Rechtsprechung / Landgericht Berlin
Landgericht Berlin Urteil vom 27.09.2022 – 103a O 1/21
ECLI:DE:LGBE:2022:0927.103A.O1.21.00
Orientierungssatz
Eine Hinweispflicht als vertragliche Neben- und Sorgfaltspflicht eines Steuerberaters kommt nur dann in Betracht, wenn der Vertragspartner des Steuerberaters sich der Problematik selbst erkennbar nicht bewusst war und erst durch einen solchen Hinweis die gebotenen Schritte einleiten würde.(Rn.25)
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 30. November 2021, 103a O 1/21
Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 30.11.2021 wird aufrechterhalten.
2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 30.11.2021 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung von Pflichten aus einem Steuerberatungsvertrag auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Beklagte führte für die Klägerin zwischen März 2016 und Ende 2017 als Steuerberaterin die Lohnbuchhaltung durch. Geschäftsführer der Klägerin war seit ihrer Gründung am 04.02.2014 zunächst nur Herr xxxx xxxxx. Herr xxxx xxxx erwarb im Februar 2016 Geschäftsanteile in Höhe von 50 % des Stammkapitals an der Klägerin. Seit dem 01.03.2016 war er bei der Klägerin als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Diesbezüglich hatte er bzw. die Klägerin zuvor anwaltlichen Rat bei Rechtsanwalt xxxxx eingeholt, der dann den entsprechenden Arbeitsvertrag ausarbeitete. Die Beklagte war weder in den Anteilskauf des Herrn Xxxxx noch in den Abschluss des Angestelltenvertrags mit diesem einbezogen, von dem sie erst etwa drei Wochen später erfuhr. Herr Xxxxx vertrat im Folgenden immer die Auffassung, dass er eine selbständige Tätigkeit ausübe und deshalb weder selbst noch die Klägerin für ihn Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten hätte. Entsprechend wurde sein Einkommen sozialversicherungsfrei abgerechnet, auch eine Absicherung gegen Krankheit und eine gleichwertige Altersversorgung erfolgten nicht. Unstreitig wies die Beklagte Herrn Xxxxx in diesem Zusammenhang darauf hin, dass dessen Vorstellungen sehr außergewöhnlich seien. Im Sommer 2017 wurde hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses des Herrn Xxxxx eine Statusprüfung gemäß § 7a SGB IV durchgeführt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, durch wen der entsprechende Antrag formal gestellt wurde. Die Prüfung ergab, dass die zu diesem Zeitpunkt bestehende Form der Beschäftigung sozialversicherungspflichtig war. Die Klägerin griff diese Entscheidung mit Rechtsmitteln an. Mit Wirkung vom 01.04.2018 wurde Herr Xxxxx schließlich zum Geschäftsführer der Klägerin bestellt und ihm mit Rücksicht auf seine Stellung als Gesellschafter in der Satzung der Klägerin ein Vetorecht eingeräumt. Aufgrund dessen stufte die Rentenversicherung seine Tätigkeit für die Klägerin fortan als nicht mehr sozialversicherungspflichtig ein.
Die Klägerin hat zunächst behauptet, die Beklagte habe mit ihr einen Dauerberatungsvertrag geschlossen, wonach sie alle steuerlichen Arbeiten übernommen habe. Außerdem habe sie die steuerliche Vertretung des Gesellschafters und jetzigen Geschäftsführers Herrn Xxxxx übernommen. Sie hat daraus ursprünglich gefolgert, dass die Beklagte sie hätte beraten müssen, wie sie das Beschäftigungsverhältnis von Herrn Xxxxx sozialversicherungsfrei hätte gestalten können, was sie nicht getan habe. Die Klägerin hat dann im Verlauf des Rechtsstreits allerdings die Auffassung vertreten, dass die Beklagte als für die Lohnbuchhaltung mandatierte Steuerberaterin in sozialrechtlichen Angelegenheit gar nicht hätte beraten dürfen, trotzdem aber die Pflicht gehabt, die Klägerin auf Probleme in Bezug auf die Sozialversicherungspflicht des Herrn Xxxxx hinzuweisen und zur Beratung durch einen Rechtsanwalt zu. Zudem behauptet sie, die Beklagte habe für sie das Statusverfahren durchgeführt, obwohl sie auch dazu als Steuerberaterin nicht befugt gewesen sei. Sie meint nach alledem, die ihr durch die Pflichtverletzungen entstandenen Schäden habe die Beklagte ihr zu erstatten. Das seien insbesondere die Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen und die Kosten für die Durchführung des Clearingverfahrens.
