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Landgericht Berlin Beschluss vom 09.11.2022 – 64 S 99/21

ECLI:DE:LGBE:2022:1109.64S99.21.00

Tenor

Die Gehörsrüge der Beklagten vom 4. Oktober 2022 wird auf Kosten der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Gehörsrüge der Beklagten ist gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Gegen das Urteil vom 7. September 2022 ist ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht eröffnet. Es ist der Beklagten am 4. Oktober 2022 zugestellt worden, und die Gehörsrüge ist innerhalb der in § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmten Notfrist, nämlich am selben Tag, bei Gericht eingegangen. Die Beklagte hat auch entsprechend § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO dargelegt, worin sie eine Gehörsverletzung erblickt. Sie meint, die Kammer hätte ihr gemäß § 139 Abs. 5 ZPO ermöglichen müssen, noch ergänzend zum Wohnwertmerkmal „PKW-Parkplatzangebot in der Nähe“ vorzutragen, da ihr erstmals im Termin eröffnet worden sei, dass das klägerische Bestreiten dieses Wohnwertmerkmals erheblich sei und sein Vorliegen folglich nicht als unstreitig gelte.

2

Die Gehörsrüge ist aber nicht begründet, denn die Kammer hat das Recht der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Bereits das Amtsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Beklagte nicht substantiiert dargelegt habe, im für die Mietpreisbeurteilung maßgeblichen Zeitpunkt ein ausreichend dimensioniertes PKW-Parkplatzangebot zur Verfügung gestellt zu haben. Die Beklagte hat diesen Hinweis des Amtsgerichts auf ihre Darlegungslast in der Berufungsbegründung aufgenommen, dort jedoch den Standpunkt vertreten, es sei unstreitig, dass die Beklagte im Jahre 2017 Parkplätze zur Verfügung gestellt habe (vgl. S. 4 der Berufungsbegründung, Bl. 112 d. A.). Dem sind die Kläger mit der Berufungserwiderung entgegen getreten, indem sie auf ihr erstinstanzliches Bestreiten verwiesen und erneut bestritten haben, „dass freie Parkplätze zur Verfügung standen und ... zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder später überhaupt noch neu vermietet wurden“ (vgl. S. 4 der Berufungserwiderung, Bl. 120 d. A.). Soweit die Beklagte dieses Vorbringen der Kläger mit Schriftsatz vom 8. September 2021 als „Bestreiten ins Blaue hinein“ disqualifiziert hat, das „nicht zulässig“ sei (vgl. Bl. 127 d. A.) hat die Kammer darauf im Sinne der § 139 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 Satz 2 ZPO rechtzeitig und hinreichend reagiert. Dem mit der Ladungsverfügung vom 30. Mai 2022 erteilten Hinweis des Vorsitzenden ist einerseits zu entnehmen, dass die Kammer das Wohnwertmerkmal als streitig ansieht, andererseits, dass die Beklagte ihrer Darlegungslast nicht genügt habe. Wenn die Beklagte sodann mit Schriftsatz vom 5. Juli 2022 erneut den Standpunkt einnimmt, das Bestreiten der Kläger erfolge ins Blaue hinein und sei unbeachtlich, muss die Kammer nicht noch einmal auf ihre abweichende Würdigung dieser Rechtsfrage hinweisen.

3

Entgegen der Darstellung der Anhörungsrüge hat die Beklagte den Hinweis vom 30. Mai 2022 keineswegs so begreifen können, dass sie bloß zur konkreten Form eines tatsächlich erfolgten Angebots vorzutragen habe. Vielmehr hat die Beklagte sich der Erkenntnis nicht verschließen können, dass die Kammer das Bestreiten des Vorliegens des Wohnwertmerkmals durch die Kläger als erheblich und den Tatsachenvortrag der Beklagten als unzureichend ansieht. Wäre die Kammer der Würdigung der Beklagten gefolgt, das Bestreiten der Kläger erfolge ins Blaue hinein und sei unzulässig, hätte sie schließlich nicht die Beklagte, sondern die Kläger zur Ergänzung ihres tatsächlichen Vorbringens anhalten müssen. Der Beklagten hat es zwar selbstverständlich frei gestanden, an ihrer Rechtsansicht festzuhalten und das Bestreiten der Kläger als unzulässig zu rügen. Sie hat aber vor dem Hintergrund des mit der Ladungsverfügung erteilten Hinweises nicht darauf vertrauen können, dass die Kammer dieser Würdigung folgen werde.

4

Das Urteil ist auch nicht deswegen abzuändern, weil die Kammer sonst einen Prozessbetrug der Kläger ermöglichen oder unterstützen würde. Der Vorwurf der Beklagten ist nicht stichhaltig, dass die Kläger wider besseren Wissens vorgetragen hätten, die Beklagte habe zur Zeit des Mietbeginns den Abschluss neuer Parkplatzmietverträge gar nicht mehr angeboten. Vielmehr stellt sich das schlichte Bestreiten der Kläger als solches mit Nichtwissen im Sinne des § 138 Abs. 4 ZPO dar, was die Beklagte ja auch zum Anlass genommen hat, es - rechtsirrig - als unzulässiges „Bestreiten ins Blaue hinein“ zurückzuweisen. Die Beklagte legt nicht dar, woher die Kläger konkrete Kenntnisse über das Parkplatzvermietungsgeschäft der Beklagten im Zeitraum des Mietvertragsschlusses erlangt haben sollen.

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Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO.