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Landgericht Berlin Beschluss vom 16.04.2015 – 67 S 92/15
ECLI:DE:LGBE:2015:0416.67S92.15.0A
Orientierungssatz
1. Zitierung: Vergleiche BGH, 14. November 2007, VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218.
2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass das Berufungsverfahren durch Verwerfungsbeschluss erledigt worden ist.
Verfahrensgang
vorgehend AG Lichtenberg, kein Datum verfügbar, 23 C 219/14
Tenor
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Gründe
1
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, da die Mindestbeschwer des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht ist und auch die Voraussetzungen des § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
2
In Fällen einer zwischen den Mietvertragsparteien streitigen Berechtigung des Mieters zur Tierhaltung liegt die Beschwer grundsätzlich - und auch hier - nicht über 600,00 EUR (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 – VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Tz. 10; Kammer, Beschl. v. 10. Februar 2015 - 67 S 463/14, n.v.). An die davon abweichende Wertfestsetzung des Amtsgerichts ist die Kammer nicht gebunden (BGH, a.a.O. Tz. 12).
3
Gründe, die für das Amtsgericht Anlass hätten geben müssen, unabhängig von der Beschwer der Klägerin die Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, bestanden gemäß § 511 Abs. 4 ZPO nicht. Die Kammer holt deshalb hiermit die vom Amtsgericht unterlassene Zulassungsentscheidung mit der Folge der Nichtzulassung der Berufung nach (vgl. BGH, Beschl. v. 23. März 2011 – XII ZB 436/10, NJW-RR 2011, 998 Tz. 14; Kammer, a.a.O.).
4
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen, auch zur Frage, ob die Berufung vor dem Hintergrund des erteilten Hinweises zurückgenommen wird. Auf die damit verbundene Kostenreduzierung gemäß Nr. 1222 KV weist die Kammer vorsorglich hin.