Rechtsprechung / Landgericht Berlin

Landgericht Berlin Urteil vom 01.03.2022 – 103 O 39/20

ECLI:DE:LGBE:2022:0301.103O39.20.00

Orientierungssatz

1. Die Prozessführungsbefugnis ist als Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage eines Wettbewerbsverbands grundsätzlich im Freibeweisverfahren gemäß § 56 ZPO festzustellen. Eine Vermutung der Prozessführungsbefugnis ergibt sich durch die Eintragung des Wettbewerbsverbands in die Liste gemäß § 8b UWG.(Rn.15)

2. Auch wenn die Werbung eines Arztes für eine MBST-Kernspinresonanz-Therapie keine ausdrücklichen und direkten Wirkungsversprechen enthält, ist sie dennoch als gesundheitsbezogene Werbung wegen Irreführung über Wirkungen der angebotenen Behandlung unzulässig, wenn die Werbung in ihrem Gesamtzusammenhang jedenfalls den nicht belegten Eindruck erweckt, dass mit der beworbenen Therapie in Bezug auf das Leiden oder die Krankheit ein messbarer, dauerhafter Erfolg eintritt.(Rn.20) (Rn.24)

3. Für den Bereich der Gesundheitswerbung gelten grundsätzlich strenge Anforderungen zum Schutz der Verbraucher. Wirkungsbeschreibungen müssen klar und unmissverständlich formuliert werden, Zweifel und Ungewissheiten gehen hier zu Lasten des Werbenden. Bleiben Werbebehauptungen im Vagen und Ungefähren, ist davon auszugehen, dass umfassende Wirkungen versprochen werden.(Rn.24)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 5. Mai 2021, 103 O 39/20

Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 05.05.2021 wird aufrechterhalten.

2. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000,00 €. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 05.05.2021 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen wettbewerbswidriger gesundheitsbezogener Werbung auf Unterlassung und Zahlung einer Abmahnkostenpauschale in Anspruch.

2

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen Aufgaben laut seiner Satzung die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbes eingehalten werden.

3

Der Beklagte ist niedergelassener Arzt in Berlin und warb in der an Patienten gerichteten Zeitschrift „...“, Ausgabe 4/2019, ... auf Seite 72 mit den hier angegriffenen Angaben für die von ihm angebotene „MBST Kernspinresonanz-Therapie“. Wegen der Einzelheiten und des Gesamtzusammenhangs der Werbeaussagen wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift verwiesen. Der Kläger mahnte den Beklagten wegen dieser Werbeaussagen vorgerichtlich vergeblich ab.

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Die Kammer hat den Beklagten mit Versäumnisurteil vom 05.05.2021 zur Unterlassung von insgesamt neun Angaben verurteilt, mit denen für die vom Beklagten angebotene Kernspinresonanztherapie geworben wird, ferner zur Zahlung der Abmahnkostenpauschale. Gegen das ihm am 26.05.2021 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 01.06.2021 Einspruch eingelegt.

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Der Kläger behauptet, bei der in Rede stehenden „MBST-Kernspinresonanz-Therapie“ handele es sich um eine Variante der Magnetfeldtherapie. Der Beklagte bewerbe diese Behandlungsmethode mit den angegriffenen Werbeaussagen als umfassendes Heilmittel. Die Wirkung einer solchen Behandlung sei aber jedenfalls wissenschaftlich ungesichert und nicht belegt, was der Beklagte aber nachzuweisen habe. Die Höhe der außerdem geltend gemachten Abmahnkostenpauschale ergebe sich aufgrund einer Kostenermittlung für die Gesamtheit der Abmahnungen des Klägers im Jahre 2018.

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Der Kläger beantragt,

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das Versäumnisurteil vom 05.05.2021 aufrecht zu erhalten.

