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BGH Urteil vom 21.10.2004 – III ZR 323/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

III ZR 323/03

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 21. Oktober 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 249 Ca, 291

Zur Verzinsungspflicht bei einem Schadensersatzanspruch, der inhaltlich auf Zah-

lung Zug um Zug gegen Vorteilsausgleichung gerichtet ist.

BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 323/03 - OLG Hamm

LG Essen

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 21. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. September 2003 im Ko-

stenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Zinsforderung der

Klägerin abgewiesen worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 245.420,10 € nebst

4 v.H. Zinsen seit dem 23. Februar 1999 zu zahlen, Zug um Zug

gegen Übertragung der in Abteilung III lastenfreien, im Erbbau-

grundbuch von E. -W. Bl. 2667 und 2619 eingetragenen

Erbbaurechte, des Besitzes an dem Grundstück R. Straße

72a, …. E. , sowie gegen Abtretung etwaiger Rechte der

Klägerin und ihres Ehemannes N. G. aus dem notariellen

Vertrag vom 30. Januar 1981 (Urkundenrolle Nr. 119/81 des No-

tars H. B. in E. ).

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Beru-

fung der Beklagten sowie die Anschlußberufung der Klägerin blei-

ben zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläge-

rin 11 v.H. und die Beklagte 89 v.H. Die Kosten der Rechtsmittel-

züge hat die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin hatte gemeinsam mit ihrem Ehemann von einer Bauträger-

gesellschaft ein Teilerbbaurecht mit einem zu errichtenden Gebäude auf einem

Grundstück in E. -W. erworben. Die beklagte Stadt hatte als Bauauf-

sichtsbehörde für das Vorhaben die Baugenehmigung erteilt, aufgrund deren

das Vorhaben auch tatsächlich verwirklicht wurde. Nach verwaltungsgerichtli-

chen Rechtsstreitigkeiten hob das Oberverwaltungsgericht für das Land Nord-

rhein-Westfalen durch Urteil vom 11. September 1987 die Baugenehmigung

auf Nachbarwiderspruch hin auf. Die Beschwerde des Oberstadtdirektors der

Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wurde durch Beschluß des

Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 1988 zurückgewiesen. Spätere

Versuche der Beklagten, den nunmehr baurechtswidrigen Zustand zu "legali-

sieren", hatten keinen Erfolg.

Die Klägerin macht geltend, das Erbbaurecht sei wegen der fehlenden

Baugenehmigung entscheidend in seinem Verkehrswert gemindert. Sie nimmt

daher aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns die Beklagte

wegen der Erteilung der rechtswidrigen Baugenehmigung auf Schadensersatz

wegen Amtspflichtverletzung bzw. auf Entschädigung nach dem nordrhein-

westfälischen Ordnungsbehördengesetz in Anspruch. Ihre Forderung hat sie

ursprünglich auf 540.000 DM nebst 6 v.H. Zinsen seit Klagezustellung (23. Fe-

bruar 1999) gerichtet, Zug um Zug gegen Übertragung des Besitzes an dem

Grundstück und etwaiger weiterer Rechte aus dem notariellen Vertrag mit der

Bauträgergesellschaft. Das Landgericht hat die Beklagte mit diesem Zug-um-

Zug-Vorbehalt zur Zahlung von 480.000 DM nebst 4 v.H. Zinsen verurteilt und

die Klage im übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Beru-

fung eingelegt, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt hat. Die

Klägerin hat sich der Berufung angeschlossen und eine Heraufsetzung der

Hauptforderung auf 490.000 DM und des Zinssatzes auf 5% über dem Ba-

siszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998

(BGBl. I S. 1242) verlangt, unter Aufrechterhaltung des Zug-um-Zug-Vorbehal-

tes. Das Berufungsgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen, Zurück-

weisung der weitergehenden Berufung der Beklagten sowie der Anschlußberu-

fung der Klägerin die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 245.420,10 €

(= 480.000 DM) zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der in Abteilung III

lastenfreien, das Vorhaben der Klägerin betreffenden Erbbaurechte, des Besit-

zes an dem Grundstück sowie gegen Abtretung etwaiger Rechte der Klägerin

und ihres Ehemanns aus dem notariellen Vertrag. Zugunsten beider Parteien

hat es die Revision zugelassen. Die Beklagte hat ihre Revision zurückgenom-

men; die Klägerin begehrt mit der ihren, ihr zusätzlich 4 v.H. Zinsen aus

245.420,10 € seit dem 23. Februar 1999 zuzusprechen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet.

1.

Nachdem die Beklagte ihre Revision gegen das Berufungsurteil zurück-

genommen hat, ist das Berufungsurteil in Rechtskraft erwachsen, soweit es die

der Klägerin unter dem Zug-um-Zug-Vorbehalt zuerkannte Hauptforderung be-

trifft. Alleiniger Streitgegenstand im Revisionsrechtszug sind daher nur noch

die von der Klägerin beanspruchten Rechtshängigkeitszinsen (§ 291 Satz 1

BGB) in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246 BGB).

2.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stünden auf die

Hauptforderung insgesamt keine Zinsen zu, weder als Verzugszinsen gemäß

§§ 284, 288 BGB a.F. noch als Prozeßzinsen nach § 291 BGB. Das Erfordernis

der Vorteilsausgleichung, dem die Klägerin hier dadurch Rechnung getragen

habe, daß sie die Leistung nur Zug um Zug verlange, schließe einen Verzug

der Beklagten mit ihrer Zahlungsverpflichtung aus und stehe auch einer Ver-

zinsungspflicht aus § 291 BGB entgegen. Hiergegen wendet sich die Revision

zu Recht.

3.

Richtig ist allerdings, daß die Verpflichtung zur Zahlung von Prozeßzin-

sen - gleiches gilt erst recht für Verzugszinsen - erst mit der Fälligkeit der

Hauptforderung beginnen kann (§ 291 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 und 2 BGB).

Dementsprechend ist anerkannt, daß die Verzinsungspflicht entfallen kann,

wenn der Forderung die Einrede des Zurückbehaltungsrechts (§§ 273, 274

BGB) entgegensteht (BGH, Urteil vom 28. Februar 1957 - VII ZR 13/56 = WM

1957, 547, 548 f; BGHZ 55, 198, 200). Dabei hat der Bundesgerichtshof bereits

im Urteil vom 28. Februar 1957 (aaO) darauf hingewiesen, daß ein Zurückbe-

haltungsrecht nach §§ 273, 274 BGB die Fälligkeit der Forderung nur dann

ausschließt, wenn der Schuldner es auch geltend macht; denn nur dann wird

der Gläubiger in die Lage versetzt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts

durch Sicherheitsleistung (§ 273 Abs. 3 BGB) abzuwenden (aaO S. 549 unter

Hinweis auf RGZ 77, 436, 438). Das gleiche ist gemeint, wenn es in BGHZ 55,

198 im zweiten Leitsatz heißt, die Forderung des Gläubigers sei nicht fällig im

Sinne des § 291 Abs. 1 Halbs. 2 BGB, wenn der Schuldner ein ihm zustehen-

des Zurückbehaltungsrecht geltend mache (s. auch Staudinger/Löwisch, BGB

[2004] § 291 Rn. 12). Die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts ist al-

lerdings dann entbehrlich, wenn der Gläubiger dem Gegenrecht des Schuld-

ners im Klageantrag dadurch Rechnung trägt, daß er sogleich die Verurteilung

nur Zug um Zug gegen Erbringung der Gegenleistung begehrt (BGHZ 60, 319,

323; BGH, Urteil vom 25. November 1998 - VIII ZR 323/97 m.w.N.; s. dazu

auch die Besprechung von Reinking EWiR § 288 BGB 1/99, 105).

4.

Im vorliegenden Fall geht es indessen nicht um die Ausübung eines Zu-

rückbehaltungsrechts, d.h. um die Geltendmachung eines auf demselben recht-

lichen Verhältnis beruhenden fälligen Gegenanspruchs durch die Beklagte.

