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Landgericht Arnsberg Urteil vom 05.12.2024 – 1 O 211/24

1. Zivilkammer · ECLI:DE:LGAR:2024:1205.1O211.24.00

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Vergütungsanspruch aus einem Anwaltsvertrag.

Die Beklagte beauftragte den klagenden Rechtsanwalt mit der Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht B, Az. 2 O 284/23. Mit der hiesigen Klage macht er den aus diesem Prozess resultierenden Vergütungsanspruch geltend, wogegen die Beklagte sich mit verschiedenen Einwendungen richtet.

Bereits zuvor war die Beklagte in einem weiteren gerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht B, Az. 2 O 282/20, Partei in einem Rechtsstreit gegen ihre Schwester, in welchem ihre Schwester sie auf Zustimmung zur Freigabe eines beim AG C hinterlegten Betrages in Anspruch genommen hatte. Das Verfahren wurde vergleichsweise beendet, nachdem zuvor bereits ein Versäumnisurteil zulasten der Beklagten ergangen war. Unter Ziff. 3 des Vergleichs vom 19.02.2021 findet sich eine generelle Erledigungserklärung mit folgendem Wortlaut:

„3. Damit sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien, seien sie bekannt oder nicht bekannt, in die Vorstellungen einbezogen oder nicht, erledigt. Dies betrifft insbesondere auch die Erbauseinandersetzung des Nachlasses des zwischen dem 11. und dem 13.09.1997 in P gestorbenen Onkels der Parteien, Herrn I.“

Im Nachgang zu obigem Verfahren teilte das AG C mitgeteilt, dass ein weiterer Betrag in Höhe von insgesamt 42.660,17 € hinterlegt sei, welches von der vergleichsweisen Regelung nicht umfasst sei, weswegen eine Auszahlung nicht möglich sei.

Daraufhin erhob die Schwester der Beklagten erneut Klage gegen ihre Schwester, gerichtet auf die Zustimmung zur Freigabe des hinterlegten Betrages, Az. 2 O 284/23, LG B.

In diesem Verfahren beauftragte die Beklagte sodann am 18.01.2024 den Kläger mit ihrer anwaltlichen Vertretung gegen ihre Schwester, Frau L. Auch in diesem Verfahren war bereits unter dem 10.01.2024 ein Versäumnisurteil erlassen worden mit dem Inhalt, dass die hiesige Beklagte kostenpflichtig verurteilt wurde, der Freigabe des unter dem Az. 21 HL 58/19 beim Amtsgericht C hinterlegten 50-prozentigen Anteils, mithin 21.330,08 €, zuzustimmen.

Im weiteren Verlauf besprach der Kläger mit dem gegnerischen Prozessbevollmächtigten eine gütliche Einigung, die nach § 278 Abs. 6 ZPO durch das Gericht festgestellt werden sollte. Am 30.01.2024 fand in den Kanzleiräumen eine Besprechung zwischen den Parteien statt, in welchem der Vergleichsschluss mit der Beklagten erörtert wurde. Die Einzelheiten dieses Termins sind zwischen den Parteien streitig.

Am gleichen Tag legte der Kläger fristgerecht gegen das ergangene Versäumnisurteil Einspruch ein und teilte den Inhalt des außergerichtlichen Vergleiches dem Gericht mit. Vor Abgabe des Schriftsatzes an das Landgericht unterzeichnete die Beklagte in den Kanzleiräumen des Klägers den Vergleichstext.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 31.01.2024 bat das Landgericht um Mitteilung des Zustelldatums hinsichtlich der Zustellung des Versäumnisurteils an die Beklagte. Mit Schriftsatz vom 01.02.2024 wurde dem Gericht das Zustellungsdatum mitgeteilt.

Mit Beschluss vom 01.02.2024 stellte das Landgericht fest, dass der Vergleich zustande gekommen ist.