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Der Beklagte beantragt,

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das Versäumnisurteil vom 05.05.2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Er stellt zunächst in Abrede, dass der Kläger über die erforderliche Klagebefugnis verfüge. Er bestreitet insoweit, dass dem Kläger eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehörten, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art wie er auf demselben Markt vertrieben. Er bestreitet, ferner, dass der Kläger über eine ausreichende personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben verfüge und diesen satzungsgemäßen Aufgaben überhaupt in einem relevanten Umfang nachkomme. Er bestreitet insbesondere auch, dass der Kläger über ein ausreichendes Vermögen verfüge, um Prozesskosten der von ihm betriebenen laufenden Verfahren im Fall seines Unterliegens bezahlen zu können und der Kläger dafür ausreichende Rückstellungen vorgenommen habe. Er gehe davon aus, dass der Kläger ein Gebührenbeschaffungsverein sei, der allein im wirtschaftlichen Interesse der Rechtsanwaltskanzlei ... & Partner handele. Das ergebe sich insbesondere aus dem Geschäftsbericht für das Jahr 2011 und dem dort dokumentierten Abmahnverhalten des Klägers. Danach habe der Kläger nämlich letztlich rund 40 % der ausgesprochenen Abmahnungen im Ergebnis nicht konsequent weiterverfolgt, was wiederum dafürspreche, dass diese haltlos gewesen seien. Die den Kläger vertretende Rechtsanwaltskanzlei ... & Partner sei wirtschaftlich von ihm abhängig.

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In der Sache habe der Kläger eine Irreführung über die therapeutische Wirksamkeit der besagten Therapie nicht dargelegt. Er müsse zunächst angeben, woraus sich die Umstrittenheit der beworbenen Therapie ergebe. Dafür sei dieser darlegungs- und beweispflichtig. So habe insbesondere Stiftung Warentest im Jahre 2005 Wirkungen der Magnetfeldtherapie im Anwendungsbereich Osteoporose und Arthrose anerkannt. Es gebe in der maßgeblichen wissenschaftlichen Fachliteratur auch keine wissenschaftlichen Stellungnahmen, welche die Wirksamkeit der MBST-Therapie in Abrede stellen würden. Keines der vom Kläger angeführten kritischen Gutachten setze sich mit dieser Therapie auseinander. Die vom Kläger in Bezug genommenen Gutachten beträfen vielmehr allesamt Therapiemethoden auf der Basis einfacher Magnetfelder. Diese wirkten physikalisch aber völlig anders und könnten insbesondere keine Kernspinresonanz auslösen. Die physikalischen Effekte der MBST-Therapie seien in den in Anlage B 7 aufgelisteten Studien dargestellt worden. Diese seien alle veröffentlicht worden und hätten keinerlei Widerspruch in der Wissenschaft erhalten. Bei der MBST-Therapie handele es sich um eine Behandlungsform, die mit patentrechtlich geschützten Behandlungsgeräten durchgeführt werde. Deshalb gebe es keine weiteren Anbieter auf diesem Markt, weshalb das Interesse freier Wissenschaftler, sich mit dieser Therapieform wissenschaftlich auseinanderzusetzen, faktisch ausgeschlossen sei. So fehle auch bei vielen Wissenschaftlern das Hintergrundwissen zu den physikalischen Wirkungsabläufen. Jedenfalls ergebe sich die Wirksamkeit der MBST-Therapie aus den Gutachten von Professor Dr. ... (Anlage B 4) und vor allem Prof. ... (Anlage B 6), der seinerseits in seinem Gutachten zahlreiche wissenschaftliche Studien ausgewertet habe (Anlage B 7). Eine randomisierte, placebo-kontrollierte Doppelblindstudie sei zum Wirkungsnachweis nicht erforderlich, da objektiv messbare organische Befundmöglichkeiten bestanden hätten, die als Nachweis ausreichten.

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Hinsichtlich der Abmahnpauschale erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung.

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Wegen des Vortrags der Parteien im Einzelnen wird auf die Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Auf den zulässigen Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 05.05.2021 war der Rechtsstreit gemäß §§ 342, 338ff. ZPO in den Stand vor Erlass dieses Urteils zu setzen. Das führt indes gemäß § 343 S. 1 ZPO zur Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils, weil die Kammer der ursprünglichen Klage zurecht stattgegeben hat.

