Rechtsprechung / Landgericht Berlin

Landgericht Berlin Beschluss vom 16.12.2019 – 11 S 18/18

ECLI:DE:LGBE:2019:1216.11S18.18.00

Orientierungssatz

1. Ein Anspruch auf Nutzung der im Eigentum eines Kleingartenvereins stehenden Strom- und Wasserleitungen steht nur den Vereinsmitgliedern zu.

2. Ein Pächter einer Kleingartenparzelle, der seine Mitgliedschaft im Kleingartenverein gekündigt hat, kann nach Strom- und Wassersperre durch den Verein einen Anspruch auf die Wiederherstellung der Leitungswasserzufuhr nicht darauf stützen, dass unabhängig von der Vereinsmitgliedschaft ein Nutzungsvertrag mit dem Wasserversorgungsunternehmen besteht, wenn ein solcher weder nach der Kündigungserklärung ausdrücklich noch während der Mitgliedschaft konkludent geschlossen wurde.

3. Ein gesetzlicher Anspruch auf Anschluss an ein Netz besteht gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 EnWG allenfalls gegen den Betreiber eines Energieversorgungsnetzes. Ein solcher besteht jedoch nicht ohne Vertrag oder gar unentgeltlich gegen den Verein.

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 28. Mai 2019, 11 S 18/18

vorgehend AG Lichtenberg, 30. August 2018, 9 C 302/16

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg vom 30.08.2018 – 9 C 302/16 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird mit € 1.187,50 festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Kläger verfolgen in zweiter Instanz Ansprüche gegenüber dem Beklagten fort, die sich auf die Unterbrechung der Wasser- und Stromversorgung ihres Kleingartengrundstücks durch den Beklagten beziehen.

2

Die Kläger sind (Unter-)Pächter einer Kleingartenparzelle. Verpächter ist der Streitverkündete. Gleichzeitig traten die Kläger ursprünglich dem Kleingartenverein des Beklagten bei. Die Parzelle verfügte über einen Trinkwasser- und einen Stromanschluss, den die Kläger über zehn Jahre hinweg nutzten. Vertragspartner der Wasserwerke ist der Beklagte. Er rechnet den Wasserverbrauch gegenüber den einzelnen Pächtern ab.

3

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2015 kündigten die Kläger die Mitgliedschaft bei dem Beklagten zum 31. Dezember 2015. Der Beklagte bot den Klägern daraufhin mit Schreiben vom 25. März 2016 an, als Nichtmitglieder seines Vereins einen Nutzungsvertrag mit ihm zu schließen, um auch künftig an der Versorgung mit Wasser und Strom teilzuhaben. Dies lehnten die Kläger ab. Daraufhin trennte der Vorstandsvorsitzende des Beklagten die Parzelle der Kläger vom Wasserleitungsnetz auf dem Kleingartengelände ab und kündigte an, auch die Stromversorgung der Kläger zu unterbrechen.

4

Das Amtsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben, als sie auf die Rückzahlung eines Betrages von 67,50 EUR und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtet war. Im Übrigen hat es die Unterlassungsklage mit Urteil vom 30. August 2018, auf das an dieser Stelle auch wegen der weiteren Einzelheiten des Geschehens Bezug genommen wird, abgewiesen. Das Urteil ist den Klägern am 12. November 2018 zugestellt worden. Die Kläger haben am 16. November 2018 Berufung eingelegt und diese mit dem am selben Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 11. Januar 2019 begründet.

