Rechtsprechung / Landgericht GieBen

Landgericht GieBen Beschluss vom 25.04.2012 – 7 Qs 51/12

ECLI:DE:LGGIESS:2012:0425.7QS51.12.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und seine ihm insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

I.

Der Betroffene legte gegen den Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 08.06.2011 Einspruch ein. Nachdem das Amtsgericht die Hauptverhandlung vom 20.10.2011 zur Einholung eines anthropologischen Gutachtens ausgesetzt hatte, bestimmte es neuen Termin zur Hauptverhandlung auf den 06.02.2012.

2

Mit Fax vom 03.02.2012 übermittelte der Betroffene dem Gericht über seinen Verteidiger ein Attest seiner behandelnden Ärztin vom 03.02.2012, in dem diese erklärte, der Betroffene könne „aus gesundheitlichen Gründen“ nicht am Gerichtstermin vom 06.02.2012 teilnehmen. Nachdem die Ärztin telefonisch nicht zu erreichen war, teilte das Amtsgericht dem Verteidiger noch am 03.02.2012 mit, der Verhandlungstermin bleibe bestehen, da das vorgelegte Attest zur Glaubhaftmachung einer Reise- und Verhandlungsunfähigkeit nicht ausreichend sei. Am 06.02.2012 versuchte das Amtsgericht erneut, mit der Ärztin zu telefonieren, die allerdings weiter nicht erreichbar war.

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Der nicht von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbundene Betroffene erschien in der Hauptverhandlung nicht. Das Amtsgericht verwarf daraufhin den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gemäß § 74 Abs. 2 OWiG. Zur Begründung führte es aus, dass das vorgelegte Attest vom 03.02.2012 als Entschuldigung für das Ausbleiben des Betroffenen nicht ausreichend sei, da sich aus dem Attest nicht ergebe, welche Erkrankung der Betroffene habe, wann sie festgestellt worden sei, wie lange sie dauern werde und dass er reise- und verhandlungsunfähig sei. Die Vorlage eines weiteren Attestes sei trotz des gerichtlichen Hinweises nicht erfolgt.

4

Gegen dieses ihm am 13.02.2012 zugestellte Urteil, legte der Verteidiger des Betroffenen mit am 14.02.2012 Rechtsbeschwerde ein und beantragte zudem, dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nimmt der Verteidiger Bezug auf das vorgelegte Attest vom 03.02.2012 und teilt darüber hinaus mit, es sei ihm trotz mehrfacher Versuche bis zum Termin am 06.02.2012 nicht gelungen, den Betroffenen von der Nachricht des Gerichts, dass das Attest nicht ausreichend sei, zu unterrichten.

5

Das Amtsgericht wies das Wiedereinsetzungsgesuch des Betroffenen mit Beschluss vom 07.03.2012 als unzulässig zurück, da nicht glaubhaft gemacht sei, dass der Betroffene unverschuldet an der Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins verhindert gewesen sei. Eine über das Attest vom 03.02.2012 hinausgehende Glaubhaftmachung sei nicht erfolgt.

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Gegen diesen am 12.03.2012 zugestellten Beschluss legte der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 13.03.2012 sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung wird unter Hinweis auf Rechtsprechung u.a. ausgeführt, dass das Attest vom 03.02.2012 eine ausreichende Entschuldigung bilde und das Gericht sich bei Zweifeln an dem Krankheitszustand vom Amts wegen durch Nachfrage bei der Ärztin die Überzeugung davon zu verschaffen habe, ob der Betroffene an dem Termin teilnehmen könne.

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II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt.

8

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg, da das Amtsgericht das Wiedereinsetzungsgesuch im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen hat.

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1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist bereits deshalb unzulässig, weil er allein auf einen Entschuldigungsgrund gestützt ist, den das Amtsgericht bereits im Verwerfungsurteil inhaltlich behandelt hat.

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Ein Wiedereinsetzungsantrag kann nur auf solche Tatsachen gestützt werden, die das Gericht im Verwerfungsurteil noch nicht als zur Entschuldigung nicht geeignet gewürdigt hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2009, (3) 6 Ss OWi 984/09 (330), Rdnr. 10 - juris; LG Berlin, Beschluss vom 20.05.2011, 533 Qs 30/11, Rdnr. 10 – juris; LG Dresden, Beschluss vom 31.03.2009, 5 Qs 46/08, Rdnr. 6 – juris).

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Diese für das Verwerfungsurteil nach § 329 StPO allgemein anerkannte Ansicht für das Verhältnis von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung und Revision gegen das Verwerfungsurteil (vgl. Paul in Karlsruher Kommentar, 6. Aufl. 2008, § 329 Rdnr. 23 m.w.N.). Da das Wiedereinsetzungverfahren nicht dazu dient, eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Verwerfungsurteil zu korrigieren, sondern es dem Betroffenen nur ermöglicht, eine Entschuldigung für eine Frist- oder Terminsversäumnis auch nachträglich vorzubringen, gelten diese Grundsätze auch für das gerichtliche Ordnungswidrigkeitenverfahren. Hat das Gericht sich mit dem vorgebrachten Entschuldigungsgrund inhaltlich im Verwerfungsurteil beschäftigt, können dabei unterlaufene Rechtsfehler allein mit dem gegen das Verwerfungsurteil gegebene Rechtsmittel – hier der Rechtsbeschwerde – geltend gemacht werden (vgl. LG Dresden, a.a.O.). Dass die Rechtsbeschwerde gemäß § 79 OWiG nur eingeschränkt zulässig ist, ist dabei als Entscheidung des Gesetzgebers hinzunehmen.

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2. Im Übrigen ist der Wiedereinsetzungsantrag auch deshalb unzulässig, weil der Betroffene nicht ausreichend dargetan und glaubhaft gemacht hat, dass sein Ausbleiben im Hauptverhandlungstermin hinreichend entschuldigt war.

13

Gemäß §§ 74 Abs. 4, 46 OWiG i.V.m. § 45 Abs. 1 StPO ist der Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb einer Woche nach Zustellung des Urteils bei dem Gericht zu stellen, das das Urteil erlassen hat. Der Antrag muss Angaben über den versäumten Termin, den Hinderungsgrund und den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten. Diese Angaben sind glaubhaft zu machen.

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Zur Glaubhaftmachung eines krankheitsbedingten Ausbleibens in der Hauptverhandlung genügt im Wiedereinsetzungsverfahren grundsätzlich ein ärztliches Attest. Dieses muss aber konkrete Angaben über die Erkrankung enthalten (vgl. OLG Hamm NZV 2009, 158; KG StraFo 2007, 244). Vorliegend enthält das ärztliche Attest vom 03.02.2012 keine näheren Angaben zu den „gesundheitlichen Gründen“. Das Gericht vermag daher nicht festzustellen, ob der Betroffene tatsächlich wegen eines objektiv bestehenden Hindernisses – hier Krankheit – zum Hauptverhandlungstermin nicht erscheinen und an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen konnte. Die nähere Glaubhaftmachung hat der Betroffene auch im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt.

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III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.