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Landgericht Bielefeld Urteil vom 21.06.2024 – 4 O 127/21

4. Zivilkammer · ECLI:DE:LGBI:2024:0621.4O127.21.00

Tatbestand

Die Klägerin nimmt das beklagte Land auf Zahlung von Schadensersatz aufgrund einer vermeintlich am xx.xx.2015 bzw. yy.yy.2015 begangenen schuldhaften Amtspflichtverletzung in Anspruch.

Die Klägerin war Jurastudentin. Sie hatte am xx.xx.2015 ihre mündliche Prüfung als Kandidatin des ersten juristischen Staatsexamens.

Am xx.xx.2015 erfolgte die Unterrichtung über den Prüfungsablauf im Vorstellungsgespräch durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, dass die Prüfung um 11.30 Uhr - nachdem alle Prüflinge die Vorträge gehalten hatten - mit den Prüfungsgesprächen fortgesetzt werden sollte. Nach Absolvierung des Vortrags entfernte sich die Klägerin vom Prüfungsraum und fand sich erst um 11.50 Uhr wieder vor dem Prüfungsraum ein. Im Prüfungsraum lief bereits seit 11.45 Uhr das Prüfungsgespräch, welches entgegen der Planung (aufgrund eines Zuwartens auf die Klägerin) um 15 Minuten verspätet begann. Ein Eintritt in den Prüfungsraum wurde durch die zuständige Wachtmeisterin untersagt. In der Pause des Prüfungsgesprächs versagte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Klägerin die Teilnahme am restlichen Prüfungsgespräch.

Am yy.yy.2015 erklärte das Justizprüfungsamt - nach Anhörung der Klägerin - die staatliche Pflichtfachprüfung für nicht bestanden.

Hiergegen wandte sich die Klägerin auf dem Verwaltungsrechtsweg. Ihr Begehren beschieden das Verwaltungsgericht Minden mit Urteil vom 11.11.2016 sowie das Oberverwaltungsrecht Münster mit Urteil vom 20.06.2017 abschlägig.

Auf die Revision der Klägerin wurde durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2019 das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden abgeändert und der Bescheid des beklagten Landes aufgehoben.

Am xx.xx.2019 bestand die Klägerin nunmehr die mündliche Prüfung, woraufhin ihr am yy.yy.2019 das Gesamtzeugnisses erteilt wurde. Das Referendariat trat die Klägerin anschließend nicht an.

Am 18.09.2020 folgte die erstmalige Geltendmachung von Ansprüchen der Klägerin gegen das beklagte Land, dieses verzichtete am 10.12.2020 auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.12.2021.

Die Klägerin behauptet, dass ihr aufgrund der durchzuführenden gerichtlichen Verfahren bis zum tatsächlichen Abschluss des ersten Staatsexamens ein beruflicher Aufstieg verwehrt worden sei, mithin sei ein Verdienstausfallschaden entstanden. Ihr (damaliger) Lebenstraum sei es gewesen, als Rechtsanwältin zu arbeiten.

Bei der Berechnung des Verdienstausfallschadens habe man deshalb angenommen, dass die Klägerin als angestellte Rechtsanwältin tätig geworden wäre. Für die Zeit ab Mai 2015 bis Juli 2017 habe man die Unterhaltsbeihilfe im Referendariat zum Ansatz gebracht. Ab August 2017 wäre die Klägerin in der Lage gewesen, ein jährliches Brutto-Gehalt von 63.567 € zu erwirtschaften, für den Zeitraum ab Januar 2018 hätte sich das Jahresbrutto auf 80.000 € und ab Januar 2019 auf 100.000 € belaufen, mithin belaufe sich das Einkommen, welches die Klägerin hätte erwirtschaften können, auf ca. 244.000 €. Dem stehe eine erwirtschaftete Summe von 120.055,95 € entgegen.

Nachdem die Kammer die Klage mit Versäumnisurteil vom 01.12.2023 abgewiesen hat, beantragt die Klägerin nunmehr,

das Versäumnisurteil des Landgerichts Bielefeld vom 01.12.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 126.944,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2020 zu zahlen;

sowie die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.611,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2020 zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt,

das Versäumnisurteil vom 01.12.2023 aufrechtzuerhalten.

Es behauptet, dass nicht ausreichend belegt sei, dass die Klägerin im Zeitraum Februar 2015 bis zum Dezember 2019 nur Einkünfte in Höhe von 120.055,95 € erzielt habe.

Das Bestehen eines Verdienstausfallschadens und dessen Höhe von 126.944,05 €, wie mit Schreiben vom 18.09.2020 beziffert, werde bestritten, dieser sei nicht hinreichend substantiiert dargetan.

Das beklagte Land ist der Ansicht, dass zwar mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sein Bescheid aufgehoben worden sei. Daraus könne aber nicht gefolgert werden, dass die Klägerin die mündliche Prüfung am streitgegenständlichen Termin mit Erfolg beendet hätte. Dies folge daraus, dass sie am streitgegenständlichen Tag den ersten Teil des Prüfungsgesprächs versäumt habe, sodass man die Prüfung nicht mehr ordnungsgemäß hätte durchführen können, sodass eine erneute Ladung notwendig geworden wäre. Mithin könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin bereits im Mai 2015 das Referendariat aufgenommen hätte. Folglich könne man auch nicht annehmen, dass die Klägerin im Juni 2017 das Referendariat abgeschlossen hätte. Daraus folgend sei auch ein Berufseinstieg als Anwältin nicht für den August 2017 möglich gewesen.

Die kalkulierten Jahresbrutto-Einkünfte seien zudem übersetzt. Dies folge daraus, dass aufgrund der Leistungen der Klägerin nicht mit Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden dürfe, dass die Klägerin die 2. Juristische Staatsprüfung bestanden hätte. Ferner wird bestritten, dass die Klägerin mit den bis dato erreichten Leistungen in der Lage gewesen wäre, den kalkulierten Verdienst zu erreichen.

Die Kammer hat die Klägerin persönlich angehört, insoweit wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 01.12.2023 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der fristgerechte Einspruch hat im Ergebnis keinen Erfolg.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 126.944,05 € gem. § 839 Abs. 1 S. 1 BGB iVm Art. 34 S. 1 GG nicht zu. Auch aus anderen denkbaren Anspruchsgrundlagen steht der Klägerin ein solcher Anspruch nicht zu.

Die Kammer hat bereits durchgreifende Zweifel an der von der Klägerin aufgestellten Schadensberechnung und der behaupteten Kausalität. Diese folgen insbesondere mit Blick darauf, dass sie bis heute nicht einmal das Referendariat begonnen hat - geschweige denn das zweite Staatsexamen erfolgreich erlangt hat. Wenn es indes - wie sie behauptet - der Lebenstraum der Klägerin war und ist, als Rechtsanwältin tätig zu sein, so bleibt sie jede Erklärung dafür schuldig, warum sie weiteren Schritte dazu, die ihr nunmehr ohne weiteres möglich sind, nicht unternommen hat. Vor diesem Hintergrund ist wenig wahrscheinlich, dass die Klägerin jemals als Rechtsanwältin gearbeitet hätte, was ihrer Schadensberechnung jede Grundlage nimmt.

Jedenfalls aber liegen die Tatbestandsvoraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nicht vor. Ob in dem Verhalten des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses am xx.xx.2015 oder auch im Verhalten des Vorsitzenden des Prüfungsamtes, welcher den Bescheid vom yy.yy.2015 erlassen hat, eine Amtspflichtverletzung zu sehen ist, kann dahinstehen, denn ein Verschulden, insbesondere in Form von Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 Abs. 1, 2 BGB, liegt nicht vor.

Ob ein Verschulden vorliegt, beurteilt sich danach, welche Anforderungen an einen Amtsträger generell zu stellen sind (vgl. BGH, Urt. v. 04.07.2013 - III ZR 342/12, NJW 2013, 3176 Rn. 10).

Jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes hat die Sach- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zur Verfügung stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und sich danach auf Grund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsmeinung zu bilden. Wenn die nach solcher Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als vertretbar angesehen werden kann, lässt sich aus der späteren Missbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte kein Schuldvorwurf herleiten (BGH, Urt. v. 08.10.1992 - III ZR 220/90, NJW 1993, 530 (531); BGH, Urt. v. 04.07.2013 - III ZR 342/12, NJW 2013, 3176 Rn. 10). Dies ist nur dann anders zu beurteilen, wenn die Auslegung gegen den klaren, bestimmten und völlig eindeutigen Wortlaut des Gesetzes verstößt oder zu einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung in Widerspruch steht (BGH, Urt. v. 04.07.2013 - III ZR 342/12, NJW 2013, 3176 Rn. 10). Davon ist eine Rückausnahme anerkannt, welche anzunehmen ist, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen ist bzw. die Auslegung einer Vorschrift - bezogen auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall - zweifelhaft sein kann und insoweit die Sache weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt ist.

Nach diesen Maßstäben fehlt es hier an dem für einen Schadensersatzanspruch notwendigen Verschulden eines Amtsträgers.

Bereits hinsichtlich des Verhaltens des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, der die Klägerin nach ihrem Fernbleiben nicht mehr an der mündlichen Prüfung hat teilnehmen lassen, kann weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit angenommen werden. Dies begründet sich damit, dass - wie beklagtenseits vorgetragen - richtigerweise davon auszugehen ist, dass nach dem Wortlaut des JAG NRW die Prüfung aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht, §§ 10 Abs. 1, 18 Abs. 3 S. 2, 3 JAG NRW. § 18 Abs. 3 S. 2 JAG NRW spricht von einem Prüfungsgespräch - nicht von mehreren Teilen. Mithin hat das beklagte Land berechtigterweise angenommen, dass der mündliche Teil der Prüfung durch das Fernbleiben der Klägerin nicht mehr beendet werden konnte.

Diese Auslegung steht auch nicht in Widerspruch zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, da Gegenstand dieses Verfahrens die auf den Abbruch der mündlichen Prüfung folgende Verbescheidung des Nicht-Bestehens der Prüfung war, sodass auch dadurch keine zeitlich nachfolgende Widerlegung der Rechtsauffassung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eingetreten sein kann.

Auch hinsichtlich des Verhaltens des Vorsitzenden des Prüfungsamtes, der unter Zugrundelegung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts eine unrichtige Auslegung der Gesetzeslage vorgenommen hat, ist weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zu erkennen. Dies begründet sich bereits damit, dass der Vorsitzende des Prüfungsamtes eine mit dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 3 JAG NRW in Einklang stehende Auslegung vorgenommen hat, welche auch vertretbar war. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann dem Vorsitzenden gerade kein Schuldvorwurf gemacht werden, denn er hat keine Auslegung entgegen dem Wortlaut vorgenommen, sondern gerade diesen entsprechend - auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Wortlaut von einer gebundenen Entscheidung ausgeht - zur Anwendung gebracht. Die im weiteren Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommene verfassungskonforme Auslegung war für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nicht erwartbar und konnte von ihm auch nicht gefordert werden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses war aufgrund des gebundenen Charakters der Norm auch gerade nicht dazu verpflichtet, Überlegungen hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit und Bestimmtheit der Norm anzustellen. Bei der Frage des Vorliegens von Verschulden im streitgegenständlichen Fall muss (also) die sogenannte Kollegialgerichte-Rechtsprechung Anwendung finden, da die Auslegung des Vorsitzenden des Prüfungsamtes eine Bestätigung in den Urteilen des Verwaltungsgerichts Minden und des Oberverwaltungerichts Münster gefunden hat.

Nach der Kollegialgerichte-Rechtsprechung ist ein Verschulden nicht anzunehmen, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Organ die Amtshandlung als rechtmäßig bewertet hat (Papier/Shirvani, in: MüKo BGB, 8. Auflage, § 839 BGB Rn. 348). Dies begründet sich damit, dass grundsätzlich von einem Amtsträger keine bessere Rechtseinsicht erwartet werden kann als von einem Kollegialgericht (zuletzt etwa: BGH, Beschluss v. 20.07.2020 - NotZ (Brfg) 3/19, BeckRs 2020, 20949 Rn. 13).

Diese Voraussetzungen, die ein Verschulden des Amtsträgers entfallen lassen, sind hier erfüllt.

Eine Ausnahme von der Kollegialgerichte-Rechtsprechung ist entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht anzunehmen.

Eine solche wäre anzunehmen, wenn sich das Kollegialgericht auf eine unzureichende tatsächliche (BGH, Urt. v. 24.01.2002 - III ZR 103/01, NJW 2002, 1265 [1266]) oder rechtliche (BGH, Urt. v. 21.10.1993 - III ZR 68/92, NVwZ 1994, 825 ]826]) Beurteilungsgrundlage gestützt hätte oder eine gesetzliche Bestimmung „handgreiflich falsch“ (BGH, Urt. v. 21.10.1993 - III ZR 68/92, NVwZ 1994, 825 [826]) ausgelegt worden wäre (ausführlich zu den Ausnahmen der Kollegialgerichte-Rechtsprechung: Reinert, in: BeckOK BGB, 62. Edition, § 839 BGB Rn. 166f.). Für die Zugrundelegung einer tatsächlich oder rechtlich falschen Beurteilungsgrundlage sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Ferner liegt insbesondere keine „handgreiflich falsche“ Auslegung durch die Kollegialgerichte vor, denn die Auslegung erfolgte am Wortlaut der Norm - zwar unter Verkennung der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen und geforderten verfassungskonformen Auslegung aufgrund des Vorliegens einer prüfungsrechtlichen Sanktionsnorm -, aber unter Zugrundelegung und Berücksichtigung der gängigen Auslegungsmethoden. Eine im weiteren Verfahrensgang durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführte - abweichende - verfassungskonforme Auslegung macht die Auslegung der Norm durch das VG Minden und das OVG Münster nicht (ex post) handgreiflich falsch.

Mangels Bestehens der Hauptforderung besteht auch die Nebenforderung nicht.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 126.944,05 EUR festgesetzt.

Dr. W.

Dr. W. für RLG B., der wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert ist

F.