Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Hinweisbeschluss vom 22.02.2023 – 3 U 106/22

3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2023:0222.3U106.22.00

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die beklagte Automobilherstellerin Schadensersatzansprüche wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung geltend.

Er erwarb gemäß Rechnung vom 05.01.2016 von der K. AG einen gebrauchten Pkw Mercedes-Benz S 350 CDI bluetech 4matic, Fahrgestellnummer N01, mit einer Laufleistung von 4.800 km zu einem Preis von 84.000,00 €.

Die Beklagte ist Herstellerin des mit einem Dieselmotor des Typs OM 642 ausgestatteten Fahrzeugs, welches der Euro-6-Norm unterfällt.

Das Fahrzeug verfügt über ein Abgasrückführungssystem (AGR-System), bei dem die Abgase teilweise in das Ansaugsystem des Motors zurückgeführt werden und erneut an der Verbrennung teilnehmen, wobei die Abgasrückführung des streitgegenständlichen Fahrzeuges in Abhängigkeit der Lufttemperatur (sog. Thermofenster) stattfindet sowie über ein sog. SCR-System (AdBlue-Einspritzung) zur Abgasnachbehandlung.

Für das Fahrzeug existiert ein - nicht bestandskräftiger - Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA) gemäß Bescheid vom 03.08.2018 (Ergänzungsbescheid) in Verbindung mit dem Bescheid vom 23.05.2018 (Ausgangsbescheid) wegen der zum SCR-System gehörenden sog. „Strategie A in vergleichbarer Ausprägung“, durch den nachträgliche Nebenbestimmungen angeordnet wurden.

Erstinstanzlich hat der Kläger vorgetragen, das Fahrzeug verfüge über unzulässige Abschalteinrichtungen (u.a. Thermofenster; Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung; Erkennung des Prüfstandes durch Messung z.B. der Ansauglufttemperatur, Lenkwinkel, Zeitablauf, Motordrehzahl; Slipguard Bit 13-15), die den Ausstoß von Stickoxid unter den Bedingungen des Prüfstandbetriebs (NEFZ) in der Art optimieren, dass das Fahrzeug die vorgeschriebenen Abgaswerte zwar im Rahmen dieses Prüfstandbetriebs (NEFZ) einhält, nicht jedoch im alltäglichen Fahrbetrieb des Fahrzeugs. Auch der verbaute SCR-Katalysator sei als unzulässige Abschaltvorrichtung zu qualifizieren, da er mit zwei unterschiedlichen Dosiermodi für die AdBlue-Einspritzung betrieben würde. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Motors sei sittenwidrig. Hieraus folge ein klägerischer Anspruch u.a. aus § 826 BGB.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und zudem die Ansicht vertreten, im streitgegenständlichen Fahrzeug befinde sich keine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der VO (EG) Nr. 715/2007. Sie hat behauptet, es sei keine manipulative Prüfstandserkennung verbaut. Eine Kühlmittel-Soll-Temperatur-Regelung enthalte das streitgegenständliche Fahrzeug nicht.

Wegen des weitergehenden erstinstanzlichen Sachvortrags wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass kein Anspruch des Klägers aus §§ 826, 31 BGB bestehe. Eine Auslegung, wonach ein Thermofenster eine zulässige Abschalteinrichtung darstelle und eine Kühlmitteltemperatur-Sollregelung ebenfalls zulässig sei, sei aufgrund der bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs insoweit nicht unzweifelhaften und nicht eindeutigen Gesetzeslage jedenfalls nicht unvertretbar gewesen. Auch indiziere selbst ein verpflichtender Rückruf seitens des KBA, entsprechend der Rechtsprechung des BGH, gerade nicht das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung, über die das KBA bei Erteilung der Typ-Genehmigung getäuscht worden sein müsse. Die erforderlichen weiteren Umstände, die das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen, seien unter Berücksichtigung der Erläuterungen der Beklagten zum technischen Hintergrund, insbesondere zur Problematik des sog. Ammoniakschlupfes und einer AdBlue-Überdosierung, auch hinsichtlich der von der Klagepartei beanstandeten Funktionsweise des SCR-Katalysators nicht ersichtlich. Soweit der Kläger weitere (bestrittene) Abschalteinrichtungen, wie beispielsweise die Slipguardfunktion behaupte, trage er keinerlei greifbare Anhaltspunkte vor, dass diese Funktionen tatsächlich in dem streitgegenständlichen Fahrzeug implementiert seien, weshalb der Vortrag offensichtlich „ins Blaue" hinein erfolgt sei und es jedenfalls an der Darlegung greifbarer Anhaltspunkte für eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten fehle.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge unter Abzug weiterer Nutzungsentschädigung und mit entsprechendem Erledigungsfeststellungsantrag weiter verfolgt. Er trägt vor, dass insbesondere der Einbau einer Software zur Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) indiziell für eine sittenwidrige Schädigung seitens der Beklagten sei. Es handele sich um eine prüfstandbezogene Regelung. Er vertritt die Ansicht, eine vertretbare Gesetzesauslegung liege nicht vor. Angesichts seines schlüssigen Vortrags bestehe auch eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten, insbesondere auch zur Kenntnis des Vorstands von den Manipulationen. Er rügt, das Landgericht habe seinen Vortrag zur manipulativen Verwendung zweier Betriebsmodi des SCR-Katalysators nicht berücksichtigt und führt aus, es sei - auch wenn eine sog. Umschalttechnik wie bei den EA 189-Motoren nicht vorliege - unerheblich, ob die Abschalteinrichtungen der Beklagten auch im Straßenbetrieb aktiv seien, wenn diese für den Prüfstand entwickelt worden seien, damit die Abgaswerte in der Prüfungssituation eingehalten würden. Er behauptet, die Programmierung zweier unterschiedlich effektiver Betriebsmodi, wovon einer sicher auf dem Prüfstand greife, könne nur vorsätzlich zur Täuschung über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte im realen Straßenbetrieb und somit zur Erlangung täuschungsbedingter genehmigter Zulassungen vorgenommen worden sein. Dies ergebe sich auch aus dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Böblingen zum Az. 9 Cs 266 JS 48965/21 gegen einen Mitarbeiter der Beklagten. Das Landgericht habe sich nicht mit einer Haftung der Beklagten nach § 831 BGB oder nach § 823 Abs. 2 BGB aufgrund der jedenfalls fahrlässigen Verwendung der von ihm dargestellten unzulässigen Abschalteinrichtungen auseinandergesetzt. Er vertritt insoweit mit näheren Darlegungen die Auffassung, dass die europarechtlichen Normen der Art. 4 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 Unterabsatz 2 und Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 sowie Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG drittschützend seien, sodass ein entsprechender Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB bestehe. Dies ergebe sich nunmehr auch aus den durch den Generalanwalt P. im Verfahren C-100/21 vor dem Europäischen Gerichtshof am 02.06.2022 gestellten Schlussanträgen.

