Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 25.03.2026 – 11 U 217/24
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2026:0325.11U217.24.00
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt das beklagte Land mit dem Vorwurf, dass sie am 21.01.2015 amtspflichtwidrig von der weiteren Teilnahme an der mündlichen Prüfung zur staatlichen Pflichtfachprüfung als Bestandteil der ersten juristischen Prüfung nach § 5 Abs. 1 DRiG, § 2 Abs. 1 JAG NRW ausgeschlossen und mit anschließendem Bescheid vom 09.03.2015 amtspflichtwidrig ihr Nichtbestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung festgestellt worden sei, auf Ersatz von Verdienstausfall und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch.
Die Klägerin hat Rechtswissenschaft studiert. Ihr erster im Jahr 2010 unternommener sogenannter Freiversuch, die schriftliche Pflichtfachprüfung für die erste juristische Prüfung abzulegen, blieb ohne Erfolg, weil alle ihre schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit der Note „mangelhaft" (Durchschnittswert: 1,33 Punkte) bewertet wurden (Blatt 11 der Akten 138/14 JPA Hamm, im folgenden Beiakte). Auch der von ihr im Oktober 2012 unternommene reguläre erste Versuch, die Pflichtfachprüfung für die erste juristische Prüfung abzulegen, wurde von ihr nicht bestanden, weil wiederum alle schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit „mangelhaft“ (Durchschnitt: 1,83 Punkte) bewertet wurden (Blatt 24 Beiakte). Im April 2014 legte die Klägerin sodann die Wiederholungsprüfung ab. Mit Bescheid vom 30.07.2014 teilte ihr das Justizprüfungsamt beim Oberlandesgericht Hamm mit, dass sie die staatliche Pflichtfachprüfung erneut nicht bestanden habe, weil sie mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten im Gesamtdurchschnitt nicht mindestens 3,5 Punkte, sondern 3,33 Punkten erreicht habe (Blatt 37 Beiakte). Auf den dagegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch hin wurde vom Vorsitzenden des Justizprüfungsamts beim Oberlandesgericht Hamm mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2014 (Blatt 53 Beiakte) die Note für die schriftliche Aufsichtsarbeit „Öffentliches Recht 2“ von 5 auf 6 Punkte sowie der Gesamtdurchschnittswert auf 3,5 Punkte angehoben und nachfolgend die Klägerin mit Schreiben vom 22.12.2014 für den 21.01.2015 zur mündlichen Prüfung im Landgericht Bielefeld geladen (Blatt 57 Beiakte).
Am Tag der mündlichen Prüfung, dem 21.01.2015, wurde die Klägerin im Vorstellungsgespräch vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über den Prüfungsablauf unterrichtet. Insbesondere wurde ihr mitgeteilt, dass die Prüfung, nachdem alle Prüflinge die Aktenvorträge gehalten haben, um 11.30 Uhr mit den Prüfungsgesprächen fortgesetzt werden soll.
Nach Absolvierung ihres Aktenvortrages verließ die Klägerin das Gebäude des Landgerichts Bielefeld und fand sich erst um 11.50 Uhr wieder vor dem Prüfungsraum ein. Zu diesem Zeitpunkt lief in dem Prüfungsraum bereits das Prüfungsgespräch, mit dem leicht verspätet um 10.45 Uhr begonnen worden war. Der Klägerin wurde von der zuständigen Wachtmeisterin wegen des bereits laufenden Prüfungsgesprächs der Zutritt in den Prüfungsraum verweigert. In der Pause des Prüfungsgesprächs wurde dann von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Bitte der Klägerin um Teilnahme an dem restlichen Prüfungsgespräch zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 09.03.2015 erklärte der Vorsitzende des Justizprüfungsamts bei dem Oberlandesgericht Hamm nach vorheriger Anhörung der Klägerin die staatliche Pflichtfachprüfung mit der Begründung, dass sie den Termin zur mündlichen Prüfung im Landgericht Bielefeld nicht bis zum Ende der Prüfung wahrgenommen und dieses Versäumnis auch nicht genügend entschuldigt habe, gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 JAG NRW (in der damals gültigen Fassung vom 11.03.2003, im Folgenden: § 20 Abs. 1 Nr. 3 JAG NRW a.F.) für nicht bestanden (Blatt 82 f. Beiakte).
Die von der Klägerin gegen diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgericht Minden erhobene Klage mit dem Antrag, den Bescheid vom 09.03.2015 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, sie erneut zur Ableistung der mündlichen Prüfung für die Pflichtfachprüfung zuzulassen, wurde mit dem Urteil der 8. Kammer des Verwaltungsgericht Mindens vom 11.11.2016 (Az.: 8 K 1116/15) abgewiesen (Blatt 118 ff. LG-Akten). Auch die dagegen von der Klägerin eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg und wurde mit Urteil des 14. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20.06.2017 (Az.: 14 A 2441/16) zurückgewiesen (Blatt 138 ff. LG-Akten). Erst auf die dagegen von der Klägerin eingelegte Revision hin wurden die beiden vorgenannten Entscheidungen vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27.02.2019 (Az.: 6 C 3.18) abgeändert und der Bescheid des beklagten Landes vom 09.03.2015 aufgehoben (Blatt 20 ff. LG-Akten). Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Urteilsbegründungen wird auf Blatt 20-35, 118-137, 138-152 der LG-Akten Bezug genommen.
Am 27.11.2019 wiederholte die Klägerin die mündliche Prüfung für die staatliche Pflichtfachprüfung, wobei ihr Aktenvortrag mit 3 Punkten und ihre Teilnahme am Prüfungsgespräch mit 7 Punkten bewertet wurden. Ihre Gesamtnote für die staatliche Pflichtfachprüfung belief sich damit auf 4,5 Punkte. Unter Einbeziehung des Zeugnisses für den universitären Teil der ersten juristischen Prüfung im Schwerpunktbereich Arbeit und sozialer Schutz, den die Klägerin mit 4,0 Punkten bestanden hatte, ergab sich für die Klägerin eine Gesamtnote für die - jetzt bestandene - erste juristische Prüfung von 4,35 Punkten. Das Referendariat wurde von der Klägerin bis heute nicht angetreten.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.09.2020 machte die Klägerin gegen das beklagte Land aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung einen Anspruch auf Ersatz eines Erwerbschadens in Höhe von 126.944,05 € geltend (Blatt 42 ff. LG-Akten), der vom beklagten Land mit Schreiben vom 06.11.2020 zurückgewiesen wurde (53 f. LG). Mit Schreiben vom 10.12.2020 verzichtete das beklagte Land auf Bitte der Klägerin auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.12.2021 (Blatt 76 f. LG-Akte). Mit ihrer jetzigen, dem beklagten Land am 19.07.2021 zugestellten Klage verfolgt die Klägerin den von ihr vorgerichtlich geltend gemachten Schadensersatzanspruch weiter.
