BGH Urteil vom 14.03.2006 – VI ZR 279/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 14. März 2006 H o l m e s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
§§ 823 Abs. 1 Aa BGB
Zum Umfang der Risikoaufklärung bei fremdnützigen Blutspenden.
BGH, Urteil vom 14. März 2006 - VI ZR 279/04 - Pfälzisches OLG Zweibrücken
LG Kaiserslautern
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. März 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner,
die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussrevision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivil-
senats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom
19. Oktober 2004 aufgehoben, soweit zu Lasten des Klägers er-
kannt worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken zurückverwie-
sen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten, einem Blutspendedienst,
Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht für zukünf-
tige Schäden wegen aufgrund einer Blutspende eingetretener chronifizierter
neuropathischer Schmerzen in seinem linken Arm. Der Kläger verspürte beim
Einführen der Kanüle für die Blutabnahme am 29. Oktober 1999 in den linken
Unterarm einen Schmerz, worauf eine Ärztin der Beklagten die Lage der Nadel
korrigierte und sie etwas herauszog. Der Kläger erlitt durch den Einstich eine
Traumatisierung des nervus cutaneus antibracchii medialis (Hautnerv) des lin-
ken Unterarms; es entwickelte sich ein Neurom, das zweimal operativ ein-
schließlich Verlagerung des betroffenen Nervs behandelt wurde. Der Kläger
leidet weiterhin an Schmerzen im linken Unterarm und ist auf andauernde Ein-
nahme von Schmerzmitteln angewiesen. Eine vollständige Genesung ist eher
unwahrscheinlich. Wegen der Medikamenteneinnahme kann der Kläger seinen
Dienst als Polizeibeamter nur noch halbschichtig leisten. Er verlangt - nunmehr
nur noch gestützt auf den Vorwurf unzureichender Aufklärung über die mit der
Blutspende verbundenen Risiken - ein Schmerzensgeld von mindestens 20.000
DM, Attestkosten von 181,20 DM, entgangene Schichtzulage von Mai 2000 bis
Dezember 2000 von 800 DM, 3.842,80 DM Fahrtkosten zu Arztterminen und
2.634,73 DM entgangene Zulagen
für Dienste zu ungünstigen Zeiten
(Nacht-/Feiertagszulage) von Mai bis Dezember 2000.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat
auf die Berufung des Klägers das landgerichtliche Urteil abgeändert, dem Klä-
ger ein Schmerzensgeld von 15.000 € (nebst Zinsen) zugesprochen und der
Klage im Übrigen bis auf die entgangenen Zulagen für Dienste zu ungünstigen
Zeiten und einen Teil der Fahrtkosten in Höhe von 1.842,80 DM stattgegeben.
Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungs-
gericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des
landgerichtlichen Urteils, der Kläger im Wege der Anschlussrevision die Verur-
teilung der Beklagten auch hinsichtlich der vom Berufungsgericht abgewiese-
nen Beträge.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch des Klägers aus §§ 823
Abs.1, 831, 847 BGB aF sowie aus positiver Vertragsverletzung eines Arztver-
trages. Der eingetretene Nervschaden hafte der Blutspende als seltenes Risiko
spezifisch an. Die Verwendung von Nadeln mit größerem Kaliber als bei einer
"normalen" Blutentnahme erhöhe das Verletzungsrisiko und habe Auswirkun-
gen auf das Ausmaß der Verletzungen und die Heilungsaussichten; eine Chro-
nifizierung der durch die Nervverletzung ausgelösten Schäden sei in diesen
Fällen typisch. Angesichts der mit der Chronifizierung der Schmerzen und dar-
aus folgend der Dauereinnahme von Schmerzmitteln verbundenen einschnei-
denden Beeinträchtigung der Lebensführung des betroffenen Spenders sei über
das entsprechende Risiko aufzuklären. Gerade weil der Eingriff medizinisch
nicht geboten gewesen sei, wäre eine ausführliche und eindringliche Informati-
on über etwaige nachteilige Folgen der Blutspende erforderlich gewesen. Dies
entspreche auch den gesetzlichen Vorgaben aus dem Gesetz zur Regelung
des Transfusionswesens (TFG). Von einer mutmaßlichen Einwilligung könne
auch im Hinblick auf die am 7. Januar 2000 erfolgte weitere Blutspende nicht
ausgegangen werden, da dem Kläger auch zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst
gewesen sei, dass es sich bei der am 29. Oktober 1999 erlittenen Verletzung
um einen dauerhaften Nervschaden (statt wie von ihm angenommen eine Seh-
nenverletzung, die folgenlos abheilen werde) gehandelt habe. Die vom Kläger
geltend gemachten materiellen Schadenspositionen seien dagegen nur teilwei-
se belegt (Fahrten zu Arztterminen etc.) bzw. nicht schlüssig vorgetragen (ent-
gangene Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten).
