Rechtsprechung / Landgericht Berlin

Landgericht Berlin Beschluss vom 18.03.2013 – 65 S 494/12

ECLI:DE:LGBE:2013:0318.65S494.12.0A

Orientierungssatz

Das Fehlverhalten eines Besuchers, in diesem Fall eine Körperverletzung sowie eine Beleidigung, kann dem Mieter grundsätzlich nicht zugerechnet werden, weshalb eine Kündigung des Mietverhältnisses nicht möglich ist. Dem steht regelmäßig nicht entgegen, dass der Vermieter dem Besucher ein Hausverbot erteilt hatte.(Rn.5)

Verfahrensgang

vorgehend AG Neukölln, 17. Oktober 2012, 5 C 84/12, Urteil

nachgehend LG Berlin, 25. April 2013, 65 S 494/12, Berufung zurückgewiesen

Tenor

In dem Rechtsstreit … beabsichtigt die Kammer, die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 17.10.2012 zum Aktenzeichen 5 C 84/12 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach einer mündlichen Verhandlung nicht erfordern sowie eine mündliche Verhandlung auch nicht aus sonstigen Gründen geboten ist.

Gründe

I.

1

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Denn das angefochtene Urteil des Amtsgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

2

Ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe ist nicht ersichtlich.

3

Es bestehen keine Bedenken gegen die Beurteilung des Amtsgerichts, dass kein Kündigungsgrund - auch nicht für eine ordentliche Kündigung - in dem Verhalten der Beklagten gegeben war.

4

Eine unmittelbare Zurechnung der Körperverletzung und der Beleidigung durch den Besucher der Beklagten, Herrn …, kommt vorliegend nicht in Betracht.

5

Eine generelle Zurechnung des Verhaltens eines Besuchers erfolgt nicht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der zitierten Entscheidungen der Amtsgerichte Hagen (WuM 1979, 15), Köln (WuM 1974, 150) und München (WuM 2004, 204). Es gibt weder eine gesetzliche Grundlage, wonach sich der Mieter jedes Verhalten seines Besuchers zurechnen lassen müsste, noch einen allgemeine Rechtssatz dieses Inhalts. Bei der Bezugnahme auf Sternel handelt es sich insoweit wohl um ein Fehlzitat. Eine Zurechnung des Verhaltens / Verschuldens sieht das Gesetz bei Erfüllungsgehilfen vor. Es ist jedoch in keiner Weise ersichtlich, dass Herr … als Erfüllungsgehilfe der Beklagten im Rahmen des Mietverhältnisses gegenüber der Klägerin tätig gewesen ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte aus anderen Rechtsgründen für sein Verhalten verantwortlich ist. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgericht Bezug genommen werden.

6

Soweit der Beklagten vorgehalten worden ist, dass sie Herrn Hirt trotz des von Klägerseite ausgesprochenen Hausverbotes in ihrer Wohnung empfangen hat, stellt auch dieses Verhalten keinen Grund zur Kündigung des Mietverhältnisses dar. Denn zu Recht hat das Amtsgericht insoweit berücksichtigt, dass die Berechtigung der Vermieterin zur Erteilung eines Hausverbotes unter Berücksichtigung des Rechts des Mieters, Besuch zu empfangen, fraglich war, die Besuche nach Zustellung der das Hausverbot zunächst bestätigenden Entscheidung des Landgerichts vom 28.06.2012 eingestellt wurden und diese Entscheidung dann mit Urteil vom 21.09.2012 wieder aufgehoben wurde.

7

Als Kündigungsgrund kommt auch keine Zerrüttung des Mietverhältnisses, bei der auch das Verhalten des Besuchers der Beklagten berücksichtigt werden könnte, in Betracht. Denn auf eine solche Zerrüttung könnte sich die Klägerin aufgrund ihrer vorangegangenen, ungerechtfertigten Abmahnungen des zulässigen Mietgebrauches, welche zu der Belastung des Mietverhältnisses geführt hat, nicht berufen. Auch insoweit kann auf die Ausführungen im amtsgerichtlichen Urteil verwiesen werden. Daran ändert sich auch nichts unter Berücksichtigung der neu vorgetragenen Ermittlungsverfahren gegen Herrn ....

8

Weitere Gründe, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

II.

9

Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen eingeräumt. Im Falle einer Berufungsrücknahme reduzieren sich die Gerichtsgebühren.