Der Kläger beantragt,

das Verfahren gemäß § 148 ZPO analog auszusetzen,

in der Sache

unter Abänderung des am 28.09.2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Bielefeld, Az.: 3 O 93/22:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 57.361,02 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15. Dezember 2021 abzüglich der weiter seit Klagerhebung angefallenen, vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu beziffernden Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Mercedes S 350 BlueTec 4-Matic mit der Fahrzeugidentifikationsnummer N01 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1. genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.147,83 EUR gegenüber der A. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH freizustellen.

4. Es wird festgestellt, dass der Rechtstreit in Höhe von 1.118,86 EUR erledigt ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Bielefeld hat gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auch erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO), weil der Rechtsstreit für den Kläger keine existentielle Bedeutung hat. Zudem ist wegen der Begrenztheit des Streitstoffs im Berufungsverfahren eine angemessene Erörterung im schriftlichen Verfahren möglich (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 522, RdNr. 40).

1.

Das Landgericht hat insbesondere einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte gemäß §§ 826, 31 BGB fehlerfrei verneint. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers durch die Beklagte im Sinne dieser Vorschrift ist nicht feststellbar.

a)

Diese wird nicht dadurch begründet, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp mit den klägerseits beanstandeten Funktionen ausgestattet und in den Verkehr gebracht hat.

aa)

Bezüglich der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung hat der Kläger bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass eine solche Funktion in dem streitgegenständlichen Fahrzeug vorhanden ist.

Ein Sachvortrag ist zur Begründung eines Anspruchs schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den ihrer Behauptung zugrunde liegenden Vorgängen hat. In diesem Fall darf die Partei auch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen. Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag jedoch dann, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber aufs Geratewohl gemacht und damit gleichsam in Blaue aufgestellt und aus der Luft gegriffen sind und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellen (BGH, Beschluss vom 26.04.2022, Az.: VI ZR 435/20; BGH, Beschluss vom 20.04.2022, Az.: VII ZR 720/21; BGH, Urteil vom 19.09.2021, Az.: VII ZR 190/20).

Dies gilt einschränkungslos für den Vortrag des Klägers. Zwar trägt er über viele Seiten zur Funktionsweise der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung vor und weshalb es sich seiner Ansicht nach hierbei um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Allerdings fehlt es an einer hinreichenden Darlegung des Klägers, dass diese Funktion auch in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verwendet worden sei. Vielmehr hat er eingangs seiner Ausführungen vorgetragen, dass „Fahrzeuge der Beklagten“ auch über eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung verfügten. Später hat er pauschal und ohne jegliche Begründung behauptet, dass (auch) das streitgegenständliche Fahrzeug mit einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung ausgestattet sei. Die Beklagte hat dies bereits in erster Instanz bestritten und behauptet, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nicht über eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung verfüge. Daraufhin hat der Kläger seinen Sachvortrag dazu, dass diese Funktion in seinem Fahrzeug vorhanden sei, allerdings weder konkretisiert noch einen Bezug seiner abstrakten Ausführungen im Hinblick auf die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung zu dem streitgegenständlichen Fahrzeug hergestellt. Vielmehr hat er - nach wie vor ohne Bezug zu dem konkreten Fahrzeug - weiter abstrakt unter Bezugnahme auf verschiedene Gutachten, Bescheide des KBA und Messungen u.a. der DUH zur Funktionsweise der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung vorgetragen, welche andere Fahrzeugtypen betreffen. Dies reicht zur schlüssigen Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen jedoch nicht aus. Hinzu kommt, dass die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, dass der - unstreitig erfolgte - Rückruf des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Zusammenhang mit dem SCR-System steht. Obwohl der streitgegenständliche Fahrzeugtyp demnach vom KBA überprüft worden ist, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass auch eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung geprüft bzw. beanstandet worden ist.

Entgegen der klägerseits in der Berufungsbegründung vertretenen Ansicht ist die Beklagte auch nicht aufgrund einer sekundären Darlegungslast zu weiterem Vortrag zu etwaigen Abschalteinrichtungen verpflichtet. Erleichterungen durch die sekundäre Darlegungslast des Gegners kommen nur dann in Betracht, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis von den maßgeblichen Umständen und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. In diesem Fall trifft den Prozessgegner die Obliegenheit, im Rahmen derer es ihm auch obliegt, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen (BGH, Urteil vom 26.01.2021, Az.: VI ZR 405/19; BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az.: VI ZR 367/19). Diese Erleichterungen setzen jedoch voraus, dass sich aus dem Vortrag des Anspruchsstellers zumindest greifbare und konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ergeben (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 26.04.2022, Az.: VI ZR 435/20; BGH, Urteil vom 26.01.2021, Az.: VI ZR 405/19; BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az.: VI ZR 367/19), was vorliegend aus den genannten Gründen nicht der Fall ist. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung vorhanden ist, fehlen.

Ergänzend sei darauf verwiesen, dass der Senat darüber hinaus auch die Darlegung einer die Sittenwidrigkeit i.S.v. § 826 BGB begründenden Prüfstandsbezogenheit der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung für zweifelhaft hält (näher zu diesem Merkmal, s.u.). Insoweit ist davon auszugehen, dass auch diese Funktion sowohl auf dem Prüfstand als auch im normalen Fahrbetrieb bei vergleichbaren Bedingungen gleichermaßen Anwendung findet, weil sie an bestimmte Parameter anknüpft. Dass der Anwendungsbereich so exakt auf die im Prüfstand geltenden Bedingungen zugeschnitten ist, dass sie im Realbetrieb praktisch nicht zur Anwendung kommt, ist ebenfalls nicht ersichtlich, auch wenn der Kläger dies vereinzelt pauschal behauptet. Vielmehr ergibt sich aus dem weiteren Vortrag des Klägers, dass die Bedingungen, unter denen die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung arbeitet, grundsätzlich nicht nur im Prüfstand, sondern auch im realen Fahrbetrieb möglich sind und laut dem KBA lediglich an die Randbedingungen des Zyklus angelehnt sind. Aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen lässt sich gerade nicht schlussfolgern, dass die Funktion ausschließlich die Verbesserung der Emissionen auf dem Prüfstand bezweckt. Selbst wenn sie sich außerhalb des Prüfstandes im Ergebnis nur innerhalb eines kurzen Zeitraums auswirkt, ändert dies nichts daran, dass sie nicht zwischen dem Prüfstand und dem realen Fahrbetrieb differenziert und bei vergleichbaren Bedingungen gleichermaßen arbeitet, dementsprechend also gerade keine Prüfstandsbezogenheit im Sinne einer Prüfstandserkennungssoftware vorhanden ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 29.09.2021, Az.: VII ZR, 126/21).

Allein die Abweichungen der Emissionswerte im Prüfstand und im normalen Fahrbetrieb lassen keinen Rückschluss auf das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu (BGH, Beschluss vom 15.09.2021, Az.: VII ZR 101/21; OLG Stuttgart, Urteil vom 11.12.2020, Az.: 3 U 101/18).

bb)

Entgegen der Ansicht des Klägers kann auch die Verwendung des klägerseits beanstandeten SCR-Systems eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.S.v. § 826 BGB nicht begründen.

Insoweit ist zwischen den Parteien im Grundsatz zwar unstreitig, dass das streitgegenständliche Fahrzeug über einen SCR-Katalysator verfügt und dass dieser mit unterschiedlichen Betriebsmodi arbeitet, deren Umschaltungen das KBA als „Strategie A“ (auch BIT 13) bezeichnet hat. Hier ist vorab darauf zu verweisen, dass das KBA - was dem Senat auch aus in zahlreichen Parallelverfahren vorgelegten Schreiben des KBA bekannt ist - nicht das Vorhandensein der zwei unterschiedlichen Betriebsmodi im SCR-System beanstandet, sondern diese vielmehr für technisch sinnvoll erachtet. Ebenso wenig lässt sich den Auskünften des KBA betreffend das SCR-System entnehmen, dass das KBA davon ausgeht, dass ein Modus nur auf dem Prüfstand und der andere Modus nur auf der Straße zum Einsatz kommt. Beanstandet wird vom KBA allein ein spezieller Aspekt des Schaltens / Rückschaltens zwischen den beiden Dosiermodi, der bei bestimmten Fahrzeugmodellen der Beklagten - wie auch bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug des Klägers - einen verpflichtenden Rückruf nach sich gezogen hat.

Selbst wenn aber diesbezüglich zugunsten des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt würde, dass diese Funktion als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO Nr. 715/2007/EG zu qualifizieren ist und dass auch kein Ausnahmetatbestand Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO Nr. 715/2007/EG eingreift (vgl. für das Thermofenster EuGH, NJW 2022, 2605; zugunsten des dortigen Klägers ebenfalls unterstellt BGH, Urteil vom 16.09.2021, Az.: VII ZR 190/20; BGH, Beschluss vom 19.01.2021, Az.: VI ZR 433/19), reicht die Verwendung dieser Funktion für sich genommen nicht aus, um ein objektiv sittenwidriges Gepräge des Verhaltens der für die Beklagte handelnden Personen festzustellen (vgl. insoweit auch BGH, Beschluss vom 29.09.2021, Az.: VII ZR, 126/21 für Thermofenster und die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung). Der darin liegende Gesetzesverstoß ist selbst dann nicht als sittenwidrig zu qualifizieren, wenn die Beklagte mit der Entwicklung und dem Einsatz dieser Funktionen eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinnen erstrebt hat (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 24.03.2022, Az.: III ZR 270/20; BGH, Beschluss vom 19.01.2021, Az.: VI ZR 433/19).

Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Dabei kommt es insbesondere bei mittelbaren Schädigungen darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 16.09.2021, Az.: VII ZR 190/20; BGH, Beschluss vom 09.03.2021, Az.: VI ZR 889/20; BGH, Beschluss vom 19.01.2021, Az.: VI ZR 433/19; BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19).

Ohne weiteres hat der BGH in Anwendung dieser Grundsätze eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Herstellers bejaht, wenn dieser aufgrund einer grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorentwicklung im eigenen Kosten- und Gewinnerzielungsinteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes systematisch in großer Stückzahl Fahrzeuge in den Verkehr gebracht hat, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgaswerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden (sog. Prüfstandsbezogenheit - vgl. BGH, Beschluss vom 04.05.2022, Az.: VII ZR 733/21; BGH, Beschluss vom 29.09.2021, Az.: VII ZR 126/21; BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19). Arbeitet die Abschalteinrichtung demgegenüber im Grundsatz auf dem Prüfstand in gleicher Weise wie im realen Fahrbetrieb kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die auf Herstellerseite tätigen Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (BGH, Beschluss vom 29.09.2021, Az.: VII ZR 126/21; BGH, Urteil vom 19.09.2021, Az.: VII ZR 190/20; BGH, Beschluss vom 09.03.2021, Az.: VI ZR 889/20; BGH, Beschluss vom 19.01.2021, Az.: VI ZR 433/19). Dafür bedarf es vielmehr besonderer Anhaltspunkte.

Eine Prüfstandsbezogenheit in dem oben dargestellten Sinne ist für das SCR-System mit der hier streitgegenständlichen Strategie A (= BIT 13) allerdings nicht ersichtlich. Sie folgt - entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht - nicht bereits daraus, dass das Fahrzeug über unterschiedliche Betriebsmodi verfügt, die mit einer unterschiedlichen Effektivität der Schadstoffreduzierung einhergehen. Entscheidend ist vielmehr, wann die unterschiedlichen Modi zur Anwendung gelangen. Dass der effektivere Modus ausschließlich im Prüfstand zur Anwendung gelangt, trägt auch der Kläger nicht vor. Vielmehr bezieht er sich auf eine Stellungnahme des BMVI, dass während unter Bedingungen, wie sie auch für die Typprüfung vorgegeben sind, nach dem Motorstart ein vergleichsweise effektiver Modus geschaltet sei. Daraus folgt jedoch zum einen, dass diese Funktion nicht zwischen dem Prüfstand und dem realen Fahrbetrieb differenziert, sondern dass sie an verschiedene Parameter anknüpft und bei vergleichbaren Bedingungen sowohl auf dem Prüfstand als auch im realen Fahrbetrieb im Grundsatz gleich arbeitet. Darüber hinaus folgt hieraus, dass die maßgeblichen Parameter auch nicht so exakt auf die im Prüfstand geltenden Bedingungen zugeschnitten sind, dass sie im normalen Fahrbetrieb faktisch nicht vorkommen. Vielmehr ergibt sich aus der Stellungnahme, dass sie grundsätzlich auch im normalen Fahrbetrieb möglich sind. Dem entgegenstehende anderweitige Anhaltspunkte hat der Kläger vorliegend nicht dargelegt. Die Technik ist daher nicht mit der von einem anderen Automobilhersteller verwendeten Umschaltlogik vergleichbar. Diese Bewertung wird gestützt durch die Ausführungen des Herrn Dipl.-Ing. (FH) L. M., Mitarbeiter im Bereich für Grundsatzfragen in der Abteilung Typengenehmigung des KBA, die dieser im Rahmen einer Informationsveranstaltung des KBA am 01.02.2023, an der auch Mitglieder des Senats teilgenommen haben, getätigt hat. Darin hat er ausdrücklich bestätigt, dass eine Vergleichbarkeit der BIT 13 - Funktion mit der Umschaltlogik nicht bestehe, weil erstgenannte, auch wenn sie auf die Bedingungen des Prüfstands abziele, häufiger auch im normalen Straßenbetrieb einspringe.

Bezüglich der im Zusammenhang mit dem SCR-System vom Kläger ebenfalls genannten „Strategie B“ fehlt es an substantiiertem Sachvortrag des Klägers, dass diese in dem streitgegenständlichen Fahrzeug überhaupt zur Anwendung gelangt. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Rückruf wegen der sog. Strategie A (in vergleichbarer Ausprägung) erfolgt sei. Dem ist der Kläger weder entgegengetreten noch hat er konkreten Sachvortrag gehalten, woraus er entnimmt, dass auch die „Strategie B“ im streitgegenständlichen Fahrzeug zur Anwendung kommt. Zudem ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers schon nicht, dass der Einsatz dieser Funktion nicht auch im normalen Fahrbetrieb möglich ist.

cc)

Bezüglich des Thermofensters kann unterstellt werden, dass diese Funktionen als unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO Nr. 715/2007/EG zu qualifizieren ist, und dass keine Ausnahme i.S.v. Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO Nr. 715/2007/EG eingreift (vgl. EuGH, NJW 2022, 2605; zugunsten des dortigen Klägers ebenfalls unterstellt BGH, Urteil vom 16.09.2021, Az.: VII ZR 190/20; BGH, Beschluss vom 19.01.2021, Az.: VI ZR 433/19).

