Rechtsprechung / Landgericht Bielefeld
Landgericht Bielefeld Urteil vom 09.07.2025 – 22 NBs 4/25
22. kleine Strafkammer · ECLI:DE:LGBI:2025:0709.22NBS4.25.00
Gründe
I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 12.12.2024 der Nötigung für schuldig befunden worden; er wurde verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 10 Tagesssätzen zu je 80,- Euro vorbehalten. Wegen des weiteren Vorwurfs, am 22.11.2021 in einem Gespräch mit V. I. eine Beleidigung zum Nachteil des Betreuungsrichters D. verübt zu haben, wurde er aus Rechtsgründen freigesprochen.
Mit Fax-Schreiben vom 13.12.2024 hat die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil Berufung eingelegt und diese mit der Berufungsbegründung beschränkt auf den Freispruch und, soweit der Angeklagte wegen Nötigung verurteilt war, auf den Rechtsfolgenausspruch. Gegen seine Verurteilung hat der Angeklagte persönlich mit Fax-Schreiben vom 14.12.2024 Berufung mit dem Ziel des Freispruchs eingelegt und die Zulassung der Berufung beantragt. Die Berufung ist mit Beschluss der Kammer vom 12.05.2025 zugelassen worden. Sein zulässiges Rechtsmittel war in der Sache ohne Erfolg. Die Berufung der Staatsanwaltschaft hatte den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.
II.
Der 00 Jahre alte Angeklagte war jahrzehntelang als Richter am Amtsgericht tätig, bis er im Alter von 00 Jahren im Monat 0000 in den Ruhestand ging. Er war ganz überwiegend im Bereich des Strafrechts tätig, bearbeitete Verfahren im Ordnungswidrigkeitenrecht, im Jugendschöffengericht und im Schöffengericht, war Vollstreckungsleiter in Vollstreckungssachen Jugendlicher und in den letzten Jahren auch im Betreuungsrecht tätig. Bald nach seiner Pensionierung ließ er sich als Rechtsanwalt nieder und war als Berufsbetreuer und Rechtsanwalt erwerbstätig. Seine Ehefrau, mit der er in zweiter Ehe seit 00 Jahren verheiratet ist, ist auch beruflich als Betreuerin tätig und aufgrund ihres eigenes Einkommens finanziell unabhängig. Der Angeklagte hat vier erwachsene Kinder aus erster Ehe, die selbständig sind. Er hat keine Unterhaltspflichten. Neben seiner Pension verfügt er über stark schwankende Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Anwalt und Betreuer, nach seinen Worten über „ein geregeltes Einkommen, mit dem er zurecht kommt“. Der ihm monatlich zur Verfügung stehende Betrag ist mit mindestens 2.400,- Euro netto zu veranschlagen.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
III.
In dem beim Amtsgericht C. anhängigen Betreuungsverfahren N01 M vertrat der Angeklagte als Bevollmächtigter den hochbetagten Y. Z.. Dieser hatte zugunsten seiner Tochter X. S. bereits im Jahr 0000 eine Generalvollmacht erteilt und eine Vorsorgevollmacht errichtet. Die anderen beiden Kinder des Herrn Z., Frau N. J. und ihr Bruder, erhoben gegen ihre Schwester und den Angeklagten Untreuevorwürfe und regten wegen Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit ihres Vaters die Einrichtung einer Betreuung an. Aufgrund dessen prüfte das Amtsgericht C. die Notwendigkeit der Bestellung eines Kontrollbetreuers. Im Monat 0000 suchte der zuständige Richter am Amtsgericht D. den Y. U. in dessen Zimmer im Pflegeheim „Q.“ in C. auf, um ihn anzuhören. Y. Z., der keine Betreuung wollte, wies den Richter aus seinem Zimmer. Einige Zeit später fand eine gutachterliche psychiatrische Untersuchung des Herrn Z. statt, zu der dieser vorgeführt wurde.
Am 00.00.0000 befand sich der 00-jährige Herr Z. in einem sehr schlechten gesundheitlichen Zustand, so dass die Sorge bestand, er könne versterben. Richter am Amtsgericht D. verlegte an diesem Tag einen für den 00.00.0000 geplanten Anhörungstermin bei Herrn Z. auf den 00.00.0000, xx:xx Uhr, vor, um sich nach Möglichkeit einen Eindruck von dessen geistigen Zustand zu verschaffen. Als er an dem Heim eintraf, waren der Angeklagte und die Eheleute S. draußen vor dem Eingang, vor Ort waren auch die Verfahrenspflegerin Frau Rechtsanwältin A. sowie der als Betreuer ins Auge gefasste Rechtsanwalt E..
