Rechtsprechung / Landgericht Berlin

Landgericht Berlin Beschluss vom 22.04.2021 – 67 S 49/21

Orientierungssatz

1. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.

2. Zitierung: Anschluss BGH, 3. Juli 2018, II ZB 13/17, ZD 2019, 31.

Verfahrensgang

vorgehend AG Berlin-Mitte, kein Datum verfügbar, 13 C 54/20

Tenor

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Gründe

1

Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, da die Mindestbeschwer des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht ist und auch die Voraussetzungen des § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

2

In Fällen einer zwischen den Mietvertragsparteien streitigen Auskunftsverpflichtung des Vermieters gemäß § 556g Abs. 3 BGB liegt die Beschwer grundsätzlich - und auch hier - nicht über 600,00 EUR (vgl. BGH, Beschl. v. 3. Juli 2018 - II ZB 13/17, ZD 2019, 31 (allgemein)). An eine davon abweichende Wertfestsetzung des ersten Rechtszugs ist die Kammer nicht gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 – VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 beckonline Tz. 10).

3

Gründe, die für das Amtsgericht hätten Anlass geben müssen, unabhängig von der Beschwer der Beklagten die Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, bestanden gemäß § 511 Abs. 4 ZPO nicht. Die Kammer holt deshalb hiermit die vom Amtsgericht unterlassene Zulassungsentscheidung mit der Folge der Nichtzulassung der Berufung nach (vgl. BGH, Beschl. v. 23. März 2011 – XII ZB 436/10, NJW-RR 2011, 998 beckonline Tz. 14).

4

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen, auch zur Frage, ob die Berufung vor dem Hintergrund des erteilten Hinweises zurückgenommen wird. Auf die damit verbundene Kostenreduzierung gemäß Nr. 1222 KV weist die Kammer vorsorglich hin.