II.
A. Zur Revision der Beklagten
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand.
Dem Kläger stehen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche
klärung rechtswidrigen Eingriffs vom 29. Oktober 1999 zu. Entgegen der An-
sicht der Revision hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Selbst-
bestimmungsaufklärung im Falle einer Blutspende nicht überspannt.
1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats,
dass ärztliche Heileingriffe grundsätzlich der Einwilligung des Patienten bedür-
fen, um rechtmäßig zu sein, und dass diese Einwilligung nur wirksam erteilt
werden kann, wenn der Patient über den Verlauf des Eingriffs, seine Er-
folgsaussichten, seine Risiken und mögliche Behandlungsalternativen mit we-
sentlich anderen Belastungen, Chancen und Gefahren im Großen und Ganzen
aufgeklärt worden ist. Nur so werden sein Selbstbestimmungsrecht und sein
Recht auf körperliche Unversehrtheit gewahrt (grundlegend Senatsurteile BGHZ
29, 46; 29, 176). Davon geht das Berufungsgericht aus und das zieht auch die
Revision nicht in Zweifel.
2. Die Anforderungen an die Aufklärungspflicht bei einer Blutspende
können nicht deshalb geringer sein, weil sie nicht der Heilung des Spenders
dient, sondern - wie im Streitfall - ausschließlich fremdnützig erfolgt. Auch ein
derartiger Spender ist für die Dauer des Blutspendevorgangs als Patient anzu-
sehen und hat sowohl Anspruch auf eine dem ärztlichen Standard entspre-
chende Durchführung der Blutentnahme als auch auf eine hinreichende Aufklä-
rung über die damit verbundenen Risiken. Dies gebieten schon sein Selbstbe-
stimmungsrecht und sein Recht auf körperliche Unversehrtheit.
a) Hinsichtlich des Umfangs der Aufklärungspflicht kann die Situation des
fremdnützigen Spenders insoweit nicht schlechter sein als diejenige eines Pati-
enten, der sich einem rein kosmetischen Eingriff unterzieht. Für solche Fälle hat
der erkennende Senat den Grundsatz aufgestellt, dass ein Patient umso aus-
führlicher und eindrücklicher über Erfolgsaussichten und etwaige schädliche
Folgen eines ärztlichen Eingriffs zu informieren ist, je weniger dieser medizi-
nisch geboten ist, also nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie der Heilung ei-
nes körperlichen Leides dient, sondern eher einem psychischen und ästheti-
schen Bedürfnis (Senatsurteil vom 6. November 1990 - VI ZR 8/90 - VersR
1991, 227). Die Anforderungen an die Aufklärung sind in solchen Fällen sehr
streng: Der Patient muss darüber unterrichtet werden, welche Verbesserungen
er günstigenfalls erwarten kann, und ihm müssen etwaige Risiken deutlich vor
Augen geführt werden, damit er genau abwägen kann, ob er einen etwaigen
Misserfolg des ihn immerhin belastenden Eingriffs oder sogar gesundheitliche
Beeinträchtigungen in Kauf nehmen will, selbst wenn diese auch nur entfernt
als Folge des Eingriffs in Betracht kommen (vgl. u.a. Senatsurteile vom 16. No-
vember 1971 - VI ZR 76/70 - VersR 1972, 153; vom 6. November 1990
- VI ZR 8/90 - VersR 1991, 227 m.w.N.).
b) Diese Grundsätze gelten erst recht bei einer Blutspende, die dem
Spender weder gesundheitliche noch sonstige Vorteile körperlicher Art bringen
kann, sondern allein zugunsten der Allgemeinheit erfolgt. Auch und gerade in
solchen Fällen besteht eine besondere Verantwortung des Arztes, dem Spen-
der als seinem Patienten das Für und Wider mit allen Konsequenzen vor Augen
zu stellen, damit dieser voll informiert sein Selbstbestimmungsrecht ausüben
kann, ob er zum Wohle der Allgemeinheit bereit ist, auch ein - wenn auch selte-
nes - Risiko bleibender Schäden für seine Gesundheit auf sich zu nehmen (so
auch Deutsch/Bender/Eckstein/Zimmermann, Transfusionsrecht, Rn. 193, 196).
Diese Grundsätze stehen im Einklang mit den entsprechenden Regelun-
gen des Transfusionsgesetzes. Wenn dieses auch in erster Linie dem Schutz
des Empfängers dient, so ist immerhin in § 6 Abs. 1 Satz 1 TFG geregelt, dass
eine Spendeentnahme nur durchgeführt werden darf, wenn die spendende Per-
son vorher in einer für sie verständlichen Form über Wesen, Bedeutung und
Durchführung der Spendeentnahme und der Untersuchungen sachkundig auf-
geklärt worden ist und in die Spendeentnahme und die Untersuchungen einge-
willigt hat. Ob damit auch die Aufklärung des Spenders über eigene Risiken der
Blutentnahme spezialgesetzlich normiert werden sollte, kann jedoch letztlich
dahinstehen, da sich diese Aufklärungspflicht und ihr Umfang - wie oben darge-
legt - bereits aus allgemeinen Grundsätzen ergibt.
c) Dahinstehen kann auch, ob - wie die Revision meint - die Blutspende
einen Routineeingriff wie eine öffentlich empfohlene Impfung darstellt, bei wel-
cher der Arzt ausnahmsweise davon ausgehen darf, dass der Patient nach der
Information durch ein Merkblatt auf eine zusätzliche mündliche Risikodarstel-
lung keinen Wert legt. Bei derartigen Routinemaßnahmen kann es zwar im Ein-
zelfall genügen, wenn dem Patienten nach schriftlicher Aufklärung Gelegenheit
zu weiteren Informationen durch ein Gespräch mit dem Arzt gegeben wird, was
der Senat im Fall einer von den Gesundheitsbehörden nach Abwägung des Für
und Wider empfohlenen Polio-Schluckimpfung entschieden hat (BGHZ 144, 1,
14). Die Notwendigkeit einer solchen Impfung war in der Bevölkerung seit lan-
gem allgemein anerkannt und wurde von den Eltern bei ihren Kindern zur Ver-
meidung der gefürchteten Kinderlähmung auf breiter Ebene veranlasst. Damit
ist der vorliegende Fall einer Blutspende aber schon deshalb nicht vergleichbar,
weil ein Unterlassen des Eingriffs für den Spender selbst kein Risiko darstellt
und deshalb eine der Polio-Schluckimpfung vergleichbare Risikoabwägung von
vornherein ausscheidet. Jedenfalls wäre Voraussetzung für einen möglichen
Verzicht auf eine mündliche Aufklärung, dass bereits die schriftlichen Informati-
onen die Risiken für den Spender hinreichend darstellen. Davon kann jedoch im
vorliegenden Fall, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht
ausgegangen werden.
aa) Die dem Kläger überreichten „Informationen zur Blutspende“ auf der
Rückseite des „Fragebogens für Blutspender“ enthalten nach den Feststellun-
gen des Berufungsgerichts hinsichtlich der Risiken folgende Belehrung:
"Mögliche Komplikationen
Eine Blutspende wird in der Regel gut vertragen. Nur selten kommt es zu Unwohlsein, Kreislaufschwäche (Schweißausbruch, Schwindel, Übelkeit, Erbrechen, Ohnmacht) oder stärkeren Nachblutungen aus der Einstichstelle. Noch seltener sind Schädigungen von Blutgefäßen oder Nerven sowie Entzündungsreaktionen zu erwarten."
