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Landgericht Arnsberg Urteil vom 11.09.2025 – I-2 O 288/24
2. Zivilkammer · ECLI:DE:LGAR:2025:0911.I2O288.24.00
Die Parteien streiten über das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts für den Beklagten.
Im November 2023 vereinbarten die Parteien die Installation einer Heizungsanlage durch die Klägerin bei dem Beklagten im Wege eines Detailpauschalvertrages zum Preis von 11.134,67 Euro. Teil der Vereinbarung war auch ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage, den die Klägerin im Anschluss aber nicht durchführte. Im Übrigen führte die Klägerin die vereinbarten Arbeiten bis Mitte Januar 2024 ordnungs-, vertrags- und fachgemäß aus. Ob die Arbeiten formal abgenommen wurden, ist umstritten.
Die Parteien kamen dann überein, dass der hydraulische Abgleich nicht durchgeführt werden soll. Gleichwohl enthielt die Rechnung der Klägerin vom 17. Januar 2024 diese Position mit einem Betrag in Höhe von 427,25 Euro netto bzw. 508,42 Euro brutto. Der Beklagte forderte von der Klägerin deshalb in mehreren elektronischen Nachrichten eine berichtigte Rechnung und beglich die Werklohnforderung zunächst nicht.
Die Klägerin mahnte den Beklagten indessen zur Zahlung des Gesamtbetrages, zuletzt mit Schreiben vom 24. Januar 2024 unter Fristsetzung bis zum 27. Januar 2024. Unter dem 14. August 2024 forderte der spätere Prozessbevollmächtigte der Klägerin von dem Beklagten den reduzierten Hauptforderungsbetrag zuzüglich ausgerechneter Verzugszinsen seit dem 28. Februar 2024 in Höhe von 460,14 Euro sowie 885,80 Euro für seine Tätigkeit.
Der Beklagte hat die reduzierte Hauptforderung nach Einleitung des Mahnverfahrens im September 2024 und vor Aufnahme des Klageverfahrens im Juli 2025 am 3. März 2025 beglichen.
Die Klägerin ist der Ansicht, ein etwaiges Recht des Beklagten auf Erteilung einer richtigen Rechnung könne der Fälligkeit der Hauptforderung und in der Folge auch der Entstehung der Nebenforderungen nicht entgegengestanden haben. Der Zinsanspruch bestehe unter dem Gesichtspunkt des Verzuges für die Zeit vom 28. Februar 2024 bis zum 3. März 2025 in der noch geltend gemachten Höhe.
Die Klägerin hat seit ihrem Mahnantrag vom 9. September 2024, der am gleichen Tag bei dem Mahngericht eingegangen ist und zu dem Erlass eines Mahnbescheids am Folgetag führte, der dem Beklagten am 12. September 2024 zugestellt wurde, sowie mit der Anspruchsbegründung vom 20. Juni 2025, die nach der Abgabe des Verfahrens an das Streitgericht am 10. Oktober 2024 am 24. Juni 2025 bei Gericht eingegangen ist und dem Beklagten am 25. Juni 2025 zugestellt wurde, zunächst beantragt:
„1. Die beklagte Partei wird verurteilt, an die Klägerin 10.707,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2024 zu zahlen.
2. Die beklagte Partei wird verurteilt, die Klägerin von dem Ausgleich der bei dem Unterzeichnenden vorgerichtlich entstandenen gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung in einem Umfang von 452,90 Euro freizustellen.“
Nachdem der Beklagte in der Klageerwiderung vom 23. Juli 2025 auf die Begleichung der Hauptforderung hingewiesen hatte, hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 29. Juli 2025, der am gleichen Tag bei Gericht eingegangen ist und dem Beklagten am 5. August 2025 zugestellt wurde, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt seitdem nur noch:
„1. Die beklagte Partei wird verurteilt, an die Klägerin ausgerechnete Zinsen in Höhe von 918,31 Euro zu zahlen.
2. Die beklagte Partei wird verurteilt, die Klägerin von dem Ausgleich der bei dem Unterzeichnenden vorgerichtlich entstandenen gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung in einem Umfang von 371,73 Euro freizustellen.“
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
Zu der Erledigungserklärung der Klägerin hat er sich bis zur mündlichen Verhandlung - in der er sich ihr aufgrund der Zusage des Klägervertreters, die Klägerin werde eine korrigierte Rechnung ausstellen, angeschlossen hat - trotz eines vorherigen gerichtlichen Hinweises auf die Folgen der Nichtäußerung nicht erklärt.
Der Beklagte ist der Ansicht, ihm habe gegenüber der Hauptforderung ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund seines Anspruchs auf Erteilung einer richtigen Rechnung zugestanden, dessentwegen er zur Begleichung der geltend gemachten Nebenforderungen nicht verpflichtet sei.
Nach der Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens hat der mit Beschluss der Kammer vom 7. Juli 2025 gekorene Einzelrichter einen Verhandlungstermin für den 11. September 2025 angesetzt, an dessen Schluss ein Verkündungstermin bestimmt wurde. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze, Protokolle und bei der Akte befindlichen anderen Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet (dazu A.), sodass auch die prozessualen Nebenentscheidungen (dazu B.) entsprechend ergehen mussten.
A. Der Beklagte hat Recht. Er schuldet der Klägerin weder die Zahlung von Zinsen noch den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Es mangelt an einem Zahlungsverzug des Beklagten, der allein der Klägerin einen Schadensersatzanspruch auf den Ersatz von Rechtsverfolgungskosten gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB gewähren könnte. Auch für eine Zinszahlungspflicht fehlt es an dem für § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlichen Verzug sowie an den Voraussetzungen des § 291 Satz 1 Halbs. 1 BGB, der hier auch unabhängig von einem Schuldnerverzug des Beklagten wegen § 696 Abs. 3 ZPO ab dem 13. September 2024 einen Zinsanspruch gewähren könnte.
