Rechtsprechung / Landgericht Berlin

Landgericht Berlin Urteil vom 24.09.2013 – 102 O 68/13

ECLI:DE:LGBE:2013:0924.102O68.13.0A

Orientierungssatz

1. Nach § 5 Abs. 1 KosmetikVO bedarf es auf den Verpackungen kosmetischer Artikel grundsätzlich der Herstellerangabe, was allerdings auf solche Hersteller beschränkt ist, die ihren Sitz innerhalb der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des EWR haben. Sofern sich der Hersteller außerhalb dieses Wirtschaftsraums befindet, genügt die Herstellerangabe auf der Verpackung nicht, sondern es ist die in der Gemeinschaft ansässige, verantwortliche Person zu nennen, die das Produkt erstmals innerhalb der Gemeinschaft in Verkehr bringt, wobei es in einem solchen Fall unschädlich ist, wenn der tatsächliche Hersteller unbekannt bleibt. Die Pflichten aus § 5 KosmetikVO betreffen daher nicht nur den Hersteller, der kosmetische Produkte erstmals in Verkehr bringt, sondern jeden, der gewerbsmäßig mit solchen Produkten handelt.(Rn.44) (Rn.46)

2. Eine formale Kontrolle des gewerblichen Händlers bzgl. der Angabe des Herstellers auf dem Produkt genügt dabei nicht, sondern es ist vom Händler zu verlangen, dass er sich im Rahmen des ihm Möglichen unter Nutzung allgemein zugänglicher Informationsquellen davon überzeugt, dass der angegebene Hersteller noch auffindbar ist. Dass mit dem Wegfall eines angegebenen Herstellers bzw. Verantwortlichen, weil z.B. nicht existent, die Verkehrsfähigkeit der Produkte entfällt, ist im Interesse des Verbraucherschutzes hinzunehmen.(Rn.47) (Rn.50)

3. Es ist ein Unterlassungsanspruch wegen einer Markenrechtsverletzung wegen Verwechslungsgefahr auch dann gegeben, wenn zwar zwischen dem Zeichen "Joop" und "Job" keine unmittelbare Verwechslungsgefahr besteht, die Annäherung der Bezeichnung innerhalb der identischen Produktgestaltung aber dahingehend ausreicht, als das die hiermit konfrontierten Verkehrskreise eine gedankliche Verknüpfung herstellen und an die Marke erinnert werden. Denn es reicht für eine Markenverletzung aus, wenn das Verletzungszeichen die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der bekannten Marke ausnutzt.(Rn.84) (Rn.85)

Verfahrensgang

nachgehend KG Berlin, 6. Januar 2015, 5 U 140/13, Urteil

Tenor

1. Die Beklagten zu 1., 2. und 3. werden verurteilt,

a) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern zu unterlassen,

Parfums der Dachmarken Max Gordon und BLUE.UP mit der Angabe „PARFÜM ART s.a.r.l." oder dem Geschäftssitz „18, Av. des Champs-Elysée, 75008 Paris"

einzuführen, anzubieten, zu vertreiben, zu bewerben oder einführen, anbieten, vertreiben oder bewerben zu lassen,

b) Auskunft zu erteilen über

aa) Name und Anschrift des Herstellers und des Lieferanten der zu Ziff. 1. a) benannten Produkte unter Vorlage von aussagekräftigen Lieferbelegen.

bb) Namen und Anschrift aller gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen der zu Ziff. 1. a) benannten Produkte in Deutschland unter aussagekräftigen Lieferbelegen.

2. Die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt, an die Klägerin jeweils eine Zahlung in Höhe von je 1.780,20 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14. Juni 2013 zu leisten.

3. Die Beklagten zu 1. und 3. werden verurteilt,

a) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, bei der Beklagten zu 1. zu vollziehen an ihrem gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,

aa) in der Europäischen Union Parfums unter der Bezeichnung „JOB Homme" in der nachfolgend eingeblendeten Ausstattung anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder anbieten, bewerben oder vertreiben zu lassen;

bb) in der Bundesrepublik Deutschland Parfüms unter der Bezeichnung „Pamir" und in der nachfolgend eingeblendeten Ausstattung anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder anbieten, bewerben oder vertreiben zu lassen;

b) Auskunft zu erteilen über Name und Anschrift des Herstellers und des Lieferanten der zu Ziff. 3. a) eingeblendeten Produkte unter Vorlage von aussagekräftigen Lieferbelegen;

c) Auskunft zu erteilen über Name und Anschrift aller gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen in der Europäischen Gemeinschaft, an die die in Ziff. 3. a) aa) eingeblendeten Produkte geliefert worden sind und über Name und Anschrift aller gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen in der Bundesrepublik Deutschland, an die die in Ziff. 3. a) bb) eingeblendeten Produkte geliefert worden sind;

d) Auskunft zu geben über den Umfang in dem die zu Ziff. 3. a) aa) eingeblendeten Produkte in der Europäischen Gemeinschaft sowie die zu Ziff. 3. a) bb) eingeblendeten Produkte in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben worden sind, zu Ziff. 3. a) aa) auch unter Angabe der Menge der ausgelieferten Waren sowie der Preise, die für diese Waren bezahlt wurden, nach Art einer geordneten Rechnungslegung und unter Beifügung von Belegen;

e) an die Klägerin als Gesamtschuldner eine Zahlung in Höhe von 1.780,20 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14. Juni 2013 zu leisten.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. und 3. alle Schäden zu erstatten haben, die der Klägerin durch den Vertrieb des in Ziff. 3. a) aa) bezeichneten Produkts und durch den Vertrieb der in Ziff. 3. a) bb) bezeichneten Produkte entstanden sind oder entstehen werden.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner 73 % zu tragen, die Beklagte neben diesen gesamtschuldnerisch 22,5 %. Die Beklagten zu 1. und 3. haben ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu 73 % zu tragen, die Beklagte zu 2. zu 84 %. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagten in wechselnder Kombination auf Unterlassung des Angebots von Parfumprodukten mit unzutreffenden Herstellerangaben sowie auf Unterlassung der Bezeichnung und Ausstattung von Parfüms in Anspruch. Sie begehrt ferner Auskunft, die Feststellung des Bestehens von Schadensersatzansprüchen und die Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten.

2

Die Klägerin ist ein weltweit tätiges Unternehmen im Bereich der Parfüm- und Kosmetikartikel. Sie stellt her und vertreibt unter anderem exklusiv Parfüms der Marken Chopard und Joop!.

3

Die Klägerin ist Inhaberin der beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zur Nummer EU 2786713 registrierten Wortmarke „JOOP!", deren Schutzumfang in der Nizzaer Klasse 3 Parfüms umfasst. Sie stützt sich daneben auf Lizenzrechte an der beim Deutschen Patent- und Markenamt zur Nummer DE 1155073 zu Gunsten der Chopard Accessories Ltd. eingetragenen Wortmarke „Casmir", deren Schutzumfang gleichfalls Parfüms umfasst.

4

Die Beklagten zu 1. und 2. vertreiben Duftnachahmungen bekannter Markenparfums, wobei derartige Produkte unter anderem unter den Dachmarken „Max Gordon" und „BLUE.UP" angeboten werden. Bei dem Beklagten zu 3. handelt es sich um den Geschäftsführer sowohl der Beklagten zu 1. als auch der Beklagten zu 2..