Zwar ist es richtig, dass nach der Rechtsprechung des Senats der Pati-
ent nur "im Großen und Ganzen" über Chancen und Risiken der Behandlung
aufgeklärt werden muss. Nicht erforderlich ist die exakte medizinische Be-
schreibung der in Betracht kommenden Risiken (Senatsurteile BGHZ 90, 103,
106; 144, 1, 7; sowie Senatsurteile vom 12. März 1991 - VI ZR 232/90 - VersR
1991, 777; vom 26. November 1991 - VI ZR 389/90 - VersR 1992, 238, 240),
dem Patienten muss aber eine allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß der mit
dem Eingriff verbundenen Gefahren vermittelt werden (Senatsurteile BGHZ 90,
103, 106 ff. sowie vom 07. April 1992 - VI ZR 192/91 - VersR 1992, 960). Dabei
ist auch über sehr seltene Risiken aufzuklären, die im Falle ihrer Verwirklichung
die Lebensführung schwer belasten und trotz ihrer Seltenheit für den Eingriff
spezifisch, für den Laien aber überraschend sind (Senatsurteile vom 7. Februar
1984 - VI ZR 188/82 - NJW 1984, 1395, 1396 und VI ZR 174/82 - NJW 1984,
1397, 1398; vom 12. Dezember 1989 - VI ZR 83/89 - NJW 1990,1528; vgl. Se-
natsurteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 65/88 VersR 1989, 514, insoweit in
BGHZ 106, 391 nicht abgedruckt).
bb) Dass das Risiko sowohl der Verletzung des hier beim Kläger betrof-
fenen Nervs als auch der Chronifizierung der durch die Nervverletzung hervor-
gerufenen Schmerzen dem Eingriff (der Blutspende) spezifisch anhaftet und
nicht allgemein bekannt (und damit überraschend) ist, hat das Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei und von der Revision auch nicht angegriffen festgestellt. Dass
der Kläger durch die Chronifizierung der Schmerzen mit der Folge der Notwen-
digkeit dauernder Medikamenteneinnahme und der nur halbschichtigen Berufs-
fähigkeit in seiner Lebensführung schwer belastet ist, liegt auf der Hand und
wird von der Revision nicht in Abrede gestellt.
cc) Bei dieser Sachlage genügt der Hinweis in den schriftlichen „Informa-
tionen“ auf "Schädigungen von Nerven" den oben dargelegten Anforderungen
an eine ausreichende Risikoaufklärung entgegen der Ansicht der Revision
nicht. Gerade angesichts der Tatsache, dass eine Nervschädigung je nach be-
troffenem Nerv ein breites Spektrum möglicher Folgen von einer vorübergehen-
den Schmerzempfindung, kurzfristigen Lähmung, Taubheitsgefühl bis hin zu
chronischen, unbeherrschbaren Schmerzen oder andauernder Lähmung nach
sich ziehen kann, vermittelt ein bloßer Hinweis auf "Nervschädigungen" dem
Patienten als medizinischem Laien keine allgemeine Vorstellung von den mit
dem Eingriff verbundenen Gefahren. Die Risikoaufklärung "im Großen und
Ganzen" erfordert auch, dass der Patient allgemeinverständlich über die mögli-
chen Folgen des Risikoeintritts aufgeklärt wird. Wie das Berufungsgericht zu-
treffend ausgeführt hat, war im vorliegenden Fall der bloße Hinweis auf die
Möglichkeit der Beschädigung eines Nervs nicht ausreichend, weil die Gefahr
bestand, dass diese irreversibel ist, chronifizierte Schmerzen zur Folge hat und
damit die Lebensführung des Spenders in erheblichem Maße beeinträchtigen
kann. Ein Arzt darf insbesondere nicht als allgemein bekannt voraussetzen,
dass die Beschädigung eines Nervs nach einer Blutspende irreversibel sein und
dauerhafte Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen nach sich ziehen
kann. Eine wirksame Aufklärung erfordert deshalb einen Hinweis auf diese
möglichen Folgen einer Nervverletzung. Erst wenn diese Information erfolgt ist,
ist der Patient in der Lage, eventuelle weitere und/oder vertiefende Fragen an
den Arzt zu stellen. Auch in dem von der Revision in Bezug genommenen Se-
natsurteil vom 29. September 1998 - VI ZR 268/97 - (VersR 1999, 190) war der
Patient nicht nur allgemein über das Risiko einer "Nervschädigung", sondern
über deren mögliche Folge einer "Lähmung" aufgeklärt worden. An einer ver-
gleichbaren Aufklärung fehlt es aber im vorliegenden Fall.