Der Angeklagte stellte sich dem herannahenden Richter D. in den Weg, vor die Eingangstür zum Pflegeheim, rechts und links neben sich die Eheleute S., und erklärte Herrn D., dass er hier nicht hereinkomme; er lasse ihn nicht zu Herrn Z. und mache vom Hausrecht Gebrauch; die von ihm gerufene Polizei sei bereits zum Heim unterwegs. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass er durch dieses Versperren des Eingangsbereichs mit seinem Körper dem Richter D. ein Hindernis bereitete, das diesem den beabsichtigten Zutritt ins Heim unmöglich machte, solange dieser sich den Weg nicht mit körperlicher Gewalt freikämpfte. Dies lag auch in der Absicht des Angeklagten. Hierbei rechnete er zumindest damit, dass er kein Recht hatte, den Richter derart zu nötigen, nicht in das Heim hineinzugehen und Herrn Z. dort aufzusuchen; er nahm dabei billigend in Kauf, Unrecht zu begehen. Der Zeuge D., der in dieser Situation als einzige Möglichkeit, ins Heim zu gelangen, die Anwendung von körperlicher Gewalt sah und keine Eskalation wollte, verkündete daraufhin vor der Eingangstür den Tenor des Beschlusses zur Betreuerbestellung und brach den Termin ab.
Herr Z. verstarb etwa einen Monat später, am 00.00.0000.
2.
Der Angeklagte war einige Jahre bis Monat 0000 als Betreuer für den psychisch kranken, durch aggressive Verhaltensweisen auffälligen V. I. tätig. Nachdem der Amtsrichter D. ein Verfahren zur Auswechselung des Angeklagten gegen einen anderen Betreuer eingeleitet hatte, kam es am 00.00.0000 zu einem Gespräch zwischen dem Angeklagten und V. I. in dessen Wohnung. Herr I. war ungehalten, weil der Richter ihn bei einem Termin versetzt habe; er schimpfte über ihn mit zahlreichen beleidigenden Worten. Der Angeklagte sagte daraufhin zu Herrn I. über Richter D., ja, der sei „ein Arschloch“. Er wollte so seiner Missachtung für den Betreuungsrichter D. Ausdruck verleihen. Herr I. benachrichtigte im Nachgang den Stellvertreter des Richters D. von dieser Äußerung, der diese Information an seinen Kollegen weitergab.
Der Richter am Amtsgericht D. hat im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Stellungnahme zu einem Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen diesen wegen der Beleidigung im Monat 0000 Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft gestellt.
Die Staatsanwaltschaft Bielefeld leitete wegen der gegen die Eheleute S. und den Angeklagten erhobenen Untreuevorwürfe im Monat 0000 ein Ermittlungsverfahren ein, das gegen den Angeklagten gerichtete Verfahren wurde diesem im Monat 0000 bekanntgegeben und nach Sichtung und Prüfung zahlreicher Unterlagen u.a. zu den Vermögensverhältnissen des Herrn Z. im Monat 0000 mangels eines für eine Anklageerhebung hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Wegen der hier verfahrensgegenständlichen Taten trennte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ab und beantragte im Monat 0000 beim Amtsgericht C. einen Strafbefehl. Nachdem alle am Amtsgericht C. tätigen Richter aufgrund Selbstablehnung oder Ablehnungsgesuch des Angeklagten wegen Besorgnis der Befangenheit an der Ausübung des Richteramts gehindert waren, wurde mit Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 00.00.0000 die Untersuchung und Entscheidung dem Amtsgericht Bielefeld übertragen. Nach Einspruch des Angeklagten gegen den vom Amtsgericht Bielefeld am 00.00.0000 erlassenen Strafbefehl fand ein erster Termin zur Hauptverhandlung am 00.00.0000 statt. Wegen fehlender Aussagegenehmigung für den Zeugen D. wurde die Verhandlung ausgesetzt. Nach längerfristiger Erkrankung des Zeugen fand die Hauptverhandlung dann am 00.00.0000 statt. Das schriftliche Urteil des Amtsgerichts Bielefeld wurde Mitte Monat 0000 zugestellt. Mit Verfügung der Kammer vom 00.00.0000 – nach vorrangiger Bearbeitung von Verfahren, in denen Untersuchungshaft, bzw. eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet war - wurde der Termin zur Berufungshauptverhandlung anberaumt.
IV.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten hierzu. Dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, folgt zudem aus der ihn betreffenden Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 14.05.2025, die in der Hauptverhandlung verlesen worden ist.
Der Angeklagte hat das äußere Tatgeschehen entsprechend den getroffenen Feststellungen glaubhaft eingeräumt. Er vertritt die Auffassung, sich hierdurch nicht strafbar gemacht zu haben.
Der Angeklagte hat erklärt: Er habe am 00.00.0000 gegen xx:xx Uhr durch einen Anruf seiner Mandantin X. S. erfahren, dass in dem Betreuungsverfahren betreffend ihren Vater, den 00-jährigen Y. Z., kurzfristig der für den 00.00.0000 anberaumte Anhörungstermin vom Richter D. auf den 00.00.0000, xx:xx Uhr, vorgezogen worden sei. Herr Z. habe nach seinen Informationen im Sterben gelegen. Dessen Hausärztin habe an dem Tag im Hinblick auf den für den 00.00.0000 geplanten Termin ein Attest über seine Verhandlungsunfähigkeit ausgestellt, das einen Tag später zum Gericht geschickt worden sei. Er sei „stinksauer“ gewesen. X. S. habe als Generalbevollmächtigte ihres Vaters ein Recht gehabt, an dem Anhörungstermin teilzunehmen, ebenso deren Rechtsanwalt aus München und er selbst, zum einen aufgrund der von der Generalbevollmächtigten erteilten Untervollmacht, aber auch einer Vollmacht des Y. Z., ihn im eingeleiteten Betreuungsverfahren zu vertreten. Herr Z. habe nie eine Betreuung gewollt. Dem Betreuungsrichter D. sei es nur darum gegangen, möglichst schnell eine Kontrollbetreuung anzuordnen und die Generalbevollmächtigte „rauszuschmeißen“, er habe mit dem Richter über ein halbes Jahr lang einen erheblichen Dissens gehabt.