Vielmehr ist Grundlage des hier in Rede stehenden Zug-um-Zug-Vorbehaltes

das dem allgemeinen Schadensersatzrecht innewohnende Prinzip der Vor-

teilsausgleichung, welches bewirkt, daß die Schadensersatzpflicht der Beklag-

ten nur gegen Herausgabe der Vorteile erfüllt zu werden braucht, die mit dem

schädigenden Ereignis in adäquatem Zusammenhang stehen. Der Schadens-

ersatzanspruch ist von vornherein nur mit der Einschränkung begründet, daß

gleichzeitig die Vorteile herausgegeben werden. Dazu bedarf es keines beson-

deren Antrags oder einer Einrede des Schuldners (BGHZ 27, 241, 248 f; Stau-

dinger/Schiemann, BGB 13. Bearb. [1998] § 249 Rn. 143). Eben dieser Beson-

derheit des Schadensersatzanspruchs hatte die Klägerin mit ihrem Klageantrag

Rechnung getragen. Ein Schadensersatzbegehren dieses Inhalts ist auch im

Amtshaftungsrecht zulässig. Es verstößt nicht gegen die Besonderheit des

Amtshaftungsanspruchs, die darin besteht, daß er - abweichend vom Grund-

satz der Naturalrestitution - in der Regel auf Ersatz in Geld, allenfalls auf Wert-

ersatz, jedoch nicht auf Wiedergutmachung durch eine dem Amt zuzurechnen-

de Handlung geht (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 2003 - III ZR 32/02 = NVwZ

2003, 1285). Der Senat sieht keine durchgreifenden Bedenken dagegen, daß

die Schadensersatzforderung der Klägerin mit diesem eingeschränkten Inhalt

spätestens durch die Klageerhebung fällig geworden ist. Daher besteht keine

innere Rechtfertigung dafür, die Beklagte, die der Klage mit sachlichen Ein-

wendungen zu Anspruchsgrund und -höhe, nicht aber mit einem Zurückbehal-

tungsrecht, entgegengetreten ist, von der Pflicht zur Zahlung von Prozeßzinsen

zu befreien. Mit der Auferlegung der Prozeßzinsen verwirklicht sich hier näm-

lich lediglich das allgemeine Risiko eines jeden Schuldners, dessen Verteidi-

gungsvorbringen sich im Laufe eines jahrelangen Rechtsstreits als im Ergebnis

nicht durchgreifend erweist. Ebensowenig sind sachliche Gründe dafür erkenn-

bar, der Klägerin, die mit dem Angebot des Vorteilsausgleichs das ihrerseits

Erforderliche getan hatte, die Nutzungsvorteile des ihr rechtmäßig zustehenden

Schadensersatzbetrages in Form der Prozeßzinsen vorzuenthalten. Dement-

sprechend hat der Senat in dem eine vergleichbare Fallgestaltung betreffenden

Urteil vom 22. Mai 2003 (aaO) in Übereinstimmung mit der Vorinstanz den dor-

tigen Klägern auf die ihnen Zug um Zug gegen die Übertragung des Grund-

stücks zuerkannte Hauptforderung auch die gesetzlichen Zinsen zugespro-

chen.

5.

Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens erster Instanz war die landge-

richtliche Quotelung von 11 v.H. zu Lasten der Klägerin und 89 v.H. zu Lasten

der Beklagten wiederherzustellen (der Klägerin waren statt der beantragten

540.000 DM nur 480.000 DM zugesprochen worden). Die gesamten Kosten

des Berufungsrechtszugs waren der Beklagten aufzuerlegen, da die dortige

Zuvielforderung der Klägerin als verhältnismäßig geringfügig anzusehen war

und keine zusätzlichen Kosten ausgelöst hatte; das gleiche gilt für die Zuviel-

forderung bei den Zinsen. Auch die Kosten des Revisionsrechtszugs hat insge-

samt die Beklagte zu tragen, da die Klägerin hier voll obsiegt hat.

Schlick

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke