Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Hinweisbeschluss vom 13.11.2025 – 28 U 13/25
28. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2025:1113.28U13.25.00
G r ü n d e:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten den Ausgleich einer anwaltlichen Vergütungsforderung. Die Beklagte wendet dagegen einen Schadensersatzanspruch aus anwaltlicher Pflichtverletzung ein.
Die Schwester der Beklagten, Frau C. I., nahm die Beklagte vor dem Landgericht Arnsberg in dem Rechtsstreit 2 O 282/20 auf Zustimmung zur hälftigen Freigabe eines bei dem Amtsgericht Brilon hinterlegten Geldbetrags von 317.546,69 €, mithin 158.773,34 €, in Anspruch. Die Beklagte und ihre Schwester bildeten eine Erbengemeinschaft nach ihrem verstorbenen Onkel O. D.. Der dortige Prozessbevollmächtigte der Schwester der Beklagten, Herr Rechtsanwalt H., betrieb die Teilungsversteigerung eines zum Nachlass gehörenden landwirtschaftlichen Grundstücks. Es fanden zwei Versteigerungstermine statt. Die in beiden Terminen erzielten Erlöse wurden bei dem Amtsgericht Brilon hinterlegt. In dem Rechtsstreit 2 O 282/20 klagte die Schwester der Beklagten nur auf Zustimmung zur hälftigen Freigabe des im ersten Versteigerungstermin erzielten Erlöses.
Der Rechtsstreit 2 O 282/20 endete am 19. Februar 2021 mit einem Vergleich, dessen Inhalt auszugsweise wie folgt lautet (Bl. 294 eA I):
1. Die Beklagte verpflichtet sich, der Freigabe zugunsten der Klägerin unter dem Aktenzeichen 21 HL 30/19 beim Amtsgericht Brilon hinterlegten fünfprozentigen [gemeint ist fünfzigprozentigen] Anteils an 317.546,69 €, mithin 158.773,34 € zuzustimmen.
2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der weitere Anteil an dem vorgenannten, hinterlegten Betrag der Beklagten zusteht. Die Klägerin versichert, dass sie eine entsprechende Freigabeerklärung zugunsten der Beklagten bereits erteilt hat.
3. Damit sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien, seien sie bekannt oder nicht bekannt, in die Vorstellungen einbezogen oder nicht, erledigt. Dies betrifft insbesondere auch die Erbauseinandersetzung des Nachlasses des zwischen dem 11. und dem 13.09.1997 in Olsberg gestorbenen Onkels der Parteien, Herrn O. D..
Im Nachgang zu dem vorgenannten Vergleich teilte das Amtsgericht Brilon mit, dass ein weiterer Betrag von 42.660,17 € hinterlegt sei. Dabei handelt es sich um den Erlös aus dem zweiten Versteigerungstermin, der nicht Gegenstand des Rechtsstreits 2 O 282/20 war.
Daraufhin nahm Frau C. I. die Beklagte vor dem Landgericht Arnsberg in dem Rechtsstreit 2 O 284/23 auf Zustimmung zur Freigabe des hälftigen hinterlegten Betrages von 42.660,17 €, mithin 21.330,08 €, in Anspruch (Bl. 308 eA I). In diesem Rechtsstreit vertrat der Kläger die Beklagte anwaltlich. Es erging am 10. Januar 2024 gegen die Beklagte ein Versäumnisurteil, in dem sie verurteilt worden ist, der Freigabe des hinterlegten Betrages in Höhe von 21.330,08 € (50 % des hinterlegten Betrages) zuzustimmen.