15

Die Klage war und ist zulässig. Der Kläger ist insbesondere prozessführungsbefugt im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die Prozessführungsbefugnis ist als Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage eines Wettbewerbsverbands grundsätzlich im Freibeweisverfahren gemäß § 56 ZPO festzustellen. Das Gericht ist danach in der Auswahl und Verwertung seiner Beweismittel frei. Insbesondere können dafür auch formlos auf Erkenntnisse aus anderen Rechtsstreitigkeiten zurückgegriffen werden, ohne dass es eines förmlichen Verfahrens bedürfte.

16

Jedenfalls eine Vermutung der fortbestehenden Prozessführungsbefugnis des Klägers ergibt sich bereits daraus, dass dieser gerichtsbekannt in der Vergangenheit über Jahrzehnte seine satzungsgemäße Tätigkeit ausüben konnte, ohne dass es insoweit in Verfahren vor dem erkennenden Gericht jemals zu grundlegenden Beanstandungen diesbezüglich gekommen, insbesondere seine Prozessführungsbefugnis in Bezug auf personelle oder finanzielle Ausstattung mit Erfolg angegriffen worden wäre. Die vom Beklagten zitierte Rechtsprechung anderer Gerichte belegt dies jedenfalls nicht. Die Prozessführungsbefugnis mag zwar für spezielle Wirtschaftsbereiche nicht zwangsläufig immer gegeben sein, wenn etwa dem Kläger dort eine ausreichende Zahl von Mitgliedern fehlt, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandte Art auf demselben Markt vertreiben. Das ist aber zumindest in dem hier relevanten Bereich der Gesundheitswerbung nicht der Fall. Der Kläger verfügt hier über eine ausreichende Mitgliederzahl, wie der Kammer aus zahlreichen früheren Verfahren bekannt ist und wie sich auch aus der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt. Daran hat sich auch aktuell nichts geändert. Eine Vermutung der Prozessführungsbefugnis ergibt sich nicht zuletzt durch die Eintragung des Klägers in die Liste gemäß § 8b UWG. Diese Eintragung begründet die Prozessführungsbefugnis zwar lediglich für die Zukunft, hat deshalb keine unmittelbare Aussagekraft für den hier relevanten Zeitraum. Allerdings ist gesetzliche Voraussetzung dieser Eintragung gemäß § 8b Abs. 2 UWG, dass dem Kläger mindestens 75 Mitglieder angehören und er seine satzungsgemäßen Aufgaben innerhalb eines Jahres vor der Eintragung ordnungsgemäß erfüllt hat. Es ist mithin davon auszugehen, dass die für die Eintragung zuständigen Stellen tatsächlich geprüft haben, ob der Kläger seine satzungsgemäßen Aufgaben ausgeübt hat und zu einem positiven Ergebnis gekommen sind.

17

Die Vermutung der Prozessführungsbefugnis ist durch die Einwendungen des Beklagten nicht widerlegt. Durchgreifende Zweifel ergeben sich weder aus der von ihm behaupteten Rolle der Kanzlei xxx & Partner als Prozessbevollmächtigte des Klägers, noch aus angeblichen Verlusten im Geschäftsjahr 2019. Auch die weiteren Ausführungen des Beklagten, die überwiegend auf Spekulationen und Mutmaßungen beruhen sind dazu nach Auffassung der Kammer nicht geeignet.

18

Die Klage ist auch begründet.