Sowohl dem Schuldnerverzug als auch dem Anspruch auf Prozesszinsen steht aber entgegen, dass dem Beklagten gemäß § 273 Abs. 1 BGB ein Zurückbehaltungsrecht zur Verfügung stand, weil er gegen die Klägerin seinerseits einen Anspruch auf Erteilung einer richtigen Rechnung geltend gemacht hat.
I. Das Bestehen eines geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts steht sowohl dem Schuldnerverzug (BGH, Urteil vom 14. April 2005 - VII ZR 14/04 - Juris-Tz. 16; Staudinger/Feldmann, Neubearbeitung 2025, BGB § 286 Rn. 19; Grüneberg/Grüneberg, 84. Aufl. 2025, BGB § 286 Rn. 10) als auch einem Anspruch auf Prozesszinsen (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 323/03 - Juris-Tz. 6; BeckOGK/Dornis, 1.6.2024, BGB § 291 Rn. 15; HK-BGB/Schulze, 12. Aufl. 2024, BGB § 291 Rn. 4) entgegen.
II. Der Beklagte hat einen zum einem Zurückbehaltungsrecht führenden Anspruch auf die Erteilung einer richtigen Rechnung. Der Bundesgerichtshof hat dies für den besonderen Fall einer Rechnung bei der Berechtigung zum Vorsteuerabzug entschieden (BGH, Urteil vom 26. Juni 2014 - VII ZR 247/13 - Juris-Tz. 12 f; zustimmend BeckOGK/Lasch, 1.7.2025, BGB § 641 Rn. 16; Glöckner/Manteufel/Rehbein PrivBauR-HdB, 7. Aufl. 2025, § 12. Rn. 87).
Der Anspruch ist aber nicht auf diesen Sonderfall beschränkt, „da es sich insoweit um eine leistungsbezogene Nebenpflicht handelt [...]. Dem Besteller muss es möglich sein, anhand der Rechnung die Berechtigung der Forderung des Unternehmers zu überprüfen. Die Rechnungslegung dient insoweit dem Informations- und Kontrollinteresse des Bestellers“ (vgl. nur MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2023, BGB § 641 Rn. 7; vgl. auch BeckOGK/Mundt, 1.7.2025, BGB § 632 Rn. 419 mwN).
Ferner begründet sich das Recht des Bestellers auf Erhalt einer richtigen Rechnung aus seinem billigen und bei Abschluss des Vertrages jedenfalls über Arbeiten an einer Immobilie zugrunde geleten Interesse, steuerrechtliche Absetzungen geltend machen zu können und, worauf sich der Beklagte hier explizit beruft, mögliche Immobilienerwerber über den Stand der Instandsetzungen verlässlich informieren zu können. Dafür muss die Rechnung richtig sein.
III. Dem steht nicht entgegen, dass die Erteilung einer Rechnung grundsätzlich keine Voraussetzung für die Fälligkeit des abgerechneten Anspruchs ist (MüKoBGB/Krüger, 9. Aufl. 2022, BGB § 271 Rn. 19 mwN). Grund dafür ist nicht etwa das Interesse des Gläubigers, sondern der Schutz des Schuldners, da ansonsten die Verjährung des Zahlungsanspruchs an der Erteilung einer Rechnung hinge (BeckOK BGB/Lorenz, 75. Ed. 1.8.2025, BGB § 271 Rn. 12 f). Dies gilt ausweislich des §§ 641 Abs. 1 BGB grundsätzlich auch im Werkvertragsrecht (HK-BGB/Scheuch, 12. Aufl. 2024, BGB § 641 Rn. 6), wobei § 650g Abs. 4 BGB auch für den Bauvertrag nur eine prüffähige Rechnung zur Voraussetzung der Fälligkeit des Werklohns erhebt (BeckOGK/Kögl, 1.7.2025, BGB § 650g Rn. 174), nicht aber eine richtige Rechnung.
Hier steht indessen nicht die Fälligkeit des Werklohnanspruchs der Beklagten in Rede, sondern seine Durchsetzbarkeit wegen eines Zurückbehaltungsrechts des Beklagten. Dazu verhalten sich die angeführten Regelungen nicht und es wird auch nach ihrem Sinn und Zweck von ihnen nicht erfasst. Die mangelnde Fälligkeit und das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts haben nämlich unterschiedliche Rechtsfolgen, da das Fehlen der Fälligkeit zur Abweisung einer Klage als derzeit unbegründet führt, ein Zurückbehaltungsrecht indessen nach § 274 Abs. 1 BGB indessen zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung. Auch stand der Klägerin die Abwendung des Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 Abs. 3 BGB zur Verfügung, von dem sie aber keinen Gebrauch gemacht hat.
B. Die prozessualen Nebenentscheidungen ruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 91a Abs. 1 Satz 1, 709 Sätze 1 f ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Hauptforderung übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben, müssen die Kosten nach Maßgabe des § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO der Klägerin auferlegt werden. Unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dass sie die Kosten trägt, weil die Hauptforderung bei Aufnahme des Streitverfahrens bereits seit mehreren Monaten erfüllt war und sie überdies nur Zug-um-Zug gegen die bis zur mündlichen Verhandlung ausstehende Erteilung einer richtigen Rechnung hätte beglichen werden müssen.
C. Der Streitwert wird auf 10.707,42 Euro festgesetzt. Für die Anträge auf Zinsen und Rechtsverfolgungskosten war § 43 Abs. 1 GKG anzuwenden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Arnsberg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Arnsberg, Brückenplatz 7, 59821 Arnsberg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
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