Rechtsprechung / Landgericht Berlin
Landgericht Berlin Urteil vom 22.11.2022 – 36 O 267/11
ECLI:DE:LGBE:2022:1122.36O267.22.00
Tenor
1. Der Klägerin zu 1) steht gegen die Beklagte zu 1) dem Grunde nach ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz nebst Zinsen aufgrund der Behandlung am 1. April 2009 im Hause der Beklagten zu 1) zu.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) sämtliche ab dem 01.11.2010 bereits entstandenen Fahrtkosten sowie sämtliche materiellen Zukunftsschäden zu ersetzen, die auf der Behandlung am 1. April 2009 im Hause der Beklagten zu 1) beruhen, sofern nicht diese Ansprüche auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
3. Der Klägerin zu 2) steht gegen die Beklagte zu 1) dem Grunde nach ein Anspruch auf Schmerzensgeld nebst Zinsen aufgrund der Behandlung am 1. April 2009 im Hause der Beklagten zu 1) zu.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin zu 2) sämtliche sonstigen bereits entstandenen sowie zukünftigen materiellen Schäden und sämtliche zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf der Behandlung am 1. April 2009 im Hause der Beklagten zu 1) beruhen, sofern nicht diese Ansprüche auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
5. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
Die Klägerinnen begehren von der Beklagten zu 1) die Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz aufgrund der Behandlung anlässlich der Geburt der Klägerin zu 1) am 2. April 2009.
Die Klägerin zu 2) klagte seit Jahren über Beschwerden im Sinn einer Dysmenorrhoe (BBS II. Grades), Dyspareunie und azyklisch in den Rücken ausstrahlenden Schmerzen. Es bestand ein Kinderwunsch. Sie begab sich im Oktober 2004 in die Klinik der Streithelferin, wo am 21. Oktober 2004 ein laparoskopischer Eingriff stattfand und Endometrioseherde entfernt wurden. In dem Operationsbericht ist am Ende folgendes enthalten: „Die Patientin sollte im Hinblick auf ihren Kinderwunsch beraten werden, aber auch im Hinblick auf die Möglichkeit einer Mirena-Spirale, die in diesem Falle, da es im gesamten Bauchhöhlenbereich sonst nur diese eine stecknadelköpfige Endometrioseläsion gab, sicher von guter Effektivität sein dürfte.“ Auf den Operationsbericht Anlage K1a wird Bezug genommen.
Am 4. Juli 2005 stellte sich die Klägerin zu 2) erneut in der Klinik vor (Uterus mit Verdacht auf Adenomyosis uteri bei Vorderwand-Hinterwand-Asymmetrie zugunsten der Hinterwand). Am 9. Januar 2006 empfahlen die Behandler der Klinik weiterhin die Einnahme des Medikaments Valette und wiesen auf die Notwendigkeit der Wiedervorstellung mindestens einmal im Jahr hin. Im Jahr 2007 erfolgte ein MRT, aus dem sich kein Hinweis für eine Adenomyosis ergab.
Am 5. August 2008 wurde bei der Klägerin zu 2) eine Schwangerschaft festgestellt und - nach Korrektur - als Geburtstermin der 29. März 2009 angegeben. Die Ultraschallfeindiagnostik am 25. September 2008 und 24. November 2008 ergab jeweils einen Plazentasitz an der linken Uterushinterwand. Wegen verstärkter Rückenbeschwerden ab Dezember 2008 wurde die Klägerin ab dem 19. Dezember 2008 arbeitsunfähig geschrieben. Am 25. Februar 2009 suchte die Klägerin zu 2) die gynäkologische Abteilung im Hause der Beklagten zu 1) auf, desgleichen am Abend des 31. März 2009. Am 31. März 2009 empfahl der behandelnde Arzt die Geburtseinleitung für den Folgetag. Den Operationsbericht aus dem Jahr 2004 forderte der Arzt nicht an. Am 1. April 2009 erfolgte gegen 9 Uhr die Aufnahme der Klägerin zu 2) in das Haus der Beklagten zu 1). Es erfolgte eine medikamentöse Geburtseinleitung mit Cytotec, das für die Geburtseinleitung häufig verwendet wird, jedoch für diesen Zweck keine Zulassung hat. Im Verlauf wurde ein weiteres Mal Cytotec gegeben. Am 2. April 2009 wurde die Klägerin zu 2) gegen 3 Uhr morgens in den Kreissaal aufgenommen, wo sie bis 9.58 Uhr hauptsächlich durch wechselnde Hebammenschülerinnen betreut wurde. Sie erbrach sich nach dem Essen eines Brötchens, spätestens um 9.50 Uhr, wobei die genaue Uhrzeit zwischen den Parteien streitig ist. Die Geburt der Klägerin zu 1) erfolgte gegen 10.07 Uhr mittels Vakuumextraktion aus zweiter hinterer Hinterhauptlage mit Dammriss II. Grades (Apgar 1/3/4). Im Anschluss an die Geburt kam es zu einer erheblichen Kreislaufdysregulation der Klägerin zu 2). Es erfolgte eine interdisziplinäre Schocktherapie. Anschließend wurde eine Notlängsschnitt-Laparotomie durchgeführt, die eine Verletzung der Gebärmutter an der Hinterwand zeigte. Aufgrund eines Blutverlustes von 1850 ml wurden bei der Klägerin zu 2) Bluttransfusionen erforderlich. Sie wurde am 9. April 2009 aus der stationären Behandlung entlassen. Die Klägerin zu 1) blieb bis zum 17. April 2009 in stationärer Behandlung im Hause der Beklagten zu 1).
Die Klägerin zu 1) bezieht seit Februar 2010 Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Die Klägerinnen behaupten, die Klägerin zu 2) sei im Hause der Beklagten zu 1) fehlerhaft behandelt und unzureichend aufgeklärt worden.
Hinsichtlich der Behandlungsfehler tragen sie vor: Im März 2009 hätten die Befunde der Klägerin zu 2) für eine Präeklampsie gesprochen. Aufgrund der spätestens am 26. März 2009 vorliegenden Präeklampsie sei die Klägerin zu 2) eine Risikoschwangere gewesen. Am 31. März 2009 seien bei ihr sowohl der Blutdruck als auch die Eiweißwerte im Urin auffällig gewesen.
Die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) hätten fehlerhaft die Unterlagen zur Endometrioseoperation im Jahr 2004 nicht beigezogen. Die Klägerin zu 2) habe am 31. März 2009 im Hause der Beklagten zu 1) Herrn Dr. ... auf die langjährige Endometriose sowie die vierstündige Operation hingewiesen und nachgefragt, ob sie den Arztbrief der entsprechenden Klinik aus Oktober 2004 am nächsten Tag mitbringen solle, was der Arzt verneint habe. Er habe ihr erklärt, dass das Ganze schon sehr lange her sei und er deswegen für die Geburt kein Risiko sehe. Bei einer Adenomyosis uteri (Endometriose genitalis interna) handele es sich um eine häufigere Ausprägungsform der Endometriose. Hätten die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) wie erforderlich die Krankenberichte der Klinik angefordert, hätten sie davon Kenntnis erlangt, dass sich die Endometrioseerkrankung der Klägerin zu 2) auf die Gebärmuttermuskulatur erstreckt habe. Bei der Verlaufskontrolle am 4. Juli 2005 habe Herr Dr. ...x eindeutig eine Adenomyosis uteri und eine Vorderwand-Hinterwand-Asymmetrie im Bereich der Gebärmutter festgestellt. Der bei der operativen Versorgung des Uterus nach der Geburt festgestellte Befund belege nach Angaben der Operateurin, Frau Dr. ...xx, dass die Endometriose-Operation gravierend und kein Standardeingriff gewesen sei. Frau Dr. ...x habe gegenüber der Klägerin zu 2) angegeben, dass sie im Nachgang zur Operation mit dem Voroperateur telefoniert habe, der ihr bestätigt habe, dass die Gebärmutter an der Hinterwand festgewachsen gewesen sei und daher eine Sectio hätte überlegt werden müssen.
Da den Mitarbeitern der Beklagten zu 1) der OP-Bericht nicht vorgelegen habe, hätten sie von dem nicht auszuschließenden gefährlichsten Fall ausgehen müssen, also davon, dass bei der Klägerin zu 2) eine Instabilität der Uterusmuskulatur vorliegen könne. Dann hätte die Klägerin zu 2) in gleicher Weise aufgeklärt werden müssen, wie in dem Fall, dass eine Instabilität der Uteruswand festgestanden habe. Da die Ärzte auf die Nachforschung in Bezug auf durchgeführte Operation verzichtet hätten, hätten sie zwangsläufig die gefährlichste Konstellation zugrunde legen müssen.
Wegen der bestehenden Adenomyosis uteri, der Endometriose-Operation im Jahr 2004 des Plazentasitzes an der Gebärmutterhinterwand, der spätestens ab dem 26. März 2009 bestehenden Präeklampsie sowie des überschrittenen Geburtstermins hätte eine Sectio erfolgen müssen. Spätestens am 2. April 2009 um 1.20 Uhr, als die Laborwerte das Vorliegen eines HELLP-Syndroms bestätigt hätten, hätte eine Geburtsbeendigung durch Sectio erfolgen müssen. Den Mitarbeitern der Beklagten zu 1) hätte bewusst sein müssen, dass bei einer Vaginalentbindung das Risiko einer Uterusruptur bestanden habe. Nach der Notoperation gegen 12.50 Uhr habe der Anästhesist dem Ehemann der Klägerin zu 2) erklärt, dass sie, hätten sie bereits vor der Entbindung Kenntnis von der Endometrioseerkrankung gehabt, selbstverständlich die Geburt per Kaiserschnitt beendet hätten.
Jedenfalls aber hätte wegen der besonderen Situation eine umfassende Anamnese und geburtshilfliche Risikoabwägung erfolgen müssen. Nach Einsichtnahme in den Operationsbericht 2004 wäre mit der Klägerin zu 2) das weitere geburtshilfliche Vorgehen mit der Möglichkeit einer Kaiserschnittentbindung zu besprechen gewesen. Wenn der Operationsbericht vorgelegen und die Risikoanamnese abgefragt worden wäre, hätte Frau Dr. ... mit der Klägerin zu 2) die Möglichkeit eines Kaiserschnitts erörtert. Bei einem Gespräch am 26. März 2014 ca. 15 Uhr habe die Hebamme ... den Eltern der Klägerin zu 1) gegenüber angegeben, dass sich nach der Geburt die Beteiligten Frau Dr. ..., Frau ...x und Herr Dr. ...x getroffen hätten und sich darüber einig gewesen seien, dass mit der ausgedehnten Uterusvoroperation die Vaginalgeburt nicht ohne Weiteres hätte stattfinden dürfen. Es habe dahingehend Konsens bestanden, dass in jedem Fall über die Möglichkeit einer primären Sectio in der 37. Schwangerschaftswoche mit der Klägerin hätte gesprochen werden müssen.
Die Klägerin zu 2) sei auch darüber hinaus nicht fachgerecht betreut worden:
Der geburtshilfliche Befund sei noch unreif gewesen. Aus diesem Grund sei die Geburt mittels Cytotec eingeleitet worden. Dies sei völlig ungewöhnlich. Auch im Jahr 2009 sei bei Schwangeren, bei denen eine unkomplizierte Terminüberschreitung vorliege, erst ab Beginn der 42. SSW eine medikamentöse Geburtseinleitung indiziert gewesen; eindeutig indiziert sei eine medikamentöse Geburtseinleitung erst ab einer Überschreitung des Geburtstermins um 14 Tage.
Sei im Einzelfall die Gefahr einer Uterusruptur ohnehin erhöht, sei eine medikamentöse Geburtseinleitung bedenklich, keinesfalls dürfe dann aber das hier verwandte Medikament angewendet werden. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz stelle einen groben Behandlungsfehler dar.
Die Klägerin zu 2) sei zudem am 1. April 2009 den ganzen Tag alleine gelassen worden. Am Tag der Geburt habe sich die Hebamme ...x um zwei bis drei Frauen kümmern müssen, sodass nur Hebammenschülerinnen ab 9.30 Uhr anwesend gewesen seien. Es liege ein Organisationsverschulden vor, da es seit der Aufnahme am 1. April 2009 einer engmaschigen Betreuung durch Fachärzte für Gynäkologie und durch ausgebildete Hebammen bedurft hätte. Die wechselnden Hebammenschülerinnen seien nicht in der Lage gewesen, das CTG zu interpretieren, wie das Behandlungsgeschehen spätestens ab 2. April 2009 um 9.38 Uhr zeigen würde. Zur Ursachenabklärung hätte ab 9.30 Uhr ein Facharzt für Gynäkologie hinzugezogen werden müssen.
Das Geburtsmanagement ab 9.30 Uhr am 2. April 2009 sei nicht fachgerecht erfolgt. Von 9.38 Uhr bis 9.45 Uhr sei es zu einer prolongierten Dezeleration von 7 Minuten Dauer gekommen. Die Angaben im Geburtsbericht seien unzutreffend. Der Klägerin zu 2) sei weit vor 9.50 Uhr übel und schwindlig gewesen und habe sich weit vor 9.50 Uhr erbrochen. Der vaginaloperativen Geburtsbeendigung sei ein FHF-Abfall und der Übergang in eine terminale Bradykardie in der Zeit von 9.55 Uhr bis 10.07 Uhr vorausgegangen. Es sei zu lange gewartet worden. Das CTG hätte Anlass für weitere Abklärungsmaßnahmen sein müssen. Die unter der Geburt stattgefundene Uterusruptur stehe im Zusammenhang mit der Vorschädigung der Gebärmutterwand in 2004.
Die Klägerinnen rügen zudem Aufklärungsmängel. Im Hinblick auf die besondere Situation bei der Klägerin zu 2) (Endometrioseoperation, Präeklampsie und Anwendung von Cytotec) habe eine Schwangerschaftsbeendigung durch Sectio als gleichwertige Behandlungsalternative zur Verfügung gestanden. Die Klägerin zu 2) hätte im Rahmen der Geburtsplanung über das bei ihr bestehende erhöhte Risiko einer Uterusruptur und über das Bestehen einer Behandlungsalternative im Sinn einer elektiven Sectio vor Einsetzen der Wehen aufgeklärt werden müssen. Wäre Herr Prof. Dr. ... befragt worden, hätte er den betreffenden Arzt der Beklagten zu 1) mit Sicherheit dahin unterrichtet, dass aus seiner Sicht eine Entbindung per Sectio vorzugswürdig, zumindest überlegenswert sei.
Die Klägerin zu 2) hätte auch wegen einer bei ihr sicher festgestellten Präeklampsie über die Sectio als Behandlungsalternative aufgeklärt werden müssen. Eine Präeklampsie könne immer eine unerwartete Dynamik entwickeln, sodass die Operation eines Kaiserschnitts berücksichtigt werden solle.
Sie hätte zudem über die Risiken und den Off-Label-Use des Medikaments Cytotec aufgeklärt werden müssen, was nicht erfolgt sei.
Die Klägerinnen behaupten, dass durch eine Sectio bis spätestens am 2. April 2009 gegen 1.20 Uhr die später eingetretene Uterusruptur mit Sicherheit verhindert worden und die Klägerin zu 1) gesund geboren wäre. Wäre die Klägerin zu 2) über die Möglichkeit einer Sectio sowie über die unterschiedlichen Risiken der Vaginalentbindung aufgeklärt worden, hätte sie sich für eine Sectio entschieden. Für sie komme immer der sicherste Weg in Betracht.
Die Behandlung der Klägerin zu 1) in den ersten 40 Lebensminuten habe nicht dem geschuldeten Facharztstandard entsprochen. Die aufgrund der erheblichen Sauerstoffmangelsituation geschuldete Kühltherapie sei nicht unmittelbar nach der Geburt bzw. nicht rechtzeitig und auch nicht ausreichend durchgeführt worden.
Die Klägerin zu 1) sei aufgrund der Komplikation bei der Geburt schwer geschädigt worden, wie sich dies aus dem Arztbrief der Beklagten zu 1) vom 3. April 2009 ergebe (Anlage K7a). Ihr stehe ein Schadensersatzanspruch wegen pflegebedingten Mehrbedarfs vom 2. April 2009 bis 31. November 2011 in Höhe von 120.178,- EUR zu. Insoweit wird auf die Ausführungen auf S. 34ff der Klageschrift (= Bl 34ffI d.A). Bezug genommen. Fahrtkosten seien in Höhe von 762,- EUR entstanden (Bl 38I). Die monatliche Rente berechne sich entsprechend der Angaben auf S. 40f der Klageschrift.
Das Schmerzensgeld der Klägerin zu 2) sei nicht unter 200.000,- EUR anzusetzen. Durch den schweren Gebärmutterriss wäre eine erneute Schwangerschaft nur unter Inkaufnahme schwerster Geburtsrisiken einzugehen. Diese wäre spätestens bei der 37. SSW durch primäre Sectio zu beenden, was zwingend eine Frühgeburt zur Folge hätte. Aufgrund der schrecklichen Geburt sei sie schwerst traumatisiert, was aufgrund der Lebensgefahr nachvollziehbar sei. Sie habe noch vier Tage nach der Notoperation an einer schweren Gestose gelitten mit der Gefahr, diese nicht zu überleben. Durch die schwere Operation und die Uterusruptur, insbesondere durch die starke Narbe, sei sie körperlich weniger belastbar. Sie sei auch in sportlicher und sexueller Hinsicht stark einschränkt. Die Operationsnarbe betrage über 20 cm und verlaufe über den Bauch. Seit der Notoperation vom 2. April 2009 und der Bluttransfusionen leide sie unter Schwindel und Kreislaufproblemen, da das Immunsystem noch immer geschwächt sei. Sie leide zudem unter starken Problemen, wache nachts auf und habe Alpträume, wodurch sie am Folgetag unausgeschlafen, geschwächt und kaputt sei. Sie leide zudem unter starken Depressionen, Weinkrämpfen, Todesängsten und Trennungsängsten, sodass sie sich in psychologische Behandlung habe begeben müssen. Das Leben der Klägerin zu 2) und ihres Ehemannes drehe sich vollständig um die Klägerin zu 1), was eine immer stärker werdende soziale Isolierung zur Folge habe. Zeit für die Wahrnehmung eigener Interessen gäbe es nicht mehr. Hierunter leide sie erheblich. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin zu 2) ihre Arbeitsstelle verliere.
Die gegenüber dem niedergelassenen Gynäkologen erhobene Klage, ursprünglicher Beklagter zu 2), haben die Klägerinnen zurückgenommen.
Die Klägerinnen haben klargestellt, dass die Feststellungsanträge dahingehend verstanden werden sollen, dass mit „fehlerhaft“ sowohl behandlungsfehlerhaft als auch aufklärungsfehlerhaft gemeint ist.
Die Klägerinnen beantragen nunmehr,
1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) ein Schmerzensgeld nicht unter 500.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (gemäß § 247 ZPO) seit 01.11.2010 zu zahlen;
2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) Schadensersatz in Höhe von 120.178,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (gemäß § 247 ZPO) seit 01.11.2010 zu zahlen;
3. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) eine monatliche Rente in Höhe von 3.020,- EUR, beginnend ab dem 01.12.2011 bis zum 02.04.2012 jeweils für drei Monate im Voraus am ersten Werktag des jeweiligen Monats zu zahlen;
4. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) sämtliche ab dem 01.11.2010 bereits entstandenen Fahrtkosten sowie sämtliche materiellen Zukunftsschäden zu ersetzen, die auf der fehlerhaften Behandlung durch die Beklagte zu 1) in der Zeit von Februar bis April 2009 beruhen, sofern nicht diese Ansprüche auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen;
5. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) ein angemessenes Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (gemäß § 247 ZPO) seit 01.11.2010 zu zahlen;
6. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin zu 2) sämtliche sonstigen bereits entstandenen sowie zukünftigen materiellen Schäden und sämtliche zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf der fehlerhaften Behandlung durch die Beklagten in der Zeit von Februar bis April 2009 beruhen, sofern nicht diese Ansprüche auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Beklagte zu 1) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Streithelferin schließt sich dem Antrag der Beklagten zu 1) an.
Die Beklagte zu 1) behauptet, die Behandlung sei fachgerecht erfolgt. Eine Sectioindikation habe nicht vorgelegen.
Der Umstand der Endometriose sei bekannt gewesen, es hätten sich jedoch keine Hinweise auf eine innere Endometriose des Uterus, eine sog. Adenomyosis uteri, ergeben.
Bei der Laparotomie habe sich an der Hinterwand des Uterus ein Defekt von 3 x 5 cm Größe gefunden, aus dem es arteriell geblutet habe. Es habe kein vollständiger Riss bis in das Cavum hinein vorgelegen, er sei 2 cm lang gewesen. Laut Operationsbericht vom 21. Oktober 2004 sei - unstreitig - eine Blaufärbung subserös im Bereich des linken Uterus festgestellt worden, nicht aber dort, wo in späterer und ergänzender Würdigung die Verletzung des Uterus stattgefunden habe. Der Uterus sei entgegen der Behauptung der Klägerinnen nicht voroperiert gewesen. Der Uterus selbst sei ausweislich des Operationsberichtes nicht Gegenstand der Operation gewesen, sondern vielmehr das Peritonaeum, welches von der Zervixhinterwand gelöst worden sei. Die bei der Klägerin zu 2) operierte und beschriebene Endometriose sei eine Endometriose genitalis externa gewesen und keine innere oder überhaupt den Uterus betreffende Endometriose. Es gäbe keine Hinweise darauf, dass der Uterus selbst von der Endometriose betroffen gewesen wäre oder dass er sekundär Gegenstand einer chirurgischen Sanierung geworden sei. Weder die Ligamenta sacrouterina noch das Beckenwand- und Douglas-Peritonaeum noch die Tube oder die Plica vesicouterina seien anatomisch dem Uterus zuzuordnen.
Der Sonographiebefund vom 13. November 2006 lasse nur einen Verdacht auf eine Adenomyosis uteri bei deutlich dickerer Hinterwand im Vergleich zur Vorderwand bei sonst physiologischen sonographischen Befund aufkommen. Die allerdings dem Ultraschall deutlich überlegene Magnetresonanztomographie vom 19. September 2007 habe einen normal großen Uterus mit regelrechter zonaler Gliederung ergeben. Auch extragenital sei kein Verdacht auf Endometriose zu erheben gewesen. Aus der Blaufärbung könne nicht auf eine Adenomyose geschlossen werden. In dem OP-Bericht werde lediglich eine Vermutung geäußert, aber kein konkreter Befund angegeben.
Die Ruptur sei aufgrund der Vorgeschichte nicht zu erwarten gewesen. Welche Bedingungen zu einer solch ungewöhnlichen Ruptur geführt hätten, sei nicht bekannt und lasse auf Besonderheiten schließen, die wahrscheinlich nicht mehr aufzuklären seien. Die Blaufärbung der Uteruswand bei der Chromopertubation als Hinweis auf eine angebliche Adenomyosis uteri stelle lediglich eine wissenschaftlich nicht begründbare Vermutung dar und werde durch das Ergebnis des MRT widerlegt.
Die HELLP-Labor-Untersuchungen vom 31. März 2009 und 1. April 2009 hätten jeweils einen negativen Befund erbracht (HELLP = Haemolysis +, Elevatel Liver enzyme levels +, Low Platelet coun) Keines der drei konstitutiven Symptome eines HELLP-Syndroms hätten hier vorgelegen.
Es hätte sich kein Anhalt für eine pathologische Wehenform, welche als bahnend für eine Uterusruptur hätte angesehen werden können, gefunden. Nach Eintritt der kindlichen Bradykardie sei es angesichts des Geburtsfortschritts geboten gewesen, die Geburt so rasch wie möglich stattfinden zu lassen, hier durch eine vaginal-operative Methode.
Zum Zeitpunkt der Uterusruptur sei die Wirkung von Misoprostol schon lange abgeklungen gewesen. Es habe zudem interkurrent eine sekundäre Wehenschwäche bestanden. Ferner seien keine hyperaktiven Wehenformen aufgetreten. Der Entschluss, die Geburt durch Prostaglandingaben einzuleiten, habe den geburtshilflichen Regeln angesichts der sich entwickelnden Präeklampsie entsprochen. Die Verwendung von Misoprostol habe sich nicht schadenskausal ausgewirkt. Die Präeklampsie sei Anlass zur Geburtseinleitung gewesen.
Die intrapartuale Bradykardie habe Auswirkungen auf die Sauerstoffversorgung der Klägerin zu 1) gehabt. Diese seien jedoch nicht Ausdruck fehlerhaften ärztlichen Verhaltens, sondern Folge der mütterlichen Uterusruptur, welche für die behandelnden Ärzte nicht hätten vorausgesehen werden können.
Bezüglich der Aufklärungsrüge trägt die Beklagte zu 1) vor: Die Sectio sei keine gleichwertige Behandlungsalternative gewesen. Im Hause der Beklagten zu 1) werde vor jeder Gabe von Cytotec/ Misoprostol aufgeklärt, die Aufklärung gehöre zu den Routinen bei der Beklagten zu 1).
Die Beklagte zu 1) erhebt den Einwand der hypothetischen Einwilligung bzgl einer Aufklärungspflichtverletzung. Die Klägerin zu 2) hätte die medikamentöse Einleitung der Geburt bei fachgerechter Aufklärung nicht abgelehnt, da sie bei ihrem Vortrag von falschen Prämissen ausgehe.
Wegen des weitergehenden Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten unterschiedlicher Fachrichtungen nebst ergänzender Stellungnahmen und Anhörung eines Sachverständigen. Die Kammer hat zudem die Klägerin zu 2) und den Vater der Klägerin zu 1) persönlich angehört. Wegen der Beweisthemen wird auf die Beweisbeschlüsse vom 26. April 2013 (Bl 113-118I d.A.), 16. September 2013 (Bl 221f I), 10. Dezember 2015 (Bl 136-137 II), 5. März 2018 (Bl 136- 140 III) und 21.11.2019 (BL 56-57 IV) hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des gynäkologischen Sachverständigen Prof. Dr. ...x vom 23. April 2013, die ergänzenden Stellungnahmen vom 15. Juli 2014 (Bl 27-33II) und 12. Oktober 2016, das gynäkologische Gutachten von Prof. Dr. ... vom 14. August 2018 sowie die ergänzenden Stellungnahmen vom 12. Juli 2019, 16. Januar 2020 und 4. November 2020 (Bl 194af IV) sowie das Gutachten des neonatologischen Sachverständigen Prof. Dr. ... vom 19. August 2015 und die Sitzungsprotokolle vom 10. Oktober 2017, 10. Mai 2022 und 18. Oktober 2022 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Es war gemäß § 304 Abs. 1 ZPO durch Grund- und Teilurteil zu entscheiden, da zwischen den Parteien sowohl der Grund als auch die Höhe der geltend gemachten Ansprüche streitig sind, die Sache hinsichtlich des Grundes und des Feststellungsantrages bezüglich beider Klägerinnen entscheidungsreif, aber hinsichtlich der Höhe der Schmerzensgeldes für beide Klägerinnen und hinsichtlich der Höhe des bezifferten Schadensersatzanspruchs der Klägerin zu 1) eine weitere Beweisaufnahme erforderlich ist.
II. Den Klägerinnen zu 1) und 2) steht gegen die Beklagte zu 1 aufgrund der Geburtseinleitung am 1. April 2009 dem Grunde nach ein vertraglicher (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 i.V.m. §§ 249 ff. BGB) und ein deliktischer Anspruch (§ 823 Abs. 1 i.V.m. §§ 249 ff. BGB) zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Beklagten zu 1) gegenüber den Klägerinnen einen zu einem kausalen Schaden führenden Aufklärungsfehler begangen haben, der der Beklagten zu 1 zugerechnet wird.
A. Die Klägerinnen haben nicht zur Überzeugung der Kammer bewiesen, dass die Mitarbeiter/innen der Beklagten zu 1) zu ihren Lasten einen zu einem kausalen Schaden führenden Behandlungsfehler begangen haben.
Eine Haftung aufgrund eines Behandlungsfehlers setzt voraus, dass der behandelnde Arzt unter Einsatz der von ihm zu fordernden medizinischen Kenntnisse und Erfahrungen im konkreten Fall keine vertretbare Entscheidung über die diagnostischen sowie therapeutischen Maßnahmen getroffen oder die Maßnahmen nicht sorgfältig durchgeführt hat. Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten nach dem anerkannten und gesicherten Standard der medizinischen Wissenschaft zu behandeln (vgl. OLG Brandenburg Urteil vom 9.10.2002 - 1 U 7/02 - Rn. 3 zitiert nach juris; BGH Urteil vom 10.03.1987 - VI ZR 88/96 - Rn. 12 NJW 1987, 2291 zitiert nach juris). Dass die Mitarbeiter/innen der Beklagten zu 1) diesen Standard verletzt und dadurch einen Schaden bei den Klägerinnen verursacht haben, haben die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerinnen nicht zur Überzeugung der Kammer bewiesen.
1. Nichtbeiziehung der Unterlagen bezüglich der Endometriose
Die Mitarbeiter/innen der Beklagten zu 1) haben zwar einen Befunderhebungsfehler begangen, indem sie vor Einleitung der Geburt den Operationsbericht aus dem Jahr 2004 nicht beigezogen haben, dieser hat jedoch nicht zu einem kausalen Schaden geführt.
a) Da der Umfang der Endometriose Auswirkung auf die Art der Geburt haben kann, war es fehlerhaft, die insoweit relevanten Unterlagen nicht beizuziehen. Grundsätzlich ist es nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. ...xx (Gutachten S. 15) nicht erforderlich, bei einer standardgemäßen durchgeführten Endometrioseoperation, die weder eine Adenomyosisresektion enthält noch eine Kolpotomie oder eine Dünndarmresektion, entsprechende Operationsberichte oder den MRT Befund anzufordern, da diese aus der ex ante Sicht für die Geburtsplanung ohne Relevanz sind. In der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2022 hat der Sachverständige Prof. Dr. ... auf S. 3 des Sitzungsprotokolls (=Bl 76 V d.A.) jedoch präzisiert, dass der Operationsbericht hätte beigezogen werden müssen, wenn die Eltern bei der Geburtseinleitung zur Vorstellung kommen und mitteilen, dass die Mutter eine mehrstündige Endometrioseoperation an der Gebärmutter hatte. Entscheidend dabei ist der Hinweis auf eine Operation an der Gebärmutter, nicht aber eine Endometrioseoperation. Vorliegend haben die Klägerin zu 2) und der Vater der Klägerin zu 1) übereinstimmend und überzeugend angegeben, dass sie von einer Operation um die Gebärmutter herum gesprochen haben. Dann hätte jedenfalls die Notwendigkeit bestanden nachzufragen, um klären zu können, ob die Aussagen der Eltern der Klägerin zu 1) medizinisch zutreffend und damit für den Geburtsvorgang relevant sind. Hierfür wäre es erforderlich gewesen, den entsprechenden Operationsbericht heranzuziehen. Wird die Beiziehung des danach erforderlichen Operationsberichts aus dem Jahr 2004 unterlassen, liegt darin ein Befunderhebungsfehler.
b) Durch diesen Befunderhebungsfehler ist den Klägerinnen zu 1) und 2) jedoch kein kausaler Schaden entstanden. Im Rahmen der Kausalität ist die Beklagte zu 1) so zu stellen, als ob ihr die entsprechenden Befunde vorgelegen hätten. Aus der unterlassenen Beiziehung folgt entgegen der Ansicht der Klägerinnen nicht, dass die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) von einer Operation an der Gebärmutter und damit von einer relativen Sectio-Indikation ausgehen mussten. Wenn die Ärzte von einer tatsächlich nicht zutreffenden - den Uterus betreffenden - Endometrioseart ausgehen, können sie auch einen Behandlungsfehler begehen, indem sie einen nicht indizierten Kaiserschnitt durchführen bzw. empfehlen. Deshalb ist im Rahmen der Kausalität von den tatsächlich vorliegenden Verhältnissen auszugehen, d.h. die Angaben im Operationsbericht sind zugrunde zu legen.
Bei Vorlage des Operationsberichts hätte eine Aufklärung über eine Behandlungsalternative Sectio entgegen der Ansicht der Klägerinnen nicht erfolgen müssen. Es bestand nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. xxx unter Berücksichtigung des Operationsberichtes aus dem Jahr 2004 keine relative Sectioindikation. Auch in der aktuellen Fassung des Standardlehrbuchs für die Geburtshilfe (Dudenhausen 2019) wird die Adenomyosis nicht bei den Sectioindikationen aufgeführt. In der aktuellen Ausgabe (5. Aufl. 2019) des Endometriose-Lehrbuchs von Prof. ... findet sich in der Rubrik „Geburtshilfliche Probleme“ ebenfalls kein Hinweis und keine Literatur zur Thematik Adenomyosis und Uterusruptur. Alle Quellen beziehen sich auf tief infiltrierende Endometriose oder klorektale Chirurgie bei Endometriosepatientinnen (Prof. Dr. ...x, S. 7 1. Ergänzungsgutachten). Der Sachverständige hat mit der weiteren ergänzenden Stellungnahme (Bl 194afIV d.A.) klargestellt, dass auch bei der Gesamtkonstellation eine Sectio nicht relativ indiziert war.
Die Klägerinnen haben nicht zur Überzeugung der Kammer bewiesen, dass bei der Klägerin zu 2) eine Adenomyosis uteri vorgelegen hat. Eine Adenomyosis uteri ist dann gegeben, wenn der Endometrioseherd in der Gebärmuttermuskulatur oder der inneren Schicht der Gebärmutter liegt. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Der Uterus wurde bei der Operation im Jahr 2004 nicht tangiert. Dies ist weder dem Bericht noch der Histologie zu entnehmen. Hätte der Operateur einen größeren Defekt im Myometrium vermutet, wäre dies in dem OP-Bericht vermerkt worden, zudem wäre ein Hinweis erfolgt, dass im Fall einer Schwangerschaft eine primäre Sectio erforderlich ist (Prof. Dr. ...xx S. 4 1. E-GA).
Nach dem Privatgutachten der Klägerinnen von Professor Dr. ... (Anlage I zu Blatt 214 III) lagen diskrepante Befunde bezüglich der Adenomyosis uteri zwischen dem intraoperativen Eindruck, der klinischen Untersuchung und der vaginalen Untersuchung auf der einen Seite und dem MRT auf der anderen Seite vor, sodass dieser Privatgutachter in Gesamtschau aller Befunde das Vorliegen einer Adenomyosis uteri für eher wahrscheinlich hielt, auch wenn diese lediglich durch histologische Untersuchung bewiesen werden kann. Schon nach diesem Vorbringen ist das Vorliegen einer Adenomyosis uteri nicht als von den Klägerinnen bewiesen anzusehen.
Die (Verdachts-)Diagnose Adenomyosis uteri des PD (jetzt: Prof.) Dr. ... beruht ausweislich der Berichte und Befunde darauf, dass er 2004 intraoperativ eine Blaufärbung subserös im Bereich des linken Uterus gesehen hat, sodass hier offensichtlich eine Beziehung zwischen Endometrium durch das Myometrium hindurch zur Serosa bestehe. Anschließend erfolgte die Abpräparation des Rektums von der Zervixhinterwand. Im MRT im September 2007 wurde hingegen keine Adenomyosis beschrieben. Auch der Privatgutachter der Klägerinnen Prof. Dr. ... stellt auf S. 13 seines Gutachtens fest, dass im MRT keine Adenomyosis uteri nachgewiesen wurde („Dextropositionierung des normal groß konfigurierten Uterus; regelrechte zonale Gliederung. Auch außerhalb der Uterusregion kein Nachweis umschriebener Endometriosenester“).
Der Sachverständige Prof. Dr. ... führt auf S. 6 des GA aus, dass am Uterus selbst im Oktober 2004 nicht operiert wurde und damit die durchgeführte Operation keine Relevanz für eine Schwangerschaft hatte und aus ex ante Sicht die Klägerin zu 2) nicht als Risikoschwangere zu betrachten war. Ein erhöhtes Uterusrupturrisiko hat nicht bestanden. Bereits im Jahr 2009 war bekannt, dass z.B. bei Resektion einer Adenomyosis in der Uteruswand Uterusrupturen auftreten können (S. 7 GA). In der präoperativen Sonographie wird eine Adenomyosis uteri nicht beschrieben. Die Blaufärbung ist auch an anderen Stellen aufgetreten, insbesondere im Ligamentum latum links. Eine Adenomyosis bleibt damit lediglich eine Vermutung und konnte auch in der späteren MRT Untersuchung nicht verifiziert werden. Es ist davon auszugehen, dass die Blaufärbung am ehesten bedingt ist durch eine nicht exakte Platzierung des Portioadapters und dass hier der Portioadapter teilweise im Myometrium liegt, in diesem Fall auf der linken Seite, und dadurch Blauflüssigkeit in das Myometrium gespritzt wurde. Daher zeigt sich eine Blaufärbung sowohl im Bereich der Serosa links als auch im Bereich eines Gefäßes sowie vor allen Dingen im Bereich des Ligamentum latum, wo anatomisch gesehen keine Adenomyosis vorliegen kann. Die nicht exakte Lage des Portioadapters ist durchaus auch ein häufiges Phänomen bei Cromopertubationen, was gelegentlich zu falschen Aussagen bei der Tubendurchlässigkeit führen kann (S. 10 GA). Das Kontrastmittel hat die Uteruswand nicht durchdrungen, vielmehr ist es in die Uteruswand bzw. vermutlich ins Myometrium eingespritzt worden. Als Kriterium für das Vorliegen einer Adenomyosis kann dies nicht gewertet werden. Es handelt sich auch nicht um eine typische Uterusruptur, da sie von außen nach innen aufgetreten ist (S. 14 GA).
Der von den Klägerinnen benannte Zeuge Prof. Dr. xxx war nicht zu vernehmen, da er von den Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen der Beklagten zu 1) nicht zu befragen war, sondern der OP-Bericht hätte beigezogen werden müssen. Hierfür bedarf es einer Vernehmung des benannten Zeugen nicht.
Die Diagnose einer Adenomyosis ist nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. ...x sehr schwierig und bleibt immer eine Verdachtsdiagnose; die definitive Diagnose ist nur am Hysterektomiepräparat vorzunehmen, wo sie sich bei ca. 50% der Patientinnen findet. Da die Adenomyosis ein Befund im Inneren der Gebärmutterwand ist, haben bildgebende Verfahren wie Sonographie und MRT eine deutlich höhere Bedeutung als die Beurteilung des Uterus von innen oder von außen; eine eindeutige Adenomyosisdiagnose liegt bei der Klägerin zu 2) nicht vor, S. 4 1. EGA. Das MRT ist die Methode mit der höchsten Sensitivität und Spezifität für die Diagnose der Adenomyosis und die hochwertigste Methode. Das MRT war im Jahr 2009 der Sonographie überlegen.
Das Lösen von Verwachsungen erfolgte nicht im Bereich der Muskulatur, sondern außerhalb der Gebärmutter, so dass die Verwachsungen keine Resistenzverminderung im Uterushinterwandbereich dargestellt haben (S. 8 GA). Aus dem OP-Bericht von 2004 ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein erhöhtes Uterusrupturrisiko, da die Uteruskontinuität sowohl im Cavum als auch um Cervixbereich durch die Operation nicht beeinträchtigt wurde. Die vermutete Adenomyosis stellt keinen typischen Risikofaktor für eine Uterusruptur dar, sondern ist eine häufige Begleiterscheinung der Endometriose und betrifft zwischen 50 und 70% aller Frauen. Nur wenn eine Adenomyosis operativ versorgt wurde, stellt dies einen Risikofaktor dar (S. 9 GA). Die MRT-Untersuchung ist die effektivste Methode zur Feststellung einer Adenomyosis. Im vorliegenden MRT konnte eine Adenomyosis ausgeschlossen werden; zumindest ist davon auszugehen, dass maximal eine geringe Ausprägung der Adenomyosis vorgelegen haben kann, da sie im MRT nicht beschrieben wurde und das MRT gerade mit dieser Fragestellung indiziert worden war. Verwachsungslösungen, die die Uteruskontinuität nicht beeinträchtigen, stellen kein Risiko für eine vaginale Geburt da. In der Literatur bis 2009 liegt keine Quelle vor, dass eine Adenomyosis ohne jegliche Operation eine erhöhte Gefahr für eine Uterusruptur darstellt (S. 2/3 1. EGA).
Die Hinterwandplazenta stellt kein erhöhtes Rupturrisiko dar (S. 11 des Gutachtens Prof. Dr. ...xx).
Der unmittelbar nach der Geburt beschriebene Serosadefekt ist nicht durch die vorangegangene Operation erklärbar, da dieser an anderer Stelle vorlag, als im OP Bericht 2004 beschrieben. Der Serosadefekt ist höchstwahrscheinlich durch die Ruptur an sich entstanden, eventuell bedingt durch erneute Verwachsungen, die sich jetzt spontan gelöst haben, wobei hierzu im OP-Bericht der Laparotomie nichts vermerkt ist (S. 11 GA).
Die von den Klägerinnen benannte Zeugin Dr. ... war nicht zu dem intraoperativen Befund vom 2. April 2009 zu hören, da dieser für die Beurteilung in diesem Punkt nicht relevant war. Den Mitarbeitern der Beklagten zu 1) kann nicht vorgeworfen werden, dass sie den intraoperativen Befund nach der Geburt vor der Geburt nicht geahnt haben, um dann eine relative Sectioindikation stellen zu können. Ex ante gab es nach der überzeugenden Ansicht des Sachverständigen Prof. Dr. ... keinen Grund für eine Sectio. Dass Frau Dr. ... dies in Kenntnis der Umstände nach der Geburt anders sieht, kann nicht zugrunde gelegt werden, da es für die Beurteilung, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, auf die ex-ante Sicht ankommt, also nur auf die Umstände, die den behandelnden Ärzten/Ärztinnen vor der Geburt bekannt waren bzw. hätten bekannt sein müssen.
2. Einleitung der Geburt
Entgegen der zwischenzeitlich von den Klägerinnen geäußerten Ansicht war die Geburtseinleitung aufgrund des bestehenden Gestationshypertonus indiziert. Aus den Ausführungen im 2. Ergänzungsgutachten S. 2 von Prof. Dr. ... ergibt sich, dass Indikation zur Geburtseinleitung der Gestationshypertonus war. Zwar lässt sich nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. ...xx nicht abschließend beurteilen, ob nur ein Gestationshypertonus oder bereits eine frühe Form der Präeklampsie (Kombination von Gestationshypertonus mit weiteren Symptomen) vorlag. Dies war für den gewählten Geburtsmodus aber nicht relevant. Bei Vorliegen einer frühen Präeklampsie oder eines Gestationshypertonus ergibt sich nach den Ausführungen des Sachverständigen keine Sectio-Indikation, weder absolut noch relativ. Die Geburtseinleitung am Termin ist mit einer hohen Erfolgsrate verbunden. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2022 (S. 11 des Sitzungsprotokolls = Bl 84 V d.A.) ergänzt, dass zwar ein Gestationshypertonus bestand, allerdings kein schwerer Befund gegeben war, sodass eine Sectio-Indikation nicht vorgelegen hat.
3. Gabe von Cytotec
Die Gabe von Cytotec stellt keinen Behandlungsfehler dar. Zwar darf Cytotec nach einem vorangegangenen Kaiserschnitt nicht gegeben werden, eine solche oder auch vergleichbare Situation lag entgegen der Ansicht der Klägerinnen jedoch nicht vor. Nach einer Endometrioseoperation ist Cytotec nicht kontraindiziert, sondern nur dann, wenn eine Kontinuitätstrennung des Myometriums erfolgt ist. Auch ein erhöhtes Rupturrisiko besteht nur in diesen Fällen. Dies war hier nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. ... auf S. 12 des Gutachtens nicht gegeben (vgl. oben). Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2022 (S. 4 des Sitzungsprotokolls =Bl 77 V d.A.) ausgeführt, dass weder die Endometrioseentfernung noch die Lösung von Verwachsungen eine Konsequenz für eine Sectio oder Cytotecgabe gehabt hätte. Es hätte nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen (Bl 194b IV d.A.) die Möglichkeit eines anderen Prostaglandin-Gels gegeben, was aber nicht zu einer Änderung möglicher Risiken geführt hätte.
Dass Cytotec hier als off-label-use angewendet wurde, stellt nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. ... keinen Behandlungsfehler dar. Es wurde im Jahr 2009 gleichwohl zur Geburtseinleitung verwendet. Es bedarf jedoch der entsprechenden Aufklärung der Patientin (vgl. unten).
4. Verzögerte Geburt
Die Geburt war nicht fehlerhaft verzögert wegen pathologischer fetaler Herzfrequenz. Bei Eintritt der Bradykardie um 9.56 Uhr wurde eine Notfalltokolyse durchgeführt und die Klägerin zu 1) mittels Vakuumextraktion entbunden. Es hätten keine weiteren Maßnahmen ergriffen werden müssen.
Die Klägerinnen haben nicht zur Überzeugung der Kammer bewiesen, dass die Mitarbeiter/innen der Beklagten zu 1) ab 9.30 Uhr einen pathologischen Befund der Klägerin zu 1) übersehen oder nicht erhoben haben. Die Klägerinnen haben insoweit nicht zur Überzeugung der Kammer bewiesen, dass sich die Aufzeichnungen im CTG ab 9.45 Uhr auf die Klägerin zu 2) und nicht die Klägerin zu 1) bezogen haben. Sofern dies der Fall gewesen wäre, würde ein Befunderhebungsfehler vorliegen, da dann die relevanten Werte der Klägerin zu 1) nicht erhoben worden wären, um den Zustand der Klägerin zu 1) überprüfen zu können. Dass das CTG stattdessen die Werte der Klägerin zu 2) gezeigt hat, steht jedoch nicht zur Überzeugung der Kammer fest. Der Sachverständige Prof. Dr. ... hat in der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2022 ausgeführt, dass Argumente für erhobene Werte der Klägerin zu 2), jedoch auch für Werte der Klägerin zu 1) sprechen. Der Sachverständige hat ausgeführt (S. 7 des Sitzungsprotokolls= Bl 80 V d.A.), dass nicht auszuschließen sei, dass die CTG-Aufzeichnungen nach 9.45 Uhr den mütterlichen Puls darstellen. Wegen der Akzeleration, Oszillation ist dies nach den Feststellungen des Sachverständigen aber nicht wahrscheinlich, er hält es für wahrscheinlicher, dass es sich um die kindlichen Herztöne gehandelt hat. Hierfür spricht nach den weiteren Feststellungen des Sachverständigen (S. 8 des Sitzungsprotokolls = Bl 81 V d.A.) auch der Gang von da in die Bradykadie. Dafür, dass es sich um die mütterlichen Herztöne handelt, sprechen dagegen die gleiche Frequenz und die Striche. Ob im CTG die kindlichen Herztöne aufgezeichnet sind, kann nach den weiteren Feststellungen des Sachverständigen nur bewiesen werden, wenn der mütterliche Puls genommen wird.
Auf Nachfrage hat der Sachverständige präzisiert (S. 8 des Sitzungsprotokolls = Bl 81 V d.A.), dass mit einer Wahrscheinlichkeit von 50% die dokumentierten Werte ab 9.45 Uhr den mütterlichen Puls darstellen. Dies reicht nicht aus, um einen Behandlungsfehler anzunehmen, denn für die Notwendigkeit eines zügigeren Handelns, wäre es erforderlich gewesen, dass die für den Behandlungsfehler darlegungs- und beweisbelasteten Klägerinnen die Grundlage für einen Behandlungsfehler beweisen. Eine Wahrscheinlichkeit von 50% reicht hierfür nicht aus. Soweit der Sachverständige auf Nachfrage eine Wahrscheinlichkeit von 50% für den mütterlichen Puls angenommen hat, folgt dies aus der Beurteilung der Gesamtsituation und nicht lediglich unter Beachtung der CTG-Aufzeichnungen, sondern auch des pH-Wertes und weiterer Werte. Dafür, dass es sich um die kindlichen Werte gehandelt hat, spricht auch, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. ... in der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2022 (S. 9 des Sitzungsprotokolls = Bl 82 V d.A.) zu erwarten gewesen wäre, dass sich im CTG Änderungen ergeben, wenn sich die Mutter erbricht und im CTG die mütterlichen Herztöne aufgezeichnet sind. In der Zeit von 9.45 bis 9.55 Uhr sind jedoch keine wesentlichen Veränderungen zu erkennen. Selbst wenn nicht von dem Erbrechen um 9.50 Uhr, sondern entsprechend der Angaben des Vaters der Klägerin zu 1) von dessen Zeitangaben ausgegangen wird, spricht dies für die Aufzeichnung der kindlichen Herztöne, denn der Vater der Klägerin zu 1) ist um ca. 9.30 Uhr in die Cafeteria gegangen und ist nach ca. 15 Minuten mit einem Brötchen für die Klägerin zu 2) zurückgekehrt und erst anschließend hat sich die Klägerin zu 2) erbrochen. Dann fällt das Erbrechen auch in den Zeitraum der CTG-Aufzeichnung von 9.45 Uhr bis 9.55 Uhr. Zwar kann nach den weiteren Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. ... (S. 10 des Sitzungsprotokolls = Bl 83 V d.A.) die Bauchspannung für den Zeitpunkt 9.45 Uhr ein Erbrechen zeigen, allerdings kann es sich insoweit auch um eine heftige Wehe gehandelt haben.
Der Sachverständige Prof. Dr. ... hat ausgeführt, dass der mütterliche Puls zu messen war, wenn es der Mutter um 9.30 Uhr nicht gut gegangen ist. Wenn die Mitarbeiter/innen der Beklagten zu 1) um 9.45 Uhr die kindlichen Herztöne nicht gefunden hätten, bleibt es nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. ... in der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2022 spekulativ, mit welcher Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiger Befund beim Auffinden der kindlichen Herztöne vorhanden gewesen wäre (S. 8 des Sitzungsprotokolls = Bl 81 V d.A.). Dies reicht für einen Befunderhebungsfehler nicht aus. Hier wäre eine Wahrscheinlichkeit von über 50% für das Vorliegen eines reaktionspflichtigen Befundes erforderlich gewesen.
Soweit die Klägerinnen die fehlende Facharztpräsenz ab 9.30 Uhr rügen, ist daraus jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit ein kausaler Schaden entstanden. Der Sachverständige Prof. Dr. xxx hat in der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2022 ausgeführt, dass er als Facharzt ab 9.30 Uhr ein CTG geschrieben hätte und dieses damit in der Zeit von 9.38 Uhr bis 9.45 Uhr nicht unterbrochen gewesen wäre (S. 5 des Sitzungsprotokolls = Bl 78 V d.A.). Dass dieses zu einem anderen Geburtsverlauf geführt hätte, haben die Klägerinnen jedoch nicht zur Überzeugung der Kammer bewiesen. Der Sachverständige Prof. Dr. ... hat in der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2022 (S. 5 des Sitzungsprotokolls = Bl 78 V d.A.) ausgeführt, dass er es für eher unwahrscheinlich hält, dass sich in dem Zeitraum von 9.38 Uhr bis 9.45 Uhr eine Bradykardie gezeigt hätte, da das CTG anschließend wieder tolerabel gewesen sei.
Dass um 9.38 Uhr nochmals Oxytocin durch eine Hebammenschülerin gegeben worden ist, hat jedenfalls nicht zu einem kausalen Schaden bei den Klägerinnen geführt. Der Sachverständige Prof. Dr. ...xx hat in der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2022 (S. 9 des Sitzungsprotokolls = Bl 82 V d.A.) ausgeführt, dass der Oxytocintropf ein eher marginales Geschehen ohne großen Einfluss auf die Geburt gewesen ist. Das Reißen des Uterus konnte im konkreten Fall auch ohne medikamentöse Geburtseinleitung stattfinden.