19

Soweit die Beklagt sich darauf beruft, dass jedenfalls für die Klagebefugnis als materielle der Kläger voll darlegungs- und beweispflichtig sei, so kann dem nicht gefolgt werden. Zwar hat die Klagebefugnis gemäß § 8 Abs. 3 UWG eine Doppelnatur und muss grundsätzlich auch als materielle Anspruchsvoraussetzung vorliegen. Es können hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast aber keine strengeren Anforderungen gelten, als für die Klagebefugnis als Prozessvoraussetzung, da dies zu einem Wertungswiderspruch führen würde und die dort eingeräumte Beweiserleichterung im Ergebnis leerlaufen würden. Jedenfalls die von der Rechtsprechung begründete Vermutungswirkung der Klagebefugnis eines jahrelang tätigen Wettbewerbsverband - wie hier dem Kläger - muss deshalb auch im Rahmen der materiellen Anspruchsprüfung angenommen werden. Es kann deshalb insofern auf die Ausführungen oben verwiesen werden.

20

Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche ergeben sich wegen Irreführung über Wirkungen der angebotenen Behandlung aus §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 UWG in Verbindung mit § 3a UWG und §§ 3 Nr. 1 HWG, 3 Abs. 2 Nr. 1 MPG.

21

Derjenige, der im geschäftlichen Verkehr mit gesundheitsbezogenen Angaben wirbt, die wissenschaftlich ungesichert sind, trägt die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Angaben zutreffend und richtig sind (Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 29. Aufl., § 5, Rdn. 4.181; BGH WRP 2012, 1386 - ARTROSTAR). Maßstab ist insoweit der Stand gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis, dem die Werbebehauptung entsprechen muss. Es muss eine Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit der jeweiligen Methode durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler vorliegen. Die überwiegende Mehrheit der Wissenschaftler darf die Erfolgsaussichten nicht als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilen. Der Nachweis wird regelmäßig durch eine randomisierte, placebo-kontrollierte Doppelblindstudie geführt mit einer adäquaten statistischen Auswertung geführt, die durch die Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist. Auch wenn der Nachweis durch eine „Metaanalyse“ geführt werden soll, muss diese die entsprechenden wissenschaftlichen Regeln einhalten (BGH GRUR 2013, 649 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Die Erfüllung dieser Kriterien hat nicht erst im Prozess zu geschehen, sondern bereits bevor die entsprechenden Werbeaussagen aufgestellt werden.

22

Der Beklagte hat die umschriebenen - bzw. konkludent unterstellten - Wirkungen der von ihm angebotenen MBST-Therapie schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt, obwohl diese - jedenfalls - wissenschaftlich umstritten sind.

23

Die Kammer geht zunächst davon aus, dass die angegriffenen Angaben in ihrem konkreten Zusammenhang eine zwar unspezifische aber gleichwohl umfassende Schmerzlinderungs- und Heilwirkung bei Arthrose suggerieren (unten zu 1.). Das genannte Verfahren der MBST Kernspinresonanz-Therapie ist entgegen der Auffassung des Beklagten jedenfalls auch umstritten (unten zu 2.), so dass der Beklagte für die von ihm jedenfalls suggerierten Heilversprechen darlegungs- und beweispflichtig war. Schließlich hat der Beklagten auch durch die von ihm eingereichten Dokumente eine Wirkung, wie sie mit den Werbeaussagen zum Ausdruck gebracht wurden, nicht darlegen können (unten zu 3.).

24

Zu 1.):

Es ist zunächst festzustellen, dass die vom Kläger mit seiner Klage konkret angegriffenen Werbeangaben des Beklagten in der Zeitung „...“ zwar keine ausdrücklichen und direkten Wirkungsversprechen enthalten. Sie sind dennoch als gesundheitsbezogene Werbung unzulässig. Dafür genügt es, dass die Werbung in ihrem Gesamtzusammenhang jedenfalls den nicht belegten Eindruck erweckt, dass mit der beworbenen Therapie in Bezug auf das Leiden oder die Krankheit ein messbarer, dauerhafter Erfolg eintritt. So gelten für den Bereich der Gesundheitswerbung grundsätzlich strenge Anforderungen zum Schutz der Verbraucher. Wirkungsbeschreibungen müssen klar und unmissverständlich formuliert werden, Zweifel und Ungewissheiten gehen hier zu Lasten des Werbenden. Bleiben Werbebehauptungen - wie hier - im Vagen und Ungefähren, ist davon auszugehen, dass umfassende Wirkungen versprochen werden. Dem könnte der Beklagte ohne weiterer dadurch begegnen, dass er die vermeintlich eintretenden Wirkungen oder in Aussicht gestellten Erfolge ganz konkret benennt oder auch eindeutig einschränkt. Indem er den Effekt im Einzelfall aber offenlässt, erweckt er hohe Erwartungen und große Hoffnungen bei den betroffenen und angesprochenen Verkehrskreisen, an denen er sein Produkt messen lassen muss.