Zumindest bei der Eingangsuntersuchung, bei der nach den eigenen
Ausführungen der Beklagten ein Aufklärungsgespräch stattfindet, hätte die
Möglichkeit bestanden, den Kläger hinreichend über die Risiken der Blutspen-
der aufzuklären, so dass es nicht darauf ankommt, ob - wie die Revision meint -
eine "zeitaufwendige Aufklärung" bei dem Massenandrang bei den folgenden
Blutspendeterminen "schon im Interesse einer reibungslosen Organisation nicht
durchführbar" ist und bereits deshalb ein - hinreichend ausgestaltetes - Informa-
tionsblatt mit Nachfragemöglichkeit ausreicht.
3. Soweit sich die Beklagte auf eine hypothetische Einwilligung des Klä-
gers beruft, hat das Berufungsgericht eine solche rechtsfehlerfrei und ohne
Verstoß gegen § 286 ZPO verneint. Da es sich im vorliegenden Fall nicht um
einen Heileingriff handelt, bei dem es für den Patienten um die Entscheidung
zwischen Krankheitsrisiko und Behandlungsrisiko geht, muss der Kläger bei
einer Blutspende auch keinen entsprechenden Entscheidungskonflikt plausibel
machen. Deshalb durfte sich das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler mit der
Feststellung begnügen, die Beklagte habe die plausible Behauptung des Klä-
gers nicht widerlegt, er hätte in seiner persönlichen Situation als Polizeibeam-
ter, in der er zur Ausübung seines Dienstes in besonderem Maße auf körperli-
che Gesundheit angewiesen sei, im Falle einer hinreichenden Aufklärung über
das tatsächlich eingetretene Risiko von einer erneuten Spende abgesehen.
Dies widerspricht - entgegen der Ansicht der Revision - auch im Hinblick darauf,
dass der Kläger zuvor mehrmals Blut spendete, nicht der Lebenserfahrung.
Denn die Vornahme einer Handlung in Unkenntnis der damit verbundenen Risi-
ken lässt nicht den Schluss zu, dass der Geschädigte bei Kenntnis des Risikos
die Handlung wiederholt hätte; vielmehr ist es ebenso nahe liegend, dass er
das bisherige Ausbleiben des Schadenseintritts als glücklichen Zufall wertet
und zukünftig nicht mehr bereit ist, sich dem Risiko weiter auszusetzen.
Auch die am 7. Januar 2000 nach Schadenseintritt erfolgte weitere Blut-
spende des Klägers hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht als Hinweis
auf eine hypothetische Einwilligung des Klägers gewertet. Denn das Beru-
fungsgericht hat diesbezüglich unangegriffen festgestellt, dem Kläger sei auch
bei dieser Blutspende das Risiko dauerhafter Schädigung nicht bewusst gewe-
sen, weil er von einer vorübergehenden Schädigung aufgrund einer fehlerhaften
Durchführung der Blutentnahme ausgegangen sei. Die Bereitschaft einer In-
kaufnahme vorübergehender Schäden lässt nach der Lebenserfahrung nicht
den Schluss auf eine Bereitschaft zu, auch das Risiko dauerhafter Schäden in
Kauf zu nehmen.
4. Soweit die Revision schließlich zur Nachprüfung stellt, ob vorliegend
nicht ein Haftungsausschluss gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII wegen einer angeb-
lich vom Kläger als freiwilliger Blutspender gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 b SGB VII
bezogenen Unfallrente in Betracht kommt, bleibt dies ebenfalls ohne Erfolg.
Denn der Blutspender ist insoweit mit einem Nothelfer im Sinne des § 2 Abs. 1
Nr. 13a SGB VII vergleichbar, für den der Haftungsausschluss des § 104 Abs. 1
SGB VII keine Anwendung findet (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 2006 - VI ZR
290/04 - zur Veröffentlichung bestimmt).
B. Zur Anschlussrevision des Klägers
Die Ausführungen des Berufungsgerichtes halten den Angriffen der An-
schlussrevision des Klägers nicht stand.