Die Klägerin hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, dass das beklagte Land ihr aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung zum Schadensersatz verpflichtet sei. Die Entscheidung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, sie am 21.01.2015 nicht an dem weiteren Prüfungsgespräch teilnehmen zu lassen, wie auch die Entscheidung des Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes, ihre Prüfung für nicht beanstanden zu erklären, seien amtspflichtwidrig erfolgt, weil beide Amtsträger bei der von ihnen zu erwartenden sorgfältigen rechtlichen Prüfung des Sachverhalts zu dem Ergebnis hätten gelangen müssen, dass § 20 Abs. 1 Nr. 3, 3. Altn. JAG NRM a.F. als prüfungsrechtliche Sanktionsnorm in ihrem Fall abweichend vom Wortlaut auszulegen sei und beide deshalb aufgrund des zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jeweils zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. Das beklagte Land könne sich zu seiner Entlastung auch nicht auf die sogenannte Kollegialgerichtsrichtlinie berufen, weil diese im vorliegenden Streitfall nicht anwendbar sei. Insoweit sei nämlich zu beachten, dass der Prüfungsausschuss aus drei Volljuristen bestanden und dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes zwischen den Tag der mündlichen Prüfung und dem Erlass des Bescheides vom 09.03.2015 ausreichend Zeit zur Einholung weiteren rechtlichen Rates zur Verfügung gestanden habe. Zudem sei die Kollegialgerichtsrichtlinie vorliegend nicht anwendbar, weil das Verwaltungsgericht Münster und das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Nr. 3, 3. Altn. JAG NRW a.F. handgreiflich falsch ausgelegt hätten. Das Verwaltungsgericht Minden habe gar keine Auslegung vorgenommen, weil es bereits die Anforderungen an prüfungsrechtliche Sanktionsnormen verkannt habe. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe zwar mit seiner Überlegung, den Aktenvortrag mit 18 Punkten zu bewerten, einen Einstieg in die Verhältnismäßigkeitsprüfung unternommen, im Anschluss daran aber verkannt, dass das Prüfungsgespräch tatsächlich in drei Teilen aufgeteilt sei und die Benotung des versäumten Teils mit 0 Punkten ein milderes Mittel dargestellt hätte. Durch die damit dem beklagten Land anzulastenden Amtspflichtverletzungen sei ihr in der Zeit bis Ende 2019 ein Verdienstausfallschaden in Höhe von 126.944,05 € entstanden. Bei pflichtgemäßem Handeln der beiden vorgenannten Amtsträger hätte sie im Mai 2015 den Referendardienst angetreten und von da ab bis Juli 2017 die Unterhaltsbeihilfe im Referendariat erhalten. Nach dem Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung im Juli 2017 hätte sie entsprechend ihrem damaligen Lebenstraum ab August 2017 als angestellte Rechtsanwältin arbeiten und mit dieser Tätigkeit anfänglich ein Jahresbruttoeinkommen von 63.567,00 € erzielen können. Für den Zeitraum ab Januar 2018 hätte sich ihr Jahresbruttoeinkommen auf 80.000,00 € und ab Januar 2019 auf 100.000,00 € erhöht. Entsprechend hätte sich ihr bis Ende 2019 erzieltes Einkommen auf insgesamt 244.000,00 € belaufen. Das von ihr bis dahin tatsächlich erzielte Einkommen habe nur 120.055,95 € betragen.
Nachdem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 01.12.2023 keinen Antrag gestellt wurde, hat das Landgericht auf Antrag des beklagten Landes die Klage mit Versäumnisurteil vom gleichen Tage abgewiesen. Gegen diese ihr am 19.12.2023 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin mit am 28.12.2013 beim Landgericht Bielefeld eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage Einspruch eingelegt und diesen nachfolgend mit Schriftsatz vom 15.01.2024 begründet.
Zuletzt hat die Klägerin in erster Instanz beantragt,
das Versäumnisurteil vom 01.12.2023 aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, an sie 126.944,05 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.611,93 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2020 zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
das Versäumnisurteil vom 01.12.2023 aufrechtzuerhalten.
Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, dass es bereits an einer haftungsbegründenden schuldhaften Amtspflichtverletzung fehle. Die Entscheidung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, die Klägerin am 21.01.2015 von der weiteren Teilnahme am Prüfungsgespräch auszuschließen, sei rechtmäßig in Übereinstimmung mit den Regelungen des JAG NRW in seiner damals geltenden Fassung erfolgt. Danach habe das Prüfungsgespräch eine untrennbare Einheit gebildet, weshalb eine Teilnahme der Klägerin an den weiteren Abschnitten des Prüfungsgesprächs nicht mehr möglich gewesen sei. Auch in dem nachfolgenden Bescheid des Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes bei dem Oberlandesgericht Hamm vom 09.03.2015 sei keine haftungsbegründende Amtspflichtverletzung zu sehen, weil es jedenfalls an einem Verschulden des Vorsitzenden des Justizprüfungsamts fehle. Seine Entscheidung, die Prüfung für nicht bestanden zu erklären, sei aus seiner damaligen Perspektive zumindest vertretbar gewesen, weil sie mit dem Gesetzeswortlaut übereingestimmt habe. Für ihn sei im Jahr 2015 nicht erkennbar gewesen, dass die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 3 JAG NRW a.F. später vom Bundesverwaltungsgericht verfassungskonform einschränkend ausgelegt werde. Eine dahingehende Rechtsprechung habe damals noch nicht existiert. Außerdem sei sein Handeln nach der sog. Kollegialgerichtsrichtlinie entschuldigt. Bessere Erkenntnismöglichkeiten als für das Verwaltungsgericht Minden und für den für das Prüfungsrecht zuständigen Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hätten den Mitarbeitern des Justizprüfungsamts nicht zur Verfügung gestanden. Unabhängig davon fehle es auch an einem schlüssigen Vortrag der Klägerin zu dem von ihr behaupteten Erwerbsschaden. Die Klägerin trage keine Tatsachen vor, die im Rahmen des § 287 ZPO die Annahme rechtfertigten, dass sie als Rechtsanwältin ein Einkommen in der von ihr behaupteten Höhe hätte erzielen können. Zwar sei der Bescheid des Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes vom 09.03.2015 mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben worden. Dies lasse aber nicht den Schluss zu, dass die Klägerin am 21.01.2015 die mündliche Prüfung mit Erfolg beendet hätte. Denn da die Klägerin an diesem Tag den ersten Teil des Prüfungsgesprächs versäumt gehabt habe, hätte die Prüfung nicht mehr ordnungsgemäß durchgeführt werden können und die Klägerin zu einem neuen Prüfungstermin geladen werden müssen. Infolge dessen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin bereits im Mai 2015 das Referendariat aufgenommen und dieses im Juni 2017 abgeschlossen hätte. Auch ein Berufseinstieg als Anwältin wäre ihr damit nicht schon ab August 2017 möglich gewesen. Aufgrund der bis dahin von der Klägerin erbrachten Leistungen könne noch nicht einmal mit Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie die zweite Juristische Staatsprüfung bestanden hätte oder in der Lage gewesen wäre, als Rechtsanwältin die von ihr behaupteten Verdienste zu erzielen. Die von ihr kalkulierten Jahresbrutto-Einkünfte seien zudem übersetzt. Auch habe die Klägerin nicht in hinreichender Weise belegt, im Zeitraum Februar 2015 bis Dezember 2019 tatsächlich nur Einkünfte in Höhe von 120.055,95 € erzielt zu haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 ZPO auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil sowie ergänzend auf die zwischen den Parteien im Verfahren erster Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Landgericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 01.12.2023 persönlich angehört mit dem aus der Sitzungsniederschrift von diesem Tag ersichtlichen Ergebnis (Blatt 236 ff. LG-Akten), auf das Bezug genommen wird. Mit Urteil vom 21.06.2024 hat das Landgericht das Versäumnisurteil vom 01.12.2023 aufrechterhalten. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch weder aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG noch aus anderen denkbaren Anspruchsgrundlagen zustehe. Die Kammer habe bereits durchgreifende Zweifel an dem Vorliegen eines kausalen Schadens, weil die Klägerin bis heute nicht mit dem Referendariat begonnen, geschweige denn das zweite Staatsexamen erfolgreich abgelegt habe. Wenn es tatsächlich der Lebenstraum der Klägerin gewesen sei, als Rechtsanwältin tätig zu sein, so bleibe sie jede Erklärung dafür schuldig, warum sie die dazu erforderlichen weiteren Schritte, die ihr nunmehr ohne weiteres möglich gewesen seien, nicht unternommen habe. Vor diesem Hintergrund sei es wenig wahrscheinlich, dass die Klägerin jemals als Rechtsanwältin gearbeitet hätte, was ihrer Schadensberechnung jede Grundlage nehme. Jedenfalls aber lägen die Tatbestandsvoraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nicht vor. Dabei könne dahinstehen, ob das Verhalten des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses am 21.01.2015 oder auch des den Bescheid vom 09.03.2015 erlassenden Vorsitzenden des Justizprüfungsamts amtspflichtwidrig gewesen seien, weil es jedenfalls an einem haftungsbegründenden Verschulden beider Personen fehle. Dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses könne weder ein vorsätzliches noch fahrlässiges Verschulden angelastet werden, weil § 18 Abs. 3 S. 2 JAG NRW a.F. von „einem“ Prüfungsgespräch und nicht von mehreren Teilen eines solchen spreche. Damit habe der Vorsitzende des Prüfungsausschusses berechtigterweise annehmen können, dass der mündliche Teil der Prüfung wegen des teilweisen Fernbleibens der Klägerin von dieser nicht mehr beendet werden könne. Diese Gesetzesauslegung stehe auch nicht im Widerspruch zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2019, weil Gegenstand dieses Verfahrens allein die mit dem Bescheid vom 09.03.2015 erfolgte Feststellung des Nichtbestehens der Prüfung gewesen sei, sodass die Rechtsauffassung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nachfolgend widerlegt worden sei. Auch hinsichtlich der Entscheidung des Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes, der nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eine unrichtige Auslegung der Gesetzeslage vorgenommen habe, sei weder ein vorsätzliches noch fahrlässiges Verschulden zu erkennen. Denn er habe eine mit dem Wortlaut der damaligen Fassung des § 20 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 3 JAG NRW in Einklang stehende Gesetzesauslegung vorgenommen, welche auch vertretbar gewesen sei. Ihm könne gerade nicht als Verschulden vorgeworfen, keine Auslegung der Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut vorgenommen zu haben, sondern diesen gerade zur Anwendung gebracht zu haben, zumal der Wortlaut von einer gebundenen Entscheidung ausgehe. Die später vom Bundesverwaltungsgericht abweichend vom Wortlaut vorgenommene verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift sei für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nicht erwartbar gewesen und habe auch nicht von ihm gefordert werden können. Er sei aufgrund des gebundenen Charakters der Norm nicht dazu verpflichtet gewesen, Überlegungen hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit und Bestimmtheit der Norm anzustellen. Die vom Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes vorgenommene Gesetzesauslegung sei auch nachfolgend vom Verwaltungsgericht Minden und vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigt worden, weshalb auch nach der Kollegialgerichtsrichtlinie ein Verschulden nicht anzunehmen sei. Entgegen der Ansicht der Klägerin liege vorliegend auch kein Fall vor, in dem Kollegialgerichtsrichtlinie ausnahmsweise keine Anwendung finde. Es seien vorliegend keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht Minden oder das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen von einer tatsächlich oder rechtlich falschen Beurteilungsgrundlage ausgegangen seien. Ebenso liege keine „handgreiflich falsche“ Gesetzesauslegung durch die Kollegialgerichte vor, weil die von ihnen vorgenommene Gesetzesauslegung, wenn auch unter Verkennung der vom Bundesverwaltungsgericht für eine prüfungsrechtliche Sanktionsnorm geforderten verfassungskonformen Auslegung, am Wortlaut der Norm und unter Zugrundelegung und Berücksichtigung der gängigen Auslegungsmethoden erfolgt sei. Mangels Hauptforderung seien damit auch die von der Klägerin geltend gemachten Nebenforderungen unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 21.06.2024 (Blatt 319-325 der LG-Akten) Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Sie meint, dass das Landgericht zu Unrecht ein Verschulden des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie des Vorsitzenden des Prüfungsamtes verneint habe. Die von ihnen allein anhand des Wortlautes vorgenommene Auslegung der Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 3, 3. Altn. JAG NRW a.F. sei nicht mehr vertretbar gewesen, weil die Norm nicht als Ermessensnorm ausgestaltet sei und deshalb bei ihr der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine wichtige Korrektivfunktion zukomme. Dem Vorsitzenden eines Justizprüfungsamts hätte bewusst sein müssen, dass an eine prüfungsrechtliche Sanktionsnorm höhere verfassungsrechtliche Anforderungen zu stellen seien, weshalb sich ihm im Falle einer sorgfältigen Prüfung auch andere Auslegungsmethoden hätten aufdrängen müssen. Ihm hätte auch zwischen dem Tag der mündlichen Prüfung und dem Erlass des Bescheides vom 09.03.2015 genug Zeit zur Verfügung gestanden, die Rechtslage umfassend zu prüfen. Auch der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hätte, obgleich von ihm an dem Tag der mündlichen Prüfung eine schnelle Entscheidung gefordert gewesen sei, aufgrund der erkennbaren Tragweite seiner Entscheidung Überlegungen zur Verhältnismäßigkeit der Norm anstellen und sie, die Klägerin, zu den letzten beiden Teilen des Prüfungsgespräches zulassen müssen, was den Prüfern eine ausreichende Bewertungsgrundlage gegeben hätte. Die Kollegialgerichtsrichtlinie sei entgegen der Ansicht des Landgerichts im vorliegenden Streitfall nicht anwendbar. Sie finde unter anderem dann keine Anwendung, wenn eine besonders exponierte oder qualifizierte Behörde handele, von der ein Höchstmaß an Sachkenntnis sowie die Fähigkeit zu gründlicher Prüfung zu verlangen sei. Dies treffe auch auf die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Justizprüfungsamtes zu, weil von beiden ein Höchstmaß an prüfungsrechtlicher Sachkenntnis und Qualifikation erwartet werden dürfte, da es sich bei der Prüfung für die staatliche Pflichtfachprüfung um kein „Alltagsgeschäft“ handele. Darüber hinaus scheide eine Anwendung der Kollegialgerichtsrichtlinie vorliegend aber auch aus, weil sowohl das Verwaltungsgericht Minden wie auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die gesetzliche Bestimmung des § 20 Abs. 1 Nr. 3, 3. Altn. JAG NRW a.F. handgreiflich falsch ausgelegt hätten. Beide Gerichte hätten die strengen Anforderungen, denen Sanktionsnormen im Rahmen berufsbezogener Prüfungen nach dem bundesverfassungsrechtlichen Maßstab des Art. 12 Abs. 2 GG im Bezug auf ihre Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit unterliegen würden, nicht berücksichtigt und deshalb keine andere Auslegung als die wortgetreue Auslegung der Norm angewendet, obwohl das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 21.03.2012 (Az. 6 C 19.11) klargestellt gehabt habe, dass gerade bei gebundenen Normen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine besondere Bedeutung zukomme und zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit eine Auslegung entgegen dem Wortlaut geboten sein könne. Im Übrigen wäre die Anwendung der Kollegialgerichtsrichtlinie im Streitfall auch deshalb unbillig, weil der Wortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 3, 3. Altn. JAG NRW a.F. im Verantwortungsbereich des beklagten Landes liege und dieses sich ansonsten umso leichter auf die Kollegialgerichtsrichtlinie berufen könne, je weniger gelungen und uneindeutiger seine Rechtsnormen sein sollten. Entgegen der Ansicht des Landgerichts lasse auch der Umstand, dass sie, die Klägerin, noch nicht mit dem Referendariat begonnen habe, nicht den Schluss zu, dass sie auch bei pflichtgemäßem Handeln des beklagten Landes nicht mit diesem begonnen und entsprechend auch nie als Anwältin gearbeitet hätte. Denn im Jahr 2015 hätte das Referendariat noch gut zu ihrer damaligen Lebenssituation als Studentin gepasst, während ihr Lebensstandard nach dem Bestehen der Prüfung am 27.11.2019 wegen ihrer zwischenzeitlichen beruflichen Neuorientierung nicht mehr der einer Studentin gewesen sei. Auch würde das Referendariat jetzt für sie nach so langer Zeit ein ungleich höheres Risiko bedeuten. Weil sich ihr Wissensstand nicht mehr auf dem damaligen Niveau befinden würde, wäre für sie die Wahrscheinlichkeit die zweite juristische Staatsprüfung nicht zu bestehen, nun viel höher. Darüber hinaus müsste sie dafür auch ihre jetzige Verbeamtung aufgeben, was ihr im Hinblick auf ihr zunehmendes Alter schwerer falle. Demgegenüber gebe es keinen Anlass, in Frage zu stellen, dass sie bei normalen Geschehensablauf im Jahr 2015 alle zur Aufnahme des Referendariats erforderlichen Qualifikation nachgewiesen und nach Abschluss des Referendariats die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hätte. Zudem habe sie ihre Familienmitglieder als Zeugen dafür benannt gehabt, dass ihr Berufswunsch Rechtsanwältin gewesen sei. Entsprechend wäre im Anschluss an das Referendariat eine Anstellung als Rechtsanwältin erfolgt und hätte zu dem von ihr geltend gemachten Mehrverdienst geführt.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 21.06.2024 verkündeten Urteils des Landgerichts Bielefeld, Az.: 4 O 127/21, das Versäumnisurteil des Landgerichts Bielefeld vom 01.12.2023 aufzuheben und
1. das beklagte Land zu verurteilen, an sie 126.944,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2020 zu zahlen,
2. das beklagte Land weiter zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.611,93 € nebst Zinsen in Höhe von Zinsen in Höhe von über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2020 zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das beklagte Land verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens mit näheren Ausführungen als richtig. Insbesondere hält es die von der Klägerin für die Nichtanwendbarkeit der Kollegialgerichtsrichtlinie angeführten Gerichtsentscheidungen für mit dem vorliegenden Streitfall nicht vergleichbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat die Akten des Justizprüfungsamtes bei dem Oberlandesgericht Hamm JPA 138/14 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Ferner hat der Senat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 25.03.2026 persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf den Berichterstattervermerk vom 25.03.2026 (Blatt 202 der OLG-Akten) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Klägerin stehen weder wegen der am 21.01.2015 vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses getroffenen Entscheidung, sie nicht an dem weiteren Prüfungsgespräch für die Pflichtfachprüfung der staatlichen Pflichtfachprüfung teilnehmen zu lassen, noch wegen des im Anschluss daran vom Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes bei dem Oberlandesgericht Hamm mit Bescheid vom 09.03.2015 erklärten Nichtbestehens der staatlichen Pflichtfachprüfung ein Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Land zu.
A. Einzig ernsthaft in Betracht kommende Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch ist § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG und § 252 BGB.
1. Denn sowohl der Vorsitzende des Prüfungsausschusses als auch der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes bei dem Oberlandesgericht sind bei ihren in Rede stehenden, von der Klägerin als amtspflichtwidrig angesehenen Entscheidungen hoheitlich als Amtsträger im haftungsrechtlichen Sinne tätig geworden.
2. Zumindest dem Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes fällt auch eine Amtspflichtverletzung dergestalt zur Last, dass er mit seiner Entscheidung vom 09.03.2015, die staatliche Pflichtfachprüfung der Klägerin für nicht bestanden zu erklären, seine ihm auch gegenüber der Klägerin obliegende Amtspflicht zu rechtmäßigem Verwaltungshandeln verletzt hat. Denn wie das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 27.02.2019 (Az.: 6 C 3.18) mit Bindungswirkung für den Senat festgestellt hat, hat der Vorsitzende des Justizprüfungsamts seine Entscheidung nicht auf die von ihm hierfür herangezogene Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 3, Alt. 3 JAG NRW a.F. stützen können, weil diese als prüfungsrechtliche Sanktionsnorm verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass von ihr mit der Rechtsfolge des Nichtbestehens der staatlichen Pflichtfachprüfung tatbestandlich nur diejenigen Fallgestaltungen erfasst werden, in denen ein Prüfling aus der begonnenen mündlichen Prüfung aus eigenem Entschluss ohne genügende Entschuldigung endgültig aussteigt. Nicht erfasst werden hingegen Kon-stellationen, in denen es dem betroffenen Prüfling - wie vorliegend der Klägerin - nicht um einen missbräuchlichen Ausstieg aus der mündlichen Prüfung geht, sondern in denen ein Fehlverhalten - wie hier eine verspätete Rückkehr aus einer Pause - in Rede steht.
Demgegenüber ist die Prüfung der Frage, ob auch die Entscheidung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 21.01.2015, der Klägerin nicht die Teilnahme an dem weiteren Prüfungsgespräch zu gestatten, amtspflichtig gewesen ist, dem Senat vorbehalten, weil diese nicht Gegenstand der von der Klägerin durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewesen ist. Denn mit der von ihr erhobenen Anfechtungsklage wurde allein der Erlass des Bescheides vom 09.03.2015, mit dem vom Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes das Nichtbestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung erklärt wurde, angegriffen. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgerichts auf den Seiten 12 f. seines Urteils vom 27.02.2019 ausgeführt, dass sich (zwar) die grundsätzliche Entscheidung des Landesgesetzgebers, das Prüfungsgespräch als Einheit auszugestalten, im Rahmen seines Einschätzungsspielraums halte, der ihm als zuständigen Normgeber im Prüfungsrecht zukomme. Dies bedeute jedoch nicht, dass auch auf der Sanktionsebene eine separate Bewertung nur eines Abschnitts des Prüfungsgesprächs mit 0 Punkten als ein im Vergleich mit einer solchen Bewertung des gesamten Gesprächs milderes Mittel auszuscheiden hätte. Einem dahingehenden Vorgehen stünden auch keine beachtlichen Umsetzungsschwierigkeiten entgegen, weil das Prüfungsgespräch in der Praxis ohnehin üblicherweise für die Prüfung der drei großen Rechtsgebiete des Zivilrechts, des Strafrechts und des öffentlichen Rechts in drei Abschnitte aufgeteilt werde. Diese Ausführungen könnten für den vorliegenden Streitfall die Annahme nahelegen, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 20 Abs. 1 Nr. 3, Alt. 3 JAG NRW a.F., insbesondere bei Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, wegen der bloß verspäteten Rückkehr der Klägerin aus der Pause als milderes Sanktionsmittel deren Wiederzulassung zu den weiteren Teilen des Prüfungsgespräches bei gleichzeitiger Bewertung dessen versäumten Abschnitts mit 0 Punkten hätte in Betracht ziehen müssen, zumal dies - entgegen Ausführungen auf Seite 12 des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - auch nicht zwingend einen Nachteil der anderen Kandidaten durch eine längere Unterbrechung oder Verzögerung der Prüfung zur Folge hätte haben müssen. Denn die Darlegung und die Prüfung der Entschuldigungsgründe für die verspätete Rückkehr aus der Pause wie auch die Prüfung und Beratung der Frage, ob und welche Sanktionen gegen den Kandidaten wegen dessen verspäteter Rückkehr zu verhängen sind, hätten auch ohne weiteres auf die Zeit nach dem Prüfungsgespräch verschoben werden können. Andererseits hätte sich ein solches Vorgehen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aber auch nachteilig auf die von der Klägerin für das gesamte Prüfungsgespräch erzielbare Gesamtnote auswirkt, weil der von ihr versäumte Abschnitt des Prüfungsgesprächs bei der Bildung der Gesamtnote mit 0 Punkten zu bewerten gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund dürfte nach Auffassung des Senats die damalige Entscheidung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, der Klägerin die weitere Teilnahme an dem Prüfungsgespräch zu versagen, im Ergebnis zumindest vertretbar gewesen sein. Letztlich bedarf diese Frage jedoch deshalb keiner abschließenden Entscheidung, weil aus den nachfolgend dargestellten Gründen sowohl dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als auch dem Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes kein haftungsbegründendes Verschulden zur Last fällt (dazu unter 3.) und der Klägerin zudem auch nicht der ihr obliegende Nachweis gelungen ist, dass ihr infolge der Entscheidungen der beiden Vorsitzenden der mit der Klage geltend gemachte Erwerbsschaden entstanden ist (dazu unter 4.).
3. Nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts fällt sowohl dem Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes als auch dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses jedenfalls kein haftungsbegründendes Verschulden zur Last.
a) Dass beiden Vorsitzenden oder auch nur einem von ihnen Vorsatz zur Last fällt, kann nicht festgestellt werden. Dieses würde nämlich voraussetzen, dass sie bereits zum Zeitpunkt ihrer damaligen Entscheidungen erkannt oder aber es zumindest für möglich gehalten hätten, dass die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 3, Altn. 3 JAG NRW a.F. als sanktionsrechtliche Prüfungsnorm entgegen ihrem Wortlaut verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass der Fall der verspäteten Rückkehr eines Prüflings aus der Pause nicht von ihr erfasst ist. Das ist jedoch weder von der Klägerin schlüssig dargelegt worden, noch besteht dafür sonst ein Anhalt. Das beklagte Land hat sich selbst dahin eingelassen, dass beide Vorsitzenden davon ausgegangen seien, dass auch die vorgenannte Fallgestaltung von der Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 3, Altn. 3 JAG NRW a.F. erfasst wird.
b) Aber auch ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit lässt sich bei keinem der beiden Vorsitzenden feststellen.
aa) Allerdings gilt für den Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB insoweit der sogenannte objektivierte Sorgfaltsmaßstab. Danach kommt es für die Beurteilung des Verschuldens nicht auf die Fähigkeiten an, über die der jeweilige konkrete Beamte tatsächlich verfügt, sondern darauf, welche Kenntnisse und Einsichten für die Führung des von ihm übernommenen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind (BGH, Urteil vom 22.05.1986, III ZR 237/84 - Rz. 29 zitiert nach juris). Jeder staatliche Amtsträger muss danach die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen (BGH, Urteil vom 31.01.1991, III ZR 184/89 - Rz. 18 zitiert nach juris).
Bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung - wie sie auch vorliegend in Rede steht - hat der Amtsträger die Gesetzes- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und sich danach aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsmeinung zu bilden. Nicht jeder objektive Rechtsirrtum begründet danach einen Schuldvorwurf (BGH, Urteil vom 31.01.1991, III ZR 184/89 - Rz. 18 zitiert nach juris).
Eine infolge unrichtiger Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung fehlerhafte Amtsausübung ist dann schuldhaft, wenn die Auslegung und Anwendung gegen den klaren, bestimmten und völlig eindeutigen Wortlaut des Gesetzes verstößt oder zu einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung in Widerspruch steht (BGH, Urteil vom 04.07.2013, III ZR 342/12 - Rz. 10 juris). Anders verhält es sich hingegen, wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als vertretbar angesehen werden kann. Hält er daran bis zur gerichtlichen Klärung der Rechtslage fest, lässt sich aus der späteren Missbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht herleiten (BGH, Urteil vom 04.07.2013, III ZR 342/12 - Rz. 10 zitiert nach juris).
Das gilt insbesondere in Fällen, in denen die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen ist bzw. die objektiv unrichtige Rechtsanwendung eine Vorschrift betrifft, deren Inhalt - bezogen auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall - zweifelhaft sein kann und insoweit die Sache weder durch die Rechtsprechung geklärt, noch im Schrifttum abschließend behandelt ist (BGH, Urteil vom 04.07.2013, III ZR 342/12 - Rz. 10 zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 23.07.2020, III ZR 66/19 - Rz. 16 zitiert nach juris).
Ebenso kann dem Beamten aus seinem Verhalten kein Schuldvorwurf gemacht werden, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht sein Verhalten mit eingehender Begründung als rechtmäßig angesehen hat (sog. Kollegialgerichtsrichtlinie), es sei denn, es handelt sich um einfache, leicht zu beantwortende Rechtsfragen oder die Vordergerichte haben die Rechtslage trotz klarer und eindeutiger gesetzlicher Vorschriften verkannt. Ebenso gilt die Kollegialgerichtslinie nicht, wenn die Entscheidung von der Beantwortung spezieller Rechtsfragen abhängt, die dem Gericht weniger vertraut sein können als den mit der Sache befasst gewesenen Beamten, oder wenn das Kollegialgericht seiner Entscheidung einen anderen Sachverhalt zugrunde gelegt hat als den, vor den die Beamten gestellt waren, oder es rechtliche Gesichtspunkte übersehen hat, unter denen der Sachverhalt zu würdigen war (BGH, Urteil vom 14.12.1978, III ZR 77/76 - Rz. 32 zitiert nach juris).
bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen kann vorliegend weder ein dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, noch ein dem Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes zur Last fallendes Verschulden in Form von Fahrlässigkeit festgestellt werden.
Gegen einen den beiden Vorsitzenden anzulastenden Fahrlässigkeitsvorwurf spricht zunächst, dass die von ihnen vorgenommene Auslegung des § 20 Abs. 1 Nr. 3, 3. Altn. JAG NRW a.F. dahin, dass darunter auch eine durch eine verspätete Rückkehr des Prüflings aus der Pause verursachte zeitweise Nichtteilnahme an dem Prüfungsgespräch fällt, mit dem bloßen Wortlaut der Vorschrift durchaus vereinbar war. Soweit ersichtlich gab es zum Zeitpunkt ihrer damaligen Entscheidungen auch noch keine gerichtliche, schon gar nicht höchstrichterliche Entscheidung, die sich mit der Frage befasste, ob das verspätete Erscheinen eines Prüflings zum Prüfungsgespräch unter § 20 Abs. 1 Nr. 3, 3 Altn. JAG NRW a.F. oder einer vergleichbaren Vorschrift eines anderen Bundeslandes fällt. Dies gilt auch für die von der Klägerin mit der Berufungsbegründung angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2012 (Az.: 6 C 19.11). Diese befasste sich mit einer anderen Fallgestaltung, nämlich der Sanktionierung einer Einflussnahme auf einen der Prüfer gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 SächsJAPO in der Fassung vom 03.06.1994 (SächsGVBl S. 1080) sowie der 3. Änderungsverordnung vom 15.04.1998 (SächsGVBl S. 181).
Darüber hinaus ist hinsichtlich des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorliegend zu berücksichtigen, dass von ihm in der damaligen Prüfungssituation zur Vermeidung einer den anderen Kandidaten unzumutbaren Verzögerung des weiteren Prüfungsablaufs eine schnelle Entscheidung dazu gefordert war, ob der Klägerin die weitere Teilnahme am Prüfungsgespräch zu gestatten ist oder nicht, weshalb ihm eine weitergehende Prüfung der Rechtsfrage schon aus zeitlichen und organisatorischen Gründen nicht möglich war.