Ihre Verwendung lässt jedoch ebenfalls nicht die Schlussfolgerung auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.S.v. § 826 BGB zu. Insbesondere lässt sich auch diesbezüglich keine Prüfstandsbezogenheit im Sinne der oben dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung feststellen. Auch diese Funktion differenziert nicht zwischen dem Prüfstand und dem realen Fahrbetrieb, sondern sie knüpft unstreitig an die Umgebungstemperatur an und funktioniert bei vergleichbaren Temperaturen gleichermaßen. Es ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass die Funktion so auf die Bedingungen des Prüfstandes zugeschnitten ist, dass sie im realen Fahrbetrieb faktisch keine Anwendung findet. Selbst unter Zugrundelegung der vom Kläger in diesem Zusammenhang behaupteten Werte, dass der NOx-Ausstoß nur zwischen ca. 20 und 30 Grad Celsius minimiert werde, verbleibt vielmehr auch im normalen Fahrbetrieb noch ein weiter Bereich, in dem das Emissionskontrollsystem ohne Einschränkung arbeitet (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 09.03.2021, Az.: VI ZR 889/20; OLG Celle, Urteil vom 14.04.2021, Az.: 7 U 1955/19).

dd)

Die weiteren erstinstanzlich behaupteten Abschalteinrichtungen werden in zweiter Instanz nicht aufgegriffen, sie sind daher nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Daher sei nur ergänzend darauf hingewiesen, dass es auch diesbezüglich bereits an hinreichend substantiierten Darlegungen des Klägers fehlt, dass und ggf. welche weiteren Abschalteinrichtungen konkret in dem streitgegenständlichen Fahrzeug vorhanden sind. Der entsprechende Vortrag ist demgemäß ins Blaue hinein erfolgt.

b)

Bei dieser Sachlage ist der Vorwurf der Sittenwidrigkeit i.S.v. § 826 BGB nur gerechtfertigt, wenn zu dem unterstellten Verstoß gegen die VO Nr. 715/2007/EG weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen besonders verwerflich erscheinen lassen. Solche Umstände, die darauf schließen lassen, dass die auf Seiten der Beklagten handelnden Personen bei der Entwicklung und / oder Verwendung der Funktionen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen, werden von dem Kläger, der nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast trägt, jedoch nicht hinreichend substantiiert im Sinne der oben dargestellten Grundsätze vorgetragen.

aa)

Zum einen ergeben sich solche Umstände nicht aus dem unstreitig erfolgten Rückruf des KBA für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp. Auch ein amtlicher Rückruf erfüllt nicht per se den objektiven Tatbestand einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Zwar kann ein verpflichtender Rückruf eine unzulässige Abschalteinrichtung indizieren. Damit indes eine Haftung der Beklagten wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB ausgelöst werden kann, müssten, wie ausgeführt, weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2021, Az.: VII ZR 126/21). Derartige Umstände, insbesondere eine manipulative Täuschung des KBA, sind von dem Kläger nicht im Ansatz substantiiert vorgetragen worden (s. unten).

Etwaigen Rückschlüssen aus dem Rückruf steht darüber hinaus auch der zeitliche Ablauf entgegen. Der Rückruf für das streitgegenständliche Fahrzeug erfolgte im Jahr 2018, also deutlich nach der Entwicklung und dem Bau des streitgegenständlichen Fahrzeugs sowie dem Vertragsschluss im Jahr 2015. Er lässt daher keine Schlussfolgerungen auf das Vorstellungsbild der auf Seiten der Beklagten handelnden Personen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung - also der Entwicklung und Verwendung der Funktion und dem Eintritt eines etwaigen Schadens durch den Vertragsschluss - zu (vgl. zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt auch BGH, Beschluss vom 19.01.2021, Az.: VI ZR 433/19; BGH, Urteil vom 08.12.2020, Az.: VI ZR 244/20).

bb)

Zum anderen ergeben sich die erforderlichen Umstände für ein der Beklagten zuzurechnendes Unrechtsbewusstsein der das SCR-System entwickelnden Mitarbeiter nicht schon aus dem vom Kläger in Bezug genommenen Ermittlungsverfahren gegen einen Mitarbeiter der Beklagten, welches ausweislich der erstmals mit der Berufungsbegründung vorgelegten Anlage BK3 offensichtlich in einen Strafbefehl gemündet hat (AG Böblingen, 9 Cs 266 Js 48965/21). Es kann dahinstehen, ob der Vortrag zu diesem Strafbefehl als neu zu bewerten ist und seine Zulassung daher gem. § 531 Abs. 2 ZPO zu beurteilen wäre, oder lediglich eine Konkretisierung des erstinstanzlichen Vortrags vorliegt. Denn jedenfalls geht weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus dem - augenscheinlich unvollständig - vorgelegten Strafbefehl, der im Übrigen für das vorliegende Zivilverfahren keinerlei Bindungswirkung entfaltet und dem ein nur summarisches Verfahren zugrunde liegt, hervor, auf welchen Indizien und Beweismitteln die Vorwürfe beruhen, so dass insoweit keine Beurteilung der Aussagekraft der darin erhobenen Vorwürfe durch den Senat möglich ist. Darüber hinaus fehlt es nach wie vor an konkretem Sachvortrag dazu, dass, selbst wenn man die Vorwürfe aus dem Strafbefehl - der indes das streitgegenständliche Fahrzeugmodell jedenfalls nicht direkt betrifft - als zutreffend unterstellt, tatsächlich ein Unrechtsbewusstsein der vom Strafbefehl betroffenen Mitarbeiter im Hinblick auf die Unzulässigkeit der streitgegenständlichen Abschalteinrichtung bestand. Dazu verhält sich auch der vorgelegte Teil des Strafbefehls nicht ausreichend.