5

Die Produkte werden in Deutschland über das Internet vertrieben, so auch über die Webseite duftlaedle.de, über welche die Klägerin verschiedene Parfüms der Serie „BLUE.UP" erwarb. Sowohl auf den Verpackungen als auch den Flakons dieser Produkte war als Hersteller eine „PARFÜM ART s.a.r.l." angegeben, zum Teil mit der Anschrift „18, Av. des Champs-Elysees, 75800 Paris", zum Teil darüber hinaus mit Angabe der Webseite www.parfumart.com. Der Betreiber des duftladle.de hatte die Ware von den Beklagten zu 1. und 2. bezogen.

6

An den Betreiber der Internetseite parfueme.de lieferte die Beklagte zu 1. im September 2012 Parfüms mit den Bezeichnungen „Max Gordon Pamir" (nachfolgend auch als Pamir bezeichnet) und „Blue.Up JOB Homme" (nachfolgend auch als JOB bezeichnet).

7

Die Klägerin ließ die Beklagten zu 1. und 2. wegen der ihrer Ansicht nach mangelhaften Kennzeichnung der von diesen vertriebenen Produkte mit Rechtsanwaltsschreiben vom 27. November 2012 abmahnen. Wegen der ihrer Auffassung nach zu starken Ähnlichkeit zwischen den Bezeichnungen der von ihr vertriebenen Parfüms und den Produkten „Max Gordon Pamir" und „Blue.Up JOB Homme" ließ sie die Beklagten zu 1. und 3. durch ein weiteres Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 25. April 2013 abmahnen und sie auffordern, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Auf die Abmahnungen erfolgte keine Reaktion.

8

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagten zu 1. und 2. gegen § 5 KosmetikVO verstoßen haben. Sie behauptet, dass völlig unklar sei, wer die fraglichen Produkte tatsächlich herstelle. Eine PARFÜM ART s.a.r.l. habe offensichtlich niemals eine Geschäftstätigkeit entfaltet habe, da eine Suchanfrage im französischen Handelsregister negativ verlaufen sei. Auch die angebliche Anschrift existiere nicht, da sich dort ein Park befinde. Auf der Internetseite www.parfumart.com werde lediglich eine Linksammlung vorgehalten, die jedoch zu keinen weiteren Informationen zu den „BLUE.UP"-Parfums führe. Soweit in Parallelverfahren eine PARFÜMS ART FRANCE s.a.r.l. als Herstellerin benannt worden sei, habe es sich bei diesem Unternehmen um die „Strohfirma" eines Herrn Ghiath Tatari gehandelt, die nur gegründet worden sei, um Parfüms entgegen ihre tatsächlichen, unbekannten Herkunft mit der Bezeichnung „Made in France" versehen zu können. Zwischenzeitlich werde auf Parfüms der Dachmarken „Max Gordon" und „BLUE.UP" ein Schweizer Unternehmen als Hersteller genannt.

9

Die Klägerin meint weiter, die Bezeichnungen der Parfüms JOB und Pamir verletzten wegen der starken schriftbildlichen und klanglichen Ähnlichkeit zu diesen die Wortmarken „JOOP!" und „Casmir". Die genannten Zeichen könnten jeweils den erweiterten Schutz einer bekannten Marke für sich in Anspruch nehmen, so dass geringere Anforderungen an die Zeichenähnlichkeit zu stellen seien. Das Produkt „Joop! Homme" befinde sich seit dem Jahr 1989 auf dem inländischen Markt und generiere jährliche Umsätze zwischen 6,5 und 8,9 Mio. EUR. Der Damenduft „Chopard Casmir" sei im Jahre 1991 auf dem deutschen Markt eingeführt worden. Mit den so gekennzeichneten Produkten seien in den Jahren 2010 bis 2012 Umsätze zwischen 4,15 und 5,05 Mio. EUR erzielt worden.

10

Der Klägerin stünden daneben - hilfsweise - wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen der Darstellung der Parfüms JOB und Pamir als Nachahmungen der von ihr vertriebenen Waren zu. Der Hinweis auf die Nachahmungen erfolge vorliegend zum einen bereits durch die Wahl der Namen. Hinzu kämen die hochgradigen Ähnlichkeiten bei den Verpackungen und den Flakons. Den angesprochenen Verkehrskreisen sei durch die bewusste Wahl solcher Namens- und Ausstattungsähnlichkeiten in der Regel klar, welcher Duft jeweils imitiert werde. Im Übrigen reiche es aus, wenn die unzulässige Gleichwertigkeits- beziehungsweise Imitationsbehauptung durch gewerbliche Abnehmer erkannt werde.

11

Die weiter geltend gemachten Ansprüche folgten aus § 19 MarkenG beziehungsweise § 14 Abs. 6 MarkenG, wobei die Feststellung des Bestehens eines Schadensersatzanspruches zur Unterbrechung der Verjährung zulässig sein müsse.

12

Der Kläger beantragt,

13

1. die Beklagten zu 1., 2. und 3. zu verurteilen,

14

a) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern zu unterlassen,

15

Parfumprodukte mit unzutreffender Herstellerangabe, insbesondere wie geschehen auf Parfüms der Dachmarken Max Gordon und BLUE.UP mit dem Herstellernamen „PARFÜM ART s.a.r.l." oder dem Geschäftssitz „18, Av. des Champs-Elysée, 75008 Paris oder der Herstellerwebsite „www.parfumart.com"

16

einzuführen, anzubieten, zu vertreiben, zu bewerben oder einführen, anbieten, vertreiben oder bewerben zu lassen,

17

hilfsweise

18

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern zu unterlassen,

19

Parfums der Dachmarken Max Gordon und BLUE.UP mit der Angabe „PARFÜM ART s.a.r.l." oder dem Geschäftssitz „18, Av. des Champs-Elysée, 75008 Paris" oder der Herstellerwebsite „www.parfumart.com"

20

einzuführen, anzubieten, zu vertreiben, zu bewerben oder einführen, anbieten, vertreiben oder bewerben zu lassen,

21

b) Auskunft zu erteilen über

22

aa) Name und Anschrift des Herstellers und des Lieferanten der zu Ziff. 1. a) benannten Produkte unter Vorlage von aussagekräftigen Lieferbelegen.

23

bb) Namen und Anschrift aller gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen der zu Ziff. 1. a) benannten Produkte in Deutschland unter aussagekräftigen Lieferbelegen.

24

2. die Beklagten zu 1. und 2. zu verurteilen, an die Klägerin jeweils eine Zahlung in Höhe von je 1.780,20 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2012 zu leisten.