1. Mit Erfolg rügt die Anschlussrevision, dass das Berufungsgericht einen
Teil der geltend gemachten Fahrtkosten im Rahmen einer Schadensschätzung
gemäß § 287 ZPO als nicht hinreichend "belegt" erachtet hat, ohne den vom
Kläger hierzu angebotenen Beweis zu erheben oder ihm zumindest durch einen
Hinweis auf die beabsichtigte für ihn nachteilige Schadensschätzung eine Er-
gänzung seines Vorbringens zu ermöglichen.
Die Anschlussrevision weist zutreffend darauf hin, dass der Kläger be-
reits in der als Anlage zur Klageschrift eingereichten Aufstellung die betreffen-
den Fahrten nach Datum, Entfernung, Ziel und Fahrer detailliert dargelegt und
hierzu seine Ehefrau, die ihn jeweils gefahren habe, als Zeugin benannt hat.
Den entsprechenden Beweis hätte das Berufungsgericht erheben müssen,
wenn es sich im Rahmen der Erleichterungen des § 287 ZPO nicht zu einer
vollständigen Schadensschätzung zugunsten des Klägers in der Lage gesehen
hat. Es würde dem Sinn und Zweck des § 287 ZPO, der dem Geschädigten die
Darlegungen und den Nachweis seines Schadens erleichtern soll, zuwiderlau-
fen, wenn die Vorschrift dazu dienen könnte, dem Betroffenen einen Nachweis
seines Schadens abzuschneiden, der ihm nach allgemeinen Regeln offen stün-
de (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2002 - XI ZR 183/01 - NJW-RR 2002, 1072,
1073). Jedenfalls hätte das Berufungsgericht dem Kläger nach § 139 Abs. 1
ZPO einen Hinweis auf die seiner Ansicht nach fehlenden "Belege" geben müs-
sen, zumal der Kläger im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zu den ge-
fahrenen Kilometern in der Klageschrift ausdrücklich um einen etwaigen richter-
lichen Hinweis gebeten hatte.
2. Die Anschlussrevision hat auch Erfolg, soweit sie sich gegen die Ab-
weisung der Klage hinsichtlich des geltend gemachten Verdienstausfalls wegen
entgangener Zulagen für Dienste zu ungünstigen Zeiten wendet.
Das Berufungsgericht ist dabei zwar im rechtlichen Ausgangspunkt zu-
die Schadensberechnung die schlüssige Darlegung von Ausgangs- bzw. An-
knüpfungstatsachen verlangen (vgl. etwa Senatsurteil vom 16. März 2004
- VI ZR 138/03 - VersR 2004, 874, 875). Die Anschlussrevision rügt jedoch mit
Recht, dass das Berufungsgericht den hierzu gehaltenen Sachvortrag des Klä-
gers verfahrensfehlerhaft als unschlüssig behandelt hat.
Der Kläger hat als Anlage zur Klageschrift eine Aufstellung der ihm seit
seiner Krankheit entgangenen Zulagen für Dienste zu ungünstigen Zeiten
(Nachtdienste, Dienste an Samstagen, Sonn- und Feiertagen) nach Monaten,
Stunden sowie Höhe der Zulage pro Stunde im Einzelnen aufgelistet und für die
Richtigkeit seines Vortrages Beweis angeboten durch Zeugnis seiner Ehefrau.
Dabei lag auf der Hand, dass es sich dabei um die nach dem Dienstplan und
somit nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge auf ihn entfallenden Dienstzei-
ten handelte, für die nach der beamtenrechtlichen "Verordnung über die Ge-
währung von Erschwerniszulagen“ (Erschwerniszulagenverordnung) entspre-
chende Vergütungen angefallen wären.
Wenn dieses Vorbringen dem Berufungsgericht nicht ausreichte, hätte es
dem Kläger einen entsprechenden richterlichen Hinweis gemäß § 139 ZPO ge-
ben müssen, um den der Kläger in der Klageschrift auch für diesen Fall aus-
drücklich gebeten hatte.
3. Das Berufungsgericht wird im Rahmen einer neuen Verhandlung ggf.
nach Ergänzung des entsprechenden Vorbringens des Klägers die erforderli-
chen Feststellungen nachzuholen haben.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 13.02.2004 - 3 O 71/01 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 19.10.2004 - 5 U 6/04 -