Der Kläger legte auftragsgemäß am 30. Januar 2024 Einspruch gegen das vorgenannte Versäumnisurteil ein und reichte zugleich eine zwischen den Parteien ausgehandelte vergleichsweise Regelung zwecks gerichtlicher Feststellung nach § 278 Abs. 6 ZPO mit folgendem Inhalt zur Gerichtsakte:
1. Die Parteien des Rechtsstreits, C. I. und Q. Y., sind sich einig, dass der unter dem Aktenzeichen 21 HL 58/19 beim Amtsgericht Brilon hinterlegte Betrag i.H.v. 42.660,17 EUR wie folgt ausgekehrt wird: Ein Anteil i.H.v. 22.660,17 EUR an Frau Q. Y., der Restbetrag i.H.v. 20.000,00 EUR an Frau C. I..
Ein etwaiger Zinsbetrag zugunsten der vorgenannten Parteien des Rechtsstreits soll hälftig an die Parteien ausgekehrt werden. Etwaige Hinterlegungskosten tragen die Parteien ebenfalls hälftig.
Die Parteien des Rechtstreits erklären ausdrücklich ihre Zustimmung zur vorstehend dargestellten Auskehrung.
2. Die Gerichtskosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte, also Frau Q. Y..
3. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
4. Damit sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien, erledigt. Dies betrifft die Erbauseinandersetzung des Nachlasses des zwischen dem 11. und dem 13.09.1997 in Olsberg gestorbenen Onkels der Parteien, Herrn O. D..
Mit Beschluss vom 1. Februar 2024 stellte das Landgericht Arnsberg das Zustandekommen des obigen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO fest.
Der Kläger rechnete seine anwaltliche Tätigkeit aus dem Rechtsstreit 2 O 284/23 mit Kostennote vom 6. Februar 2024 in Höhe von 3.447,23 € ab und nahm die Beklagte im hiesigen Rechtsstreit auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. Februar 2024 in Anspruch.
Die Beklagte verweigerte den Ausgleich der Kostennote mit dem Argument, der Kläger habe seine anwaltlichen Pflichten verletzt, indem er zum Abschluss des Vergleichs in dem Rechtsstreit 2 O 284/23 geraten habe. Die Klage ihrer Schwester sei wegen der umfassenden Abgeltungsklausel in Ziffer 3 des in dem vorangegangenen Rechtsstreit 2 O 282/20 am 19. Februar 2021 abgeschlossenen Prozessvergleichs unzulässig, jedenfalls unbegründet gewesen. Sie, die Beklagte, hätte in dem Prozess obsiegt.
Das Landgericht hat der Klage mit am 5. Dezember 2024 verkündetem Urteil (Bl. 324 ff. eA I) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. Dezember 2024 (Bl. 339 eA I) stattgegeben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen, soweit im Berufungsverfahren noch von Bedeutung, ausgeführt:
Dem Kläger stehe aus § 675 Abs. 1, § 611 Abs. 1 BGB der geltend gemachte Anspruch auf Vergütung seiner erbrachten anwaltlichen Dienste zu. Gegen die Höhe der abgerechneten Leistungen habe die Beklagte keine Einwendungen erhoben.
Die Beklagte habe gegen den Vergütungsanspruch des Klägers mangels Aufrechnungserklärung nicht mit Schadensersatzansprüchen wegen anwaltlicher Pflichtverletzung aufgerechnet. Die Beklagte habe keinen konkreten Aufrechnungsbetrag beziffert.
Außerdem habe der Kläger seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag nicht verletzt, indem er der Beklagten zum Abschluss des Vergleichs in dem Rechtsstreit 2 O 284/23 geraten habe. Denn die Klage der Frau C. I. wäre voraussichtlich zulässig und begründet gewesen. Dem stehe die Abgeltungsklausel aus Ziffer 3 des Vergleichs vom 19. Februar 2021 aus dem Rechtsstreit 2 O 282/20 nicht entgegen.
Da die Streitgegenstände des ersten Prozesses 2 O 282/20 und des zweiten Prozesses 2 O 284/23 verschieden gewesen seien und der Vergleich ohnehin keine materielle Rechtskraft entfalte, sei die Klage im zweiten Prozess zulässig gewesen.
