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Landgericht Berlin Beschluss vom 28.09.2017 – 67 S 198/17
Orientierungssatz
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass sich das Berufungsverfahren durch Rücknahme der Berufung erledigt hat.
Verfahrensgang
vorgehend AG Berlin-Mitte, kein Datum verfügbar, 11 C 183/16
Tenor
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Gründe
1
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, da die Mindestbeschwer des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht ist und auch die Voraussetzungen des § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
2
Die aus der erstinstanzlichen Verurteilung resultierende Beschwer der Beklagten überschreitet den gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Mindestwert von mehr als 600,00 EUR nicht. Die Beklagte ist im angefochtenen Urteil zur Duldung des von der klagenden Vermieterin begehrten Zutritts zur von der Beklagten innegehaltenen 1-Zimmer-Wohnung sowie zur Schaffung von Baufreiheit verurteilt worden. Die für die Zulässigkeit des hier zu beurteilenden Rechtsmittels maßgebliche materielle Beschwer bemisst die Kammer im streitgegenständlichen Kontext grundsätzlich - und auch hier - mit nicht mehr als 600,00 EUR (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 31. März 2010 - XII ZB 130/09, NJW-RR 2010, 1081, juris Tz. 11). Daran ändert die gleichzeitige Verurteilung zur Schaffung von Baufreiheit angesichts der damit verbundenen und lediglich unwesentlichen Kosten nichts.
3
An die von diesen Grundsätzen abweichende Wertfestsetzung des Amtsgerichts - die ohnehin nur den Gebühren-, nicht aber den hier allein maßgeblichen Rechtsmittelstreitwert betrifft - ist die Kammer nicht gebunden (vgl. BGH, Urt. v. 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Tz. 12; Kammer, Beschl. v. 23. März 2017 - 67 S 39/17, MDR 2017, 757, juris Tz. 2).
4
Gründe, die für das Amtsgericht Anlass hätten geben müssen, unabhängig von der Beschwer der Klägerin die Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, bestanden gemäß § 511 Abs. 4 ZPO nicht. Die Kammer holt deshalb hiermit die vom Amtsgericht unterlassene Zulassungsentscheidung mit der Folge der Nichtzulassung der Berufung nach (vgl. BGH, Beschl. v. 23. März 2011 - XII ZB 436/10, NJW-RR 2011, 998 Tz. 14; Kammer, a.a.O., Tz. 3).
5
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen, auch zur Frage, ob die Berufung vor dem Hintergrund des erteilten Hinweises zurückgenommen wird. Auf die damit verbundene Kostenreduzierung gemäß Nr. 1222 KV weist die Kammer vorsorglich hin.