Der Schriftverkehr wurde der Beklagten übermittelt, die mit E-Mail vom 02.02.2024 nach dem Grund für die Anfrage des Landgerichts nachfragte. Nach Beantwortung dieser Frage bedankte sich die Beklagte, dass Einspruch eingelegt worden sei.

Nach der gerichtlichen Feststellung des geschlossenen Vergleichs rechnete der Kläger seine anwaltliche Tätigkeit mit Schreiben vom 06.02.2024 ab, und begründete seinen Vergütungsanspruch wie folgt:

Verfahren gemäß §§ 2, 13 Abs. 1 RVG Gegenstandswert 21.330,08 €

1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 31 00 VV RVG 1.068,60 €

1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG 986,40 €

1,0 Einigungsgebühr gemäß Nrn. 1003, 1000 VV RVG 822,00 €

Post und telekom. Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 €

Gebühren 2.897,00 €

zzgl. 19 % Umsatzsteuer gem. VV RVG 550,43 €

Rechnungsbetrag 3.447,43 €

Mit Schreiben vom 12.02.2024 wandte sich die Beklagte an das Landgericht B sowie an den Kläger und rügte die Prozessführung. Zugleich erhob sie Vorwürfe gegen ihre Schwester sowie deren Prozessvertreter, Herrn Rechtsanwalt N. Dem Inhalt der Schreiben der Beklagten widersprach der Kläger mit Schreiben vom 14.02.2024 und setzte der Beklagten zum Ausgleich der Kostenrechnung eine Frist bis zum 24.02.2024.

Mit Schreiben vom 18.02.2024 wandte sich die Beklagte erneut an den Kläger mit dem Vorwurf, er habe Rechtsanwalt N schützen wollen und damit insgesamt die Interessen der Gegenseite vertreten. Sie bat um Mitteilung der Berufshaftpflichtversicherung des Klägers. Mit Schreiben vom 19.02.2024 wurde der Beklagten die Haftpflichtversicherungsdaten mitgeteilt.

Da die Beklagte den Ausgleich der Kostenrechnung verweigerte, beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 26.02.2024 beim Landgericht B, die Kosten gemäß der übersandten Kostenberechnung sowie Zustellungskosten i.H.v. 7,00 Euro gegen die Beklagte gemäß § 11 RVG verzinslich festzusetzen.

Da die Beklagte Einwendungen erhob, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund hatten, wies das Landgericht B mit Beschluss vom 28.05.2024 den Antrag gemäß § 11 Abs. 5 RVG zurück.

Der Kläger stellte daraufhin den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides in Höhe der Kostenrechnung. Da die Beklagte gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegte, wurde das Verfahren an das Landgericht B als Streitgericht abgegeben.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte verpflichtet sei, seine Kostenrechnung auszugleichen, die inhaltlich zutreffend und sachlich gerechtfertigt sei. Die Beklagte sei in dem landgerichtlichen Verfahren vom Kläger mit dem Abschluss des Vergleiches im Rahmen des rechtlich Möglichen erfolgreich vertreten worden. Sie sei in die Vergleichsgespräche eingebunden gewesen und habe ihre Änderungswünsche jeweils eingebracht. Es sei über die einzelnen Formulierungen diskutiert worden, bis die Beklagte mit der gefundenen vergleichsweisen Regelung einverstanden gewesen sei. Sie habe schließlich vor Weiterleitung des Schriftsatzes vom 30.01.2024 handschriftlich ihr Einverständnis mit dem Inhalt des Vergleichs bekundet und sich in der E-Mail vom 02.02.2024 für die gewünschte Tätigkeit des Klägers bedankt. Sie sei während der Vergleichsgespräche sehr engagiert gewesen. Eine krankheitsbedingte Einschränkung sei nicht zu erkennen gewesen. Nachdem der Einspruch dem Gericht übermittelt worden sei, habe sie in einem weiteren Gespräch am 30.01.2024 die von ihr angekündigte Beratung insbesondere in einer familienrechtlichen Angelegenheit vom Kläger erhalten und dankbar entgegengenommen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.447,43 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. Februar 2024 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage im Verfahren 2 O 284/23 sei wegen entgegenstehender Rechtskraft nach dem Vergleich im Vorprozess unzulässig gewesen. Aufgrund des im Verfahren 2 O 282/20 LG B geschlossenen Vergleichs hätte die Klage Az. 2 O 284/23 keinen Erfolg gehabt. Nach dem Einspruch hätte die Klage deshalb als unzulässig abgewiesen werden müssen und die Gegenseite sämtliche Kosten der Klage (Gerichts- und Anwaltskosten) übernehmen müssen. Insbesondere hätte der Prozessbevollmächtigte N der Schwester der Klägerin letztendlich für seine mangelhafte Vertretung haften müssen.