Sie sei auch begründet gewesen. Es wäre eine Anpassung des (ersten) Vergleichs vom 19. Februar 2021 nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage notwendig gewesen. Der zweite hinterlegte Geldbetrag, der Gegenstand des Rechtsstreits 2 O 284/23 gewesen sei, sei offenbar bei der Fassung des Vergleichstextes von beiden Parteien des Vorprozesses vergessen worden. Es sei im Interesse beider Parteien, dass es zu einer Auskehr des Betrages kommen könne. Ein Fortbestehen der Hinterlegung sei dagegen nicht in ihrem Interesse. Dass die vergleichsweise erzielte Kostenregelung für die Beklagte ungünstig sei, sei nicht ersichtlich. Denn im Fall streitiger Entscheidung wären ihr die Kosten vollständig zur Last gefallen.
Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen den Kläger ergebe sich auch nicht aus anderen Gesichtspunkten. Das Vorbringen der Beklagten, ihr sei durch die Teilungsversteigerung ein Steuerschaden entstanden und Frau I. habe einen zum Nachlass gehörenden Wald abgeholzt sowie die Erlöse daraus vereinnahmt, sei unergiebig.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag vollumfänglich weiter. Sie meint, das Landgericht habe zu Unrecht einen Schadensersatzanspruch verneint. Der von dem Kläger vorgeschlagene Vergleich verletze ihre rechtlichen Interessen. Aufgrund der Abgeltungsklausel des Vergleichs in dem Rechtsstreit 2 O 282/20 sei die Klage in dem Rechtsstreit 2 O 284/23 unzulässig und unbegründet gewesen. Sie, die Beklagte, hätte folglich vollständig obsiegt.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der Vergleich nicht nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzupassen. Der damalige Prozessbevollmächtigte der Schwester der Beklagten, Herr Rechtsanwalt H., habe in dem Rechtsstreit 2 O 282/20 schuldhaft „vergessen“, den zweiten hinterlegten Betrag einzuklagen. Es sei sein ihrer Schwester über § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden gewesen, diesen zweiten Betrag bei Abschluss des Vergleichs nicht berücksichtigt zu haben (Bl. 148 eA II). Es hätten sich keine Umstände verändert im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB. Überdies sei die Anpassung des Vergleichs für sie, die Beklagte, unzumutbar gewesen, da ihre Schadensersatzansprüche aus den steuerlichen Vorgängen und dem Holzeinschlag keinen Niederschlag gefunden hätten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Arnsberg vom 5. Dezember 2024, Az. 1 O 211/24, abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
A.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist - noch - in einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO gerecht werdenden Weise begründet worden.
Zwar findet sich in der gesamten Berufungsbegründung kein Wort zu den tragenden Ausführungen des Landgerichts, wonach die Einwendungen der Beklagten zur angeblich fehlerhaften Prozessführung Bestand und Höhe der Klageforderung nicht berühren würden, da ein Entfall des Honorars nur unter den - nicht vorliegenden - Voraussetzungen von § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB in Betracht komme.
Allerdings macht die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung - zumindest sinngemäß - geltend, dass der Kläger einen Parteiverrat iSv § 356 StPO begangen habe. Träfe dieser - in der Sache haltlose - Einwand zu, stünden dem Kläger keinerlei Gebührenansprüche zu (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - IX ZR 256/03, NJW 2004, 2817), ohne dass eine Kündigung iSv § 628 BGB erforderlich wäre.
Ausschließlich aufgrund dieser - in der Sache haltlosen - Rüge ist die Berufung zulässig.
B.
Der Senat ist jedoch einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung der Klägerin offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht der Klage antragsgemäß stattgegeben. Die Einwendungen der Beklagten hiergegen bleiben ohne Erfolg.
1.