25

Entsprechend ist es für das hier ausgesprochene Verbot unschädlich, dass die angegriffenen Angaben „Gelenktherapie“ (Antrag zu I.1) und „gegen Schmerzen“ (Antrag zu I.2.) sowie die bloß allgemeine Beschreibung von Hoffnungen und Erwartungen in die Therapie (Antrag zu I. 3.) oder die Schilderung eines einzelnen Fallberichts (Antrag zu I. 4. und 5) gar keine ausdrücklichen und unmittelbaren Erfolgsversprechen enthalten, ebenso wenig der bloße Hinweis auf entzündungshemmende oder schmerzlindernde „Effekte“ (Anträge zu 6. und 7.), oder auf die Darstellung der mit der beworbenen Therapie überhaupt zu behandelnde Leiden (Antrag zu I.8.).

26

Zu 2.):

Das Verfahren der MBST-Therapie ist auch wissenschaftlich umstritten. Das ergibt sich zur Überzeugung der Kammer bereits aus den Gründen, mit denen das Oberverwaltungsgericht NRW mit Urteil vom 19.10.2017 die Beihilfefähigkeit der MBST- Therapie für das Land Nordrhein-Westfalen verneint hat. Wegen der dortigen Ausführungen im Einzelnen wird auf die Anlage K 10 zur Klageschrift verwiesen. Der Beklagte kann jedenfalls auch im Übrigen nicht ernsthaft in Abrede stellen, dass über die Wirksamkeit der von ihm beworbenen MBST - Therapie zur Erzielung von Linderungs- und Heilerfolgen bei Arthrose öffentlich diskutiert wurde und dieses Verfahren bzw. die darauf bezogene Werbung bereits Gegenstand zahlreicher Gerichtsverfahren waren. Insofern kann auf die Anlage K 12 zur Klageschrift verwiesen werden, ferner auf das Urteil des OLG Braunschweig (GRUR-RR 2012, 431) sowie zuletzt den Hinweisbeschluss des OLG Frankfurt vom 19.05.2020 (MD 2020, 609). Bereits diese gerichtlich ausgetragenen Auseinandersetzungen bezüglich der MBST-Therapie genügen nach Auffassung der Kammer als Tatsachengrundlage dafür, jedenfalls faktisch von der Umstrittenheit dieser Therapie ausgehen zu müssen und dem Beklagten deshalb die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm beworbenen Wirkungen aufzuerlegen. So setzten sich die angerufenen Gerichte intensiv mit den Wirkungsversprechen auseinander und kommen in den dortigen Verfahren überwiegend zu dem Ergebnis, dass diese nicht belegt sind. Die Vorlage einer konkreten Studie ist zum Beleg der Umstrittenheit der Therapie dagegen nicht erforderlich. Auch etwaige Äußerungen der Stiftung Warentest aus dem Jahre 2005 über vermeintliche Wirkungen der Therapie ändern nichts daran, dass diese umstritten bleibt. Gleiches gilt für die von dem Beklagten zitierten Gerichtsentscheidungen, nach denen in konkreten Einzelfällen die Umstrittenheit nach dortiger Ansicht nicht substantiiert dargelegt worden sei. Die Feststellungen in den anderen Gerichtsverfahren nehmen dem Beklagten zwar nicht die Möglichkeit, den Streit um die Wirkungen seiner Therapie fortzuführen und nunmehr die Wirksamkeit der Therapie im vorliegenden Verfahren zu belegen. Er ist aufgrund der Umstrittenheit dafür aber eben auch darlegungs- und beweispflichtig.