5. Behandlung der Klägerin zu 1) nach der Geburt
Nach den überzeugenden und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. ...xx im Gutachten vom 19. August 2015 ist die Behandlung der Klägerin zu 1) im Anschluss an die Geburt fachgerecht erfolgt. Der Sachverständige hat auf S. 4 des Gutachtens ausgeführt, dass die Behandlung der Klägerin zu 1) in den ersten 40 Lebensminuten in vollem Umfang fachärztlichem Standard entsprochen hat. Die Kreislauffunktion und nachfolgend die Atemfunktion konnten vergleichsweise rasch und komplikationslos stabilisiert werden, der pH-Wert und das Basendefizit haben sich in der Folge schnell erholt. Die Tatsache, dass sich der pH Wert nach der Geburt von 7,05 auf 6,7 verschlechtert hat, spricht nicht für einen Behandlungsfehler. Eine gewisse Verschlechterung ist nach den Feststellungen des Sachverständigen (S. 4 des Gutachtens) während der Erstversorgung als normal anzusehen, da alle körperlichen Gewebe unter dem Sauerstoffmangel Milchsäure produzieren, die aber erst nach Wiederherstellung der Kreislauffunktion aus den Geweben abtransportiert werden kann und erst dann auch im Blut erscheint. Die Milchsäure führt zu einem weiteren Abfall des pH-Wertes. Bei der Klägerin zu 1) erfolgte dies relativ rasch, was für einen nicht so schweren Sauerstoffmangel und eine gute und effektive pädiatrische Versorgung spricht.
Eine Kühltherapie wurde entgegen der Ansicht der Klägerinnen nicht verspätet oder unzureichend durchgeführt. Der Sachverständige Prof. Dr. ...xx führt auf S. 5 des Gutachtens aus, dass der um 13 Uhr dokumentierte Zustand der Klägerin zu 1) einem Normalbefund entsprochen hat und eine Kühltherapie zu diesem Zeitpunkt nicht indiziert gewesen ist. Das gleiche gilt für den Zeitpunkt 14.30 Uhr, für den eine Unruhe der Klägerin zu 1) dokumentiert ist. Erst die um 17.30 Uhr beobachteten Krampfanfälle stellten eine eindeutige Indikation für die Kühltherapie dar. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch bereits mit der Therapie begonnen und die Zieltemperatur bereits erreicht worden. Die Kühltherapie ist auch entsprechend der Therapierichtlinien innerhalb der ersten sechs Stunden nach der Geburt eingeleitet worden.
Die Klägerinnen haben die Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. ...xx nicht angegriffen.
Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. ...xx überzeugt das Gericht. Es weist keine Mängel auf und ist für das Gericht sehr gut nachvollziehbar.
B. Aufklärungsfehler
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Mitarbeiter/innen der Beklagten zu 1) hat stattgefunden. Eine ausreichende Aufklärung über die medikamentöse Geburtseinleitung kann nicht festgestellt werden. Die Beklagte zu 1) hat nicht substantiiert vorgetragen, dass ihre Mitarbeiter/innen die Klägerin zu 2) über die mit der Geburtseinleitung von Cytotec verbundenen Risiken und den Off-Label-Use von Cytotec aufgeklärt haben.
a) Eine Haftung aufgrund eines Aufklärungsfehlers setzt voraus, dass der Patient über Art, Bedeutung, Ablauf, mögliche Folgen oder über die Art und die konkrete Wahrscheinlichkeit der verschiedenen Risiken eines Eingriffs in ihren Grundzügen nicht richtig aufgeklärt worden ist (Martis/ Winkhart, Arzthaftungsrecht 3. Aufl. “Aufklärung (Grundlagen)” S. 106 (108) ff). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Erforderlich ist eine Grundaufklärung, die die spezifischen Risiken der Behandlung “im Großen und Ganzen” (BGH Urteil vom 15.02.2000 – VI ZR 48/99 – BGHZ 144, 1, 7) zumindest der Schwere und der Stoßrichtung nach benennt (BGH Urteil vom 14. März 2006 – VI ZR 279/04 – VersR 2006, 838, 839), so dass die zu behandelnde Person die Möglichkeit der Risikoabwägung hat. Auch sehr seltene Risiken sind zu erwähnen, wenn sie zwar eine spezifische Folge der bevorstehenden Behandlung aber für den Laien überraschend sind und die Lebensführung der Person schwer belasten würden (vgl. BGH Urteil vom 14.11.1995 – VI ZR 359/94 – NJW 1996, 779; BGH Urteil vom 2.11.1993 – VI ZR 245/92 – NJW 1994, 793; Martis/Winkhart a.a.O. S. 110f m.w.N.).
b) aa) Eine Aufklärung über eine Behandlungsalternative zur medikamentösen Geburtseinleitung durch eine Sectio war nicht erforderlich, da diese Alternative nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. ...xx nicht bestand. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2022 (S. 12 des Sitzungsprotokolls = B 85 V d.A.) nochmals betont, dass es bei der Klägerin zu 2) keine Faktoren gegeben habe, die für eine Sectio gesprochen hätten, es somit keine gleichwertige Alternative zur medikamentösen Geburtseinleitung gewesen wäre. Darüber, dass grundsätzlich die Möglichkeit eines Wunschkaiserschnitts besteht, musste die Klägerin zu 2) nicht aufgeklärt werden.
bb) Allerdings war die Klägerin zu 2) vor der medikamentösen Geburtseinleitung über die Risiken der Einleitung mittels Cytotec und über den off-label-use aufzuklären. Es handelt sich insoweit um die Grundaufklärung.
Bei Cytotec besteht unstreitig die Gefahr eines Wehensturms, der dann eine Uterusruptur auslösen kann. Diese Gefahr besteht insbesondere dann, wenn der Muttermund noch nicht geöffnet ist. Ein solcher Fall lag hier vor. Der Muttermund war bei Geburtseinleitung noch vollständig geschlossen. Über einen off-label-Use von Cytotec zur Geburtseinleitung muss die Mutter aufgeklärt werden, auch wenn Cytotec 2009 häufig zur Geburtseinleitung verwendet wurde. Eine Zulassung hierfür bestand unstreitig nicht, sie wurde vom Hersteller nicht beantragt.
Dass ihre Mitarbeiter die Klägerin zu 2) über den off-label-Use von Cytotec und über die mit diesem Medikament verbundenen Risiken aufgeklärt haben, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu 1) nicht substantiiert unter Beweisantritt vorgetragen. Soweit die Beklagte zu 1) behauptet, es werde in ihrem Hause immer über Cytotec aufgeklärt und dies gehöre zu den Routinen, ist dies unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Es stellt lediglich eine pauschale Behauptung dar, ohne dass angegeben wurde, wer wann die Klägerin zu 2) über welche Risiken und den Einsatz off-label aufgeklärt hat. Ein Aufklärungsbogen befindet sich ebenfalls nicht bei der Akte.
c) Den Einwand der hypothetischen Einwilligung hat die Beklagte zu 1) zwar erhoben, aber der Vortrag hierzu ist unsubstantiiert, da nur bestritten, aber keine gleiche Entscheidung substantiiert behauptet wird.
C. Kausalität
Aufgrund der rechtswidrigen Geburtseinleitung ist bei beiden Klägerinnen jeweils ein kausaler Schaden entstanden.
Besteht die Pflichtverletzung in einer Unterlassung, ist diese für den Schaden nur dann kausal, wenn pflichtgemäßes Handeln den Eintritt des Schadens verhindert hätte. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt regelmäßig der Geschädigte (BGH Urteil vom 7. Februar 2012 – VI ZR 63/11). Der Beweis, dass der ohne rechtswirksame Einwilligung vorgenommene ärztliche Eingriff bei dem Patienten auch zu einem Schaden geführt hat, ist ebenso wie im Fall des Behandlungsfehlers Sache des Patienten. Dieser Grundsatz gilt sowohl bei der Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht über die Risiken eines Eingriffs wie auch über bestehende Behandlungsalternativen. Der Patient hat auch in den Fällen der rechtswidrigen Fortsetzung konservativer Behandlungsmethoden trotz Bestehens gleichwertiger Behandlungsalternativen zu beweisen, dass die bei ihm vorgenommenen Behandlung ursächlich für den geltend gemachten Schaden geworden ist. Dies gilt auch dann, wenn Schadensersatzansprüche nicht aus der konservativen Behandlung hergeleitet werden, sondern daraus, dass weitergehende Behandlungsmaßnahmen unterblieben sind. Eine Unterlassung ist für den Schaden nur dann kausal, wenn pflichtgemäßes Handeln den Eintritt des Schadens verhindert hätte (BGH VI ZR 63/11 a.a.O.).
Die Klägerinnen müssen deshalb für die Feststellung eines kausalen Schadens beweisen, dass sich die Klägerin zu 2) bei Aufklärung über Cytotec für einen Wunschkaiserschnitt entschieden hätte. Dieser Beweis ist ihnen zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Anhörung der Klägerin zu 2) gelungen.