Die Kammer hat die Klage auf Zahlung von 30.972,76 € und Feststellung weiterer Schadensersatzpflicht aufgrund der Säumnis der Klägerin mit Versäumnisurteil vom 30.11.2021 abgewiesen. Gegen das ihr am 01.12.2021 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15.12.2021 Einspruch eingelegt.
Die Klägerin beantragt nunmehr, unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 30.11.2021
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 17.592,02 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
hilfsweise hierzu,
die Beklagte zu verurteilen, sie in Höhe von 17.592,02 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit von einer Forderung der Deutschen Rentenversicherung Bund bzw. Einzugsstelle DAK wegen der Bescheide der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 5. Januar 2018 in der Fassung vom 25. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.8.2018 freizustellen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.633,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 672,83 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
4. die Beklagte zu verurteilen, an sie 509,44 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
5. die Beklagte zu verurteilen, an sie 432,68 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
6. die Beklagte zu verurteilen, an sie 330,28 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
7. die Beklagte zu verurteilen, an sie 691,01 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
8. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.100,51 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
9. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den ihr entstandenen und noch entstehenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der aus der pflichtwidrigen (Nicht-) Beratung der Beklagten in Bezug auf den sozialversicherungsrechtlichen Status des Herrn Maurizio Xxxxx im März 2016 und Juli 2017 und August 2017 und während ihrer Tätigkeit für die Klägerin resultiert und zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bezifferbar ist, zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 30.11.2021 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte meint, ein Steuerberatervertrag über die Lohnbuchhaltung umfasse weder eine Berechtigung noch eine Verpflichtung des Steuerberaters in sozialversicherungsrechtlichen Fragen. Sie habe Herrn Xxxxx allerdings darauf hingewiesen, dass aus ihrer Sicht wahrscheinlich eine Sozialversicherungspflicht bestünde und deshalb aufgefordert, eine Krankenversicherung abzuschließen und Beträge in die gesetzliche Rentenversicherung abzuführen. Herr Xxxxx habe trotzdem weiter sozialversicherungsfrei behandelt werden wollen, was dieser ihr auch schriftliche bestätigt habe. Sie habe ihn bereits im Sommer 2016 auf die Möglichkeit einer Statusprüfung nach § 7a SGB IV hingewiesen und ihm diese dringend geraten. Er habe sich allerdings zunächst beratungsresistent gezeigt. Das Statusverfahren hätten die Klägerin und Herr Xxxxx selbst durchgeführt, es habe lediglich eine ihrer Mitarbeiterinnen beim Ausfüllen der Formulare unterstützt und den von der Klägerin und Herrn Xxxxx unterzeichneten Antrag ohne Vollmacht und Mandat an die Clearingstelle übersandt. Schließlich erhebt sie die Einrede der Verjährung, da die hier verlangte Beratung jedenfalls zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses im März 2016 hätte stattfinden müssen, da der behauptete Schaden zu diesem Zeitpunkt dem Grunde nach entstanden sei. Selbst wenn man auf die Beratung des Klägervertreters im Jahr 2017 abstelle, sie die Klage erst am 31.03.2021, mithin nicht mehr „demnächst“ zugestellt worden.
Wegen des Vortrags der Parteien im Einzelnen wird auf die Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Auf den zulässigen Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 30.11.2021 war das Klageverfahren gemäß §§ 343, 342 ZPO in den Stand vor Erlass des Versäumnisurteils zurückzuversetzen. Dies führte allerdings zur Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils, weil die Klage auch in Ansehung der Einspruchsbegründung der Klägerin weiterhin unbegründet war.
Die Klägerin hat schon nicht schlüssig eine konkrete Pflichtverletzung der Beklagten dargelegt, welche kausal für die hier geltend gemachten Schäden war. Es kommt dafür von vornherein nur die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht in Betracht. Denn nach dem Inhalt des Steuerberatervertrags zwischen den Parteien war eine Beratung in Bezug auf die Sozialversicherungspflicht des Herrn Xxxxx nicht geschuldet. Das steht zwischen den Parteien inzwischen außer Streit.
Dies hat die Klägerin zwar ursprünglich noch anders gesehen und zunächst die Auffassung vertreten, dass die Beklagte insoweit auch zur Rechtsberatung verpflichtet gewesen sei. Diese Auffassung ist indes unzutreffend (vgl. OLG Düsseldorf DStR 2020, 2695; OLG Koblenz DStR 2017, 958). Die Klägerin sieht deshalb eine Pflichtverletzung der Beklagten zuletzt nur noch darin, dass diese auf die Problematik der Sozialversicherungspflicht hätte hinweisen und der Klägerin eine anwaltliche Beratung zum Sozialversicherungsrecht hätte empfehlen müssen. Trotz des insoweit geänderten Ansatzes bei der Begründung einer vertraglichen Pflichtverletzung der Beklagten hat die Klägerin den Feststellungsantrag zu 9.) allerdings weiter unverändert gelassen, in dem sie sich als vermeintliche Pflichtverletzung auf die (Nicht-) Beratung der Beklagten bezieht.
Unabhängig davon sieht die Kammer jedenfalls auch keine Verletzung einer etwaigen Hinweispflicht der Beklagten. Diese ergibt sich aus dem von der Klägerin vorgetragenen und dem unstreitigen Sachverhalt jedenfalls nicht. Zunächst ist schon nicht klar, wie sich der aus Sicht der Klägerin gebotene „Hinweis“ genau von einer rechtlichen Beratung unterscheiden soll. Die Übergänge dürften hier fließend sein. Eine Hinweispflicht als vertragliche Neben- und Sorgfaltspflicht kommt jedenfalls nur dann in Betracht, wenn der Vertragspartner des Steuerberaters sich der Problematik selbst erkennbar nicht bewusst war und erst durch einen solchen Hinweis die gebotenen Schritte einleiten würde. Ein solcher Sachverhalt liegt hier aber nicht vor. Vielmehr ergibt sich aus dem Geschehensablauf, dass der Klägerin und Herrn Xxxxx die Problematik bewusst war - bzw. bewusst gewesen sein müsste - so dass ein (weiterer) Hinweis der Beklagten nicht geboten war. So hatte sich Herr Xxxxx schon zur Gestaltung seines ursprünglichen Arbeitsvertrags in anwaltliche Beratung begeben. In Kenntnis dessen musste die Beklagte der Klägerin später nicht - erneut - anwaltliche Beratung empfehlen, sondern durfte darauf vertrauen, dass die Beratung durch Rechtsanwalt Schumann auch in sozialrechtlicher Hinsicht umfassend und zutreffend erfolgt war. Die Hinweispflicht des Steuerberaters zu sozialversicherungsrechtlichen Problemen kann insbesondere nicht der Kontrolle paralleler anwaltlicher Beratung dienen. Es besteht hier auch kein Anlass dazu, zwischen arbeitsrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher anwaltlicher Beratung zu unterscheiden. Selbst wenn die Beklagte entgegen der hier vertretenen Ansicht tatsächlich weiter verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin auf die sozialversicherungsrechtlichen