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Landgericht Berlin Beschluss vom 20.05.2011 – 533 Qs 30/11
ECLI:DE:LGBE:2011:0520.533QS30.11.0A
Tenor
1. Der Beschluss des Amtsgericht Tiergarten vom 5. April 2011 wird aufgehoben.
2. Dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 8. Februar 2011 gewährt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Gründe
I.
Auf den Einspruch des Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid wegen eines Verkehrsvergehens, der mit einer Geldbuße in Höhe von 70 Euro versehen worden war, hatte das Amtsgericht Tiergarten die Hauptverhandlung auf den 8. Februar 2011 anberaumt. Der ordnungsgemäß geladene Betroffene erschien zu ihr nicht. Daraufhin hat das Amtsgericht den Einspruch durch Urteil verworfen.
In dem für das Protokoll verwendeten Formularvordruck heißt es: „D. Betroffene hat sein/ihr Ausbleiben in der heutigen Hauptverhandlung nicht genügend entschuldigt, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war.“ Daran schließen sich die in dem Formular vorformulierten Urteilsgründe an, in denen es unter anderem heißt: „Der Betroffene (...) ist (...) ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben, obwohl er/sie von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war.“ Sonstige inhaltliche Ausführungen enthält das Urteil nicht.
Am Abend des Vortages um 18:10 Uhr war beim Amtsgericht ein Telefax des Betroffenen eingegangen, in dem er mitteilte: „Zum morgigen Gerichtstermin muß ich mich wegen akutem grippalen Erkranken entschuldigen“ und ankündigte, eine ärztliche Bescheinigung nachzureichen. Die entsprechende „Ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit“ für den Zeitraum vom 8. bis zum 9. Februar 2011, die vom 8. Februar 2011 datiert, ging am 14. Februar 2011 beim Amtsgericht ein.
Gegen das ihm am 26. März 2011 zugestellte Urteil hat der Betroffene am 28. März 2011 um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Diesen Antrag hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 5. April 2011 als unzulässig verworfen. In den Gründen heißt es dazu unter anderem, die vorgetragene Arbeitsunfähigkeit sei unglaubhaft. Zudem würde nur die bestätigte Verhandlungsunfähigkeit den Betroffenen ausreichend entschuldigen. Daher sei der Wiedereinsetzungsantrag als „unbegründet“ zu verwerfen. Der Beschluss wurde ihm am 9. April 2011 zugestellt.
Am 10. April 2011 hat der Betroffene „Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen das Verwerfungsurteil wegen Nichterscheinens“ erhoben. Der Beschwerdebegründung fügte er ein ärztliches Attest, das auf den 8. Februar 2011 datiert bei, in welchem ihm für den Zeitraum vom 8. bis zum 9. Februar 2011 Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt wird.
II.
1. Die „Beschwerde“ des Betroffenen ist als sofortige Beschwerde (§ 46 Abs. 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. April 2011 auszulegen (§ 300 StPO). Denn sie richtet sich nicht gegen das Urteil als solches, sondern gegen den Beschluss, mit dem das Amtsgericht den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt hat.
Der allgemeine Rechtsgedanke des effektiven Rechtsschutzes steht hier einer Auslegung der „Beschwerde“ als Rechtsbeschwerde (§ 79 OWiG) entgegen. Denn der Antrag auf Wiedereinsetzung ist gegenüber einer Rechtsbeschwerde in jedem Falle vorgreiflich (vgl. Senge, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl. 2006, § 74, Rn. 51). Denn eine erfolgreiche Wiedereinsetzung entzieht dem Abwesenheitsverfahren nach § 74 Abs. 1 und Abs. 2 OWiG nachträglich die Grundlage, so dass das daraufhin gefällte Urteil hinfällig wird, ohne dass es noch eines besonderen Ausspruches darüber bedürfte (vgl. Senge, a.a.O., Rn. 45, 49, m.w.N.). Gegenüber einer Rechtsbeschwerde, die erhöhten formalen und inhaltlichen Voraussetzungen genügen müsste, ermöglicht die sofortige Beschwerde gegenwärtig eine wirksamere gerichtliche Kontrolle.