Die Rüge der Beklagten, der Kläger habe zu ihren Lasten einen Parteiverrat begangen - nicht anders lässt sich ihr Vorbringen in der Berufungsbegründung verstehen -, was zur Folge hätte, dass dem Kläger keinerlei Gebührenansprüche zustehen würden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - IX ZR 256/03, NJW 2004, 2817), ist abwegig. Hierfür bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte; auch die Beklagte hat solche nicht ansatzweise dargelegt. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich; die Beklagte ist anwaltlich vertreten.
2.
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte dem Anspruch des Klägers auf Vergütung seiner anwaltlichen Leistungen in Höhe von 3.447,23 € aus § 675 Abs. 1, § 611 Abs. 1 BGB keinen Schadensersatzanspruch aus § 675 Abs.1, § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB in gleicher Höhe entgegenhalten kann.
a) Zwar war die Beklagte entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht gehalten, einen etwaigen Schadensersatzanspruch im Wege der Aufrechnung (§ 389 BGB) geltend zu machen. Die Beklagte macht geltend, dass die gegen sie gerichtete Klage ihrer Schwester bei ordnungsgemäßer Prozessführung durch den Kläger abgewiesen worden wäre und ihre Schwester die Kosten des Rechtstreits zu tragen gehabt hätte. Durch die fehlerhafte Prozessführung des Klägers sei ihr daher ein Schaden entstanden.
Grundsätzlich verliert ein Rechtsanwalt seinen Vergütungsanspruch gegen den Auftraggeber auch dann nicht, wenn ihm eine schuldhafte Pflichtverletzung zur Last fällt.
Wenn aber ein Rechtsanwalt durch seine Pflichtverletzung einen Kostenerstattungsanspruch des Mandanten vereitelt, liegt in der Regel ein Schaden vor, der dem Vergütungsanspruch entgegengehalten werden kann, und zwar im Wege des dolo-agit-Einwandes gemäß § 242 BGB (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 27. Aufl. 2025, RVG § 1 Rn. 166, BGH aaO sowie Fahrendorf/Mennemeyer, Haftung des Rechtsanwalts, 10. Aufl., Kapitel 6, Rn. 4). Einer konkret bezifferten Aufrechnungserklärung bedurfte es daher nicht.
b) Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag nicht verletzt hat und der Beklagten deshalb kein Schadensersatzanspruch zusteht.
Die Beklagte ist beweisfällig dafür geblieben, dass der Kläger sie vor Abschluss des Vergleichs nicht über Inhalt und Tragweite sowie über die Vor- und Nachteile des abzuschließenden Vergleichs aufgeklärt hat, er mithin seine anwaltlichen Pflichten schuldhaft verletzt hat.
Unabhängig davon hat sie nicht dargelegt, dass ihr aufgrund einer - unterstellten - Pflichtverletzung - ein Schaden entstanden ist.
aa) Im Rahmen von Verhandlungen zum Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Interessen des Mandanten umfassend und nach allen Richtungen wahrzunehmen und ihn vor vermeidbaren Nachteilen zu bewahren. Um dem Mandanten eine eigenständige Entscheidung über den Abschluss des Vergleichs zu ermöglichen, muss er ihm dessen Vor-und Nachteile darlegen. Der Mandant muss über Inhalt und Tragweite des beabsichtigten Vergleichs unterrichtet werden Der Anwalt hat von einem Vergleich abzuraten, wenn er für die von ihm vertretene Partei eine unangemessene Benachteiligung darstellt und insbesondere begründete Aussicht besteht, im Fall einer streitigen Entscheidung ein wesentlich günstigeres Ergebnis zu erzielen (BGH, Urteile vom 14. Januar 1993 - IX ZR 76/92, NJW 1993, 1325, 1328, vom 7. Dezember 1995 - IX ZR 238/94, NJW-RR 1996, 567, 568, vom 11. März 2010 - IX ZR 104/08, NJW 2010, 1357 Rn. 8 und vom 14. Juli 2016 - IX ZR 291/14, NJW 2016, 3430 Rn. 8). In diesem Fall greift die Vermutung ein, dass der Mandant dem Vorschlag des Anwalts, von einem Vergleichsschluss abzusehen, gefolgt wäre (BGH, Urteile vom 14. Januar 1993, aaO, S. 1329, vom 11. März 2010, aaO und vom 14. Juli 2016, aaO).
bb) Daran gemessen war es nicht pflichtwidrig, der Beklagten zu dem Abschluss des Vergleichs vom 1. Februar 2024 in dem Rechtsstreit 2 O 284/23 zu raten. Es bestand keine begründete Aussicht, im Fall einer streitigen Entscheidung ein wesentlich günstigeres Ergebnis für die Beklagte zu erzielen. Vielmehr hätte die dortige Klägerin, Frau C. I., mit ihrer Klage höchstwahrscheinlich obsiegt. Der Abschluss des Vergleichs, mit welchem die Beklagte - über den 50%igen Anteil hinaus - einen weiteren Betrag von 1.330,08 € (42.660,17 € (hinterlegter Betrag) / 2 = 21.330,08 €, nach dem Vergleich stand der Beklagten ein Betrag von 22.660,17 € zu) erhielt, war auch unter Berücksichtigung der ohne den Vergleichsabschluss nicht angefallenen Einigungsgebühr nach Nrn. 1003, 1000 VV RVG iHv 822,00 € netto in wirtschaftlicher Hinsicht nur vorteilhaft, zumal die Beklagte ohne den Abschluss des Vergleichs die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen gehabt hätte. Aufgrund der in dem Vergleich vereinbarten Kostenregelung hatte sie - abgesehen von den Gerichtskosten - nur ihre außergerichtlichen Kosten und nicht auch noch zusätzlich die außergerichtlichen Kosten ihrer anwaltlich vertretenen Schwester zu tragen. Ohne den Abschluss des Vergleichs wäre die Beklagte nämlich in dem Rechtsstreit 2 O 284/23 unterlegen gewesen. Im Einzelnen:
(1) Die Klage in dem Rechtsstreit 2 O 284/23 war- wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - nicht wegen des Abschlusses des Prozessvergleichs in dem Rechtsstreit 2 O 282/20 unzulässig. Prozessvergleiche erwachsen nicht in materielle Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO. Eine neue Klage ist zulässig, wenn die Beendigung des bisherigen Rechtsstreits durch den Vergleich nicht in Frage gestellt wird; der Streit über die Wirksamkeit des Vergleichs ist dagegen durch die Fortsetzung des früheren Verfahrens, in dem der Vergleich abgeschlossen worden ist, auszutragen (OLG Hamm, Urteil vom 22. Februar 2001 - 22 U 102/00, NJOZ 2001, 1209, 1212). Der Einwand der Beklagten, dass die Klage - ohne den Vergleichsabschluss - wegen entgegenstehender Rechtskraft als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen und der Kläger hierauf hätte hinweisen und auf eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts hinwirken müssen, bleibt daher ohne Erfolg.
(2) Die Klage in dem Rechtsstreit 2 O 284/23 wäre auch begründet gewesen. Die dortige Klägerin, Frau C. I., hätte erfolgreich einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB auf Zustimmung zur Freigabe des hälftigen hinterlegten Betrages (21.330,08 €) klageweise geltend machen können. Der von dem Kläger auftragsgemäß eingelegte Einspruch gegen das mit nämlichem Inhalt ergangene Versäumnisurteil hätte keine von dem Versäumnisurteil abweichende Entscheidung nach § 343 Satz 2 ZPO bewirken können.
(a) Zwar war der oben genannte Freigabeanspruch durch den Vergleich vom 19. Februar 2021 aus dem Rechtsstreit 2 O 282/20 erloschen. In Ziffer 3 des dortigen Vergleichs haben die Parteien eine umfassende Abgeltungsklausel vereinbart, nach welcher nach dem eindeutigen Wortlaut und ihrem objektiven Inhalt sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien, seien sie bekannt oder nicht bekannt, in die Vorstellungen einbezogen oder nicht, mit dem Abschluss des Vergleichs erledigt sein sollten. Dies betraf insbesondere auch die Erbauseinandersetzung des Nachlasses nach dem verstorbenen Onkel, folglich auch Ansprüche auf Auskehr des Erlöses aus dem zweiten Termin zur Versteigerung des nachlasszugehörigen Grundstücks, die in der Gestalt eines Freigabeanspruchs Gegenstand des Rechtsstreits 2 O 284/23 waren.
(b) Mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht aber ausgeführt, dass die Anwendung der Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 und 2 BGB eine Anpassung des Vergleichs (dazu: OLG Hamm, Urteil vom 22. Februar 2001 - 22 U 102/00, NJOZ 2001, 1209, 1213 ff.) mit der Folge gebieten, dass Frau C. I. ein Anspruch auf Zustimmung zur Freigabe des hälftigen hinterlegten zweiten Betrages in Höhe von 21.330,08 € zusteht.
Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung die bei Abschluss des Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (s. nur BGH, Urteil vom 18. November 1993 - IX ZR 34/93, NJW-RR 1994, 434, 435; OLG Hamm, Urteil vom 22. Februar 2001 - 22 U 102/00, NJOZ 2001, 1209, 1213).
In dem Rechtsstreit 2 O 282/20 stritten die Beklagte und ihre Schwester über die Verteilung des bei der Teilungsversteigerung des zum Nachlass gehörenden Grundstücks erzielten Erlöses. Diese Verteilung war Bestandteil der Auseinandersetzung ihrer nach dem Erblasser gebildeten Erbengemeinschaft. Die in den Vergleich aufgenommene Abgeltungsklausel unter Ziffer 3 des Vergleichs vom 19. Februar 2021 basierte auf der gemeinsamen Vorstellung beider Parteien oder zumindest auf der der Beklagten erkennbaren und nicht beanstandeten Vorstellung ihrer Schwester, der dortigen Klägerin, dass der streitgegenständliche Hinterlegungsbetrag von 317.546,69 € - und zwar nur dieser Betrag - den gesamten aus der Teilungsversteigerung erzielten Erlös bildete. Die Existenz eines zweiten, wesentlich geringeren Erlösbetrags von 42.660,17 € war den Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs nicht präsent und wurde ihnen erst im Nachhinein durch das Amtsgericht Brilon bewusst. Die Beklagte bringt in der hiesigen Berufungserwiderung selbst vor, dass die Vergleichsparteien den zweiten Betrag „vergessen“ hatten. Ihr Geschäftswille bestand aber in einer umfassenden Erledigung der Erbauseinandersetzung und baute auf der gemeinsamen, sich nachträglich als falsch herausgestellten Vorstellung (s. § 313 Abs. 2 BGB) auf, einen Vergleich über die Verteilung des gesamten vorhandenen Versteigerungserlöses erzielt zu haben.
Der Vergleich war mithin zwar nicht aufzuheben, aber nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage anzupassen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22. Februar 2001 - 22 U 102/00, NJOZ 2001, 1209, 1215). Die Anpassung führt hier zu dem Ergebnis, dass die Parteien wechselseitig die Zustimmung zur Freigabe auch des hälftigen weiteren, beim ersten Vergleichsschluss übersehenen Erlösbetrags erklären. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, war den Parteien gemäß § 313 Abs. 1 und 2 BGB allein diese Anpassung zumutbar. Hätte die Abgeltungsklausel aus Ziffer 3 des Vergleichs vom 19. Februar 2021 eine Einigung über den zweiten hinterlegten Betrag blockiert, hätte dies auch dem Interesse der Beklagten widersprochen: Der Betrag wäre dauerhaft hinterlegt geblieben und hätte nicht an die Beklagte und ihre Schwester ausgezahlt werden können.
(c) Soweit die Beklagte dem Kläger vorwirft, ihre behaupteten Ansprüche gegen ihre Schwester auf Ersatz steuerlicher Schäden sowie auf Ersatz eines aus einem Holzeinschlag entstandenen Schadens in dem Vergleichsschluss nicht durchgesetzt zu haben, rechtfertigt auch dieses Vorbringen keinen Schadensersatzanspruch gegen den Kläger.
Die Beklagte hat auch mit ihrer Berufungsbegründung nicht ansatzweise dargelegt, dass der Kläger diese vermeintlichen Ansprüche bei der Aufklärung und Beratung im Hinblick auf den abzuschließenden Vergleich hätte mit einbeziehen müssen.
Der Vortrag der Beklagten hierzu bleibt so substanzlos und diffus, dass der Kläger - auch unter Berücksichtigung seiner anwaltlichen Pflicht, den Sachverhalt aufzuklären und gegebenenfalls bei dem Mandanten nachzufragen - bei der Beratung im Hinblick auf etwaige Nachteile des abzuschließenden Vergleichs nicht hinweisen musste.
Die Beklagte beruft sich in der Berufungserwiderung (Bl. 151 eA II) auf ein Schreiben, das sie dem Prozessbevollmächtigten ihrer Schwester übersandt hat und in dem sie unter anderem empfiehlt, 10.000 € „Steuerrücklage“ und 1.660,67 € „als Ersatz für den Holzverkauf“ bei der „Teilung der Hinterlegung“ zu berücksichtigen. Der diesen vermeintlichen Ansprüchen der Beklagten gegen ihre Schwester zugrundeliegende Lebenssachverhalt ist nicht ansatzweise dargelegt. Ebenso wenig erhellt das Vorbringen der Beklagten, in welchem Maße diese Ansprüche bei dem Vergleichsabschluss vom 1. Februar 2024 hätten durchgesetzt werden können. Eine uneingeschränkte Durchsetzung dieser Ansprüche hätte neben ihrem rechtlichen Bestand auch vorausgesetzt, dass die ihnen zugrundeliegenden Tatsachen unbestritten geblieben wären oder mit Sicherheit hätten bewiesen werden können. Dies trägt die Beklagte in der Berufungsbegründung nicht ansatzweise vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Diesbezüglicher Vortrag im hiesigen Berufungsverfahren wäre als neues Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.
Ohnehin - und auch dies ist entscheidend - übersieht die Beklagte, dass die - diffus vorgetragenen - Ansprüche auf Ersatz steuerlicher Schäden sowie auf Ersatz eines aus einem Holzeinschlag entstandenen Schadens bereits mit dem in dem ersten Rechtsstreit abgeschlossenen Vergleich abgegolten waren. Diese Ansprüche konnte die Beklagte daher in dem zweiten, hier in Rede stehenden Rechtsstreit im Rahmen der Vergleichsverhandlungen nicht mehr als "Verhandlungsmasse" in die Vergleichsverhandlungen einbringen.
(d) Nach alledem ist der Kläger seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Beratung und Aufklärung hinreichend gerecht geworden. Unabhängig davon hätte sich eine vermeintliche Pflichtverletzung für die Beklagte in wirtschaftlicher Hinsicht nicht ausgewirkt, da ohne den Vergleichsabschluss der Rechtsstreit mit einem für sie nachteiligeren Ergebnis ausgegangen wäre.
(e) Die Rüge der Beklagten, das Landgericht habe sich nicht mit ihrem Vorbringen in der Klageerwiderung auseinandergesetzt, geht fehl. Eine Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör liegt nicht ansatzweise vor.
2.
Gegen den vom Landgericht zuerkannten Zinsanspruch wendet sich die Beklagte - zu Recht - nicht.
III.
Die Beklagte mag prüfen, ob das Berufungsverfahren durchgeführt werden soll. Im Fall einer Rechtsmittelrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren gemäß GKG-KV Nr. 1220 von 4,0 auf 2,0, GKG-KV Nr. 1222.