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Landgericht Bielefeld Urteil vom 28.09.2022 – 3 O 93/22
3. Zivilkammer · ECLI:DE:LGBI:2022:0928.3O93.22.00
Tatbestand
Die Klagepartei nimmt die Beklagte auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines nach seiner Behauptung vom sog. Abgasskandal betroffenen Kraftfahrzeugs in Anspruch.
Die Klagepartei erwarb im Januar 2016 ein Gebrauchtfahrzeug der Beklagten, Typ S 350 CDI BlueTEC 4MATIC mit einem Kilometerstand von 4.800 km zu einem Preis von 84.000 € brutto. Das Fahrzeug ist mit dem Motortyp OM 642 ausgestattet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kaufvertrages wird auf die als Anlage K1 zur Klageschrift zu den Akten gereichte Ablichtung Bezug genommen.
Der Motor ist mit der EG-Typengenehmigung EURO Norm 6 ausgewiesen.
Seitens des KBA wurden im Hinblick auf das streitgegenständliche Fahrzeug nachträgliche Nebenbestimmungen angeordnet. Die Beklagte hat gegen den betreffenden Bescheid Rechtsmittel eingelegt.
Die Klagepartei behauptet, das Fahrzeug hatte im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 28.09.2022 einen Kilometerstand von 97.997 km.
Sie behauptet weiter, dass das Fahrzeug über unzulässige Abschalteinrichtungen verfüge (u.a. Thermofenster; Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung; Erkennung des Prüfstandes durch Messung z.B. der Ansauglufttemperatur, Lenkwinkel, Zeitablauf, Motordrehzahl; Slipguard Bit 13-15), die den Ausstoß von Stickoxid unter den Bedingungen des Prüfstandbetriebs (NEFZ) in der Art optimieren, dass das Fahrzeug die vorgeschriebenen Abgaswerte zwar im Rahmen dieses Prüfstandbetriebs (NEFZ) einhält, nicht jedoch im alltäglichen Fahrbetrieb des Fahrzeuges.
Auch der verbaute SCR Katalysator sei als unzulässige Abschaltvorrichtung zu qualifizieren, da er mit zwei unterschiedlichen Dosiermodi für die AdBlue-Einspritzung betrieben würde.
Sie behauptet weiter der Vorstand der Beklagten und andere verfassungsmäßig berufene Vertreter in die Vorgänge derart involviert gewesen, dass sie an der Entschlussfassung zur Verwendung der Abschalteinrichtung - um die ansonsten nicht sicher zu stellende Einhaltung der Emissionsgrenzwerte zu erreichen - beteiligt waren und ihnen die Anwendung und Illegalität der Methode so wie die drohende Schadensverursachung bei dem Kunden bekannt gewesen ist.
Die Klagepartei ist der Ansicht, das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Motors sei sittenwidrig. Hieraus folge ein klägerischer Anspruch u.a. aus § 826 BGB.
Der Kläger hat ursprünglich angekündigt, zu beantragen
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 58.479,88 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15. Dezember 2021 abzüglich der weiter seit Klagerhebung angefallenen, vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu beziffernden Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Mercedes S 350 BlueTec 4-Matic mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (…) zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1. genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.147,83 EUR gegenüber der XY Rechtsanwaltsgesellschaft mbH freizustellen.
Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung die Klage in Höhe von 999,52 € für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr,
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 57.480,36 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15. Dezember 2021 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Mercedes S 350 BlueTec 4-Matic mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (…) zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1. genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.147,83 EUR gegenüber der XY Rechtsanwaltsgesellschaft mbH freizustellen.
Die Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung nicht angeschlossen beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Die Beklagte ist der Ansicht, im streitgegenständlichen Fahrzeug sei keine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der VO (EG) Nr. 715/2007 und erst Recht keine manipulative Prüfstandserkennung verbaut.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
Das Landgericht Bielefeld ist jedenfalls aufgrund rügeloser Einlassung der Beklagten gemäß § 39 ZPO örtlich zuständig.
II.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch zu. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere weder aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB oder § 823 Abs. 2 iVm Art. 4 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007
1.
Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB besteht nicht. Die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen begründen nicht die Annahme eines vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigungsverhaltens der Beklagten.
Objektiv sittenwidrig ist nach der Rechtsprechung eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggründen und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d.h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Ein Unterlassen ist dann sittenwidrig, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Dass das Verhalten gegen vertragliche Pflichten oder das Gesetz verstößt oder einen Schaden hervorruft, genügt für sich genommen nicht. Insbesondere ist die Verfolgung eigener Interessen bei der Ausübung von Rechten im Grundsatz auch dann legitim, wenn damit eine Schädigung Dritter verbunden ist. Hinzutreten muss nach der Rechtsprechung eine nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich im Rahmen einer zusammenfassenden Würdigung aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl. 2019, § 826, Rn. 4).
Im Rahmen des § 826 BGB genügt ein Eventualvorsatz. Eine Schädigungsabsicht muss nicht bestehen. Dabei braucht der Täter nicht im Einzelnen zu wissen, welche oder wie viele Personen durch sein Verhalten geschädigt werden. Vielmehr reicht es aus, dass er die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden irgendwelcher anderer auswirken könnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02 -, BGHZ 160, 149-159, Rn. 47). Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, im Fall des § 826 BGB also die Schädigung des Klägers, gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Die Annahme eines bedingten Vorsatzes setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2012 - VI ZR 268/11 -, Rn. 32, juris).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist jedenfalls ein tatbestandsmäßiges besonders verwerfliches Verhalten der Beklagten nicht feststellbar:
a)
Die Annahme der Sittenwidrigkeit würde voraussetzen, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der Funktion in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran - und dies ist hier der Fall -, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt. (OLG Hamm I-12 U 39/21 unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 29.09.2021, VII ZR 126/21, Rn. 12, juris)
Der klägerische Vortrag, in dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut, reicht nicht aus, um eine objektiv sittenwidriges Verhalten der für die Beklagten handelnden Personen festzustellen. Ein entsprechender Gesetzesverstoß für sich genommen ist nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 16, ZIP 2021, 297; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 26, VersR 2021, 661). So setzt die Annahme von Sittenwidrigkeit jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (vgl. BGH Beschl. v. 29.9.2021 - VII ZR 126/21, BeckRS 2021, 33038 Rn. 12, beck-online unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 19, ZIP 2021, 297; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 28, VersR 2021, 661).
Solche sind nicht substantiiert seitens der Klägerseite dargelegt worden. Denn
hat die Beklagte seinerzeit die Rechtslage fahrlässig verkannt, fehlt es an dem für die Sittenwidrigkeit in subjektiver Hinsicht erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit.
aa)
Die Gesetzeslage war bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs insoweit nicht unzweifelhaft und eindeutig. Dies zeigt die kontrovers geführte Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a) VO (EG) 2007/715. Eine Auslegung, wonach ein Thermofenster eine zulässige Abschalteinrichtung darstellt und eine Kühlmitteltemperatur-Sollregelung ebenfalls zulässig ist, ist daher bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs jedenfalls nicht unvertretbar gewesen. Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes indes kann nicht als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden (vgl. OLG Köln Beschl. v. 19.5.2021 - 27 U 84/20, BeckRS 2021, 29917 Rn. 52, beck-online unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 09. März 2021 - VI ZR 889/20 -, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 21. Oktober 2019 - 12 U 246/19 -, juris).
bb)
Auch indiziert selbst ein verpflichtender Rückruf seitens des KBA, entsprechend der Rechtsprechung des BGH, gerade nicht das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung, über die das KBA bei Erteilung der Typ-Genehmigung getäuscht worden sein muss. Ein verpflichtender Rückruf kann allenfalls eine unzulässige Abschalteinrichtung indizieren. Damit diese indes eine Haftung der Beklagten wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB auslösen kann, müssen nach der mittlerweile gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen (vgl. BGH Beschl. v. 29.9.2021 - VII ZR 126/21, BeckRS 2021, 33038 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20 u.a. zVb; Beschluss vom 19. Januar 2021- VI ZR 433/19 Rn. 19, ZIP 2021, 297; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 28, VersR 2021, 661).
Solche sind hinsichtlich auch der von der Klagepartei beanstandeten Funktionsweise des SCR-Katalysators nicht ersichtlich.
Nach der Erläuterung der Beklagten können die Sensoren nicht zwischen Stickoxid und Ammoniak unterscheiden, auch könne der Füllstand des im SCR-Katalysator gespeicherten Ammoniaks nicht gemessen werden, sondern werde näherungsweise berechnet. Wegen des Risikos einer „AdBlue“-Überdosierung und eines „Ammoniakschlupfes“ wechsle deshalb das System nach Ausstoß einer bestimmten Gesamtmenge an Stickoxid-Rohemissionen innerhalb einer bestimmten Zeit in die Online-Berechnung.
Dieser Sachverhalt bietet auch unter Berücksichtigung des diesbezüglich erfolgten Rückrufs durch das KBA keine greifbaren tatsächlichen Anknüpfungspunkte dafür, dass der Einsatz der beiden Betriebsarten, selbst wenn dieses als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren wären, von einer verwerflichen Gesinnung der Beklagten getragen wäre.
cc)
Soweit die Klägerin weitere (bestrittene) Abschalteinrichtung, wie beispielsweise die Slipguardfunktion behauptet, trägt sie keinerlei greifbare Anhaltspunkt vor, dass diese Funktionen tatsächlich in dem streitgegenständlichen Fahrzeug implementiert sind. Der Vortrag erfolgt daher offensichtlich „ins Blaue“ hinein. Jedenfalls fehlt es an der Darlegung greifbarer Anhaltspunkte für eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten
2.
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. den §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV bzw. Artikel 5 Abs. 2 i. V. m. Artikel 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 scheitert bereits an dem fehlenden Schutzgesetzcharakter der vorstehenden Vorschriften.
Es handelt sich bei diesen Regelungen jeweils bereits nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Dieses würde nach der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung voraussetzen, dass die betreffenden Normen auch dazu dienen sollen, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Hierfür kommt es aber nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz zu Gunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat, und wofür es nicht ausreichend ist, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm nur als ihr Reflex objektiv erreicht wird; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (vgl. BGH, Urteil vom 23.07.2019 - VI ZR 307/18, juris Rn. 12, NJW 2019 3003; Urteil vom 27.02.2020 - VII ZR 151/18, juris Rn. 34, NJW 2020, 1514; Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, juris Rn. 73, NJW 2020, 1962).)
Entsprechend der Rechtsprechung des BGH ist geklärt, dass es sich bei den §§ 6, 27 EG-FGV nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt, die einen Käufer vor dem Erwerb eines nicht der Typgenehmigung entsprechenden Fahrzeugs schützen sollen (siehe BGH, Urteil vom 16.09.2021, VII ZR 286/20, BeckRS 2021, 30338, Rn. 36; BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, juris Rn. 76, NJW 2020, 1962; Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, juris Rn. 16, NJW 2020, 2798; ebenso OLG Braunschweig, Urteil vom 20.06.2019 - 7 U 185/18, juris Rn. 132, NJW-RR 2019, 1421; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2020 - I-5 U 110/19, juris Rn. 57; OLG Frank-furt, Urteil vom 07.11.2019 - 6 U 119/18, juris Rn. 37, NJW-RR 2020, 476; OLG Hamm, Urteil vom 02.09.2020 - 30 U 192/19, juris Rn. 53; OLG Koblenz, Urteil vom 21.10.2019 - 12 U 246/19, juris Rn. 81, WM 2019, 2222; OLG München, Beschluss vom 29.08.2019 - 8 U 1449/19, juris Rn. 78, NJW-RR 2019, 1497; Urteil vom 04.12.2019 - 3 U 2220/19, juris Rn. 54; OLG Stuttgart, Urteil vom 16.06.2020 - 16a U 228/19, juris Rn. 81 f., Justiz 2020, 256).
Ebenso hat der Bundesgerichtshof auch in Bezug auf die Regelungen des Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 entschieden, dass es sich nicht um ein Schutzgesetz handelt, da das Interesse des Erwerbers eines Fahrzeugs, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, offensichtlich nicht im Aufgabenbereich dieser Bestimmung liegt (siehe BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, juris Rn. 16, NJW 2020, 2798; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2020 - I-5 U 110/19, juris Rn. 56; OLG Frankfurt, Urteil vom 07.11.2019 - 6 U 119/18, juris Rn. 40, NJW-RR 2020, 476; OLG Hamm, Urteil vom 02.09.2020 - 30 U 192/19, juris Rn. 54),
II.
Mangels Hauptanspruch bestehen auch keine Nebenansprüche der Klagepartei.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 2 ZPO.
IV.
Der Streitwert auf 58.479,88 EUR festgesetzt.
Dr. S.