlegen (vgl. Teplitzky-Feddersen a.a.O. Rdz. 50 m.w.N.). Diese Folge kann der Antragstellerin auch nicht durch Stellung eines erneuten Verfügungsantrages im laufenden Verfahren abwenden (vgl. Teplitzky-Feddersen a.a.O. Rdz. 51 m.w.N.).
Eine danach ausreichende Vollziehungsmaßnahme hat der Antragsteller auch nach dem Hinweis des Senats vom 31.1.2019 nicht vorgetragen.
Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, der Einwand der fehlenden Vollziehung werde rechtsmissbräuchlich erhoben. Soweit ein solcher Missbrauchseinwand ausnahmsweise in Betracht kommt, muss er sich auf ein Verhalten des Antragstellers beziehen, das im Zusammenhang mit der Vollziehung selbst steht und die Berufung auf die Versäumung der Vollziehungsfrist nach den Gesamtumständen - etwa weil der Antragsgegner die Parteizustellung vereitelt hat - rechtsmissbräuchlich erscheinen lässt (vgl. Senat WRP 2016, 637). Solche Umstände hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Er beruft sich vielmehr darauf, dass der Antragsgegner sich in der Sache selbst mit strafbaren Mitteln verteidigt habe. Dies allein vermag den Vorwurf der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die fehlende Vollziehung nicht zu begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.