Nach Frau Kaufmanns Anruf sei er direkt zu der Einrichtung „Q.“ gefahren, wo Herr Z. ein Zimmer, gleich links hinter dem Windfang des Eingangsbereichs, bewohnt habe. Auf der Fahrt habe er noch bei der Polizei angerufen und mit dem Polizeibeamten K., mit dem er sich duze, gesprochen, der ihm bestätigt habe, dass der Richter nicht gegen den Willen von Herrn Z. in dessen Zimmer dürfe, wenn er keinen Beschluss dafür habe; Herr K. habe ihm die Entsendung eines Streifenwagens zum Heim zugesagt, da sei später etwas dazwischengekommen. Vor dem Eingang der Wohneinrichtung habe er die Eheleute S. angetroffen. Kurz darauf sei Richter D. erschienen und auf den Eingang zugegangen. Er (der Angeklagte) habe sich vor den Eingang gestellt und zu dem Richter gesagt, dass er hier nicht hereinkomme; er lasse ihn nicht zu Herrn Z. und mache vom Hausrecht Gebrauch. Er habe ihm auch gesagt, dass die von ihm gerufene Polizei bereits unterwegs sei. Rechts von ihm habe Frau S. gestanden, links von ihm deren Ehemann. Der Richter habe dann einen vorgefertigten Beschluss zur Anordnung einer Kontrollbetreuung aus der Tasche gezogen und sofort verkündet, sei dann gegangen. Der Richter hätte die Möglichkeit gehabt, am Angeklagten vorbeigreifend auf eine Klingel zwecks Einlass durch das Personal zu drücken, habe das aber nicht getan; der habe „sofort den Schwanz eingezogen“. Eine Gewaltanwendung sei ihm (dem Angeklagten) nicht vorzuwerfen.
(Auf Vorhalt) Es sei richtig, dass an der Zimmertür des Herrn Z. damals ein Schild angebracht gewesen sei, wonach ein Besuch des Herrn Z. nur im Beisein der X. S. oder in seinem Beisein erfolgen könne. Hintergrund sei gewesen, dass die beiden Geschwister der Frau S. vorher mehrfach bei Besuchen des Vaters im Krankenhaus diesen zu Aussagen/Unterschriften hätten drängen wollen. Die Geschwister hätten gegen X. S. gekämpft, weil diese Alleinerbin gewesen sei; es sei um ein Erbe von 1,5 Millionen Euro gegangen. Y. Z. sei ein sehr wankelmütiger Mensch gewesen, der von familiären Verhältnissen geträumt habe, die mit der Realität nichts zu tun gehabt hätten. Frau S. und er hätten bei Besuchen der anderen Kinder dabei sein wollen aus Sorge, dass er sonst etwas unterschreiben würde, was er anderntags wieder bereuen werde. Bei dem Betreuungsverfahren sei es immer nur um das Vermögen des Y. Z. gegangen, die andere Tochter des Herrn Z. habe Vorwürfe erhoben, sie (Frau S. und er) hätten angeblich 2,5 Millionen Euro veruntreut. Er habe sämtliche Maßnahmen wie etwa die größeren Schenkungen an die Kinder der Eheleute S., mit Herrn Z. besprochen; es sei nichts ohne dessen Willen geschehen. Die Staatsanwaltschaft habe das Ermittlungsverfahren wegen der Untreuevorwürfe dementsprechend eingestellt.
Seiner Meinung nach habe er aufgrund des Hausrechts des Herrn Z. dem Richter D. den Zutritt verbieten dürfen; er habe den entsprechenden Wunsch seiner Mandantin Frau S., ihren im Sterben liegenden Vater in Ruhe zu lassen, durchsetzen müssen. Wenn das verboten gewesen sei, berufe er sich auf Irrtum. Man möge ihm die Rechtsgrundlage nennen, die es dem Richter erlaube, die Wohnung eines Betroffenen gegen dessen Willen zu betreten. Es treffe zu, dass er in dem Gespräch mit dem von ihm zuvor betreuten V. I. am 00.00.0000 gesagt habe, dass der Richter D. „ein Arschloch“ sei.
Nach dem Vorfall vom 00.00.0000 habe der Richter D. in drei Betreuungsverfahren aus seinem Zuständigkeitsbereich die Auswechselung des Angeklagten gegen einen anderen Betreuer betrieben, unter anderem bei V. I.. An einem Termin zur Anhörung deswegen habe I. vergeblich auf den Richter gewartet. Bei dem gemeinsamen Gespräch in der Wohnung des I. habe dieser seiner Verärgerung über Richter D. dann Luft gemacht – unter Verwendung vieler Schimpfworte. Er habe dem I. beigepflichtet “Ja, der ist ein Arschloch.“ I. habe das Gespräch heimlich aufgenommen, weil er ihn als Betreuer habe loswerden wollen. Der sei auf ihn sauer gewesen, weil er das von I. gewünschte Treffen mit dessen Tochter nicht unterstützt habe. I. sei sehr schwierig im Umgang gewesen, psychisch krank und aggressiv. Er sei im Maßregelvollzug in Eickelborn untergebracht gewesen. Er habe ihn als Betreuer vier Jahre lang dort besucht, ihn da schließlich herausgeholt, eine Wohnung, Möbel und einen Roller besorgt. Er sei die einzige Bezugsperson für I. gewesen, mit dem sonst keiner was hätte zu tun haben wollen. Er selbst sei mehrfach von I. mit dem Tode bedroht worden. Er sei für den I. eine enge Vertrauensperson gewesen, daher sei seine Äußerung über Richter D. in einem „beleidigungsfreien Raum“ erfolgt.
Die Darstellung des Angeklagten zum äußeren Geschehensablauf vom 00.00.0000 ist glaubhaft. Auch der Zeuge D. hat, soweit er sich erinnern konnte, das Kerngeschehen vom 00.00.0000 entsprechend den getroffenen Feststellungen geschildert. Er hat bekundet: Er habe das von einem Kollegen eingeleitete Betreuungsverfahren übernommen. Er könne heute nicht mehr sicher sagen, was Anlass für die Einleitung des Verfahrens gewesen sei. Er habe für den 00.00.0000 einen Anhörungstermin im Heim „Q“ angesetzt. Bei seinem Eintreffen seien der Angeklagte, die Kaufmanns, die Verfahrenspflegerin Frau Rechtsanwältin A. und Rechtsanwalt E. draußen vor Ort gewesen. Der Angeklagte habe vor der Eingangstür gestanden und ihm den Zutritt zum Gebäude verwehrt. Der Angeklagte habe zu ihm gesagt, dass er ihn nicht zu Herrn Z. lasse, er mache von seinem Hausrecht Gebrauch; ein Herr K. von der Polizei sei bereits informiert und habe einen Streifenwagen entsandt, um das Hausrecht durchzusetzen. Da der Angeklagte den Eingang versperrt habe und er keine Eskalation gewollt habe, habe er dann an Ort und Stelle den Beschlusstenor zur Betreuung verkündet und den Termin beendet.
Er erinnere noch, dass das ganze Betreuungsverfahren ungewöhnlich „aufgeladen“ gewesen sei, die Kommunikation sei schwierig gewesen. Es habe eine Vorführung des Y. Z. zu einer gutachterlichen Untersuchung gegeben; er habe später einen Anruf der Frau PF. von der Betreuungsstelle der Stadt C. erhalten, die ihm berichtet habe, der Angeklagte habe ihr bei diesem Termin mit der „Bild“-Zeitung und mit Job-Verlust gedroht. (Auf Fragen des Angeklagten) Im Monat 0000 habe er Herrn Z. im Heim „Q.“ aufgesucht, um ihn anzuhören, sei aber direkt herauskomplementiert worden. Er erinnere heute nicht, dass er den Termin am 00.00.0000 vorverlegt habe, mit welcher Frist er zum Termin geladen habe und ob ihm ein ärztliches Attest über den Gesundheitszustand des Herrn Z. vorgelegen habe. Er könne nur sagen, dass er allgemein Termine durchführe, wenn sie erforderlich seien. Er wisse nicht, ob/wo sich eine Klingel an der Eingangstür des Heims, in dem er nicht oft sei, befinde und ob er diese hätte drücken können. Eine solche Option oder einen Anruf beim Heim habe er in der Situation an der Eingangstür gar nicht erwogen, er sehe auch im Nachhinein keinen Sinn darin, das Heim sei damals ihm gegenüber sehr unkooperativ gewesen, er nehme an, aufgrund entsprechenden Einflusses vom Angeklagten und von Frau S.. In der Situation sei für ihn nur die Wahl zwischen körperlicher Gewalt oder Abbruch des Termins geblieben. Er habe auch keinen Grund gesehen, auf die Polizei zu warten und zehn oder fünfzehn Minuten vor dem Eingang stehend zu warten. Die Feststellungen, dass der Zeuge D. von der beleidigenden Äußerung des Angeklagten erfuhr und im Monat 0000 deswegen Strafantrag stellte, beruhen auf den entsprechenden Angaben des Zeugen D.. Die Angaben des Zeugen D. erschienen glaubhaft. Als Tatopfer und Anzeigeerstatter hinsichtlich der Beleidigung hat er zwar ein persönliches Interesse an einer Bestrafung des Angeklagten. Vor dem Hintergrund seines sachlichen und ruhigen Auftretens und Aussageverhaltens, bei dem er keine Tendenzen zu einer übermäßigen Belastung des Angeklagten gezeigt hat, sind aber keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Darstellung aufgekommen. Soweit der Zeuge D. Erinnerungslücken angegeben hat, sind diese aufgrund des Zeitablaufs und des Umstands, dass diese Randgeschehen betreffen, gut nachvollziehbar.
