Rechtsprechung / Landgericht Berlin

Landgericht Berlin Beschluss vom 21.01.2019 – 65 S 220/18

ECLI:DE:LGBE:2019:0121.65S220.18.00

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin 65. Zivilkammer, 21. Januar 2019, 65 S 220/18, Beschluss

vorgehend AG Neukölln, 17. Oktober 2018, 9 C 412/18

nachgehend LG Berlin, 20. Februar 2019, 65 S 220/18, Berufung zurückgewiesen

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 17.10.2018 - 9 C 412/18 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Gemäß §§ 719, 707 ZPO kann die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt werden, wenn die Berufung des Antragstellers gegen das vorläufig vollstreckbare Urteil nicht ohne Erfolgsaussicht ist. Denn bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits ein Urteil erstritten hat, das nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers auch bei einer Verurteilung zur Räumung von Wohnraum vorläufig vollstreckbar ist. Hier fehlt der Berufung die Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss der Kammer gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom heutigen Tag verwiesen.