Zudem sei sie von dem Kläger zum Abschluss des Vergleichs genötigt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen Bezug genommen.

Die Akten 2 O 282/20 und 2 O 284/23 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig und begründet.

1.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf den geltend gemachten Betrag aus §§ 611, 675 BGB i.V.m. dem RVG zu. Unstreitig bestand zwischen den Parteien ein Mandatsverhältnis. Unstreitig hat der Kläger auch die abgerechnete Tätigkeit durch Einlegung des Einspruchs auftragsgemäß ausgeführt.

Gegen die Höhe der abgerechneten Leistungen erhebt die Beklagte keine Einwendungen.

2.

Der Anspruch des Klägers ist auch nicht wegen einer Schlechtleistung untergegangen. Denn nach der Rechtsprechung kommt im Falle anwaltlicher Schlechtleistung eine Kürzung des Honorars nicht in Betracht (BGH v. 15.07.2004 - IX ZR 256/03). Nach § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB kann jedoch der Honoraranspruch entfallen, wenn der Mandant wegen vertragswidrigen Verhaltens des Anwalts den Auftrag kündigt, und beispielsweise einen anderen Anwalt beauftragt, dem er nochmals Gebühren schuldet (M. Otto in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 675 BGB (Stand: 21.03.2023), Rn. 75). Dass die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Kündigung mit Beauftragung eines anderen Rechtsanwaltes erklärt hat, ist allerdings weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

3.

Der Anspruch ist auch nicht durch eine Aufrechnung mit etwaigen Schadensersatzansprüchen der Beklagten gegen den Kläger untergegangen.

a)

Zwar steht es einem Mandanten grundsätzlich frei mit Schadensersatzansprüchen aufzurechnen. Insoweit fehlt es indessen bereits an einer Aufrechnungserklärung, da die Beklagte dem Klageanspruch keinen konkret bezifferten Aufrechnungsbetrag entgegenhält.

b)

Zudem liegt aber auch keine Pflichtverletzung des Klägers vor, die Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch wäre.

aa)

Zunächst hat der Kläger absprachegemäß gegen das bereits ergangene Versäumnisurteil unter Wahrung des sichersten Weges Einspruch eingelegt. Wäre es nicht zu einem Vergleichsschluss gekommen, hätten die Einwendungen der Klägerin gegen die Klage noch geprüft und gegebenenfalls in das Verfahren eingeführt werden können.

bb)

Auch sind dem Kläger keine Fehler bei der Vergleichsberatung unterlaufen. Ein Rechtsanwalt verletzt seine Pflichten insoweit lediglich dann, wenn er von einem Vergleich nicht abrät, wenn die begründete Aussicht besteht, im Fall einer streitigen Entscheidung ein wesentlich günstigeres Ergebnis zu erzielen (Fahrendorf/Mennemeyer, Haftung des Rechtsanwalts, 9. Afl., 2017, Kapitel 8 Rdnr. 2264). Dass ohne den Vergleichsschluss im Vorprozess ein wesentlich günstigeres Ergebnis für die Beklagte zu erzielen gewesen wäre, ist aber nicht anzunehmen. Denn die Klage der Schwester der Beklagten gegen diese hätte voraussichtlich Erfolg gehabt:

(1)

Entgegen dem Einwand der Beklagten war die Klage ihrer Schwester nicht von vornherein aufgrund des Vergleichs in der Sache 2 O 282/20 unzulässig.