Die Klägerin zu 2) hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2022 nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass sie gemeinsam mit dem Vater der Klägerin zu 1) einen starken Kinderwunsch gehabt habe, sie sich aufgrund ihrer bestehenden Endometrioseerkrankung jedoch bewusst gewesen sei, dass sie nur schwer schwanger werden könne, sie deshalb über den Eintritt der Schwangerschaft sehr glücklich gewesen sei und alles in ihrer Macht dafür getan habe, um etwaige Gefahren für das Kind abzuwenden. Sie hat hierzu überzeugend unter Vorlage des Schwangerschaftskalenders ausgeführt, dass sie mehr Feindiagnostikuntersuchungen hat durchführen lassen, als dies üblich ist und trotz der damit für die werdenden Eltern verbundenen Kosten (S. 2 des Sitzungsprotokolls vom 18. Oktober 2022 = Bl. 121 Bd V d.A.). Sie hat ferner erklärt, dass sie unter starker Übelkeit während der Schwangerschaft gelitten habe, dass sie die ihr insoweit angebotenen Zäpfchen aber abgelehnt und stattdessen eine Akupunkturbehandlung gewählt habe, um einen Schaden für das Kind zu vermeiden. Die Klägerin zu 2) - und auch der Vater der Klägerin zu 1) in der vorangegangenen mündlichen Verhandlung - hat glaubhaft ausgeführt, dass sie und ihr Mann sehr vorsichtig seien und auch wegen der vorangegangenen Endometrioseoperation Sorge um den Zustand der Gebärmutter gehabt hätten. In dieser Situation ist es für die Kammer nachvollziehbar und schlüssig, dass die Klägerin zu 2) – wie sie dies in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2022 dargestellt hat – nach Aufklärung über die mit der medikamentösen Geburtseinleitung bestehenden Risiken nach Alternativen, insbesondere auch nach einer Sectio, und nach der besten Möglichkeit für das Kind gefragt hätte. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin zu 2) kein Risiko für ihr Kind eingehen wollte, ist es für die Kammer nachvollziehbar, dass sich die Klägerin zu 2) entsprechend ihrer Angabe in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2022 für eine Sectio entschieden hätte.
Die Kammer konnte die Entscheidung auf die Angaben der Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2022 stützen. Eine Einflussnahme durch ihren Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung war nicht erkennbar. Die Klägerin zu 2) war ersichtlich und im Hinblick auf die Bedeutung ihrer Anhörung auch nachvollziehbar sehr aufgeregt, sodass sie auf die erste Frage des Gerichts zunächst Schwierigkeiten hatte, Worte zu finden. In dieser Situation bat der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen, dass die Klägerin zu 2) vor Beantwortung der Fragen selbst etwas sagen dürfe. Dies stellt keine Einflussnahme auf die Aussage der Klägerin zu 2) dar. Die Kammer lässt in persönlichen Anhörungen die Parteien selbst häufig zunächst frei erzählen. Da die Klägerin zu 2) bereits in den vorangegangenen Verhandlungen angehört wurde, konnte nach Einschätzung der Kammer direkt mit den Fragen an die Klägerin zu 2) begonnen werden. Um die Aufregung der Klägerin zu 2) zu reduzieren, war es jedoch angemessen, die Klägerin zu 2) zunächst frei zu Wort kommen zu lassen. Soweit sich die Klägerin zu 2) vor Protokollierung eines Teils der Aussage mit ihrem Prozessbevollmächtigen unterhalten haben sollte und dieser handschriftliche Aufzeichnungen gemacht hat, spricht dies nicht für eine unzulässige Einflussnahme. Der etwaige verbale Austausch fand erst statt, nachdem die Klägerin zu 2) angehört wurde, kurz vor der Protokollierung. Dass die Klägerin zu 2) handschriftliche Aufzeichnungen ihres Prozessbevollmächtigten zum Gegenstand ihrer Anhörung gemacht hat, wurde von ihr glaubhaft verneint, dies konnte von der Kammer bei der Anhörung auch nicht beobachtet werden.
Sofern ein Kaiserschnitt vor der medikamentösen Geburtseinleitung vorgenommen worden wäre, wäre die Verletzung des Uterus der Klägerin zu 2) nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht aufgetreten (S. 5 des Sitzungsprotokolls vom 10. Mai 2022, Bl 78V d.A.) und es wäre nicht zu der Schädigung der Klägerin zu 1) gekommen, da bis um 9.30 Uhr am 2. April 2009 keine Anzeichen für eine Schädigung der Klägerin zu 1) vorgelegen haben (GA Prof. Dr. ...xx S. 4). Bei einer Sectio wäre die Klägerin zu 1) weit früher geboren. Dass die Schädigung der Gebärmutter der Klägerin zu 2) bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorhanden war, lässt sich den vorhandenen Unterlagen nicht entnehmen.
D. Die Entscheidung kann auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. ...xx gestützt werden, auch wenn diese in Teilen denen der Privatgutachter gegenüberstehen. Unstreitig ist Prof. Dr. ...xx ein ausgewiesener Experte auf dem Gebiet der Endometriosebehandlung und hat deshalb gegenüber den Privatgutachtern Prof. Dr. ..., Prof. Dr. ... und Prof. Dr. ... einen Wissensvorsprung. Der Privatgutachter Prof. Dr. xxx ist ebenfalls in einem Endometriosezentrum tätig und stimmt mit dem Sachverständigen Prof. Dr. ...xx darin überein, dass aus dem MRT-Befund kein Hinweis auf eine Adenomyosis uteri ersichtlich ist. Dass aus Sicht von Prof. Dr. ... vermutlich eine Adenomyosis vorgelegen hat, steht den Ausführungen von Prof. Dr. ...xx nicht entgegen.
E. Folgen
1. Den Klägerinnen steht aufgrund des zu einem kausalen Schaden führenden Aufklärungsfehlers jeweils dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gemäß § 253 Abs. 2 BGB zu. In Bezug auf die Höhe ist eine weitere Beweisaufnahme durch Einholung weiterer Gutachten auf den Gebieten Neonatologie/Pädiatrie (betreffend die Klägerin zu 1) und Psychiatrie (betreffend die Klägerin zu 2) erforderlich. Bei der Klägerin zu 1) ist es zu einem hypoxischen Hirnschaden gekommen (S. 36 des Gutachtens von Prof. Dr. ...), hinsichtlich der konkreten Ausprägung und weiterer Schäden bedarf es einer weiteren Beweisaufnahme.
Bei der Klägerin zu 2) ist es u.a. zu einer erheblichen Kreislaufdysregulation mit Schock, einer Ruptur der Gebärmutter an der Hinterwand, Verlust von 1850 ml Blut mit Notwendigkeit von Bluttransfusionen, einer stationären Behandlung bis zum 9. April 2009 gekommen (vgl. Gutachten Prof. Dr. ...xx S. 16f.). Hinsichtlich weiterer Beeinträchtigungen insbesondere zu deren Dauer ist die Einholung jedenfalls auch eines psychiatrischen Gutachtens erforderlich.
2. Daneben steht der Klägerin zu 1) Anspruch auf Ersatz des bei ihr bereits eingetretenen und teilweise auch schon bezifferten Schadensersatzes dem Grunde nach zu, u.a. Pflegemehrbedarf. Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs bedarf es einer weiteren Beweisaufnahme durch Einholung eines Pflegegutachtens.
3. Infolge des Aufklärungsfehlers sind die bereits im Hinblick auf die drohende Verjährung zulässigen Feststellungsbegehren der Klägerinnen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit genügt das Bestehen der Wahrscheinlichkeit des Eintritts späterer Schadensfolgen, was aus Sicht des Patienten unter verständiger Würdigung aller Umstände zu beurteilen ist (vgl. BGH VersR 1991, 779).
Eine solche hinreichende Wahrscheinlichkeit ist vorliegend gegeben, da auch ohne die Einholung weiterer Gutachten offenkundig ist, dass aufgrund des kausalen Hirnschadens der Klägerin zu 1) weitere materielle Schäden entstehen können. Der Sachverständige Prof. Dr. ...xx hat in seinem Gutachten auf Seite 2 ausgeführt, dass alle vorliegenden Befunde für einen Sauerstoffmangel der Klägerin zu 1) unter der Geburt sprechen. Das später angefertigte MRT zeigt Veränderungen, wie sie typischerweise nach einem Sauerstoffmangel beobachtet werden.
Für die Klägerin zu 2) hat der Sachverständige Prof. Dr. ...xx aufgeführt, dass langfristige Folgeschäden zum Beispiel durch Verwachsungen sowie psychische Folgeschäden möglich sind. Es ist deshalb möglich, dass hierdurch weitere materielle oder auch unvorhersehbare immaterielle Schäden auftreten können.
Vom Feststellungsantrag nicht umfasst sind bei beiden Klägerinnen die Ansprüche die auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte von Gesetzes wegen übergegangen sind oder übergehen werden.
III. Die Kostenentscheidung war der Schlussentscheidung vorzubehalten.