25

3. die Beklagten zu 1. und 3. zu verurteilen,

26

a) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, bei der Beklagten zu 1. zu vollziehen an ihrem gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,

27

aa) in der Europäischen Gemeinschaft Parfüms unter der Bezeichnung „JOB Homme" in der nachfolgend eingeblendeten Ausstattung anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder anbieten, bewerben oder vertreiben zu lassen;

28

bb) in der Bundesrepublik Deutschland Parfüms unter der Bezeichnung „Pamir" und in der nachfolgend eingeblendeten Ausstattung anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder anbieten, bewerben oder vertreiben zu lassen;

29

b) Auskunft zu erteilen über Name und Anschrift des Herstellers und des Lieferanten der zu Ziff. 3. a) eingeblendeten Produkte unter Vorlage von aussagekräftigen Lieferbelegen;

30

c) Auskunft zu erteilen über Name und Anschrift aller gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen in der Europäischen Gemeinschaft, an die die in Ziff. 3. a) aa) eingeblendeten Produkte geliefert worden sind und über Name und Anschrift aller gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen in der Bundesrepublik Deutschland, an die die in Ziff. 3. a) bb) eingeblendeten Produkte geliefert worden sind;

31

d) Auskunft zu geben über den Umfang in dem die zu Ziff. 3. a) aa) eingeblendeten Produkte in der Europäischen Gemeinschaft sowie die zu Ziff. 3. a) bb) eingeblendeten Produkte in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben worden sind unter Angabe der Menge der ausgelieferten Waren sowie der Preise, die für diese Waren bezahlt wurden, nach Art einer geordneten Rechnungslegung und unter Beifügung von Belegen;

32

e) an die Klägerin als Gesamtschuldner eine Zahlung in Höhe von 1.780,20 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2013 zu leisten.

33

4. festzustellen, dass die Beklagten zu 1. und 3. alle Schäden zu erstatten haben, die der Klägerin durch den Vertrieb des in Ziff. 3. a) aa) bezeichneten Produkts und der Chopard Accessories Ltd. sowie der Klägerin durch den Vertrieb der in Ziff. 3. a) bb) bezeichneten Produkte entstanden sind oder entstehen werden.

34

Die Beklagten beantragen,

35

die Klage abzuweisen.

36

Die Beklagten behaupten, dass sich unter der Postanschrift 18, Avenue des Champs-Elysées der Sitz der PARFÜM ART FRANCE s.a.r.l. befunden habe. An dieser Anschrift seien auch andere Unternehmen ansässig, wobei die Hausnummer eine unterirdische Passage mit Geschäften und Unternehmen bezeichne. Die von ihr verkauften Parfüms seien bereits vor einigen Jahren hergestellt worden und stammten wahrscheinlich aus Insolvenzverkäufen des Warenbestandes der im Jahr 2005 in Insolvenz gegangenen Parfüm Art Handels GmbH. Zu dieser Zeit sei auch die PARFÜM ART FRANCE s.a.r.l. noch aktiv tätig gewesen. Dass der Firmenbestandteil „FRANCE" auf den Verpackungen fehle, sei nach der KosmetikVO unschädlich, da das Unternehmen erkennbar bleibe. Die auf den Verpackungen angegebene Internetdomain sei diejenige der Parfüm Art GmbH gewesen, die zwischenzeitlich jedoch auf einen anderen Betreiber übergegangen sei.

37

Die Beklagten vertreten die Auffassung, dass eine hinreichende Ähnlichkeit zwischen den Bezeichnungen „JOOP!" und „JOB" nicht besteht. Der erste Begriff weise auf den bekannten Modedesigner hin, während das Wort „Job" als dieses erkannt und auch ausgesprochen werde. Da dieses Wort für die angesprochenen Verkehrskreise mit „Beruf" oder „Aufgabe" einen sofort erfassbaren Sinngehalt aufweise, fehle es an der Verwechselungsgefahr. Ähnliches gelte hinsichtlich der sich gegenüberstehenden Zeichen „Casmir" und „Pamir", da der Verkehr den erstgenannten Begriff mit einer bestimmten Wollsorte oder auch einer Region im Himalaya in Verbindung bringe, während er „Pamir" als Gebirgskette identifiziere.

38

Die von der Klägerin geltend gemachte Bekanntheit der Marken werde bestritten und könne nicht durch die Anzahl der Treffer in einer Internetsuchmaschine belegt werden. Ein Großteil der Treffer für „Casmir" entfalle auf den bekannten Hersteller Chopard.

39

Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche bestünden nicht, zumal die Beklagten an der Gestaltung und Herstellung der streitgegenständlichen Parfüms nicht beteiligt gewesen seien.

40

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätzen sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

41

Die gegen sämtliche Beklagten gerichtete Klage wegen Verletzung der Kennzeichnungspflichten des § 5 Abs. 1 Nr. 1 KosmetikVO in Verbindung mit § 4 Nr. 11 hatte Erfolg. Es ist der Klägerin gelungen, hinreichend substantiiert vorzutragen, dass die Beklagten im Zeitpunkt der Verkäufe der mit der Angabe „PARFÜM ART s.a.r.l." versehenen Flakons und Verpackungen an Wiederverkäufer gegen die genannten Vorschriften verstoßen haben.

42

1. Bei den Parteien handelt es sich um Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 UWG, so dass die Klägerin zur Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen aktivlegitimiert war, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagten zu 1. und 2. vertreiben ähnliche Waren in Form von Parfüms und Duftwässern auf dem inländischen Markt. Der Umstand, dass dies auf unterschiedlichen Handelsstufen erfolgt, war für die Frage des Bestehens eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses unerheblich (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG, 31. Aufl., Rz. 96d zu § 2 UWG).

43

2. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KosmetikVO dürfen kosmetische Mittel gewerbsmäßig nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn der Name oder die Firma sowie die Anschrift oder der Firmensitz des in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Herstellers oder einer dort ansässigen Person, die für das Inverkehrbringen des kosmetischen Mittels verantwortlich ist, angegeben ist. Die Angaben dürfen auch abgekürzt werden, sofern das Unternehmen aus der Abkürzung (noch) allgemein erkennbar ist. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 KosmetikVO stellt eine Marktverhaltensregelung zum Schutz der menschlichen Gesundheit und damit im Interesse der Verbraucher dar, so dass Verstöße hiergegen regelmäßig unlauter und damit auch wettbewerbswidrig im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG sind (vgl. Köhler, a.a.O., Rz. 11.123 zu § 4 UWG).

44

a) Grundsätzlich ist auf der Verpackung eines kosmetischen Mittels der Hersteller anzugeben, was allerdings auf solche Hersteller beschränkt ist, die ihren Sitz innerhalb der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des EWR haben. Befindet sich der Hersteller außerhalb dieses Wirtschaftsraums, genügt dessen Angabe dem § 5 Abs. 1 Nr. 1 KosmetikVO nicht. Vielmehr ist dann die in der Gemeinschaft ansässige, verantwortliche Person zu nennen, die das Produkt erstmals innerhalb der Gemeinschaft in Verkehr bringt (vgl. auch Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Rz. 10 ff. zu § 5 KosmetikVO). In einem solchen Fall ist es unschädlich, wenn der tatsächliche Hersteller unbekannt bleibt. Aus diesem Grunde konnte im vorliegenden Fall für die Frage der Verletzung der Kennzeichnungspflichten nicht allein auf den von der Klägerin hervorgehobenen Umstand abgestellt werden, dass auch nach den von ihr angestellten Recherchen unklar bliebe, durch wen die unter den Dachmarken „Max Gordon" und „Blue.Up" am Markt erhältlichen Parfüms letztlich hergestellt würden.

45

b) Es war nach dem Sachvorbringen der Parteien aber nicht ersichtlich, dass im Zeitpunkt der von den Beklagten zu 1) und 2) an die Wiederverkäufer F. und H. getätigten Verkäufe im Juli und September 2012 (Anlagen K17 und K18) gemäß der Kennzeichnungen der verkauften Waren ein Unternehmen mit der Firma „PARFÜM ART s.a.r.l." oder „PARFÜM ART FRANCE s.a.r.l." existent war.

46

c) Anders als die Beklagten meinen, können sie sich nach Auffassung der Kammer nicht darauf zurückziehen, den klägerischen Vortrag im Wesentlichen zu bestreiten. Vielmehr oblag es ihnen angesichts der von der Klägerin vorgetragenen Indizien, die für die Nichtexistenz des auf den Packungen und Flakons angegebenen Unternehmens sprachen, konkret vorzutragen, aufgrund welcher Erkenntnisse sie im Sommer beziehungsweise Herbst 2012 davon ausgehen konnten, dass die von ihnen vertriebene Ware hinreichend gekennzeichnet war. Dies ergab sich bereits daraus, dass die Pflichten aus § 5 KosmetikVO originär nicht allein den Hersteller beziehungsweise denjenigen treffen, der kosmetische Produkte erstmals in Verkehr bringt, sondern jeden, der gewerbsmäßig mit solchen Produkten handelt. Im Interesse der Verbraucher soll - etwa im Fall fehlerhafter oder gesundheitsschädlicher Produkte - durch die Kennzeichnung eine Identifizierung des Herstellers beziehungsweise einer verantwortlichen Person möglich sein (vgl. Köhler. a.a.O., Rz. 11.123 zu § 4UWGm.w.N.).

47

d) Dieses Ziel ließe sich nicht erreichen, wenn vom gewerblichen Händler lediglich eine formale Kontrolle verlangt würde, ob sich irgendwelche Angaben zu einem Hersteller auf den von ihm angebotenen Produkten befinden. Die Rechte der Konsumenten würden leerlaufen, wenn das angegebene Unternehmen im Zeitpunkt des Verkaufs entweder überhaupt nicht existiert, etwa bei rein fiktiven Angaben, oder wenn es nach einer Insolvenz oder anderweitigen Betriebseinstellung nicht mehr existiert. Vor diesem Hintergrund ist vom Händler zu verlangen, dass er sich im Rahmen ihm Möglichen unter Nutzung allgemein zugänglicher Informationsquellen davon überzeugt, dass der angegebene Hersteller noch auffindbar ist. Damit ist es dem Händler auch zumutbar, zu den von ihm insoweit vorgenommenen Erkundigungen und deren Ergebnis im Rahmen der sekundären Behauptungslast vorzutragen. Auf bestehende oder nicht bestehende Verbindungen zu dem angegebenen Hersteller kann es dabei, anders als die Beklagten meinen, nicht ankommen.

48

e) Unstreitig geworden ist offensichtlich die von der Klägerin aufgestellte Behauptung, dass es eine „PARFÜM ART s.a.r.l.", wie auf den von den Beklagten verkauften Produkten angegeben, nicht gegeben hat. Die Beklagten führen in ihrem Schriftsatz vom 26. August 2013 jedenfalls aus, dass die fraglichen Parfums wohl aus Beständen des Jahres 2005 stammten und zu diesem Zeitpunkt eine „PARFÜM ART FRANCE s.a.r.l." aktiv gewesen sei, deren Firma durch Weglassen des Zusatzes „FRANCE" abgekürzt worden sei. Dies war nach Ansicht der Beklagten im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 KosmetikVO zulässig, da dieser Bestandteil für die Erkennbarkeit des Unternehmens untergeordnet sei.

49

f) Bereits in der Klageerwiderung vom 19. Juli 2013 haben die Beklagten vortragen lassen, dass die „PARFÜM ART FRANCE s.a.r.l." bis zu ihrer Auflösung an der Anschrift „18, Av. des Champs-Elysée, 75008 Paris" ansässig gewesen sei. Dies kann als zutreffend unterstellt werden, da sich dieselbe Anschrift auch in dem von der Klägerin für diese Gesellschaft eingereichten Handelsregisterauszug vom 12. September 2011 angegeben ist. Da die Beklagten nach ihrem Vorbringen offensichtlich eigene Kenntnis von dem Ausscheiden der Gesellschaft aus dem Rechtsverkehr besitzen, hätte sie hierzu im Hinblick auf die Verkäufe im Herbst 2012 näher vortragen müssen. Auf die Frage, ob die „PARFÜM ART FRANCE s.a.r.l." im Jahr 2005, in dem sie die verkauften Parfums selbst erworben haben will, aktiv war, konnte es nicht ankommen, da nach § 5 KosmetikVO auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens durch die Beklagten abzustellen war.

50

g) Dass mit dem Wegfall des angegebenen Herstellers beziehungsweise Verantwortlichen im Ergebnis auch die Verkehrsfähigkeit der so gekennzeichneten Produkte entfällt, ist im Interesse des Verbraucherschutzes hinzunehmen. Soweit sich für die Produktlinie ein Nachfolgeunternehmen findet, kann sich der Händler mit diesem wegen einer Neukennzeichnung in Verbindung setzen. Alternativ kann er auch selbst die (rechtliche) Verantwortlichkeit für den Vertrieb übernehmen.

51

h) Dieses Ergebnis folgt auch aus der seit dem 13. Juli 2013 geltenden Nachfolgeregelung zu § 5 KosmetikVO in Form der EU-KosmetikmittelVO 1223/2009. Aus den Erwägungsgründen der Verordnung ergibt sich, dass zum einen das Ziel erreicht werden soll, zur eindeutigen Regelung der Verantwortlichkeit jedes kosmetische Mittel einer in der Gemeinschaft niedergelassenen verantwortlichen Person zuzuordnen (Erwägungsgrund 11) und zum anderen eine Rückverfolgbarkeit der Lieferkette gewährleistet sein soll (Erwägungsgrund 12). Art. 6 der Verordnung stellt nunmehr die Verpflichtungen der Händler klarer dar als dies unter der Geltung der KosmetikVO der Fall war. So dürfen sie nach Art. 6 Abs. 3 erster Spiegelstrich ein kosmetisches Mittel so lange nicht auf dem Markt bereitstellen, wie sie Grund zu der Annahme haben, dass diese den Anforderungen der Verordnung nicht genügt, zu denen insbesondere auch die Angabe der verantwortlichen Person gehört, Art. 19 Abs. 1 lit. a). Gegebenenfalls sind sie nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 3 zweiter Spiegelstrich sogar verpflichtet, nicht verordnungskonforme Kosmetika vom Markt zu nehmen und zurückzurufen.

52

i) In der Sache selbst hat sich danach durch das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1223/2009 im Hinblick auf die Kennzeichnung von kosmetischen Mitteln keine Veränderung der Rechtslage zu Gunsten der Beklagten ergeben, so dass die von ihnen vorgenommenen Verkäufe auch im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung wettbewerbswidrig gewesen wären.

53

3. Da sich der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch auf die Zukunft bezieht, muss er allerdings die geltende Rechtslage widerspiegeln. Wie bereits erwähnt, ist nach Art. 19 Abs. 1 lit. a) der Verordnung 1223/2009 aber nicht der Hersteller anzugeben, sondern Name, Firma und die Anschrift der verantwortlichen Person. Damit war lediglich der von der Klägerin im Termin vom 3. September 2013 formulierte Hilfsanspruch überwiegend begründet. Auszunehmen von dem Verbot war die Internetadresse, da die Angabe einer solchen weder von § 5 Abs. 1 Nr. 1 KosmetikVO verlangt wurde, noch nach Art. 19 Abs. 1 lit. a) der Verordnung 1223/2009 erforderlich ist. Aus diesem Grunde kann sich die Angabe einer unzutreffenden Webadresse ungeachtet der dort abrufbaren Inhalte nicht als wettbewerbswidrig im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG erweisen, da es insoweit an einer Verbotsnorm fehlt.

54

4. Der Unterlassungsantrag in Form des Hilfsantrages war entgegen der von den Beklagten erhobenen Rüge zulässig. Soweit die Beklagten die Auffassung vertreten, er sei wegen mangelnder Bestimmtheit unzulässig, vermochte die Kammer dieser Argumentation nicht zu folgen.

55

Zwar darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. BGH, GRUR 1998, 489, 491 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III). Ein solcher Fall war vorliegend für den Hilfsantrag, mit dem die Klägerin durchgedrungen ist, aber nicht zu erkennen. Vielmehr ist eindeutig ersichtlich, welche Angaben den Beklagten konkret verboten sein sollen.

56

5. Die Begründetheit des zu 1. b) geltend gemachten Auskunftsanspruchs ergab sich aus den §§ 9 UWG, 242 BGB.

57

a) In Anbetracht des Wettbewerbsverstoßes der Beklagten und des hieraus dem Grunde nach folgenden Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz, waren die Beklagten nach Treu und Glauben verpflichtet, der Klägerin über den Umfang des Wettbewerbsverstoßes Auskunft zu erteilen. Eine Auskunft über ihre gewerblichen Abnehmer war den Beklagtengrundsätzlich ohne weiteres möglich und zuzumuten.

58

b) Eine Verpflichtung der Beklagten zur Benennung des Herstellers der von ihnen vertriebenen Produkte konnte die Klägerin allerdings nicht verlangen. Die Beklagten zu 1. und 2. waren als Händler weder verpflichtet, diesen zu kennen noch mussten sie sich diese Kenntnis verschaffen. Nach dem Vorbringen der Klägerin könnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie diese Kenntnis besitzen und sie ihr Wissen lediglich nicht weitergeben wollen. Damit konnte dahinstehen, ob sie nach § 242 BGB gehalten wären, diese Erkenntnis an die Klägerin weiterzugeben.

59

c) Die Klägerin konnte daneben im Wege der sogenannten Drittauskunft auch die Nennung der eigenen Lieferanten der Beklagten beanspruchen.

60

6. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten für die Versendung der anwaltlichen Schreiben vom 27. November 2011 in Höhe von jeweils 1.780,20 € ergab sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.

61

a) Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kann der Unterlassungsgläubiger verlangen, dass der Unterlassungsverpflichtete ihm die erforderlichen Aufwendungen für eine berechtigte Abmahnung ersetzt. Dabei kann für die durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts angefallenen Kosten grundsätzlich Ersatz verlangt werden (vgl. Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., Rz. 21 zu § 12 UWG). Die von der Klägerin nach dem RVG zu tragenden Rechtsanwaltskosten stellen auch erforderliche Aufwendungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG dar, da die Abmahnung - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - nicht nur begründet, sondern auch berechtigt war.

62

b) Die Höhe des von der Klägerin angenommenen Unterlassungsinteresses als Grundlage für die Berechnung des Gegenstandswerts haben die Beklagten nicht angegriffen. Hiergegen war auch von Seiten des Gerichts nichts zu erinnern.

63

7. Die Passivlegitimation des Beklagten zu 3) ergab sich, wie auch im Folgenden, aus dessen Mittäterschaft als allein vertretungsberechtigtem Organ der Beklagten zu 1) und 2). Insoweit war nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Beklagte zu 3) von den wettbewerbs- beziehungsweise markenrechtswidrigen Aktivitäten der Beklagten zu 1) und 2) positive Kenntnis besaß. Auf jeden Fall haftet er aber aus Organisationsverschulden, sollten ihm die entsprechenden Umstände verborgen geblieben sein.

B.

64

Die von der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) und 3) erhobenen Ansprüche aus Markenrecht hatten nur zum Teil Erfolg.

65

1. Die Klägerin besitzt gegen die Beklagten zu 1) und 3) aus der beim HABM zur Nummer EU 2786713 registrierten Wortmarke „Joop!" Unterlassungsansprüche aus Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 GMV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 2, 102 GMV, § 14 Abs. 5 MarkenG.

66

a) Soweit die von der Klägerin ihren Unterlassungsanspruch vorrangig wegen einer aus Zeichenähnlichkeit herrührenden Verwechselungsgefahr gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b) begründet sieht, vermochte die Kammer dem allerdings nicht zu folgen.

67

aa) Zwischen den sich gegenüberstehenden Produkten besteht Warenidentität, da es sich jeweils um Duftwässer für Herren handelt. Aufgrund der Wechselwirkungslehre muss mit zunehmender Produktähnlichkeit ein weiterer Abstand zwischen eingetragenem und Verletzungszeichen bestehen muss, um eine Verwechselungsgefahr ausschließen zu können. Dabei kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen ausgeglichen werden kann und umgekehrt. Ein hinreichender Abstand war im vorliegenden Fall wegen der Besonderheit des Angriffszeichens aber gewahrt.

68

bb) Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Ob sie vorliegt, bemisst sich nach dem Zusammenwirken der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, der Kennzeichnungskraft und der Ähnlichkeit der Marken. Eine Verwechslungsgefahr ist auch dann anzunehmen, wenn die Öffentlichkeit glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, 1043 - THOMSON LIFE).

69

cc) Für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen entscheidend (vgl. BGH, GRUR 2003, 1044, 1046 - Kelly; BGH, GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX). Dies entspricht dem Erfahrungssatz, dass der Verkehr Marken regelmäßig in der Form aufnimmt, in der sie ihm entgegentreten, und sie nicht einer analysierenden, zergliedernden, möglichen Bestandteilen und deren Bedeutung nachgehenden Betrachtung unterzieht (vgl. BGH, GRUR 1999, 735, 736 - MO-NOFLAM/POLYFLAM; GRUR 2004 240, 241 - MIDAS/medAS).

70

dd) Um zu beurteilen, wie weit die Ähnlichkeit zwischen den Marken geht, ist der Grad ihrer Ähnlichkeit in Bild, Klang und Bedeutung zu bestimmen sowie gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Waren und Dienstleistungen und der Bedingungen, unter denen sie vertrieben werden, zu bewerten, welche Bedeutung den einzelnen Elementen zuzumessen ist (vgl. EuGH, GRUR 2006, 237, 239-PICASSO/PICARO).

71

ee) Die sich gegenüberstehenden Zeichen sind sich schriftbildlich ähnlich, da die Anfangsbuchstaben „J" und „O" identisch sind und ausschließlich Großbuchstaben verwendet werden. Bei flüchtiger Betrachtung, auf die es allerdings angesichts des für den Durchschnittsverbraucher anzunehmenden Aufmerksamkeitsgrades nicht ankommen kann, fällt demgegenüber der Unterschied in der weiteren Zeichenfolge weniger ins Gewicht. Allerdings ist das dem Klagezeichen angehängte Ausrufezeichen, welches im Zeichen der Beklagten fehlt, durchaus auffällig.

72

ff) Eine klangliche Ähnlichkeit liegt demgegenüber nur in geringerem Maße vor, da bei „JOOP" sowohl das „J" als auch das „P" anders betont werden als „J" und „B" bei „JOB". Zudem ist der Laut „O" bei der Marke der Klägerin langgezogen und bei dem Zeichen „JOB" nur kurz.