Wird bei einem Prozessvergleich die Beendigung des ursprünglichen Rechtsstreits nicht in Frage gestellt, ist die Klage zulässig- so bei einem Punkt, der nicht Streitgegenstand des Ursprungsverfahrens war (Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, § 779 Rdnr. 31). Die ursprüngliche Beendigung des Rechtsstreits wurde aber im Rahmen des Verfahren 2 O 283/23 bereits nicht in Frage gestellt, vielmehr betraf jener Prozess anders als der Vorprozess lediglich den Erlös aus der zweiten Versteigerung und damit einen anderen Streitgegenstand.

Zudem entfaltet ein Vergleich keine Rechtskraftwirkung, auch nicht bei einem Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO (Zöller, ZPO, vor § 322 ZPO, Rdnr. 8a), so dass die Klage der Schwester der Beklagten nicht unzulässig war.

(2)

Zudem wäre die Klage auf Zustimmung zur Freigabe des hälftigen hinterlegten Geldbetrages zur Erbauseinandersetzung auch in der Sache erfolgreich gewesen. Insbesondere stand der Begründetheit nicht die Abfindungsklausel aus dem Rechtsstreit 2 O 282/20 entgegen. Insoweit wäre eine Anpassung des Vergleichs nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage entsprechend der Rechtsprechung des OLG Hamm, Urteil vom 22.02.2001, Az.: 22 U 102/00 notwendig gewesen. Denn der 2. hinterlegte Geldbetrag war offenbar bei der Fassung des Vergleichstextes von beiden Parteien des Vorprozesses vergessen worden.

Es war im Interesse beider Parteien, dass es zu einer Auskehr des Betrages kommen konnte. Ein Fortbestehen der Hinterlegung war dagegen nicht in ihrem Interesse. Dass die vergleichsweise erzielte Kostenregelung, wonach die Gerichtskosten von der hiesigen Beklagten zu tragen waren und die übrigen Kosten des Rechtsstreits dabei für die Beklagte ungünstig war, ist nicht ersichtlich. Denn im Fall streitiger Entscheidung wären ihr die Kosten vollständig zur Last gefallen.

(3)

Ein Schadensersatzanspruch, der der Beklagten zur Aufrechnung zur Verfügung stehen könnte, ergibt sich auch nicht aus dem Umstand eines angeblichen Steuerschadens. Insoweit ist der Vortrag der Beklagten nicht ergiebig. Weder ist vorgetragen, dass der Beklagten wegen angeblicher Steuerschäden oder Abholzung eines Waldes durch ihre Schwester ein höherer Auszahlungsbetrag zugestanden hätte, noch ist dies sonst ersichtlich.

(4)

Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich auch nicht aufgrund der Abschlussmodalitäten in Bezug auf den Vergleich. Insoweit ist der Vortrag einer durch den Kläger begangenen Nötigung oder eines Parteiverrats zulasten der Beklagten bereits nicht hinreichend substantiiert und auch nicht nachvollziehbar. Sofern sie das Beratungsgespräch mit dem Kläger aus gesundheitlichen Gründen als belastend empfunden hat, hätte sie sich dem ohne weiteres entziehen können. Auch war der Vergleich nicht deshalb für die Beklagte ungünstig, da sie an Regressansprüchen gegen den Prozessbevollmächtigten ihrer Schwester, Rechtsanwalt N hätte partizipieren können. Dieser haftete der Gegnerin seiner Partei dabei nicht, da insoweit keine Rechtsgrundlage ersichtlich ist. Seine außergerichtlichen Kosten hat die Beklagte schon nicht getragen, so dass insoweit für sie kein Schaden entstanden ist.

4.

Der Zinsanspruch ergibt sich aufgrund der Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung aus §§ 286, 288 BGB.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich hinsichtlich der Kosten aus § 91 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

III.

Der Streitwert wird auf 3.447,43 € festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.