Aus den vorgenannten Gründen war auch dem Antrag des Klägers auf Beiziehung der Ermittlungsakte nicht zu entsprechen, zumal der Kläger insoweit die relevanten Urkunden bzw. Aktenbestandteile (nebst Seitenzahlen) nicht bezeichnet hat (vgl. BGH, NJW 1994, 3295, 3296). Die Aufbereitung und Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ist jedoch Aufgabe der Partei. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich den entscheidungserheblichen Sachverhalt aus Beiakten zusammenzusuchen.

cc)

Eine Täuschung bzw. ein Verschleiern der Funktionen durch die Beklagte gegenüber dem KBA im Typgenehmigungsverfahren ist ebenfalls nicht feststellbar. Diese wird vom Kläger auch weder substantiiert vorgetragen noch ist sie sonst ersichtlich.

Soweit der Kläger darauf abzielen will, dass die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren pflichtwidrig weitergehende Angaben zur Offenlegung und näheren Beschreibung der Emissionsstrategien oder Abschalteinrichtungen unterlassen habe, kann dies ein Verschleiern der Funktionsweise der Abgasrückführung, das indiziell für das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit auf Seiten der Beklagten sprechen könnte, nicht begründen. Auch der diesbezügliche Vortrag des Klägers ist lediglich pauschal und ohne greifbare Anhaltspunkte.

Darüber hinaus ist bereits fraglich, ob eine solche Verpflichtung der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren überhaupt bestand. Jedenfalls folgt sie nicht aus der durch die Verordnung Nr. 2016/646/EU geänderten Fassung der Verordnung Nr. 692/2008/EG, insbesondere auch nicht aus dem ergänzten Art. 5. Diese Änderungen sind erst am 16.05.2016 in Kraft getreten, während das streitgegenständliche Fahrzeug bereits im Jahr 2015 erstzugelassen wurde, weshalb das entsprechende Typgenehmigungsverfahren deutlich vor dem Inkrafttreten der Verordnung lag. Dementsprechend hat auch das KBA in Beantwortung eines entsprechenden Auskunftsersuchens des OLG Celle in einem anderen Rechtsstreit eines Kraftfahrzeugkäufers gegen die Beklagte durch das von der Beklagten als Anlage B 5 zur Klageerwiderung vorgelegte Schreiben vom 18.03.2021 (zu einem anderen Fahrzeugtyp) bestätigt, dass der Hersteller seinerzeit im Rahmen der Typgenehmigung keine Angaben zu den Emissionsstrategien in dem s.g. Beschreibungsbogen habe machen müssen, weil diese Verpflichtung erst ab dem 16.05.2016 gegolten habe.

Soweit eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten möglicherwiese aus dem seinerzeit bereits geltenden Art. 3 Abs. 9 der Durchführungsverordnung Nr. 692/2008/EG herzuleiten sein könnte, lässt sich hieraus - selbst wenn die Angaben der Beklagten danach unzureichend gewesen sein sollten - jedenfalls nicht der Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung i.S.v. § 826 BGB ableiten. Zwar ist in Art. 3 Abs. 9 der Durchführungsverordnung Nr. 692/2008/EG geregelt, dass der Hersteller der Genehmigungsbehörde belegen muss, dass die NOx Nachbehandlung nach einem Kaltstart bei -7 Grad Celsius innerhalb von 400 Sekunden eine für das ordnungsgemäße Arbeiten ausreichend hohe Temperatur erreicht. Ferner sieht die Vorschrift vor, dass der Hersteller der Genehmigungsbehörde gegenüber Angaben zur Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems, einschließlich ihres Funktionierens bei niedrigen Temperaturen macht, wobei diese Angaben auch eine Beschreibung etwaiger Auswirkungen auf die Emissionen umfassen sollen. Allerdings ist bereits fraglich, ob die Durchführungsverordnung unmittelbar eine Verpflichtung des Herstellers begründen kann. Die Verordnung richtet sich in erster Linie an die nationalen Behörden, was bereits aus der Vorbemerkung folgt, dass es sich um Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung handele. Dementsprechend regelt Art. 3 Abs. 9 der Durchführungsverordnung Nr. 692/2008/EG weiter, dass die Genehmigungsbehörde bei unzureichenden Angaben und Nachweisen keine Typgenehmigung erteilt und dass sie auf Verlangen der Kommission die entsprechenden Angaben vorlegen muss. Das KBA hat der Beklagten jedoch unstreitig eine Typgenehmigung für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp erteilt, woraus folgt, dass es weitergehende Angaben nicht für erforderlich hielt. Somit kann auf der Grundlage der zitierten Verordnung allenfalls dem KBA der Vorwurf gemacht werden, dass es die Genehmigung ohne die ggf. erforderlichen Angaben und Nachweise der Beklagten gemacht hat. Eine Verschleierung der Systematik der Abgasrückführung von Seiten der Beklagten, die zu einer Sittenwidrigkeit i.S.v. § 826 BGB führen könnte, lässt sich auch hieraus jedoch nicht ableiten (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 15.04.2021, Az.: 34 U 184/20; OLG Celle, Urteil vom 14.04.2021, Az.: 7 U 1955/19; OLG München, Beschlüsse vom 08.04.2021 und vom 01.03.2021, Az.: 8 U 4122/20).

Ebenso wenig kommt bezüglich der weiteren Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren sowie auch der Entscheidung des KBA eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten in Betracht. Der Kläger trägt vorliegend die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen. Erleichterungen durch die sekundäre Darlegungslast des Gegners kommen nur dann in Betracht, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis von den maßgeblichen Umständen und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. In diesem Fall trifft den Prozessgegner die Obliegenheit, im Rahmen derer es ihm auch obliegt, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen. Genügt er seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (BGH, Urteil vom 26.01.2021, Az.: VI ZR 405/19; BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az.: VI ZR 367/19). Diese Erleichterung setzen jedoch voraus, dass sich aus dem Vortrag des Anspruchsstellers zumindest konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ergeben (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 26.01.2021, Az.: VI ZR 405/19; BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az.: VI ZR 367/19). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Es bestehen nach dem Vortrag des Klägers keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren unzutreffende Angaben gemacht und damit die Funktionsweise des Abgasrückführungssystems verschleiert hat. Zu weiteren Angaben war die Beklagte aus den genannten Gründen nicht verpflichtet. Daher obliegt es auch der Beklagten im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht, weiter zu ihren Angaben gegenüber dem KBA im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens vorzutragen (vgl. insoweit auch OLG München, Beschlüsse vom 08.04.2021 und vom 01.03.2021, Az.: 8 U 4122/20).

dd)

Selbst wenn der streitgegenständliche Fahrzeugtyp mit einer oder mehreren unzulässigen Abschalteinrichtung versehen gewesen sein sollte, ist daher, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, - insbesondere aufgrund der Ausführungen der Beklagten zur Problematik des sog. Ammoniakschlupfes und einer AdBlue-Überdosierung beim SCR-System - nicht auszuschließen, dass die Beklagte die Rechtslage fahrlässig verkannt hat oder dass ein seinerzeit vertretbares Normverständnis zu dem Einbau und der Verwendung der Funktionen sowie dem Inverkehrbringen der mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeuge geführt hat, was der Feststellung der besonderen Verwerflichkeit und damit einer sittenwidrigen Schädigung i.S.v. § 826 BGB entgegensteht (vgl. auch BGH, Beschluss vom 29.09.2021, Az.: VII ZR 126/21; OLG München, Beschlüsse vom 08.04.2021 und vom 01.03.2021, Az.: 8 U 4122/20; OLG Brandenburg, Beschlüsse vom 29.01.2021 und vom 24.03.2021, Az.: 11 U 113/20; OLG Koblenz, Urteil vom 08.02.2021, Az.: 12 U 471/20; OLG Hamm, Urteil vom 06.07.2020, Az.: 17 U 168/19; OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.02.2020, Az.: 5 U 4765/19; OLG Schleswig, Beschluss vom 19.12.2019, Az.: 3 U 13/19). Diesbezüglich ist auch zu beachten, dass die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO Nr. 217/2007/EG vorliegt und wann die Ausnahmeregelung des Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO Nr. 217/2007/EG eingreift, jedenfalls bis zu dem Urteil des EuGH vom 17.12.2020 (Az.: Rs.-C 693/18) sehr kontrovers diskutiert wurde und teilweise nach wie vor auch noch diskutiert wird. Dementsprechend war die Rechtslage seinerzeit keineswegs so klar und eindeutig, dass sich der darin etwaig liegende Verstoß gegen die zitierte Verordnung den auf Seiten der Beklagten handelnden Personen aufdrängen musste (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24.03.2022, Az.: III ZR, 270/20; BGH, Urteil vom 19.09.2021, Az.: VII ZR 190/20). Insoweit muss der Kläger den Vorsatz und das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit auf Seiten der Beklagten darlegen, nicht die Beklagten einen etwaigen Rechtsirrtum.

Aus den genannten Gründen ist auch der für eine Haftung gemäß § 826 BGB erforderlich Schädigungsvorsatz auf Seiten der Beklagten nicht feststellbar. Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Es genügt für die Feststellung des Schädigungsvorsatzes jedoch nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätten kennen können oder müssen - nicht einmal dann, wenn diese Umstände sich dem Schädiger hätten aufdrängen müssen (BGH, Beschluss vom 29.09.2021, Az.: VII ZR 126/21).

2.

Aus den vorgenannten Gründen kommt auch eine Haftung gem. § 831 BGB i.V.m. § 826 BGB nicht in Betracht.

3.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 31 BGB zu.

Unabhängig von der Frage, ob die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 263 StGB vorliegen, fehlt es aus den oben genannten Gründen jedenfalls an den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen, insbesondere an der Bereicherungsabsicht und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden. Im Rahmen von § 263 StGB müssen der vom Täter erstrebte Vermögensvorteil und der verursachte Vermögensschaden einander „spiegelbildlich“ entsprechen, d.h. sie müssen durch dieselbe Vermögensverfügung vermittelt sein, der erstrebte Vorteil muss dem Täter oder Dritten direkt aus dem geschädigten Vermögen zufließen (BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az.: VI ZR 5/20). Anders als im Rahmen des § 826 BGB liegt allein im Abschluss eines Vertrages, den der Betroffene ohne die Täuschung nicht geschlossen hätte, noch kein Vermögensschaden i.S.v. § 263 StGB, entscheidend ist in diesem Zusammenhang vielmehr ein Vergleich der Vermögenslage vor und nach Vertragsschluss (BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az.: VI ZR 5/20). Selbst wenn man vorliegend zugunsten des Klägers unterstellt, dass das von ihm erworbene Fahrzeug im Hinblick auf die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung und etwaige damit verbundene Risiken den vereinbarten und gezahlten Kaufpreis nicht wert war, und dass der Beklagten dies auch bewusst war, fehlt es an der Stoffgleichheit dieser Vermögenseinbuße des Klägers mit den denkbaren Vermögensvorteilen, die die Vertreter der Beklagten für sich oder einen Dritten erstrebt haben könnten. Unter Zugrundelegung des klägerischen Sachvortrages lag die Absicht der Beklagten im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit - so der Kläger - unzulässigen Abschalteinrichtungen darin, diese Fahrzeuge kostengünstiger zu produzieren, möglichst viele von ihnen abzusetzen und damit ihren Gewinn zu erhöhen, was sich mit dem Verkauf von Neuwagen erreichen lässt. Die Erreichung dieses Ziels setzte hingegen nicht - auch nicht im Sinne eines notwendigen Zwischenziels - voraus, dass auch bei etwaigen Zweit- oder Drittverkäufen derselben Fahrzeuge als Gebrauchtwagen zugunsten des jeweiligen Gebrauchtwagenverkäufers ein über dem Wert des jeweiligen Fahrzeugs liegender Kaufpreis realisiert würde (vgl. auch BGH, Urteil vom 30.7.2020, Az.: VI ZR 5/20).