2. Die von dem Betroffenen fristgemäß erhobene sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet, so dass der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. April 2011 aufzuheben und dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 8. Februar 2011 zu gewähren ist, § 74 Abs. 4 OWiG.
a) Der Wiedereinsetzungsantrag des Betroffenen ist zulässig.
aa) Zwar kann ein Wiedereinsetzungsantrag grundsätzlich nur auf neue, dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannte Tatsachen gestützt werden und nicht auf solche, die das Gericht bereits in seinem Urteil verwertet und dahingehend gewürdigt hat, dass sie das Ausbleiben des Betroffenen nicht genügend entschuldigen (Paul, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 329, Rn. 23; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl. 2010, § 329, Rn. 42; Gössel, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2003, § 329, Rn. 118; jew. m.w.N., vgl. OLG Düsseldorf, StV 1987, 242, StV 1985, 52). Denn im Grundsatz sind die Wiedereinsetzung und die Rechtsbeschwerde danach abzugrenzen, ob sich das Rechtsmittel auf ein nachträgliches Vorbringen stützt, oder ob mit ihm die Fehlerhaftigkeit des Verwerfungsurteils wegen des Ausbleibens des Betroffenen gerügt werden soll. Im erstgenannten Fall ist der Wiedereinsetzungsantrag, im zweitgenannten Fall die Rechtsbeschwerde das zulässige Rechtsmittel.
(1) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht indes zum einen dann, wenn zusätzliche, neue Tatsachen, die lediglich an das frühere Vorbringen anknüpfen, vorgetragen werden (Paul, a.a.O.; Meyer-Goßner, a.a.O.; jew. m.w.N., vgl. OLG Düsseldorf wistra 1996, 158 f.; OLG Hamm wistra 2008, 40). Dann kann auch ein Wiedereinsetzungsantrag das zulässige Rechtsmittel sein.
(2) Zum anderen können auch solche Tatsachen das Wiedereinsetzungsgesuch stützen, die dem Gericht zwar bekannt gewesen sind oder hätten bekannt sein müssen, und die das Gericht deshalb in seiner Entscheidung auch hätte würdigen müssen, wenn die Urteilsgründe jedoch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit ihnen enthalten (vgl. Gössel, a.a.O.; Meyer-Goßner, a.a.O.).
Denn der Grundsatz, dass eine Wiedereinsetzung nicht mit der gleichen Tatsachenbehauptung beantragt werden kann, mit der der Betroffene sein Nichterscheinen bereits entschuldigt hat, gilt dann nicht, wenn das Gericht diese Tatsache in dem Urteil nach § 74 Abs. 4 OWiG als nicht genügend zu würdigen versäumt hat. Denn der vom Grundgesetz gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör sowie der Grundsatz des fairen Verfahrens, der den Gesichtspunkt der Berechenbarkeit des Rechts einschließt, setzten voraus, den Betroffenen darüber in Kenntnis zu setzen, dass sein erhebliches Entschuldigungsvorbringen auch tatsächlich sowie in vollem Umfang gewürdigt wurde. Dieses Wissen kann der Betroffene – wie im Übrigen auch das Beschwerdegericht – nur aus dem Urteil selbst gewinnen. Diese Begründungspflicht dient gleichermaßen der Rechtsklarheit wie der Entscheidungsfreiheit des Betroffenen. Denn nur wenn er aus dem Urteil erkennen kann, ob und in welchem Umfang das Gericht seine Entschuldigung gewürdigt hat, ist er in der Lage, die Aussichten seines Rechtsmittels einzuschätzen. Diese hängen nach dem Gesagten davon ab, was dem Gericht bekannt war (so OLG München, NStZ 1988, 377, 378, m.w.N.; vgl. ebenso KG, NStZ-RR 2006, 183, 184, StV 1995, 575, anders noch GA 1974, 116; OLG Köln, StV 1989, 53 f., OLGSt StPO § 329 Nr. 7; Hanseat. OLG Bremen, StV 1987, 242; OLG Düsseldorf VRS 90, Nr. 73 [S. 187, 189]; OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 368, 369).
Der entscheidende Gesichtspunkt ist somit, ob das Gericht die Tatsache, auf die sich das Rechtsmittel stützt, bereits gewürdigt hat; dies setzt eine erkennbare i n h a l t l i c h e Auseinandersetzung mit ihr voraus. Demgegenüber allein auf den – unter Umständen aus dem Urteil gar nicht ersichtlichen – f o r m a l e n Umstand abzustellen, ob die Tatsachen, die das Wiedereinsetzungsgesuch begründen sollen, dem Gericht noch nicht bekannt gewesen sind oder hätten bekannt sein müssen (vgl. OLG Düsseldorf, StV 1989, 53; weniger streng indes VRS 90, Nr. 73 [S. 187, 189]), würde in einen rigorosen Formalismus münden, der den prozessual schnelleren und einfacheren Weg der Wiedereinsetzung zudem unnötig einschränken würde (s.a. Hanseat. OLG Bremen, StV 1989, 53; zu eng daher OLG Brandenburg, NStZ-RR 1997, 275, 276). Wenn das Gericht Tatsachen, die es hätte würdigen können, in dem den Einspruch verwerfenden Prozessurteil jedoch übergeht, ist dies rechtsfehlerhaft (vgl. OLG Köln, OLGSt StPO § 329 Nr. 7).
bb) Für das Ergebnis in dem hier zu entscheidenden Fall ist es deshalb ohne Belang, ob dem Richter, auf den das Prozessurteil zurückgeht, die von dem Betroffenen vorgebrachte Entschuldigung im Zeitpunkt der Entscheidung auch tatsächlich bekannt war:
(1) Zwar heißt es im Protokoll- wie im Urteilsvordruck jeweils, der Betroffene sei „nicht genügend entschuldigt“. Das legt zwar nahe, dass dem Richter die Entschuldigung bekannt war. Denn andernfalls sich hätte das Gericht zur der Frage des Genügens der Entschuldigung gar nicht äußern können. Wenn dem Richter die Entschuldigung bekannt war, so hat er sie im formularhaft gefertigten Urteil jedoch nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt und sich nicht mit ihr inhaltlich auseinandergesetzt. Den vorgenannten Anforderungen wird die formularmäßige, eine inhaltliche Würdigung des Entschuldigungsvorbringens nicht erkennen lassende Begründung nicht gerecht (ähnlich gelagert KG StV 1995, 575); eine derartige inhaltliche Auseinandersetzung ist erst im Rahmen der Ablehnung des Wiedereinsetzungsgesuchs erfolgt.
Dann folgt aus dem Ausgeführten – oben aa) (2) – die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungs-gesuchs.
(2) Hat der Richter die Entschuldigung tatsächlich nicht gekannt, so handelte es sich beim dem Vortrag des Betroffenen ohnehin um neues Vorbringen, womit der Wiedereinsetzungsantrag umstandslos zulässig wäre.
Ob die Tatsachen dem Richter hätten bekannt sein müssen, ist ohnehin unbeachtlich (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O.)
b) Der Wiedereinsetzungantrag ist auch begründet.
aa) Der Betroffene kann um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 74 Abs. 4 OWiG nachsuchen, wenn er ohne eigenes Verschulden daran gehindert war, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Dies ergibt sich aus der sachlich in Bezug genommenen Vorschrift des § 44 StPO. Die das fehlende eigene Verschulden begründenden Tatsachen hat der Betroffene gemäß § 45 Abs. 2 StPO bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Dies ist daher auch noch im Beschwerderechtszug möglich (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 45, Rn. 7). Dabei genügt es, wenn dem Gericht in einem nach Lage der Sache vernünftigerweise zur Entscheidung hinreichenden Maß die Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der behaupteten Wiedereinsetzungstatsachen dargetan wird (Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 10).
Eine Krankheit vermag den Betroffenen nicht erst dann zu entschuldigen, wenn sie zur Verhandlungsunfähigkeit führt, sondern bereits dann, wenn diesem infolge seines gesundheitlichen Zustands die Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht zugemutet werden kann (vgl. Senge, a.a.O., Rn. 33; KG NZV 2002, 421; OLG Düsseldorf OLGSt StPO § 44 Nr. 31). Geht es zudem – wie hier – um die Erlangung des „ersten Zugangs“ zum Gericht, dürfen die Anforderungen an den Beweisgrad der Wiedereinsetzungstatsachen nicht überspannt werden (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 10; BVerfGE 40, 88, 91; BGHSt 17, 391, Rn. 15).
bb) Der Betroffene hat mit seiner Beschwerdebegründung vom 10. April 2011 ein ärztliches Attest, das seine Verhandlungsunfähigkeit für den Tag der Hauptverhandlung anführt, vorgelegt. Ein schriftliches ärztliches Attest ist ein geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung.
Die Kammer hält es auf dessen Grundlage für wahrscheinlich, dass die Nichtteilnahme des Betroffenen an dem Hauptverhandlungstermin vom 8. Februar 2011 nicht auf dessen Verschulden – sondern auf dessen Erkrankung – zurückgeht. Zweifel an der Richtigkeit der behaupteten Verhandlungsunfähigkeit hat die Kammer nicht, zumal es im Interesse des Betroffenen, auf dessen Einspruch hin es erst zu dem Termin gekommen war, gelegen hätte, an der Hauptverhandlung teilzunehmen und dort die eigenen rechtlichen Interessen wahrzunehmen.
III.
Die Landeskasse Berlin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen, weil sonst niemand dafür haftet.