Probleme bei der Beschäftigung des Herrn Xxxxx hinzuweisen, hätte sie dies jedenfalls in der (noch) gebotenen Form tatsächlich auch getan. Es ist unstreitig, dass Herr Xxxxx eine feste Meinung zur Sozialversicherungspflicht seiner Tätigkeit hatte. Es ist weiter unstreitig, dass die Beklagte seinen Wunsch nach sozialversicherungsfreier Tätigkeit ihm gegenüber als „außergewöhnlich“ bezeichnet hat. Es ist schließlich unstreitig, dass es im Sommer 2017 zu einem Antrag auf Statusprüfung gekommen ist, der unter den gegebenen Bedingungen eine Sozialversicherungspflicht des Herrn Xxxxx ergab. Aus alledem ergibt sich, dass den Beteiligten - mithin auch der Klägerin und Herr Xxxxx - die Problematik bewusst war oder zumindest bewusst gewesen sein müsste. Die Klägerin war mit der Statusprüfung jedenfalls einverstanden, was nicht verständlich wäre, wenn sie hier selbst keine Probleme gesehen hätte. War dies aber der Fall, so erschließt sich nicht, welcher Art ein nochmaliger Hinweis der Beklagten hätte sein sollen. Denn es liegt nahe, dass im Falle einer (rechtlichen) Problematik ein Rechtsanwalt angerufen werden sollte. Darauf musste die Beklagte nicht gesondert hinweisen. Etwas anders ergibt sich letztlich auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des OLG Hamm (DStR, 2022, Bl. 1575; Bl. 123 d.A.). Es ist schon nicht ersichtlich, dass es im dortigen Verfahren eine entsprechende Vorgeschichte gab, in dem bereits der Anstellungsvertrag nach anwaltlicher Beratung geschlossen wurde.
Unabhängig davon ist auch nicht schlüssig dargelegt, dass eine etwaige Pflichtverletzung adäquat kausal für den hier geltend gemachten Schaden gemäß § 249 BGB gewesen wäre. Zur Ermittlung des Schadens wäre hier ein Gesamtvermögensvergleich vorzunehmen gewesen, d.h. eine Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile aus der Situation mit und ohne Sozialversicherungspflicht (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.) Im vorliegenden Fall waren darüber hinaus die nachzuzahlenden Versicherungsbeiträge in jedem Fall geschuldet. Darzulegen wäre deshalb, wann die Beklagte einen Hinweis geben müssen und zu welchem Verhalten der Klägerin dies wann geführt und zu welchem Zeitpunkt die Versicherungspflicht hätte entfallen lassen. Soweit die Klägerin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12.10.2022 die Auffassung vertritt, zum Zeitpunkt des Antrags auf Statusprüfung hätte ein Hinweis erfolgen müssen, genügt die - unabhängig von der Zulässigkeit dieses Vortrags und seiner Berücksichtigung - nicht. Denn auch damit ist nur klar, dass jedenfalls der geltend gemachte Schaden insgesamt nicht kausal wäre. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, die hypothetischen Geschehensabläufe selbständig zu vermitteln. Ein adäquat kausaler Schaden wären schließlich auch die Kosten für das Clearing - Verfahren nicht. Denn das unterstellt, dass die Beklagte bei der Klägerin die Erwartung geweckt hätte, die Sozialversicherungspflicht bestünde nicht. Nur dann hätte die Klägerin nämlich aufgrund eines Verhaltens der Beklagten Anlass gehabt, die Entscheidung zur Sozialversicherungspflicht mit Rechtsmitteln anzugreifen.
Keinesfalls kann ein Schadensersatz der Klägerin gegen die Beklagte schließlich darauf gestützt werden, dass ein Antrag auf Statusprüfung gestellt wurde. Das gilt selbst dann, wenn die Beklagte - was streitig ist - den Antrag gestellt hätte, obwohl sie als Steuerberaterin dazu nicht befugt gewesen wäre. Denn durch den Antrag ist kein Schaden entstanden. Vielmehr hat dieser Antrag zur Klärung der Rechtslage geführt und war damit in jedem Fall im Sinne der Klägerin.