73

gg) Hinsichtlich der Bedeutung der Begriffe wenden die Beklagten zu Recht ein, dass die Bezeichnung „JOB" trotz ihrer Herkunft aus dem englischen Sprachraum auch in Deutschland einen eindeutigen Begriffsinhalt im Sinne von „Arbeit" oder „Arbeitsstelle" besitzt. Insoweit greift der markenrechtliche Grundsatz, dass eine Verwechselungsgefahr in einem solchen Fall wegen des ohne weiteres erkennbaren Begriffsinhalts trotz klanglicher oder schriftbildlicher Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen eine Verwechselungsgefahr regelmäßig ausscheidet. Dies gilt auch dann, wenn im Streitfall nur eines der Zeichen über einen solchen Bedeutungsgehalt verfügt (vgl. BGH, GRUR 2010, 235, 236-Al DA/AI DU). Aus diesem Grunde kann dahinstehen, ob der Verkehr den Begriff „JOOP" mit dem gleichnamigen Modedesigner gleichsetzt, wie die Beklagten annehmen. Ebenso wenig kann es nach Ansicht der Kammer darauf ankommen, ob das Wort „JOB" eine Verbindung zu Parfüms aufweist, was nicht der Fall ist. An der Erkennbarkeit der Bedeutung ändert nämlich auch diese eher ungewöhnliche Verwendungsweise nichts.

74

hh) Zwar ist nicht auszuschließen, dass die von den Produkten der Parteien angesprochenen Verkehrskreise durch das Zeichen „JOB" an die Marke „JOOP!" erinnert werden. Für die Annahme einer Verwechselungsgefahr reicht es aber nicht aus, dass ein Zeichen geeignet ist, bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen hervorzurufen (vgl. BGH, GRUR 2009, 772, 777 -Augsburger Puppenkiste; OLG München, GRUR-RR 2011, 449, 453). Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehr auf organisatorische oder wirtschaftliche Verbindungen zwischen den Zeicheninhabern schließen könnte, sah die Kammer nicht.

75

b) Die Klägerin konnte sich aber erfolgreich auf den erweiterten Schutz des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. c) stützen.

76

aa) Im Rahmen des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. c) beziehungsweise des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sind bei Bekanntheit der Klagemarke geringere Anforderungen an den Grad der Zeichenähnlichkeit zu stellen als im Rahmen der Feststellung einer Verwechselungsgefahr. Es ist insoweit lediglich erforderlich, dass die beteiligten Verkehrskreise infolge des Ähnlichkeitsgrades zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen einen Zusammenhang sehen und diese gedanklich miteinander verknüpfen, ohne sie jedoch zu verwechseln (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., Rz. 1254 zu § 14 MarkenG m.w.N.). Hierzu reicht es aus, dass die jüngere Kennzeichnung bei den relevanten Verkehrsteilnehmern die ältere Marke in Erinnerung ruft (vgl. EuGH, GRUR 2009, 56 -Intel).

77

bb) Eine Marke ist bekannt i.S. von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. c) GMV, wenn sie einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, das von den durch die Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist, ohne dass bestimmte Prozentsätze des Bekanntheitsgrades zu fordern sind (vgl. EuGH, GRUR 2009, 1158, 1159 -Pago/Tirolmilch; BGH, GRUR 2003, 428, 432- BIG BERTHA). Erforderlich ist eine Bekanntheit als Kennzeichnungsmittel für bestimmte Waren oder Dienstleistungen (vgl. BGH, GRUR 2004, 235, 238 -Davidoff II). Maßgeblich sind bei der Prüfung dieser Voraussetzungen alle relevanten Umstände des Falls, also insbesondere der Marktanteil der älteren Marke, die Intensität, die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat (vgl. EuGH, GRUR Int 2000, 73, 75 -Chevy),

78

cc) Die Bekanntheit der Marke muss sich nicht auf das gesamte Schutzgebiet erstrecken, vielmehr reicht die Bekanntheit in einem wesentlichen Teil aus, wobei abhängig vom Einzelfall das Gebiet eines Mitgliedsstaats der Gemeinschaft ausreichen kann (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., Rz. 1253 m.w.N.).

79

dd) Die Beklagten haben eine Bekanntheit der Klagemarkt in Abrede gestellt, so dass die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. c) bei der Klägerin lag.

80

ee) Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführte Anzahl von Treffern bei der Internet Suchmaschine Google aufgrund der Eingabe des Suchbegriffs „Joop Homme" war von vornherein ungeeignet, hinreichend valide Anhaltspunkte für eine mögliche Bekanntheit der Marke zu liefern, da die Suchergebnisse auf den internen Algorithmen von Google und nicht auf den Einschätzungen des Verkehrs zur Bekanntheit eines Suchbegriffs beruhen. Die von der Klägerin als Anlage K30 eingereichten Suchergebnisse bestehen darüber hinaus in der Mehrzahl auf dem Nachweis von Einkaufsmöglichkeiten für die Parfüms der Marke „Joop Homme" bei verschiedenen Anbietern. Aus einer mehr oder weniger breiten Verfügbarkeit der Produkte im Handel kann aber noch kein Rückschluss auf eine Bekanntheit der Marke gezogen werden. Selbst wenn man der reinen Anzahl von Suchtreffend eine gewisse Indizwirkung beimessen wollte, operiert Google doch weltweit, so dass diese Zahl auch durch eine Vielzahl ausländischer Webseiten generiert sein könnte. Für Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. c) GMV kommt es aber ausschließlich auf die Bekanntheit der Marke innerhalb der Europäischen Union an.

81

ff) Die von der Klägerin weiterhin genannten Zahlen für Werbung und Umsatz waren ohne Vergleichswerte wie erreichte Marktanteile kaum aussagekräftig und isoliert gesehen nicht geeignet, ausreichende Indizien für eine Marktbekanntheit der Marke zu liefern.

82

gg) Die Klägerin kann sich auch nicht allein darauf stützen, dass eine Bekanntheit der Marke „JOOP!" bereits in anderen gerichtlichen Entscheidungen angenommen worden ist, da die Bekanntheit einer (Klage-)Marke nicht offenkundig im Sinne des § 291 ZPO sein kann (vgl. BGH, GRUR 2011, 1043, 1046 -TÜV). Allgemein geläufig und deshalb offenkundig im Sinne des § 291 ZPO können aber Tatsachen sein, die bei der Prüfung der Bekanntheit heranzuziehen sind, insbesondere, ob die Marke während eines längeren Zeitraums in weitem Umfang auf dem Markt erscheint und jedermann gegenübertritt (so BGH, a.a.O., 1043, 1046).

83

hh) Da die Mitglieder der Kammer zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, ist ihnen bekannt, dass - wie von der Klägerin auch vorgetragen - Parfüms der Marke „Joop!" in der Bundesrepublik Deutschland seit vielen Jahren prominent im Handel vertreten und damit auch solchen Verbrauchern bekannt sind, welche diese oder vergleichbare Produkte nicht selbst nutzen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass bei den gleichfalls zum maßgeblichen Verkehr gehörenden Ein- und Wiederverkäufern eine noch stärkere Bekanntheit gegeben ist. Da es sich bei dem Territorium der Bundesrepublik um einen maßgeblichen Teil der Europäischen Union handelt, erfüllt eine inländische Bekanntheit auch die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. c) GMV.