Auch die beiden Zeugen S. haben das Geschehen vor dem Eingangsbereich im Kern entsprechend geschildert. Hierbei hat der Zeuge Hermann S. ergänzend betont, dass der Richter die Möglichkeit gehabt hätte, die Klingel zu betätigen, (auf Nachfrage) es habe ihn allerdings keiner dazu aufgefordert. Die Zeugin X. S. hat bekundet, der Richter D. sei, ohne sie eines Blickes zu würdigen, „schnurstracks mit ausgestrecktem Arm“ auf die Klingel zugegangen, als der (auch nach ihren Angaben direkt vor der Tür – mit den Eheleuten neben sich - stehende) Angeklagte sich „verbal bemerkbar“ gemacht habe, (auf Nachfrage, was sie mit „verbal bemerkbar machen“ meine) der Angeklagte habe gesagt, dass sie da seien, um die Rechte des Y. Z. zu vertreten und dass sie vom Hausrecht Gebrauch machen würden, es gehe Y. Z. nicht gut.
Dass dem geschätzt 000 cm großen, stabil gebauten Angeklagten bei seinem Tun bewusst war, dass er dem (eher schlaksigen) Zeugen D. ein physisches Hindernis bereitete, das diesem den beabsichtigten Zutritt zum Heim ohne eigene Gewaltanwendung unmöglich machte, folgt aus dem objektiven Geschehen, zeigt sich aber auch in der vom Angeklagten gewählten Formulierung, der Richter habe „sofort den Schwanz eingezogen“.
Die Kammer glaubt dem Angeklagten nicht, dass er über das Verbotensein seines Tuns geirrt hätte.
Der Angeklagte hat erklärt, dass sein Vorgehen in seinen Augen keine Gewaltanwendung im Sinne des § 240 StGB darstelle.
Der Gewaltbegriff hat in der obergerichtlichen Rechtsprechung in den letzten Jahrzehnten einen Wandel erfahren. Hatte das Reichsgericht ursprünglich Gewalt als Anwendung physischer Kraft zur Überwindung geleisteten oder erwarteten Widerstands definiert (RGSt 46, 403; Fischer, StGB,72. Auflage, 2025, zu § 240 Rz.11 m.w.N.), wird inzwischen vor allem auf die physische Zwangswirkung auf das Opfer abgestellt, während an die Kraftentfaltung des Täters bei dem physisch ausgeübten Zwang keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Fischer, a.a.O., zu § 240 Rz 19 m.w.N.) BVerfG, Beschluss vom 29.03.2007, 2 BvR 932/06, NJW 2007,1669, juris; BGH, Urteil vom 20.07.1995, 1 StR 126/95, BGHSt 41,182, juris).
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 10.01.1995 zur Strafbarkeit von Sitzdemonstrationen (BVerfG, 1 BvR 718/89-, BVerfGE 92,1-25, juris) ausgeführt, die Annahme, dass für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Gewalt bereits die Anwesenheit an einer Stelle, die ein anderer einnehmen oder passieren wolle, ausreiche, wenn dieser andere durch die Anwesenheit psychisch an der Durchsetzung seines Willens gehemmt werde, führe zur Überschreitung der durch das Bestimmtheitsgebot gesetzten Interpretationsgrenzen; die dahingehende Ausweitung des Gewaltbegriffs durch Strafgerichte sei mit dem Grundgesetz unvereinbar. Eine Gewaltnötigung ist indes in Fällen bejaht worden, in denen die Zwangswirkung auf das Opfer physischer Natur ist (BVerfG NJW 2007,1669; BVerfG NJW 2011, 3020; Altvater/Coen in Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, 2022, zu § 240 Rz.45) etwa in Fällen, in denen der Betroffene durch Versperren des Wegs an der beabsichtigten Fortbewegung körperlich gehindert wurde (Reichsgericht, Urteil vom 30.06.1911, IV 479/11, RGSt 45,153; OLG Köln VRS 75,104; BGHSt 41,182; BVerfG NJW 2011,3020; Fischer, a.a.O. zu § 240 Rz.23; Leipziger Kommentar zum StGB, zu § 240 Rz.45). Der Einsatz des eigenen Körpers als Barriere, die es dem Genötigten physisch unmöglich macht, den ihm einzig möglichen Eingang in das Gebäude, in das er eintreten will, zu durchschreiten, ist nach ganz herrschender Auffassung der Rechtskundigen Gewaltausübung. Es handelt sich im vorliegenden Fall auch nicht um ein ganz kurzfristiges In-den-Weg-Treten, das den Grad bloßer Belästigung nicht überschreiten würde. Dass der Vorgang nicht lange dauerte, weil der Genötigte der Gewalt relativ schnell wich, ändert nichts an der Massivität der Hindernisbereitung, die mit einer klaren entsprechenden Ansage des Angeklagten einherging. Unerheblich für die Beurteilung als Gewaltanwendung ist auch, ob der Richter D. durch ein Betätigen der Klingel, ein Telefonat oder Zuwarten die Hilfe der Einrichtungsleitung oder der Polizei für ein Betreten des Hauses hätte erlangen können. Die Gewalt muss nicht unwiderstehlich sein; es kommt nicht darauf an, ob der Betroffenen sich durch Widerstand oder eine Inanspruchnahme staatlicher Hilfe oder Dritter der Gewalt entziehen kann (Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, 2022, zu § 240 Rz.55, juris). Diese zumindest Rechtskundigen bekannten Grundsätze, die zu der Beurteilung führen, dass das Vorgehen des Angeklagten eine Gewaltnötigung darstellt, waren auch dem Angeklagten, der lange Jahre als Strafrichter tätig war, zumindest soweit bekannt, dass er mit der Möglichkeit rechnete, Unrecht zu tun, und dies billigend in Kauf nahm. Seine anderslautende Behauptung sieht die Kammer als nachträglichen Rechtfertigungsversuch und unwahre Schutzbehauptung an.
Gleiches gilt für die Behauptung des Angeklagten, er habe im guten Glauben gehandelt, im Auftrag der Frau S. als Bevollmächtigter für Herrn Z. dessen Hausrecht in dieser Form ausüben zu dürfen. Herr Z. hatte das Hausrecht an dem von ihm im Heim „Q“ bewohnten Zimmer und konnte aus diesem Recht ungewollte Besucher – auch einen Betreuungsrichter, der dort zwecks persönlicher Anhörung erschiene – seines Zimmers verweisen. Eine Vertretung bei der Geltendmachung des Hausrechts durch einen Bevollmächtigten ist grundsätzlich möglich. Der Angeklagte durfte dieses Hausrecht aber weder aufgrund der ihm von der General- und Vorsorgebevollmächtigten X. S. erteilten Untervollmacht noch der von Y. Z. unterzeichneten Vollmacht für das Betreuungsverfahren in der konkreten Situation wie geschehen ausüben.
Vollmachten sind so auszuüben, wie es dem wohlverstandenen Interesse des Vollmachtgebers entspricht; die Ausübung unterliegt Einschränkungen bei fraglicher Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers, etwa wenn dieser zu einer eigenständigen Kontrolle des Bevollmächtigten nicht in der Lage ist. Das Betreuungsgericht hatte aufgrund von Hinweisen der anderen Kinder des Y. Z., dass Zweifel an dessen Geschäftsfähigkeit bestünden und Frau S. unter Mitwirkung des Angeklagten die Vollmacht nutze, um Vermögen des Vaters zu veruntreuen, das Verfahren eingeleitet, um das Erfordernis einer Kontrollbetreuung zu prüfen. Dies war dem Angeklagten als Verfahrensbeteiligten bekannt. Die Aufklärung des Sachverhalts – zum einen der Frage der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers, zum anderen der Frage, ob die Bevollmächtigten nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und den Interessen des Vollmachtgebers handelten und womöglich eine Gefahr für dessen Wohl begründeten- diente bei objektiver Betrachtung dem Interesse des Y. Z.. Der Betreuungsrichter war gemäß §§ 34, 37, 278 Abs.1 S.1 FamFG nach der Einholung des psychiatrischen Gutachtens gehalten, den Betroffenen nach Möglichkeit vor seiner Entscheidung persönlich anzuhören, jedenfalls aber gemäß 278 Abs.1 S.2 FamFG verpflichtet, sich einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu verschaffen.
In einem gerichtlichen Verfahren, das eben die Prüfung des Erfordernisses einer Kontrollbetreuung wegen Anhaltspunkten für eine Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers und für einen Missbrauch der erteilten Vollmachten zum Gegenstand hat, kann nicht der Bevollmächtigte aufgrund seiner Vollmacht ein Hausrecht des Vollmachtgebers ausüben, um schon den Kontakt und damit eben diese im Interesse des Vollmachtgebers stattfindende gerichtliche Überprüfung zu verhindern.
Diese in der Natur der Sache begründete, sich aufdrängende Beschränkung der Vollmachtsausübung war auch dem Angeklagten, der keine Anzeichen von Demenz oder sonstigen kognitiven Beeinträchtigungen in der Hauptverhandlung zeigte, klar, wofür zudem seine frühere Tätigkeit als Betreuungsrichter spricht. Seine anderslautende Darstellung sieht die Kammer als Ausrede und Scheinrechtfertigung.
Die Kammer geht auch nicht davon aus, dass der Angeklagte sich zu seinem Tun aus dem Gesichtspunkt des rechtfertigenden Notstands im Sinne des § 34 StGB berechtigt gefühlt habe. Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre , Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt; das gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden (§ 34 StGB). Als zu schützendes Rechtsgut kommt hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Y. Z. in Betracht, das unter anderem in dessen Hausrecht, seinem Recht auf Ungestörtheit in seinem Zimmer bei sehr schlechtem gesundheitlichen Zustand, seinen Ausdruck findet. Es erscheint bereits fraglich, ob die insoweit drohende Gefahr – den Wunsch des Y. Z., in seinem Zimmer ungestört zu bleiben, einmal unterstellt – nicht anders abwendbar gewesen wäre, nämlich durch entsprechendes Verlangen des Herrn Z. gegenüber Herrn D.. Aber auch, wenn Herr Z. zu einer solchen Kommunikation damals gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sein sollte, drohte nur die Gefahr einer kurzfristigen Störung durch den Richter, der dann ja eine Anhörung nicht hätte durchführen können. Die gewaltsame Hinderung des Richters am Zutritt, der eine im objektiven Interesse des Betroffenen gesetzlich vorgesehene Anhörung durchführen wollte, stellte auch in diesem Fall kein angemessenes Mittel dar, diese Gefahr abzuwehren, und zwar unabhängig davon, ob die Frist der Ladung der Verfahrensbeteiligten zu dem kurzfristig anberaumten Termin als angemessen zu bewerten ist.
Diese auf der Hand liegende Bewertung war zur Überzeugung der Kammer auch dem Angeklagten klar.