Demgegenüber stand zwar dem Vorsitzenden des Justizprüfungsamts bis zum Erlass seines Bescheides vom 09.03.2015 ein Zeitraum von mehreren Wochen für die Prüfung der Rechtslage zur Verfügung. Auch von ihm wurden aber nach dem Vortrag des beklagten Landes vor Erlass des Bescheides vom 09.03.2015 ergänzende Erkundigungen eingeholt und eine Prüfung der Rechtslage vorgenommen mit dem Ergebnis, dass die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 3, 3. Altn. JAG NRW a.F. dahingehend auszulegen ist, dass von ihr auch die im vorliegenden Streitfall in Rede stehende Fallgestaltung erfasst wird, dass ein Prüfling wegen verspäteter Rückkehr aus der Pause an einem Teil des Prüfungsgesprächs nicht teilgenommen hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes am Ende seines Bescheides vom 09.03.2015 ausgeführt hat, sich bewusst zu sein, dass seine Entscheidung für die Klägerin eine besondere Härte bedeute, die Vorschrift des § 20 Abs. 1. Nr. 3 JAG NRW (a.F.) aber kein Ermessen einräume. Denn aus dem Hinweis auf das Fehlen eines Ermessensspielraums folgt nicht, dass der Vorsitzende des Justizprüfungsamts die gerade bei gebundenen Entscheidungen zu beachtende Frage der Verhältnismäßigkeit seines Handelns unberücksichtigt gelassen hat. Vielmehr spricht die vorgenannte Wendung in der Beschlussbegründung im Gegenteil gerade dafür, dass er sich vorliegend mit der Frage der Verhältnismäßigkeit seines Handelns befasst hat, ohne diesen Aspekt zugunsten der Klägerin berücksichtigen zu können.
Dass die von den beiden Vorsitzenden vorgenommene Auslegung der Vorschrift des § 20 Abs. 1. Nr. 3, 3. Altn. JAG NRW a.F. zumindest zum damaligen Zeitpunkt noch vertretbar war, ergibt sich bereits daraus, dass nachfolgend auch das Verwaltungsgericht Minden ausweislich seines Urteils vom 11.11.2016 und das Oberverwal-tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ausweislich seines Urteils vom 20.06.2017 für die vorliegend in Rede stehende Fallgestaltung der verspäteten Rückkehr eines Prüflings aus der Pause keine Veranlassung für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung des § 20 Abs. 1 Nr. 3, 3. Altn. JAG NRW a.F. gesehen haben.
Da beide vorgenannten Gerichte ihre Entscheidung zudem jeweils in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern getroffen haben, ist das Handeln des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes auch nach der sogenannten Kollegialgerichtsrichtlinie entschuldigt. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt vorliegend keine Fallgestaltung vor, in der die Kollegialgerichtsrichtlinie ausnahmsweise nicht anwendbar ist.
Denn bei der Frage, ob die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 3, 3. Altn. JAG NRW a.F. auch Fälle erfasst, in denen ein Prüfling wegen verspäteter Rückkehr aus der Pause ein Teil des Prüfungsgesprächs versäumt hat, handelte weder um eine einfache, leicht zu beantwortende Rechtsfrage oder lag mit der Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 3, 3. Altn. JAG NRW in ihrer damals gültigen Fassung eine gesetzliche Regelung vor, die diesen Fall klar und eindeutig geregelt hätte. Das Verwaltungsgericht Minden und das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen haben ihren Entscheidungen auch keinen anderen Sachverhalt zugrunde gelegt als den, vor den die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Justizprüfungsamtes gestellt waren. Ebenso wenig haben beide Gerichte rechtliche Gesichtspunkt übersehen, unter denen der Sachverhalt zu würdigen war. Dieses gilt insbesondere auch für den Umstand, dass es sich bei der Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 3, 3. Altn. JAG NRW a.F. um eine prüfungsrechtliche Sanktionsnorm handelt, deren Anwendung einen Eingriff in das mit Art. 14 GG geschützte Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings zur Folge haben kann.
So hat das Verwaltungsgericht Minden auf Seite 18 seines Urteils vom 11.11.2016 ausdrücklich ausgeführt, dass sich im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Bereich der prüfungsrechtlichen Sanktionen die Frage stelle, ob eine Prüfungsordnung aus Gründen rechtsstaatlicher Verhältnismäßigkeit bei leichteren Verstößen mildere Sanktionen vorsehen müsse, ober ob auch ohne ausdrückliche Regelung mildere Sanktionen im Sinne eines Minus verhängt werden dürfen. Für den Fall der Klägerin ist es aber nachfolgend zu der Bewertung gelangt, dass sich die Entscheidung des Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes noch im Rahmen des rechtlich Zulässigen halte, weil von der Klägerin erwartet werden könne, sich zuverlässig über die Pausenzeit zu vergewissern, und im Hinblick auf den Grundsatz der Chancengleichheit bei der Anwendung der Norm auch in den Blick genommen werden dürfe, dass sonst objektiv nicht überprüfbare vorgebliche subjektive Fehlvorstellungen eines Prüflings bereits zu einer Wiederholungsmöglichkeit führen könnten. Dieser Beurteilung hat sich im Folgenden erkennbar auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen angeschlossen. Denn auch dieses hat sich auf den Seite 12 f. seines Berufungsurteils vom 20.06.2017 explizit mit der Frage der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme befasst und dazu ausgeführt, dass die Erklärung des Nichtbestehens der Prüfung auch mit Blick auf ihre schwerwiegenden Auswirkungen auf die Berufsfreiheit der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne und die sich daraus für sie ergebende Härte verfassungskonform sei, weil die Verspätung entschuldigt werden könne. Zudem hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ausweislich seiner dortigen Ausführungen in Betracht gezogen, als milderes Mittel lediglich das (gesamte) Prüfungsgespräch mit 0 Punkten zu bewerten.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich aber, dass sich sowohl das Verwaltungsgericht Minden wie auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bei ihren Entscheidungen darüber bewusst gewesen sind, dass bei prüfungsrechtlichen Sanktionsnormen auch ohne ausdrückliche Regelung mildere Sanktionen in Betracht kommen können. Beide Gerichte haben nur abweichend zur späteren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass in Fällen des bloß verspäteten Erscheinens eines Prüflings auf der Sanktionsebene als mildere Maßnahme auch die Bewertung nur eines Abschnitts des Prüfungsgesprächs mit 0 Punkten erfolgen könnte, sowie den Umstand, dass vorliegend die Klägerin weiterhin an dem Prüfungsgespräch teilnehmen wollte, nicht zum Anlass genommen, speziell für diesen Fall zu einer abweichenden Auslegung der Vorschrift zu kommen. Dabei haben allerdings beide Gerichte ihre diesbezüglich abweichende rechtliche Bewertung des Sachverhalts weitergehend begründet, nämlich das Verwaltungsgericht Minden auf Seite 19 seines Urteils damit, dass im Hinblick auf den Grundsatz der Chancengleichzeit bei der Anwendung der Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 3, 3. Altn. JAG NRW a.F. auch in den Blick genommen werden dürfe, dass sonst objektiv nicht überprüfbare vorgebliche subjektive Fehlvorstellungen eines Prüflings bereits zu einer Wiederholungsmöglichkeit führen könnten, und das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen auf Seite 13 seines Urteils damit, dass sich das Prüfungsgespräch nicht in eigenständige Prüfungsleistungen aufteilen lasse. Hiernach haben aber beide Gerichte bei Beachtung aller für den vorliegenden Einzelfall maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte nur eine von der späteren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweichende Bewertung des streitgegenständlichen Sachverhalts vorgenommen. Dies allein vermag die Anwendung der Kollegialgerichtsrichtlinie aber nicht auszuschließen.