5

Die Kläger vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag und machen geltend, dass das erstinstanzliche Urteil ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt habe, weil der urteilende Richter im Termin zur mündlichen Verhandlung unvermutet eine Rechtsauffassung vertreten habe, die derjenigen der vorangegangenen Dezernentin entgegen gestanden habe. Das Urteil sei auch in der Sache unzutreffend. Satzungsgemäß müsse der Beklagte die Rechte aller Nutzer der Kleingartenanlage wahren. Deshalb dürfe er den Austritt aus seinem Verein nicht mit der Kappung der Wasser- und Stromversorgung sanktionieren. Die bloße Tatsache, dass sie eine Parzelle als Pächter nutzten, vermittele ihnen faktisch eine den Vereinsmitgliedern gleichgestellte Rechtsposition. Auch der Status der Gemeinnützigkeit zwinge den Beklagten dazu, ungeachtet der Vereinsmitgliedschaft der jeweiligen Pächter die Versorgung aller Parzellen mit Wasser und Strom sicherzustellen. Die Reaktion des Beklagten sei unbillig, weil sie eine den vormaligen Mitgliedsbeiträgen für den Beklagten der Höhe nach entsprechende Zahlung nun an den Streithelfer leisteten. Zu berücksichtigen sei auch, dass sie vormals persönlich daran mitgewirkt hätten, die Leitungen auf dem Vereinsgelände zu verlegen. Das Leitungsnetz gehöre dem Beklagten nicht.

6

Jedenfalls sei es als Schikane zu werten, wenn der Beklagte auf andere Kleingärtner einwirke und diesen untersage, das Grundstück der Kläger nun mit Wasser und Strom zu versorgen. Schließlich gereiche dies dem Verein nicht zum Nachteil.

7

Die Kläger beantragen,

8

das Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg vom 30. August 2018 – 9 C 302/16 – abzuändern und die Beklagten – in Abänderung der erstinstanzlichen Anträge – zu verurteilen,

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1. die Leitungswasserzufuhr zur Parzelle 56 im ... der Kleingartenanlage „ ... k“ in ... Berlin wiederherzustellen, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, es unter Androhung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsstrafe von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an dessen Vorstandsvorsitzenden, zu unterlassen, die Versorgung der Parzelle 56 im ... der Kleingartenanlage „ ... “ in ... Berlin mit Frischwasser aus anderen Quellen als dem Direktanschluss zur Wasserleitung der Kleingartenanlage zu verhindern oder zu verbieten;

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2. es unter Androhung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsstrafe von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an dessen Vorstandsvorsitzenden, zu unterlassen, die Parzelle 56 im ... der Kleingartenanlage „ ... “ in ... Berlin von der Stromversorgung abzuschneiden, sofern dies nicht nur kurzfristig aufgrund notwendiger Instandhaltungs- oder Reparaturarbeiten oder bei Gefahr in Verzug (Notsituation) geschieht.

11

Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen und

13

auf seine Anschlussberufung hin, das Urteil des Amtsgerichts vom 30.08.2018 - 9 C 302/16 - dahingehend abzuändern, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

14

Die Kammer hat mit Beschluss vom 28. Mai 2019 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass sie die Berufung für offensichtlich unbegründet halte. Dem sind die Kläger mit Schriftsatz vom 26. Juni 2019 noch einmal entgegen getreten.

II.

15

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.

1.

16

Das Urteil des Amtsgerichts ist zu Recht ergangen.

17

Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 28. Mai 2019 Bezug genommen, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Die Stellungnahme der Kläger hierzu rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Im Einzelnen:

a)

18

Den Klägern steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf die Wiederherstellung der Leitungswasserzufuhr zu ihrer Parzelle bzw. darauf zu, es zu unterlassen, die Frischwasserversorgung der Parzelle über andere Quellen als den Direktanschluss der Parzelle zu untersagen.

(1.)

19

Die vormalige Mitgliedschaft im Verein des Beklagten bietet keine Grundlage mehr für einen vertraglichen Anspruch gegenüber dem Beklagten, weil die Kläger diese Mitgliedschaft gekündigt haben.

(2.)

20

Die Kläger können ihren Anspruch auf die Wiederherstellung der Leitungswasserzufuhr auch nicht darauf stützen, dass unabhängig von der Vereinsmitgliedschaft ein Nutzungsvertrag zwischen den Parteien bestehe, der ihnen das Recht verleihe, weiter von der Frischwasserversorgung ihrer Parzelle zu profitieren.