4.

Ebenso scheidet ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 4, 5 VO Nr. 715/2007/EG oder anderen Vorschriften dieser Verordnung aus.

Bei den genannten Vorschriften handelt es sich nicht um Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB. Auch wenn der Fahrzeugkäufer in der Vorbemerkung sowie Art. 4 Abs. 3 VO Nr. 715/2007/EG genannt wird, liegt dessen Individualschutz, insbesondere sein Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, entgegen der in der Berufung vertretenen Rechtsauffassung offensichtlich nicht im Aufgabenbereich der VO Nr. 715/2007/EG, insbesondere nicht der Art. 4 und 5 dieser Verordnung (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.2021, Az.: VII ZR 190/20; BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az.: VI ZR 5/20). Wie sich aus den Erwägungsgründen ergibt, dient die Verordnung vielmehr der Vollendung des Binnenmarktes durch Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung der Emissionen von Kraftfahrzeugen sowie dem Umweltschutz, insbesondere der Verbesserung der Luftqualität. Erwähnt sind in den Vorbemerkungen zudem die Senkung der Gesundheitskosten und der Gewinn zusätzlicher Lebensjahre. Dafür, dass die Verordnung, insbesondere Art. 4 und 5 dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des einzelnen Fahrzeugerwerbers dient, fehlt demgegenüber jeglicher Anhalt (BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az.: VI ZR 5/20). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Gemeinschaftsrechts („effet utile“). Zwar können danach dem Einzelnen wegen der Verletzung von Gemeinschaftsrecht Schadensersatzansprüche gegen eine Privatperson zustehen. Voraussetzung ist jedoch auch insoweit die Verletzung einer drittschützenden Norm, die aus den genannten Gründen nicht gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az.: VI ZR 5/20).

Der Senat sieht sich diesbezüglich auch nicht durch den klägerseits zitierten Schlussantrag des Generalanwaltes beim EuGH T. vom 02.06.2022 in der dort anhängigen Rechtssache C-100/21 zu einer abweichenden Rechtsauffassung veranlasst (s. dazu unten Zf. IV).

Entsprechendes gilt für die §§ 6, 27 EG-FGV. Auch diese Vorschriften stellen keine Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB dar, weil sie nicht dem Schutz der vorliegend etwaig verletzen Individualinteressen dienen (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az.: VI ZR 5/20).

5.

Da eine Haftung der Beklagten schon aus den vorgenannten Gründen ausscheidet, kommt es auf die Frage der Verjährung, die angesichts der Tatsache, dass der Rückruf bereits am 03.08.2018 erfolgte und die Klage erst am 01.04.2022 beim Landgericht eingegangen ist, näher zu prüfen gewesen wäre, nicht mehr an.

III.

Die übrigen Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen ebenfalls vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Allein der Umstand, dass es zahlreiche Verfahren gegen die Beklagte gibt, begründet keine grundsätzliche Bedeutung dieses Verfahrens. Entscheidungserheblich sind vorliegend keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, sondern vielmehr die Frage, ob die im konkreten Einzelfall feststellbaren Umstände den Rückschluss auf eine vorsätzliche sittenwidrigen Schädigung i.S.v. § 826 BGB zulassen. Die weiter entscheidungserheblichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit § 823 Abs. 2 BGB und den europäischen Normen wurden bereits in zahlreichen Urteilen und Beschlüssen höchstrichterlich entschieden. Dementsprechend erfordern auch weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund einer mündlichen Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.

IV.

Der Aussetzungsantrag des Klägers ist zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die beantragte Aussetzung gemäß § 148 ZPO (analog) liegen nicht vor. Gleichermaßen bietet der Schlussantrag des Generalanwalts T. vom 02.06.2022 aus Sicht des Senats keine Notwendigkeit der Aussetzung des Rechtsstreits analog § 148 ZPO. Selbst wenn der EuGH der dort vertretenen Auffassung folgen sollte, dass die in Rede stehenden Regelungen der EG-FGV bzw. der VO (EG) 715/2007 auch drittschützende Wirkung haben, folgt daraus nicht, dass diese Normen als Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB zu werten sind. Denn für diese Einordnung kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass gerade einen Rechtsschutz intendiert hat, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird (Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 823 Rnr. 58). Die Stellungnahme des Generalanwalts beschränkt sich allerdings auf die - insoweit nicht maßgebliche - Wirkung der Vorschriften. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch, dass mittlerweile vier mit Abgassachen befasste Senate des BGH in gefestigter Rechtsprechung bisher einen Schutzgesetzcharakter der in Rede stehenden Normen verneint und auch in Kenntnis des vor dem EuGH anhängigen Verfahrens (C-100/21) keinen Anlass zur vorrangigen Klärung dieser Frage durch den EuGH gesehen haben.

Hamm, 22.02.2023