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Anwendung der Kollegialgerichtsrichtlinie vorliegend aber auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil von den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Justizprüfungsamts weitergehende Rechtskenntnisse hinsichtlich der verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 3, 3. Altn. JAG NRW a.F. zu erwarten gewesen wären als von dem Verwaltungsgericht Minden und dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einem auf höchster Verwaltungsebene, etwa bei einer obersten Landesbehörde, geführten Verwaltungsverfahren, das kein „Alltagsgeschäft“ betrifft, von der Verwaltungsbehörde eine besonders gründliche Prüfung zu verlangen sein. Dieses wurde vom Bundesgerichtshof etwa in dem Fall einer amtspflichtwidrig versagten atomrechtlichen Genehmigung (BGH, Urteil vom 16.01.1997, III ZR 117/95 - Rz. 23 zitiert nach juris) sowie in dem Fall einer Normsetzungsentscheidung des gemeinsamen Bewertungsausschusses der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der Bundesverbände der Krankenkassen, der Bundesknappschaft und der Verbände der Ersatzkassen (BGH vom Urteil vom 14.03.2002, III ZR 302/00 - Rz. 21 zitiert nach juris) bejaht. Hiermit ist aber der vorliegende Streitfall ebenso wenig vergleichbar wie mit dem der Entscheidung des Oberlandesgericht München vom 17.09.2015 (Az.: 1 U 1041/14) zugrundeliegenden Sachverhalt, in dem es um den Entzug einer zuvor erteilten Sendelizenz durch die gemäß Art. 2, 11 BayMG in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betriebenen Medienzentrale ging, zumal dort vom Oberlandesgericht München ausweislich dessen Ausführungen unter Randnummer 122 seines Urteils die Kollegialgerichtslinie auch ganz offenbar für anwendbar gehalten wurde. Denn zum einen ist das Justizprüfungsamt bei Oberlandesgericht Hamm schon deshalb nicht mit einer obersten Landesbehörde im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung vergleichbar, weil es gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 JAG in Nordrhein-Westfalen mehrere Justizprüfungsämter gibt. Darüber hinaus ging es in den vorgenannten Entscheidungen des Bundesgerichthofs und des Oberlandesgerichts München auch um eher selten vorkommende Amtsgeschäfte, bei denen von den auf höchster Verwaltungsebene tätig werdenden Amtsträgern eine besondere Sachkunde in der für ihre Entscheidungsfindung maßgeblichen rechtlichen Spezialmaterie erwartet werden durfte. Demgegenüber werden von den drei nordrhein-westfälischen Justizprüfungsämtern jedes Jahr in einer so hohen Anzahl juristische Staatsprüfungen durchgeführt - nach der vom beklagten Land im Internet veröffentlichen Statistik (https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/landesjustizpruefungs-amt/statistiken/ 1_jur/2015) waren im Jahr 2015 insgesamt 5.363 Prüfungsverfahren für die staatliche Pflichtfachprüfung anhängig -, dass man diese im Verhältnis dazu durchaus als „Alltagsgeschäft“ bezeichnen kann, auch wenn ihr Ausgang für den einzelnen Prüfling unzweifelhaft von überragender Bedeutung sein mag. Letzteres trifft jedoch auf eine Vielzahl anderer berufsbezogener Verwaltungsentscheidungen in gleicher Weise zu. Darüber hinaus vermag der Senat auch nicht zu erkennen, wieso vorliegend von den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Justizprüfungsamtes eine größere Sach- und Fachkenntnis betreffend die verfassungskonforme Auslegung von gesetzlichen Vorschriften, hier konkret der Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 3, 3. Altn. JAG NRW a.F., zu erwarten sein sollte als von den jeweils mit mehreren Berufsrichtern besetzten Verwaltungsgericht Minden und Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Schließlich ist dem beklagten Land entgegen der Ansicht der Klägerin eine Berufung auf die Kollegialgerichtsrichtlinie auch nicht etwa nach Treu und Glauben deshalb versagt, weil der nordrhein-westfälische Gesetzgeber mit seiner damals gültigen Fassung des § 20 Abs. 1 Nr. 3 JAG NRW nicht in klarerer Weise geregelt hatte, ob auch die vorliegend in Rede Fallkonstellation eines nur versehentlich verspätet aus der Pause zum Prüfungsgespräch zurückkehrenden Prüflings von ihr erfasst wird. Dies vermag die Anwendung der Kollegialgerichtsrichtlinie schon deshalb nicht auszuschließen, weil mit diesem von der Rechtsprechung entwickelten Maßstab das Verschulden von Amtsträgern, vorliegend der zur Landesverwaltung und damit zur Exekutive gehörenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und Justizprüfungsamtes, bei der Anwendung des geltenden Rechts zu beurteilen ist und nicht eine rechtssetzende Tätigkeit des Landesgesetzgebers. Als Amtsträger waren die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und Justizprüfungsamtes zur Anwendung des geltenden Rechts verpflichtet. Zum geltenden Recht gehörte auch die damalige Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 3 JAG NRW. Lediglich im Falle einer evidenten Verfassungswidrigkeit der Vorschrift wäre von einem Amtsträger zu erwarten gewesen, gegen die Norm zunächst zu remonstrieren. Es solcher Fall lag hier jedoch - wie die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Minden und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen belegen - nicht vor. Außerdem ist die Remonstrationspflicht grundsätzlich keine Amtspflicht, die dem Amtsträger Dritten gegenüber obliegt (vgl. BGH, Urteil vom 15.08.2019, III ZR 18/19 -, Rn. 37 ff. zitiert nach juris).
4. Darüber hinaus erweist sich die Klage aber auch deshalb unbegründet, weil die Klägerin auch in Ansehung der ihr dabei gemäß §§ 252 BGB, 287 ZPO zugutekommenden Erleichterungen bei der Darlegungs- und Beweislast nicht den ihr obliegenden Nachweis dafür erbringen konnte, dass ihr infolge der Entscheidung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und/oder der Entscheidung des Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes der von ihr mit der Klage geltend gemachte Erwerbsschaden entstanden ist.
Die Klägerin macht als Erwerbsschaden den Differenzbetrag zwischen den von ihr im Zeitraum Februar 2015 bis Dezember 2019 tatsächlich erzielten Bruttoeinkünften und den Einkünften geltend, die sie erzielt hätte, wenn sie bereits im Mai 2015 das Referendariat angetreten, im Juli 2017 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden und ab August 2017 als angestellte Rechtsanwältin gearbeitet hätte, wobei sie für die anwaltliche Tätigkeit von einem Jahresbruttoeinkommen von anfänglich 63.567,00 €, ab Januar 2018 auf 80.000,00 € und ab Januar 2019 auf 100.000,00 € ausgeht.