Das Geständnis des Angeklagten hinsichtlich der Tat zu III.2. – die Beleidigung des Richters D. im Gespräch mit Herrn I. am 22.11.2021 – erscheint ebenfalls glaubhaft. Dass diese Beleidigung so gefallen ist, wird bestätigt durch die Aussage des Zeugen D., wonach ihm sein Stellvertreter im Dienst einen Vermerk über den Inhalt eines Gesprächs mit dem Betreuten I. habe zukommen lassen, wonach der Angeklagte diese Beleidigung ausgesprochen habe.
Die vom Angeklagten vorgetragene Ansicht, die Beleidigung sei in einem „beleidigungsfreien Raum“ erfolgt, weil er sich als besondere Vertrauensperson für den I. geäußert habe, teilt die Kammer nicht.
Die Kammer ist dem Antrag des Angeklagten nicht gefolgt, den früher von ihm betreuten V. I. als Zeugen dazu zu vernehmen, dass der Angeklagte diesen aus dem Maßregelvollzug in Eickelborn geholt habe, ihm eine Wohnung, Mobiliar und einen Roller besorgt habe, ihm wiederholt Geld zur Verfügung gestellt habe und zur Zeit des Gesprächs vom 00.00.0000 der Angeklagte für Herrn I. die einzige Bezugsperson gewesen sei, zu der Herr I. ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis gehabt habe. Dieser Antrag war gemäß § 244 Abs.3 S.3 Nr.2 StPO zurückzuweisen, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung sind. Ein auf der behaupteten Basis aufbauendes besonderes Vertrauen der betreuten Person gegenüber seinem Betreuer schafft für Letzteren in der gemeinsamen Kommunikation keinen „beleidigungsfreien“ Raum. Damit ist der vertrauliche Raum im engen Familienkreis oder vergleichbaren engsten Vertrauensverhältnissen gemeint, etwa bei Äußerungen gegenüber familienersetzenden Bezugspersonen (vgl. Fischer, a.a.O., zu § 185 Rz. 12c). Aus dem Schutz des Persönlichkeitsrechts folgt die Anerkennung eines strafrechtsfreien und abwägungsfreien Raums der Kommunikation. Die besondere Vertraulichkeit der Kommunikation ist die Voraussetzung für die Einschränkung des Ehrenschutzes (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.2009, 2 StR 302/08, BGHSt 53, 257 ff; juris, Randnummer 23) Ein besonderes Vertrauen des V. I. gegenüber dem Angeklagten als seinem ehemaligen Betreuer unterstellt, mag dies einen strafrechtsfreien Raum für Herrn I. begründen, in dem er gegenüber dem Angeklagten „frei von der Leber weg“ kommunizieren kann; es schafft aber nicht den Raum für den als Berufsbetreuer tätigen Angeklagten, der Herrn I. deutlich kritisch und distanziert sah, in den gemeinsamen Gesprächen strafrechtsfrei Beleidigungen gegen Dritte auszustoßen.
Die Kammer sieht den Versuch des Angeklagten, sich auf einen „beleidigungsfreien Raum“ zu berufen, um so eine ihm günstige rechtliche Bewertung zu bewirken, als nachträglichen Rechtfertigungsversuch; für einen entsprechenden Irrtum in dieser Hinsicht bei der Tatbegehung gibt es keine Anhaltspunkte.
V.
1.
Der Angeklagte hat sich durch die Tat vom 00.00.0000 der Nötigung gemäß § 240 Abs.1 und 2 StGB strafbar gemacht.
Indem er sich dem Betreuungsrichter vor der Eingangstür zum Heim in den Weg stellte, ihm damit ein physisches Hindernis bereitete und damit eine Lage, in der der Genötigte in seinen körperlichen Handlungsalternativen eingeschränkt wurde und nicht, wie beabsichtigt, in das Heim hineingelangen konnte, hat er diesen mit Gewalt genötigt, ein Betreten des Heims und des Zimmers des Herrn Z. zu unterlassen. Diese Tat war auch rechtswidrig. Ein rechtfertigender Notstand im Sinne des § 34 StGB lag nicht vor. Die Gewaltanwendung des Angeklagten ist in Relation zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen (§ 240 Abs.2 StGB). Nötigungsmittel und Nötigungszweck in ihrer Verknüpfung sind in einer Gesamtwürdigung in Beziehung zu setzen; Verwerflichkeit bedeutet einen erhöhten Grad sittlicher Missbilligung wegen der Sozialwidrigkeit des Handelns. Die gewaltsame Hinderung eines Richters an der Ausübung seiner Dienstpflichten, um ein Hausrecht durchzusetzen, dessen Ausübung dem Angeklagten nicht zustand, erscheint im konkreten Fall, in dem ein evident willkürliches, rechtsmissbräuchliches Verhalten des Richters nicht vorlag, in hohem Maße sozialwidrig und verwerflich.
2.
Durch die Bezeichnung des Betreuungsrichters als „Arschloch“ hat der Angeklagte gegenüber einem Dritten ein – nicht durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedecktes - herabsetzendes Werturteil über den Richter geäußert, so seine Missachtung kundgetan und sich dadurch der Beleidigung gemäß § 185 StGB strafbar gemacht. Die Äußerung ist nicht in einem sog. „beleidigungsfreien Raum“ erfolgt.
Der gemäß § 194 StGB für die Strafverfolgung erforderliche Strafantrag des Geschädigten ist rechtzeitig in der dreimonatigen Frist des § 77b Abs.1 StGB gestellt worden.
VI.
Die Nötigung ist in § 240 Abs.1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Für die Beleidigung eröffnet der § 185 StGB einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten insbesondere gesehen, dass er bei fortgeschrittenem Alter zuvor keine Straftaten begangen hat. Den äußeren Ablauf der Tat zu II.1. und die Beleidigung hat er eingestanden. Zu der Beleidigung ließ er sich in einer Situation hinreißen, in der sein Gesprächspartner bereits mehrere Beschimpfungen gegen den Richter geäußert hatte. Beide Taten liegen schon längere Zeit – mehr als dreieinhalb Jahre – zurück. Durch die lange Verfahrensdauer war der Angeklagte, dessen Eignung als Betreuer wegen der im Raum stehenden Vorwürfe hinterfragt wurde, besonderen Belastungen ausgesetzt. Bei der Ahndung der Nötigung wurde zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass es sich um eine sehr milde Form der Gewalt gehandelt hat, die auch nicht lange andauerte. Als ehemaliger Richter dürfte der Angeklagte besonders strafempfindlich sein.
Die Kammer hielt Strafen vom unteren Rand des jeweiligen Strafrahmens für tat- und schuldangemessen und hat diese mit 30 Tagessätzen zu je 80,- Euro für die Nötigung und 10 Tagessätzen zu je 80,- Euro für die Beleidigung bemessen. Die Tagessatzhöhe wurde entsprechend den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten festgesetzt (§ 40 Abs.2 StGB).
Aus den verhängten Strafen war gemäß §§ 53 f. StGB eine Gesamtstrafe unter angemessener Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe von 30 Tagessätzen zu je 80,- Euro zu bilden.
Die Kammer hat die Bemessung der Gesamtstrafe aufgrund einer zusammenfassenden Würdigung der oben genannten wesentlichen Strafzumessungsgesichtspunkte bei den Taten sowie der Person des Angeklagten vorgenommen. Hierbei sind der relativ enge zeitliche und sachliche Zusammenhang der Taten zueinander berücksichtigt worden. Eine Gesamtstrafe von 35 Tagessätzen zu je 80,- Euro erschien angemessen.
Die Kammer hat – anders als das Amtsgericht – es nicht bei einer Verwarnung mit Strafvorbehalt belassen. Nach § 59 StGB kann das Gericht, hat jemand Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen verwirkt, ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn zu erwarten ist, dass der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird, nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen, und die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet. Nach einer Gesamtwürdigung der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten hält die Kammer die Verhängung von Strafe nicht für entbehrlich. Hierbei hat die Kammer gesehen, dass die oben genannten, durchaus erheblichen strafmildernden Aspekte vorliegen. Aber auch in ihrer Gesamtheit erlangen diese vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte trotz seines überwiegenden Eingestehens der Sachverhalte keine Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme zeigt, nicht ein derart milderndes Gewicht, dass eine Strafe entbehrlich erschiene.
Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung liegt trotz des langen Zeitraums zwischen der Bekanntgabe der gegen den Angeklagten gerichteten Ermittlungen und dem Urteil der zweiten Instanz nicht vor. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer beurteilt sich nach Gegenstand und Umfang des Verfahrens, Schwere der Beschuldigung, Umfang und Ursache von Verfahrensverzögerungen sowie das Maß der durch die Verzögerung tatsächlich eingetretenen Belastungen des Beschuldigten. Hierbei ist zu sehen, dass zu Beginn der Vorwurf der Mitwirkung an Veruntreuungen mit einem Vermögensschaden von rund 2,5 Millionen Euro im Raum stand und umfangreiche Ermittlungen erforderlich waren, bevor es zur Einstellung des Verfahrens wegen dieser Vorwürfe kam. Die Verfolgung wegen der verbliebenen Vorwürfe hat sich insbesondere wegen der Besonderheit des Falles, dass zunächst über die Ablehnungsgesuche/Selbstablehnungen aller Richter des Amtsgerichts C. entschieden werden musste, und wegen der zwischenzeitlichen langen Erkrankung des Hauptbelastungszeugen verzögert. Nach Ablauf der Monatsfrist nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils, in der ein jeweiliger Wechsel der Rechtsmittelführer zum Rechtsmittel der Revision möglich gewesen wäre, ist erst mit Verfügung vom 00.00.0000 ein Termin zur Berufungshauptverhandlung anberaumt worden. Dies geschah vor dem Hintergrund, dass zunächst vorrangige Verfahren, die Haft und Fahrerlaubnisentziehung zum Gegenstand hatten, zu bearbeiten waren und angesichts des vergleichsweise geringen Gewichts der Taten und der im Raum stehenden Sanktionen auch vor dem Hintergrund der bereits verstrichenen Zeit die zusätzliche Belastung des Angeklagten hierdurch sich in Grenzen hielt.
VII.
Die Kostenentscheidung betreffend die Berufung des Angeklagten beruht auf § 473 Abs. 1 StPO, die Kostenentscheidung im Übrigen auf § 465 Abs.1 StPO.