84

ii) Wie bereits oben festgestellt, besteht zwischen den Zeichen „JOOP!" und „JOB" zwar keine unmittelbare Verwechselungsgefahr, die Annäherung der Bezeichnungen innerhalb der identischen Produktgattung reicht aber aus, dass die hiermit konfrontierten Verkehrskreise eine gedankliche Verknüpfung herstellen und an die Klagemarke „erinnert" werden.

85

jj) Für die weitere Erfüllung des Tatbestandes der genannten Norm reicht es aus, dass das Verletzungszeichen die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der bekannten Marke ausnutzt. Die Unlauterkeit der Markenverwendung liegt hier in dem Umstand begründet, dass der Verletzer versucht, von der Anziehungskraft, dem Ruf und dem Ansehen der Marke zu profitieren und deren positives Image auf sein eigenes Produkt zu transferieren (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., Rz. 1277 ff. zu § 14 MarkenG m.w.N.). Gerade im hier maßgeblichen Bereich der Duftnachahmungen von Markenparfums liegt hierein eine Erleichterung des Vertriebs, da sich wesentliche Verkaufserfolge bei einer fehlenden Erkennbarkeit der Nachahmung für die Verbraucher in der Regel nicht einstellen würden.

86

kk) Auf den von den Beklagten zu 2) und 3) aufgeworfenen Umstand, dass sie selbst an der Produktgestaltung einschließlich der Wahl der Bezeichnung nicht beteiligt waren, konnte es nicht ankommen, da sie das Zeichen „Job" durch den unstreitigen Vertrieb der entsprechend gekennzeichneten Produkte im Rechtsverkehr selbst verwendet haben. Sie haben damit auch wirtschaftlich von der vom Hersteller bewusst gewählten Nähe zur bekannten Marke „Joop" profitiert.

87

2. Markenrechtliche Unterlassungsansprüche der Klägerin aus der Verletzung der inländischen Marke „Casmir" gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG waren dagegen nicht ersichtlich. Aus diesem Grunde konnte es nicht darauf ankommen, dass die Klägerin eine im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung geltende Vollmacht der Markeninhaberin zur Verfolgung von Verletzungsansprüchen in eigenem Namen nicht zu den Akten gereicht hat.

88

a) Es fehlte an einer hinreichenden Verwechselungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Zwar besteht zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen eine gewisse schriftbildliche Ähnlichkeit, da die zweite Silbe „mir" von „Casmir" und „Pamir" identisch ist. Darüber hinaus enthält die erste Silbe jeweils den Buchstaben „a". Klanglich sind die Unterschiede aber bereits deutlicher, da - entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung - die Betonung der Begriffe auf der ersten und nicht auf der zweiten Silbe erfolgt und hierbei „Kaschmir" und „Pamir" unterschiedlich klingen.

89

b) Entsprechend den obigen Ausführungen zum Zeichen „JOB" führte nach Ansicht der Kammer jedenfalls der unschwer erfassbare Bedeutungsgehalt des Wortes „Pamir" aus der Annahme einer Verwechselungsgefahr heraus. Dabei spielt es keine Rolle, ob die mit diesem Begriff konfrontierten Verkehrsteilnehmer an die Bergregion im Himalaya denken oder an das hiernach benannte berühmte Schiff. In beiden Fällen findet eine unmittelbare Erkennung eines bestimmten Begriffsinhalts statt, die eine Verwechselung mit dem Begriff „Casmir" bei Betrachtung der Wortfolge als solcher unwahrscheinlich macht.

90

c) Die Klägerin kann sich auch nicht darauf stützen, dass es sich bei „Casmir" um eine im Inland bekannte Marke im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG handelt, so dass diese über einen erweiterten Schutzumfang verfügt.

91

aa) Die Beklagten haben auch hier die Bekanntheitsbehauptung der Klägerin bestritten, ohne dass diese daraufhin in der Sache zu den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ausreichend vorgetragen hätte.

92

bb) Hinsichtlich der grundsätzlich nicht vorhandenen Aussagekraft des Ergebnisses einer Google-Suche kann auf die Ausführungen zu Punkt B. 1. b. bb) verwiesen werden. Hinzu kommt hier zum einen, dass die Klägerin keine isolierte Suche nach der Marke selbst, sondern eine Suche nach „Chopard Casmir" veranlasst hat, was die Ergebnisse im Hinblick auf die allein interessierende Frage der Bekanntheit der eingetragenen Marke „Casmir" bereits verfälscht. Zum anderen ist selbst für den Fall, dass man der reinen Anzahl an „Treffern" ein Gewicht beimessen wollte zu konstatieren, dass die Suche nach „Chopard Casmir" im Vergleich zur bekannten Marke „Joop Homme" nur zu gut einem Zehntel der Suchergebnisse führt.

93

cc) Auch für „Casmir" waren die von der Klägerin genannten Zahlen für Werbung und Umsätze ohne einen Marktvergleich nicht aussagekräftig und damit nicht geeignet, ausreichende Indizien für eine Bekanntheit der Marke zu liefern.

94

dd) Die Kammer vermochte auch nicht aus eigener Kenntnis zu dem Schluss zu gelangen, dass es sich bei „Casmir" um eine bei den angesprochenen Verkehrskreisen bekannte Marke handelt.

95

Bezeichnender Weise führt auch das Kammergericht im von der Klägerin als Anlage K 29 eingereichten Beschluss vom 18. März 2011 als bekannt und renommiert die Marke der Herstellerin „Chopard" auf, nicht aber die hiesige Klagemarke „Casmir". Die eventuelle Bekanntheit der Obermarke „Chopard" war im vorliegenden Fall aber nicht von Bedeutung.

C.

96

Die Klägerin konnte im Hinblick auf die konkret angegriffene Ausstattung des Parfüms „Pamir" aber mit ihrem hilfsweise geltend gemachten, auf Wettbewerbsrecht gestützten Unterlassungsantrag durchdringen, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG.

97

1. Wie oben bereits angeführt, besteht zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 UWG, welches die Klägerin zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aus § 8 Abs. 1 UWG berechtigt. Auf Rechte an der Marke „Casmir" konnte es in diesem Zusammenhang nicht ankommen.

98

2. Um den einschlägigen Tatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG zu erfüllen, müsste in der Gestaltung des Flakons und der Verpackung des von der Beklagten zu 1) vertriebenen Parfüms eine „offene" Darstellung dieser Produkts als Imitation oder Nachahmung zu sehen sein. Dazu ist zwar eine Bezeichnung als Imitation oder Nachahmung nicht erforderlich. Jedoch muss das Produkt mit einem besonderen Grad an Deutlichkeit als Imitation oder Nachahmung des Produkts eines Mitbewerbers beworben werden (vgl. BGH, GRUR 2008, 628 - Imitationswerbung).

99

bb) Bei der Prüfung dieser Voraussetzung kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an: Entscheidend ist, ob das Nachahmungsprodukt Merkmale, wie z. B. Bezeichnung, Ausstattung, Verpackung, aufweist, denen der Verkehr - auch ohne Nennung der Marke des fremden Produkts oder der Bezeichnung als Imitation oder Nachahmung - den deutlichen Hinweis darauf entnimmt, dass das Produkt eine Imitation oder Nachahmung eines bestimmten fremden Produkts sei. Das setzt allerdings voraus, dass der Verkehr zwischen dem Nachahmungs- und dem Originalprodukt eine gedankliche Verbindung herstellt. Insoweit spielen die Bekanntheit des Originalprodukts und der Grad der Annäherung an seine Gesamtausstattung eine Rolle, wobei die Annäherung umso unauffälliger erfolgen kann, je bekannter das Original ist und umgekehrt, wobei für die Beurteilung auf die mutmaßliche Wahrnehmung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (BGH, a.a.O., Tz 25 ff.).