Zum Nachweis dafür, dass ihr dieser Erwerbsschaden tatsächlich entstanden ist, hätte die Klägerin schlüssig darlegen und mit dem für die haftungsausfüllenden Kausalität geltenden Beweismaß des § 287 ZPO zur Überzeugung des Senats nachweisen müssen, dass sie bei amtspflichtgemäßem Handeln des beklagten Landes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die erste juristische Staatsprüfung bereits vor Mai 2015 bestanden und im Anschluss daran den von ihr behaupteten weiteren beruflichen Werdegang genommen hätte, wobei zu ihren Gunsten die sich aus § 252 BGB ergebenen Erleichterungen bei der Darlegungs- und Beweislast zu berücksichtigen sind. Danach ist zu prognostizieren, wie der berufliche Werdegang des Geschädigten ohne das haftungsbegründende Ereignis nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften unter den Bedingungen des Arbeitsmarktes voraussichtlich verlaufen wäre. Dazu muss der Geschädigte soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für die erforderliche Prognose dartun, ohne dass insoweit aber zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Hat der Geschädigte bereits mit einer Ausbildung begonnen, kann für den Erwerbsschaden an das Einkommensniveau des entsprechenden Berufes angeknüpft werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass ein erfolgreicher Abschluss der Prüfung überwiegend wahrscheinlich gewesen ist. Es dürfen mithin keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich ernsthafte Zweifel an dem hypothetischen Ausbildungserfolg ergeben (Höpfner in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2021, § 252 Rz. 33). Hat das haftungsauslösende Ereignis den Geschädigten zu einem Zeitpunkt getroffen, als er sich noch in der Ausbildung oder am Anfang seiner beruflichen Entwicklung befand und er deshalb noch keine Erfolge in der von ihm angestrebten Tätigkeit nachweisen kann, so dass keine Anhaltspunkte überwiegend für einen Erfolg oder einen Misserfolg sprechen, liegt es nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Grundlage die weitere Prognose der entgangenen Einnahmen anzustellen, wobei verbleibenden Risiken durch gewisse Abschläge Rechnung getragen werden kann (BGH; Urteil vom 09.11.2010, VI ZR 300/08 - Rz. 17 f. zitiert nach juris).
Ausgehend von diesen Grundsätzen vermag der Senat vorliegend bereits nicht mit dem Beweismaß des § 287 ZPO festzustellen, dass die Klägerin bei rechtmäßigem Handeln der beiden Vorsitzenden bereits im Jahr 2015 die staatliche Pflichtfachprüfung für die erste juristische Prüfung bestanden hätte, was ihrer Schadensberechnung bereits jede Grundlage nimmt.
Ein Bestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung noch vor Mai 2015, wie es die Klägerin ihrer Schadensberechnung zugrunde legt, wäre der Klägerin zwar in zeitlicher Hinsicht theoretisch möglich gewesen, wenn sie vom Vorsitzenden der Prüfungskommission noch zu dem weiteren Prüfungsgespräch zugelassen worden wäre. Allerdings vermag der Senat nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass die Klägerin in diesem Fall auch die für das Bestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung erforderliche Gesamtpunktzahl erreicht hätte. Denn wie oben bereits dargelegt, hätte sich im Falle der Zulassung der Klägerin zu dem weiteren Prüfungsgespräch die Versäumung des ersten Teils des auf dem Gebiet des Strafrechts geführten Prüfungsgesprächs zwangsläufig negativ auf die für sie mit dem gesamten Prüfungsgespräch erzielbare Punktzahl ausgewirkt. Auch fehlt es an jedem Vortrag der Klägerin dazu, wie gut der zuvor ihr gehaltene Aktenvortrag verlaufen war und zu bewerten gewesen wäre. Bei ihrer späteren Wiederholungsprüfung im Jahr 2019 hat die Klägerin mit dem Aktenvortrag nur 3 Punkte und mit dem Prüfungsgespräch 7 Punkte erzielen können. Ausgehend davon, dass die Klägerin am 21.01.2015 vergleichbare Prüfungsleistungen erbracht hätte und die für das Prüfungsgespräch erzielte Punktzahl sich wegen des versäumten ersten Abschnitts des Prüfungsgespräches um etwa 1/3 auf 5 Punkte reduziert hätte, hätte die Klägerin an diesem Tag insgesamt nur auf 390 Punkte erreicht, was für das Bestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung nicht ausgereicht hätte. Angesichts der von der Klägerin zuvor mit ihren schriftlichen Prüfungsarbeiten erzielten Ergebnisse, die im Durchschnitt nur 3,5 Punkte betrugen, besteht aus Sicht des Senats auch kein Anlass zu der Annahme, dass die Klägerin sich zum Zeitpunkt des damaligen Prüfungstermins am 21.01.2015 auf einen nennenswert höheren juristischen Wissenstand befunden hat als bei ihrer späteren Wiederholungsprüfung im Jahr 2019. Im Gegenteil vermag der Senat vor dem Hintergrund aller von der Klägerin bis zum 21.01.2015 bereits erbrachten Prüfungsleistungen auch nicht festzustellen, dass die Klägerin im Falle der Zulassung zu einer zeitnah nach dem 21.01.2025 stattfindenden Wiederholungsprüfung diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestanden hätte, auch wenn bei dieser dann das gesamte Prüfungsgespräch in die Benotung eingeflossen wäre. Denn ausweislich der vom Senat beigezogenen Akten des Justizprüfungsamtes bei dem Oberlandesgericht Hamm JPA 138/14 handelte es sich bei der in den Jahren 2014/2015 durchgeführten streitgegenständlichen Pflichtfachprüfung bereits um den dritten Versuch der Klägerin, die staatliche Pflichtfachprüfung für die erste juristische Prüfung abzulegen. Bei ihrem ersten im Jahr 2010 unternommenen sogenannten Freiversuch wurden ihre schriftlichen Aufsichtsarbeiten sämtlich mit der Note „mangelhaft" (Durchschnittswert: 1,33 Punkte) bewertet. Auch bei ihrem im Oktober 2012 unternommenen weiteren Versuch (= regulärer erster Versuch), die Pflichtfachprüfung für die erste juristische Prüfung abzulegen, wurden wiederum alle schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit „mangelhaft“ bewertet, wobei sich deren Durchschnittswert nur geringfügig auf 1,83 Punkte erhöhte. Bei ihrer vorliegend in Rede stehende Wiederholungsprüfung wurde von ihr mit den im Juli 2014 abgelegten schriftlichen Prüfungsarbeiten nur ein Durchschnittswert von letztlich 3,5 Punkten erzielt, der bereits die Untergrenze für ihre Zulassung zur weiteren mündlichen Prüfung darstellte. Vor dem Hintergrund, dass sich die von der Klägerin bis dahin erbrachten Leistungen damit deutlich unterhalb und auch zuletzt nur an der untersten Grenze der für das Bestehen der Pflichtfachprüfung bestehenden fachlichen Anforderungen befanden, kann nach Auffassung des Senats vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin im Falle der zeitnahen Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch erfolgreich bestanden hätte. Vielmehr ist es nach Überzeugung des Senats als zumindest ebenso wahrscheinlich, wenn nicht sogar mit Rücksicht auf die mit einer zeitnahen Wiederholungsprüfung für den Prüfling verbundene zusätzliche psychische Belastung sogar als wahrscheinlicher anzusehen, dass die Klägerin auch eine zeitnah durchgeführte Wiederholungsprüfung nicht bestanden hätte. Allein der Umstand, dass von der Klägerin im Jahr 2019 schließlich doch die staatliche Pflichtfachprüfung für die erste juristische Prüfung bestanden wurde, rechtfertigt aus Sicht des Senats keine abweichende Beurteilung. Denn zum einen wurde von der Klägerin auch diese Prüfung nur mit einem „schwachen“ Ausreichend (4,5 Punkte) bestanden. Zum anderen hatte die Klägerin auch in der Zwischenzeit an der D. F. ein weiteres Duales Studium mit dem Abschluss Bachelor of Law absolviert, durch das sich zumindest ihr Wissenstand im öffentlichen Recht verbessert haben wird.
B. Mangels Begründetheit des als Hauptforderung geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs steht der Klägerin damit auch kein Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten und Zahlung von Verzugszinsen zu.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 S.1 und 2, 711 ZPO.
IV.
Die Zulassung der Revision war nicht geboten, weil die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen. Insbesondere ist die Frage, in welchen Fallgestaltungen die Kollegialgerichtsrichtlinie ausnahmsweise keine Anwendung findet, höchstrichterlich geklärt.