27

Zu 3.):

Der Beklagte hat konkrete Wirkungen im Sinne eines messbaren Linderungs- oder Heilerfolgs der MBST-Therapie schon im Ansatz nicht dargelegt. Ausgehend von dem mit der angegriffenen - unspezifischen - Werbung suggerierten umfassenden Linderungs- und Heilungsversprechen wäre grundsätzlich auch eine entsprechend weitgehende Wirkung der MBSTS - Therapie zu belegen gewesen. Daran fehlt es jedenfalls.

28

Selbst wenn man für die Zulässigkeit der angegriffenen Werbeaussagen überhaupt die messbare Linderung von Arthrose verlangen würde, genügt die Darlegung des Beklagten dafür nicht. So müsste bereits schriftsätzlich dargelegt werden, welcher genauen Art und Dauer die erwiesenen therapeutischen Erfolge sein sollen. Die vom Beklagten in Bezug genommenen Studien und Gutachten (insbesondere gemäß den Anlagen B 6 - 9) dürften dafür lediglich als Beleg dienen. Stattdessen verweist der Beklagte pauschal und vollumfänglich auf die Anlagen und überlässt es dem Gericht, die erforderlichen Erkenntnisse aus dem Studium dieser Anlagen selbst zu gewinnen. Das genügt allerdings der prozessualen Darlegungslast nicht und macht den Vortrag des Beklagten unschlüssig. Auf den genauen Inhalt der eingereichten Anlagen, den das Gericht erst noch ermitteln müsste, kommt es deshalb im vorliegenden Verfahren deshalb nicht mehr an. Das gilt insbesondere für das zuletzt eingereichte Anlagenkonvolut gemäß Anlage B 7. Dies vermag strukturierten und verständlichen Parteivortrag nicht zu ersetzen.

29

Soweit der Beklagte sich auf ein Gutachten von Professor ... bezieht (Anlage B 4), handelt es sich bei dem Verfasser nicht um einen Physiker, weshalb Wirkungserfolge der Therapie schon nicht Gegenstand der Begutachtung sein können und auch nicht sind. Soweit der Beklagte sich für die pauschale Behauptung, dass durch die beworbene Therapie bei der Behandlung von Arthrose ein „Zuwachs der Knochendichte und Zuwachs der Knorpeldicke“ erfolgen soll auf die gutachterliche Feststellung von Prof. Dr. Melzer beruft (Anlage B 6), bleibt nach seinem schriftsächlichen Vortrag unklar, von welcher Art, Dauer und Umfang diese Wirkungen eingetreten sein sollen. Die angegriffenen unspezifischen Werbeaussagen würden jedenfalls einen nicht unerheblichen - bleibenden Erfolg. Ein pauschaler Verweis auf die genannte Studie ersetzt entsprechenden Vortrag des Beklagten nicht, zumal auch diese Studie ihrerseits lediglich eine Auswertung von Studien Dritter darstellt. Selbst wenn die Auswertung der Studien zu dem Ergebnis kommen sollte, dass der Einsatz der MBST - Therapie tatsächlich Effekte und Wirkungen erzielt, würde das nicht ausreichen. Denn zur Rechtfertigung der angegriffenen Werbeaussagen müsste es sich um konkret messbare Heil- und Linderungswirkungen handeln, nicht lediglich vage Aussichten auf mögliche Verbesserung des Zustands aufgrund erkennbarer Reaktionen im Knochen- und Knorpelbereich.

30

Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkostenpauschale folgt aus §§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG (a.F.). Der Beklagte hat zunächst die Höhe der Abmahnkosten nicht bestritten. Soweit er sich auf die Verjährung des entsprechenden Anspruchs beruft, ist dies unsubstantiiert. So trägt er schon nicht vor, wann die Verjährung durch welche Handlung zu laufen begonnen und wann sie abgelaufen sein soll. Für die zugrunde liegenden Tatsachen wäre er aber darlegungs- und beweispflichtig.

31

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.