100

cc) Allerdings kann, wie bereits erwähnt, auch die lediglich implizite Behauptung einer Nachahmung den Tatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG erfüllen. Hierfür reicht es allerdings nicht aus, dass sich die Imitationsbehauptung erst aus Umständen ermitteln lässt, die außerhalb des Produkts liegen (vgl. BGH, GRUR 2011, 1153, 1155 -Creation Lamis). Der Unwertgehalt des mit § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG untersagten Wettbewerbsverhaltens beruht nämlich nicht auf der Nachahmung der Produkte von Mitbewerbern an sich, sondern auf der offenen Bewerbung als Imitation oder Nachahmung eines mit einem geschützten Zeichen versehenen Produkts (vgl. BGH, a.a.O.). Ob sich das beworbene Produkt aus dem präsenten Wissen als Imitation darstellt, ist aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds der angesprochenen Verkehrskreise zu beurteilen. Diese bestehen im vorliegenden Fall zum einen aus privaten Endverbrauchern und zum anderen aus gewerblichen Abnehmern, welche die Produkte der Beklagten zu 1) zum Zweck des Weiterverkaufs erwerben.

101

dd) Die Behauptung einer Nachahmung des Produkts „Chopard Casmir" in Form von „Fingerzeigen" gerade an gewerbliche Abnehmer war nach Ansicht der Kammer auch unter Berücksichtigung des Umstandes zu bejahen, dass die Klägerin keinen Flakon samt Verpackung von „Pamir" zu den Akten reichen konnte und sie sich diesbezüglich allein auf die Abbildung in der Klageschrift bezieht. In diesem Zusammenhang war zum einen die Nähe der gewählten Bezeichnungen beachtlich, da beide mit einem zweisilbigen Wort Gebirgsregionen im orientalischen Raum beschreiben. Auffällig war darüber hinaus die identische Quaderform der Verpackungen nebst dominierendem Rotton mit goldener Aufschrift beziehungsweise Zierelementen. Die Schrifttype wirkt ähnlich, auch wenn bei dem Produkt der Beklagten am Wortanfang und -ende keine Kapitälchen verwendet werden. Schließlich erinnert auch der Flakon an denjenigen von „Chopard Casmir", obwohl er weniger gedrungen ausgeführt ist und die Verschlusskappe eine andere Farbe besitzt.

102

ee) Damit waren Produktbezeichnung und Produktausstattung geeignet, mit dem Parfummarkt und den dort vertriebenen Markendüften vertrauten Marktteilnehmer einen hinreichend deutlichen Hinweis darauf zu vermitteln, dass es sich bei „Pamir" um einen Nachahmung von „Chopard Casmir" handelt. Wenn aber bereits dem Produkt selbst die Imititationsbehauptung innewohnt, ohne dass es für diese Erkenntnis weiterer Informationsquellen bedürfte, ist der Tatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG regelmäßig erfüllt (vgl. BGH, BGH, GRUR2011, 1153, 1156 -Creation Lamis).

103

3. Die Begründetheit der mit den Klageanträgen zu 3. b) bis d) geltend gemachten Auskunftsansprüche folgt für das Produkt „JOB" aus § 19 Abs. 1 und 3 MarkenG in Verbindung mit den Art. 101 Abs. 2, 102 Abs. 2 GMV. Hinsichtlich des Produkts „Pamir" war der sich aus § 9 UWG in Verbindung mit § 242 BGB ergebende Auskunftsanspruch weniger weit gehend als ein markenrechtlicher Anspruch. Als Folge von Wettbewerbsverstößen kann nämlich regelmäßig keine Rechnungslegung verlangt werden, da der Verletzte nur den Ersatz seines konkreten Schadens verlangen kann, wofür eine Rechnungslegung nicht erforderlich ist (vgl. Köhler, a.a.O., Rz. 4.7 zu § 9 UWG). Ausnahmen hat die Rechtsprechung bislang lediglich für Fälle der identischen Leistungsübernahme sowie der Verletzung von Betriebsgeheimnissen vorgesehen. Mit diesen Fallgruppen kann die unzulässige Imitationswerbung nicht gleichgesetzt werden. Die Klage war daher insoweit abzuweisen.

104

4. Der weiter geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) und 3) folgte hinsichtlich des Produkts „JOB" aus § 14 Abs. 6 MarkenG in Verbindung mit den Art. 101 Abs. 2, 102 Abs. 2 GMV und hinsichtlich des Produkts „Pamir" aus § 9 UWG. In beiden Fällen war für das Feststellungsinteresse der Klägerin ausreichend, dass das Bestehen von Schadensersatzansprüchen jedenfalls denkbar bar. Abzuweisen war die Klage hingegen, soweit die Klägerin die Feststellung von Schadensersatzansprüchen auch zu Gunsten der Chopard Accessories Ltd. begehrt hat, da diese nur bei Bestehen markenrechtlicher Ansprüche aus der Marke „Casmir" begründet gewesen wären.

105

5. Der Anspruch auf Ersatz auch der für das anwaltliche Abmahnschreiben vom 25. April 2013 bei der Klägerin angefallenen Kosten in Höhe von 1.780,20 EUR ergab sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG beziehungsweise aus den Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 670, 683 BGB in Verbindung mit den Art. 101 Abs. 2, 102 Abs. 2 GMV. Gegen den in Ansatz gebrachten Gegenstandswert bestanden seitens der Kammer auch hier keine Bedenken. Solche sind auch von den Beklagten nicht geltend gemacht worden.

106

6. Der Zinsanspruch folgte aus den §§ 286, 288 Abs. 1, 291 BGB. Soweit die Klägerin Zinsen für die geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten bereits ab den Daten der Erstellung der jeweiligen Abmahnschreiben, dem 27. November 2012 beziehungsweise dem 25. April 2013 begehrt, war die Klage allerdings zum Teil abweisungsreif. Ein Verzugsbeginn vor Rechtshängigkeit war nicht ersichtlich, da die Klägerin zu einer Mahnung nach Versendung der genannten Schreibens nicht vorgetragen hat.

D.

107

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. In diesem Zusammenhang konnte sich das Obsiegen der Klägerin im Klageantrag zu 1. a) lediglich mit dem Hilfsantrag zunächst kostenmäßig nicht auswirken, da dieser in der Sache nicht weniger weit gehend war als der Hauptantrag. Die erfolgte Teilabweisung hat die Kammer mit einem Fünftel gewichtet. Hinsichtlich des Klageantrages zu 3. a) bb) war wegen § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG ein hälftiges Teilunterliegen der Klägerin gegeben. Das weitere Teilunterliegen der Klägerin hat die Kammer hinsichtlich der Anträge zu 3. b) bis d) mit einem Zehntel und hinsichtlich des Antrags zu 4. mit einem Fünftel gewichtet. Die Beklagte zu 2. war an den von ihr zu tragenden Kosten im Verhältnis ihrer Prozessbeteiligung gemessen am Gesamtstreitwert zu beteiligen.

E.

108

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 709 ZPO.