21

Die Kläger sind auf das ihnen ausdrücklich unterbreitete Angebot des Beklagten vom 25. März 2016 (Anlage B 4), einen solchen Nutzungsvertrag abzuschließen, nicht eingegangen. Vor diesem Hintergrund bleibt auch kein Raum für die Annahme, ein solcher Nutzungsvertrag sei konkludent dadurch zustande gekommen, dass die Kläger die Frischwasserzufuhr weiter nutzten und eine Verwaltungspauschale an den Streitverkündeten zahlten. Der Beklagte hat durch nichts zu erkennen gegeben, dass er gewillt sei, auf die Unterzeichnung des angedienten Nutzungsvertrages zu verzichten und gleichwohl die Wasserversorgung aufrecht zu erhalten.

22

Ein von der Vereinsmitgliedschaft losgelöster Nutzungsvertrag ist auch nicht schon vor Kündigung der Vereinsmitgliedschaft zustande gekommen und unverändert fortgesetzt worden. Ausdrücklich ist ein solcher Nutzungsvertrag nie geschlossen worden. Für die Annahme eines konkludenten Vertragsabschlusses ist kein Raum, weil die Parteien ihre Vertragsbeziehung bis zur Kündigung der Kläger ausdrücklich auf die Mitgliedschaft im Verein des Beklagten gründeten und durch nichts zu erkennen gegeben haben, dass davon losgelöste Rechte und Pflichten bestehen sollten.

(3.)

23

Dem Hinweis der Kammer, dass das an andere Kleingärtner gerichtete Verbot des Beklagten, sie nicht über die Frischwasserzuleitung anderer Parzellen mit Wasser zu versorgen, nicht angreifbar sei, sind die Kläger nicht weiter entgegen getreten.

b)

24

Die Kläger haben auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte es unterlässt, ihre Parzelle von der Stromversorgung abzuschneiden.

25

Ein Anspruch auf einen kostenlosen Zugang zur Stromversorgung ergibt sich gegenüber dem Beklagten entgegen der Argumentation der Kläger insbesondere nicht aus der von den Klägern zitierten Begriffsdefinition einer Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a EnWG. Das Gesetz formuliert an dieser Stelle keine Rechte, sondern definiert – wie die Kläger zutreffend zitieren – den Begriff der Kundenanlage im Sinne des EnWG.

26

Ein gesetzlicher Anspruch auf Anschluss an ein Netz besteht gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 EnWG allenfalls gegen den Betreiber eines Energieversorgungsnetzes. Unabhängig von der Frage, ob die Kleingartenanlage als Energieversorgungsnetz gemäß § 3 Nr. 4 EnWG einzuordnen ist, regelt § 17 Abs. 1 S. 1 EnWG aber allein die Pflicht, Verbraucher zu angemessenen und diskriminierungsfreien Konditionen an das Netz anzuschließen. Ein Anspruch auf Anschluss an das Netz ohne einen Vertrag oder gar unentgeltlich besteht nicht. Der Beklagte hat den Klägern mit seiner Wasser- und Stromordnung für Nichtmitglieder den Abschluss eines Vertrages zu Anschluss und Nutzung seiner Leitungen angetragen. Es liegt allein an den Klägern, darauf einzugehen. Es sind keine Anhaltspunkte gegeben, wonach dieser Ordnung nicht diskriminierungsfrei oder angemessen gestaltet ist. Insbesondere ist die Wasser- und Stromnutzung durch Mitglieder und andere Nutzer weitgehend identisch geregelt.

2.

27

Die Anschlussberufung des Beklagten verliert gemäß § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, so dass über sie nicht mehr zu entscheiden war.

3.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

III.

29

Dem Streitwertbeschluss liegen der 3,5-fache Wert der jährlichen Kosten der Wasserversorgung von rd. € 160,- (vgl. Anlage B 13) sowie des in gleicher Höhe geschätzten jährlichen Stromverbrauchs zugrunde, §§ 3, 9 Abs. 1 ZPO. Dazu war der Wert Anschlussberufung in Höhe von € 67,50 zu addieren, und zwar unabhängig davon, ob über sie entschieden wurde §§ 45 Abs. 2, 3, 47 Abs. 1 S. 1 GKG.